Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
16
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 17 AS 427/12
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 AS 483/12
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Vollkost ist keine kostenaufwändige Ernährung, die einen Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 5 SGB II auslösen würde.
2. Bei der Vollkost handelt es sich um die übliche Ernährung. Vollkost bezeichnet eine vollwertige Ernährung, die ohne Einschränkung alle Nahrungsbestandteile in einem ausgewogenen Verhältnis enthält und den Bedarf an Kalorien deckt.
3. Eine aus Großbritannien bezogene Kriegsopferrente ist mit einer Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz vergleichbar.
2. Bei der Vollkost handelt es sich um die übliche Ernährung. Vollkost bezeichnet eine vollwertige Ernährung, die ohne Einschränkung alle Nahrungsbestandteile in einem ausgewogenen Verhältnis enthält und den Bedarf an Kalorien deckt.
3. Eine aus Großbritannien bezogene Kriegsopferrente ist mit einer Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz vergleichbar.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 14.06.2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig sind höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 07.03.2012 bis zum 31.08.2012.
Der 1961 geborene Kläger ist britischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland. Seine 1963 geborene Ehefrau E. (E.) und sein 1983 geborener (Adoptiv-) Sohn A. (A.) sind russische Staatsangehörige.
Der Kläger bezieht eine Rente von der Veterans Agency/Großbritannien. Ausweislich des Schreibens der Rentenbehörde vom 04.04.2002 beträgt der Grad der Schwerbeschädigung 30 %. Mit Schreiben vom 29.04.2010 erläuterte die britische Behörde auf Anfrage des Bayer. Landessozialgerichts (L 7 AS 21/08 ZVW), dass die Kriegsbeschädigtenpension als Entschädigungsleistung zu klassifizieren sei, die keiner Bedürftigkeitsprüfung unterliege, steuerfrei sei und in verschiedenen Höhen abhängig von der Feststellungsstufe geleistet werde. Die erteilte Feststellungsstufe repräsentiere die Höhe der von den Amtsärzten festgestellten Gesamtinvalidität. Beim Kläger seien als auf den Militärdienst zurückführbar anerkannt worden: beidseitiger sensorineuraler Hörverlust, Mittelohrentzündung links (1980), Mallet-Deformität linker kleiner Finger (1985), chronische Sinusitis und Rhinitis, Gastroenteritis (1981), Atemwegsinfektion (Januar 1979), Pharyngitis (Februar 1979), Katarrh der Atemwege (Februar 1982), Meniere-Krankheit links. Die Gesamtinvalidität des Klägers berechtige zu einer Kriegsbeschädigungspensionsfeststellung in Höhe von 30 %. Die Rente wird alle vier Wochen geleistet. Im Zeitraum März 2012 bis August 2012 erhielt der Kläger von der britischen Rentenbehörde folgende Zahlungen: 228,57 EUR am 09.03.2012, 229,75 EUR am 04.04.2012, 245,94 EUR am 03.05.2012, 250,61 EUR am 30.05.2012, 251,49 EUR am 29.06.2012, 258,28 EUR am 27.07.2012 und 255,31 EUR am 23.08.2012.
Das Versorgungsamt Augsburg stellte für den Kläger mit Bescheid vom 03.07.2011 einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 fest. Mit Bescheid vom 16.01.2009 wurde in Ausführung des Urteils des Bayer. Landessozialgerichts vom 02.12.2008 (L 15 SB 118/04) der GdB ab September 2007 auf 40 erhöht.
Der Kläger erhielt seit September 2005 mit einer kurzen Unterbrechung vom Beklagten Leistungen nach dem SGB II, zunächst in Form von Sozialgeld für nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft der E. Seit Beginn des Leistungsbezugs legt er dem Beklagten in regelmäßiger Abfolge Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Dr. S. vor. Nach Bekanntwerden des Ausscheidens der E. aus der Bedarfsgemeinschaft (Ausreise am 15.09.2006 nach T., Russische Förderation) gewährte das Landratsamt A-Stadt dem Kläger ab 29.11.2006 Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), stellte die Leistungsgewährung mit Wirkung ab März 2007 aber wieder ein, nachdem die Deutsche Rentenversicherung Nord den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente mit Bescheid vom 08.03.2007 abgelehnt hatte. Die Ablehnung des Rentenantrags ist Gegenstand eines am Bayer. Landessozialgericht noch anhängigen Rechtsstreits (L 13 R 610/09).
Seit März 2007 bezieht der Kläger fortlaufend Leistungen nach dem SGB II. Gestützt auf die ärztlichen Bestätigungen des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. S., dass Krankenkost wegen Hyperlipidämie (lipidsenkende Kost) und Hyperurikämie (purinreduzierte Kost) erforderlich sei, gewährte der Beklagte bis Februar 2011 einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung zunächst in Höhe von 35,79 EUR monatlich, ab März 2009 in Höhe von 35 EUR monatlich. Am 01.02.2011 erklärte Dr. S., dass wegen einer Hyperlipidämie eine fettreduzierte Kost erforderlich sei. Zuletzt hat Dr. S. am 10.08.2012 bestätigt, dass eine fettreduzierte Ernährung wegen Hyperlipidämie, Hypercholesterinämie und Hyperuricämie erforderlich sei.
Seine Wohnung in A-Stadt bezog der Kläger im September 2005. Zeitweise lebte A. mit ihm in der Wohnung, zuletzt in der Zeit vom 07.07.2011 bis zum 07.03.2012. Für die Mietwohnung (mindestens 72 qm) fielen zunächst Kosten in Höhe von 350 EUR monatlich an (Miete 200 EUR, Nebenkosten 150 EUR), wobei nach der mietvertraglichen Regelung die Nebenkosten wie folgt abzurechnen sind: Heizung nach Verbrauch (Brunata), Wasser und Abwasser nach Personen, Müllabfuhr nach Anteilen (Restmüll und Biotonne). Die (Kalt-) Miete wurde im Juni 2007 auf 250 EUR erhöht, die Nebenkosten-Vorauszahlung im Juni 2008 auf 200 EUR. Seit Jahren überweist der Beklagte die Mietzahlungen vereinbarungsgemäß direkt an die Vermieterin. Nach der letzten aktenkundigen "Nebenkostenabrechnung 2009" beliefen sich die kalten Nebenkosten auf 326,84 EUR (monatlich 27,24 EUR). Ausweislich der Brunata Heizkosten- und Warmwasserkosten-Abrechnung fielen im Abrechnungszeitraum 01.06.2009 bis 31.05.2010 anteilige Heizkosten (Öl) in Höhe von 1959,71 EUR (monatlich 163,31 EUR) an und anteilige Warmwasserkosten in Höhe von 265,48 EUR (monatlich 22,12 EUR).
Mit Schreiben vom 04.12.2007 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass die Unterkunftskosten unangemessen hoch seien. Die tatsächlichen Unterkunftskosten seien nur zu berücksichtigen, falls es nicht möglich oder zumutbar sei, den Aufwand durch einen Wohnungswechsel, durch Untervermieten oder auf andere Weise zu senken. Die Wohnung gelte dann als angemessen, wenn die Gesamtkosten aus Kaltmiete, Neben- und Heizkosten im angemessenen Rahmen liege. Die für die Wohnung des Klägers angemessenen Kosten würden 270 EUR betragen (225 EUR zzgl. 45 EUR Heizkosten). Die tatsächlichen Unterkunftskosten würden sich derzeit auf 400 EUR belaufen. Der Kläger erhalte zur Auflage, sich intensiv um eine angemessene Wohnung im Landkreis zu bemühen und diese Bemühungen nachzuweisen. Die tatsächlichen Unterkunftskosten könnten nur bis zum 30.06.2008 anerkannt werden.
