Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 4 R 4/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 588/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 19. April 2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Dem Kläger geht es im Berufungsverfahren auf der Grundlage des Bescheides der Beklagten vom 18. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Dezember 2008 ausschließlich um den Erhalt des Feststellungsbescheides der Beklagten vom 02. August 1999.
Mit Bescheid vom 02. August 1999 hatte die Beklagte die Zeiten vom 01. Juli 1966 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) und das erzielte Arbeitsentgelt festgestellt.
Seit dem 01. April 2004 bezieht der Kläger Regelaltersrente.
Am 06. September 2007 beantragte der Kläger bei der ?Deutschen Rentenversicherung Bund? die Anrechnung von Jahresendprämien unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) zum Az.: B 4 RS 4/06 R und Neuberechnung seiner Rente, da diese Prämien bislang nicht als Arbeitsentgelt gewertet und bei der Berechnung der Renten nicht berücksichtigt worden seien.
Mit Bescheid vom 18. Juli 2008 lehnte die Beklagte die Feststellung höherer Entgelte (Jahresendprämie) ab. Die durch den Antrag des Klägers veranlasste erneute sachliche Prüfung des Bescheides vom 02. August 1999 nach § 44 SGB X habe ergeben, dass dieser rechtswidrig sei. Jedoch habe sich herausgestellt, dass nicht lediglich zu geringe Entgelte zugrunde gelegt worden seien. Vielmehr erweise sich die Zuerkennung von Zusatzversorgungszeiten selbst als von Anfang an fehlerhaft. AAÜG Pflichtbeitragszeiten seien zu Unrecht anerkannt worden, weil das AAÜG im Fall des Klägers aus den nachstehenden Gründen nicht anzuwenden sei. Die Anerkennung von Zeiten nach § 5 des AAÜG komme nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des § 1 Abs. 1 AAÜG gegeben seien und das AAÜG damit eröffnet sei. Im Fall des Klägers sei die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt. Am 30. Juni 1990 habe der Kläger eine Beschäftigung im VEB M ?K? Betrieb des I Kombinates ausgeübt. Es habe sich bei dem Beschäftigungsbetrieb nicht mehr um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) im Sinne der Versorgungsordnung gehandelt. Dieser sei auch nicht einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 gleichgestellt. Die Rechtsfähigkeit des VEB M ?K? Betrieb des I Kombinates sei am 29. Juni 1990 erloschen. Da die betrieblichen Voraussetzungen für die Anwendung des § 1 Abs. 1 AAÜG nicht erfüllt seien, bestehe kein Anspruch auf die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit im Sinne einer gleichgestellten Pflichtbeitragszeit in einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG gemäß § 5 Abs. 1 AAÜG. Aus diesem Grunde sei der Bescheid vom 02. August 1999 fehlerhaft begünstigend und damit rechtswidrig. Deshalb sei zu prüfen gewesen, ob eine Rücknahme des Bescheides nach § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) möglich sei. Der Wortlaut dieser gesetzlichen Regelung sei dem Bescheid als Anlage beigefügt. Eine teilweise oder vollständige Rücknahme des Feststellungsbescheides sei jedoch nicht zulässig, weil die für die Rücknahme von rechtswidrigen Bescheiden vorgeschriebene Frist des § 45 Abs. 3 des SGB X zwei Jahre nach Bekanntgabe des ursprünglichen Bescheides bereits abgelaufen sei. Es verbleibe deshalb bei den im Feststellungsbescheid vom 02. August 1999 rechtswidrig festgestellten Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG. Die Bestandskraft des Bescheides vom 02. August 1999 erstrecke sich jedoch nur auf die bereits festgestellten Tatsachen. Weitere Rechte könnten daraus im Zuge eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X nicht abgeleitet werden, denn für die Anerkennung höherer Entgelte sei keine Rechtsgrundlage vorhanden.
Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch erklärte der Kläger, dass nach seinem Erkenntnisstand der VEB M ?K? am 29. Juni 1990 in dem zuständigen Handelsregister als M B GmbH eingetragen worden sei. Nach seinem Verständnis seien damit alle Voraussetzungen des AAÜG für die Anerkennung von Zusatzversorgungszeiten erfüllt gewesen; der Stichtag 30. Juni 1990, ein Sonnabend ? könne nicht zur Ablehnung führen, weil es nur darauf ankomme, dass eine direkte Überleitung vom VEB in eine GmbH erfolgt sei. Sollte dies nicht so sein, sei insoweit falsch beraten worden. Er hätte im Übrigen niemals einen Antrag auf Berücksichtigung von Jahresendprämie gestellt, wenn er darauf aufmerksam gemacht worden wäre, dass bei Einreichung des Antrages die gesamte Rente nach den neuesten Richtlinien und Gesetzen neu berechnet werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09. Dezember 2008 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen.
Hiergegen hat er am 06. Januar 2009 Klage beim Sozialgericht Potsdam (SG) erhoben und im Wesentlichen vorgetragen, dass die Beklagte mit dem angegriffenen Bescheid von seiner ursprünglichen Antragstellung abgewichen sei und für ihn überraschend, unverständlich und rechtlich nicht nachvollziehbar eine neue Sachprüfung durchgeführt habe. Im Bescheid fehlten auch eindeutige Aussagen darüber, welche Auswirkungen die von der Deutschen Rentenversicherung nach zirka acht Jahren festgestellte so genannte Rechtswidrigkeit seines Bescheides vom 02. September 1999 auf seine laufende Altersrente bzw. auf zukünftige Rentenanpassungen habe. Er habe ganz auf die Feststellungen im Feststellungsbescheid vom 02. August 1999 vertraut und seine Alterssicherung auf die ihm zugesagte Rentenhöhe bzw. Entwicklung der Rente ausgerichtet. Im Übrigen sei die Argumentation der Beklagten zur Stichtagsregelung des 30. Juni 1990 weder rechtmäßig noch nachvollziehbar. Die Unübersichtlichkeit des AAÜG und die Verunsicherung, Zurückhaltung bzw. vermutete Unkenntnis älterer Versicherter werde ausgenutzt, um jetzt die vor Jahren erteilten Feststellungsbescheide für unrechtmäßig zu erklären. Den Teilnehmern einer Informationsveranstaltung der Beklagten sei mündlich bestätigt worden, dass den Mitarbeitern der technischen Intelligenz aus dem ehemaligen volkseigenen Produktionsbetrieb VEB M ?K? die Einbeziehung in die AVtI nach dem AAÜG zustünde.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 18. Juli 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2008 zu verurteilen, Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der festgestellten Arbeitsentgelte aus den Zusatzversorgungszeiten zu berücksichtigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat im Wesentlichen ihre Argumentation aus den angegriffenen Bescheiden wiederholt und Registerunterlagen (Auszüge aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirks Potsdam, Registernummer , sowie Auszüge aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Potsdam, Registernummer ) sowie Unterlagen über die Umwandlung des VEB M ?K? B in die M B GmbH übersandt.
