Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 4641/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 5171/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 5.8.2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt (weiteres) Übergangsgeld wegen einer Umschulung zum Heilpraktiker.
Der 1970 geborene Kläger absolvierte von 1986 bis 1989 eine Berufsausbildung zum Koch. Er arbeitete bis 1990 im erlernten Beruf und war (zuletzt bis 2007) als Außendienstmitarbeiter eines Lebensmittelkonzerns tätig.
Mit Bescheid vom 3.4.2008 bewilligte die Beklagte dem (u. a. an Rückenbeschwerden und Adipositas per magna leidenden) Kläger eine Ausbildung bzw. Umschulung zum Heilpraktiker an den D. P. Schulen für Naturheilverfahren, W., als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. In dem Bescheid ist ausgeführt, die Ausbildung dauere voraussichtlich 24 Monate. Die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ende mit dem Bestehen der Abschlussprüfung. Werde die Abschlussprüfung nicht oder in einem wesentlichen Teil nicht bestanden, ende die Leistung mit dem Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses. Während der Teilnahme an der Leistung bestehe Anspruch auf Übergangsgeld.
Mit Bescheid vom 28.4.2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger Übergangsgeld für die Dauer der mit Bescheid vom 3.4.2008 bewilligten Leistung (ab 07.4.2008 kalendertäglich 64,55 Euro, später angepasst). Unter ?Auflagen, Vorbehalte, Mitteilungen? ist ausgeführt, das Übergangsgeld werde auch während anerkannter Ferien und Familienheimfahrten gewährt. Ferien seien Teil der Ausbildung, wenn sie vom Unterricht umschlossen würden. Sie seien nicht Bestandteil der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn sie vor Beginn oder nach Abschluss der Leistung lägen. Für Zeiten des unentschuldigten Fehlens bestehe kein Anspruch auf Übergangsgeld.
Mit Schreiben vom 13.4.2010 teilte der Kläger der Beklagten mit, die schriftliche Prüfung finde erst im Oktober 2010 statt; im Anschluss daran folge die mündliche Prüfung. Die Umschulung verzögere sich daher und dauere länger als die anfangs angenommene Zeit von zwei Jahren. Unterricht werde noch bis in den Monat April abgehalten. Er gehe davon aus, dass er Übergangsgeld bis zur mündlichen Prüfung erhalten werde, da er sich auf die Prüfungen vorbereiten müsse. Leistungen der Arbeitsverwaltung könne er erst nach der Prüfung in Anspruch nehmen.
Unter dem 16.5.2010 teilten die D. P. Schulen für Naturheilverfahren der Beklagten mit, der Kläger habe die Leistung (Umschulung) am 29.4.2010 mit Erfolg beendet. Zu Wiederholungszwecken habe er den Kurs bis 6.5.2010 besucht. Die amtsärztliche Überprüfung finde ab dem 13.10.2010 statt.
Mit Bescheid vom 11.5.2010 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Zahlung von Übergangsgeld über das Ende der bewilligten Umschulungszeit (24 Monate) hinaus bis zur Prüfung im Oktober 2010 ab. Zur Begründung führte sie aus, der Anspruch auf Übergangsgeld ende mit dem Ende der schulischen Ausbildung. Ein Leistungsanspruch bestehe nur noch für den Tag der schriftlichen und mündlichen Prüfung. Während der Zwischenzeit könne Übergangsgeld nicht gewährt werden, da der Kläger nicht mehr an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehme.
Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs trug der Kläger vor, die schulische Ausbildung habe bis 6.5.2010 gedauert. Im Bewilligungsbescheid vom 3.4.2008 sei die Umschulungszeit auch nur auf "voraussichtlich" 24 Monate festgelegt worden. Da die Umschulung erst mit dem Bestehen der Abschlussprüfung beendet sei, habe er bis dahin auch Anspruch auf Übergangsgeld. Vorher stehe er dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung.
Mit Schreiben vom 28.6.2010 teilte die Agentur für Arbeit T. mit, dem Kläger werde ab 8.6.2010 Arbeitslosengeld gewährt.
