Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 13 U 189/94
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 90/96
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufungen des Klägers gegen die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Landshut vom 23. Januar 1996 werden zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der am ...1953 geborene Kläger erlitt am 22.03.1990 als Kraftfahrer einen Unfall, bei dem er sich einen Radiusbruch links mit Falschgelenksbildung des Ellengriffelfortsatzes, gelenkverformenden Veränderungen und eingeschränkter Beweglichkeit des Handgelenkes zuzog. Prof.Dr ... schätzte die dadurch bedingte MdE auf 20 v.H. und hielt eine berufliche Umorientierung auf einen Arbeitsplatz mit Tätigkeiten, die keinen erhöhten Kraftaufwand der linken Hand erforderten, für notwendig. Der Kläger meldete sich auf eigene Initiative zu einem Lehrgang der Industrie- und Handelskammer für Niederbayern in Verbindung mit der TÜV-Akademie Bayern/Hessen zum Kraftverkehrsmeister, der am 04.11.1991 in Landshut begann.
Mit Bescheid vom 26.11.1991 gewährte die Beklagte als Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation die Teilnahme an dem ambulanten Fortbildungslehrgang "Kraftverkehrsmeister" in Landshut mit einer Ausbildungsdauer vom 04.11.1991 bis 10.04. 1992. Die Übernahme der Kosten für notwendige Lernmittel wurde zugesagt, weiter die Kosten der Fahrt nach und von der Umschulungseinrichtung und ggf. für eine Familienheimfahrt monatlich. Grundsätzlich könnten nur notwendige Fahrtkosten öffentlicher Verkehrsmittel 2. Klasse erstattet werden. Kosten für die Benutzung eines Pkw könnten nur im Ausnahmefall und bei nachgewiesener Notwendigkeit übernommen werden. Bei der Teilnahme als Pendler würden ein Mittagessenzuschuss erstattet sowie ab sofort die angemessenen Mietkosten für ein Zimmer am Ausbildungsort zuzüglich Verpflegungskostenpauschale von 390,- DM monatlich. Die Leistungen würden nur gewährt, solange ein erfolgreicher Abschluß zu erwarten sei. Gemäß § 60 ff. SGB I sei der Kläger zur Mitwirkung verpflichtet; komme er seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, könnten die Leistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden.
Der Kläger teilte der Beklagten am 09.01.1992 telefonisch mit, er müsse wegen der Betreuung seines Kindes (das er allerdings im Fragebogen über den Familienstand vom 20.12.1991 nicht erwähnt hatte) täglich vom Wohnort nach Landshut fahren, die Entfernung betrage 148 km einfach. Mit Schreiben vom 02.01.1992 beantragte der Kläger die Erstattung der Fahrtkosten durch Benutzung eines privaten Pkw, da ein Ausnahmefall vorliege.
Die Beklagte erklärte im Schreiben vom 27.01.1992, ab Januar 1992 werde nach dem Verwaltungsakt vom 26.11.1991 verfahren. Die Notwendigkeit für tägliche Hin- und Rückfahrten zum Ausbildungsort sei nicht wegen Unfallfolgen, sondern durch die persönlichen/familiären Verhältnisse des Klägers bedingt. Der Unfallversicherungsträger sei für die dadurch auftretenden Mehraufwendungen nicht verantwortlich.
Mit Bescheid vom 27.03.1992 berechnete die Beklagte den Aufwendungsersatz für die Zeit vom 04.11. bis 13.12.1991 (26 Anwesenheitstage), 16.12. bis 31.12.1992 und 01.01. bis 29.02.1992 (46 Anwesenheitstage). Dabei wurden bis 31.12.1992 die Kosten für tägliche Heimfahrten erstattet, ab 01.01.1992 bis 29.02. 1992 für 9 Heimfahrten.