Durch Urteil vom 19. April 2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, dass der VEB M ?K? B am 30. Juni 1990 nicht mehr existiert habe, so dass die Beklagte zu Recht weitere Entgelte nicht festgestellt habe. Weil der insoweit rechtswidrig begünstigende Bescheid der Beklagten vom 02. August 1999 nicht mehr zurückgenommen werden könne, könnten aus ihm auch keine weiteren Rechte abgeleitet werden; denn für die Anerkennung höherer Entgelte (infolge Anrechnung eventueller Jahresendprämien) bzw. weiterer Zeiten sei mangels Einbeziehung in die AVtI keine Rechtsgrundlage vorhanden.
Gegen das dem Kläger am 13. Juni 2012 zugestellte Urteil hat dieser am 11. Juli 2012 beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Berufung eingelegt.
Er hat erklärt, es gehe ihm nicht mehr um die Entgeltpunkte aus den Jahresendprämien. Insoweit nahm er die Klage zurück. Nach seiner Erklärung möchte er, dass die im Bescheid vom 02. August 1999 getroffenen Feststellungen ?rechtskräftig? bleiben, damit seine Rente nicht widerrechtlich abgeschmolzen werden könne.
Der Kläger beantragt,
dass die im Bescheid vom 02.08.1999 getroffenen Feststellungen rechtskräftig bleiben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat in der mündlichen Verhandlung des Senates erklärt, dass in den Bescheiden vom 18. Juli 2008 und 09. Dezember 2008 kein weiterer Verfügungssatz enthalten sei, der über die Ablehnung der Feststellung höherer Entgelte (Jahresendprämien) hinausgehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der bei gezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (Az.: ), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Gegenstand des Rechtsstreits ist nicht mehr ein Anspruch des Klägers auf (Neu-)Feststellung weiterer, bisher nicht festgestellter Entgelte aus Jahresendprämienzahlungen; denn insoweit hat der Kläger seine Klage zurückgenommen und damit den Rechtsstreit erledigt (§ 102 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz ? SGG). Wie der Senat dem Antrag des Klägers entnimmt, ohne an dessen Fassung gebunden zu sein (§ 123 SGG), begehrt der Kläger ausschließlich noch die Aufhebung des Bescheides vom 18. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Dezember 2008, soweit hierin vermeintliche Regelungen hinsichtlich des bestandskräftigen Feststellungsbescheides vom 02. August 1999 enthalten sein könnten als Grundlage für eine Abschmelzung seiner Altersrente durch den Rentenversicherungsträger (§ 48 Abs. 3 S. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X).
Die Formulierung des Antrages des Klägers, dass die im Bescheid vom 02. August 1999 getroffenen Feststellungen rechtskräftig bleiben sollen, ist der Tatsache geschuldet, dass der Kläger davon ausgeht, dass die angegriffenen Bescheide Regelungen beinhalten, die geeignet sind, den Feststellungsbescheid der Beklagten vom 02. August 1999 und den Altersrentenbescheid zu mindern. Denn nach seinen Ausführungen geht er davon aus, dass der Bescheid der Beklagten vom 18. Juli 2008 nur ein Ziel habe, nämlich Grundlage dafür zu sein, dass seine Rente ?widerrechtlich? abgeschmolzen werden solle.
Die insoweit allein verfolgte Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) bleibt ohne Erfolg. Denn mit den angefochtenen Bescheiden hat die Beklagte keine Verfügung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der im Bescheid vom 02. August 1999 enthaltenen Feststellungen über die Zugehörigkeit zur AVtI für die Zeit vom 01. Juli 1966 bis zum 30. Juni 1990 und während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte getroffen, so dass der Kläger deren Aufhebung nicht beanspruchen kann. Eine solche Feststellung darf die Beklagte zwar durch Verwaltungsakt treffen, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, allerdings ist eine solche Feststellung im vorliegenden Fall nicht erfolgt.
Nach § 8 Abs. 3 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtigten den durch § 8 Abs. 2 AAÜG bestimmten Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Ersten Kapitels des SGB X sind anzuwenden. Damit gilt auch § 48 Abs. 3 SGB X.
Nach § 48 Abs. 3 Satz 1 SGB X darf, wenn ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 SGB X nicht zurückgenommen werden kann und eine Änderung nach § 48 Abs. 1 und 2 SGB X zugunsten des Betroffenen eingetreten ist, die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Dies gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 SGB X nicht zurückgenommen werden kann (§ 48 Abs. 3 Satz 2 SGB X).