In der Zeit vom 01.09.2011 bis zum 31.12.2011 erhielt der Kläger vom Beklagten monatlich 524,20 EUR, in den Monaten Januar und Februar 2012 jeweils 534,20 EUR (Bescheid vom 26.08.2011, Widerspruchsbescheid vom 02.11.2011, Änderungsbescheid vom 26.11.2011, Widerspruchsbescheid vom 08.12.2011). Berücksichtigt wurde die Regelleistung in Höhe von 364 EUR, ab 01.01.2012 in Höhe von 374 EUR, und Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 225 EUR mit dem Hinweis, dass die zweite Hälfte der Mietkosten auf den im Haushalt lebenden A. entfalle. Nicht anerkannt wurde ein Anspruch auf Mehrbedarf für kostenaufwändigere Ernährung. Die britische Rente wurde in Höhe von 64,80 EUR als Einkommen angerechnet. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 08.12.2012 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Augsburg (S 11 AS 1403/11). Die Klage wurde mit Gerichtsbescheid vom 14.02.2012 abgewiesen, gegen den der Kläger Berufung einlegte (L 16 AS 180/12).
Für den Zeitraum 01.03.2012 bis 06.03.2012 gewährte der Beklagte dem Kläger Leistungen in Höhe von 106,83 EUR, in der Zeit vom 07.03.2012 bis zum 31.03.2012 in Höhe von 558,85 EUR und in den folgenden Monaten bis zum 31.08.2012 jeweils in Höhe von 698,56 EUR (Bescheid vom 16.02.2012, Änderungsbescheid vom 28.03.2012). Wegen des Auszugs des A. am 07.03.2012 erfolgte mit dem Änderungsbescheid vom 28.03.2012 eine Neuberechnung der Kosten der Unterkunft und Heizung. Neben der monatlichen Regelleistung (374 EUR) wurden nunmehr Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 389,36 EUR berücksichtigt (Nettomiete 250 EUR, kalte Nebenkosten 27,24 EUR, Heizkosten 90 EUR, Warmwasserkosten 22,12 EUR). Ein Anspruch auf Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung wurde nicht anerkannt. Die britische Rente wurde in Höhe von 64,80 EUR als Einkommen angerechnet.
Gegen den Änderungsbescheid vom 28.03.2012 legte der Kläger am 13.04.2012 Widerspruch ein, wandte sich dabei gegen die Anrechnung der britischen Rente und verlangte den Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2012 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 08.05.2012 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, dass es keine Gründe gäbe, den Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung nicht mehr zu gewähren, da das Gesetz nicht geändert worden sei, und dass die britische Rente nicht angerechnet werden dürfe.
Das Sozialgericht Augsburg hat die Klage mit Urteil vom 14.06.2012 abgewiesen. Soweit die Anfechtungsklage über die Reichweite des angefochtenen Änderungsbescheids vom 28.03.2012 hinausgehe, der lediglich die Berechnungsgrundlagen hinsichtlich der Kosten der Unterkunft geändert habe, sei sie bereits unzulässig. Der Bescheid vom 16.02.2012 sei bestandskräftig geworden. Im Übrigen sei die Klage nicht begründet. Bezüglich der Kaltmiete und der kalten Nebenkosten sei eine Beschwer des Klägers nicht ersichtlich, da die tatsächlichen Aufwendungen für die Nettomiete in Höhe von 250 EUR und die kalten Betriebskosten von monatlich 27,24 EUR gemäß Nebenkostenabrechnung 2009 erstattet würden. Hinsichtlich der Kosten für Heizung und Warmwasseraufbereitung würden dem Kläger nach Auszug des A. monatlich 112,12 EUR gezahlt, was nach der zuletzt vorgelegten Brunata-Abrechnung für die Zeit vom 01.06.2009 bis 31.05.2010 (163,61 EUR Heizung, 22,12 EUR Warmwasser) unter den tatsächlichen Heizkosten liege. Die Beschränkung der Kosten für Heizung und Warmwasseraufbereitung auf insgesamt monatlich 112,12 EUR (90 EUR und 22,12 EUR) entspreche einer zulässigen Beschränkung auf die gemäß § 22 Abs. 1 SGB II angemessenen Kosten. Nach dem Bundesheizspiegel für das Abrechnungsjahr 2011 liege die Maximalgrenze bei monatlich 81,67 EUR (19,60 EUR pro angemessenen 50 qm: 980 EUR jährlich). Der Kläger sei mit Schreiben vom 04.12.2007 darüber informiert worden, dass seine Heizkosten über den Angemessenheitsrichtlinien liegen würden, seit Juli 2008 würden entsprechende Kürzungen auf die jeweils angemessenen Kosten vorgenommen. In der vom Kläger angeführten Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen- Bremen vom 24.02.2007 (L 7 AS 494/05) gehe es um die angemessene Bruttokaltmiete ohne Heizung, was im Fall des Klägers keine Rolle spiele, da ihm die volle Bruttokaltmiete gezahlt werde.
Der Kläger hat gegen das Urteil vom 14.06.2012, das ihm am 19.06.2012 zugestellt worden ist, mit Schreiben vom 19.06.2012 am 22.06.2012 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Er beansprucht den Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung (51 EUR) und wendet sich gegen die Anrechnung der britischen Rente als Einkommen. Beigefügt hat er einen Befundbericht des Dr. P. vom 28.12.2009, in dem als neues Leiden ein Diabetes mellitus im Rahmen eines metabolischen Syndroms mitgeteilt wird. Weiter macht er geltend, dass ein erhöhter Heizbedarf anzuerkennen sei, weil krankheitsbedingt deutlich längere Anwesenheitszeiten in der eigenen Wohnung erforderlich seien.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erläutert, dass er nach ärztlicher Empfehlung viel Vollkorn und fettarm essen solle; andere Anweisungen habe er von seinem Arzt nicht erhalten. Außerdem hat er auf Nachfrage erklärt, dass er die Aufforderung des Beklagten, seine Heizkosten zu senken, verstanden habe, er sei aber der Meinung, dass die Heizkosten nicht zu hoch seien.
Er beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 14.06.2012 aufzuheben und den Bescheid des Beklagten vom 28.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.04.2012 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 07.03.2012 bis 31.08.2012 monatliche Leistungen nach dem SGB II in Höhe von jeweils 900,00 EUR (für den Monat März anteilig) zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten des Bayer. Landessozialgerichts L 16 AS 180/12, L 7 AS 21/08 ZVW und L 7 AS 893/11 B ER, die Akten des Sozialgerichts Augsburg S 17 AS 427/12, S 11 AS 1403/11, S 11 AS 1053/11 und S 11 AS 1351/11 und die Akten des Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Berufungsakte und der beigezogenen Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auch statthaft. Denn der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 750 EUR. Bei den vom Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum (07.03.2012 bis 31.08.2012) begehrten Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 900 EUR beläuft sich der Wert des Beschwerdegegenstands auf rund 1400 EUR.
Die Berufung ist nicht begründet. Der Kläger hat in der Zeit vom 07.03.2012 bis zum 31.08.2012 keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II.
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 28.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.04.2012, mit dem der Beklagte die mit Bescheid vom 16.02.2012 für März bis August 2012 bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wegen des Auszugs des A. am 07.03.2012 für die Zeit vom 07.03.2012 bis zum 31.08.2012 neu berechnete. Der Eintritt der Bestandskraft des vom Kläger nicht angefochtenen (Bewilligungs-) Bescheids vom 16.02.2012 (vgl. § 77 SGG) hat zur Folge, dass nicht auch die Zeit vom 01.03.2012 bis zum 06.03.2012, sondern nur der Zeitraum streitig ist, für den die Leistungen der Grundsicherung mit Änderungsbescheid vom 28.03.2012 neu geregelt worden sind. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist der Streitgegenstand aber nicht auf die Kosten der Unterkunft und Heizung begrenzt. Da der Kläger eine Begrenzung des Streitgegenstands auf die Kosten der Unterkunft und Heizung nicht vorgenommen hat, sind die Leistungsansprüche für den genannten Zeitraum unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (vgl. BSG, Urteil vom 05.09.2007, B 11b AS 49/06 R; Urteil vom 15.12.2010, B 14 AS 92/09 R, Juris Rn. 26).
Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung gemäß § 19 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Er hat das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht, ist hilfebedürftig und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Obwohl wegen des laufenden Prozesses wegen Gewährung einer Erwerbsminderungsrente noch nicht endgültig geklärt ist, ob der Kläger erwerbsfähig im Sinn des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 SGB II ist, ob er also nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, ist gemäß § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II von der Zuständigkeit des Beklagten für Leistungen der Grundsicherung auszugehen (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R, Juris Rn. 19).