Mit Widerspruch vom 13.04.1992 wandte der Kläger ein, aus der Bescheinigung des TÜV Bayern ergebe sich eine Teilnahme an 47 Unterrichtstagen. Im Übrigen habe die Beklagte zwar für die Zeit vor dem 01.01. 1992 die tägliche Heimfahrt akzeptiert, ab 01.01.1992 bis 29.02.1992 aber eine veränderte Abrechnung vorgenommen. Auch für diesen Zeitraum seien die gefahrenen Kilometer bei täglicher Heimfahrt zugrunde zu legen.
Die TÜV-Akademie hatte mit Schreiben vom 28.02. 1992 bestätigt, dass der Kläger vom 17.12. 1991 bis 28.02.1992 an 47 Unterrichtstagen teilgenommen habe. Mit Schreiben, eingegangen am 29.05.1992, teilte sie aber mit, die tatsächliche Zeit der Anwesenheit betrage 45 Tage.
Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 23.07.1992, er habe die Prüfung nicht bestanden, wolle sie aber wiederholen. Mit Schreiben vom 03.11.1992 teilte die IHK mit, dass sich der Kläger zur ersten Wiederholungsprüfung angemeldet habe. Da der Kläger in keinem Fach des fachrichtungsspezifischen Teils ausreichende Leistungen erzielt habe, sei eine Teilnahme am Vorbereitungslehrgang anzuraten.
Zur Wiederholungsprüfung am 14.12.1992 erschien der Kläger nicht, übersandte aber der IHK ein ärztliches Attest. Mit Schreiben vom 07.01.1993 wies die Beklagte den Kläger auf die nächste Wiederholungsprüfung hin und machte ihm zur Auflage, am Wiederholungsunterricht teilzunehmen und für dessen Dauer am Ausbildungsort anwesend zu bleiben.
Die TÜV-Akademie teilte telefonisch mit, dass der Kläger die Teilnahme an der mündlichen Prüfung vom 16.02.1993 abgesagt habe, da er am schriftlichen Teil nicht teilgenommen hatte. Am 26.01.1993 teilte die TÜV-Akademie telefonisch mit, der Kläger habe angegeben, dass er zum Wiederholungsunterricht nicht erscheinen werde, da er bis vor kurzem arbeitsunfähig gewesen sei.
Die IHK führte im Schreiben vom 01.04.1993 auf Anfrage der Beklagten aus, nur intensive Prüfungsvorbereitung verspreche einen Prüfungserfolg.
Auf telefonische Anfrage vom 22.04.1993 teilte die IHK mit, der Kläger habe sich kurzfristig zur Wiederholungsprüfung am 19./20.04.1993 angemeldet, sei jedoch nicht erschienen. Ihm sei am 08.04.1993 mündlich mitgeteilt worden, dass er an der Prüfung teilnehmen könne und die Einladung noch erhalte, die am 13.04.1993 versandt worden sei.
Mit Bescheid vom 03.05.1993 stellte die Beklagte die berufliche Rehabilitation des Klägers mit dem 20.04.1993 als gescheitert fest. Mit Schreiben vom 07.01. 1993 seien die Auflagen gemacht worden, am Wiederholungsunterricht teilzunehmen und für dessen Dauer am Ausbildungsort anwesend zu bleiben. Der Kläger habe diese Auflagen nicht erfüllt und an der Prüfung nicht teilgenommen. Die berufliche Rehabilitation sei gescheitert und werde beendet. Der Kläger werde auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen, soweit er in seinem Beruf als Kraftfahrer im Güterverkehr nicht tätig sein könne.
Mit dem Widerspruch vom 03.06.1993 gegen den Bescheid vom 03.05.1993 wandte der Kläger ein, er habe keine Einladung zur Wiederholungsprüfung erhalten. Es lägen keinerlei Hinweise vor, dass er endgültig die Umschulungsmaßnahme nicht fortsetzen wolle, im Gegenteil liege ihm sehr viel daran.