Der Sinn der Regelung ergibt sich aus dem Zusammenhang mit § 48 Abs. 1 (oder Abs. 2) SGB X: Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben ist. Er soll bei Erfüllung der in § 48 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB X genannten Voraussetzungen aufgehoben werden (§ 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Zweck ist es, den von nach § 48 Abs. 1 (oder Abs. 2) SGB X zu seinen Gunsten eintretenden Änderungen, z. B. einer Rentenanpassung, Begünstigten auszunehmen, soweit die ihm gewährte Begünstigung rechtswidrig war und er nach § 45 SGB X Bestandsschutz genießt. Mit dieser Regelung wird ein Ausgleich zwischen dem Bestandsschutzinteresse des Begünstigten und dem Interesse der Allgemeinheit an der Durchsetzung der materiell-rechtlich zutreffenden Rechtslage geschaffen. Es bleibt zwar der Bestandsschutz nach § 45 SGB X erhalten; jedoch wird der Begünstigte von zu seinen Gunsten eintretenden Änderungen solange ausgespart, bis die Begünstigung von der materiellen Rechtslage (wieder) gedeckt ist. Dadurch wird der zu Unrecht gewährte Vorteil im Lauf der Zeit ?abgeschmolzen? (vgl. Schütze, in von Wulffen, SGB X, Kommentar, 7. Auflage 2010, § 48 Rdnr. 29). Mit dem durch Art. 7 Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz vom 24. Juni 1993 (BGBl I 1993, 1038) eingefügten § 48 Abs. 3 Satz 2 SGB X wird die Rechtsfolge des § 48 Abs. 3 Satz 1 SGB X in Reaktion auf die Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 16. März 1989 ? 4/11a RA 70/87 (abgedruckt in BSGE 65,8 = SozR 1300 § 48 Nr. 55), wonach der Rentenversicherungsträger an einen nicht nach § 45 SGB X zurück nehmbaren Vormerkungsbescheid mit dort rechtswidrig begünstigend zugunsten des Betroffenen festgestellten rentenrechtlichen Zeiten auch im Rahmen von § 48 Abs. 3 Satz 1 SGB X gebunden war, auf darauf beruhende und somit rechtmäßige Verwaltungsakte ausgedehnt. Es reicht für die Anwendbarkeit des § 48 SGB Abs. 3 SGB X aus, wenn der abzuschmelzende z. B. Rentenzahlbetrag selbst rechtmäßig ist, er jedoch auf einem zuvor rechtswidrig begünstigend ergangenen Bescheid (z. B. die Vormerkung einer Versicherungszeit nach der VuVO: so Rüfner, in Wannagat, SGB X, § 48 Rdnr. 81) beruht. Damit greift der Bescheid in die Bestandskraft insoweit ein, als der frühere Bescheid entgegen seinem Inhalt keine Basis mehr hergibt, um künftige Leistungsverbesserungen darauf aufzubauen. Dies ist im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsschutzes nur hinnehmbar, wenn die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Anerkennungsbescheides durch einen anfechtbaren Verwaltungsakt festgestellt wird (BSG, Urteil vom 31. Januar 1989 ? 2 RU 16/88, abgedruckt in SozR 1300 § 48 Nr. 54; BSG, Urteil vom 22. Juni 1988 ? 9/9a RV 46/86, abgedruckt in BSGE 63, 266 = SozR 3642 § 9 Nr. 3). Die Wirkungen des § 48 Abs. 3 SGB X treten ein, sobald die Verwaltung durch gesonderten Verwaltungsakt die Aussparung künftiger Änderungen wegen Rechtswidrigkeit des zugrunde liegenden Bescheides verfügt hat (vgl. Schütze, in von Wulffen, SGB X, a. a. O., § 48 Rdnr. 29; zum Verfahren des § 48 Abs. 3 SGB X im Einzelnen vgl. BSG, Urteil vom 31. Januar 1989 ? 2 RU 16/88; BSG, Urteil vom 22. Juni 1988 ? 9/9a RV 46/86). Die Vorschrift setzt die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ursprungsbescheides oder, wenn der Ursprungsbescheid, nämlich ein Rentenbescheid, selbst rechtmäßig ist, er jedoch auf einem rechtswidrig begünstigenden Bescheid, nämlich einem so genannten Grundlagenbescheid beruht, die Rechtswidrigkeit eines begünstigenden Verwaltungsaktes sowie darüber hinaus voraus, dass dieser Verwaltungsakt nicht nach § 45 SGB X zurückgenommen werden ?kann?.
Ein solcher Grundlagenbescheid ist auch der Bescheid des Zusatzversorgungsträgers über die Feststellung von Zeiten, da die Berechnung der Rente auf diesem Bescheid beruht. Allerdings muss der Verwaltungsakt, der die Feststellung der Rechtswidrigkeit ausspricht,inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Letzteres ist hier nicht der Fall.
Der Zusatzversorgungsträger hat auch im Rahmen seiner Zuständigkeit, Vorabentscheidungen über Anspruchselemente für die dem Rentenversicherungsträger vorbehaltene Entscheidung über u. a. die Höhe einer Rente zu treffen, die alleinige Zuständigkeit, in einem selbständigen Bescheid die Rechtswidrigkeit des zuvor von ihm erlassenen Bescheides festzustellen. Denn die allein vom Rentenversicherungsträger zu verfügende Aussparung einer Erhöhung der Rente setzt verfahrensmäßig die Feststellung der Rechtswidrigkeit des bei der Feststellung der Rente zu berücksichtigenden Grundlagenbescheides des Zusatzversorgungsträgers voraus. Der Rentenversicherungsträger darf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der ihm vom Zusatzversorgungsträger nach § 8 Abs. 2 AAÜG mitgeteilten Daten nicht selbst treffen, denn nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG i. V. m. mit dem Dritten Abschnitt des Ersten Kapitels des SGB X ist es dem Zusatzversorgungsträger vorbehalten, über Rücknahme, Widerruf oder Aufhebung des Feststellungsbescheides zu befinden (vgl. zur Zuständigkeit und dem Aufgabenbereich des Zusatzversorgungsträgers: BSG, Urteil vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95, abgedruckt in SozR 3-8570 § 8 Nr. 2).
Der Verwaltungsakt, der die Feststellung der Rechtswidrigkeit ausspricht muss nach § 33 Abs. 1 SGB X inhaltlich hinreichend bestimmt sein, denn mit dieser Feststellung wird in die Bestandskraft des früheren Verwaltungsaktes eingegriffen. Dieses Erfordernis hinreichender Bestimmtheit bezieht sich auf den Verwaltungsakt als Regelung, also auf den Verfügungssatz des Verwaltungsaktes, nicht jedoch auf dessen Gründe (BSG, Urteil vom 06. Februar 2007 B 8 KN 3/06 R, abgedruckt in SozR 4 2600 § 96 a Nr. 9 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 23. Februar 1989 11/7 RAr 103/87, abgedruckt in SozR 1500 § 55 Nr. 35). Wie das BSG im Urteil vom 09. April 2002 B 4 RA 31/01 R (abgedruckt in SozR 3-8570 § 1 Nr. 2) zu der als feststellendem Verwaltungsakt zu ergehenden Status Entscheidung über die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 AAÜG entschieden hat, muss ein solcher feststellender Verwaltungsakt grundsätzlich als feststellender Entscheidungssatz kenntlich gemacht oder unzweifelhaft zu erkennen sein. Es genügt dafür die bloße Anwendung von Vorschriften eines Gesetzes oder dessen Erwähnung in der Begründung eines anderen Verwaltungsaktes nicht. Dies muss erst Recht gelten, wenn wie vorliegend durch einen feststellenden Verwaltungsakt nicht lediglich ein Anspruch anerkannt oder abgelehnt, sondern in ein bestehendes Recht, nämlich in die Bestandskraft des Feststellungsbescheides, eingegriffen werden soll. Dies folgt daraus, dass - gerade bei Eingriffsverwaltungsakten - aus dem Verfügungssatz für den Betroffenen vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, was die Behörde will. Zur Auslegung des Verfügungssatzes kann die Begründung des Verwaltungsaktes herangezogen werden. Zudem kann auf beigefügte Unterlagen, aber auch auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte zurückgegriffen werden (BSG, Urteil vom 06. Februar 2007 B 8 KN 3/06 R). Eine Aufhebung früherer Bescheide muss nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann auch durch einen konkludenten, jedoch hinreichend deutlichen Verwaltungsakt erfolgen. Es genügt, wenn aus Formulierungen, Hinweisen und Auskünften des Verwaltungsaktes für einen verständigen, objektiven Erklärungsempfänger klar zum Ausdruck kommt, dass der frühere Bescheid diesbezüglich keine Bindungswirkung mehr entfaltet (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2000 B 5 RJ 42/99 R, zitiert nach juris). Nicht ausreichend ist allerdings, dass im Bescheid lediglich noch hinreichend deutlich das Ergebnis behördlicher Überlegungen verlautbart wird, nicht an einen früheren Bescheid gebunden zu sein; erforderlich ist vielmehr, dass zugleich zum Ausdruck gebracht wird, dass sie zu diesem Ergebnis (Wegfall der Bindungswirkung des früheren Bescheides) gerade auf dem Weg einer Aufhebung dieses Bescheides gelangt ist (BSG, Urteil vom 29. April 1997 - 4 RA 25/96, zitiert nach juris).