Der streitgegenständliche Änderungsbescheid vom 28.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.04.2012 hält der rechtlichen Überprüfung stand. Der Beklagte hat die dem Kläger in der Zeit vom 07.03.2012 bis zum 31.08.2012 zustehenden Leistungen der Grundsicherung in zutreffender Höhe bewilligt:
1. Im streitigen Zeitraum hat der alleinstehende Kläger Anspruch auf die Regelleistung in Höhe von 374 EUR (vgl. Nr. 1 der Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2012, BGBl I 2011, S. 2093). Die vom Kläger im Parallelverfahren (L 16 AS 180/12) geäußerten Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Regelsatzes sind nicht stichhaltig. Die aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 (BVerfGE 125,S. 175) mit Wirkung ab 1. Januar 2011 erfolgte Neuregelung der Leistungen nach dem SGB II ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 10.08.2011, L 16 AS 305/11 NZB). Auch das Bundessozialgericht hat sich nicht von der Verfassungswidrigkeit der Höhe des Regelbedarfs für Alleinstehende für die Zeit ab 1. Januar 2011 überzeugen können (BSG, Urteil vom 12.07.2012, B 14 AS 153/11 R, die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zu Entscheidung angenommen; Urteil vom 12.07.2012, B 14 AS 189/11 R).
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung. Gemäß § 21 Abs. 5 SGB II wird bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.
Der Kläger benötigt aus medizinischen Gründen lediglich eine sog. Vollkost. Er leidet an Hyperlipidämie, Hypercholesterinämie und Hyperuricämie, weswegen Dr. S. eine fettreduzierte Ernährung für erforderlich hält (vgl. Attest vom 10.08.2012), und an einem Diabetes mellitus im Rahmen eines metabolischen Syndroms (vgl. Befundbericht des Dr. P. vom 28.12.2009). Nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. (Deutscher Verein) zur Gewährung von Krankenkostzulagen, auf die sich der Kläger wiederholt bezogen hat, die er aber offensichtlich missversteht, sind u.a. die Erkrankungen Hyperlipidämie (Erhöhung der Blutfette), Hyperurikämie (Erhöhung der Harnsäure im Blut), Gicht (Erkrankung durch Harnsäureablagerungen), Hypertonie (Bluthochdruck) und Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit - Typ II und Typ I, konventionell und intensiviert konventionell behandelt) dietätisch mit einer Vollkost zu behandeln (vgl. Nr. II.4.1 der Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Fassung von 2008).
Vollkost bezeichnet eine vollwertige Ernährung, die ohne Einschränkung alle Nahrungsbestandteile, also Kohlenhydrate, Lipide, Proteine, Ballaststoffe, Vitamine und Mineralstoffe in einem ausgewogenen Verhältnis enthält und den Bedarf an Kalorien vollständig deckt; es handelt sich um die übliche Ernährung im Gegensatz zu einer Reduktionsdiät (vgl. Wikipedia zum Stichwort Vollkost). Die von Dr. S. in früheren Attesten erwähnte lipidsenkende und purinreduzierte Kost ist ebenso wie die Diabeteskost eine spezielle Ausformung der Vollkost (vgl. Nr. II.1 der Empfehlungen des Deutschen Vereins in der Fassung von 2008).
Bei der Vollkost handelt es sich nicht um eine kostenaufwändigere Ernährung, die einen Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 5 SGB II auslösen würde. Vielmehr ist die Vollkost aus der Regelleistung zu bestreiten, die nach dem Leistungssystem des SGB II pauschal, also ohne individuelle Bedarfsermittlung, geleistet wird. Vollkost ist keine Krankenkost, auf die die Regelung gemäß § 21 Abs. 5 SGB II abzielt, sondern eine Ernährungsweise, die auf das Leitbild des gesunden Menschen Bezug nimmt (vgl. BSG, Urteil vom 10.05.2011, B 4 AS 100/10 R, Juris Rn. 25 f.). Auch die Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen gehen davon aus, dass bei den unter Nr. II.4.1 aufgezählten Erkrankungen regelmäßig ein krankheitsbedingt erhöhter Ernährungsaufwand zu verneinen ist und der Regelsatz den notwendigen Aufwand für eine Vollkost deckt (vgl. Nr. II.4.1 der Empfehlungen in der Fassung von 2008).
Einen konkreten krankheitsbedingt erhöhten Bedarf an Nahrungsmitteln hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt dargelegt. In der mündlichen Verhandlung hat er auf entsprechende Nachfrage bekundet, dass er nach den Empfehlungen seines Arztes viel Vollkorn und fettarm essen solle und ansonsten bei seiner Ernährung nichts beachten brauche. Dem trägt eine Ernährung mit Vollkost Rechnung.
Der Kläger beansprucht den Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung wohl nur deswegen mit so großer Beharrlichkeit, weil ihm diese Leistung in früheren Jahren gewährt wurde. Zwar hat sich, wie der Kläger zu Recht vorbringt, beim Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung das Gesetz -§ 21 Abs. 5 SGB II- in den letzten Jahren nicht geändert, geändert haben sich aber die ernährungsmedizinischen Erkenntnisse, die in den Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen berücksichtigt werden. Die früher maßgeblichen Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Fassung von 1997 sind zwischenzeitlich durch die Empfehlungen des Deutschen Vereins von 2008 abgelöst worden, die den aktuellen medizinischen und dietätischen Erkenntnissen Rechnung tragen. Dies verkennt der Kläger, was auch seine Bezugnahme auf den Beschluss des Landessozialgerichts Hessen vom 05.02.2007 (L 7 AS 241/06 ER) zeigt. Hier wurde einem Diabetiker im Februar 2007 der Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung vorläufig mit der Begründung gewährt, dass die Überprüfung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (Deutscher Verein) hinsichtlich der Gewährung von Krankenkostzulagen noch nicht abgeschlossen sei und deshalb zunächst noch den Empfehlungen aus dem Jahr 1997 zu folgen sei.
Einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung kann der Kläger auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass der Beklagte an der früheren, auf den Empfehlungen von 1997 beruhenden Praxis länger als rechtlich geboten festhielt, nämlich bis zum Februar 2011.
3. Der Kläger kann keine höheren Kosten der Unterkunft und Heizung verlangen als sie im streitgegenständlichen Zeitraum bewilligt wurden. Die vom Beklagten gewährten 389,36 EUR monatlich (für März 2012 anteilig) setzen sich zusammen aus der Nettomiete in Höhe von 250 EUR, den kalten Nebenkosten in Höhe von 27,24 EUR, den Heizkosten in Höhe von 90 EUR und den Kosten für die Warmwasseraufbereitung in Höhe von 22,12 EUR.
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Die Miete des Klägers wurde vom Beklagten in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen von 250 EUR monatlich und damit in maximalem Umfang erstattet. Gleiches gilt für die kalten Nebenkosten in Höhe von 27,24 EUR monatlich, die auf der Basis der letzten vom Kläger vorgelegten Nebenkostenabrechnung 2009 zutreffend berechnet wurden.
Bei der Vorauszahlung für die Heizkosten hat der Beklagte zu Recht nicht den Betrag von 163,31 EUR monatlich angesetzt, der sich nach der zuletzt vorgelegten Brunata-Abrechnung (Abrechnungszeitraum Juni 2009 bis Mai 2010) errechnen würde, sondern unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit eine Kürzung der Heizkosten auf 90 EUR vorgenommen, so dass bei zusätzlicher Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten für die Warmwasseraufbereitung in Höhe von 22,12 EUR ein Betrag von 112,12 EUR übernommen wurde.