Am 24.9.2010 erhob der Kläger Untätigkeitsklage beim Sozialgericht Heilbronn (Verfahren S 4 R 3406/10); das Verfahren wurde am 19.11.2010 für erledigt erklärt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben seien nur bis zum letzten Tag der schulischen Ausbildungsveranstaltungen am 29.4.2010 bewilligt worden. Gem. § 45 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) werde die Dauer der Maßnahme und damit der Übergangsgeldzeitraum durch den Bescheid, mit dem die jeweilige Leistung bewilligt werde, festgelegt. Übergangsgeld sei für die Dauer der Maßnahme zu gewähren, also (nur) bis zu deren Ende. Dass die Überprüfung beim Gesundheitsamt erst im Oktober 2010 stattfinde, verpflichte sie nicht zur (Fort-)Zahlung von Übergangsgeld über den 29.4.2010 hinaus bis Oktober 2010. Umschulungen zum Heilpraktiker würden regelmäßig auf den schulischen Teil der Ausbildung von längstens 24 Monaten beschränkt, da sie auf die Prüfungstermine beim Gesundheitsamt keinen Einfluss nehmen könne.
Am 14.12.2010 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Heilbronn (Verfahren S 10 R 4641/10). Ergänzend trug er vor, die Agentur für Arbeit T. habe ihm Arbeitslosengeld mit Bescheid vom 23.6.2010 lediglich vorläufig bewilligt, bis über den geltend gemachten Anspruch auf Übergangsgeld abschließend entschieden sei. Die schulische Ausbildung habe für ihn bis zum 6.5.2008 (nicht 6.4.2008) gedauert. Man müsse die Eingliederung in die Arbeitswelt als selbständiger Heilpraktiker bis zum Ende (Überprüfung durch das Gesundheitsamt) fördern.
Die Beklagte trug vor, die Ausbildung zum Heilpraktiker sei am 29.4.2010 regulär beendet gewesen. Mit Abschluss der Umschulung habe der Kläger eine entsprechende Tätigkeit, z.B. als Heilpraktiker im Angestelltenverhältnis, aufnehmen können, auch wenn die Niederlassung als Heilpraktiker noch nicht möglich gewesen sei. Die vor der Zulassung zum Heilpraktiker notwendige Überprüfung durch das Gesundheitsamt sei nicht Bestandteil der Umschulung. Während der Zeit inzwischen dem erfolgreichen Abschluss der Maßnahme und der Überprüfung des Gesundheitsamts habe der Kläger nicht an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben teilgenommen, weswegen ihm auch Übergangsgeld nicht zustehe. Da die meisten Heilpraktiker selbständig tätig seien, würden die Gebühren der amtsärztlichen Überprüfung übernommen und Übergangsgeld für den Tag der schriftlichen und mündlichen Prüfung gewährt.
Mit Urteil vom 5.8.2011 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger könne Übergangsgeld bis zur Überprüfung durch das Gesundheitsamt nicht verlangen. Gem. § 20 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) i. V. m. § 44 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX und § 45 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX hätten Versicherte Anspruch auf Übergangsgeld, wenn sie von einem Träger der Rentenversicherung (u.a.) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhielten. Das Übergangsgeld stelle eine ergänzende (akzessorische) Leistung dar und sei während der Maßnahme (Umschulung), nicht jedoch nach deren Ende zu erbringen. Die mit Bescheid vom 3.4.2008 bewilligte Umschulung habe bis 29.4.2010 gedauert. Im Bewilligungsbescheid heiße es zwar, die Teilhabeleistung ende mit dem Bestehen der Abschlussprüfung. Deswegen verlängere sich der Leistungszeitraum aber nicht über den 7.4.2010 hinaus, obwohl der Kläger bis zum erfolgreichen Ausbildungsabschluss am 29.4.2010 Übergangsgeld erhalten habe. Dass Übergangsgeld nicht bis zur mündlichen Prüfung gezahlt werden solle, gehe auch hinreichend deutlich aus dem Bewilligungsbescheid hervor. Danach seien bspw. Ferien Teil der Ausbildung, wenn sie vom Unterricht umschlossen würden, nicht jedoch, wenn sie vor Beginn oder nach Abschluss der Leistung lägen. Damit sei die Leistung an den Schulbesuch geknüpft. Nach dem Abschluss der Ausbildung am 28.4.2008 habe der Kläger aber Ferien nicht mehr haben und auch dem Unterricht nicht mehr unentschuldigt fernbleiben können und bis zur Prüfung durch das Gesundheitsamt an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht mehr teilgenommen. Unschädlich sei, dass die Heilpraktikerausbildung ohne Überprüfung durch das Gesundheitsamt nicht verwertet werden könne. Denn die Beklagte habe nur die am 29.4.2010 erfolgreich beendete Teilnahme an der - eine Abschlussprüfung nicht zwingend vorsehenden - Ausbildung selbst durch Teilhabeleistungen gefördert und im Übrigen die Gebühren der amtsärztlichen Prüfung übernommen sowie Übergangsgeld für den Tag der schriftlichen und mündlichen Prüfung gewährt.