Ausgehend von einem verständigen, objektiven Erklärungsempfänger ist den angefochtenen Bescheiden schon kein Verfügungssatz zur Feststellung der Rechtswidrigkeit zu entnehmen, denn die Verfügung beschränkt sich auf Folgendes: ?Ihr Antrag vom 05.09.2007 (Eingang am 06.09.2007), höhere Entgelte (Jahresendprämie) festzustellen, wird abgelehnt??.
Es ist auch aus dem weiteren Inhalt dieser Bescheide nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zu erkennen, dass mit der Setzung von Rechtsfolgen die Rechtswidrigkeit der im Bescheid vom 02. August 1999 getroffenen Feststellungen für die Zeit vom 01. Juli 1966 bis 30. Juni 1990 verlautbart werden sollte. Die Beklagte hat sich vielmehr darauf beschränkt mitzuteilen, dass der Bescheid vom 02. August 1999 auch hinsichtlich dieser Zeit Bestand hat, und hat sich insoweit ausdrücklich auf die Bestandskraft bezogen.
Nichts anderes ergibt sich aus dem Widerspruchsbescheid vom 09. Dezember 2008. Hierin wird durch die Bezugnahme auf die Bestandskraft auch nicht andeutungsweise kenntlich gemacht, dass insoweit die Bestandskraft zumindest mit Wirkung für die Zukunft durchbrochen werden soll. Dies erschließt sich einem verständigen, objektiven Erklärungsempfänger auch nicht daraus, dass im Bescheid vom 18. Juli 2008 angegeben ist, dass der Bescheid vom 02. August 1999 rechtswidrig ist, weil der VEB M nicht unter den Anwendungsbereich der AVtI falle. Denn diese Aussage wird (lediglich) in Bezug dazu gesetzt, dass ?deshalb? zu prüfen sei, ob eine Rücknahme gemäß § 45 SGB X möglich sei. Die Beklagte hat damit nur das Ergebnis behördlicher Überlegungen verlautbart. Diese Überlegungen enden mit dem Hinweis, dass die Rücknahmemöglichkeit nach § 45 SGB X infolge des Fristablaufs nach § 45 Abs. 3 SGB X verneint wird. Es wird anschließend daraus die mit § 45 SGB X kraft Gesetzes verbundene und von der Beklagten zutreffend erkannte Schlussfolgerung gezogen, dass sich der Vertrauensschutz auf die bereits festgestellten Tatsachen erstreckt und es bei den dortigen Feststellungen verbleibt. Der Verweis auf § 45 SGB X begründet mithin Bestandsschutz in vollem Umfang. An keiner Stelle des Bescheides vom 18. Juli 2008 und des Widerspruchsbescheides vom 09. Dezember 2008 ergibt sich ein Hinweis darauf, dass diese Bestandskraft zumindest zukünftig in irgendeiner Weise eine Einschränkung erfahren soll. Ebenso wenig wird dies auf dem Weg einer Verfügung zum Ausdruck gebracht. Die maßgebende Vorschrift, die dies (allein) ermöglichen würde, § 48 Abs. 3 SGB X, wird (folgerichtig) in den angefochtenen Bescheiden nicht einmal erwähnt. Der Mitteilung, dass der Bescheid vom 02. August 1999 im genannten Umfang rechtswidrig ist, kommt mithin nicht die hinreichende Bestimmtheit einer Verfügung mit der Herbeiführung einer Rechtsfolge zu.
Dies sieht im Übrigen auch die Beklagte selbst so. Denn in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie erklärt, dass in den Bescheiden vom 18. Juli 2008 und 09. Dezember 2008 kein weiterer Verfügungssatz enthalten sei, der über die Ablehnung der Feststellung höherer Entgelte (Jahresendprämien) hinausgehe.
Fehlt es somit an einem Verwaltungsakt, mit dem die Rechtswidrigkeit der Zugehörigkeit zur AVtI für die Zeit vom 01. Juli 1966 bis 30. Juni 1990 und der in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festgestellt wird, kann seine Aufhebung nicht verlangt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG, wobei unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden ist. Es ist in der Regel billig, dass die Kosten der trägt, der unterliegt (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage 2012, § 193 Rn. 12, 12 a mit weiteren Nachweisen). Zu beachten sind jedoch stets die Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere der Umstand, wer zur Klageerhebung Anlass gegeben hat (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., Rn. 12 b).
Danach ist es hier angemessen, dass die Beklagte die notwendigen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren trägt. Denn sie hat zur Klageerhebung insoweit Anlass gegeben, als beim Kläger durch ihre Fassung der angefochtenen Bescheide der Eindruck entstanden ist, sie regele mit den angegriffenen Bescheiden über die Ablehnung einer Neufeststellung von Entgelten hinaus etwas hinsichtlich des Bescheides vom 02.August 1999. Die nicht eindeutige Trennung von Verfügungssatz und Begründung begründete nachvollziehbar die Befürchtung des Klägers, die angegriffenen Bescheide könnten Grundlage für eine Abschmelzung seiner Rente sein, was seine Klageerhebung (mit-)veranlasste.
