Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 11 KR 4205/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 5613/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 17.11.2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der von der Klägerin in der Zeit vom 01.05.2009 bis zum 30.04.2010 zu zahlenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Dabei geht es maßgeblich um die Frage, ob ein im Jahr 2007 erzielter Veräußerungsgewinn in Höhe von 38.990 EUR der Beitragsbemessung zugrunde zu legen ist.
Die 1967 geborene Klägerin ist als freiwilliges Mitglied bei der Beklagten kranken- und pflegeversichert. Sie übte im Jahr 2008 nach ihren Angaben in einem am 19.11.2008 unterzeichneten Einkommensfragebogen eine selbstständige Tätigkeit als Gesundheitsberaterin in einem Umfang von zehn Wochenstunden aus. In diesem Fragebogen verpflichtete sich die Klägerin, alle künftigen Änderungen der Beklagten unverzüglich mitzuteilen und geeignete Nachweise wie Steuerbescheide vorzulegen.
Mit Bescheid vom 26.11.2008 setzte die Beklagte für die Zeit ab dem 01.12.2008 Beiträge in Höhe von 140,41 EUR monatlich (Krankenversicherung 124,25 EUR, Pflegeversicherung 16,16 EUR) fest. Die Klägerin sei als nebenberuflich tätige Selbstständige anzusehen. Als nebenberuflich sei eine selbstständige Tätigkeit dann zu bewerten, wenn die wöchentliche Arbeitszeit unter 18 Stunden liege, und neben den Einkünften aus der selbstständigen Tätigkeit noch andere Einkünfte vorhanden seien, die mindestens gleich hoch seien, wie die Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit. Hierzu gehöre auch der vom Ehepartner gewährte Unterhalt.
Am 25.11.2009 ging bei der Beklagten ein am 24.11.2009 von der Klägerin ausgefüllter Einkommensfragebogen ein. Darin waren die Einkünfte der Klägerin aus selbstständiger Tätigkeit als Vertriebspartner N./Gesundheitsberater (12 Wochenstunden) im Jahr 2008 mit 1.769 EUR angegeben. Beigefügt war eine Fotokopie des Einkommensteuerbescheides vom April 2009 für das Jahr 2007. Darin waren für die Klägerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmerin in Höhe von - 959 EUR und aus Veräußerungsgewinnen in Höhe von 38.990 EUR, sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen (456 EUR) und aus Vermietung und Verpachtung (567 EUR) angegeben.
Mit Bescheid vom 12.03.2010 setzte die Beklagte die zu entrichtenden Beiträge neu fest. Aufgrund der Einkünfte könne nicht mehr von einer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit ausgegangen werden. Als Einkünfte müssten monatliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 3.169,25 EUR‚ aus Kapitalvermögen in Höhe von 38 EUR und aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 47,24 EUR Berücksichtigung finden. Für die Zeit vom 01.05.2009 bis 30.06.2009 ergebe sich danach ein monatlicher Beitrag in Höhe von 548,38 EUR (Krankenversicherung 484,92 EUR, Pflegeversicherung 63,46 EUR) und ab dem 01.07.2009 in Höhe von 528,85 EUR (Krankenversicherung 465,39 EUR, Pflegeversicherung 63,46 EUR). Für die Zeit vom 01.05.2009 bis 28.02.2010 sei einschließlich der Beiträge für die Monate Januar und Februar 2010 eine Nachzahlung in Höhe von 4.224,48 EUR zu leisten.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 19.03.2010 Widerspruch ein und legte den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 vor, der für die Klägerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 153 EUR auswies. Daraufhin setzte die Beklagte die ab dem 01.05.2010 zu zahlenden Beiträge auf 138,40 EUR (Krankenversicherung 121,79 EUR, Pflegeversicherung 16,16 EUR) fest.
Zur Begründung ihres Widerspruchs machte die Klägerin geltend, die Beklagte habe zu Unrecht den im Einkommensteuerbescheid für 2007 ausgewiesenen Veräußerungsgewinn als Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit berücksichtigt. Es habe sich um einen Geschäftsanteil gehandelt, den sie am 02.01.2007 von ihrer Mutter geerbt habe. Dieser habe ihr nur für die Dauer von knapp sechs Monaten gehört. Sie habe ihn am 17.08.2007 rückwirkend zum 30.06.2007 verkauft. In dieser kurzen Zeit habe sich der Wert des Geschäftsanteils sicher nicht um einen Betrag in Höhe von 38.990 EUR erhöht. Letztlich habe die Beklagte eine Erbschaft zur Beitragsbemessung herangezogen und das sei sicher nicht möglich. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum die Heranziehung für den im Jahr 2007 erzielten Gewinn erst im Jahr 2009/2010 erfolgt sei. An ihrer selbstständigen Tätigkeit und deren Umfang habe die Erbschaft nichts geändert. Es könnten nur solche Einnahmen Berücksichtigung finden, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit zuflössen und dazu bestimmt seien, den laufenden Lebensunterhalt zu bestreiten. Ein Veräußerungsgewinn sei hierzu nicht zu rechnen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.07.2010 zurück. Freiwillig Versicherte hätten jede Änderung in ihren Einkünften unverzüglich der Krankenkasse anzuzeigen. Selbstständige müssten Steuerbescheide unverzüglich nach Erhalt ihrer Krankenkasse übermitteln. Das Ausstellungsdatum des Steuerbescheids sei deshalb maßgeblich für eine eventuelle Änderung der Höhe der zu zahlenden Beiträge. Der Veräußerungsgewinn sei als Einkommen aus selbständiger Arbeit bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen, weil ein Arbeitseinkommen im Sinne des Beitragsrechts dann vorliege, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten sei. Die Klägerin habe den Geschäftsanteil im Wege einer Erbschaft erworben. Erbschaften seien im Allgemeinen nicht beitragspflichtig. Da die Klägerin den Geschäftsanteil aber veräußert und der Veräußerungsgewinn steuerrechtlich den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit zugerechnet worden sei, dürfe dieser Betrag bei der Beitragsberechnung nicht außer Betracht gelassen werden.
