Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 865/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 1010/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Tätigkeit als Registrator ist auch nach dem TV -L weiterhin eine zumutbare Verweisungstätigkeit für Facharbeiter (Anschluß an LSG Baden-Württemberg 13. Senat Urteil vom 25. September 2012 - L 13 R 6087/09).
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 14. Januar 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung bzw. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auch unter dem Gesichtspunkt der Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.
Der am 1953 geborene Kläger erlernte von September 1968 bis Juni 1972 den Beruf des Werkzeugmachers und arbeitete in diesem versicherungspflichtig bis Januar 2006. Das Arbeitsverhältnis bei Daimler endete durch Aufhebungsvertrag gegen die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 140.000,00 EUR. Ab dem 12. Januar 2006 war der Kläger arbeitsunfähig bzw. arbeitslos. Er bezog vom 6. März 2007 bis 19. Oktober 2008 Arbeitslosengeld. Nach dem Versicherungsverlauf der Beklagten vom 10.Oktober 2012 sind Pflichtbeitragszeiten - von der Bundesagentur für Arbeit gemeldete Zeiten - bis zum 19. Oktober 2008 vorhanden. Arbeitslos gemeldet war er bis 26. Mai 2009.
Vom 10. März bis 31. März 2006 gewährte die Beklagte dem Kläger eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme in der Reha-Klinik B ... Im Entlassungsbericht vom 20. April 2006 wurden als Diagnosen ein rückläufiges Funktions- und Belastungsdefizit des rechten Hüftgelenkes bei Zustand Implantation einer Hüftkappenprothese rechts am 1. März 2006, eine Coxarthrose rechts, eine klinisch gut kompensierte III. bis IV-gradige Coxarthrose links sowie Adipositas angeführt. Zu gesundheitlichen Problemen und funktionellen Einschränkungen am (letzten) Arbeitsplatz befragt gab der Kläger laut dem Entlassungsbericht an, dass er seiner Arbeit bis zuletzt recht gut gewachsen gewesen sei. Aufgrund der erst kürzlich zurückliegenden Operation (Implantation einer Hüftkappenprothese) wurde der Kläger als weiterhin arbeitsunfähig entlassen. Weiter wurde ausgeführt, dass unter Mitberücksichtigung aller übrigen Veränderungen von Seiten des Bewegungsapparates bei weiterem komplikationslosem Behandlungsverlauf nach ca. sechs Monaten postoperativ ein vollschichtiges Leistungsbild für leichte bis mittelschwere Tätigkeitsbereiche in wechselnder Körperhaltung, überwiegend sitzend zu erwarten sei.
Am 5. Mai bzw. 27. Juni 2008 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Im Auftrag der Beklagten erstellte der Facharzt für Chirurgie, Unfallchirurgie und Sozialmedizin Dr. R. aufgrund einer Untersuchung des Klägers am 15. Juli 2008 das Gutachten vom 12. August 2008. Er führte aus, beim Kläger bestünden eine Coxarthrose beidseits bei Zustand nach Implantation einer Hüftprothese, eine Lumbalgie bei Hohlkreuzbildung, eine Leber- und Schilddrüsenvergrößerung sowie eine Adipositas. Der Kläger sei in der Lage, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Werkzeugmacher noch sechs Stunden und mehr täglich auszuüben, wobei die Tätigkeit in Tages-, oder Früh- und Spätschicht, überwiegend im Stehen, Gehen oder Sitzen und unter Beachtung des Bewegungs- und Haltungsapparates erbracht werden sollte. Mit Bescheid vom 19. August 2008 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab.
Am 8. September 2008 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch, welchen die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2008 zurückwies.
Hiergegen hat der Kläger am 3. Dezember 2008 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben. Aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes sei er nicht mehr in der Lage, sechs Stunden täglich zu arbeiten. Unter Bezugnahme auf ein Attest seines Orthopäden Dr. Sch. vom 27. November 2008 hat er ausgeführt, dass er aufgrund einer schweren Coxarthrose links nicht über ein bis zwei Stunden täglich gehen oder stehen könne; seine Erwerbsfähigkeit sei massiv vermindert. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das SG hat Beweis erhoben und die behandelnden Ärzte des Klägers Dr. K. und Dr. R. schriftlich als sachverständige Zeugen befragt. Dr. Karst, Arzt für Allgemeinmedizin, hat unter dem 3. Mai 2009 mitgeteilt, es bestünde eine relevante Einschränkung der Beweglichkeit im operierten rechten Hüftgelenk und zunehmende Ruhe- und Belastungsschmerzen im linken Hüftgelenk. Eine Arbeitsfähigkeit für sechs Stunden täglich im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen und unter Ausschluss körperlich belastender Arbeiten und unter Ausschluss von Zwangshaltungen sei nicht gegeben. Der Kläger könne allenfalls einer Tätigkeit unter drei Stunden nachgehen. Der Praxisnachfolger des den Kläger behandelnden Orthopäden Dr. Sch., Orthopäde Dr. R. hat in seiner Auskunft vom 20. April 2009 angegeben, er habe den Kläger persönlich nie untersucht und könne deshalb zu dessen Leistungsvermögen keine Angaben machen. Er hat jedoch dem SG die Befundberiefe und sonstigen Behandlungsunterlagen des Praxisvorgängers Dr. Sch. vorgelegt. Aus diesen sind folgende Diagnosen zu entnehmen: Coxarthrose mehr rechts als links, Adipositas, Nikotinabusus. Am 1. März 2006 erfolgte im Städtischen Krankenhaus Sindelfingen eine HTP-Implantation rechts mit komplikationslosem postoperativem Verlauf und reizloser Wundheilung (Bericht des Städtischen Krankenhauses Sindelfingen vom 10. März 2006 - Bl. 31 SG- Akte)).
Auf Veranlassung des SG hat sodann der Facharzt für Orthopädie und Rheumatologie Dr. S. das fachorthopädische Gutachten vom 3. September 2009 erstattet. In seinem Gutachten hat der Sachverständige folgende Gesundheitsstörungen beschrieben: - Massive Coxarthrose links - Spondylosis deformans der Lendenwirbelsäule - Zustand Hüfttotalendoprothesenimplantation rechts 2006 - Adipositas - Varikosis Unterschenkel beidseits.
Zu seinem Tagesablauf hat der Kläger angegeben, er mache täglich einen Spaziergang von ca. 45 bis 60 Minuten mit dem Hund. Dabei verspüre er leichte Schmerzen in der rechten sowie der linken Hüfte. Nach dem Mittagessen fahre er gelegentlich Fahrrad. Zunehmende Schmerzen im linken Hüftgelenk sowie im Bereich der unteren Brust- und der gesamten Lendenwirbelsäule würden vor allem nach längerem Stehen, während des Gehens sowie nach körperlicher Belastung auftreten. Bei einem leicht hinkenden Gangbild bestehe bei den Hüftgelenken beidseits eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit mit verminderter Beugung und reduzierter Innenrotation. Die Muskulatur sei beidseits mittelkräftig ausgebildet; es finde sich eine leichte Kraftminderung bei der Beugung und Abduktion beidseits. Es bestünde eine schwere Arthrose des linken Hüftgelenks mit deutlicher Schmerzbelastung und Bewegungseinschränkung. Erschwerend bestünde eine fortgeschrittene degenerative Veränderung der gesamten Lendenwirbelsäule. Die Bauchadipositas wirke sich auf die bestehende LWS-Problematik negativ aus. Die Leistungsfähigkeit der Wirbelsäule und der Hüftgelenke sei somit insgesamt eingeschränkt für das Heben und Tragen von schweren Lasten größer als 20 kg, für häufiges Bücken sowie länger andauerndes Stehen und gleichförmige Rumpfhaltungen. Es sei dem Kläger zumutbar, bei Beachtung der angeführten funktionellen Einschränkungen mindestens drei bis sechs Stunden täglich in den "oben genannten Tätigkeiten" - es sind die Tätigkeiten als Werkzeugmacher und Registrator/Poststellenmitarbeiter angeführt - erwerbstätig zu sein. Nach einer Sanierung des linken Hüftgelenkes sei mit einer Besserung der Beschwerdesymptomatik zu rechnen. Nach entsprechender Rekonvaleszenz werde der Kläger voraussichtlich wieder in der Lage sein, mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Der Kläger sei in der Lage, täglich viermal eine Wegstrecke von mehr als 500 m innerhalb von jeweils 20 Minuten zurückzulegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zu benutzen.
Mit Urteil vom 14. Januar 2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Er sei noch in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts und unter Beachtung bestimmter qualitativer Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Hierzu stütze sich das Gericht auf die von Dr. S. in seinem Gutachten vom 3. September 2009 mitgeteilten Befunde. Zwar verkenne das Gericht nicht, dass der Kläger auf orthopädischem Gebiet, gerade im Hüftbereich, unter nicht unerheblichen Einschränkungen leide, die eine erhebliche Belastung für ihn im Alltag darzustellen vermögen. Nicht nachvollzogen werden könne allerdings, inwiefern dies zu einer Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit in zeitlicher Hinsicht führen solle. Dr. S. habe keine konkreten Befundtatsachen dargelegt, auf Grundlage derer sich eine Einschränkung in zeitlicher Hinsicht ergäbe. Auch ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bestehe nicht. Zwar könne der Kläger seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Werkzeugmacher nicht mehr ausüben. Er könne aber in zulässiger Art und Weise auf Tätigkeiten als Registrator und Poststellenmitarbeiter verwiesen werden.
Gegen das dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 22. Februar 2011 zugestellte Urteil hat der Bevollmächtigte des Klägers am 9. März 2011 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen und verweist insbesondere darauf, dass er auch einer Tätigkeit als Registrator/Poststellenmitarbeiter nicht mindestens sechs Stunden täglich nachgehen könne. Er sei nicht in der Lage, sich innerhalb von drei Monaten die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten eines Registrators anzueignen. Er habe in seinem bisherigen Berufsleben in keiner Weise mit PC-Tätigkeiten zu tun gehabt; er besitze auch privat keinen PC. Die Tätigkeit eines Registrators verlange jedoch gute EDV-Kenntnisse. Dies gelte auch für die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters. Im Übrigen sei jedenfalls in größeren Poststellen auch das Bewegen von Postsendungen mit einem Gewicht von wenigstens 20 kg durchaus üblich. Solche Stellen seien auch in Deutschland nicht in hinreichender Anzahl vorhanden. Die Arbeitslosmeldung habe am 26. Mai 2009 geendet.
Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist der Arzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Prof. Dr. F. mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt worden. Im Gutachten vom 23. September 2011 beschreibt der Sachverständige folgende Gesundheitsstörungen: Schwerste ankylosierende Coxarthrose links, schwerste hypertrophe Spondylosis deformans der Lendenwirbelsäule, fortgeschrittene Osteochondrose, Spondylarthrose der Lendenwirbelsäule und des thorakolumbalen Übergangs, Verlust des aufrechten Standes, Skoliose, Oberkörperüberhang, Zustand nach Totalendoprothesenimplantation rechts 2006 mit erheblicher Funktionsstörung, Adipositas. Dem Kläger sei es unmöglich, länger als 15 Minuten zu stehen und länger als 30 Minuten monoton zu sitzen. Eine Gehbelastung von mehr als 15 Minuten sei unzumutbar. Heben und Tragen von Lasten über zehn kg sei ohne mechanische Hubhilfe unzumutbar. Aufgrund der feststellbaren erheblichen Verschlechterung im Bereich der Hüften und der Wirbelsäule seien leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch unter drei Stunden täglich möglich. Diese Einschränkung des Leistungsvermögens des Klägers bestehe ab dem Begutachtungstag (23. September 2011), da nun die Unterschiede gegenüber den Vorbefunden aus dem Jahre 2009 mit dem Nachweis einer erheblichen Verschlechterung evident geworden seien. Der Kläger sei nicht mehr in der Lage, viermal täglich eine Wegstrecke von mehr als 500 m innerhalb von jeweils 20 Minuten zurückzulegen. Er müsse sich alle 15 Minuten glaubhaft nachvollziehbar hinsetzen oder hinlegen. Aufgrund des festgestellten kleinschrittigen, erheblich hinkenden Bildes sei davon auszugehen, dass der Kläger in 15 Minuten allenfalls eine Wegstrecke von maximal 150 bis 200 m zurücklegen könne.
