Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 20 SO 161/11
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Sozialhilfeleistungen zur Deckung der nicht durch laufendes Einkommen bzw. sofort einsetzbarem Vermögen gedeckten Heimpflegekosten für die Zeit ab Dezember 2009 als Zuschuss statt als Darlehen.
Die am 00.00.0000 geborene, verwitwete Klägerin ist zur Hälfte Miteigentümer des Grundbesitzes Bahnstraße 1 in T ... Der andere ½-Miteigentumsanteil steht im Eigentum der Erbengemeinschaft A.T. (AT) und R.S. (RS); die beiden Geschwister sind Neffe bzw. Nichte der Klägerin. Die Klägerin bezieht ein Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Stand 7/2009: 536,15 ?). Sie ist schwerbehindert und erheblich pflegebedürftig; sie erhält Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach Pflegestufe 1 bei stationärer Pflege in Höhe von monatlich 1.023,00 ?. Der Neffe AT kümmert sich um die Angelegenheiten seiner Tante und ist von ihr mit einer entsprechenden Vorsorgevollmacht ausgestattet. Seit 20.03.2009 lebt die Klägerin in einem Alten- und Pflegeheim. Zuvor bewohnte sie das Haus Bahnstraße 1 in T.; in Bezug auf den hälftigen Miteigentumsanteil der Erbengemeinschaft hatte sie mit der Erbengemeinschaft einen Mietvertrag geschlossen.
Am 29.09.2009 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten Sozialhilfe, insbesondere die Übernahme der ungedeckten Heimkosten. Im Rahmen der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse legte die Klägerin Sparbuch- und Girokontenbelege vor; im Februar und August 2010 erklärte AT, dass er und seine Schwester RS derzeit nicht das Interesse und die Absicht hätten, den Grundbesitz zu verkaufen, jedoch könne von einer Weigerung bezüglich eines Verkaufs nicht gesprochen werden, da bisher niemand eine Veräußerung angeregt oder gar verlangt habe.
Durch Bescheid vom 21.12.2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin ab 01.06.2010 Sozialhilfe in Form eines Darlehens zur Deckung der nicht durch Einkommen und Barvermögen oberhalb des Schonbetrages gedeckten Heimkosten zuzüglich eines monatlichen Barbetrages. Die Bewilligung der Sozialhilfe erfolgte ohne zeitliche Befristung. Den Beginn des Einsetzens der Sozialhilfe begründete der Beklagte damit, dass bis Mai 2010 neben dem laufenden Einkommen auch Barvermögen oberhalb des Schonbetrages von 2.600,00 ? zur Deckung der Heimkosten zur Verfügung gestanden habe, sodass ein Sozialhilfebedarf erst ab Juni 2010 bestehe. Die Hilfe erfolge gem. § 91 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) als Darlehen, weil mit dem ½-Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück verwertbares, nicht geschütztes Vermögen vorhanden sei, dessen Einsatz keine Härte darstelle, dessen sofortige Verwertung aber nicht möglich sei. Die Auszahlung des Darlehens erfolge zur 100 % mit einer Verzinsung von 4 % pro Jahr unmittelbar an die Pflegeeinrichtung; zur Sicherung des Darlehens sei eine Sicherungshypothek auf den ½-Miteigentumsanteil des Grundbesitzes zur bestellen.
Dagegen erhob die Klägerin am 11.01.2011 Widerspruch. Sie machte geltend, der Einsatz von Barvermögen in Höhe von 9.200,00 ? könne nicht verlangt werden, weil in Höhe von 7.200,00 ? Zahlungen an Haushaltshilfe und Pflegekräften geleistet und 2.000,00 ? vom Sparbuch zur Begleichung eines Betrages in derselben Höhe verwendet worden seien, den der Neffe AT für Rechnungen des Hauses vorgestreckt habe. Im Übrigen wandte sich die Klägerin gegen die darlehensweise Hilfegewährung. Sie meinte, dass diese nicht rechtmäßig sei, da es sich bei dem Grundbesitz um unverwertbares Vermögen handele. Das Hausgrundstück sei unterwohnt, in schlechtem baulichen Zustand und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht in absehbarer Zeit zu einem vertretbaren Preis verwertbar. Schließlich sei eine 4%ige Verzinsung des Darlehens gesetzlich nicht vorgesehen und unzulässig.
Durch Widerspruchsbescheid vom 30.08.2011, zugestellt am 05.09.2011, half der Beklagte dem Widerspruch teilweise ab. Er erkannte die Ausgaben für Pflegekräfte in Höhe von 7.200,00 ? an mit der Folge, dass in dieser Höhe kein einsetzbares Vermögen zur Verfügung gestanden habe. Die weiter geltend gemachten 2.000,00 ? seien jedoch einzusetzendes Vermögen; insoweit sei die Abhebung und Verwendung dieses Betrages nicht nachvollziehbar und nachgewiesen. Es ergebe sich dadurch ein Beginn des Sozialhilfeanspruchs ab Dezember 2009; für diesen Monat sei noch teilweise Barvermögen einzusetzen gewesen; ab 01.01.2010 werde die Sozialhilfe ohne einzusetzendes Barvermögen gewährt. Hinsichtlich der darlehensweisen Bewilligung blieb der Beklagte bei seiner bisherigen Auffassung. Weder sei eine Unzumutbarkeit noch eine Härte der Verwertung des Grundbesitzes erkennbar; die vorliegenden Fotos zeigten einen durchschnittlichen baulichen Zustand des Hauses; die angesprochenen Mängel seien bereits wertmindernd berücksichtigt worden. Der Beklagte schätzte den Verkehrswert für das Grundstück einschließlich Aufbauten sowie Außenanlagen auf 110.000,00 ? und machte die Auszahlung des Sozialhilfedarlehens von der Eintragung einer Sicherungshypothek in Höhe der Hälfte dieses Verkehrswertes, also 55.000,00 ? abhängig. Hinsichtlich der Verzinsung des Darlehens verwies er auf die Vorschrift des § 246 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Dagegen hat die Klägerin am 04.10.2011 Klage erhoben. Sie hat ihr Begehren auf die Gewährung der Sozialhilfeleistungen als Zuschuss anstatt als Darlehen beschränkt; hilfsweise beansprucht sie die Gewährung als zinsfreies Darlehen.