Die Klägerin erhob dagegen am 17.08.2010 Klage zum Sozialgericht Freiburg. Zur Begründung machte sie geltend, die Beklagte habe den Veräußerungsgewinn zu Unrecht den aus ihrer selbstständigen Tätigkeit erzielten Einnahmen zugeordnet. Ihre selbstständige Tätigkeit bestehe darin, Produkte eines Unternehmens auf Provisionsbasis zu vertreiben. Ihre Tätigkeit stehe in keinerlei Zusammenhang mit dem veräußerten, von ihrer Mutter geerbten Geschäftsanteil. Sie sei in diesem Geschäftsbetrieb nicht tätig gewesen. Sie bestehe daher auf der Beibehaltung des Mindestbeitrages.
Die Beklagte trat dem entgegen und führte aus, ohne den Veräußerungsgewinn wäre die eigentliche selbständige Tätigkeit der Klägerin im Zeitraum vom 01.05.2009 bis zum 30.04.2010 weiterhin als nebenberufliche Selbständigkeit zu werten gewesen. Da die Einkünfte aus Veräußerungsgewinn allerdings zu den beitragspflichtigen Einnahmen von freiwilligen Mitgliedern zählten, sei ab dem Monat nach Ausstellung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2007 der darin ausgewiesene Veräußerungsgewinn umgelegt auf 12 Monate der Beitragsberechnung zugrunde zu legen. Ab dem 01.05.2010 sei dann wieder eine Beitragsberechnung zum Mindestbeitrag für nebenberuflich Selbständige erfolgt. Die Beitragsbemessung habe die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen, ohne dass es darauf ankomme, woraus die Einkünfte bzw. Einnahmen zum Lebensunterhalt erzielt worden seien.
Mit Gerichtsbescheid vom 17.11.2010 wies das Sozialgericht die Klage ab und führte zur Begründung aus, die Beiträge seien von der Beklagten unter Aufhebung des vorangegangenen Beitragsbescheids rückwirkend ab dem 01.05.2009 zu Recht neu festgesetzt worden. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X solle, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen hätten, eine wesentliche Änderung eingetreten sei, dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen sei. Nach § 206 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V habe ein Versicherter der Krankenkasse Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich seien, unverzüglich mitzuteilen. Es sei von einer grob fahrlässigen Verletzung dieser Verpflichtung auszugehen, weil die Klägerin aufgrund des Hinweises in dem am 19.11.2008 unterzeichneten Einkommensfragebogen Kenntnis von dieser Verpflichtung und der Bedeutung der Einkommensteuerbescheide für die Beitragsbemessung hätte haben müssen. Die sich aus dem Einkommensteuerbescheid vom 09.04.2009 ergebende Änderung, der darin ausgewiesene Veräußerungsgewinn, sei auch wesentlich, denn dieser sei bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen. Nach § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V werde die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder einheitlich durch den Spitzenverband Bund geregelt. Dabei sei sicherzustellen, dass die Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtige (§ 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen seien als beitragspflichtige Einnahmen das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht würden oder verbraucht werden könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrundezulegen. Einmalige beitragspflichtige Einnahmen seien ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung oder des Zuflusses dem jeweiligen Beitragsmonate mit einem Zwölftel des zu erwartenden Betrags für 12 Monate zuzuordnen (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler). Danach habe die Beklagte den Veräußerungsgewinn zu Recht als der Beitragsbemessung zugrundezulegende Einnahme berücksichtigt. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV gehöre zum Arbeitseinkommen, das nach den Beitragsverfahrensgrundsätzen der Beitragspflicht unterliege, der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Einkommen sei als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten sei (§ 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer GmbH gehöre nach § 17 Abs. 1 EStG zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Deshalb sei ein Gewinn aus der Veräußerung eines GmbH-Anteils, soweit er der Besteuerung nach § 17 EStG unterliege, als Einnahme eines freiwillig Versicherten, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden könne, beitragspflichtig (Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom 22.03.2006 - B 12 KR 8/05 R - in Juris).