Wie sich aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ergibt, stehen auch die Heizkosten unter dem Vorbehalt der Angemessenheit. Die Voraussetzung dafür, dass der Beklagte die Heizkosten nur in angemessener Höhe zu erstatten hat, ist erfüllt. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf nur so lange anzuerkennen, wie es dem Leistungsberechtigten nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Seit der Kostensenkungsaufforderung des Beklagten mit Schreiben vom 04.12.2007 weiß der Kläger, dass seine Unterkunftskosten aus Sicht des Beklagten unangemessen hoch sind und dass er gehalten ist, diese Kosten zu senken. Bei Hinweisen des Grundsicherungsträgers auf die Unangemessenheit der Unterkunftskosten samt Aufforderung zur Kostensenkung handelt es sich um Informationsschreiben mit Aufklärungs- und Warnfunktion (BSG, Urteil vom 27.02.2008, B 14/7b AS 70/06 R). Dem entspricht das Schreiben des Beklagten vom 04.12.2007. Der Kläger hat überdies im Lauf der nachfolgenden Jahre wiederholt entsprechende Kürzungen seiner Unterkunftskosten erfahren. In der mündlichen Verhandlung hat er bestätigt, dass er die Aufforderung des Beklagten, die Heizkosten zu senken, verstanden habe. Dennoch hat er sich zu keinem Zeitpunkt um kostengünstigeren Wohnraum bemüht.
Bei einem Kostensenkungsaufforderungsschreiben vom Dezember 2007 war im streitigen Zeitraum die Sechs-Monats-Frist des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II längst verstrichen. Anlass für eine nochmalige Aufforderung durch den Beklagten zur Kostensenkung bestand nicht. Seit dem Schreiben vom Dezember 2007 kam es nicht zu einer Unterbrechung des Leistungsbezugs. Die zwischenzeitlich erfolgte Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfteilen in der Zeit von Juli 2011 bis zum 06.03.2012 ist kein Umstand, aufgrund dessen der Kläger hätte annehmen können, dass die Aufforderung zur Senkung der Unterkunftskosten bei alleiniger Bewohnung der Wohnung überholt wäre.
Angesichts der üblicherweise als angemessen anzusehenden Heizkosten ist der vom Beklagten erstattete Betrag von 112,12 EUR vergleichsweise großzügig. Zur Bemessung der angemessenen Heizkosten ist nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf den bundesweiten Heizspiegel abzustellen, wenn es wie hier einen kommunalen Heizspiegel nicht gibt (BSG, Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 36/08 R). Bei einer für eine Person angemessenen Wohnungsgröße von 50 qm (vgl. Nr. 81.1 der in Bayern geltenden Wohnraumförderungsbestimmungen 2003, Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 11.11.2001, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 18.05.2007; BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R, Juris Nr. 19; vom 19.10.2010, B 14 AS 15/09 R, Juris, Rn. 16) errechnen sich nach dem bundesweiten Heizspiegel 2011 maximal angemessene Kosten der Heizung inklusive Warmwasser in Höhe von 75,83 EUR monatlich; auszugehen ist dabei nach den aktenkundigen Brunata-Abrechnungen von einer mit Öl beheizten Gebäudefläche von 251-500 qm.
Soweit der Kläger einen erhöhten Heizbedarf geltend macht, weil er sich krankheitsbedingt viel in seiner eigenen Wohnung aufhält, ist zu beachten, dass der Beklagte ohnehin einen nennenswert höheren Betrag für Heizkosten erstattet als es den Angemessenheitswerten des bundesweiten Heizspiegels entspricht. Mehr kann der Kläger keinesfalls beanspruchen.
Die vom Kläger zitierten Entscheidungen des Bayer. Landessozialgerichts vom 19.01.2007 (L 7 AS 184/06) und vom 25.01.2008 (L 7 AS 93/07) konnten noch nicht die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 02.07.2009 (B 14 AS 36/08 R) berücksichtigen. In der vom Kläger angeführten Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachen-Bremen (Urteil vom 24.04.2007, L 7 AS 494/05) ging es nicht um die Heizkosten, sondern um die angemessene (Kalt-) Miete, die hier vom Beklagten komplett übernommen wurde. Fehl geht auch die Bezugnahme des Klägers auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 07.11.2006 (B 7b AS 2/05 R). Gegenstand dieser Entscheidung ist die Frage, ob eine im Eigentum des Leistungsbeziehers stehende und selbstgenutzte Immobilie als vorrangig zu verwertendes Vermögen anzusehen ist oder ob die Immobilie geschütztes Vermögen im Sinn des § 12 Abs. 3 Nr. 3 SGB II ist. In diesem Regelungszusammenhang geht die Rechtsprechung von einer angemessenen Wohnfläche von 80 qm für ein bis zwei Personen aus, was auf die hier inmitten stehende Frage der Übernahme von Unterkunftskosten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht übertragbar ist.
4. Die Rente, die der Kläger aus Großbritannien bezieht, ist Einkommen im Sinn des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II, das für den Monat zu berücksichtigen ist, in dem es zufließt (§ 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Entgegen der Auffassung des Klägers werden auch Einnahmen aus ausländischen Leistungen als Einkommen berücksichtigt; sie sind zum Kurswert in Euro umzurechnen (vgl. BSG, Urteil vom 05.09.2007, B 11b AS 49/06 R, Juris Rn. 22).
Allerdings wertet der Beklagte die britische (Kriegsopfer-) Rente zu Recht in dem Umfang nicht als Einkommen, in dem eine Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) gemäß § 11a Abs. 1 Nr. 2 SGB II anrechnungsfrei bleibt. Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind nach dieser Vorschrift die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen. Wie das Bundessozialgericht in der Entscheidung vom 05.09.2007 erläutert hat, sollen gerade diese Renten, die im besonderen Maß ein mit dem Verlust körperlicher Unversehrtheit einhergehendes Sonderopfer für die Allgemeinheit ausgleichen, nicht durch die Anrechnung auf Grundsicherungsleistungen entwertet werden. Darüber hinausgehende Rentenanteile mit Entgeltcharakter sind aber, wie das Bundessozialgericht zu Recht auch entschieden hat, als Einkommen zu berücksichtigen und weder als Einnahmen mit sonstiger Zweckbestimmung (jetzt § 11 Abs. 3 Satz 1 SGB II) noch als Entschädigungen für Nichtvermögensschäden (jetzt § 11a Abs. 2 SGB II) zu qualifizieren (BSG, Urteil vom 05.09.2007, B 11b AS 49/06 R, Juris Rn. 22).
Die (Kriegsopfer-) Rente des Klägers ist, wie die britische Rentenbehörde mit Schreiben vom 29.04.2010 bestätigte, eine Entschädigungsleistung, die keiner Bedürftigkeitsprüfung unterliegt, steuerfrei ist und in verschiedenen Höhen abhängig von der Feststellungsstufe geleistet wird. Der Senat hat keine Zweifel, dass diese Rente aus Großbritannien mit einer Grundrente nach dem BVG vergleichbar ist, so dass die Anwendung des Privilegierungstatbestands gemäß § 11a Abs. 1 Nr. 2 SGB II möglich und aus Gründen der Gleichbehandlung auch geboten ist. Von der britischen Behörde ist ein Grad der Schwerbeschädigung von 30 % anerkannt. Es bleibt damit der Anteil der britischen Rente anrechnungsfrei, der einer Grundrente nach dem BVG mit einem Grad der Schädigung (GdS) von 30 entspricht; für die Monate März bis Juni 2012 ist dies ein Betrag von jeweils 124 EUR, für die Monate Juli und August 2012 ein Betrag von jeweils 127 EUR.
Bei Rentenzahlungen im streitgegenständlichen Zeitraum von 228,57 EUR (März 2012), 229,75 EUR (April 2012), 245,94 EUR (03.05.2012), 250,61 EUR (30.05.2012), 251,49 EUR (Juni 2012), 258,28 EUR (Juli 2012) und 255,31 EUR (August 2012), bei Abzug der Versicherungspauschale von 30 EUR monatlich (§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 6 Abs. 1 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld-Verordnung) und bei Abzug des anrechnungsfreien Anteils der Rente von monatlich 124 EUR bzw. 127 EUR (Juli, August 2012) errechnen sich für die streitigen Monate (Anrechnungs-) Beträge, die über dem Betrag von 64,80 EUR pro Monat liegen, den der Beklagte im streitigen Zeitraum beim Kläger tatsächlich als Einkommen angerechnet hat (für März 2012 anteilig). Mangels (Anschluss-) Berufung des Beklagten wirkt sich der Umstand, dass die britische Rente infolge der Schwankungen des Währungskurses und wegen der zweifachen Rentenzahlung Anfang und Ende Mai 2012 in zu geringem Umfang als Einkommen angerechnet wurde, nicht zu Lasten des Klägers aus.