Auf Veranlassung des Senats hat sodann der Facharzt für Orthopädie/Unfallchirurgie Prof. Dr. R. das Gutachten vom 25. Januar 2012 erstattet. In diesem Gutachten beschreibt der Sachverständige folgende Gesundheitsstörungen: Fortgeschrittene Arthrose des linken Hüftgelenkes, Totalprothese des rechten Hüftgelenkes, disseminierte degenerative Veränderungen des Brust-/Lendenwirbelsäulenübergangs und der Lendenwirbelsäule, Arthrose beider Iliosakralgelenke, Genua valga und geringe Varikosis beider Unterschenkel. Die Einschränkung der Leistungsfähigkeit sei durch die Veränderungen der Wirbelsäule unter Einschluss des Brust-/Lendenwirbelsäulenübergangs und der Iliosakralgelenke sowie der Hüftgelenke gegeben. Die Beweglichkeit sowohl der Wirbelsäule wie der Hüftgelenke sei in Anbetracht der Röntgenbefunde erstaunlich wenig eingeschränkt. Die geklagten Belastungsbeschwerden seien jedoch durch die ausgeprägten röntgenologischen Veränderungen objektiviert und somit anzuerkennen. Arbeit in Zwangshaltungen und monotone Körperhaltungen sowie das Heben und Tragen mittelschwerer und schwerer Lasten seien ausgeschlossen. Leichte bis mittelschwere Arbeiten könnten bei Beachtung der qualitativen Einschränkungen verrichtet werden, und zwar in einem zeitlichen Umfang von drei bis weniger als sechs Stunden an fünf Tagen in der Woche. Es sei dem Kläger möglich, Wegstrecken bis zu 500 m zurückzulegen und öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Den Schilderungen des Klägers und den vorliegenden Gutachten sei zu entnehmen, dass sich die Leistungseinschränkung zumindest seit der Begutachtung am 21. August 2009 nicht wesentlich geändert habe. Insgesamt könne davon ausgegangen werden, dass die jetzige Einschränkung zumindest seit August 2009 bestehe. Gegenüber den Gutachten von Dr. S. bestünden keine Abweichungen. Die von Prof. Dr. F. beschriebene "schwere Hyperlordose der Lendenwirbelsäule" finde sich klinisch und röntgenologisch eher unter normal. Die in diesem Gutachten beschriebene Einschränkung der Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule habe sich bei der Untersuchung durch ihn deutlich geringer dargestellt. Auch die Beweglichkeitseinschränkung im linken Hüftgelenk habe sich anders als im Gutachten von Prof. Dr. F. beschrieben gefunden. Dementsprechend ergäbe sich insgesamt eine andere Beurteilung des quantitativen und qualitativen Leistungsvermögens.
Der Kläger trägt weiter vor, Prof. Dr. R. gehe in seinem Gutachten vom 25. Januar 2012 davon aus, dass die (teilweise) Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers bereits seit 21. August 2009 bestehe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 14. Januar 2011 und den Bescheid der Beklagten vom 19. August 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. November 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab Antragstellung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt auf die Begründung der angefochtenen Bescheide und die Ausführungen des SG Bezug. EDV-Kenntnisse spielten in den benannten Verweisungsberufen höchstens eine untergeordnete Rolle. Bei der Tätigkeit des Registrators sei generell kein so hoher Anteil an Bildschirmarbeit vorhanden, dass dies einem Facharbeiter nicht in der Regel innerhalb von drei Monaten vermittelt werden könne. Im Hinblick auf die Wegefähigung des Klägers sei zu beachten, dass der Kläger weiterhin einen PKW steuere und somit als in der Lage dafür anzusehen sei, einen potenziellen Arbeitsplatz mit seinem PKW zu erreichen. Im Hinblick auf das Gutachten von Prof. Dr. F. sei gegenüber früheren Befunden von einer dokumentierten Verschlechterung der Befunde insbesondere im Bereich des linken Beines auszugehen (sozialmedizinische Stellungnahme ORR Fischer vom 1. Dezember 2011). Diese ausgeprägteren Befunde seien erstmals von Prof. Dr. F. dokumentiert worden. Im nachfolgenden Gutachten von Prof. Dr. R. seien gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. F. keine so gravierenden Befunde erhoben worden; letztlich habe Prof. Dr. R. dem Sachverständigen Dr. S. zugestimmt. Nach den von Dr. S. erhobenen Befunden sei aber eine quantitative Beeinträchtigung der Belastbarkeit im Berufsleben nicht nachvollziehbar. Die Einschätzung einer auf drei bis unter sechs Stunden arbeitstäglich herabgesetzten Belastbarkeit im Berufsleben für leichte bis mittelschwere Betätigungen sei nicht nachvollziehbar im Hinblick darauf, warum bei der angenommenen Arbeitsschwere für eine leichte Berufstätigkeit ebenso eine quantitative Beeinträchtigung bestehen solle (sozialmedizinische Stellungnahme ORR F. vom 14. März 2012).
Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 8. Mai 2012 ist die Beklagte vom Eintritt der Erwerbsminderung im August 2011 ausgegangen.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
I.
Die form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 Abs. 1 SGG) und statthafte (§ 143 SGG) Berufung ist zulässig.
II.
Die Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, auch nicht wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Versicherte haben gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Versicherte haben gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch 1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können und 2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
Erwerbsgemindert ist nicht gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Der Kläger hat die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen - drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung - in Bezug auf eine volle Erwerbsminderung und auf eine teilweise Erwerbsminderung nicht erfüllt.
Aus dem Versicherungsverlauf des Klägers vom 10. Oktober 2012 folgt, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen durch den Kläger letztmals zum 31. Mai 2011 erfüllt waren. Dies bedeutet, dass ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nur dann bestehen würde, wenn der Kläger bereits im Mai 2011 zumindest teilweise erwerbsgemindert gewesen wäre. Zur Überzeugung des Senats steht jedoch nicht fest - wofür den Kläger aber die Beweislast trifft -, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt schon erwerbsgemindert war. Die Beklagte geht davon aus, dass beim Kläger im August 2011 Erwerbsminderung eingetreten ist. Nach den maßgeblichen medizinischen Unterlagen (Gutachten von Dr. S. vom 3. September 2009, Gutachten von Prof. Dr. F. vom 2. November 2011 und Gutachten von Prof. Dr. R. vom 25. Januar 2012) kann sich der Senat nicht davon überzeugen, dass der Leistungsfall der Erwerbsminderung beim Kläger zum Mai 2011 oder schon davor eingetreten ist.
Der Senat folgt insoweit zunächst den Gutachten von Prof. Dr. F. und Prof. Dr. R. insoweit, als beide eine relevante Verschlechterung des Leistungsvermögens des Klägers im Vergleich mit der Begutachtung durch Dr. S. im September 2009 festgestellt haben. Beide haben ausgehend von einem Fortschreiten der degenerativen Erkrankungen des Klägers - Coxarthrose links und Spondylosis deformans der Lendenwirbelsäule bzw. Arthrose des linken Hüftgelenks und disseminierte degenerative Veränderung des Brust-/Lendenwirbelsäulenübergangs und der Lendenwirbelsäule sowie Arthrose beider Iliosakralgelenke - eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers in orthopädischer Hinsicht und damit einhergehend eine fortgeschrittene Einschränkung des Leistungsvermögens des Klägers im Vergleich mit der Begutachtung durch Dr. S. im September 2009 festgestellt. Zwar ist der Senat dabei nicht von einer so weitgehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers, wie ihn Prof. Dr. F. in seinem Gutachten beschrieben hat, überzeugt, weil Prof. Dr. R. überzeugend für den Senat dargestellt hat, dass nicht nur die vom Kläger geäußerten Beschwerden nicht mehr in der Intensität ihm geschildert worden sind, wie das noch bei der Untersuchung durch Prof. Dr. F. der Fall gewesen ist. Prof. Dr. R. hat dies auch mit objektiven, von ihm erhobenen Befunden untermauert. So hat er einen Fingerspitzen-Boden-Abstand von 10 cm festgestellt, wo es noch bei der Untersuchung durch Prof. Dr. F. ein Abstand von 22 cm gewesen ist. Weiterhin fiel das Schober’sche Zeichen bei Prof. Dr. R. mit 10/15 cm deutlich geringer aus als bei Prof. Dr. F. mit 10/12 cm. Weiterhin war auch die Bewegungseinschränkung im linken Hüftgelenk deutlich weniger gravierend als bei der Untersuchung durch Prof. Dr. F ... Prof. Dr. R. konnte einen messbaren Streckausfall nicht feststellen. Zwar war auch bei ihm die Drehfähigkeit deutlich eingeschränkt, aber nicht in einer Außenrotation von 20 ° fixiert. Außerdem war bei ihm eine Beugung bis 90 ° möglich, sodass sich die Diagnose von Prof. Dr. F. einer "ankylosierenden Coxarthrose" nicht bestätigte. Im Gegensatz zu Dr. S. ist jedoch Prof. Dr. R. ausgehend von den objektivierten ausgeprägten röntgenologischen Veränderungen an der Wirbelsäule und in dem linken Hüftgelenk des Klägers zu der für den Senat nachvollziehbaren Schlussfolgerung gelangt, dass die vom Kläger angegebenen Belastungsbeschwerden anzuerkennen sind. Dies hat Prof. Dr. R. zu der überzeugenden Einschätzung des Leistungsvermögens des Klägers von unter sechs Stunden geführt. Dabei sind für den Kläger auch Tätigkeiten ausgeschlossen, die Zwangshaltungen oder monotone Körperhaltungen bedingen oder ein häufiges Bücken oder ein Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten.
Nicht gefolgt ist der Senat jedoch der Einschätzung von Prof. Dr. R. in seinem Gutachten vom 25. Januar 2012, wonach die von ihm zutreffend gesehene zeitliche Minderung des Leistungsvermögens des Klägers unter sechs Stunden als schon seit August 2009 vorliegend angegeben worden ist. Denn insofern ist seine Annahme schon deswegen nicht überzeugend, weil er gleichzeitig in seinem Sachverständigengutachten angegeben hat, dass gegenüber dem Gutachten von Dr. S. vom 3. September 2009 keine Abweichungen bestünden. Dr. S. ist jedoch in seinem Sachverständigengutachten zu einer Beurteilung des Leistungsvermögens von noch sechs Stunden täglich für Tätigkeiten ohne bückende, aufrichtende und rotierende Bewegungsabläufe und bei Vermeidung von gleichförmigen Körperhaltungen gekommen. Diese Einschätzung des Leistungsvermögens des Klägers durch Dr. S. war schon vor dem Hintergrund der Beschwerdeschilderung des Klägers überzeugend, der angegeben hat, dass er noch täglich 45 bis 60 Minuten dauernde Spaziergänge mit dem Hund absolvieren kann und auch noch gelegentlich Fahrrad fahren kann. Eine Zunahme der Schmerzen an der linken Hüfte und im Bereich der BWS/LWS hat der Kläger gegenüber Dr. S. vor allem und erst nach längerem Stehen und/oder Gehen sowie bei körperlichen Belastungen angegeben. Dr. S. hat in der Untersuchung des Klägers auch nur ein leicht hinkendes Gangbild festgestellt. Da somit für den Senat Dr. S. ausgehend von den von ihm erhobenen Befunden im September 2009 zu einem damals schlüssigen Einschätzung des Leistungsvermögens des Klägers von noch sechs Stunden für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bei Beachtung der von ihm angeführten qualitativen Funktionseinschränkungen gekommen ist, ist im Hinblick auf die Zunahme der degenerativen Veränderungen am linken Hüftgelenk des Klägers und an seiner Wirbelsäule und daraus abgeleitet eine weitere Minderung seines Leistungsvermögens Prof. Dr. F. zu folgen, der den Zeitpunkt für den Eintritt der weiteren Leistungsminderung des Klägers auf den September 2011 gelegt hat. Zu diesem Zeitpunkt liegen erstmals objektive Befunde im Hinblick auf die orthopädischen Leiden des Klägers vor, die das weitere Fortschreiten seiner orthopädischen Erkrankungen aufzeigen. Eine vor dem August 2011 eingetretene zeitliche Leistungsminderung unter sechs Stunden - und damit das Vorliegen von mindestens teilweiser Erwerbsminderung - ist für den Senat auf der Grundlage der vorliegenden medizinischen Stellungnahmen nicht feststellbar.