Gegen den ihr am 27.11.2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 08.12.2010 Berufung eingelegt. Sie macht geltend, das Sozialgericht stelle zu Unrecht auf § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV ab. Diese Vorschrift könne nicht so verstanden werden, dass alles als Arbeitseinkommen gelten solle, was der Einkommensteuer unterliege. Im Gegenteil müsse wenigstens ein gewisser Bezug der Einnahmen zu einer "Arbeit" bzw. "auf Gewinnerzielung gerichteten Tätigkeit‘ der Versicherten bestehen. In dem vom Sozialgericht angeführten Urteil des BSG vom 22.03.2006 gehe dieses nur "grundsätzlich" davon aus, dass Veräußerungsgewinne bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen seien, lasse also Ausnahmen gerade offen. Dies sei schon deshalb nötig, damit die verfassungsrechtlich gebotene Gleichbehandlung innerhalb der gesamten Versichertengemeinschaft gewahrt bleiben könne und nicht gegen das Gerechtigkeitsgebot verstoßen werde. In ihrem Fall bestehe der notwendige, wenigstens lose Zusammenhang zwischen Gewinn und "Arbeitseinkommen" keinesfalls. Der Kommanditanteil sei ihr als Erbin ohne ihr Zutun zugeflossen und sie habe ihn alsbald veräußert, ohne jemals irgendwelche Rechte daraus ausgeübt zu haben. Der Umtausch von privaten Vermögensgegenständen in Geld sei aber noch niemals der Beitragspflicht unterworfen worden. Zwar habe sie einen fiktiven Gewinn versteuern müssen, aber selbst keinen erzielt. Der Wert des Anteils habe sich in der kurzen Zeit ihres Besitzes nicht verändert. Zudem wäre der volle Wert des Anteils bereits der Erbschaftsteuer unterfallen, wenn nicht ihr Erbteil unterhalb des Freibetrages gelegen hätte. Es sei fraglich, ob dann wirklich zu Recht noch eine "Gewinnsteuer" verlangt werden könne. Das Sozialgericht habe ihr zu Unrecht unterstellt, vorsätzlich oder grob fahrlässig der Pflicht zur Mitteilung nachteiliger Umstände nicht nachgekommen zu sein. Sie habe als Laiin nicht wissen können, dass der Erlös oder (fiktive!) Gewinn aus dem Verkauf eines Erbschaftsgegenstandes bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sein könne.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 17.11.2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.07.2010 aufzuheben, soweit darin Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab dem 01.05.2009 auch auf der Grundlage des Veräußerungsgewinns in Höhe von 38.990 EUR erhoben worden sind,
hilfsweise, die Revision zuzulassen
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend und weist darauf hin, dass § 240 SGB V Rechtsgrundlage für die Festlegung der Beitragsbemessungsgrundlagen in Verbindung mit den ergänzenden Vorschriften des GKV Spitzenverbandes Bund, den sogenannten Beitragsverfahrensgrundsätzen, sei. Danach seien sämtliche Einnahmen zum Lebensunterhalt für die Bildung der Beitragsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen. Die Klägerin betone immer wieder, dass der Veräußerungsgewinn nicht im direkten Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit stehe. Hier sei anzumerken, dass die Regelung des § 240 SGB V und die Beitragsverfahrensgrundsätze des GKV-Spitzenverbandes Bund weitergehend seien als das in § 15 SGB IV definierte Arbeitseinkommen. Die Beitragsberechnung sei auf der Basis der neuen Bemessungsgrundlage und nach der verspäteten Vorlage des Steuerbescheides 2007 rückwirkend ab dem Monatsersten nach Ausstellung des Steuerbescheides erfolgt. Dieses Vorgehen entspreche dem vom Gesetzgeber und dem GKV-Spitzenverband Bund für alle Krankenkassen kassenartenübergreifend im Rahmen der Gleichbehandlung der freiwilligen Mitglieder vorgeschriebenen Verfahren.
Auf Aufforderung der Berichterstatterin legte die Klägerin den Kaufvertrag vom 17.08.2007 über den veräußerten Geschäftsanteil vor. Nach Nr. 1 (i) des Vertrages hat die Klägerin ihren Kommanditanteil an der Fa. V. GmbH & Co.KG, L. in Höhe von nominal 44.756,- EUR sowie das zugehörige Rücklagenkonto in Höhe von 9.566,64 EUR und das Darlehnskonto in Höhe von 47.924,37 EUR zum Kaufpreis von 140.000,- EUR veräußert.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie weiterer Einzelheiten wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG - statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig. Es bedurfte insbesondere keiner Zulassung der Berufung durch das Sozialgericht, da der Wert der Beschwerde für das Berufungsverfahren nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG von 750 EUR überschritten ist. Die streitgegenständlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 01.05.2009 bis zum 30.04.2010 (548,38 EUR bzw. 528,85 EUR) übersteigen den Beschwerdewert selbst dann noch deutlich, wenn lediglich auf die Differenz zum von der Klägerin in dieser Zeit zu entrichtenden Mindestbeitrag von ca. 140 EUR abgestellt wird.
Die zulässige Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat den Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf des Kommanditanteils zu Recht bei der Bemessung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zugrundegelegt und die Beiträge für den Zeitpunkt ab dem Erlass des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2007 rückwirkend neu festgesetzt. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat nimmt auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG) und führt im Hinblick auf den Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren das Folgende aus:
Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung ist § 240 Abs. 1 SGB V in der ab 01.01.2009 geltenden Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG vom 26.03.2007, BGBl. I, S. 378), wonach für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt wird (Satz 1). Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt (Satz 2). In den von der Beklagten dementsprechend für die Beitragsbemessung herangezogenen Einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung vom 27.10.2008 ist in § 3 Abs. 1 Satz 1 geregelt, dass als beitragspflichtige Einnahmen das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen sind. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 der Einheitlichen Grundsätze sind einmalige beitragspflichtige Einnahmen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung oder des Zuflusses dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Zwölftel des zu erwartenden Betrags für zwölf Monate zuzuordnen. Für die Höhe der Beiträge zur Pflegeversicherung bestimmt § 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI, dass für die Beitragsbemessung § 240 SGB V entsprechend anzuwenden ist.
Ausgangspunkt der Beitragsbemessung ist damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds (§ 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Wie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu ermitteln ist, regelt das Gesetz jedoch nicht. Nach der Begründung zu § 249 des Regierungsentwurfs (§ 240 SGB V) sollen der Beitragsbemessung "ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung alle Einnahmen und Geldmittel zu Grunde gelegt werden, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte" (vgl. BT-Drs. 11/2237, S. 225). Daraus folgt, dass grundsätzlich alle persönlichen geldlichen oder geldwerten Zuflüsse, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verwendet oder verwenden könnte, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen sind (vgl. Baier, in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, § 240, Stand Juni 2010, Rdnr. 10).
Diese Vorgaben hat die Beklagte bei Erlass des Bescheides vom 12.03.2010 eingehalten. Der aus der Veräußerung des Kommanditanteils herrührende Gewinn hat Einfluss auf die wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin entfaltet und stand ihr für den Verbrauch zum Lebensunterhalt zur Verfügung. Der auf zwölf Monate umgelegte Zufluss war deshalb für die Beitragsbemessung im streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblich heranzuziehen.
Insbesondere ist - entgegen der von der Klägerin vorgetragenen Auffassung - nicht von Bedeutung, inwieweit die Klägerin diesen Gewinn tatsächlich aus eigener selbstständiger Tätigkeit erarbeitet hat. Eines irgendwie gearteten Zusammenhangs zwischen Gewinn und Arbeitseinkommen bedarf es nach der Rechtsprechung des BSG nicht.