Da der Kläger erst im Berufungsverfahren seine Klage entsprechend beschränkt hat, sind ihm nur seine Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Tatbestand:
Dem Kläger geht es im Berufungsverfahren auf der Grundlage des Bescheides der Beklagten vom 18. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Dezember 2008 ausschließlich um den Erhalt des Feststellungsbescheides der Beklagten vom 02. August 1999.
Mit Bescheid vom 02. August 1999 hatte die Beklagte die Zeiten vom 01. Juli 1966 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) und das erzielte Arbeitsentgelt festgestellt.
Seit dem 01. April 2004 bezieht der Kläger Regelaltersrente.
Am 06. September 2007 beantragte der Kläger bei der ?Deutschen Rentenversicherung Bund? die Anrechnung von Jahresendprämien unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) zum Az.: B 4 RS 4/06 R und Neuberechnung seiner Rente, da diese Prämien bislang nicht als Arbeitsentgelt gewertet und bei der Berechnung der Renten nicht berücksichtigt worden seien.
Mit Bescheid vom 18. Juli 2008 lehnte die Beklagte die Feststellung höherer Entgelte (Jahresendprämie) ab. Die durch den Antrag des Klägers veranlasste erneute sachliche Prüfung des Bescheides vom 02. August 1999 nach § 44 SGB X habe ergeben, dass dieser rechtswidrig sei. Jedoch habe sich herausgestellt, dass nicht lediglich zu geringe Entgelte zugrunde gelegt worden seien. Vielmehr erweise sich die Zuerkennung von Zusatzversorgungszeiten selbst als von Anfang an fehlerhaft. AAÜG Pflichtbeitragszeiten seien zu Unrecht anerkannt worden, weil das AAÜG im Fall des Klägers aus den nachstehenden Gründen nicht anzuwenden sei. Die Anerkennung von Zeiten nach § 5 des AAÜG komme nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des § 1 Abs. 1 AAÜG gegeben seien und das AAÜG damit eröffnet sei. Im Fall des Klägers sei die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt. Am 30. Juni 1990 habe der Kläger eine Beschäftigung im VEB M ?K? Betrieb des I Kombinates ausgeübt. Es habe sich bei dem Beschäftigungsbetrieb nicht mehr um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) im Sinne der Versorgungsordnung gehandelt. Dieser sei auch nicht einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 gleichgestellt. Die Rechtsfähigkeit des VEB M ?K? Betrieb des I Kombinates sei am 29. Juni 1990 erloschen. Da die betrieblichen Voraussetzungen für die Anwendung des § 1 Abs. 1 AAÜG nicht erfüllt seien, bestehe kein Anspruch auf die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit im Sinne einer gleichgestellten Pflichtbeitragszeit in einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG gemäß § 5 Abs. 1 AAÜG. Aus diesem Grunde sei der Bescheid vom 02. August 1999 fehlerhaft begünstigend und damit rechtswidrig. Deshalb sei zu prüfen gewesen, ob eine Rücknahme des Bescheides nach § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) möglich sei. Der Wortlaut dieser gesetzlichen Regelung sei dem Bescheid als Anlage beigefügt. Eine teilweise oder vollständige Rücknahme des Feststellungsbescheides sei jedoch nicht zulässig, weil die für die Rücknahme von rechtswidrigen Bescheiden vorgeschriebene Frist des § 45 Abs. 3 des SGB X zwei Jahre nach Bekanntgabe des ursprünglichen Bescheides bereits abgelaufen sei. Es verbleibe deshalb bei den im Feststellungsbescheid vom 02. August 1999 rechtswidrig festgestellten Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG. Die Bestandskraft des Bescheides vom 02. August 1999 erstrecke sich jedoch nur auf die bereits festgestellten Tatsachen. Weitere Rechte könnten daraus im Zuge eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X nicht abgeleitet werden, denn für die Anerkennung höherer Entgelte sei keine Rechtsgrundlage vorhanden.
Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch erklärte der Kläger, dass nach seinem Erkenntnisstand der VEB M ?K? am 29. Juni 1990 in dem zuständigen Handelsregister als M B GmbH eingetragen worden sei. Nach seinem Verständnis seien damit alle Voraussetzungen des AAÜG für die Anerkennung von Zusatzversorgungszeiten erfüllt gewesen; der Stichtag 30. Juni 1990, ein Sonnabend ? könne nicht zur Ablehnung führen, weil es nur darauf ankomme, dass eine direkte Überleitung vom VEB in eine GmbH erfolgt sei. Sollte dies nicht so sein, sei insoweit falsch beraten worden. Er hätte im Übrigen niemals einen Antrag auf Berücksichtigung von Jahresendprämie gestellt, wenn er darauf aufmerksam gemacht worden wäre, dass bei Einreichung des Antrages die gesamte Rente nach den neuesten Richtlinien und Gesetzen neu berechnet werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09. Dezember 2008 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen.
Hiergegen hat er am 06. Januar 2009 Klage beim Sozialgericht Potsdam (SG) erhoben und im Wesentlichen vorgetragen, dass die Beklagte mit dem angegriffenen Bescheid von seiner ursprünglichen Antragstellung abgewichen sei und für ihn überraschend, unverständlich und rechtlich nicht nachvollziehbar eine neue Sachprüfung durchgeführt habe. Im Bescheid fehlten auch eindeutige Aussagen darüber, welche Auswirkungen die von der Deutschen Rentenversicherung nach zirka acht Jahren festgestellte so genannte Rechtswidrigkeit seines Bescheides vom 02. September 1999 auf seine laufende Altersrente bzw. auf zukünftige Rentenanpassungen habe. Er habe ganz auf die Feststellungen im Feststellungsbescheid vom 02. August 1999 vertraut und seine Alterssicherung auf die ihm zugesagte Rentenhöhe bzw. Entwicklung der Rente ausgerichtet. Im Übrigen sei die Argumentation der Beklagten zur Stichtagsregelung des 30. Juni 1990 weder rechtmäßig noch nachvollziehbar. Die Unübersichtlichkeit des AAÜG und die Verunsicherung, Zurückhaltung bzw. vermutete Unkenntnis älterer Versicherter werde ausgenutzt, um jetzt die vor Jahren erteilten Feststellungsbescheide für unrechtmäßig zu erklären. Den Teilnehmern einer Informationsveranstaltung der Beklagten sei mündlich bestätigt worden, dass den Mitarbeitern der technischen Intelligenz aus dem ehemaligen volkseigenen Produktionsbetrieb VEB M ?K? die Einbeziehung in die AVtI nach dem AAÜG zustünde.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 18. Juli 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2008 zu verurteilen, Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der festgestellten Arbeitsentgelte aus den Zusatzversorgungszeiten zu berücksichtigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat im Wesentlichen ihre Argumentation aus den angegriffenen Bescheiden wiederholt und Registerunterlagen (Auszüge aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirks Potsdam, Registernummer , sowie Auszüge aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Potsdam, Registernummer ) sowie Unterlagen über die Umwandlung des VEB M ?K? B in die M B GmbH übersandt.