Auch teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit besteht nicht.
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit haben nach § 240 Abs. 1 SGB VI bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die vor dem 2.1.1961 geboren und berufsunfähig sind.
Berufsunfähig sind gem. § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Bei der Frage, ob Versicherte berufsunfähig sind, ist von ihrem bisherigen Beruf, das ist in der Regel die zuletzt und nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit, auszugehen (ständige Rechtsprechung des BSG z.B. SozR 2200 § 1246 Nrn. 104, 107, 130, 164, 169).
Dabei liegt Berufsunfähigkeit nicht schon dann vor, wenn Versicherte ihren bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Vielmehr sind anhand des qualitativen Wertes des bisherigen Berufes zumutbare Tätigkeiten zu ermitteln, auf die die Versicherten verwiesen werden können. Das Bundessozialgericht, dem die Kammer folgt, hat zur näheren Bestimmung der Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit die in der Arbeitswelt vorkommenden Arbeiterberufe in vier Gruppen eingeteilt, die durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters, des angelernten Arbeiters und des ungelernten Arbeiters charakterisiert werden. Hierbei gehören zur Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters Berufe mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren, während die Gruppe der Facharbeiter durch eine Regelausbildung von mehr als zwei Jahren, regelmäßig von drei Jahren gekennzeichnet wird (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 138, 140). Im Bereich der angelernten Arbeiter wird zwischenzeitlich zwischen sogenannten "gehobenen angelernten" Tätigkeiten und normalen angelernten Tätigkeiten unterschieden. Der bisherige Beruf eines Versicherten ist aufgrund seines qualitativen Wertes einer dieser Gruppen zuzuordnen. Ausgehend von dieser Zuordnung ist in der Regel die Verweisung auf eine um eine Stufe niedriger liegende Tätigkeit zumutbar. So kann z.B. ein Versicherter, der nach seinem bisherigen Beruf in die Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters einzustufen ist, auf Tätigkeiten der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten verwiesen werden, nicht aber auf die Gruppe mit dem Leitberuf des Ungelernten.
Der Senat ist wie das SG und die Beklagte davon überzeugt, dass der Kläger aufgrund seiner knapp vierjährigen Ausbildung zum Werkzeugmacher - und als solcher hat er auch bei Daimler bis zu seinem Ausscheiden aus dem Berufsleben zum Januar 2006 gearbeitet - als Facharbeiter einzustufen ist.
Der Senat kann offenlassen, ob der Kläger schon im Mai 2011 oder davor nicht mehr in der Lage gewesen ist, seiner letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung als Werkzeugmacher noch in einem Umfang von mindestens sechs Stunden täglich und regelmäßig nachzugehen. Auf der Grundlage des insofern überzeugenden Sachverständigengutachtens von Dr. S. vom 3. September 2009, wonach der Kläger schwere Lasten über 20 kg nicht mehr anheben oder tragen oder sonst bewegen konnte und bückende, aufrichtende und rotierende Bewegungsabläufe sowie Arbeiten gleichförmiger Körperhaltung vermeiden musste, spricht - so auch das SG - einiges dafür, dass der Kläger seiner letzten ausgeübten Tätigkeit als Werkzeugmacher im erforderlichen zeitlichen Umfang nicht mehr gewachsen war. Der Kläger war aber, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, zumutbar auf eine Tätigkeit als angelernter Registrator nach Entgeltgruppe 3 (zur diesbezüglichen Einordnung s. u.) der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu verweisen.
Der 13. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 25. September 2012 (L 13 R 6087/09) zur "Verweisungstätigkeit" als Registrator folgendes ausgeführt: Derartige Tätigkeiten existieren auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichendem Umfang. Dies steht zur Überzeugung des Senats fest aufgrund der eingeholten Arbeitgeberauskünfte im Bereich des öffentlichen Dienstes, der gesetzlichen Krankenkassen sowie der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen; bereits die Befragung ausgewählter Arbeitgeber aus diesem Kreise, beschränkt auf den süddeutschen Raum, hat eine signifikante Anzahl an entsprechenden Beschäftigungsverhältnissen jenseits der 500 ergeben, die keine (spezifische) abgeschlossene Berufsausbildung und eine Anlernzeit von max. 3 Monaten erfordern. Das Vorhandensein einer nennenswerten Zahl entsprechender Arbeitsplätze auf dem Arbeitsmarkt belegt im Übrigen schon die tarifvertragliche Erfassung dieser Tätigkeit im Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 2. Januar 2012 zum TV-L. Gegenstand dieses Änderungstarifvertrages ist die Entgeltordnung zum TV-L, über welche sich die Tarifvertragsparteien am 10. März 2012 geeinigt haben. Diese sieht in ihrem Teil II "Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen" Ziff. 16 detaillierte Eingruppierungsregelungen für Beschäftigte in Registraturen vor, die sich über 8 Entgeltgruppen erstrecken. Vor dem Hintergrund der Einschätzungsprärogative, die den Tarifvertragsparteien bezüglich der Arbeitswirklichkeit zuzuerkennen ist (vgl. BSG vom 12. September 1991 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17 - Juris Rdnr. 22) dokumentiert bereits diese tarifvertragliche Erfassung die Existenz einer ausreichenden Anzahl an entsprechenden Arbeitsplätzen.
Auch kann der Kläger nach Auffassung des Senats die für die Ausübung der genannten Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von drei Monaten erwerben. Die Tätigkeit eines Registrators nach Entgeltgruppe 3 umfasst das Vergeben von Aktenzeichen entsprechend geltenden Aktenplänen und -nummern, das Anlegen von Neuakten, das Beachten von Aktenordnungen sowie das Aussondern von Altakten. Dabei achten sie auf die Einhaltung von Aufbewahrungsfristen. Um elektronische Informationen zu archivieren, verwenden Registratoren elektronische Archivsysteme, in denen Dokumente schnell wiedergefunden werden können. Sie speichern und verwalten digitale Dokumente mit spezieller Software. Im Bereich der Aktenhaltung und Registratur sind sie außerdem für die Terminüberwachung und allgemeine Verwaltungsarbeiten verantwortlich (vgl. dazu www.Berufenet.de). Die hierzu erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse kann der Kläger innerhalb von drei Monaten erwerben, auch wenn er eine verwaltungsnahe bzw. kaufmännische Ausbildung nicht absolviert hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger - wie vom SG angenommen und angesichts seiner früheren Tätigkeit als Maschinenbediener an CNC-gesteuerten Zerspanungs- und Fräsmaschinen naheliegend - bereits über Kenntnisse im Umgang mit Computern verfügt. Von einem Facharbeiter kann jedenfalls erwartet werden, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC innerhalb des genannten Zeitraums zu erwerben (Bayerisches LSG vom 8. Februar 2012 - L 1 R 1005/09 - Juris Rdnr. 50; LSG Niedersachsen-Bremen vom 25. August 2009 - L 10 R 269/08 - Juris Rdnr. 24; a.A. LSG Berlin-Brandenburg vom 17. November 2011 - L 4 R 380/11 - Juris Rdnr. 43). Den vom Senat eingeholten Arbeitgeberauskünften zufolge bedarf es regelmäßig - soweit nicht ausnahmsweise eine spezifische Berufsausbildung gefordert wird - keiner besonderen Voraussetzungen, insbesondere keiner Fachkenntnisse, um innerhalb einer Anlernzeit von 4 bis 6 Wochen bis maximal 3 Monaten die erforderlichen Kenntnisse, darunter einfache PC-Kenntnisse, zu erwerben.
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen des 13. Senats des LSG Baden-Württemberg, die sich der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht, kommt es darauf, dass der Kläger bislang im Berufsleben nicht mit einem PC gearbeitet hat und sich auch im privaten Lebensbereich PC-Kenntnisse nicht angeeignet hat, nicht an.
Des Gleichen stehen keine gesundheitlichen Umstände entgegen. Der Kläger verfügte im Mai 2011 und davor über ein ihm verbliebenes Leistungsvermögen, um dem gesundheitlichen Belastungsprofil der in Rede stehenden Verweisungstätigkeit gerecht werden zu können. Dieses ist geprägt durch Arbeiten im Sitzen (vgl. www.berufenet.de), aber auch im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen. In körperlicher Hinsicht sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen ist nicht notwendig; gegebenenfalls muss mit Aktenstücken bis zehn kg Gewicht umgegangen werden. Besondere psychische Belastungen kommen nicht vor (vgl. zu den körperlichen Anforderungen insgesamt: Bayerisches LSG vom 8. Februar 2012 a.a.O., Juris Rdnr. 48). Diesen Anforderungen konnte der Kläger vor August 2011 genügen. Insbesondere war er noch in der Lage, Lasten bis zehn kg zu heben und im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen zu arbeiten. Dies folgt aus dem orthopädischen Sachverständigengutachten von Dr. S. vom 3.September 2009, wonach der Kläger nur schwere Lasten über 20 kg nicht mehr heben, tragen oder sonst bewegen konnte und Arbeiten in gleichförmiger Körperhaltung sowie bückende, aufrichtende und rotierende Bewegungsabläufe vermeiden musste.
Die Tätigkeit eines Registrators nach Entgeltgruppe 3 ist dem Kläger auch subjektiv zuzumuten. Hierzu hat der 13. Senat des LSG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 25. September 2012 (a. a. O.) folgendes ausgeführt: Als Facharbeiter darf der Kläger grundsätzlich - wie bereits ausgeführt - lediglich auf Tätigkeiten verwiesen werden, die zu den sonstigen staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören oder eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordern. Dies ist beim Registrator nach der Entgeltgruppe 3 zwar ausweislich der eingeholten Arbeitgeberauskünfte nicht der Fall. Damit ist aber der Kreis der in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten noch nicht abschließend umschrieben. Vielmehr sind den durch die Ausbildungsdauer charakterisierten Leitberufen solche Berufe qualitativ gleichwertig, die von den Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag durch ihre tarifliche Einstufung in ihrem qualitativen Wert den Leitberufen gleichgestellt sind (BSG vom 12. September 1991 a.a.O., Juris Rdnr. 22 m.w.N.). Die Zuerkennung einer maßgeblichen Bedeutung der tarifvertraglichen Einstufung einer Tätigkeit auch für die Beurteilung des qualitativen Werts dieser Tätigkeit beruht darauf, dass die Tarifvertragsparteien die Bedeutung einer Tätigkeit, d.h. ihre Qualität, regelmäßig besser beurteilen können, als dies der Verwaltung oder Rechtsprechung möglich ist. Die tarifvertragliche Einstufung einer Tätigkeit ist deshalb i.d.R. maßgebend für den qualitativen Wert dieser Tätigkeit im Sinne des Mehrstufenschemas, soweit die Einstufung nicht auf qualitätsfremden Merkmalen beruht (BSG a.a.O.). Demgemäß hat das BSG entschieden, dass die Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII zum Bundesangestelltentarif (BAT) einem Facharbeiter grundsätzlich zumutbar sind: Zwar seien die Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII BAT in der Anlage 1a zum BAT nicht in der Form beschrieben, dass allgemein Tätigkeiten aufgeführt würden, die eine bestimmte Ausbildungsdauer voraussetzten. Es handle sich aber nach den für diese Vergütungsgruppe aufgestellten Tätigkeitsmerkmalen grundsätzlich um Tätigkeiten, die zumindest eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erforderten (BSG a.a.O., Juris Rdnr. 23). Mit Urteil vom 27. November 1991 hat das BSG weitergehend entschieden, die Tätigkeit eines Registrators der Vergütungsgruppe VIII BAT sei als Verweisungstätigkeit grundsätzlich auch einem Facharbeiter zumutbar (BSG vom 27. November 1991 - 5 RJ 91/89 - Juris Rdnr. 15).