Für die Frage nach Art und Umfang der Berücksichtigungsfähigkeit der verschiedenen Einkommensarten enthält § 240 SGB V nur wenige detaillierte Angaben (so etwa für den Bezug von Einnahmen aus Rente, § 240 Abs. 3 SGB V). Soweit sich in § 240 SGB V ausdrückliche Regelungen hierzu nicht finden, stellt das BSG in ständiger Rechtsprechung für die Frage der Bestimmung der Einkommenshöhe (§§ 14 ff. SGB IV) auf die allgemeinen Prinzipien des SGB IV ab. So ist etwa Arbeitsentgelt aus abhängiger Beschäftigung nach Maßgabe von § 14 SGB IV als beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 04.06.1991 - 12 RK 43/90 - SozR 3-2200 § 180 Nr. 7); Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit ist dem gegenüber nach Maßgabe des § 15 SGB IV der Beitragsbemessung zugrunde zu legen (vgl. BSG, Urteil vom 26.11.1984 - 12 RK 32/82 - BSGE 57, 235). Das BSG hat insbesondere in seinem Urteil vom 22.03.2006, auf welches sich das Sozialgericht zu Recht bezogen hat, dargelegt, dass auch der einem Versicherten zugeflossene, der Besteuerung unterliegende Gewinn i.S.v. § 17 Einkommensteuergesetz - EStG - aus der Veräußerung eines GmbH-Anteils als beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen ist (- B 12 KR 8/05 R - in Juris, RdNr. 17). Das BSG hat dabei gerade die Überlegung dahinstehen lassen, ob ein steuerrechtlich den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnender Gewinn aus der Veräußerung eines GmbH-Anteils dann nicht zum Arbeitseinkommen i.S. von § 15 SGB IV zählt, wenn die Veräußerung nicht im Zusammenhang mit der Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit erfolgt. Ebenso wenig hat das BSG für bedeutsam erachtet, ob der Berücksichtigung als Arbeitseinkommen entgegensteht, dass es sich bei solchen Einkünften dem Wesen nach um Einkünfte aus der Veräußerung von Privatvermögen handelt. Es hat also nicht - worauf die Argumentation der Klägerin abzielt - die Bewertung als Arbeitseinkommen im eigentlichen Sinne als ausschlaggebend angesehen, sondern vielmehr die steuerliche Bewertung des erzielten Gewinns. Dementsprechend hat das BSG den zugeflossenen Veräußerungsgewinn als Einnahme aus privater Vermögensverwaltung, jedenfalls soweit er der Besteuerung gemäß § 17 EStG unterliegt, nach § 240 SGB V i.V.m. der im dortigen Fall einschlägigen Satzungsbestimmung der Krankenkasse zu den beitragspflichtigen Einnahmen gezählt (a.a.O. RdNr. 18). Auf die entsprechende Satzungsbestimmung kam es für das BSG letztlich noch nicht einmal an, weil aus dem privaten Vermögen erzielte Einkünfte, die der Besteuerung unterliegen, wie z.B. Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung (vgl. BSG, Urteil vom 23.09.1999, B 12 KR 12/98 R, SozR 3-2500 § 240 Nr 31 S 141 ff), generell als beitragspflichtige Einnahmen angesehen werden. Wie diese Einkünfte hat das BSG auch den Gewinn aus der Veräußerung eines GmbH-Anteils i.S. von § 17 EStG als eine Einnahme, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden kann, gewertet, welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds jedenfalls soweit erhöht, als sie der Besteuerung unterliegt. Verweisend auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhof -BFH- (Urteile vom 01.03.2005, VIII R 92/03, BFHE 209, 285, 290, und vom 16.05.1995, VIII R 33/94, BFHE 178, 197, 202) nimmt das BSG an, dass § 17 EStG entsprechend dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit den auf Grund der Veräußerung eintretenden Zuwachs der finanziellen Leistungsfähigkeit berücksichtigen soll.
Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist aufgrund dieser Anbindung des Sozialversicherungsrechts an das Steuerrecht der Einkommensteuerbescheid als Mittel zur Ermittlung von Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit - und zwar ausdrücklich auch im Rahmen der Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage nach Maßgabe des § 240 SGB V - heranzuziehen (vgl. BSG, Urteil vom 30.03.2011 - B 12 KR 18/09 -; so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.12.2011 - L 4 KR 4781/09 - jeweils in Juris). Entscheidend dabei ist, dass nicht lediglich eine Vermögensumschichtung der Beitragspflicht unterworfen wird, sondern dass entsprechend der Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns nach § 17 Abs. 2 EStG die Substanz unangetastet bleibt (BSG, Urteil vom 22.03.2006, a.a.O. Rd.Nr. 20).
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist in ihrem Fall deshalb nicht der "Umtausch" eines privaten Vermögensgegenstandes - des ererbten Geschäftsanteils - der Beitragspflicht unterworfen worden, sondern der nach dem Einkommensteuerrecht zu besteuernde Gewinn i.S. eines Kapitalertrages. Um diesen, über die Substanz, d.h. den Nominalwert des ererbten Geschäftsanteils hinausgehenden Gewinn war die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin durch die Veräußerung ihres Kommanditanteils verbessert worden. Eben diese Verbesserung war nach § 240 Abs. 1 SGB V als dem Lebensunterhalt dienende Einnahme bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen. Der die Substanz des Geschäftsanteils ausmachende - verbleibende - Erlös von rd. 100.000 EUR blieb bei der Beitragsbemessung außer Betracht. Allein dies verdeutlicht, dass lediglich der Ertrag des durch die Erbschaft bewirkten Kapitalzuflusses, nicht aber der Kapitalzuwachs als solcher zur Beitragsbemessung herangezogen wurde.