Auf das ihm am 10.11.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26.11.2011 Berufung eingelegt. Er trägt ergänzend vor, im Bewilligungsbescheid sei festgelegt, die Leistung ende erst mit dem Bestehen der Abschlussprüfung. Er habe die Abschlussprüfung im Oktober 2010 abgelegt. Ohne Prüfung vor dem Gesundheitsamt dürfe er den Heilpraktikerberuf nicht ausüben. Deswegen habe er auch darauf vertraut, dass er Übergangsgeld bis zur Abschlussprüfung erhalten werde. Anders sei der Bewilligungsbescheid nicht zu verstehen. Außerdem gebe es eine (u. a. auf die Satzung der Beklagten gestützte) Anweisung aus dem Jahr 2006, wonach Übergangsgeld ggf. bis zu einer Wiederholungsprüfung zu zahlen sei, auch wenn keine prüfungsvorbereitenden Maßnahmen angeboten werden könnten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 5.8.2011 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 11.5.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.11.2010 zu verurteilen, ihm (auch) für die Zeit zwischen Beendigung der Heilpraktikerausbildung an den D. P. Schulen für Naturheilverfahren, W., am 29.4.2010 und der nach Maßgabe des Heilpraktikergesetzes durchzuführenden Überprüfung durch das zuständige Gesundheitsamt im Oktober 2010 Übergangsgeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er die Berufung gem. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zurückweisen kann, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
II.
Der Senat weist die Berufung des Klägers gem. § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die Berufung des Klägers ist gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG statthaft. Der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (750 Euro) ist überschritten, da der Kläger Übergangsgeld für mindestens 5 Monate von täglich über 60 Euro begehrt. Die Berufung ist auch sonst zulässig (§ 151 SGG). Sie ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen und in seinem Urteil zutreffend dargelegt, nach welchen Rechtsvorschriften das Leistungsbegehren des Klägers zu beurteilen ist, und weshalb ihm danach Übergangsgeld für die Zeit zwischen Beendigung der Heilpraktikerausbildung am 29.4.2010 und der Überprüfung durch das Gesundheitsamt im Oktober 2010 nicht zusteht. Der Senat nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend sei insbesondere im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beteiligten angemerkt:
1.) Gem. § 20 Nr. 1 SGB VI haben Anspruch auf Übergangsgeld Versicherte, die von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder sonstige Leistungen zur Teilhabe erhalten. Gem. § 21 Abs. 1 SGB VI bestimmen sich Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes (vorbehaltlich der Regelungen in § 21 Abs. 2 bis 4 SGB VI) nach Teil 1 Kapitel 6 des SGB IX (§§ 44 - 54 SGB IX). Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI werden die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 SGB IX genannten Rehabilitationsträger (u.a. der gesetzlichen Rentenversicherung, §§ 6 Abs. 1 Nr. 4, 5 Nr. 2 SGB IX) durch Übergangsgeld ergänzt. Dieses leistet der Rentenversicherungsträger im Zusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach Maßgabe des SGB IX und der §§ 20 und 21 SGB VI (§ 45 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX). Höhe und Berechnung des Übergangsgelds (im eigentlichen Sinn) sind in §§ 46 ff. SGB IX geregelt.