Der BAT ist bereits zum 1. Oktober 2005 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) im Bereich der Bundesverwaltung und der Kommunen abgelöst worden. Für die Beschäftigten der Länder ist zum 1. November 2006 der TV-L an die Stelle des BAT (und des MTArb) getreten. Nachdem sich die Tarifvertragsparteien zunächst nicht auf ein neues Eingruppierungsrecht einigen konnten, blieben die Eingruppierungsvorgänge bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-L am 1. Januar 2012 vorläufig; für Eingruppierungen ab dem 1. November 2006 erfolgte auf Grundlage der Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT mittels Anlage 4 Teil A des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ Länder) eine Zuordnung zu den Entgeltgruppen des TV-L. Danach wurde ab 1. November 2006 bei neu eingestellten Beschäftigten, die nach altem Recht in VIII BAT einzustufen gewesen wären, die Zuordnung zur Entgeltgruppe 3 vorgenommen, unabhängig davon, ob nach altem Recht ein so genannter Bewährungs-, Tätigkeits- oder Zeitaufstieg möglich gewesen wäre. Für die Übergangsphase blieb die Entgeltgruppe 4 unbesetzt; der früher nach VIII BAT mögliche Bewährungsaufstieg spiegelte sich im Übergangsrecht nicht wieder. Entsprechend wurde im Bereich der Deutschen Rentenversicherung verfahren; hier erfolgte ebenfalls durch eine Anlage 4 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TVÜ-TgDRV) eine Zuordnung von VIII BAT TgRV zur Entgeltgruppe 3. Dementsprechend stellten die befragten Arbeitgeber im Bereich der öffentlichen Verwaltung ausweislich der noch vor Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum TV-L eingeholten Arbeitgeberauskünfte den angelernten "VIII BAT"-Registrator in der Übergangsphase in der Entgeltgruppe 3 ein. Während diese Übergangsphase im Bereich der Deutschen Rentenversicherung fortdauert, ist mit Wirkung zum 1. Januar 2012 die Entgeltordnung zum TV-L in Kraft getreten und hat in Teilen eine Neukonzeption mit sich gebracht. So ist an die Stelle des in Vergütungsgruppe IX b1 zum BAT vorgesehenen "Angestellten im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfacheren Arbeiten" sowie an die Stelle des in Vergütungsgruppe VIII 1a geregelten "Angestellten im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit" in der neuen Entgeltordnung im Teil I "Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst" der "Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfachen Tätigkeiten" (Entgeltgruppe 2 der Entgeltordnung) bzw. der "Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anleitung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht" (Entgeltgruppe 3) sowie - ohne Entsprechung im bisherigen BAT - der "Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigen Tätigkeiten" (Entgeltgruppe 4) getreten.
Grundsätzliches Ziel dieser Neukonzeption war nach übereinstimmender Darstellung der Tarifvertrags¬parteien (vergleiche Schreiben der TdL vom 27. Juni 2012 sowie von ver.di vom 6. August 2012) eine "Abbildung" der nach BAT vorgesehenen dreijährigen Bewährungsaufstiege von Vergütungsgruppe VIII nach Vergütungsgruppe VII auch in der neuen Entgeltordnung zum TV-L. Zu diesem Zwecke haben die Tarifvertragsparteien die Tätigkeiten nach der ehemaligen Vergütungsgruppe VIII BAT Fallgruppe 1a, deren bisheriges Tätigkeitsmerkmal ("Angestellte mit schwierigerer Tätigkeit") in der neuen Entgeltordnung keine Entsprechung mehr findet, teilweise der Entgeltgruppe 4 und teilweise der Entgeltgruppe 3 zugeordnet. Im Hinblick auf die Neustrukturierung haben sich die Tarifvertragsparteien dabei auf folgende Niederschrifterklärung zu Teil I, Entgeltgruppe 4, Fallgruppe 1 geeinigt:
"Die Tarifvertragsparteien haben sich in der Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 auf das neue Heraushebungsmerkmal "schwierige" Tätigkeiten verständigt. Im Hinblick auf die Neustrukturierung der Tätigkeitsmerkmale in den Entgeltgruppen 3 und 4 (Allgemeiner Teil) im Rahmen der neuen Entgeltordnung waren sie sich darüber einig, dass die bisher unter das Heraushebungsmerkmal "schwierigere Tätigkeiten" (ehemals Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a im Teil I der Anlage 1a zum BAT/BAT-O und Beispielkatalog hierzu) fallenden Tätigkeiten in Abhängigkeit ihrer jeweiligen konkreten Anforderungen der Entgeltgruppe 3 oder der Entgeltgruppe 4 zugeordnet werden sollen. Unter Bezugnahme auf den oben genannten Beispielkatalog werden die Tätigkeiten "Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung", "Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben", "Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge - auch ohne Anleitung -" der Entgeltgruppe 3 zugeordnet. Die Tätigkeiten "Führung von Karteien oder elektronischen Dateien, die nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordnet sind oder deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt", werden der Entgeltgruppe 4 zugeordnet."
Während die Entgeltgruppen 1 bis 3 weiterhin kein Ausbildungserfordernis aufweisen, wird nach dem Willen der Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe 4 eine Ausbildung von weniger als drei Jahren gefordert (vgl. Protokollerklärung Nr. 7 Allgemeiner Teil); erst ab Entgeltgruppe 5 aufwärts ist dann eine Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren erforderlich.
Danach kann offen bleiben, ob der angelernte Registraturbedienstete im Sinne der früheren Vergütungsgruppe VIII 1a künftig überwiegend oder gar ausschließlich in Teil II Entgeltgruppe 4 eingestellt wird oder es weiterhin bei einer Einstufung in Teil II Entgeltgruppe 3 verbleibt. Denn die durch die neue Entgeltordnung dem Beschäftigten nach Entgeltgruppe 3 in Teil I "Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst" vermittelte qualitative Wertigkeit führt weiterhin zu einer Gleichstellung zu Anlernverhältnissen (im Ergebnis ebenso LSG Baden-Württemberg vom 19. Juli 2012 - L 10 R 1780/11 - nicht veröff.; Bayerisches LSG vom 17. April 2012 - L 20 R 19/08 - Juris Rdnr. 75). Diese ergibt sich bereits daraus, dass der weitaus größere Teil der im Beispielkatalog in der Vergütungsgruppe VIII 1a aufgeführten Tätigkeitsmerkmale in der Entgeltgruppe 3 "verblieben" ist. Das BSG hat indes in der genannten Entscheidung vom 12. September 1991 ganz maßgeblich auf die beispielhaft aufgeführten Tätigkeitsmerkmale zur Bestimmung der tarifvertraglich verliehenen Wertigkeit abgestellt. Es hat wörtlich ausgeführt, "die zur Vergütungsgruppe VIII aufgeführten Tätigkeitsmerkmale (Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwürfe von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigung von ständig wiederkehrenden Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie von solchen Karteien, deren Führung die Kenntnisse fremder Sprachen voraussetzt; Kontenführung), zeigen aber, dass nach der Bezeichnung nur Tätigkeiten erfasst sind, die eine längere Anlernzeit voraussetzen." (BSG vom 12. September 1991 a.a.O., Juris Rdnr. 23). Mag demnach durch die Neukonzeption der Anwendungsbereich der Entgeltgruppe 3 durch eine Aufwertung einzelner, bislang gleichfalls erfasster Tätigkeiten gegenüber demjenigen der Vergütungsgruppe VIII 1a geringer geworden sein, so verbleibt es aber weiterhin bezüglich der in Entgeltgruppe 3 verbliebenen Tätigkeiten bei der vom BSG getroffenen Bewertung, wonach diese grundsätzlich eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erfordern. Für dieses Ergebnis spricht auch das Abgrenzungsmerkmal der Entgeltgruppe 3 gegenüber der Entgeltgruppe 2: Danach fordert die höherrangige Entgeltgruppe 3 Tätigkeiten, für die eine die Anforderungen nach Entgeltgruppe 2 übersteigende, eingehende Einarbeitung bzw. fachliche Anordnung erforderlich sind. Die (kurze) Einarbeitung bei der Entgeltgruppe 2 wiederum erstreckt sich nach Einschätzung der Tarifvertragsparteien auf einen Zeitraum von mehreren Tagen oder wenigen Wochen (vergleiche Stellungnahme der TdL). Umgekehrt zeichnet sich nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Entgeltgruppe 4 gegenüber der Entgeltgruppe 3 durch das Erfordernis einer unter dreijährigen Ausbildung aus. Für eine weiterhin gegebene tarifvertragliche Gleichstellung der Entgeltgruppe 3 zu Anlernverhältnissen spricht ferner, dass mit der neu geschaffenen Entgeltgruppe 4 in erster Linie eine "Abbildung" der dreijährigen Bewährungsaufstiege von Vergütungsgruppe VIII nach Vergütungsgruppe VII beabsichtigt war. Die Möglichkeit eines Bewährungsaufstiegs war aber schon nicht Bestandteil derjenigen tarifvertraglich geregelten Merkmale, denen das BSG maßgebliche Bedeutung für die Beurteilung des qualitativen Werts der Tätigkeiten nach der Vergütungsgruppe VIII 1a und letztlich für die Gleichstellung zu einer angelernten Tätigkeit zuerkannt hat (vgl. BSG a.a.O.). Dies wäre auch schwerlich mit Sinn und Zweck des Bewährungsaufstiegs zu vereinbaren gewesen: Die Tarifvertragsparteien sind bei der Regelung über den Bewährungsaufstieg davon ausgegangen, dass dieser zum einen an die beanstandungsfreie Erfüllung der vertraglichen Leistungen während der Bewährungszeit anknüpft und zum anderen, dass ein Beschäftigter im Laufe der Zeit innerhalb seines Aufgabengebietes Fähigkeiten und Fertigkeiten durch seine Tätigkeit hinzu gewinnt, die seine persönliche Qualifikation erhöhen und eine Höhergruppierung rechtfertigen (vgl. Bundesarbeitsgericht [BAG] vom 14. September 1988 - 4 AZR 351/88 =BAGE 59, 306 - Juris Rdnr. 24). Damit honorierte der Bewährungsaufstieg eine bestimmte künftige Entwicklung des Beschäftigten, die zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Einstellung (unter Berücksichtigung einer Anlernzeit von drei Monaten) naturgemäß noch keinen qualitativen Wert vermitteln konnte.
Die tarifvertraglich der Entgeltgruppe 3 Teil I "Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst" vermittelte Wertigkeit, die eine Gleichstellung mit Anlernverhältnissen begründet, erstreckt sich unmittelbar aber auch auf die in Teil II "Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen" Ziff. 16 Entgeltgruppe 3 gesondert geregelten Registraturbediensteten. Denn die in Entgeltgruppe 3 Teil I angeführten Tätigkeitsmerkmale sind dieselben, wie in Entgeltgruppe 3 Teil II Ziff. 16 der Entgeltordnung. Ist damit entsprechend der vorstehend zitierten Rechtsprechung des BSG (BSG a.a.O.; BSG vom 27. November 1991 a.a.O.) dem Kläger die Tätigkeit eines Registrators nach Teil II Nr. 16 Entgeltgruppe 3 der Entgeltordnung zum TV-L sozial zumutbar, so ist der Kläger auch nicht berufsunfähig. Ihm steht kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) zu.