Auf Anregung des Gerichts hat der Beklagte ein Gutachten des ?Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Kreis Heinsberg? zur Bewertung des Grundstücks Bahnstraße 1 in T. eingeholt und in das Verfahren eingeführt. In dem Gutachten vom 10.05.2012 hat der Gutachterausschuss den aktuellen Verkehrswert (Marktwert) des Grundbesitzes unter Berücksichtigung aller ?den Wert beeinflussenden Umstände, z.B. Entwicklungszustand, Art und Maß der baulichen und sonstigen Nutzung, die wertbeeinflussenden Rechte und Belastungen, der abgaberechtliche Zustand, die Lagermerkmale und weitere Merkmale?, auf 65.000,00 ? festgesetzt.
Die Klägerin sieht sich durch das Wertgutachten des Gutachterausschusses in ihrer Auffassung bestätigt, dass ihr hälftiger Miteigentumsanteil wirtschaftlich und tatsächlich unverwertbar sei. Eine darlehensweise Bewilligung von Sozialhilfe komme nur bei grundsätzlich einsetzbarem und auch verwertbarem Vermögen in Betracht. Mit dem Begriff der Verwertbarkeit gehe eine tatsächliche und eine zeitliche Komponente einher. Wenn das Vermögen nicht wirtschaftlich und in angemessener Zeit verwertet werden könne, das heißt die Verwertbarkeit völlig ungewiss sei, sei das Vermögen unverwertbar. Ein Immobilienmakler habe ? nach Augenschein ? die Verwertbarkeit des ½-Anteils des Grundbesitzes zu dem vom Gutachterausschuss festgestellten Wert als nicht realisierbar eingeschätzt. Die Klägerin meint, im Sozialhilferecht gelte als absehbarer Zeitraum zur Verwertung von Vermögen ein solcher von zwölf Monaten, entsprechend dem regelmäßigen Zeitraum für die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII. Die Klägerin sei 94 Jahre alt; nach ihrer statistischen Lebenserwartung bleibe ein knappes Jahr, um die Miteigentümergemeinschaft auseinanderzusetzen. Die Klägerin hat zwei an die Miteigentümer AT und RS gerichtete Schreiben vom 02.08.2012 vorgelegt, in denen sie die beiden zur Zustimmung zur Auseinandersetzung der Miteigentümergemeinschaft aufgefordert hat. Mit Schreiben vom 08.09. und 02.10.2012 haben RS bzw. AT darauf geantwortet, dass sie derzeit an einer Auflösung der Miteigentümergemeinschaft kein Interesse hätten und auch nicht beabsichtigten, ihren Anteil zu veräußern.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 21.12.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.08.2011 zu verurteilen, ihr die zur Deckung ihrer Heimkosten zustehende Sozialhilfe als Zuschuss anstatt als Darlehen zu gewähren, hilfsweise die Sozialhilfeleistung als zinsloses Darlehen zu gewähren.
Der Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält den hälftigen Miteigentumsanteil der Klägerin an dem Grundbesitz für ? wenn auch nicht sofort ? verwertbares Vermögen. Soweit in der von der Klägerin für ihre Auffassung in Anspruch genommenen Rechtsprechung auf Regelbewilligungszeiträume für die jeweiligen Sozialleistungen abgestellt werde, sei dies auf die hier in Rede stehende Leistung nach dem SGB XII für über 65-jährige Personen nicht übertragbar. Diesen werde die Sozialhilfe regelmäßig nicht vorübergehend, sondern für längere Zeiträume, in Fällen der Unterbringung in einem Pflegeheim regelmäßig unbefristet bewilligt; auch der Klägerin sei die Leistung unbefristet bewilligt worden. Bislang seien konkrete Verkaufsbemühungen nicht dargelegt worden, auch eine tatsächliche Unverwertbarkeit erschließe sich nicht. Der Verzehr des Marktwertes in Höhe von 32.500,00 ? richte sich nicht nach den tatsächlichen Heimkosten, sondern der Höhe der Sozialhilfeaufwendungen, die zur Deckung der Rest-Heimkosten aufzubringen sind, das seien ungefähr zwischen 770,00 ? und 870,00 ? pro Monat. Sollte im Falle eines späteren Verkaufs der Immobilie tatsächlich nur ein geringerer Erlös erzielt werden können, werde selbstverständlich auch nur in dieser Höhe ein Rückzahlungsanspruch geltend gemacht werden; gleiches gelte, wenn insgesamt nur geringere Sozialhilfeleistungen gewährt würden.
Am 02.08.2012 ist im Grundbuch des Amtsgerichts Heinsberg auf den Grundbesitz T. Flur 5 Flurstück 36 zu Lasten des ½-Miteigentumsanteils der Klägerin eine Höchstbetragssicherungshypothek über 32.500,00 ? zu Gunsten des Beklagten eingetragen worden. Bereits seit 1979 ist zu Lasten der Bundesrepublik Deutschland eine Sicherungshypothek von 6.806,70 ? eingetragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Klägerin wird durch die angefochtenen Bescheide weder dadurch beschwert, dass die Sozialhilfe als Darlehen gewährt wurde und wird, noch dadurch, dass das Darlehen jährlich mit 4 % zu verzinsen ist.