Das Übergangsgeld soll als Entgeltersatzleistung den Lebensunterhalt des Versicherten während der Inanspruchnahme (u.a.) von Teilhabeleistungen sichern, da der Versicherte in dieser Zeit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht erzielen kann. Das Übergangsgeld stellt eine die Hauptleistung (Teilhabeleistung) ergänzende und von dieser in Dauer und Ausgestaltung abhängige (akzessorische) Nebenleistung dar (vgl. auch § 45 Abs. 1 und 2 SGB IX). Übergangsgeld ist daher nur zu gewähren, solange die Teilhabeleistung in Anspruch genommen wird (dazu etwa Haack, in juris-PK SGB VI § 20 Rdnr. 5 ff.). Maßgebend sind die entsprechenden Regelungen im (ggf. nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB in entsprechender Anwendung auszulegenden) Bescheid über die Bewilligung der Teilhabeleistung (vgl. BSG, Urt. v. 29.1.2008, - B 5a/5 R 20/06 R -).
2.) Davon ausgehend steht dem Kläger Übergangsgeld für die Zeit nach Beendigung der Heilpraktikerausbildung am 29.4.2010 bis zur Überprüfung durch das Gesundheitsamt im Oktober 2010 nicht mehr zu. Anspruch auf Übergangsgeld besteht nur für die Zeit des Bezugs der Teilhabeleistung. Maßgeblich ist der Bewilligungsbescheid vom 3.4.2008. Darin ist dem Kläger als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Ausbildung bzw. Umschulung zum Heilpraktiker gewährt und das Ende der Teilhabeleistung mit dem Bestehen der Abschlussprüfung bzw. bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung mit dem Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses festgelegt worden. Eine auf die Ausbildung zum Heilpraktiker bezogene Abschlussprüfung findet indessen nicht statt. Vielmehr ist die Ausbildung mit erfolgreicher Absolvierung der entsprechenden Unterrichtsveranstaltungen beendet (vgl. dazu auch etwa LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 17.10.2003, - L 3 KN 28/03 -). Das ist nach Mitteilung der D. P. Schulen für Naturheilverfahren vom 16.5.2010 am 29.4.2010 der Fall gewesen. Mit diesem Tag hat auch die Teilhabeleistung geendet, weswegen darüber hinaus Übergangsgeld als akzessorische Nebenleistung nicht mehr zu zahlen ist.
Daran ändert es nichts, dass der Kläger den mit erfolgreicher Ausbildung bzw. Umschulung erlernten Beruf des Heilpraktikers nach näherer Maßgabe des HeilprG ohne Erlaubnis nicht ausüben darf. Gem. § 1 Abs. 1 HeilprG bedarf nämlich der Erlaubnis, wer die Heilkunde ausüben will, ohne als Arzt bestallt zu sein. Ausübung der Heilkunde im Sinne des HeilprG ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird (§ 1 Abs. 2 HeilprG). Die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilprG stellt eine Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung dar (vgl. dazu etwa VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.10.2005, - 9 S 2343/04 - m. N. auch zur Rspr. des BVerfG). Die Erlaubnis wird gem. § 2 Abs. 1i HeilprGDV 1 nicht erteilt, wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde. Die Kenntnisprüfung nach § 2 Abs. 1i HeilprGDV 1 dient der Sachverhaltsermittlung im Rahmen der Gefahrenabwehr; um eine formalisierte Prüfungsleistung handelt es sich nicht (BVerwG, Urt. v. 26.9.2009, - 3 C 19/08 -). Die Überprüfung durch das Gesundheitsamt ist daher Teilakt des auf die Zulassung zur Berufsausübung gerichteten Verwaltungsverfahrens, das erst nach (erfolgreicher) Berufsausbildung stattfinden kann, und nicht - als Abschlussprüfung - Teilakt der Berufsausbildung selbst. Nur letztere ist dem Kläger als Teilhabeleistung bewilligt worden. Mit einem davon abweichenden Regelungsgehalt ist der Bewilligungsbescheid vom 3.4.2008 auch aus der Sicht des Klägers als Bescheidadressat nicht zu verstehen, zumal im Bescheid darauf hingewiesen ist, dass die Ausbildung bzw. Umschulung voraussichtlich 24 Monate dauern werde. Aus der Weisung der Beklagten für die Zahlung von Übergangsgeld bei Wiederholungsprüfungen kann der Kläger Rechte nach dem Gesagten nicht für sich herleiten.
Dem Kläger ist Übergangsgeld für die streitige Zeit auch nicht durch den (Übergangsgeld)-Bescheid vom 28.4.2008 bewilligt worden. Das Sozialgericht hat das im Einzelnen zutreffend dargelegt; hierauf ist zu verweisen.