Auch diese Ausführungen des 13. Senats des LSG Baden-Württemberg macht sich der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen. Dem Kläger stand somit kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung bzw. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auch unter dem Gesichtspunkt der Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.
Der am 1953 geborene Kläger erlernte von September 1968 bis Juni 1972 den Beruf des Werkzeugmachers und arbeitete in diesem versicherungspflichtig bis Januar 2006. Das Arbeitsverhältnis bei Daimler endete durch Aufhebungsvertrag gegen die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 140.000,00 EUR. Ab dem 12. Januar 2006 war der Kläger arbeitsunfähig bzw. arbeitslos. Er bezog vom 6. März 2007 bis 19. Oktober 2008 Arbeitslosengeld. Nach dem Versicherungsverlauf der Beklagten vom 10.Oktober 2012 sind Pflichtbeitragszeiten - von der Bundesagentur für Arbeit gemeldete Zeiten - bis zum 19. Oktober 2008 vorhanden. Arbeitslos gemeldet war er bis 26. Mai 2009.
Vom 10. März bis 31. März 2006 gewährte die Beklagte dem Kläger eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme in der Reha-Klinik B ... Im Entlassungsbericht vom 20. April 2006 wurden als Diagnosen ein rückläufiges Funktions- und Belastungsdefizit des rechten Hüftgelenkes bei Zustand Implantation einer Hüftkappenprothese rechts am 1. März 2006, eine Coxarthrose rechts, eine klinisch gut kompensierte III. bis IV-gradige Coxarthrose links sowie Adipositas angeführt. Zu gesundheitlichen Problemen und funktionellen Einschränkungen am (letzten) Arbeitsplatz befragt gab der Kläger laut dem Entlassungsbericht an, dass er seiner Arbeit bis zuletzt recht gut gewachsen gewesen sei. Aufgrund der erst kürzlich zurückliegenden Operation (Implantation einer Hüftkappenprothese) wurde der Kläger als weiterhin arbeitsunfähig entlassen. Weiter wurde ausgeführt, dass unter Mitberücksichtigung aller übrigen Veränderungen von Seiten des Bewegungsapparates bei weiterem komplikationslosem Behandlungsverlauf nach ca. sechs Monaten postoperativ ein vollschichtiges Leistungsbild für leichte bis mittelschwere Tätigkeitsbereiche in wechselnder Körperhaltung, überwiegend sitzend zu erwarten sei.
Am 5. Mai bzw. 27. Juni 2008 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Im Auftrag der Beklagten erstellte der Facharzt für Chirurgie, Unfallchirurgie und Sozialmedizin Dr. R. aufgrund einer Untersuchung des Klägers am 15. Juli 2008 das Gutachten vom 12. August 2008. Er führte aus, beim Kläger bestünden eine Coxarthrose beidseits bei Zustand nach Implantation einer Hüftprothese, eine Lumbalgie bei Hohlkreuzbildung, eine Leber- und Schilddrüsenvergrößerung sowie eine Adipositas. Der Kläger sei in der Lage, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Werkzeugmacher noch sechs Stunden und mehr täglich auszuüben, wobei die Tätigkeit in Tages-, oder Früh- und Spätschicht, überwiegend im Stehen, Gehen oder Sitzen und unter Beachtung des Bewegungs- und Haltungsapparates erbracht werden sollte. Mit Bescheid vom 19. August 2008 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab.
Am 8. September 2008 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch, welchen die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2008 zurückwies.
Hiergegen hat der Kläger am 3. Dezember 2008 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben. Aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes sei er nicht mehr in der Lage, sechs Stunden täglich zu arbeiten. Unter Bezugnahme auf ein Attest seines Orthopäden Dr. Sch. vom 27. November 2008 hat er ausgeführt, dass er aufgrund einer schweren Coxarthrose links nicht über ein bis zwei Stunden täglich gehen oder stehen könne; seine Erwerbsfähigkeit sei massiv vermindert. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das SG hat Beweis erhoben und die behandelnden Ärzte des Klägers Dr. K. und Dr. R. schriftlich als sachverständige Zeugen befragt. Dr. Karst, Arzt für Allgemeinmedizin, hat unter dem 3. Mai 2009 mitgeteilt, es bestünde eine relevante Einschränkung der Beweglichkeit im operierten rechten Hüftgelenk und zunehmende Ruhe- und Belastungsschmerzen im linken Hüftgelenk. Eine Arbeitsfähigkeit für sechs Stunden täglich im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen und unter Ausschluss körperlich belastender Arbeiten und unter Ausschluss von Zwangshaltungen sei nicht gegeben. Der Kläger könne allenfalls einer Tätigkeit unter drei Stunden nachgehen. Der Praxisnachfolger des den Kläger behandelnden Orthopäden Dr. Sch., Orthopäde Dr. R. hat in seiner Auskunft vom 20. April 2009 angegeben, er habe den Kläger persönlich nie untersucht und könne deshalb zu dessen Leistungsvermögen keine Angaben machen. Er hat jedoch dem SG die Befundberiefe und sonstigen Behandlungsunterlagen des Praxisvorgängers Dr. Sch. vorgelegt. Aus diesen sind folgende Diagnosen zu entnehmen: Coxarthrose mehr rechts als links, Adipositas, Nikotinabusus. Am 1. März 2006 erfolgte im Städtischen Krankenhaus Sindelfingen eine HTP-Implantation rechts mit komplikationslosem postoperativem Verlauf und reizloser Wundheilung (Bericht des Städtischen Krankenhauses Sindelfingen vom 10. März 2006 - Bl. 31 SG- Akte)).
Auf Veranlassung des SG hat sodann der Facharzt für Orthopädie und Rheumatologie Dr. S. das fachorthopädische Gutachten vom 3. September 2009 erstattet. In seinem Gutachten hat der Sachverständige folgende Gesundheitsstörungen beschrieben: - Massive Coxarthrose links - Spondylosis deformans der Lendenwirbelsäule - Zustand Hüfttotalendoprothesenimplantation rechts 2006 - Adipositas - Varikosis Unterschenkel beidseits.
Zu seinem Tagesablauf hat der Kläger angegeben, er mache täglich einen Spaziergang von ca. 45 bis 60 Minuten mit dem Hund. Dabei verspüre er leichte Schmerzen in der rechten sowie der linken Hüfte. Nach dem Mittagessen fahre er gelegentlich Fahrrad. Zunehmende Schmerzen im linken Hüftgelenk sowie im Bereich der unteren Brust- und der gesamten Lendenwirbelsäule würden vor allem nach längerem Stehen, während des Gehens sowie nach körperlicher Belastung auftreten. Bei einem leicht hinkenden Gangbild bestehe bei den Hüftgelenken beidseits eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit mit verminderter Beugung und reduzierter Innenrotation. Die Muskulatur sei beidseits mittelkräftig ausgebildet; es finde sich eine leichte Kraftminderung bei der Beugung und Abduktion beidseits. Es bestünde eine schwere Arthrose des linken Hüftgelenks mit deutlicher Schmerzbelastung und Bewegungseinschränkung. Erschwerend bestünde eine fortgeschrittene degenerative Veränderung der gesamten Lendenwirbelsäule. Die Bauchadipositas wirke sich auf die bestehende LWS-Problematik negativ aus. Die Leistungsfähigkeit der Wirbelsäule und der Hüftgelenke sei somit insgesamt eingeschränkt für das Heben und Tragen von schweren Lasten größer als 20 kg, für häufiges Bücken sowie länger andauerndes Stehen und gleichförmige Rumpfhaltungen. Es sei dem Kläger zumutbar, bei Beachtung der angeführten funktionellen Einschränkungen mindestens drei bis sechs Stunden täglich in den "oben genannten Tätigkeiten" - es sind die Tätigkeiten als Werkzeugmacher und Registrator/Poststellenmitarbeiter angeführt - erwerbstätig zu sein. Nach einer Sanierung des linken Hüftgelenkes sei mit einer Besserung der Beschwerdesymptomatik zu rechnen. Nach entsprechender Rekonvaleszenz werde der Kläger voraussichtlich wieder in der Lage sein, mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Der Kläger sei in der Lage, täglich viermal eine Wegstrecke von mehr als 500 m innerhalb von jeweils 20 Minuten zurückzulegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zu benutzen.
Mit Urteil vom 14. Januar 2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Er sei noch in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts und unter Beachtung bestimmter qualitativer Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Hierzu stütze sich das Gericht auf die von Dr. S. in seinem Gutachten vom 3. September 2009 mitgeteilten Befunde. Zwar verkenne das Gericht nicht, dass der Kläger auf orthopädischem Gebiet, gerade im Hüftbereich, unter nicht unerheblichen Einschränkungen leide, die eine erhebliche Belastung für ihn im Alltag darzustellen vermögen. Nicht nachvollzogen werden könne allerdings, inwiefern dies zu einer Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit in zeitlicher Hinsicht führen solle. Dr. S. habe keine konkreten Befundtatsachen dargelegt, auf Grundlage derer sich eine Einschränkung in zeitlicher Hinsicht ergäbe. Auch ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bestehe nicht. Zwar könne der Kläger seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Werkzeugmacher nicht mehr ausüben. Er könne aber in zulässiger Art und Weise auf Tätigkeiten als Registrator und Poststellenmitarbeiter verwiesen werden.
Gegen das dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 22. Februar 2011 zugestellte Urteil hat der Bevollmächtigte des Klägers am 9. März 2011 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen und verweist insbesondere darauf, dass er auch einer Tätigkeit als Registrator/Poststellenmitarbeiter nicht mindestens sechs Stunden täglich nachgehen könne. Er sei nicht in der Lage, sich innerhalb von drei Monaten die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten eines Registrators anzueignen. Er habe in seinem bisherigen Berufsleben in keiner Weise mit PC-Tätigkeiten zu tun gehabt; er besitze auch privat keinen PC. Die Tätigkeit eines Registrators verlange jedoch gute EDV-Kenntnisse. Dies gelte auch für die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters. Im Übrigen sei jedenfalls in größeren Poststellen auch das Bewegen von Postsendungen mit einem Gewicht von wenigstens 20 kg durchaus üblich. Solche Stellen seien auch in Deutschland nicht in hinreichender Anzahl vorhanden. Die Arbeitslosmeldung habe am 26. Mai 2009 geendet.
Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist der Arzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Prof. Dr. F. mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt worden. Im Gutachten vom 23. September 2011 beschreibt der Sachverständige folgende Gesundheitsstörungen: Schwerste ankylosierende Coxarthrose links, schwerste hypertrophe Spondylosis deformans der Lendenwirbelsäule, fortgeschrittene Osteochondrose, Spondylarthrose der Lendenwirbelsäule und des thorakolumbalen Übergangs, Verlust des aufrechten Standes, Skoliose, Oberkörperüberhang, Zustand nach Totalendoprothesenimplantation rechts 2006 mit erheblicher Funktionsstörung, Adipositas. Dem Kläger sei es unmöglich, länger als 15 Minuten zu stehen und länger als 30 Minuten monoton zu sitzen. Eine Gehbelastung von mehr als 15 Minuten sei unzumutbar. Heben und Tragen von Lasten über zehn kg sei ohne mechanische Hubhilfe unzumutbar. Aufgrund der feststellbaren erheblichen Verschlechterung im Bereich der Hüften und der Wirbelsäule seien leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch unter drei Stunden täglich möglich. Diese Einschränkung des Leistungsvermögens des Klägers bestehe ab dem Begutachtungstag (23. September 2011), da nun die Unterschiede gegenüber den Vorbefunden aus dem Jahre 2009 mit dem Nachweis einer erheblichen Verschlechterung evident geworden seien. Der Kläger sei nicht mehr in der Lage, viermal täglich eine Wegstrecke von mehr als 500 m innerhalb von jeweils 20 Minuten zurückzulegen. Er müsse sich alle 15 Minuten glaubhaft nachvollziehbar hinsetzen oder hinlegen. Aufgrund des festgestellten kleinschrittigen, erheblich hinkenden Bildes sei davon auszugehen, dass der Kläger in 15 Minuten allenfalls eine Wegstrecke von maximal 150 bis 200 m zurücklegen könne.