Der für den Kläger festgestellte Grad der Behinderung (GdB) von 40 gemäß § 69 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) hat für die Berechnung der ihm nach dem SGB II zustehenden Leistungen keine Relevanz. Anders als der Grad der Schädigung bei einer Grundrente nach dem BVG bezieht sich der GdB grundsätzlich auf alle bei einer Person vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, ohne dass es auf die Ursachen der gesundheitlichen Schäden ankommen würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig sind höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 07.03.2012 bis zum 31.08.2012.
Der 1961 geborene Kläger ist britischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland. Seine 1963 geborene Ehefrau E. (E.) und sein 1983 geborener (Adoptiv-) Sohn A. (A.) sind russische Staatsangehörige.
Der Kläger bezieht eine Rente von der Veterans Agency/Großbritannien. Ausweislich des Schreibens der Rentenbehörde vom 04.04.2002 beträgt der Grad der Schwerbeschädigung 30 %. Mit Schreiben vom 29.04.2010 erläuterte die britische Behörde auf Anfrage des Bayer. Landessozialgerichts (L 7 AS 21/08 ZVW), dass die Kriegsbeschädigtenpension als Entschädigungsleistung zu klassifizieren sei, die keiner Bedürftigkeitsprüfung unterliege, steuerfrei sei und in verschiedenen Höhen abhängig von der Feststellungsstufe geleistet werde. Die erteilte Feststellungsstufe repräsentiere die Höhe der von den Amtsärzten festgestellten Gesamtinvalidität. Beim Kläger seien als auf den Militärdienst zurückführbar anerkannt worden: beidseitiger sensorineuraler Hörverlust, Mittelohrentzündung links (1980), Mallet-Deformität linker kleiner Finger (1985), chronische Sinusitis und Rhinitis, Gastroenteritis (1981), Atemwegsinfektion (Januar 1979), Pharyngitis (Februar 1979), Katarrh der Atemwege (Februar 1982), Meniere-Krankheit links. Die Gesamtinvalidität des Klägers berechtige zu einer Kriegsbeschädigungspensionsfeststellung in Höhe von 30 %. Die Rente wird alle vier Wochen geleistet. Im Zeitraum März 2012 bis August 2012 erhielt der Kläger von der britischen Rentenbehörde folgende Zahlungen: 228,57 EUR am 09.03.2012, 229,75 EUR am 04.04.2012, 245,94 EUR am 03.05.2012, 250,61 EUR am 30.05.2012, 251,49 EUR am 29.06.2012, 258,28 EUR am 27.07.2012 und 255,31 EUR am 23.08.2012.
Das Versorgungsamt Augsburg stellte für den Kläger mit Bescheid vom 03.07.2011 einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 fest. Mit Bescheid vom 16.01.2009 wurde in Ausführung des Urteils des Bayer. Landessozialgerichts vom 02.12.2008 (L 15 SB 118/04) der GdB ab September 2007 auf 40 erhöht.
Der Kläger erhielt seit September 2005 mit einer kurzen Unterbrechung vom Beklagten Leistungen nach dem SGB II, zunächst in Form von Sozialgeld für nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft der E. Seit Beginn des Leistungsbezugs legt er dem Beklagten in regelmäßiger Abfolge Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Dr. S. vor. Nach Bekanntwerden des Ausscheidens der E. aus der Bedarfsgemeinschaft (Ausreise am 15.09.2006 nach T., Russische Förderation) gewährte das Landratsamt A-Stadt dem Kläger ab 29.11.2006 Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), stellte die Leistungsgewährung mit Wirkung ab März 2007 aber wieder ein, nachdem die Deutsche Rentenversicherung Nord den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente mit Bescheid vom 08.03.2007 abgelehnt hatte. Die Ablehnung des Rentenantrags ist Gegenstand eines am Bayer. Landessozialgericht noch anhängigen Rechtsstreits (L 13 R 610/09).
Seit März 2007 bezieht der Kläger fortlaufend Leistungen nach dem SGB II. Gestützt auf die ärztlichen Bestätigungen des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. S., dass Krankenkost wegen Hyperlipidämie (lipidsenkende Kost) und Hyperurikämie (purinreduzierte Kost) erforderlich sei, gewährte der Beklagte bis Februar 2011 einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung zunächst in Höhe von 35,79 EUR monatlich, ab März 2009 in Höhe von 35 EUR monatlich. Am 01.02.2011 erklärte Dr. S., dass wegen einer Hyperlipidämie eine fettreduzierte Kost erforderlich sei. Zuletzt hat Dr. S. am 10.08.2012 bestätigt, dass eine fettreduzierte Ernährung wegen Hyperlipidämie, Hypercholesterinämie und Hyperuricämie erforderlich sei.
Seine Wohnung in A-Stadt bezog der Kläger im September 2005. Zeitweise lebte A. mit ihm in der Wohnung, zuletzt in der Zeit vom 07.07.2011 bis zum 07.03.2012. Für die Mietwohnung (mindestens 72 qm) fielen zunächst Kosten in Höhe von 350 EUR monatlich an (Miete 200 EUR, Nebenkosten 150 EUR), wobei nach der mietvertraglichen Regelung die Nebenkosten wie folgt abzurechnen sind: Heizung nach Verbrauch (Brunata), Wasser und Abwasser nach Personen, Müllabfuhr nach Anteilen (Restmüll und Biotonne). Die (Kalt-) Miete wurde im Juni 2007 auf 250 EUR erhöht, die Nebenkosten-Vorauszahlung im Juni 2008 auf 200 EUR. Seit Jahren überweist der Beklagte die Mietzahlungen vereinbarungsgemäß direkt an die Vermieterin. Nach der letzten aktenkundigen "Nebenkostenabrechnung 2009" beliefen sich die kalten Nebenkosten auf 326,84 EUR (monatlich 27,24 EUR). Ausweislich der Brunata Heizkosten- und Warmwasserkosten-Abrechnung fielen im Abrechnungszeitraum 01.06.2009 bis 31.05.2010 anteilige Heizkosten (Öl) in Höhe von 1959,71 EUR (monatlich 163,31 EUR) an und anteilige Warmwasserkosten in Höhe von 265,48 EUR (monatlich 22,12 EUR).
Mit Schreiben vom 04.12.2007 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass die Unterkunftskosten unangemessen hoch seien. Die tatsächlichen Unterkunftskosten seien nur zu berücksichtigen, falls es nicht möglich oder zumutbar sei, den Aufwand durch einen Wohnungswechsel, durch Untervermieten oder auf andere Weise zu senken. Die Wohnung gelte dann als angemessen, wenn die Gesamtkosten aus Kaltmiete, Neben- und Heizkosten im angemessenen Rahmen liege. Die für die Wohnung des Klägers angemessenen Kosten würden 270 EUR betragen (225 EUR zzgl. 45 EUR Heizkosten). Die tatsächlichen Unterkunftskosten würden sich derzeit auf 400 EUR belaufen. Der Kläger erhalte zur Auflage, sich intensiv um eine angemessene Wohnung im Landkreis zu bemühen und diese Bemühungen nachzuweisen. Die tatsächlichen Unterkunftskosten könnten nur bis zum 30.06.2008 anerkannt werden.
In der Zeit vom 01.09.2011 bis zum 31.12.2011 erhielt der Kläger vom Beklagten monatlich 524,20 EUR, in den Monaten Januar und Februar 2012 jeweils 534,20 EUR (Bescheid vom 26.08.2011, Widerspruchsbescheid vom 02.11.2011, Änderungsbescheid vom 26.11.2011, Widerspruchsbescheid vom 08.12.2011). Berücksichtigt wurde die Regelleistung in Höhe von 364 EUR, ab 01.01.2012 in Höhe von 374 EUR, und Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 225 EUR mit dem Hinweis, dass die zweite Hälfte der Mietkosten auf den im Haushalt lebenden A. entfalle. Nicht anerkannt wurde ein Anspruch auf Mehrbedarf für kostenaufwändigere Ernährung. Die britische Rente wurde in Höhe von 64,80 EUR als Einkommen angerechnet. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 08.12.2012 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Augsburg (S 11 AS 1403/11). Die Klage wurde mit Gerichtsbescheid vom 14.02.2012 abgewiesen, gegen den der Kläger Berufung einlegte (L 16 AS 180/12).