Die erheblich pflegebedürftige Klägerin hat aufgrund ihrer stationären Unterbringung in einem Pflegeheim Anspruch auf Sozialhilfe in Form von Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. SGB XII und auf Leistungen der Grundsicherung im Alter nach §§ 41 ff., 27b SGB XII. Die Höhe des Sozialhilfeanspruchs wird einerseits durch den Bedarf, andererseits durch das zur Bestreitung des Bedarfs einzusetzende Einkommen und Vermögen (vgl. § 19 Abs. 2 und 3 SGB XII) bestimmt.
Die Höhe des Sozialhilfebedarfs der Klägerin hat der Beklagte zutreffend ? und von der Klägerin unbeanstandet ? ermittelt. Einen Teil dieses ? im Wesentlichen aus den Heimkosten bestehenden ? Sozialhilfebedarfs wird durch das Altersruhegeld und die Leistung der Pflegekasse gedeckt. Soweit zuletzt zwischen den Beteiligten noch streitig war, ob das Altersruhegeld auch für die Monate November und Dezember 2009 zeitnah und unmittelbar an die Pflegeeinrichtung gezahlt worden ist, wodurch es u.U. zu einem früheren Einsetzen der Sozialhilfe kommen könnte, haben sie die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung darauf verständigt, dies untereinander außerhalb dieses Streitverfahrens zu klären.
Soweit die Klägerin bei Beginn der Heimpflege Geldvermögen oberhalb des Schonbetrages von 2.600,00 ? (vgl. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1b) der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) auf einem Sparbuch und dem Girokonto hatte, ist dies ? ebenfalls vom Beklagten zutreffend ? in Höhe von 2.000,00 ? in Ansatz gebracht worden. Die Klägerin hatte aber vom Zeitpunkt des Einsetzens der Sozialhilfe bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Gewährung der Leistung als Zuschuss. Denn sie hat Vermögen in Form des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Grundbesitz Bahnstraße 1 in T ... Dies ist Vermögen, das zur Bestreitung des Lebensunterhalts einzusetzen ist; denn es handelt sich weder um ein von der Klägerin oder Angehörigen bewohntes Hausgrundstück (vgl. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII) noch bedeutet der Einsatz dieses Vermögensgegenstandes eine Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII. Andere Gründe, aus denen die Sozialhilfe nicht vom Einsatz des Grundbesitzvermögens abhängig gemacht werden dürfte, sind nicht ersichtlich.
Das Grundbesitzvermögen war zum Zeitpunkt des Einsetzens der Sozialhilfe Ende 2009 und ist auch heute noch verwertbares Vermögen. Der Umstand, dass die Klägerin ? zusammen mit ihrem Neffen AT und ihrer Nichte RS ? lediglich Miteigentümerin des bebauten Grundstücks ist, steht der Annahme der Verwertbarkeit des Vermögensgegenstandes nicht entgegen. Beim Miteigentum (§§ 1008 ff. BGB) an einem Grundstück gelten die §§ 741 ff. BGB über die Gemeinschaft entsprechend, soweit sie nicht durch die Regelungen des Miteigentums modifiziert werden. Gem. § 747 Satz 1 BGB kann jeder Miteigentümer über seinen Anteil verfügen. Dieser Anspruch ist auch übertragbar und verpfändbar (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.01.2008 ? L 13 AS 207/07 ER ? unter Hinweis auf BGHZ 90,215; vgl. auch BSG, Urteile vom 27.01.2009 ? B 14 AS 42/07 R und B 14 AS 52/07 R).
Die Verwertung des Grundbesitz(anteils) ist auch nicht ?offensichtlich unwirtschaftlich?. Das Kriterium der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit findet im Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende eine Grundlage (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II), nicht aber im Recht der Sozialhilfe. Selbst bei Anwendung der von der Rechtsprechung für das SGB II aufgestellten Grundsätze (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2012 ? B 4 AS 99/11 R) wäre im vorliegenden Fall eine Unwirtschaftlichkeit der Vermögensverwertung nicht anzunehmen. Der Verkehrswert/Marktwert des Grundbesitzes ist unter Berücksichtigung aller wertsteigernden und wertmindernden Merkmale vom Gutachterausschuss auf 65.000,00 ? festgestellt worden. Der Miteigentumsanteil der Klägerin ist demnach 32.5000,00 ? wert. Ohne die zu Gunsten des Beklagten eingetragene Sicherungshypothek lastet auf dem Grundstück nur eine Sicherungshypothek von 6.806,75 ? zu Gunsten der Bundesrepublik Deutschland (die möglicherweise bereits löschungsreif ist); auf die Klägerin entfällt hiervon allenfalls ein Anteil in Höhe von 3.403,37 ?. Auch unter Berücksichtigung dieses bei einem Verkauf möglicherweise noch in Abzug zu bringenden Betrages sowie der bei einem Verkauf anfallenden Kosten und Gebühren wäre die Verwertung des Grundbesitzes nicht offensichtlich unwirtschaftlich.