Auf Veranlassung des Senats hat sodann der Facharzt für Orthopädie/Unfallchirurgie Prof. Dr. R. das Gutachten vom 25. Januar 2012 erstattet. In diesem Gutachten beschreibt der Sachverständige folgende Gesundheitsstörungen: Fortgeschrittene Arthrose des linken Hüftgelenkes, Totalprothese des rechten Hüftgelenkes, disseminierte degenerative Veränderungen des Brust-/Lendenwirbelsäulenübergangs und der Lendenwirbelsäule, Arthrose beider Iliosakralgelenke, Genua valga und geringe Varikosis beider Unterschenkel. Die Einschränkung der Leistungsfähigkeit sei durch die Veränderungen der Wirbelsäule unter Einschluss des Brust-/Lendenwirbelsäulenübergangs und der Iliosakralgelenke sowie der Hüftgelenke gegeben. Die Beweglichkeit sowohl der Wirbelsäule wie der Hüftgelenke sei in Anbetracht der Röntgenbefunde erstaunlich wenig eingeschränkt. Die geklagten Belastungsbeschwerden seien jedoch durch die ausgeprägten röntgenologischen Veränderungen objektiviert und somit anzuerkennen. Arbeit in Zwangshaltungen und monotone Körperhaltungen sowie das Heben und Tragen mittelschwerer und schwerer Lasten seien ausgeschlossen. Leichte bis mittelschwere Arbeiten könnten bei Beachtung der qualitativen Einschränkungen verrichtet werden, und zwar in einem zeitlichen Umfang von drei bis weniger als sechs Stunden an fünf Tagen in der Woche. Es sei dem Kläger möglich, Wegstrecken bis zu 500 m zurückzulegen und öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Den Schilderungen des Klägers und den vorliegenden Gutachten sei zu entnehmen, dass sich die Leistungseinschränkung zumindest seit der Begutachtung am 21. August 2009 nicht wesentlich geändert habe. Insgesamt könne davon ausgegangen werden, dass die jetzige Einschränkung zumindest seit August 2009 bestehe. Gegenüber den Gutachten von Dr. S. bestünden keine Abweichungen. Die von Prof. Dr. F. beschriebene "schwere Hyperlordose der Lendenwirbelsäule" finde sich klinisch und röntgenologisch eher unter normal. Die in diesem Gutachten beschriebene Einschränkung der Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule habe sich bei der Untersuchung durch ihn deutlich geringer dargestellt. Auch die Beweglichkeitseinschränkung im linken Hüftgelenk habe sich anders als im Gutachten von Prof. Dr. F. beschrieben gefunden. Dementsprechend ergäbe sich insgesamt eine andere Beurteilung des quantitativen und qualitativen Leistungsvermögens.
Der Kläger trägt weiter vor, Prof. Dr. R. gehe in seinem Gutachten vom 25. Januar 2012 davon aus, dass die (teilweise) Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers bereits seit 21. August 2009 bestehe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 14. Januar 2011 und den Bescheid der Beklagten vom 19. August 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. November 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab Antragstellung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt auf die Begründung der angefochtenen Bescheide und die Ausführungen des SG Bezug. EDV-Kenntnisse spielten in den benannten Verweisungsberufen höchstens eine untergeordnete Rolle. Bei der Tätigkeit des Registrators sei generell kein so hoher Anteil an Bildschirmarbeit vorhanden, dass dies einem Facharbeiter nicht in der Regel innerhalb von drei Monaten vermittelt werden könne. Im Hinblick auf die Wegefähigung des Klägers sei zu beachten, dass der Kläger weiterhin einen PKW steuere und somit als in der Lage dafür anzusehen sei, einen potenziellen Arbeitsplatz mit seinem PKW zu erreichen. Im Hinblick auf das Gutachten von Prof. Dr. F. sei gegenüber früheren Befunden von einer dokumentierten Verschlechterung der Befunde insbesondere im Bereich des linken Beines auszugehen (sozialmedizinische Stellungnahme ORR Fischer vom 1. Dezember 2011). Diese ausgeprägteren Befunde seien erstmals von Prof. Dr. F. dokumentiert worden. Im nachfolgenden Gutachten von Prof. Dr. R. seien gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. F. keine so gravierenden Befunde erhoben worden; letztlich habe Prof. Dr. R. dem Sachverständigen Dr. S. zugestimmt. Nach den von Dr. S. erhobenen Befunden sei aber eine quantitative Beeinträchtigung der Belastbarkeit im Berufsleben nicht nachvollziehbar. Die Einschätzung einer auf drei bis unter sechs Stunden arbeitstäglich herabgesetzten Belastbarkeit im Berufsleben für leichte bis mittelschwere Betätigungen sei nicht nachvollziehbar im Hinblick darauf, warum bei der angenommenen Arbeitsschwere für eine leichte Berufstätigkeit ebenso eine quantitative Beeinträchtigung bestehen solle (sozialmedizinische Stellungnahme ORR F. vom 14. März 2012).
Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 8. Mai 2012 ist die Beklagte vom Eintritt der Erwerbsminderung im August 2011 ausgegangen.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
I.
Die form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 Abs. 1 SGG) und statthafte (§ 143 SGG) Berufung ist zulässig.
II.
Die Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, auch nicht wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Versicherte haben gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Versicherte haben gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch 1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können und 2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
Erwerbsgemindert ist nicht gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Der Kläger hat die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen - drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung - in Bezug auf eine volle Erwerbsminderung und auf eine teilweise Erwerbsminderung nicht erfüllt.
Aus dem Versicherungsverlauf des Klägers vom 10. Oktober 2012 folgt, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen durch den Kläger letztmals zum 31. Mai 2011 erfüllt waren. Dies bedeutet, dass ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nur dann bestehen würde, wenn der Kläger bereits im Mai 2011 zumindest teilweise erwerbsgemindert gewesen wäre. Zur Überzeugung des Senats steht jedoch nicht fest - wofür den Kläger aber die Beweislast trifft -, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt schon erwerbsgemindert war. Die Beklagte geht davon aus, dass beim Kläger im August 2011 Erwerbsminderung eingetreten ist. Nach den maßgeblichen medizinischen Unterlagen (Gutachten von Dr. S. vom 3. September 2009, Gutachten von Prof. Dr. F. vom 2. November 2011 und Gutachten von Prof. Dr. R. vom 25. Januar 2012) kann sich der Senat nicht davon überzeugen, dass der Leistungsfall der Erwerbsminderung beim Kläger zum Mai 2011 oder schon davor eingetreten ist.
Der Senat folgt insoweit zunächst den Gutachten von Prof. Dr. F. und Prof. Dr. R. insoweit, als beide eine relevante Verschlechterung des Leistungsvermögens des Klägers im Vergleich mit der Begutachtung durch Dr. S. im September 2009 festgestellt haben. Beide haben ausgehend von einem Fortschreiten der degenerativen Erkrankungen des Klägers - Coxarthrose links und Spondylosis deformans der Lendenwirbelsäule bzw. Arthrose des linken Hüftgelenks und disseminierte degenerative Veränderung des Brust-/Lendenwirbelsäulenübergangs und der Lendenwirbelsäule sowie Arthrose beider Iliosakralgelenke - eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers in orthopädischer Hinsicht und damit einhergehend eine fortgeschrittene Einschränkung des Leistungsvermögens des Klägers im Vergleich mit der Begutachtung durch Dr. S. im September 2009 festgestellt. Zwar ist der Senat dabei nicht von einer so weitgehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers, wie ihn Prof. Dr. F. in seinem Gutachten beschrieben hat, überzeugt, weil Prof. Dr. R. überzeugend für den Senat dargestellt hat, dass nicht nur die vom Kläger geäußerten Beschwerden nicht mehr in der Intensität ihm geschildert worden sind, wie das noch bei der Untersuchung durch Prof. Dr. F. der Fall gewesen ist. Prof. Dr. R. hat dies auch mit objektiven, von ihm erhobenen Befunden untermauert. So hat er einen Fingerspitzen-Boden-Abstand von 10 cm festgestellt, wo es noch bei der Untersuchung durch Prof. Dr. F. ein Abstand von 22 cm gewesen ist. Weiterhin fiel das Schober’sche Zeichen bei Prof. Dr. R. mit 10/15 cm deutlich geringer aus als bei Prof. Dr. F. mit 10/12 cm. Weiterhin war auch die Bewegungseinschränkung im linken Hüftgelenk deutlich weniger gravierend als bei der Untersuchung durch Prof. Dr. F ... Prof. Dr. R. konnte einen messbaren Streckausfall nicht feststellen. Zwar war auch bei ihm die Drehfähigkeit deutlich eingeschränkt, aber nicht in einer Außenrotation von 20 ° fixiert. Außerdem war bei ihm eine Beugung bis 90 ° möglich, sodass sich die Diagnose von Prof. Dr. F. einer "ankylosierenden Coxarthrose" nicht bestätigte. Im Gegensatz zu Dr. S. ist jedoch Prof. Dr. R. ausgehend von den objektivierten ausgeprägten röntgenologischen Veränderungen an der Wirbelsäule und in dem linken Hüftgelenk des Klägers zu der für den Senat nachvollziehbaren Schlussfolgerung gelangt, dass die vom Kläger angegebenen Belastungsbeschwerden anzuerkennen sind. Dies hat Prof. Dr. R. zu der überzeugenden Einschätzung des Leistungsvermögens des Klägers von unter sechs Stunden geführt. Dabei sind für den Kläger auch Tätigkeiten ausgeschlossen, die Zwangshaltungen oder monotone Körperhaltungen bedingen oder ein häufiges Bücken oder ein Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten.
Nicht gefolgt ist der Senat jedoch der Einschätzung von Prof. Dr. R. in seinem Gutachten vom 25. Januar 2012, wonach die von ihm zutreffend gesehene zeitliche Minderung des Leistungsvermögens des Klägers unter sechs Stunden als schon seit August 2009 vorliegend angegeben worden ist. Denn insofern ist seine Annahme schon deswegen nicht überzeugend, weil er gleichzeitig in seinem Sachverständigengutachten angegeben hat, dass gegenüber dem Gutachten von Dr. S. vom 3. September 2009 keine Abweichungen bestünden. Dr. S. ist jedoch in seinem Sachverständigengutachten zu einer Beurteilung des Leistungsvermögens von noch sechs Stunden täglich für Tätigkeiten ohne bückende, aufrichtende und rotierende Bewegungsabläufe und bei Vermeidung von gleichförmigen Körperhaltungen gekommen. Diese Einschätzung des Leistungsvermögens des Klägers durch Dr. S. war schon vor dem Hintergrund der Beschwerdeschilderung des Klägers überzeugend, der angegeben hat, dass er noch täglich 45 bis 60 Minuten dauernde Spaziergänge mit dem Hund absolvieren kann und auch noch gelegentlich Fahrrad fahren kann. Eine Zunahme der Schmerzen an der linken Hüfte und im Bereich der BWS/LWS hat der Kläger gegenüber Dr. S. vor allem und erst nach längerem Stehen und/oder Gehen sowie bei körperlichen Belastungen angegeben. Dr. S. hat in der Untersuchung des Klägers auch nur ein leicht hinkendes Gangbild festgestellt. Da somit für den Senat Dr. S. ausgehend von den von ihm erhobenen Befunden im September 2009 zu einem damals schlüssigen Einschätzung des Leistungsvermögens des Klägers von noch sechs Stunden für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bei Beachtung der von ihm angeführten qualitativen Funktionseinschränkungen gekommen ist, ist im Hinblick auf die Zunahme der degenerativen Veränderungen am linken Hüftgelenk des Klägers und an seiner Wirbelsäule und daraus abgeleitet eine weitere Minderung seines Leistungsvermögens Prof. Dr. F. zu folgen, der den Zeitpunkt für den Eintritt der weiteren Leistungsminderung des Klägers auf den September 2011 gelegt hat. Zu diesem Zeitpunkt liegen erstmals objektive Befunde im Hinblick auf die orthopädischen Leiden des Klägers vor, die das weitere Fortschreiten seiner orthopädischen Erkrankungen aufzeigen. Eine vor dem August 2011 eingetretene zeitliche Leistungsminderung unter sechs Stunden - und damit das Vorliegen von mindestens teilweiser Erwerbsminderung - ist für den Senat auf der Grundlage der vorliegenden medizinischen Stellungnahmen nicht feststellbar.