Für den Zeitraum 01.03.2012 bis 06.03.2012 gewährte der Beklagte dem Kläger Leistungen in Höhe von 106,83 EUR, in der Zeit vom 07.03.2012 bis zum 31.03.2012 in Höhe von 558,85 EUR und in den folgenden Monaten bis zum 31.08.2012 jeweils in Höhe von 698,56 EUR (Bescheid vom 16.02.2012, Änderungsbescheid vom 28.03.2012). Wegen des Auszugs des A. am 07.03.2012 erfolgte mit dem Änderungsbescheid vom 28.03.2012 eine Neuberechnung der Kosten der Unterkunft und Heizung. Neben der monatlichen Regelleistung (374 EUR) wurden nunmehr Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 389,36 EUR berücksichtigt (Nettomiete 250 EUR, kalte Nebenkosten 27,24 EUR, Heizkosten 90 EUR, Warmwasserkosten 22,12 EUR). Ein Anspruch auf Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung wurde nicht anerkannt. Die britische Rente wurde in Höhe von 64,80 EUR als Einkommen angerechnet.
Gegen den Änderungsbescheid vom 28.03.2012 legte der Kläger am 13.04.2012 Widerspruch ein, wandte sich dabei gegen die Anrechnung der britischen Rente und verlangte den Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2012 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 08.05.2012 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, dass es keine Gründe gäbe, den Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung nicht mehr zu gewähren, da das Gesetz nicht geändert worden sei, und dass die britische Rente nicht angerechnet werden dürfe.
Das Sozialgericht Augsburg hat die Klage mit Urteil vom 14.06.2012 abgewiesen. Soweit die Anfechtungsklage über die Reichweite des angefochtenen Änderungsbescheids vom 28.03.2012 hinausgehe, der lediglich die Berechnungsgrundlagen hinsichtlich der Kosten der Unterkunft geändert habe, sei sie bereits unzulässig. Der Bescheid vom 16.02.2012 sei bestandskräftig geworden. Im Übrigen sei die Klage nicht begründet. Bezüglich der Kaltmiete und der kalten Nebenkosten sei eine Beschwer des Klägers nicht ersichtlich, da die tatsächlichen Aufwendungen für die Nettomiete in Höhe von 250 EUR und die kalten Betriebskosten von monatlich 27,24 EUR gemäß Nebenkostenabrechnung 2009 erstattet würden. Hinsichtlich der Kosten für Heizung und Warmwasseraufbereitung würden dem Kläger nach Auszug des A. monatlich 112,12 EUR gezahlt, was nach der zuletzt vorgelegten Brunata-Abrechnung für die Zeit vom 01.06.2009 bis 31.05.2010 (163,61 EUR Heizung, 22,12 EUR Warmwasser) unter den tatsächlichen Heizkosten liege. Die Beschränkung der Kosten für Heizung und Warmwasseraufbereitung auf insgesamt monatlich 112,12 EUR (90 EUR und 22,12 EUR) entspreche einer zulässigen Beschränkung auf die gemäß § 22 Abs. 1 SGB II angemessenen Kosten. Nach dem Bundesheizspiegel für das Abrechnungsjahr 2011 liege die Maximalgrenze bei monatlich 81,67 EUR (19,60 EUR pro angemessenen 50 qm: 980 EUR jährlich). Der Kläger sei mit Schreiben vom 04.12.2007 darüber informiert worden, dass seine Heizkosten über den Angemessenheitsrichtlinien liegen würden, seit Juli 2008 würden entsprechende Kürzungen auf die jeweils angemessenen Kosten vorgenommen. In der vom Kläger angeführten Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen- Bremen vom 24.02.2007 (L 7 AS 494/05) gehe es um die angemessene Bruttokaltmiete ohne Heizung, was im Fall des Klägers keine Rolle spiele, da ihm die volle Bruttokaltmiete gezahlt werde.
Der Kläger hat gegen das Urteil vom 14.06.2012, das ihm am 19.06.2012 zugestellt worden ist, mit Schreiben vom 19.06.2012 am 22.06.2012 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Er beansprucht den Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung (51 EUR) und wendet sich gegen die Anrechnung der britischen Rente als Einkommen. Beigefügt hat er einen Befundbericht des Dr. P. vom 28.12.2009, in dem als neues Leiden ein Diabetes mellitus im Rahmen eines metabolischen Syndroms mitgeteilt wird. Weiter macht er geltend, dass ein erhöhter Heizbedarf anzuerkennen sei, weil krankheitsbedingt deutlich längere Anwesenheitszeiten in der eigenen Wohnung erforderlich seien.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erläutert, dass er nach ärztlicher Empfehlung viel Vollkorn und fettarm essen solle; andere Anweisungen habe er von seinem Arzt nicht erhalten. Außerdem hat er auf Nachfrage erklärt, dass er die Aufforderung des Beklagten, seine Heizkosten zu senken, verstanden habe, er sei aber der Meinung, dass die Heizkosten nicht zu hoch seien.
Er beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 14.06.2012 aufzuheben und den Bescheid des Beklagten vom 28.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.04.2012 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 07.03.2012 bis 31.08.2012 monatliche Leistungen nach dem SGB II in Höhe von jeweils 900,00 EUR (für den Monat März anteilig) zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten des Bayer. Landessozialgerichts L 16 AS 180/12, L 7 AS 21/08 ZVW und L 7 AS 893/11 B ER, die Akten des Sozialgerichts Augsburg S 17 AS 427/12, S 11 AS 1403/11, S 11 AS 1053/11 und S 11 AS 1351/11 und die Akten des Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Berufungsakte und der beigezogenen Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auch statthaft. Denn der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 750 EUR. Bei den vom Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum (07.03.2012 bis 31.08.2012) begehrten Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 900 EUR beläuft sich der Wert des Beschwerdegegenstands auf rund 1400 EUR.
Die Berufung ist nicht begründet. Der Kläger hat in der Zeit vom 07.03.2012 bis zum 31.08.2012 keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II.
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 28.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.04.2012, mit dem der Beklagte die mit Bescheid vom 16.02.2012 für März bis August 2012 bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wegen des Auszugs des A. am 07.03.2012 für die Zeit vom 07.03.2012 bis zum 31.08.2012 neu berechnete. Der Eintritt der Bestandskraft des vom Kläger nicht angefochtenen (Bewilligungs-) Bescheids vom 16.02.2012 (vgl. § 77 SGG) hat zur Folge, dass nicht auch die Zeit vom 01.03.2012 bis zum 06.03.2012, sondern nur der Zeitraum streitig ist, für den die Leistungen der Grundsicherung mit Änderungsbescheid vom 28.03.2012 neu geregelt worden sind. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist der Streitgegenstand aber nicht auf die Kosten der Unterkunft und Heizung begrenzt. Da der Kläger eine Begrenzung des Streitgegenstands auf die Kosten der Unterkunft und Heizung nicht vorgenommen hat, sind die Leistungsansprüche für den genannten Zeitraum unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (vgl. BSG, Urteil vom 05.09.2007, B 11b AS 49/06 R; Urteil vom 15.12.2010, B 14 AS 92/09 R, Juris Rn. 26).
Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung gemäß § 19 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Er hat das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht, ist hilfebedürftig und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Obwohl wegen des laufenden Prozesses wegen Gewährung einer Erwerbsminderungsrente noch nicht endgültig geklärt ist, ob der Kläger erwerbsfähig im Sinn des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 SGB II ist, ob er also nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, ist gemäß § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II von der Zuständigkeit des Beklagten für Leistungen der Grundsicherung auszugehen (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R, Juris Rn. 19).