Durch Urteil vom 19. April 2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, dass der VEB M ?K? B am 30. Juni 1990 nicht mehr existiert habe, so dass die Beklagte zu Recht weitere Entgelte nicht festgestellt habe. Weil der insoweit rechtswidrig begünstigende Bescheid der Beklagten vom 02. August 1999 nicht mehr zurückgenommen werden könne, könnten aus ihm auch keine weiteren Rechte abgeleitet werden; denn für die Anerkennung höherer Entgelte (infolge Anrechnung eventueller Jahresendprämien) bzw. weiterer Zeiten sei mangels Einbeziehung in die AVtI keine Rechtsgrundlage vorhanden.
Gegen das dem Kläger am 13. Juni 2012 zugestellte Urteil hat dieser am 11. Juli 2012 beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Berufung eingelegt.
Er hat erklärt, es gehe ihm nicht mehr um die Entgeltpunkte aus den Jahresendprämien. Insoweit nahm er die Klage zurück. Nach seiner Erklärung möchte er, dass die im Bescheid vom 02. August 1999 getroffenen Feststellungen ?rechtskräftig? bleiben, damit seine Rente nicht widerrechtlich abgeschmolzen werden könne.
Der Kläger beantragt,
dass die im Bescheid vom 02.08.1999 getroffenen Feststellungen rechtskräftig bleiben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat in der mündlichen Verhandlung des Senates erklärt, dass in den Bescheiden vom 18. Juli 2008 und 09. Dezember 2008 kein weiterer Verfügungssatz enthalten sei, der über die Ablehnung der Feststellung höherer Entgelte (Jahresendprämien) hinausgehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der bei gezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (Az.: ), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Gegenstand des Rechtsstreits ist nicht mehr ein Anspruch des Klägers auf (Neu-)Feststellung weiterer, bisher nicht festgestellter Entgelte aus Jahresendprämienzahlungen; denn insoweit hat der Kläger seine Klage zurückgenommen und damit den Rechtsstreit erledigt (§ 102 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz ? SGG). Wie der Senat dem Antrag des Klägers entnimmt, ohne an dessen Fassung gebunden zu sein (§ 123 SGG), begehrt der Kläger ausschließlich noch die Aufhebung des Bescheides vom 18. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Dezember 2008, soweit hierin vermeintliche Regelungen hinsichtlich des bestandskräftigen Feststellungsbescheides vom 02. August 1999 enthalten sein könnten als Grundlage für eine Abschmelzung seiner Altersrente durch den Rentenversicherungsträger (§ 48 Abs. 3 S. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X).
Die Formulierung des Antrages des Klägers, dass die im Bescheid vom 02. August 1999 getroffenen Feststellungen rechtskräftig bleiben sollen, ist der Tatsache geschuldet, dass der Kläger davon ausgeht, dass die angegriffenen Bescheide Regelungen beinhalten, die geeignet sind, den Feststellungsbescheid der Beklagten vom 02. August 1999 und den Altersrentenbescheid zu mindern. Denn nach seinen Ausführungen geht er davon aus, dass der Bescheid der Beklagten vom 18. Juli 2008 nur ein Ziel habe, nämlich Grundlage dafür zu sein, dass seine Rente ?widerrechtlich? abgeschmolzen werden solle.
Die insoweit allein verfolgte Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) bleibt ohne Erfolg. Denn mit den angefochtenen Bescheiden hat die Beklagte keine Verfügung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der im Bescheid vom 02. August 1999 enthaltenen Feststellungen über die Zugehörigkeit zur AVtI für die Zeit vom 01. Juli 1966 bis zum 30. Juni 1990 und während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte getroffen, so dass der Kläger deren Aufhebung nicht beanspruchen kann. Eine solche Feststellung darf die Beklagte zwar durch Verwaltungsakt treffen, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, allerdings ist eine solche Feststellung im vorliegenden Fall nicht erfolgt.
Nach § 8 Abs. 3 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtigten den durch § 8 Abs. 2 AAÜG bestimmten Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Ersten Kapitels des SGB X sind anzuwenden. Damit gilt auch § 48 Abs. 3 SGB X.
Nach § 48 Abs. 3 Satz 1 SGB X darf, wenn ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 SGB X nicht zurückgenommen werden kann und eine Änderung nach § 48 Abs. 1 und 2 SGB X zugunsten des Betroffenen eingetreten ist, die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Dies gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 SGB X nicht zurückgenommen werden kann (§ 48 Abs. 3 Satz 2 SGB X).