Auch teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit besteht nicht.
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit haben nach § 240 Abs. 1 SGB VI bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die vor dem 2.1.1961 geboren und berufsunfähig sind.
Berufsunfähig sind gem. § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Bei der Frage, ob Versicherte berufsunfähig sind, ist von ihrem bisherigen Beruf, das ist in der Regel die zuletzt und nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit, auszugehen (ständige Rechtsprechung des BSG z.B. SozR 2200 § 1246 Nrn. 104, 107, 130, 164, 169).
Dabei liegt Berufsunfähigkeit nicht schon dann vor, wenn Versicherte ihren bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Vielmehr sind anhand des qualitativen Wertes des bisherigen Berufes zumutbare Tätigkeiten zu ermitteln, auf die die Versicherten verwiesen werden können. Das Bundessozialgericht, dem die Kammer folgt, hat zur näheren Bestimmung der Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit die in der Arbeitswelt vorkommenden Arbeiterberufe in vier Gruppen eingeteilt, die durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters, des angelernten Arbeiters und des ungelernten Arbeiters charakterisiert werden. Hierbei gehören zur Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters Berufe mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren, während die Gruppe der Facharbeiter durch eine Regelausbildung von mehr als zwei Jahren, regelmäßig von drei Jahren gekennzeichnet wird (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 138, 140). Im Bereich der angelernten Arbeiter wird zwischenzeitlich zwischen sogenannten "gehobenen angelernten" Tätigkeiten und normalen angelernten Tätigkeiten unterschieden. Der bisherige Beruf eines Versicherten ist aufgrund seines qualitativen Wertes einer dieser Gruppen zuzuordnen. Ausgehend von dieser Zuordnung ist in der Regel die Verweisung auf eine um eine Stufe niedriger liegende Tätigkeit zumutbar. So kann z.B. ein Versicherter, der nach seinem bisherigen Beruf in die Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters einzustufen ist, auf Tätigkeiten der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten verwiesen werden, nicht aber auf die Gruppe mit dem Leitberuf des Ungelernten.
Der Senat ist wie das SG und die Beklagte davon überzeugt, dass der Kläger aufgrund seiner knapp vierjährigen Ausbildung zum Werkzeugmacher - und als solcher hat er auch bei Daimler bis zu seinem Ausscheiden aus dem Berufsleben zum Januar 2006 gearbeitet - als Facharbeiter einzustufen ist.
Der Senat kann offenlassen, ob der Kläger schon im Mai 2011 oder davor nicht mehr in der Lage gewesen ist, seiner letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung als Werkzeugmacher noch in einem Umfang von mindestens sechs Stunden täglich und regelmäßig nachzugehen. Auf der Grundlage des insofern überzeugenden Sachverständigengutachtens von Dr. S. vom 3. September 2009, wonach der Kläger schwere Lasten über 20 kg nicht mehr anheben oder tragen oder sonst bewegen konnte und bückende, aufrichtende und rotierende Bewegungsabläufe sowie Arbeiten gleichförmiger Körperhaltung vermeiden musste, spricht - so auch das SG - einiges dafür, dass der Kläger seiner letzten ausgeübten Tätigkeit als Werkzeugmacher im erforderlichen zeitlichen Umfang nicht mehr gewachsen war. Der Kläger war aber, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, zumutbar auf eine Tätigkeit als angelernter Registrator nach Entgeltgruppe 3 (zur diesbezüglichen Einordnung s. u.) der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu verweisen.
Der 13. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 25. September 2012 (L 13 R 6087/09) zur "Verweisungstätigkeit" als Registrator folgendes ausgeführt: Derartige Tätigkeiten existieren auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichendem Umfang. Dies steht zur Überzeugung des Senats fest aufgrund der eingeholten Arbeitgeberauskünfte im Bereich des öffentlichen Dienstes, der gesetzlichen Krankenkassen sowie der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen; bereits die Befragung ausgewählter Arbeitgeber aus diesem Kreise, beschränkt auf den süddeutschen Raum, hat eine signifikante Anzahl an entsprechenden Beschäftigungsverhältnissen jenseits der 500 ergeben, die keine (spezifische) abgeschlossene Berufsausbildung und eine Anlernzeit von max. 3 Monaten erfordern. Das Vorhandensein einer nennenswerten Zahl entsprechender Arbeitsplätze auf dem Arbeitsmarkt belegt im Übrigen schon die tarifvertragliche Erfassung dieser Tätigkeit im Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 2. Januar 2012 zum TV-L. Gegenstand dieses Änderungstarifvertrages ist die Entgeltordnung zum TV-L, über welche sich die Tarifvertragsparteien am 10. März 2012 geeinigt haben. Diese sieht in ihrem Teil II "Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen" Ziff. 16 detaillierte Eingruppierungsregelungen für Beschäftigte in Registraturen vor, die sich über 8 Entgeltgruppen erstrecken. Vor dem Hintergrund der Einschätzungsprärogative, die den Tarifvertragsparteien bezüglich der Arbeitswirklichkeit zuzuerkennen ist (vgl. BSG vom 12. September 1991 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17 - Juris Rdnr. 22) dokumentiert bereits diese tarifvertragliche Erfassung die Existenz einer ausreichenden Anzahl an entsprechenden Arbeitsplätzen.
Auch kann der Kläger nach Auffassung des Senats die für die Ausübung der genannten Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von drei Monaten erwerben. Die Tätigkeit eines Registrators nach Entgeltgruppe 3 umfasst das Vergeben von Aktenzeichen entsprechend geltenden Aktenplänen und -nummern, das Anlegen von Neuakten, das Beachten von Aktenordnungen sowie das Aussondern von Altakten. Dabei achten sie auf die Einhaltung von Aufbewahrungsfristen. Um elektronische Informationen zu archivieren, verwenden Registratoren elektronische Archivsysteme, in denen Dokumente schnell wiedergefunden werden können. Sie speichern und verwalten digitale Dokumente mit spezieller Software. Im Bereich der Aktenhaltung und Registratur sind sie außerdem für die Terminüberwachung und allgemeine Verwaltungsarbeiten verantwortlich (vgl. dazu www.Berufenet.de). Die hierzu erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse kann der Kläger innerhalb von drei Monaten erwerben, auch wenn er eine verwaltungsnahe bzw. kaufmännische Ausbildung nicht absolviert hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger - wie vom SG angenommen und angesichts seiner früheren Tätigkeit als Maschinenbediener an CNC-gesteuerten Zerspanungs- und Fräsmaschinen naheliegend - bereits über Kenntnisse im Umgang mit Computern verfügt. Von einem Facharbeiter kann jedenfalls erwartet werden, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC innerhalb des genannten Zeitraums zu erwerben (Bayerisches LSG vom 8. Februar 2012 - L 1 R 1005/09 - Juris Rdnr. 50; LSG Niedersachsen-Bremen vom 25. August 2009 - L 10 R 269/08 - Juris Rdnr. 24; a.A. LSG Berlin-Brandenburg vom 17. November 2011 - L 4 R 380/11 - Juris Rdnr. 43). Den vom Senat eingeholten Arbeitgeberauskünften zufolge bedarf es regelmäßig - soweit nicht ausnahmsweise eine spezifische Berufsausbildung gefordert wird - keiner besonderen Voraussetzungen, insbesondere keiner Fachkenntnisse, um innerhalb einer Anlernzeit von 4 bis 6 Wochen bis maximal 3 Monaten die erforderlichen Kenntnisse, darunter einfache PC-Kenntnisse, zu erwerben.
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen des 13. Senats des LSG Baden-Württemberg, die sich der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht, kommt es darauf, dass der Kläger bislang im Berufsleben nicht mit einem PC gearbeitet hat und sich auch im privaten Lebensbereich PC-Kenntnisse nicht angeeignet hat, nicht an.
Des Gleichen stehen keine gesundheitlichen Umstände entgegen. Der Kläger verfügte im Mai 2011 und davor über ein ihm verbliebenes Leistungsvermögen, um dem gesundheitlichen Belastungsprofil der in Rede stehenden Verweisungstätigkeit gerecht werden zu können. Dieses ist geprägt durch Arbeiten im Sitzen (vgl. www.berufenet.de), aber auch im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen. In körperlicher Hinsicht sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen ist nicht notwendig; gegebenenfalls muss mit Aktenstücken bis zehn kg Gewicht umgegangen werden. Besondere psychische Belastungen kommen nicht vor (vgl. zu den körperlichen Anforderungen insgesamt: Bayerisches LSG vom 8. Februar 2012 a.a.O., Juris Rdnr. 48). Diesen Anforderungen konnte der Kläger vor August 2011 genügen. Insbesondere war er noch in der Lage, Lasten bis zehn kg zu heben und im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen zu arbeiten. Dies folgt aus dem orthopädischen Sachverständigengutachten von Dr. S. vom 3.September 2009, wonach der Kläger nur schwere Lasten über 20 kg nicht mehr heben, tragen oder sonst bewegen konnte und Arbeiten in gleichförmiger Körperhaltung sowie bückende, aufrichtende und rotierende Bewegungsabläufe vermeiden musste.
Die Tätigkeit eines Registrators nach Entgeltgruppe 3 ist dem Kläger auch subjektiv zuzumuten. Hierzu hat der 13. Senat des LSG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 25. September 2012 (a. a. O.) folgendes ausgeführt: Als Facharbeiter darf der Kläger grundsätzlich - wie bereits ausgeführt - lediglich auf Tätigkeiten verwiesen werden, die zu den sonstigen staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören oder eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordern. Dies ist beim Registrator nach der Entgeltgruppe 3 zwar ausweislich der eingeholten Arbeitgeberauskünfte nicht der Fall. Damit ist aber der Kreis der in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten noch nicht abschließend umschrieben. Vielmehr sind den durch die Ausbildungsdauer charakterisierten Leitberufen solche Berufe qualitativ gleichwertig, die von den Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag durch ihre tarifliche Einstufung in ihrem qualitativen Wert den Leitberufen gleichgestellt sind (BSG vom 12. September 1991 a.a.O., Juris Rdnr. 22 m.w.N.). Die Zuerkennung einer maßgeblichen Bedeutung der tarifvertraglichen Einstufung einer Tätigkeit auch für die Beurteilung des qualitativen Werts dieser Tätigkeit beruht darauf, dass die Tarifvertragsparteien die Bedeutung einer Tätigkeit, d.h. ihre Qualität, regelmäßig besser beurteilen können, als dies der Verwaltung oder Rechtsprechung möglich ist. Die tarifvertragliche Einstufung einer Tätigkeit ist deshalb i.d.R. maßgebend für den qualitativen Wert dieser Tätigkeit im Sinne des Mehrstufenschemas, soweit die Einstufung nicht auf qualitätsfremden Merkmalen beruht (BSG a.a.O.). Demgemäß hat das BSG entschieden, dass die Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII zum Bundesangestelltentarif (BAT) einem Facharbeiter grundsätzlich zumutbar sind: Zwar seien die Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII BAT in der Anlage 1a zum BAT nicht in der Form beschrieben, dass allgemein Tätigkeiten aufgeführt würden, die eine bestimmte Ausbildungsdauer voraussetzten. Es handle sich aber nach den für diese Vergütungsgruppe aufgestellten Tätigkeitsmerkmalen grundsätzlich um Tätigkeiten, die zumindest eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erforderten (BSG a.a.O., Juris Rdnr. 23). Mit Urteil vom 27. November 1991 hat das BSG weitergehend entschieden, die Tätigkeit eines Registrators der Vergütungsgruppe VIII BAT sei als Verweisungstätigkeit grundsätzlich auch einem Facharbeiter zumutbar (BSG vom 27. November 1991 - 5 RJ 91/89 - Juris Rdnr. 15).