3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt (weiteres) Übergangsgeld wegen einer Umschulung zum Heilpraktiker.
Der 1970 geborene Kläger absolvierte von 1986 bis 1989 eine Berufsausbildung zum Koch. Er arbeitete bis 1990 im erlernten Beruf und war (zuletzt bis 2007) als Außendienstmitarbeiter eines Lebensmittelkonzerns tätig.
Mit Bescheid vom 3.4.2008 bewilligte die Beklagte dem (u. a. an Rückenbeschwerden und Adipositas per magna leidenden) Kläger eine Ausbildung bzw. Umschulung zum Heilpraktiker an den D. P. Schulen für Naturheilverfahren, W., als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. In dem Bescheid ist ausgeführt, die Ausbildung dauere voraussichtlich 24 Monate. Die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ende mit dem Bestehen der Abschlussprüfung. Werde die Abschlussprüfung nicht oder in einem wesentlichen Teil nicht bestanden, ende die Leistung mit dem Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses. Während der Teilnahme an der Leistung bestehe Anspruch auf Übergangsgeld.
Mit Bescheid vom 28.4.2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger Übergangsgeld für die Dauer der mit Bescheid vom 3.4.2008 bewilligten Leistung (ab 07.4.2008 kalendertäglich 64,55 Euro, später angepasst). Unter ?Auflagen, Vorbehalte, Mitteilungen? ist ausgeführt, das Übergangsgeld werde auch während anerkannter Ferien und Familienheimfahrten gewährt. Ferien seien Teil der Ausbildung, wenn sie vom Unterricht umschlossen würden. Sie seien nicht Bestandteil der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn sie vor Beginn oder nach Abschluss der Leistung lägen. Für Zeiten des unentschuldigten Fehlens bestehe kein Anspruch auf Übergangsgeld.
Mit Schreiben vom 13.4.2010 teilte der Kläger der Beklagten mit, die schriftliche Prüfung finde erst im Oktober 2010 statt; im Anschluss daran folge die mündliche Prüfung. Die Umschulung verzögere sich daher und dauere länger als die anfangs angenommene Zeit von zwei Jahren. Unterricht werde noch bis in den Monat April abgehalten. Er gehe davon aus, dass er Übergangsgeld bis zur mündlichen Prüfung erhalten werde, da er sich auf die Prüfungen vorbereiten müsse. Leistungen der Arbeitsverwaltung könne er erst nach der Prüfung in Anspruch nehmen.
Unter dem 16.5.2010 teilten die D. P. Schulen für Naturheilverfahren der Beklagten mit, der Kläger habe die Leistung (Umschulung) am 29.4.2010 mit Erfolg beendet. Zu Wiederholungszwecken habe er den Kurs bis 6.5.2010 besucht. Die amtsärztliche Überprüfung finde ab dem 13.10.2010 statt.
Mit Bescheid vom 11.5.2010 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Zahlung von Übergangsgeld über das Ende der bewilligten Umschulungszeit (24 Monate) hinaus bis zur Prüfung im Oktober 2010 ab. Zur Begründung führte sie aus, der Anspruch auf Übergangsgeld ende mit dem Ende der schulischen Ausbildung. Ein Leistungsanspruch bestehe nur noch für den Tag der schriftlichen und mündlichen Prüfung. Während der Zwischenzeit könne Übergangsgeld nicht gewährt werden, da der Kläger nicht mehr an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehme.
Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs trug der Kläger vor, die schulische Ausbildung habe bis 6.5.2010 gedauert. Im Bewilligungsbescheid vom 3.4.2008 sei die Umschulungszeit auch nur auf "voraussichtlich" 24 Monate festgelegt worden. Da die Umschulung erst mit dem Bestehen der Abschlussprüfung beendet sei, habe er bis dahin auch Anspruch auf Übergangsgeld. Vorher stehe er dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung.
Mit Schreiben vom 28.6.2010 teilte die Agentur für Arbeit T. mit, dem Kläger werde ab 8.6.2010 Arbeitslosengeld gewährt.