Der Sinn der Regelung ergibt sich aus dem Zusammenhang mit § 48 Abs. 1 (oder Abs. 2) SGB X: Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben ist. Er soll bei Erfüllung der in § 48 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB X genannten Voraussetzungen aufgehoben werden (§ 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Zweck ist es, den von nach § 48 Abs. 1 (oder Abs. 2) SGB X zu seinen Gunsten eintretenden Änderungen, z. B. einer Rentenanpassung, Begünstigten auszunehmen, soweit die ihm gewährte Begünstigung rechtswidrig war und er nach § 45 SGB X Bestandsschutz genießt. Mit dieser Regelung wird ein Ausgleich zwischen dem Bestandsschutzinteresse des Begünstigten und dem Interesse der Allgemeinheit an der Durchsetzung der materiell-rechtlich zutreffenden Rechtslage geschaffen. Es bleibt zwar der Bestandsschutz nach § 45 SGB X erhalten; jedoch wird der Begünstigte von zu seinen Gunsten eintretenden Änderungen solange ausgespart, bis die Begünstigung von der materiellen Rechtslage (wieder) gedeckt ist. Dadurch wird der zu Unrecht gewährte Vorteil im Lauf der Zeit ?abgeschmolzen? (vgl. Schütze, in von Wulffen, SGB X, Kommentar, 7. Auflage 2010, § 48 Rdnr. 29). Mit dem durch Art. 7 Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz vom 24. Juni 1993 (BGBl I 1993, 1038) eingefügten § 48 Abs. 3 Satz 2 SGB X wird die Rechtsfolge des § 48 Abs. 3 Satz 1 SGB X in Reaktion auf die Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 16. März 1989 ? 4/11a RA 70/87 (abgedruckt in BSGE 65,8 = SozR 1300 § 48 Nr. 55), wonach der Rentenversicherungsträger an einen nicht nach § 45 SGB X zurück nehmbaren Vormerkungsbescheid mit dort rechtswidrig begünstigend zugunsten des Betroffenen festgestellten rentenrechtlichen Zeiten auch im Rahmen von § 48 Abs. 3 Satz 1 SGB X gebunden war, auf darauf beruhende und somit rechtmäßige Verwaltungsakte ausgedehnt. Es reicht für die Anwendbarkeit des § 48 SGB Abs. 3 SGB X aus, wenn der abzuschmelzende z. B. Rentenzahlbetrag selbst rechtmäßig ist, er jedoch auf einem zuvor rechtswidrig begünstigend ergangenen Bescheid (z. B. die Vormerkung einer Versicherungszeit nach der VuVO: so Rüfner, in Wannagat, SGB X, § 48 Rdnr. 81) beruht. Damit greift der Bescheid in die Bestandskraft insoweit ein, als der frühere Bescheid entgegen seinem Inhalt keine Basis mehr hergibt, um künftige Leistungsverbesserungen darauf aufzubauen. Dies ist im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsschutzes nur hinnehmbar, wenn die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Anerkennungsbescheides durch einen anfechtbaren Verwaltungsakt festgestellt wird (BSG, Urteil vom 31. Januar 1989 ? 2 RU 16/88, abgedruckt in SozR 1300 § 48 Nr. 54; BSG, Urteil vom 22. Juni 1988 ? 9/9a RV 46/86, abgedruckt in BSGE 63, 266 = SozR 3642 § 9 Nr. 3). Die Wirkungen des § 48 Abs. 3 SGB X treten ein, sobald die Verwaltung durch gesonderten Verwaltungsakt die Aussparung künftiger Änderungen wegen Rechtswidrigkeit des zugrunde liegenden Bescheides verfügt hat (vgl. Schütze, in von Wulffen, SGB X, a. a. O., § 48 Rdnr. 29; zum Verfahren des § 48 Abs. 3 SGB X im Einzelnen vgl. BSG, Urteil vom 31. Januar 1989 ? 2 RU 16/88; BSG, Urteil vom 22. Juni 1988 ? 9/9a RV 46/86). Die Vorschrift setzt die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ursprungsbescheides oder, wenn der Ursprungsbescheid, nämlich ein Rentenbescheid, selbst rechtmäßig ist, er jedoch auf einem rechtswidrig begünstigenden Bescheid, nämlich einem so genannten Grundlagenbescheid beruht, die Rechtswidrigkeit eines begünstigenden Verwaltungsaktes sowie darüber hinaus voraus, dass dieser Verwaltungsakt nicht nach § 45 SGB X zurückgenommen werden ?kann?.
Ein solcher Grundlagenbescheid ist auch der Bescheid des Zusatzversorgungsträgers über die Feststellung von Zeiten, da die Berechnung der Rente auf diesem Bescheid beruht. Allerdings muss der Verwaltungsakt, der die Feststellung der Rechtswidrigkeit ausspricht,inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Letzteres ist hier nicht der Fall.
Der Zusatzversorgungsträger hat auch im Rahmen seiner Zuständigkeit, Vorabentscheidungen über Anspruchselemente für die dem Rentenversicherungsträger vorbehaltene Entscheidung über u. a. die Höhe einer Rente zu treffen, die alleinige Zuständigkeit, in einem selbständigen Bescheid die Rechtswidrigkeit des zuvor von ihm erlassenen Bescheides festzustellen. Denn die allein vom Rentenversicherungsträger zu verfügende Aussparung einer Erhöhung der Rente setzt verfahrensmäßig die Feststellung der Rechtswidrigkeit des bei der Feststellung der Rente zu berücksichtigenden Grundlagenbescheides des Zusatzversorgungsträgers voraus. Der Rentenversicherungsträger darf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der ihm vom Zusatzversorgungsträger nach § 8 Abs. 2 AAÜG mitgeteilten Daten nicht selbst treffen, denn nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG i. V. m. mit dem Dritten Abschnitt des Ersten Kapitels des SGB X ist es dem Zusatzversorgungsträger vorbehalten, über Rücknahme, Widerruf oder Aufhebung des Feststellungsbescheides zu befinden (vgl. zur Zuständigkeit und dem Aufgabenbereich des Zusatzversorgungsträgers: BSG, Urteil vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95, abgedruckt in SozR 3-8570 § 8 Nr. 2).
Der Verwaltungsakt, der die Feststellung der Rechtswidrigkeit ausspricht muss nach § 33 Abs. 1 SGB X inhaltlich hinreichend bestimmt sein, denn mit dieser Feststellung wird in die Bestandskraft des früheren Verwaltungsaktes eingegriffen. Dieses Erfordernis hinreichender Bestimmtheit bezieht sich auf den Verwaltungsakt als Regelung, also auf den Verfügungssatz des Verwaltungsaktes, nicht jedoch auf dessen Gründe (BSG, Urteil vom 06. Februar 2007 B 8 KN 3/06 R, abgedruckt in SozR 4 2600 § 96 a Nr. 9 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 23. Februar 1989 11/7 RAr 103/87, abgedruckt in SozR 1500 § 55 Nr. 35). Wie das BSG im Urteil vom 09. April 2002 B 4 RA 31/01 R (abgedruckt in SozR 3-8570 § 1 Nr. 2) zu der als feststellendem Verwaltungsakt zu ergehenden Status Entscheidung über die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 AAÜG entschieden hat, muss ein solcher feststellender Verwaltungsakt grundsätzlich als feststellender Entscheidungssatz kenntlich gemacht oder unzweifelhaft zu erkennen sein. Es genügt dafür die bloße Anwendung von Vorschriften eines Gesetzes oder dessen Erwähnung in der Begründung eines anderen Verwaltungsaktes nicht. Dies muss erst Recht gelten, wenn wie vorliegend durch einen feststellenden Verwaltungsakt nicht lediglich ein Anspruch anerkannt oder abgelehnt, sondern in ein bestehendes Recht, nämlich in die Bestandskraft des Feststellungsbescheides, eingegriffen werden soll. Dies folgt daraus, dass - gerade bei Eingriffsverwaltungsakten - aus dem Verfügungssatz für den Betroffenen vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, was die Behörde will. Zur Auslegung des Verfügungssatzes kann die Begründung des Verwaltungsaktes herangezogen werden. Zudem kann auf beigefügte Unterlagen, aber auch auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte zurückgegriffen werden (BSG, Urteil vom 06. Februar 2007 B 8 KN 3/06 R). Eine Aufhebung früherer Bescheide muss nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann auch durch einen konkludenten, jedoch hinreichend deutlichen Verwaltungsakt erfolgen. Es genügt, wenn aus Formulierungen, Hinweisen und Auskünften des Verwaltungsaktes für einen verständigen, objektiven Erklärungsempfänger klar zum Ausdruck kommt, dass der frühere Bescheid diesbezüglich keine Bindungswirkung mehr entfaltet (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2000 B 5 RJ 42/99 R, zitiert nach juris). Nicht ausreichend ist allerdings, dass im Bescheid lediglich noch hinreichend deutlich das Ergebnis behördlicher Überlegungen verlautbart wird, nicht an einen früheren Bescheid gebunden zu sein; erforderlich ist vielmehr, dass zugleich zum Ausdruck gebracht wird, dass sie zu diesem Ergebnis (Wegfall der Bindungswirkung des früheren Bescheides) gerade auf dem Weg einer Aufhebung dieses Bescheides gelangt ist (BSG, Urteil vom 29. April 1997 - 4 RA 25/96, zitiert nach juris).