Der BAT ist bereits zum 1. Oktober 2005 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) im Bereich der Bundesverwaltung und der Kommunen abgelöst worden. Für die Beschäftigten der Länder ist zum 1. November 2006 der TV-L an die Stelle des BAT (und des MTArb) getreten. Nachdem sich die Tarifvertragsparteien zunächst nicht auf ein neues Eingruppierungsrecht einigen konnten, blieben die Eingruppierungsvorgänge bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-L am 1. Januar 2012 vorläufig; für Eingruppierungen ab dem 1. November 2006 erfolgte auf Grundlage der Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT mittels Anlage 4 Teil A des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ Länder) eine Zuordnung zu den Entgeltgruppen des TV-L. Danach wurde ab 1. November 2006 bei neu eingestellten Beschäftigten, die nach altem Recht in VIII BAT einzustufen gewesen wären, die Zuordnung zur Entgeltgruppe 3 vorgenommen, unabhängig davon, ob nach altem Recht ein so genannter Bewährungs-, Tätigkeits- oder Zeitaufstieg möglich gewesen wäre. Für die Übergangsphase blieb die Entgeltgruppe 4 unbesetzt; der früher nach VIII BAT mögliche Bewährungsaufstieg spiegelte sich im Übergangsrecht nicht wieder. Entsprechend wurde im Bereich der Deutschen Rentenversicherung verfahren; hier erfolgte ebenfalls durch eine Anlage 4 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TVÜ-TgDRV) eine Zuordnung von VIII BAT TgRV zur Entgeltgruppe 3. Dementsprechend stellten die befragten Arbeitgeber im Bereich der öffentlichen Verwaltung ausweislich der noch vor Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum TV-L eingeholten Arbeitgeberauskünfte den angelernten "VIII BAT"-Registrator in der Übergangsphase in der Entgeltgruppe 3 ein. Während diese Übergangsphase im Bereich der Deutschen Rentenversicherung fortdauert, ist mit Wirkung zum 1. Januar 2012 die Entgeltordnung zum TV-L in Kraft getreten und hat in Teilen eine Neukonzeption mit sich gebracht. So ist an die Stelle des in Vergütungsgruppe IX b1 zum BAT vorgesehenen "Angestellten im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfacheren Arbeiten" sowie an die Stelle des in Vergütungsgruppe VIII 1a geregelten "Angestellten im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit" in der neuen Entgeltordnung im Teil I "Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst" der "Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfachen Tätigkeiten" (Entgeltgruppe 2 der Entgeltordnung) bzw. der "Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anleitung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht" (Entgeltgruppe 3) sowie - ohne Entsprechung im bisherigen BAT - der "Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigen Tätigkeiten" (Entgeltgruppe 4) getreten.
Grundsätzliches Ziel dieser Neukonzeption war nach übereinstimmender Darstellung der Tarifvertrags¬parteien (vergleiche Schreiben der TdL vom 27. Juni 2012 sowie von ver.di vom 6. August 2012) eine "Abbildung" der nach BAT vorgesehenen dreijährigen Bewährungsaufstiege von Vergütungsgruppe VIII nach Vergütungsgruppe VII auch in der neuen Entgeltordnung zum TV-L. Zu diesem Zwecke haben die Tarifvertragsparteien die Tätigkeiten nach der ehemaligen Vergütungsgruppe VIII BAT Fallgruppe 1a, deren bisheriges Tätigkeitsmerkmal ("Angestellte mit schwierigerer Tätigkeit") in der neuen Entgeltordnung keine Entsprechung mehr findet, teilweise der Entgeltgruppe 4 und teilweise der Entgeltgruppe 3 zugeordnet. Im Hinblick auf die Neustrukturierung haben sich die Tarifvertragsparteien dabei auf folgende Niederschrifterklärung zu Teil I, Entgeltgruppe 4, Fallgruppe 1 geeinigt:
"Die Tarifvertragsparteien haben sich in der Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 auf das neue Heraushebungsmerkmal "schwierige" Tätigkeiten verständigt. Im Hinblick auf die Neustrukturierung der Tätigkeitsmerkmale in den Entgeltgruppen 3 und 4 (Allgemeiner Teil) im Rahmen der neuen Entgeltordnung waren sie sich darüber einig, dass die bisher unter das Heraushebungsmerkmal "schwierigere Tätigkeiten" (ehemals Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a im Teil I der Anlage 1a zum BAT/BAT-O und Beispielkatalog hierzu) fallenden Tätigkeiten in Abhängigkeit ihrer jeweiligen konkreten Anforderungen der Entgeltgruppe 3 oder der Entgeltgruppe 4 zugeordnet werden sollen. Unter Bezugnahme auf den oben genannten Beispielkatalog werden die Tätigkeiten "Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung", "Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben", "Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge - auch ohne Anleitung -" der Entgeltgruppe 3 zugeordnet. Die Tätigkeiten "Führung von Karteien oder elektronischen Dateien, die nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordnet sind oder deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt", werden der Entgeltgruppe 4 zugeordnet."
Während die Entgeltgruppen 1 bis 3 weiterhin kein Ausbildungserfordernis aufweisen, wird nach dem Willen der Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe 4 eine Ausbildung von weniger als drei Jahren gefordert (vgl. Protokollerklärung Nr. 7 Allgemeiner Teil); erst ab Entgeltgruppe 5 aufwärts ist dann eine Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren erforderlich.
Danach kann offen bleiben, ob der angelernte Registraturbedienstete im Sinne der früheren Vergütungsgruppe VIII 1a künftig überwiegend oder gar ausschließlich in Teil II Entgeltgruppe 4 eingestellt wird oder es weiterhin bei einer Einstufung in Teil II Entgeltgruppe 3 verbleibt. Denn die durch die neue Entgeltordnung dem Beschäftigten nach Entgeltgruppe 3 in Teil I "Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst" vermittelte qualitative Wertigkeit führt weiterhin zu einer Gleichstellung zu Anlernverhältnissen (im Ergebnis ebenso LSG Baden-Württemberg vom 19. Juli 2012 - L 10 R 1780/11 - nicht veröff.; Bayerisches LSG vom 17. April 2012 - L 20 R 19/08 - Juris Rdnr. 75). Diese ergibt sich bereits daraus, dass der weitaus größere Teil der im Beispielkatalog in der Vergütungsgruppe VIII 1a aufgeführten Tätigkeitsmerkmale in der Entgeltgruppe 3 "verblieben" ist. Das BSG hat indes in der genannten Entscheidung vom 12. September 1991 ganz maßgeblich auf die beispielhaft aufgeführten Tätigkeitsmerkmale zur Bestimmung der tarifvertraglich verliehenen Wertigkeit abgestellt. Es hat wörtlich ausgeführt, "die zur Vergütungsgruppe VIII aufgeführten Tätigkeitsmerkmale (Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwürfe von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigung von ständig wiederkehrenden Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie von solchen Karteien, deren Führung die Kenntnisse fremder Sprachen voraussetzt; Kontenführung), zeigen aber, dass nach der Bezeichnung nur Tätigkeiten erfasst sind, die eine längere Anlernzeit voraussetzen." (BSG vom 12. September 1991 a.a.O., Juris Rdnr. 23). Mag demnach durch die Neukonzeption der Anwendungsbereich der Entgeltgruppe 3 durch eine Aufwertung einzelner, bislang gleichfalls erfasster Tätigkeiten gegenüber demjenigen der Vergütungsgruppe VIII 1a geringer geworden sein, so verbleibt es aber weiterhin bezüglich der in Entgeltgruppe 3 verbliebenen Tätigkeiten bei der vom BSG getroffenen Bewertung, wonach diese grundsätzlich eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erfordern. Für dieses Ergebnis spricht auch das Abgrenzungsmerkmal der Entgeltgruppe 3 gegenüber der Entgeltgruppe 2: Danach fordert die höherrangige Entgeltgruppe 3 Tätigkeiten, für die eine die Anforderungen nach Entgeltgruppe 2 übersteigende, eingehende Einarbeitung bzw. fachliche Anordnung erforderlich sind. Die (kurze) Einarbeitung bei der Entgeltgruppe 2 wiederum erstreckt sich nach Einschätzung der Tarifvertragsparteien auf einen Zeitraum von mehreren Tagen oder wenigen Wochen (vergleiche Stellungnahme der TdL). Umgekehrt zeichnet sich nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Entgeltgruppe 4 gegenüber der Entgeltgruppe 3 durch das Erfordernis einer unter dreijährigen Ausbildung aus. Für eine weiterhin gegebene tarifvertragliche Gleichstellung der Entgeltgruppe 3 zu Anlernverhältnissen spricht ferner, dass mit der neu geschaffenen Entgeltgruppe 4 in erster Linie eine "Abbildung" der dreijährigen Bewährungsaufstiege von Vergütungsgruppe VIII nach Vergütungsgruppe VII beabsichtigt war. Die Möglichkeit eines Bewährungsaufstiegs war aber schon nicht Bestandteil derjenigen tarifvertraglich geregelten Merkmale, denen das BSG maßgebliche Bedeutung für die Beurteilung des qualitativen Werts der Tätigkeiten nach der Vergütungsgruppe VIII 1a und letztlich für die Gleichstellung zu einer angelernten Tätigkeit zuerkannt hat (vgl. BSG a.a.O.). Dies wäre auch schwerlich mit Sinn und Zweck des Bewährungsaufstiegs zu vereinbaren gewesen: Die Tarifvertragsparteien sind bei der Regelung über den Bewährungsaufstieg davon ausgegangen, dass dieser zum einen an die beanstandungsfreie Erfüllung der vertraglichen Leistungen während der Bewährungszeit anknüpft und zum anderen, dass ein Beschäftigter im Laufe der Zeit innerhalb seines Aufgabengebietes Fähigkeiten und Fertigkeiten durch seine Tätigkeit hinzu gewinnt, die seine persönliche Qualifikation erhöhen und eine Höhergruppierung rechtfertigen (vgl. Bundesarbeitsgericht [BAG] vom 14. September 1988 - 4 AZR 351/88 =BAGE 59, 306 - Juris Rdnr. 24). Damit honorierte der Bewährungsaufstieg eine bestimmte künftige Entwicklung des Beschäftigten, die zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Einstellung (unter Berücksichtigung einer Anlernzeit von drei Monaten) naturgemäß noch keinen qualitativen Wert vermitteln konnte.
Die tarifvertraglich der Entgeltgruppe 3 Teil I "Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst" vermittelte Wertigkeit, die eine Gleichstellung mit Anlernverhältnissen begründet, erstreckt sich unmittelbar aber auch auf die in Teil II "Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen" Ziff. 16 Entgeltgruppe 3 gesondert geregelten Registraturbediensteten. Denn die in Entgeltgruppe 3 Teil I angeführten Tätigkeitsmerkmale sind dieselben, wie in Entgeltgruppe 3 Teil II Ziff. 16 der Entgeltordnung. Ist damit entsprechend der vorstehend zitierten Rechtsprechung des BSG (BSG a.a.O.; BSG vom 27. November 1991 a.a.O.) dem Kläger die Tätigkeit eines Registrators nach Teil II Nr. 16 Entgeltgruppe 3 der Entgeltordnung zum TV-L sozial zumutbar, so ist der Kläger auch nicht berufsunfähig. Ihm steht kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) zu.
Auch diese Ausführungen des 13. Senats des LSG Baden-Württemberg macht sich der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen. Dem Kläger stand somit kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).
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