Die Berufung der Klägerin blieb daher ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Der Rechtsstreit wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der von der Klägerin in der Zeit vom 01.05.2009 bis zum 30.04.2010 zu zahlenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Dabei geht es maßgeblich um die Frage, ob ein im Jahr 2007 erzielter Veräußerungsgewinn in Höhe von 38.990 EUR der Beitragsbemessung zugrunde zu legen ist.
Die 1967 geborene Klägerin ist als freiwilliges Mitglied bei der Beklagten kranken- und pflegeversichert. Sie übte im Jahr 2008 nach ihren Angaben in einem am 19.11.2008 unterzeichneten Einkommensfragebogen eine selbstständige Tätigkeit als Gesundheitsberaterin in einem Umfang von zehn Wochenstunden aus. In diesem Fragebogen verpflichtete sich die Klägerin, alle künftigen Änderungen der Beklagten unverzüglich mitzuteilen und geeignete Nachweise wie Steuerbescheide vorzulegen.
Mit Bescheid vom 26.11.2008 setzte die Beklagte für die Zeit ab dem 01.12.2008 Beiträge in Höhe von 140,41 EUR monatlich (Krankenversicherung 124,25 EUR, Pflegeversicherung 16,16 EUR) fest. Die Klägerin sei als nebenberuflich tätige Selbstständige anzusehen. Als nebenberuflich sei eine selbstständige Tätigkeit dann zu bewerten, wenn die wöchentliche Arbeitszeit unter 18 Stunden liege, und neben den Einkünften aus der selbstständigen Tätigkeit noch andere Einkünfte vorhanden seien, die mindestens gleich hoch seien, wie die Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit. Hierzu gehöre auch der vom Ehepartner gewährte Unterhalt.
Am 25.11.2009 ging bei der Beklagten ein am 24.11.2009 von der Klägerin ausgefüllter Einkommensfragebogen ein. Darin waren die Einkünfte der Klägerin aus selbstständiger Tätigkeit als Vertriebspartner N./Gesundheitsberater (12 Wochenstunden) im Jahr 2008 mit 1.769 EUR angegeben. Beigefügt war eine Fotokopie des Einkommensteuerbescheides vom April 2009 für das Jahr 2007. Darin waren für die Klägerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmerin in Höhe von - 959 EUR und aus Veräußerungsgewinnen in Höhe von 38.990 EUR, sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen (456 EUR) und aus Vermietung und Verpachtung (567 EUR) angegeben.
Mit Bescheid vom 12.03.2010 setzte die Beklagte die zu entrichtenden Beiträge neu fest. Aufgrund der Einkünfte könne nicht mehr von einer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit ausgegangen werden. Als Einkünfte müssten monatliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 3.169,25 EUR‚ aus Kapitalvermögen in Höhe von 38 EUR und aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 47,24 EUR Berücksichtigung finden. Für die Zeit vom 01.05.2009 bis 30.06.2009 ergebe sich danach ein monatlicher Beitrag in Höhe von 548,38 EUR (Krankenversicherung 484,92 EUR, Pflegeversicherung 63,46 EUR) und ab dem 01.07.2009 in Höhe von 528,85 EUR (Krankenversicherung 465,39 EUR, Pflegeversicherung 63,46 EUR). Für die Zeit vom 01.05.2009 bis 28.02.2010 sei einschließlich der Beiträge für die Monate Januar und Februar 2010 eine Nachzahlung in Höhe von 4.224,48 EUR zu leisten.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 19.03.2010 Widerspruch ein und legte den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 vor, der für die Klägerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 153 EUR auswies. Daraufhin setzte die Beklagte die ab dem 01.05.2010 zu zahlenden Beiträge auf 138,40 EUR (Krankenversicherung 121,79 EUR, Pflegeversicherung 16,16 EUR) fest.
Zur Begründung ihres Widerspruchs machte die Klägerin geltend, die Beklagte habe zu Unrecht den im Einkommensteuerbescheid für 2007 ausgewiesenen Veräußerungsgewinn als Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit berücksichtigt. Es habe sich um einen Geschäftsanteil gehandelt, den sie am 02.01.2007 von ihrer Mutter geerbt habe. Dieser habe ihr nur für die Dauer von knapp sechs Monaten gehört. Sie habe ihn am 17.08.2007 rückwirkend zum 30.06.2007 verkauft. In dieser kurzen Zeit habe sich der Wert des Geschäftsanteils sicher nicht um einen Betrag in Höhe von 38.990 EUR erhöht. Letztlich habe die Beklagte eine Erbschaft zur Beitragsbemessung herangezogen und das sei sicher nicht möglich. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum die Heranziehung für den im Jahr 2007 erzielten Gewinn erst im Jahr 2009/2010 erfolgt sei. An ihrer selbstständigen Tätigkeit und deren Umfang habe die Erbschaft nichts geändert. Es könnten nur solche Einnahmen Berücksichtigung finden, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit zuflössen und dazu bestimmt seien, den laufenden Lebensunterhalt zu bestreiten. Ein Veräußerungsgewinn sei hierzu nicht zu rechnen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.07.2010 zurück. Freiwillig Versicherte hätten jede Änderung in ihren Einkünften unverzüglich der Krankenkasse anzuzeigen. Selbstständige müssten Steuerbescheide unverzüglich nach Erhalt ihrer Krankenkasse übermitteln. Das Ausstellungsdatum des Steuerbescheids sei deshalb maßgeblich für eine eventuelle Änderung der Höhe der zu zahlenden Beiträge. Der Veräußerungsgewinn sei als Einkommen aus selbständiger Arbeit bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen, weil ein Arbeitseinkommen im Sinne des Beitragsrechts dann vorliege, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten sei. Die Klägerin habe den Geschäftsanteil im Wege einer Erbschaft erworben. Erbschaften seien im Allgemeinen nicht beitragspflichtig. Da die Klägerin den Geschäftsanteil aber veräußert und der Veräußerungsgewinn steuerrechtlich den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit zugerechnet worden sei, dürfe dieser Betrag bei der Beitragsberechnung nicht außer Betracht gelassen werden.