Der Miteigentumsanteil der Klägerin ist auch tatsächlich verwertbar. In der Rechtsprechung wird angenommen, dass Vermögensgegenstände tatsächlich nicht verwertbar sind, wenn für sie in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird. Maßgebend für die Prognose, ob ein Verwertungshindernis besteht, ist im Regelfall der Zeitraum, für den die Leistungen bewilligt werden. Das ist im Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende der sechsmonatige Bewilligungszeitraum des § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II (BSG, Urteile vom 27.01.2009 ? B 14 AS 42/07 R und B 14 AS 52/07 R; Urteil vom 06.05.2010 ? B 14 AS 2/09 R; Hessisches LSG, Urteil vom 23.03.2011 ? L 6 AS 382/07), im Bereich der Grundsicherung im Alter nach dem 4. Kapitel des SGB XII der zwölfmonatige Bewilligungszeitraum des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (BSG, Urteil vom 25.08.2011 ? B 8 SO 19/10 R). Für die im Fall der Klägerin wesentliche Hilfe zur Pflege gem. §§ 61 ff. SGB XII sieht das Gesetz keinen regelmäßigen Bewilligungszeitraum vor. In diesem Bereich werden ? gerade bei älteren Hilfebedürftigen ? die Leistungen für erheblich längere Zeiträume, regelmäßig unbefristet bewilligt. Wenn aber ? wie auch im Fall der Klägerin ? die Sozialhilfe unbefristet bewilligt und gewährt wird, entfällt die zeitliche Komponente der Verwertbarkeit von Vermögen. Denn bei der im Zeitpunkt des (möglichen) Beginns der Sozialhilfe zu treffenden Prognose ist ein Ende der Leistung nicht absehbar. Gerechnet vom Zeitpunkt der Antragstellung (29.09.2009) sind bis zur mündlichen Verhandlung bereits mehr als drei Jahre vergangen. Und es sind ? außer dem Alter der Klägerin ? keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf hindeuten, dass die Klägerin nicht noch eine erheblich längere Lebenserwartung hat.
Allerdings hängt die Verwertung des Grundbesitzes durch Verkauf nicht allein von der Klägerin ab, da sie nur einen Miteigentumsanteil hat. Zum vorrangig einzusetzenden Vermögen gehört aber auch der Anspruch auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft gem. § 749 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat das Verlangen auf Aufhebung der Gemeinschaft (erst) mit Schreiben vom 02.08.2012 ? fast drei Jahre nach dem Sozialhilfeantrag ? an die Miteigentümer gerichtet. Allein deren mit keinem Wort begründete Erklärungen, an einer Auflösung der Miteigentumsgemeinschaft und einem Verkauf ihres Anteils nicht interessiert zu sein, lässt weder die tatsächliche noch die rechtliche Verwertbarkeit des Miteigentumsanteils der Klägerin entfallen. Da die Aufhebung der Gemeinschaft durch keine Vereinbarung der Miteigentümer ausgeschlossen ist, kann die Klägerin gem. § 180 Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) einen Antrag auf Zwangsversteigerung des Grundbesitzes zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft stellen. Ein Titel ist hierfür nicht erforderlich (§ 181 Abs. 1 ZVG). Selbst wenn es eine Vereinbarung gäbe, durch die die Aufhebung der Gemeinschaft ausgeschlossen worden wäre, könnte die Klägerin gleichwohl gem. § 749 Abs. 2 Satz 1 BGB die Aufhebung verlangen, da hier ein wichtiger Grund, der nach Auffassung der Kammer in Fällen der vorliegenden Art zu bejahen ist, bestünde.
Die Klägerin hat aber den Anspruch auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft nicht ernstlich geltend gemacht und verfolgt. Allein aus diesem Grund besteht kein tatsächliches Verwertungshindernis; dies gilt auch dann, wenn die Aufhebung aufgrund familienhafter Rücksichtnahme nicht geltend gemacht worden ist und wird (vgl. BSG, Urteile vom 27.01.2009 ? B 14 AS 42/07 R und B 14 AS 52/07 R; Hessisches LSG, Urteil vom 23.03.2011 ? L 6 AS 382/07). Die Klägerin hat zum Zeitpunkt der Sozialhilfeantragstellung, damals noch vertreten durch ihren Neffen und Miteigentümer AT ? lediglich mitgeteilt, dass AT und RS an einer Veräußerung des Objektes nicht interessiert seien. Die beiden haben aber auch erklärt, sich einem Verkauf nicht zu verweigern; es habe lediglich bisher noch niemand die Veräußerung angeregt oder verlangt. Erst im Gerichtsverfahren haben AT und RS ihre Ablehnung in Bezug auf die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft deutlicher zum Ausdruck gebracht. Die Klägerin war aber nicht im Jahre 2009 und ist auch heute nicht gehindert, auch gegen den Willen der Miteigentümer die Aufhebung der Gemeinschaft, ggf. die Zwangsversteigerung zu verlangen. Gänzlich unterblieben ist bisher auch der ? naheliegende ? Versuch, ihren Miteigentumsanteil den Miteigentümern AT und RS zum Verkauf anzubieten!
Steht nach alledem fest, dass es sich bei dem Miteigentumsanteil der Klägerin um Vermögen handelt, von dessen Einsatz die Sozialhilfe abhängig gemacht werden kann und das auch tatsächlich und rechtlich verwertbar ist, so hat der Beklagte zu Recht die Sozialhilfe gem. § 91 SGB XII als Darlehen bewilligt und gewährt. Denn eine sofortige Verwertung des Vermögens war und ist unter den gegebenen Umständen nicht möglich. Da die der Klägerin zustehende Sozialhilfe jedenfalls bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht in einer Höhe gewährt worden ist, die den vom Gutachterausschuss angenommenen und durch die eingetragene Hypothek gesicherten Vermögenswert von 32.500,00 ? erreicht, ist die Darlehensbewilligung und -gewährung des Beklagten auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch rechtmäßig. Ab welchem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt eine Gewährung der Sozialhilfe als Zuschuss in Betracht kommt, hat die Kammer nicht zu entscheiden.
Die Verzinsung des nach § 91 SGB XII gewährten Darlehens in Höhe von 4 % pro Jahr ist nicht zu beanstanden. Bei der Entscheidung nach § 91 SGB XII handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Dass die Vorschrift keine Regelung zu den Zinsen des Darlehens trifft, bedeutet nicht, dass Zinsen nicht gefordert werden können. Die Höhe des Zinssatzes entspricht dem gesetzlichen Zinssatz nach § 246 BGB und ist nicht unbillig (vgl. hierzu auch Hohm in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Auflage 2006, § 10 Rn. 16 und § 91 Rn. 11).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Sozialhilfeleistungen zur Deckung der nicht durch laufendes Einkommen bzw. sofort einsetzbarem Vermögen gedeckten Heimpflegekosten für die Zeit ab Dezember 2009 als Zuschuss statt als Darlehen.