Der streitgegenständliche Änderungsbescheid vom 28.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.04.2012 hält der rechtlichen Überprüfung stand. Der Beklagte hat die dem Kläger in der Zeit vom 07.03.2012 bis zum 31.08.2012 zustehenden Leistungen der Grundsicherung in zutreffender Höhe bewilligt:
1. Im streitigen Zeitraum hat der alleinstehende Kläger Anspruch auf die Regelleistung in Höhe von 374 EUR (vgl. Nr. 1 der Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2012, BGBl I 2011, S. 2093). Die vom Kläger im Parallelverfahren (L 16 AS 180/12) geäußerten Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Regelsatzes sind nicht stichhaltig. Die aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 (BVerfGE 125,S. 175) mit Wirkung ab 1. Januar 2011 erfolgte Neuregelung der Leistungen nach dem SGB II ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 10.08.2011, L 16 AS 305/11 NZB). Auch das Bundessozialgericht hat sich nicht von der Verfassungswidrigkeit der Höhe des Regelbedarfs für Alleinstehende für die Zeit ab 1. Januar 2011 überzeugen können (BSG, Urteil vom 12.07.2012, B 14 AS 153/11 R, die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zu Entscheidung angenommen; Urteil vom 12.07.2012, B 14 AS 189/11 R).
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung. Gemäß § 21 Abs. 5 SGB II wird bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.
Der Kläger benötigt aus medizinischen Gründen lediglich eine sog. Vollkost. Er leidet an Hyperlipidämie, Hypercholesterinämie und Hyperuricämie, weswegen Dr. S. eine fettreduzierte Ernährung für erforderlich hält (vgl. Attest vom 10.08.2012), und an einem Diabetes mellitus im Rahmen eines metabolischen Syndroms (vgl. Befundbericht des Dr. P. vom 28.12.2009). Nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. (Deutscher Verein) zur Gewährung von Krankenkostzulagen, auf die sich der Kläger wiederholt bezogen hat, die er aber offensichtlich missversteht, sind u.a. die Erkrankungen Hyperlipidämie (Erhöhung der Blutfette), Hyperurikämie (Erhöhung der Harnsäure im Blut), Gicht (Erkrankung durch Harnsäureablagerungen), Hypertonie (Bluthochdruck) und Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit - Typ II und Typ I, konventionell und intensiviert konventionell behandelt) dietätisch mit einer Vollkost zu behandeln (vgl. Nr. II.4.1 der Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Fassung von 2008).
Vollkost bezeichnet eine vollwertige Ernährung, die ohne Einschränkung alle Nahrungsbestandteile, also Kohlenhydrate, Lipide, Proteine, Ballaststoffe, Vitamine und Mineralstoffe in einem ausgewogenen Verhältnis enthält und den Bedarf an Kalorien vollständig deckt; es handelt sich um die übliche Ernährung im Gegensatz zu einer Reduktionsdiät (vgl. Wikipedia zum Stichwort Vollkost). Die von Dr. S. in früheren Attesten erwähnte lipidsenkende und purinreduzierte Kost ist ebenso wie die Diabeteskost eine spezielle Ausformung der Vollkost (vgl. Nr. II.1 der Empfehlungen des Deutschen Vereins in der Fassung von 2008).
Bei der Vollkost handelt es sich nicht um eine kostenaufwändigere Ernährung, die einen Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 5 SGB II auslösen würde. Vielmehr ist die Vollkost aus der Regelleistung zu bestreiten, die nach dem Leistungssystem des SGB II pauschal, also ohne individuelle Bedarfsermittlung, geleistet wird. Vollkost ist keine Krankenkost, auf die die Regelung gemäß § 21 Abs. 5 SGB II abzielt, sondern eine Ernährungsweise, die auf das Leitbild des gesunden Menschen Bezug nimmt (vgl. BSG, Urteil vom 10.05.2011, B 4 AS 100/10 R, Juris Rn. 25 f.). Auch die Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen gehen davon aus, dass bei den unter Nr. II.4.1 aufgezählten Erkrankungen regelmäßig ein krankheitsbedingt erhöhter Ernährungsaufwand zu verneinen ist und der Regelsatz den notwendigen Aufwand für eine Vollkost deckt (vgl. Nr. II.4.1 der Empfehlungen in der Fassung von 2008).
Einen konkreten krankheitsbedingt erhöhten Bedarf an Nahrungsmitteln hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt dargelegt. In der mündlichen Verhandlung hat er auf entsprechende Nachfrage bekundet, dass er nach den Empfehlungen seines Arztes viel Vollkorn und fettarm essen solle und ansonsten bei seiner Ernährung nichts beachten brauche. Dem trägt eine Ernährung mit Vollkost Rechnung.
Der Kläger beansprucht den Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung wohl nur deswegen mit so großer Beharrlichkeit, weil ihm diese Leistung in früheren Jahren gewährt wurde. Zwar hat sich, wie der Kläger zu Recht vorbringt, beim Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung das Gesetz -§ 21 Abs. 5 SGB II- in den letzten Jahren nicht geändert, geändert haben sich aber die ernährungsmedizinischen Erkenntnisse, die in den Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen berücksichtigt werden. Die früher maßgeblichen Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Fassung von 1997 sind zwischenzeitlich durch die Empfehlungen des Deutschen Vereins von 2008 abgelöst worden, die den aktuellen medizinischen und dietätischen Erkenntnissen Rechnung tragen. Dies verkennt der Kläger, was auch seine Bezugnahme auf den Beschluss des Landessozialgerichts Hessen vom 05.02.2007 (L 7 AS 241/06 ER) zeigt. Hier wurde einem Diabetiker im Februar 2007 der Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung vorläufig mit der Begründung gewährt, dass die Überprüfung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (Deutscher Verein) hinsichtlich der Gewährung von Krankenkostzulagen noch nicht abgeschlossen sei und deshalb zunächst noch den Empfehlungen aus dem Jahr 1997 zu folgen sei.
Einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung kann der Kläger auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass der Beklagte an der früheren, auf den Empfehlungen von 1997 beruhenden Praxis länger als rechtlich geboten festhielt, nämlich bis zum Februar 2011.
3. Der Kläger kann keine höheren Kosten der Unterkunft und Heizung verlangen als sie im streitgegenständlichen Zeitraum bewilligt wurden. Die vom Beklagten gewährten 389,36 EUR monatlich (für März 2012 anteilig) setzen sich zusammen aus der Nettomiete in Höhe von 250 EUR, den kalten Nebenkosten in Höhe von 27,24 EUR, den Heizkosten in Höhe von 90 EUR und den Kosten für die Warmwasseraufbereitung in Höhe von 22,12 EUR.
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Die Miete des Klägers wurde vom Beklagten in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen von 250 EUR monatlich und damit in maximalem Umfang erstattet. Gleiches gilt für die kalten Nebenkosten in Höhe von 27,24 EUR monatlich, die auf der Basis der letzten vom Kläger vorgelegten Nebenkostenabrechnung 2009 zutreffend berechnet wurden.
Bei der Vorauszahlung für die Heizkosten hat der Beklagte zu Recht nicht den Betrag von 163,31 EUR monatlich angesetzt, der sich nach der zuletzt vorgelegten Brunata-Abrechnung (Abrechnungszeitraum Juni 2009 bis Mai 2010) errechnen würde, sondern unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit eine Kürzung der Heizkosten auf 90 EUR vorgenommen, so dass bei zusätzlicher Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten für die Warmwasseraufbereitung in Höhe von 22,12 EUR ein Betrag von 112,12 EUR übernommen wurde.
Wie sich aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ergibt, stehen auch die Heizkosten unter dem Vorbehalt der Angemessenheit. Die Voraussetzung dafür, dass der Beklagte die Heizkosten nur in angemessener Höhe zu erstatten hat, ist erfüllt. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf nur so lange anzuerkennen, wie es dem Leistungsberechtigten nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Seit der Kostensenkungsaufforderung des Beklagten mit Schreiben vom 04.12.2007 weiß der Kläger, dass seine Unterkunftskosten aus Sicht des Beklagten unangemessen hoch sind und dass er gehalten ist, diese Kosten zu senken. Bei Hinweisen des Grundsicherungsträgers auf die Unangemessenheit der Unterkunftskosten samt Aufforderung zur Kostensenkung handelt es sich um Informationsschreiben mit Aufklärungs- und Warnfunktion (BSG, Urteil vom 27.02.2008, B 14/7b AS 70/06 R). Dem entspricht das Schreiben des Beklagten vom 04.12.2007. Der Kläger hat überdies im Lauf der nachfolgenden Jahre wiederholt entsprechende Kürzungen seiner Unterkunftskosten erfahren. In der mündlichen Verhandlung hat er bestätigt, dass er die Aufforderung des Beklagten, die Heizkosten zu senken, verstanden habe. Dennoch hat er sich zu keinem Zeitpunkt um kostengünstigeren Wohnraum bemüht.