Die Beklagte wies den Widerspruch vom 03.06.1993 gegen den Bescheid vom 03.05.1993 mit Widerspruchsbescheid vom 02.08.1994 zurück. Der Kläger habe die Abschlußprüfung nicht bestanden und sei zu keiner der Wiederholungsprüfungen erschienen. Trotz der dringenden Aufforderung, am Wiederholungsunterricht teilzunehmen, sei er auch diesem ohne Angabe nachvollziehbarer Gründe ferngeblieben. Unter Würdigung der Gesamtumstände sei die Widerspruchsstelle zu der Überzeugung gelangt, dass der Abbruch der Berufshilfemaßnahme angezeigt und gerechtfertigt gewesen sei. Der Kläger habe gänzlich die Motivation zur Teilnahme an der Umschulungsmaßnahme verloren. Wenn der Kläger darauf hinweise, dass er unverschuldet an der Wiederholungsprüfung vom 14.12.1992 nicht habe teilnehmen können, müsse man ihm entgegenhalten, dass er sich vom 21./22.04.1992 bis zum 03.05.1993 nicht im Mindesten für die Beklagte erkennbar darum bemüht habe, den Wissensstand zu erreichen, der für den erfolgreichen Abschluss der Umschulungsmaßnahme erforderlich gewesen wäre. Die persönlichen Voraussetzungen zum erfolgreichen Abschluss der Umschulungsmaßnahme seien offenbar nach dem mißglückten Versuch der ersten Abschlussprüfung entfallen. Der Abbruch der Umschulungsmaßnahme gemäß § 48 Abs.1 Satz 1 SGB X erscheine daher gerechtfertigt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.08.1994 wies die Beklagte den Widerspruch vom 13.04.1992 gegen die Bescheide vom 26.11. 1991 und 27.03.1992 zurück. Für den Zeitraum vom 16.12.1991 bis 29.02.1992 seien in der Abrechnung vom 27.03.1992 46 Anwesenheitstage zugrunde gelegt worden. Die TÜV-Akademie habe ihre Angaben im Zuge des Rechtsbehelfsverfahrens korrigiert, es wären danach nur 45 Anwesenheitstage zugrunde zu legen. Soweit sich der Widerspruch dagegen richte, dass dem Kläger ab 01.01.1992 an Stelle einer täglichen Fahrtkostenerstattung ein Übernachtungs- und Verpflegungskostenzuschuss gewährt worden sei, werde der Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen, da das Schreiben vom 27.03.1992 keinen regelnden, sondern lediglich ausführenden Charakter habe.
Am 06.09.1994 hat der Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 27.03.1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.08. 1994 Klage erhoben.
Mit Gerichtsbescheid vom 23.01.1996 hat das SG die Klage abgewiesen. Trotz mehrerer Aufforderungen sei keine Klagebegründung erfolgt. Es seien keine Umstände ersichtlich und würden auch nicht vorgetragen, die eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide begründen könnten. Auf die in den angefochtenen Bescheiden enthaltenen Ausführungen werden in vollem Umfang Bezug genommen.
Mit der Berufung vom 26.02.1996 wendet sich der Kläger gegen dieses Urteil.
Die Berufung wurde nicht begründet.
Am 06.09.1994 hat der Kläger Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 03.05.1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.08.1994 erhoben.
Mit Gerichtsbescheid vom 23.01.1996 hat das SG die Klage abgewiesen. Trotz mehrfacher Aufforderung des Gerichts sei keine Klagebegründung vorgelegt worden. Es seien keinerlei Umstände ersichtlich und würden auch nicht vorgetragen, die die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide begründen können. Auf die Ausführungen in diesen Bescheiden werde in vollem Umfang Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die weitere Berufung vom 26.02.1996, die nicht begründet wurde.
Der Kläger stellt sinngemäß den Antrag,
1. den Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 23.01.1996 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.03.1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.08.1994 zu verurteilen, Leistungen für mindestens 47 Anwesenheitstage zu erbringen und der Abrechnung der Zeit vom 01.01.1992 bis 29.02.1992 die Aufwendungen für tägliche Heimfahrten zugrunde zu legen. 2. den Gerichtsbescheid vom 23.01.1996 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 03.05.1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.08.1994 zu verurteilen, die Umschulungsmaßnahme fortzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 28.01.2000 ohne ausdrücklichen Beschluss die Streitsachen L 2 U 80/96 und L 2 U 90/96 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den wesentlichen Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegten Berufungen sind zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Die Entscheidung richtet sich nach den bis 31.12.1996 geltenden Vorschriften der RVO, da der streitige Versicherungsfall vor dem 01.01.1997 eingetreten ist und über einen daraus resultierenden Leistungsanspruch vor dem 01.01.1997 zu entscheiden gewesen wäre (§§ 212, 214 Abs.3 SGB VII i.V.m. § 580 RVO).