Die Klägerin erhob dagegen am 17.08.2010 Klage zum Sozialgericht Freiburg. Zur Begründung machte sie geltend, die Beklagte habe den Veräußerungsgewinn zu Unrecht den aus ihrer selbstständigen Tätigkeit erzielten Einnahmen zugeordnet. Ihre selbstständige Tätigkeit bestehe darin, Produkte eines Unternehmens auf Provisionsbasis zu vertreiben. Ihre Tätigkeit stehe in keinerlei Zusammenhang mit dem veräußerten, von ihrer Mutter geerbten Geschäftsanteil. Sie sei in diesem Geschäftsbetrieb nicht tätig gewesen. Sie bestehe daher auf der Beibehaltung des Mindestbeitrages.
Die Beklagte trat dem entgegen und führte aus, ohne den Veräußerungsgewinn wäre die eigentliche selbständige Tätigkeit der Klägerin im Zeitraum vom 01.05.2009 bis zum 30.04.2010 weiterhin als nebenberufliche Selbständigkeit zu werten gewesen. Da die Einkünfte aus Veräußerungsgewinn allerdings zu den beitragspflichtigen Einnahmen von freiwilligen Mitgliedern zählten, sei ab dem Monat nach Ausstellung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2007 der darin ausgewiesene Veräußerungsgewinn umgelegt auf 12 Monate der Beitragsberechnung zugrunde zu legen. Ab dem 01.05.2010 sei dann wieder eine Beitragsberechnung zum Mindestbeitrag für nebenberuflich Selbständige erfolgt. Die Beitragsbemessung habe die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen, ohne dass es darauf ankomme, woraus die Einkünfte bzw. Einnahmen zum Lebensunterhalt erzielt worden seien.
Mit Gerichtsbescheid vom 17.11.2010 wies das Sozialgericht die Klage ab und führte zur Begründung aus, die Beiträge seien von der Beklagten unter Aufhebung des vorangegangenen Beitragsbescheids rückwirkend ab dem 01.05.2009 zu Recht neu festgesetzt worden. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X solle, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen hätten, eine wesentliche Änderung eingetreten sei, dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen sei. Nach § 206 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V habe ein Versicherter der Krankenkasse Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich seien, unverzüglich mitzuteilen. Es sei von einer grob fahrlässigen Verletzung dieser Verpflichtung auszugehen, weil die Klägerin aufgrund des Hinweises in dem am 19.11.2008 unterzeichneten Einkommensfragebogen Kenntnis von dieser Verpflichtung und der Bedeutung der Einkommensteuerbescheide für die Beitragsbemessung hätte haben müssen. Die sich aus dem Einkommensteuerbescheid vom 09.04.2009 ergebende Änderung, der darin ausgewiesene Veräußerungsgewinn, sei auch wesentlich, denn dieser sei bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen. Nach § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V werde die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder einheitlich durch den Spitzenverband Bund geregelt. Dabei sei sicherzustellen, dass die Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtige (§ 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen seien als beitragspflichtige Einnahmen das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht würden oder verbraucht werden könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrundezulegen. Einmalige beitragspflichtige Einnahmen seien ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung oder des Zuflusses dem jeweiligen Beitragsmonate mit einem Zwölftel des zu erwartenden Betrags für 12 Monate zuzuordnen (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler). Danach habe die Beklagte den Veräußerungsgewinn zu Recht als der Beitragsbemessung zugrundezulegende Einnahme berücksichtigt. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV gehöre zum Arbeitseinkommen, das nach den Beitragsverfahrensgrundsätzen der Beitragspflicht unterliege, der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Einkommen sei als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten sei (§ 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer GmbH gehöre nach § 17 Abs. 1 EStG zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Deshalb sei ein Gewinn aus der Veräußerung eines GmbH-Anteils, soweit er der Besteuerung nach § 17 EStG unterliege, als Einnahme eines freiwillig Versicherten, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden könne, beitragspflichtig (Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom 22.03.2006 - B 12 KR 8/05 R - in Juris).