Die am 00.00.0000 geborene, verwitwete Klägerin ist zur Hälfte Miteigentümer des Grundbesitzes Bahnstraße 1 in T ... Der andere ½-Miteigentumsanteil steht im Eigentum der Erbengemeinschaft A.T. (AT) und R.S. (RS); die beiden Geschwister sind Neffe bzw. Nichte der Klägerin. Die Klägerin bezieht ein Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Stand 7/2009: 536,15 ?). Sie ist schwerbehindert und erheblich pflegebedürftig; sie erhält Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach Pflegestufe 1 bei stationärer Pflege in Höhe von monatlich 1.023,00 ?. Der Neffe AT kümmert sich um die Angelegenheiten seiner Tante und ist von ihr mit einer entsprechenden Vorsorgevollmacht ausgestattet. Seit 20.03.2009 lebt die Klägerin in einem Alten- und Pflegeheim. Zuvor bewohnte sie das Haus Bahnstraße 1 in T.; in Bezug auf den hälftigen Miteigentumsanteil der Erbengemeinschaft hatte sie mit der Erbengemeinschaft einen Mietvertrag geschlossen.
Am 29.09.2009 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten Sozialhilfe, insbesondere die Übernahme der ungedeckten Heimkosten. Im Rahmen der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse legte die Klägerin Sparbuch- und Girokontenbelege vor; im Februar und August 2010 erklärte AT, dass er und seine Schwester RS derzeit nicht das Interesse und die Absicht hätten, den Grundbesitz zu verkaufen, jedoch könne von einer Weigerung bezüglich eines Verkaufs nicht gesprochen werden, da bisher niemand eine Veräußerung angeregt oder gar verlangt habe.
Durch Bescheid vom 21.12.2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin ab 01.06.2010 Sozialhilfe in Form eines Darlehens zur Deckung der nicht durch Einkommen und Barvermögen oberhalb des Schonbetrages gedeckten Heimkosten zuzüglich eines monatlichen Barbetrages. Die Bewilligung der Sozialhilfe erfolgte ohne zeitliche Befristung. Den Beginn des Einsetzens der Sozialhilfe begründete der Beklagte damit, dass bis Mai 2010 neben dem laufenden Einkommen auch Barvermögen oberhalb des Schonbetrages von 2.600,00 ? zur Deckung der Heimkosten zur Verfügung gestanden habe, sodass ein Sozialhilfebedarf erst ab Juni 2010 bestehe. Die Hilfe erfolge gem. § 91 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) als Darlehen, weil mit dem ½-Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück verwertbares, nicht geschütztes Vermögen vorhanden sei, dessen Einsatz keine Härte darstelle, dessen sofortige Verwertung aber nicht möglich sei. Die Auszahlung des Darlehens erfolge zur 100 % mit einer Verzinsung von 4 % pro Jahr unmittelbar an die Pflegeeinrichtung; zur Sicherung des Darlehens sei eine Sicherungshypothek auf den ½-Miteigentumsanteil des Grundbesitzes zur bestellen.
Dagegen erhob die Klägerin am 11.01.2011 Widerspruch. Sie machte geltend, der Einsatz von Barvermögen in Höhe von 9.200,00 ? könne nicht verlangt werden, weil in Höhe von 7.200,00 ? Zahlungen an Haushaltshilfe und Pflegekräften geleistet und 2.000,00 ? vom Sparbuch zur Begleichung eines Betrages in derselben Höhe verwendet worden seien, den der Neffe AT für Rechnungen des Hauses vorgestreckt habe. Im Übrigen wandte sich die Klägerin gegen die darlehensweise Hilfegewährung. Sie meinte, dass diese nicht rechtmäßig sei, da es sich bei dem Grundbesitz um unverwertbares Vermögen handele. Das Hausgrundstück sei unterwohnt, in schlechtem baulichen Zustand und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht in absehbarer Zeit zu einem vertretbaren Preis verwertbar. Schließlich sei eine 4%ige Verzinsung des Darlehens gesetzlich nicht vorgesehen und unzulässig.
Durch Widerspruchsbescheid vom 30.08.2011, zugestellt am 05.09.2011, half der Beklagte dem Widerspruch teilweise ab. Er erkannte die Ausgaben für Pflegekräfte in Höhe von 7.200,00 ? an mit der Folge, dass in dieser Höhe kein einsetzbares Vermögen zur Verfügung gestanden habe. Die weiter geltend gemachten 2.000,00 ? seien jedoch einzusetzendes Vermögen; insoweit sei die Abhebung und Verwendung dieses Betrages nicht nachvollziehbar und nachgewiesen. Es ergebe sich dadurch ein Beginn des Sozialhilfeanspruchs ab Dezember 2009; für diesen Monat sei noch teilweise Barvermögen einzusetzen gewesen; ab 01.01.2010 werde die Sozialhilfe ohne einzusetzendes Barvermögen gewährt. Hinsichtlich der darlehensweisen Bewilligung blieb der Beklagte bei seiner bisherigen Auffassung. Weder sei eine Unzumutbarkeit noch eine Härte der Verwertung des Grundbesitzes erkennbar; die vorliegenden Fotos zeigten einen durchschnittlichen baulichen Zustand des Hauses; die angesprochenen Mängel seien bereits wertmindernd berücksichtigt worden. Der Beklagte schätzte den Verkehrswert für das Grundstück einschließlich Aufbauten sowie Außenanlagen auf 110.000,00 ? und machte die Auszahlung des Sozialhilfedarlehens von der Eintragung einer Sicherungshypothek in Höhe der Hälfte dieses Verkehrswertes, also 55.000,00 ? abhängig. Hinsichtlich der Verzinsung des Darlehens verwies er auf die Vorschrift des § 246 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Dagegen hat die Klägerin am 04.10.2011 Klage erhoben. Sie hat ihr Begehren auf die Gewährung der Sozialhilfeleistungen als Zuschuss anstatt als Darlehen beschränkt; hilfsweise beansprucht sie die Gewährung als zinsfreies Darlehen.