Bei einem Kostensenkungsaufforderungsschreiben vom Dezember 2007 war im streitigen Zeitraum die Sechs-Monats-Frist des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II längst verstrichen. Anlass für eine nochmalige Aufforderung durch den Beklagten zur Kostensenkung bestand nicht. Seit dem Schreiben vom Dezember 2007 kam es nicht zu einer Unterbrechung des Leistungsbezugs. Die zwischenzeitlich erfolgte Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfteilen in der Zeit von Juli 2011 bis zum 06.03.2012 ist kein Umstand, aufgrund dessen der Kläger hätte annehmen können, dass die Aufforderung zur Senkung der Unterkunftskosten bei alleiniger Bewohnung der Wohnung überholt wäre.
Angesichts der üblicherweise als angemessen anzusehenden Heizkosten ist der vom Beklagten erstattete Betrag von 112,12 EUR vergleichsweise großzügig. Zur Bemessung der angemessenen Heizkosten ist nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf den bundesweiten Heizspiegel abzustellen, wenn es wie hier einen kommunalen Heizspiegel nicht gibt (BSG, Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 36/08 R). Bei einer für eine Person angemessenen Wohnungsgröße von 50 qm (vgl. Nr. 81.1 der in Bayern geltenden Wohnraumförderungsbestimmungen 2003, Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 11.11.2001, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 18.05.2007; BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R, Juris Nr. 19; vom 19.10.2010, B 14 AS 15/09 R, Juris, Rn. 16) errechnen sich nach dem bundesweiten Heizspiegel 2011 maximal angemessene Kosten der Heizung inklusive Warmwasser in Höhe von 75,83 EUR monatlich; auszugehen ist dabei nach den aktenkundigen Brunata-Abrechnungen von einer mit Öl beheizten Gebäudefläche von 251-500 qm.
Soweit der Kläger einen erhöhten Heizbedarf geltend macht, weil er sich krankheitsbedingt viel in seiner eigenen Wohnung aufhält, ist zu beachten, dass der Beklagte ohnehin einen nennenswert höheren Betrag für Heizkosten erstattet als es den Angemessenheitswerten des bundesweiten Heizspiegels entspricht. Mehr kann der Kläger keinesfalls beanspruchen.
Die vom Kläger zitierten Entscheidungen des Bayer. Landessozialgerichts vom 19.01.2007 (L 7 AS 184/06) und vom 25.01.2008 (L 7 AS 93/07) konnten noch nicht die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 02.07.2009 (B 14 AS 36/08 R) berücksichtigen. In der vom Kläger angeführten Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachen-Bremen (Urteil vom 24.04.2007, L 7 AS 494/05) ging es nicht um die Heizkosten, sondern um die angemessene (Kalt-) Miete, die hier vom Beklagten komplett übernommen wurde. Fehl geht auch die Bezugnahme des Klägers auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 07.11.2006 (B 7b AS 2/05 R). Gegenstand dieser Entscheidung ist die Frage, ob eine im Eigentum des Leistungsbeziehers stehende und selbstgenutzte Immobilie als vorrangig zu verwertendes Vermögen anzusehen ist oder ob die Immobilie geschütztes Vermögen im Sinn des § 12 Abs. 3 Nr. 3 SGB II ist. In diesem Regelungszusammenhang geht die Rechtsprechung von einer angemessenen Wohnfläche von 80 qm für ein bis zwei Personen aus, was auf die hier inmitten stehende Frage der Übernahme von Unterkunftskosten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht übertragbar ist.
4. Die Rente, die der Kläger aus Großbritannien bezieht, ist Einkommen im Sinn des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II, das für den Monat zu berücksichtigen ist, in dem es zufließt (§ 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Entgegen der Auffassung des Klägers werden auch Einnahmen aus ausländischen Leistungen als Einkommen berücksichtigt; sie sind zum Kurswert in Euro umzurechnen (vgl. BSG, Urteil vom 05.09.2007, B 11b AS 49/06 R, Juris Rn. 22).
Allerdings wertet der Beklagte die britische (Kriegsopfer-) Rente zu Recht in dem Umfang nicht als Einkommen, in dem eine Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) gemäß § 11a Abs. 1 Nr. 2 SGB II anrechnungsfrei bleibt. Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind nach dieser Vorschrift die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen. Wie das Bundessozialgericht in der Entscheidung vom 05.09.2007 erläutert hat, sollen gerade diese Renten, die im besonderen Maß ein mit dem Verlust körperlicher Unversehrtheit einhergehendes Sonderopfer für die Allgemeinheit ausgleichen, nicht durch die Anrechnung auf Grundsicherungsleistungen entwertet werden. Darüber hinausgehende Rentenanteile mit Entgeltcharakter sind aber, wie das Bundessozialgericht zu Recht auch entschieden hat, als Einkommen zu berücksichtigen und weder als Einnahmen mit sonstiger Zweckbestimmung (jetzt § 11 Abs. 3 Satz 1 SGB II) noch als Entschädigungen für Nichtvermögensschäden (jetzt § 11a Abs. 2 SGB II) zu qualifizieren (BSG, Urteil vom 05.09.2007, B 11b AS 49/06 R, Juris Rn. 22).
Die (Kriegsopfer-) Rente des Klägers ist, wie die britische Rentenbehörde mit Schreiben vom 29.04.2010 bestätigte, eine Entschädigungsleistung, die keiner Bedürftigkeitsprüfung unterliegt, steuerfrei ist und in verschiedenen Höhen abhängig von der Feststellungsstufe geleistet wird. Der Senat hat keine Zweifel, dass diese Rente aus Großbritannien mit einer Grundrente nach dem BVG vergleichbar ist, so dass die Anwendung des Privilegierungstatbestands gemäß § 11a Abs. 1 Nr. 2 SGB II möglich und aus Gründen der Gleichbehandlung auch geboten ist. Von der britischen Behörde ist ein Grad der Schwerbeschädigung von 30 % anerkannt. Es bleibt damit der Anteil der britischen Rente anrechnungsfrei, der einer Grundrente nach dem BVG mit einem Grad der Schädigung (GdS) von 30 entspricht; für die Monate März bis Juni 2012 ist dies ein Betrag von jeweils 124 EUR, für die Monate Juli und August 2012 ein Betrag von jeweils 127 EUR.
Bei Rentenzahlungen im streitgegenständlichen Zeitraum von 228,57 EUR (März 2012), 229,75 EUR (April 2012), 245,94 EUR (03.05.2012), 250,61 EUR (30.05.2012), 251,49 EUR (Juni 2012), 258,28 EUR (Juli 2012) und 255,31 EUR (August 2012), bei Abzug der Versicherungspauschale von 30 EUR monatlich (§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 6 Abs. 1 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld-Verordnung) und bei Abzug des anrechnungsfreien Anteils der Rente von monatlich 124 EUR bzw. 127 EUR (Juli, August 2012) errechnen sich für die streitigen Monate (Anrechnungs-) Beträge, die über dem Betrag von 64,80 EUR pro Monat liegen, den der Beklagte im streitigen Zeitraum beim Kläger tatsächlich als Einkommen angerechnet hat (für März 2012 anteilig). Mangels (Anschluss-) Berufung des Beklagten wirkt sich der Umstand, dass die britische Rente infolge der Schwankungen des Währungskurses und wegen der zweifachen Rentenzahlung Anfang und Ende Mai 2012 in zu geringem Umfang als Einkommen angerechnet wurde, nicht zu Lasten des Klägers aus.
Der für den Kläger festgestellte Grad der Behinderung (GdB) von 40 gemäß § 69 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) hat für die Berechnung der ihm nach dem SGB II zustehenden Leistungen keine Relevanz. Anders als der Grad der Schädigung bei einer Grundrente nach dem BVG bezieht sich der GdB grundsätzlich auf alle bei einer Person vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, ohne dass es auf die Ursachen der gesundheitlichen Schäden ankommen würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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