Gegen den ihr am 27.11.2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 08.12.2010 Berufung eingelegt. Sie macht geltend, das Sozialgericht stelle zu Unrecht auf § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV ab. Diese Vorschrift könne nicht so verstanden werden, dass alles als Arbeitseinkommen gelten solle, was der Einkommensteuer unterliege. Im Gegenteil müsse wenigstens ein gewisser Bezug der Einnahmen zu einer "Arbeit" bzw. "auf Gewinnerzielung gerichteten Tätigkeit‘ der Versicherten bestehen. In dem vom Sozialgericht angeführten Urteil des BSG vom 22.03.2006 gehe dieses nur "grundsätzlich" davon aus, dass Veräußerungsgewinne bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen seien, lasse also Ausnahmen gerade offen. Dies sei schon deshalb nötig, damit die verfassungsrechtlich gebotene Gleichbehandlung innerhalb der gesamten Versichertengemeinschaft gewahrt bleiben könne und nicht gegen das Gerechtigkeitsgebot verstoßen werde. In ihrem Fall bestehe der notwendige, wenigstens lose Zusammenhang zwischen Gewinn und "Arbeitseinkommen" keinesfalls. Der Kommanditanteil sei ihr als Erbin ohne ihr Zutun zugeflossen und sie habe ihn alsbald veräußert, ohne jemals irgendwelche Rechte daraus ausgeübt zu haben. Der Umtausch von privaten Vermögensgegenständen in Geld sei aber noch niemals der Beitragspflicht unterworfen worden. Zwar habe sie einen fiktiven Gewinn versteuern müssen, aber selbst keinen erzielt. Der Wert des Anteils habe sich in der kurzen Zeit ihres Besitzes nicht verändert. Zudem wäre der volle Wert des Anteils bereits der Erbschaftsteuer unterfallen, wenn nicht ihr Erbteil unterhalb des Freibetrages gelegen hätte. Es sei fraglich, ob dann wirklich zu Recht noch eine "Gewinnsteuer" verlangt werden könne. Das Sozialgericht habe ihr zu Unrecht unterstellt, vorsätzlich oder grob fahrlässig der Pflicht zur Mitteilung nachteiliger Umstände nicht nachgekommen zu sein. Sie habe als Laiin nicht wissen können, dass der Erlös oder (fiktive!) Gewinn aus dem Verkauf eines Erbschaftsgegenstandes bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sein könne.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 17.11.2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.07.2010 aufzuheben, soweit darin Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab dem 01.05.2009 auch auf der Grundlage des Veräußerungsgewinns in Höhe von 38.990 EUR erhoben worden sind,
hilfsweise, die Revision zuzulassen
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend und weist darauf hin, dass § 240 SGB V Rechtsgrundlage für die Festlegung der Beitragsbemessungsgrundlagen in Verbindung mit den ergänzenden Vorschriften des GKV Spitzenverbandes Bund, den sogenannten Beitragsverfahrensgrundsätzen, sei. Danach seien sämtliche Einnahmen zum Lebensunterhalt für die Bildung der Beitragsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen. Die Klägerin betone immer wieder, dass der Veräußerungsgewinn nicht im direkten Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit stehe. Hier sei anzumerken, dass die Regelung des § 240 SGB V und die Beitragsverfahrensgrundsätze des GKV-Spitzenverbandes Bund weitergehend seien als das in § 15 SGB IV definierte Arbeitseinkommen. Die Beitragsberechnung sei auf der Basis der neuen Bemessungsgrundlage und nach der verspäteten Vorlage des Steuerbescheides 2007 rückwirkend ab dem Monatsersten nach Ausstellung des Steuerbescheides erfolgt. Dieses Vorgehen entspreche dem vom Gesetzgeber und dem GKV-Spitzenverband Bund für alle Krankenkassen kassenartenübergreifend im Rahmen der Gleichbehandlung der freiwilligen Mitglieder vorgeschriebenen Verfahren.
Auf Aufforderung der Berichterstatterin legte die Klägerin den Kaufvertrag vom 17.08.2007 über den veräußerten Geschäftsanteil vor. Nach Nr. 1 (i) des Vertrages hat die Klägerin ihren Kommanditanteil an der Fa. V. GmbH & Co.KG, L. in Höhe von nominal 44.756,- EUR sowie das zugehörige Rücklagenkonto in Höhe von 9.566,64 EUR und das Darlehnskonto in Höhe von 47.924,37 EUR zum Kaufpreis von 140.000,- EUR veräußert.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie weiterer Einzelheiten wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG - statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig. Es bedurfte insbesondere keiner Zulassung der Berufung durch das Sozialgericht, da der Wert der Beschwerde für das Berufungsverfahren nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG von 750 EUR überschritten ist. Die streitgegenständlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 01.05.2009 bis zum 30.04.2010 (548,38 EUR bzw. 528,85 EUR) übersteigen den Beschwerdewert selbst dann noch deutlich, wenn lediglich auf die Differenz zum von der Klägerin in dieser Zeit zu entrichtenden Mindestbeitrag von ca. 140 EUR abgestellt wird.
Die zulässige Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat den Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf des Kommanditanteils zu Recht bei der Bemessung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zugrundegelegt und die Beiträge für den Zeitpunkt ab dem Erlass des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2007 rückwirkend neu festgesetzt. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat nimmt auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG) und führt im Hinblick auf den Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren das Folgende aus:
Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung ist § 240 Abs. 1 SGB V in der ab 01.01.2009 geltenden Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG vom 26.03.2007, BGBl. I, S. 378), wonach für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt wird (Satz 1). Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt (Satz 2). In den von der Beklagten dementsprechend für die Beitragsbemessung herangezogenen Einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung vom 27.10.2008 ist in § 3 Abs. 1 Satz 1 geregelt, dass als beitragspflichtige Einnahmen das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen sind. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 der Einheitlichen Grundsätze sind einmalige beitragspflichtige Einnahmen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung oder des Zuflusses dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Zwölftel des zu erwartenden Betrags für zwölf Monate zuzuordnen. Für die Höhe der Beiträge zur Pflegeversicherung bestimmt § 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI, dass für die Beitragsbemessung § 240 SGB V entsprechend anzuwenden ist.
Ausgangspunkt der Beitragsbemessung ist damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds (§ 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Wie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu ermitteln ist, regelt das Gesetz jedoch nicht. Nach der Begründung zu § 249 des Regierungsentwurfs (§ 240 SGB V) sollen der Beitragsbemessung "ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung alle Einnahmen und Geldmittel zu Grunde gelegt werden, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte" (vgl. BT-Drs. 11/2237, S. 225). Daraus folgt, dass grundsätzlich alle persönlichen geldlichen oder geldwerten Zuflüsse, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verwendet oder verwenden könnte, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen sind (vgl. Baier, in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, § 240, Stand Juni 2010, Rdnr. 10).
Diese Vorgaben hat die Beklagte bei Erlass des Bescheides vom 12.03.2010 eingehalten. Der aus der Veräußerung des Kommanditanteils herrührende Gewinn hat Einfluss auf die wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin entfaltet und stand ihr für den Verbrauch zum Lebensunterhalt zur Verfügung. Der auf zwölf Monate umgelegte Zufluss war deshalb für die Beitragsbemessung im streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblich heranzuziehen.
Insbesondere ist - entgegen der von der Klägerin vorgetragenen Auffassung - nicht von Bedeutung, inwieweit die Klägerin diesen Gewinn tatsächlich aus eigener selbstständiger Tätigkeit erarbeitet hat. Eines irgendwie gearteten Zusammenhangs zwischen Gewinn und Arbeitseinkommen bedarf es nach der Rechtsprechung des BSG nicht.