Auf Anregung des Gerichts hat der Beklagte ein Gutachten des ?Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Kreis Heinsberg? zur Bewertung des Grundstücks Bahnstraße 1 in T. eingeholt und in das Verfahren eingeführt. In dem Gutachten vom 10.05.2012 hat der Gutachterausschuss den aktuellen Verkehrswert (Marktwert) des Grundbesitzes unter Berücksichtigung aller ?den Wert beeinflussenden Umstände, z.B. Entwicklungszustand, Art und Maß der baulichen und sonstigen Nutzung, die wertbeeinflussenden Rechte und Belastungen, der abgaberechtliche Zustand, die Lagermerkmale und weitere Merkmale?, auf 65.000,00 ? festgesetzt.
Die Klägerin sieht sich durch das Wertgutachten des Gutachterausschusses in ihrer Auffassung bestätigt, dass ihr hälftiger Miteigentumsanteil wirtschaftlich und tatsächlich unverwertbar sei. Eine darlehensweise Bewilligung von Sozialhilfe komme nur bei grundsätzlich einsetzbarem und auch verwertbarem Vermögen in Betracht. Mit dem Begriff der Verwertbarkeit gehe eine tatsächliche und eine zeitliche Komponente einher. Wenn das Vermögen nicht wirtschaftlich und in angemessener Zeit verwertet werden könne, das heißt die Verwertbarkeit völlig ungewiss sei, sei das Vermögen unverwertbar. Ein Immobilienmakler habe ? nach Augenschein ? die Verwertbarkeit des ½-Anteils des Grundbesitzes zu dem vom Gutachterausschuss festgestellten Wert als nicht realisierbar eingeschätzt. Die Klägerin meint, im Sozialhilferecht gelte als absehbarer Zeitraum zur Verwertung von Vermögen ein solcher von zwölf Monaten, entsprechend dem regelmäßigen Zeitraum für die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII. Die Klägerin sei 94 Jahre alt; nach ihrer statistischen Lebenserwartung bleibe ein knappes Jahr, um die Miteigentümergemeinschaft auseinanderzusetzen. Die Klägerin hat zwei an die Miteigentümer AT und RS gerichtete Schreiben vom 02.08.2012 vorgelegt, in denen sie die beiden zur Zustimmung zur Auseinandersetzung der Miteigentümergemeinschaft aufgefordert hat. Mit Schreiben vom 08.09. und 02.10.2012 haben RS bzw. AT darauf geantwortet, dass sie derzeit an einer Auflösung der Miteigentümergemeinschaft kein Interesse hätten und auch nicht beabsichtigten, ihren Anteil zu veräußern.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 21.12.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.08.2011 zu verurteilen, ihr die zur Deckung ihrer Heimkosten zustehende Sozialhilfe als Zuschuss anstatt als Darlehen zu gewähren, hilfsweise die Sozialhilfeleistung als zinsloses Darlehen zu gewähren.
Der Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält den hälftigen Miteigentumsanteil der Klägerin an dem Grundbesitz für ? wenn auch nicht sofort ? verwertbares Vermögen. Soweit in der von der Klägerin für ihre Auffassung in Anspruch genommenen Rechtsprechung auf Regelbewilligungszeiträume für die jeweiligen Sozialleistungen abgestellt werde, sei dies auf die hier in Rede stehende Leistung nach dem SGB XII für über 65-jährige Personen nicht übertragbar. Diesen werde die Sozialhilfe regelmäßig nicht vorübergehend, sondern für längere Zeiträume, in Fällen der Unterbringung in einem Pflegeheim regelmäßig unbefristet bewilligt; auch der Klägerin sei die Leistung unbefristet bewilligt worden. Bislang seien konkrete Verkaufsbemühungen nicht dargelegt worden, auch eine tatsächliche Unverwertbarkeit erschließe sich nicht. Der Verzehr des Marktwertes in Höhe von 32.500,00 ? richte sich nicht nach den tatsächlichen Heimkosten, sondern der Höhe der Sozialhilfeaufwendungen, die zur Deckung der Rest-Heimkosten aufzubringen sind, das seien ungefähr zwischen 770,00 ? und 870,00 ? pro Monat. Sollte im Falle eines späteren Verkaufs der Immobilie tatsächlich nur ein geringerer Erlös erzielt werden können, werde selbstverständlich auch nur in dieser Höhe ein Rückzahlungsanspruch geltend gemacht werden; gleiches gelte, wenn insgesamt nur geringere Sozialhilfeleistungen gewährt würden.
Am 02.08.2012 ist im Grundbuch des Amtsgerichts Heinsberg auf den Grundbesitz T. Flur 5 Flurstück 36 zu Lasten des ½-Miteigentumsanteils der Klägerin eine Höchstbetragssicherungshypothek über 32.500,00 ? zu Gunsten des Beklagten eingetragen worden. Bereits seit 1979 ist zu Lasten der Bundesrepublik Deutschland eine Sicherungshypothek von 6.806,70 ? eingetragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Klägerin wird durch die angefochtenen Bescheide weder dadurch beschwert, dass die Sozialhilfe als Darlehen gewährt wurde und wird, noch dadurch, dass das Darlehen jährlich mit 4 % zu verzinsen ist.