Am 24.9.2010 erhob der Kläger Untätigkeitsklage beim Sozialgericht Heilbronn (Verfahren S 4 R 3406/10); das Verfahren wurde am 19.11.2010 für erledigt erklärt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben seien nur bis zum letzten Tag der schulischen Ausbildungsveranstaltungen am 29.4.2010 bewilligt worden. Gem. § 45 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) werde die Dauer der Maßnahme und damit der Übergangsgeldzeitraum durch den Bescheid, mit dem die jeweilige Leistung bewilligt werde, festgelegt. Übergangsgeld sei für die Dauer der Maßnahme zu gewähren, also (nur) bis zu deren Ende. Dass die Überprüfung beim Gesundheitsamt erst im Oktober 2010 stattfinde, verpflichte sie nicht zur (Fort-)Zahlung von Übergangsgeld über den 29.4.2010 hinaus bis Oktober 2010. Umschulungen zum Heilpraktiker würden regelmäßig auf den schulischen Teil der Ausbildung von längstens 24 Monaten beschränkt, da sie auf die Prüfungstermine beim Gesundheitsamt keinen Einfluss nehmen könne.
Am 14.12.2010 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Heilbronn (Verfahren S 10 R 4641/10). Ergänzend trug er vor, die Agentur für Arbeit T. habe ihm Arbeitslosengeld mit Bescheid vom 23.6.2010 lediglich vorläufig bewilligt, bis über den geltend gemachten Anspruch auf Übergangsgeld abschließend entschieden sei. Die schulische Ausbildung habe für ihn bis zum 6.5.2008 (nicht 6.4.2008) gedauert. Man müsse die Eingliederung in die Arbeitswelt als selbständiger Heilpraktiker bis zum Ende (Überprüfung durch das Gesundheitsamt) fördern.
Die Beklagte trug vor, die Ausbildung zum Heilpraktiker sei am 29.4.2010 regulär beendet gewesen. Mit Abschluss der Umschulung habe der Kläger eine entsprechende Tätigkeit, z.B. als Heilpraktiker im Angestelltenverhältnis, aufnehmen können, auch wenn die Niederlassung als Heilpraktiker noch nicht möglich gewesen sei. Die vor der Zulassung zum Heilpraktiker notwendige Überprüfung durch das Gesundheitsamt sei nicht Bestandteil der Umschulung. Während der Zeit inzwischen dem erfolgreichen Abschluss der Maßnahme und der Überprüfung des Gesundheitsamts habe der Kläger nicht an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben teilgenommen, weswegen ihm auch Übergangsgeld nicht zustehe. Da die meisten Heilpraktiker selbständig tätig seien, würden die Gebühren der amtsärztlichen Überprüfung übernommen und Übergangsgeld für den Tag der schriftlichen und mündlichen Prüfung gewährt.
Mit Urteil vom 5.8.2011 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger könne Übergangsgeld bis zur Überprüfung durch das Gesundheitsamt nicht verlangen. Gem. § 20 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) i. V. m. § 44 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX und § 45 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX hätten Versicherte Anspruch auf Übergangsgeld, wenn sie von einem Träger der Rentenversicherung (u.a.) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhielten. Das Übergangsgeld stelle eine ergänzende (akzessorische) Leistung dar und sei während der Maßnahme (Umschulung), nicht jedoch nach deren Ende zu erbringen. Die mit Bescheid vom 3.4.2008 bewilligte Umschulung habe bis 29.4.2010 gedauert. Im Bewilligungsbescheid heiße es zwar, die Teilhabeleistung ende mit dem Bestehen der Abschlussprüfung. Deswegen verlängere sich der Leistungszeitraum aber nicht über den 7.4.2010 hinaus, obwohl der Kläger bis zum erfolgreichen Ausbildungsabschluss am 29.4.2010 Übergangsgeld erhalten habe. Dass Übergangsgeld nicht bis zur mündlichen Prüfung gezahlt werden solle, gehe auch hinreichend deutlich aus dem Bewilligungsbescheid hervor. Danach seien bspw. Ferien Teil der Ausbildung, wenn sie vom Unterricht umschlossen würden, nicht jedoch, wenn sie vor Beginn oder nach Abschluss der Leistung lägen. Damit sei die Leistung an den Schulbesuch geknüpft. Nach dem Abschluss der Ausbildung am 28.4.2008 habe der Kläger aber Ferien nicht mehr haben und auch dem Unterricht nicht mehr unentschuldigt fernbleiben können und bis zur Prüfung durch das Gesundheitsamt an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht mehr teilgenommen. Unschädlich sei, dass die Heilpraktikerausbildung ohne Überprüfung durch das Gesundheitsamt nicht verwertet werden könne. Denn die Beklagte habe nur die am 29.4.2010 erfolgreich beendete Teilnahme an der - eine Abschlussprüfung nicht zwingend vorsehenden - Ausbildung selbst durch Teilhabeleistungen gefördert und im Übrigen die Gebühren der amtsärztlichen Prüfung übernommen sowie Übergangsgeld für den Tag der schriftlichen und mündlichen Prüfung gewährt.