Für die Frage nach Art und Umfang der Berücksichtigungsfähigkeit der verschiedenen Einkommensarten enthält § 240 SGB V nur wenige detaillierte Angaben (so etwa für den Bezug von Einnahmen aus Rente, § 240 Abs. 3 SGB V). Soweit sich in § 240 SGB V ausdrückliche Regelungen hierzu nicht finden, stellt das BSG in ständiger Rechtsprechung für die Frage der Bestimmung der Einkommenshöhe (§§ 14 ff. SGB IV) auf die allgemeinen Prinzipien des SGB IV ab. So ist etwa Arbeitsentgelt aus abhängiger Beschäftigung nach Maßgabe von § 14 SGB IV als beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 04.06.1991 - 12 RK 43/90 - SozR 3-2200 § 180 Nr. 7); Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit ist dem gegenüber nach Maßgabe des § 15 SGB IV der Beitragsbemessung zugrunde zu legen (vgl. BSG, Urteil vom 26.11.1984 - 12 RK 32/82 - BSGE 57, 235). Das BSG hat insbesondere in seinem Urteil vom 22.03.2006, auf welches sich das Sozialgericht zu Recht bezogen hat, dargelegt, dass auch der einem Versicherten zugeflossene, der Besteuerung unterliegende Gewinn i.S.v. § 17 Einkommensteuergesetz - EStG - aus der Veräußerung eines GmbH-Anteils als beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen ist (- B 12 KR 8/05 R - in Juris, RdNr. 17). Das BSG hat dabei gerade die Überlegung dahinstehen lassen, ob ein steuerrechtlich den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnender Gewinn aus der Veräußerung eines GmbH-Anteils dann nicht zum Arbeitseinkommen i.S. von § 15 SGB IV zählt, wenn die Veräußerung nicht im Zusammenhang mit der Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit erfolgt. Ebenso wenig hat das BSG für bedeutsam erachtet, ob der Berücksichtigung als Arbeitseinkommen entgegensteht, dass es sich bei solchen Einkünften dem Wesen nach um Einkünfte aus der Veräußerung von Privatvermögen handelt. Es hat also nicht - worauf die Argumentation der Klägerin abzielt - die Bewertung als Arbeitseinkommen im eigentlichen Sinne als ausschlaggebend angesehen, sondern vielmehr die steuerliche Bewertung des erzielten Gewinns. Dementsprechend hat das BSG den zugeflossenen Veräußerungsgewinn als Einnahme aus privater Vermögensverwaltung, jedenfalls soweit er der Besteuerung gemäß § 17 EStG unterliegt, nach § 240 SGB V i.V.m. der im dortigen Fall einschlägigen Satzungsbestimmung der Krankenkasse zu den beitragspflichtigen Einnahmen gezählt (a.a.O. RdNr. 18). Auf die entsprechende Satzungsbestimmung kam es für das BSG letztlich noch nicht einmal an, weil aus dem privaten Vermögen erzielte Einkünfte, die der Besteuerung unterliegen, wie z.B. Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung (vgl. BSG, Urteil vom 23.09.1999, B 12 KR 12/98 R, SozR 3-2500 § 240 Nr 31 S 141 ff), generell als beitragspflichtige Einnahmen angesehen werden. Wie diese Einkünfte hat das BSG auch den Gewinn aus der Veräußerung eines GmbH-Anteils i.S. von § 17 EStG als eine Einnahme, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden kann, gewertet, welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds jedenfalls soweit erhöht, als sie der Besteuerung unterliegt. Verweisend auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhof -BFH- (Urteile vom 01.03.2005, VIII R 92/03, BFHE 209, 285, 290, und vom 16.05.1995, VIII R 33/94, BFHE 178, 197, 202) nimmt das BSG an, dass § 17 EStG entsprechend dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit den auf Grund der Veräußerung eintretenden Zuwachs der finanziellen Leistungsfähigkeit berücksichtigen soll.
Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist aufgrund dieser Anbindung des Sozialversicherungsrechts an das Steuerrecht der Einkommensteuerbescheid als Mittel zur Ermittlung von Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit - und zwar ausdrücklich auch im Rahmen der Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage nach Maßgabe des § 240 SGB V - heranzuziehen (vgl. BSG, Urteil vom 30.03.2011 - B 12 KR 18/09 -; so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.12.2011 - L 4 KR 4781/09 - jeweils in Juris). Entscheidend dabei ist, dass nicht lediglich eine Vermögensumschichtung der Beitragspflicht unterworfen wird, sondern dass entsprechend der Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns nach § 17 Abs. 2 EStG die Substanz unangetastet bleibt (BSG, Urteil vom 22.03.2006, a.a.O. Rd.Nr. 20).
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist in ihrem Fall deshalb nicht der "Umtausch" eines privaten Vermögensgegenstandes - des ererbten Geschäftsanteils - der Beitragspflicht unterworfen worden, sondern der nach dem Einkommensteuerrecht zu besteuernde Gewinn i.S. eines Kapitalertrages. Um diesen, über die Substanz, d.h. den Nominalwert des ererbten Geschäftsanteils hinausgehenden Gewinn war die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin durch die Veräußerung ihres Kommanditanteils verbessert worden. Eben diese Verbesserung war nach § 240 Abs. 1 SGB V als dem Lebensunterhalt dienende Einnahme bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen. Der die Substanz des Geschäftsanteils ausmachende - verbleibende - Erlös von rd. 100.000 EUR blieb bei der Beitragsbemessung außer Betracht. Allein dies verdeutlicht, dass lediglich der Ertrag des durch die Erbschaft bewirkten Kapitalzuflusses, nicht aber der Kapitalzuwachs als solcher zur Beitragsbemessung herangezogen wurde.
Die Berufung der Klägerin blieb daher ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Der Rechtsstreit wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.
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