Die erheblich pflegebedürftige Klägerin hat aufgrund ihrer stationären Unterbringung in einem Pflegeheim Anspruch auf Sozialhilfe in Form von Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. SGB XII und auf Leistungen der Grundsicherung im Alter nach §§ 41 ff., 27b SGB XII. Die Höhe des Sozialhilfeanspruchs wird einerseits durch den Bedarf, andererseits durch das zur Bestreitung des Bedarfs einzusetzende Einkommen und Vermögen (vgl. § 19 Abs. 2 und 3 SGB XII) bestimmt.
Die Höhe des Sozialhilfebedarfs der Klägerin hat der Beklagte zutreffend ? und von der Klägerin unbeanstandet ? ermittelt. Einen Teil dieses ? im Wesentlichen aus den Heimkosten bestehenden ? Sozialhilfebedarfs wird durch das Altersruhegeld und die Leistung der Pflegekasse gedeckt. Soweit zuletzt zwischen den Beteiligten noch streitig war, ob das Altersruhegeld auch für die Monate November und Dezember 2009 zeitnah und unmittelbar an die Pflegeeinrichtung gezahlt worden ist, wodurch es u.U. zu einem früheren Einsetzen der Sozialhilfe kommen könnte, haben sie die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung darauf verständigt, dies untereinander außerhalb dieses Streitverfahrens zu klären.
Soweit die Klägerin bei Beginn der Heimpflege Geldvermögen oberhalb des Schonbetrages von 2.600,00 ? (vgl. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1b) der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) auf einem Sparbuch und dem Girokonto hatte, ist dies ? ebenfalls vom Beklagten zutreffend ? in Höhe von 2.000,00 ? in Ansatz gebracht worden. Die Klägerin hatte aber vom Zeitpunkt des Einsetzens der Sozialhilfe bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Gewährung der Leistung als Zuschuss. Denn sie hat Vermögen in Form des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Grundbesitz Bahnstraße 1 in T ... Dies ist Vermögen, das zur Bestreitung des Lebensunterhalts einzusetzen ist; denn es handelt sich weder um ein von der Klägerin oder Angehörigen bewohntes Hausgrundstück (vgl. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII) noch bedeutet der Einsatz dieses Vermögensgegenstandes eine Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII. Andere Gründe, aus denen die Sozialhilfe nicht vom Einsatz des Grundbesitzvermögens abhängig gemacht werden dürfte, sind nicht ersichtlich.
Das Grundbesitzvermögen war zum Zeitpunkt des Einsetzens der Sozialhilfe Ende 2009 und ist auch heute noch verwertbares Vermögen. Der Umstand, dass die Klägerin ? zusammen mit ihrem Neffen AT und ihrer Nichte RS ? lediglich Miteigentümerin des bebauten Grundstücks ist, steht der Annahme der Verwertbarkeit des Vermögensgegenstandes nicht entgegen. Beim Miteigentum (§§ 1008 ff. BGB) an einem Grundstück gelten die §§ 741 ff. BGB über die Gemeinschaft entsprechend, soweit sie nicht durch die Regelungen des Miteigentums modifiziert werden. Gem. § 747 Satz 1 BGB kann jeder Miteigentümer über seinen Anteil verfügen. Dieser Anspruch ist auch übertragbar und verpfändbar (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.01.2008 ? L 13 AS 207/07 ER ? unter Hinweis auf BGHZ 90,215; vgl. auch BSG, Urteile vom 27.01.2009 ? B 14 AS 42/07 R und B 14 AS 52/07 R).
Die Verwertung des Grundbesitz(anteils) ist auch nicht ?offensichtlich unwirtschaftlich?. Das Kriterium der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit findet im Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende eine Grundlage (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II), nicht aber im Recht der Sozialhilfe. Selbst bei Anwendung der von der Rechtsprechung für das SGB II aufgestellten Grundsätze (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2012 ? B 4 AS 99/11 R) wäre im vorliegenden Fall eine Unwirtschaftlichkeit der Vermögensverwertung nicht anzunehmen. Der Verkehrswert/Marktwert des Grundbesitzes ist unter Berücksichtigung aller wertsteigernden und wertmindernden Merkmale vom Gutachterausschuss auf 65.000,00 ? festgestellt worden. Der Miteigentumsanteil der Klägerin ist demnach 32.5000,00 ? wert. Ohne die zu Gunsten des Beklagten eingetragene Sicherungshypothek lastet auf dem Grundstück nur eine Sicherungshypothek von 6.806,75 ? zu Gunsten der Bundesrepublik Deutschland (die möglicherweise bereits löschungsreif ist); auf die Klägerin entfällt hiervon allenfalls ein Anteil in Höhe von 3.403,37 ?. Auch unter Berücksichtigung dieses bei einem Verkauf möglicherweise noch in Abzug zu bringenden Betrages sowie der bei einem Verkauf anfallenden Kosten und Gebühren wäre die Verwertung des Grundbesitzes nicht offensichtlich unwirtschaftlich.