Ausgehend von einem verständigen, objektiven Erklärungsempfänger ist den angefochtenen Bescheiden schon kein Verfügungssatz zur Feststellung der Rechtswidrigkeit zu entnehmen, denn die Verfügung beschränkt sich auf Folgendes: ?Ihr Antrag vom 05.09.2007 (Eingang am 06.09.2007), höhere Entgelte (Jahresendprämie) festzustellen, wird abgelehnt??.
Es ist auch aus dem weiteren Inhalt dieser Bescheide nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zu erkennen, dass mit der Setzung von Rechtsfolgen die Rechtswidrigkeit der im Bescheid vom 02. August 1999 getroffenen Feststellungen für die Zeit vom 01. Juli 1966 bis 30. Juni 1990 verlautbart werden sollte. Die Beklagte hat sich vielmehr darauf beschränkt mitzuteilen, dass der Bescheid vom 02. August 1999 auch hinsichtlich dieser Zeit Bestand hat, und hat sich insoweit ausdrücklich auf die Bestandskraft bezogen.
Nichts anderes ergibt sich aus dem Widerspruchsbescheid vom 09. Dezember 2008. Hierin wird durch die Bezugnahme auf die Bestandskraft auch nicht andeutungsweise kenntlich gemacht, dass insoweit die Bestandskraft zumindest mit Wirkung für die Zukunft durchbrochen werden soll. Dies erschließt sich einem verständigen, objektiven Erklärungsempfänger auch nicht daraus, dass im Bescheid vom 18. Juli 2008 angegeben ist, dass der Bescheid vom 02. August 1999 rechtswidrig ist, weil der VEB M nicht unter den Anwendungsbereich der AVtI falle. Denn diese Aussage wird (lediglich) in Bezug dazu gesetzt, dass ?deshalb? zu prüfen sei, ob eine Rücknahme gemäß § 45 SGB X möglich sei. Die Beklagte hat damit nur das Ergebnis behördlicher Überlegungen verlautbart. Diese Überlegungen enden mit dem Hinweis, dass die Rücknahmemöglichkeit nach § 45 SGB X infolge des Fristablaufs nach § 45 Abs. 3 SGB X verneint wird. Es wird anschließend daraus die mit § 45 SGB X kraft Gesetzes verbundene und von der Beklagten zutreffend erkannte Schlussfolgerung gezogen, dass sich der Vertrauensschutz auf die bereits festgestellten Tatsachen erstreckt und es bei den dortigen Feststellungen verbleibt. Der Verweis auf § 45 SGB X begründet mithin Bestandsschutz in vollem Umfang. An keiner Stelle des Bescheides vom 18. Juli 2008 und des Widerspruchsbescheides vom 09. Dezember 2008 ergibt sich ein Hinweis darauf, dass diese Bestandskraft zumindest zukünftig in irgendeiner Weise eine Einschränkung erfahren soll. Ebenso wenig wird dies auf dem Weg einer Verfügung zum Ausdruck gebracht. Die maßgebende Vorschrift, die dies (allein) ermöglichen würde, § 48 Abs. 3 SGB X, wird (folgerichtig) in den angefochtenen Bescheiden nicht einmal erwähnt. Der Mitteilung, dass der Bescheid vom 02. August 1999 im genannten Umfang rechtswidrig ist, kommt mithin nicht die hinreichende Bestimmtheit einer Verfügung mit der Herbeiführung einer Rechtsfolge zu.
Dies sieht im Übrigen auch die Beklagte selbst so. Denn in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie erklärt, dass in den Bescheiden vom 18. Juli 2008 und 09. Dezember 2008 kein weiterer Verfügungssatz enthalten sei, der über die Ablehnung der Feststellung höherer Entgelte (Jahresendprämien) hinausgehe.
Fehlt es somit an einem Verwaltungsakt, mit dem die Rechtswidrigkeit der Zugehörigkeit zur AVtI für die Zeit vom 01. Juli 1966 bis 30. Juni 1990 und der in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festgestellt wird, kann seine Aufhebung nicht verlangt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG, wobei unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden ist. Es ist in der Regel billig, dass die Kosten der trägt, der unterliegt (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage 2012, § 193 Rn. 12, 12 a mit weiteren Nachweisen). Zu beachten sind jedoch stets die Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere der Umstand, wer zur Klageerhebung Anlass gegeben hat (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., Rn. 12 b).
Danach ist es hier angemessen, dass die Beklagte die notwendigen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren trägt. Denn sie hat zur Klageerhebung insoweit Anlass gegeben, als beim Kläger durch ihre Fassung der angefochtenen Bescheide der Eindruck entstanden ist, sie regele mit den angegriffenen Bescheiden über die Ablehnung einer Neufeststellung von Entgelten hinaus etwas hinsichtlich des Bescheides vom 02.August 1999. Die nicht eindeutige Trennung von Verfügungssatz und Begründung begründete nachvollziehbar die Befürchtung des Klägers, die angegriffenen Bescheide könnten Grundlage für eine Abschmelzung seiner Rente sein, was seine Klageerhebung (mit-)veranlasste.
Da der Kläger erst im Berufungsverfahren seine Klage entsprechend beschränkt hat, sind ihm nur seine Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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