Auf das ihm am 10.11.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26.11.2011 Berufung eingelegt. Er trägt ergänzend vor, im Bewilligungsbescheid sei festgelegt, die Leistung ende erst mit dem Bestehen der Abschlussprüfung. Er habe die Abschlussprüfung im Oktober 2010 abgelegt. Ohne Prüfung vor dem Gesundheitsamt dürfe er den Heilpraktikerberuf nicht ausüben. Deswegen habe er auch darauf vertraut, dass er Übergangsgeld bis zur Abschlussprüfung erhalten werde. Anders sei der Bewilligungsbescheid nicht zu verstehen. Außerdem gebe es eine (u. a. auf die Satzung der Beklagten gestützte) Anweisung aus dem Jahr 2006, wonach Übergangsgeld ggf. bis zu einer Wiederholungsprüfung zu zahlen sei, auch wenn keine prüfungsvorbereitenden Maßnahmen angeboten werden könnten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 5.8.2011 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 11.5.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.11.2010 zu verurteilen, ihm (auch) für die Zeit zwischen Beendigung der Heilpraktikerausbildung an den D. P. Schulen für Naturheilverfahren, W., am 29.4.2010 und der nach Maßgabe des Heilpraktikergesetzes durchzuführenden Überprüfung durch das zuständige Gesundheitsamt im Oktober 2010 Übergangsgeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er die Berufung gem. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zurückweisen kann, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
II.
Der Senat weist die Berufung des Klägers gem. § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die Berufung des Klägers ist gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG statthaft. Der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (750 Euro) ist überschritten, da der Kläger Übergangsgeld für mindestens 5 Monate von täglich über 60 Euro begehrt. Die Berufung ist auch sonst zulässig (§ 151 SGG). Sie ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen und in seinem Urteil zutreffend dargelegt, nach welchen Rechtsvorschriften das Leistungsbegehren des Klägers zu beurteilen ist, und weshalb ihm danach Übergangsgeld für die Zeit zwischen Beendigung der Heilpraktikerausbildung am 29.4.2010 und der Überprüfung durch das Gesundheitsamt im Oktober 2010 nicht zusteht. Der Senat nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend sei insbesondere im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beteiligten angemerkt:
1.) Gem. § 20 Nr. 1 SGB VI haben Anspruch auf Übergangsgeld Versicherte, die von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder sonstige Leistungen zur Teilhabe erhalten. Gem. § 21 Abs. 1 SGB VI bestimmen sich Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes (vorbehaltlich der Regelungen in § 21 Abs. 2 bis 4 SGB VI) nach Teil 1 Kapitel 6 des SGB IX (§§ 44 - 54 SGB IX). Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI werden die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 SGB IX genannten Rehabilitationsträger (u.a. der gesetzlichen Rentenversicherung, §§ 6 Abs. 1 Nr. 4, 5 Nr. 2 SGB IX) durch Übergangsgeld ergänzt. Dieses leistet der Rentenversicherungsträger im Zusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach Maßgabe des SGB IX und der §§ 20 und 21 SGB VI (§ 45 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX). Höhe und Berechnung des Übergangsgelds (im eigentlichen Sinn) sind in §§ 46 ff. SGB IX geregelt.