Der Miteigentumsanteil der Klägerin ist auch tatsächlich verwertbar. In der Rechtsprechung wird angenommen, dass Vermögensgegenstände tatsächlich nicht verwertbar sind, wenn für sie in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird. Maßgebend für die Prognose, ob ein Verwertungshindernis besteht, ist im Regelfall der Zeitraum, für den die Leistungen bewilligt werden. Das ist im Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende der sechsmonatige Bewilligungszeitraum des § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II (BSG, Urteile vom 27.01.2009 ? B 14 AS 42/07 R und B 14 AS 52/07 R; Urteil vom 06.05.2010 ? B 14 AS 2/09 R; Hessisches LSG, Urteil vom 23.03.2011 ? L 6 AS 382/07), im Bereich der Grundsicherung im Alter nach dem 4. Kapitel des SGB XII der zwölfmonatige Bewilligungszeitraum des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (BSG, Urteil vom 25.08.2011 ? B 8 SO 19/10 R). Für die im Fall der Klägerin wesentliche Hilfe zur Pflege gem. §§ 61 ff. SGB XII sieht das Gesetz keinen regelmäßigen Bewilligungszeitraum vor. In diesem Bereich werden ? gerade bei älteren Hilfebedürftigen ? die Leistungen für erheblich längere Zeiträume, regelmäßig unbefristet bewilligt. Wenn aber ? wie auch im Fall der Klägerin ? die Sozialhilfe unbefristet bewilligt und gewährt wird, entfällt die zeitliche Komponente der Verwertbarkeit von Vermögen. Denn bei der im Zeitpunkt des (möglichen) Beginns der Sozialhilfe zu treffenden Prognose ist ein Ende der Leistung nicht absehbar. Gerechnet vom Zeitpunkt der Antragstellung (29.09.2009) sind bis zur mündlichen Verhandlung bereits mehr als drei Jahre vergangen. Und es sind ? außer dem Alter der Klägerin ? keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf hindeuten, dass die Klägerin nicht noch eine erheblich längere Lebenserwartung hat.
Allerdings hängt die Verwertung des Grundbesitzes durch Verkauf nicht allein von der Klägerin ab, da sie nur einen Miteigentumsanteil hat. Zum vorrangig einzusetzenden Vermögen gehört aber auch der Anspruch auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft gem. § 749 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat das Verlangen auf Aufhebung der Gemeinschaft (erst) mit Schreiben vom 02.08.2012 ? fast drei Jahre nach dem Sozialhilfeantrag ? an die Miteigentümer gerichtet. Allein deren mit keinem Wort begründete Erklärungen, an einer Auflösung der Miteigentumsgemeinschaft und einem Verkauf ihres Anteils nicht interessiert zu sein, lässt weder die tatsächliche noch die rechtliche Verwertbarkeit des Miteigentumsanteils der Klägerin entfallen. Da die Aufhebung der Gemeinschaft durch keine Vereinbarung der Miteigentümer ausgeschlossen ist, kann die Klägerin gem. § 180 Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) einen Antrag auf Zwangsversteigerung des Grundbesitzes zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft stellen. Ein Titel ist hierfür nicht erforderlich (§ 181 Abs. 1 ZVG). Selbst wenn es eine Vereinbarung gäbe, durch die die Aufhebung der Gemeinschaft ausgeschlossen worden wäre, könnte die Klägerin gleichwohl gem. § 749 Abs. 2 Satz 1 BGB die Aufhebung verlangen, da hier ein wichtiger Grund, der nach Auffassung der Kammer in Fällen der vorliegenden Art zu bejahen ist, bestünde.
Die Klägerin hat aber den Anspruch auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft nicht ernstlich geltend gemacht und verfolgt. Allein aus diesem Grund besteht kein tatsächliches Verwertungshindernis; dies gilt auch dann, wenn die Aufhebung aufgrund familienhafter Rücksichtnahme nicht geltend gemacht worden ist und wird (vgl. BSG, Urteile vom 27.01.2009 ? B 14 AS 42/07 R und B 14 AS 52/07 R; Hessisches LSG, Urteil vom 23.03.2011 ? L 6 AS 382/07). Die Klägerin hat zum Zeitpunkt der Sozialhilfeantragstellung, damals noch vertreten durch ihren Neffen und Miteigentümer AT ? lediglich mitgeteilt, dass AT und RS an einer Veräußerung des Objektes nicht interessiert seien. Die beiden haben aber auch erklärt, sich einem Verkauf nicht zu verweigern; es habe lediglich bisher noch niemand die Veräußerung angeregt oder verlangt. Erst im Gerichtsverfahren haben AT und RS ihre Ablehnung in Bezug auf die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft deutlicher zum Ausdruck gebracht. Die Klägerin war aber nicht im Jahre 2009 und ist auch heute nicht gehindert, auch gegen den Willen der Miteigentümer die Aufhebung der Gemeinschaft, ggf. die Zwangsversteigerung zu verlangen. Gänzlich unterblieben ist bisher auch der ? naheliegende ? Versuch, ihren Miteigentumsanteil den Miteigentümern AT und RS zum Verkauf anzubieten!
Steht nach alledem fest, dass es sich bei dem Miteigentumsanteil der Klägerin um Vermögen handelt, von dessen Einsatz die Sozialhilfe abhängig gemacht werden kann und das auch tatsächlich und rechtlich verwertbar ist, so hat der Beklagte zu Recht die Sozialhilfe gem. § 91 SGB XII als Darlehen bewilligt und gewährt. Denn eine sofortige Verwertung des Vermögens war und ist unter den gegebenen Umständen nicht möglich. Da die der Klägerin zustehende Sozialhilfe jedenfalls bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht in einer Höhe gewährt worden ist, die den vom Gutachterausschuss angenommenen und durch die eingetragene Hypothek gesicherten Vermögenswert von 32.500,00 ? erreicht, ist die Darlehensbewilligung und -gewährung des Beklagten auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch rechtmäßig. Ab welchem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt eine Gewährung der Sozialhilfe als Zuschuss in Betracht kommt, hat die Kammer nicht zu entscheiden.
Die Verzinsung des nach § 91 SGB XII gewährten Darlehens in Höhe von 4 % pro Jahr ist nicht zu beanstanden. Bei der Entscheidung nach § 91 SGB XII handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Dass die Vorschrift keine Regelung zu den Zinsen des Darlehens trifft, bedeutet nicht, dass Zinsen nicht gefordert werden können. Die Höhe des Zinssatzes entspricht dem gesetzlichen Zinssatz nach § 246 BGB und ist nicht unbillig (vgl. hierzu auch Hohm in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Auflage 2006, § 10 Rn. 16 und § 91 Rn. 11).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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