Das Übergangsgeld soll als Entgeltersatzleistung den Lebensunterhalt des Versicherten während der Inanspruchnahme (u.a.) von Teilhabeleistungen sichern, da der Versicherte in dieser Zeit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht erzielen kann. Das Übergangsgeld stellt eine die Hauptleistung (Teilhabeleistung) ergänzende und von dieser in Dauer und Ausgestaltung abhängige (akzessorische) Nebenleistung dar (vgl. auch § 45 Abs. 1 und 2 SGB IX). Übergangsgeld ist daher nur zu gewähren, solange die Teilhabeleistung in Anspruch genommen wird (dazu etwa Haack, in juris-PK SGB VI § 20 Rdnr. 5 ff.). Maßgebend sind die entsprechenden Regelungen im (ggf. nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB in entsprechender Anwendung auszulegenden) Bescheid über die Bewilligung der Teilhabeleistung (vgl. BSG, Urt. v. 29.1.2008, - B 5a/5 R 20/06 R -).
2.) Davon ausgehend steht dem Kläger Übergangsgeld für die Zeit nach Beendigung der Heilpraktikerausbildung am 29.4.2010 bis zur Überprüfung durch das Gesundheitsamt im Oktober 2010 nicht mehr zu. Anspruch auf Übergangsgeld besteht nur für die Zeit des Bezugs der Teilhabeleistung. Maßgeblich ist der Bewilligungsbescheid vom 3.4.2008. Darin ist dem Kläger als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Ausbildung bzw. Umschulung zum Heilpraktiker gewährt und das Ende der Teilhabeleistung mit dem Bestehen der Abschlussprüfung bzw. bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung mit dem Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses festgelegt worden. Eine auf die Ausbildung zum Heilpraktiker bezogene Abschlussprüfung findet indessen nicht statt. Vielmehr ist die Ausbildung mit erfolgreicher Absolvierung der entsprechenden Unterrichtsveranstaltungen beendet (vgl. dazu auch etwa LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 17.10.2003, - L 3 KN 28/03 -). Das ist nach Mitteilung der D. P. Schulen für Naturheilverfahren vom 16.5.2010 am 29.4.2010 der Fall gewesen. Mit diesem Tag hat auch die Teilhabeleistung geendet, weswegen darüber hinaus Übergangsgeld als akzessorische Nebenleistung nicht mehr zu zahlen ist.
Daran ändert es nichts, dass der Kläger den mit erfolgreicher Ausbildung bzw. Umschulung erlernten Beruf des Heilpraktikers nach näherer Maßgabe des HeilprG ohne Erlaubnis nicht ausüben darf. Gem. § 1 Abs. 1 HeilprG bedarf nämlich der Erlaubnis, wer die Heilkunde ausüben will, ohne als Arzt bestallt zu sein. Ausübung der Heilkunde im Sinne des HeilprG ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird (§ 1 Abs. 2 HeilprG). Die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilprG stellt eine Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung dar (vgl. dazu etwa VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.10.2005, - 9 S 2343/04 - m. N. auch zur Rspr. des BVerfG). Die Erlaubnis wird gem. § 2 Abs. 1i HeilprGDV 1 nicht erteilt, wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde. Die Kenntnisprüfung nach § 2 Abs. 1i HeilprGDV 1 dient der Sachverhaltsermittlung im Rahmen der Gefahrenabwehr; um eine formalisierte Prüfungsleistung handelt es sich nicht (BVerwG, Urt. v. 26.9.2009, - 3 C 19/08 -). Die Überprüfung durch das Gesundheitsamt ist daher Teilakt des auf die Zulassung zur Berufsausübung gerichteten Verwaltungsverfahrens, das erst nach (erfolgreicher) Berufsausbildung stattfinden kann, und nicht - als Abschlussprüfung - Teilakt der Berufsausbildung selbst. Nur letztere ist dem Kläger als Teilhabeleistung bewilligt worden. Mit einem davon abweichenden Regelungsgehalt ist der Bewilligungsbescheid vom 3.4.2008 auch aus der Sicht des Klägers als Bescheidadressat nicht zu verstehen, zumal im Bescheid darauf hingewiesen ist, dass die Ausbildung bzw. Umschulung voraussichtlich 24 Monate dauern werde. Aus der Weisung der Beklagten für die Zahlung von Übergangsgeld bei Wiederholungsprüfungen kann der Kläger Rechte nach dem Gesagten nicht für sich herleiten.
Dem Kläger ist Übergangsgeld für die streitige Zeit auch nicht durch den (Übergangsgeld)-Bescheid vom 28.4.2008 bewilligt worden. Das Sozialgericht hat das im Einzelnen zutreffend dargelegt; hierauf ist zu verweisen.
3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
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