Ziel der Berufshilfe ist, den Verletzten nach seiner Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung seiner Eignung, Neigung und bisherigen Tätigkeit möglichst auf Dauer beruflich einzugliedern (§ 556 Abs.1 Nr.2 RVO). Sie umfasst insbesondere berufliche Anpassung und Umschulung. Zu den berufsfördernden Leistungen gehört auch die Übernahme der erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung (§ 567 Abs.1 Satz 1 Nr.3, Satz 2, RVO). Außer dem Verletzten- oder Übergangsgeld wird die Übernahme der erforderlichen Reisekosten für Familienheimfahrten gewährt (§ 569a Nr.2 RVO), im Regelfall zwei Familienheimfahrten im Monat. (§ 569 b RVO).
Diese Vorschriften hat die Beklagte zutreffend angewandt.
I. Was die mit Widerspruch vom 13.04.1992 gerügte Abrechnung des Aufwandersatzes bei beruflicher Rehabilitation im Bescheid vom 27.03.1992 betrifft, so hat die Beklagte zutreffend nicht mehr als 46 Anwesenheitstage zugrunde gelegt. Aus den Angaben der TÜV-Akademie ergibt sich, dass der Kläger tatsächlich nur 45 Tage anwesend war.
Bezüglich der Abrechnung der im Zeitraum vom 01.01.1992 bis 29.02.1992 entstandenen Kosten ist der Beklagten nicht zuzustimmen, soweit sie die Auffassung vertritt, der Widerspruch wäre insoweit unzulässig. Denn der Bescheid vom 27.03.1992 hat nicht nur ausführenden, sondern auch regelnden Charakter. Im Bescheid vom 27.03.1992 ist die Gewährung des Aufwandersatzes bei beruflicher Rehabilitation geregelt. Der Inhalt des Bescheides geht über einen bloße Ausführung des Bescheides vom 26.11.1991 hinaus. Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 31 Satz 1 SGB X). Ob die Erklärung einer Behörde als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, richtet sich danach, wie der Empfänger diese Erklärung bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalles zu deuten hatte. Der objektivierte Erklärungsinhalt einer Auszahlung in Verbindung mit der Ausweisung eines bestimmten Betrages ist die Erklärung der Behörde, dass eine Leistung in dieser Höhe gewährt wird (vgl. BSG vom 29.10.1992 Breithaupt 1993, 864). Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles (vgl. BSGE 49, 258; BSGE 68, 139). Für den Kläger lag in dem Schreiben der Beklagten die Entscheidung über die Gewährung der Fahrtkostenerstattung und der sonstigen Leistungen. Insoweit wurde nicht nur die Aussage des Bescheides vom 26.11. 1991 wiederholt, sondern eine verbindliche Regelung mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen getroffen (vgl. Schroeder-Printzen SGB X, § 31 Rdnr.28). Dies gilt umso mehr, als die Beklagte bei jeder Auszahlung von Fahrtkostenerstattung zu prüfen hatte, ob die Notwendigkeit der jeweiligen Heimfahrt gegeben war.
Die Berechnung der zu erstattenden Kosten hat die Beklagte zu Recht unter dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit getroffen. Dabei hat die Beklagte zu Recht die Notwendigkeit einer täglichen Heimfahrt nicht als gegeben angesehen. Denn das zu betreuende Kind der Lebensgefährtin des Klägers hat der Kläger im Familienstandsfragebogen am 28.11.1991 nicht als eheliches oder als nichteheliches Kind angegeben. Die Kosten der täglichen Heimfahrten in der Zeit vom 01.01. bis 29.02.1992 waren daher nicht von der Beklagten zu tragen. Im Schreiben vom 27.01.1992 hatte die Beklagte ihn darauf hingewiesen, dass ab Januar 1992 nach der schon im Verwaltungsakt vom 26.11.1991 getroffenen Regelung verfahren würde.
II. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 03.05.1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.08.1994 zu Recht die Umschulung des Klägers mit dem 20.04.1993 als gescheitert festgestellt und beendet.
Gemäß § 567 RVO sind Leistungen zur Rehabilitation zu erbringen, um den Kläger möglichst auf Dauer beruflich einzugliedern. Dabei sind Eignung, Neigung und bisherige Tätigkeit angemessen zu berücksichtigen (§ 556 Abs.1 Nr.2 RVO). Die Beklagte hat dem Kläger die Umschulung zum Kraftfahrzeugmeister bewilligt. Sie hat hierbei von ihrem Ermessen einen rechtmäßigen Gebrauch gemacht.
Gemäß § 48 Abs.1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.
Die Voraussetzungen, unter denen die Umschulungsleistung bewilligt wurde, haben sich im wesentlichen Umfang geändert. Bei der Bewilligung einer Umschulung handelte es sich um einen Bescheid mit Dauerwirkung, da laufende Leistungen gewährt werden, die noch auf längere Zeit in die Zukunft wirken. § 48 SGB X gilt auch für diese Fälle, also nicht nur, wenn eine zeitlich unbegrenzte Leistung erbracht wird (BSG SozR 1300, § 48 Nr.1).
Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ist insoweit eingetreten, als der Kläger durch sein Verhalten nach der nicht bestandenen Prüfung zu erkennen gegeben hat, dass seine Bereitschaft, an der Umschulung mitzuwirken, nachträglich entfallen ist.
Der Bescheid vom 26.11.1991 enthielt außerdem einen Widerrufsvorbehalt des Inhalts, dass die Leistungen versagt werden könnten, wenn der Kläger seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkomme. Der Kläger hat es abgelehnt, am notwendigen Vorbereitungslehrgang teilzunehmen und ist, obwohl ihm der Prüfungstermin bekannt war und die TÜV-Akademie ihm ein Einladungsschreiben zugesandt hatte, nicht zur Prüfung erschienen. Damit ist durch sein Verschulden das Ziel der Maßnahme nicht erreicht worden, und die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass es auch in Zukunft nicht erreicht werden würde (vgl. Schulin, Unfallversicherungsrecht, § 45 Rdnr.77 ff.).
Bei der Beurteilung, die zur Bewilligung der Umschulungsleistung führte, handelt es sich notwendigerweise um eine Prognose. Diese Prognose kann im Hinblick auf das Verhalten des Klägers nicht mehr aufrechterhalten werden, so dass eine wesentliche Änderung mit der Folge der Anwendbarkeit des § 48 Abs.1 Satz 1 SGB X sowie die Berechtigung zum Widerruf vorliegen (vgl. BSG vom 22.09.1981, Breithaupt 1982, 689 ff.; Hessisches LSG vom 08.07.1987, Breithaupt 1988, 32).
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der am ...1953 geborene Kläger erlitt am 22.03.1990 als Kraftfahrer einen Unfall, bei dem er sich einen Radiusbruch links mit Falschgelenksbildung des Ellengriffelfortsatzes, gelenkverformenden Veränderungen und eingeschränkter Beweglichkeit des Handgelenkes zuzog. Prof.Dr ... schätzte die dadurch bedingte MdE auf 20 v.H. und hielt eine berufliche Umorientierung auf einen Arbeitsplatz mit Tätigkeiten, die keinen erhöhten Kraftaufwand der linken Hand erforderten, für notwendig. Der Kläger meldete sich auf eigene Initiative zu einem Lehrgang der Industrie- und Handelskammer für Niederbayern in Verbindung mit der TÜV-Akademie Bayern/Hessen zum Kraftverkehrsmeister, der am 04.11.1991 in Landshut begann.
Mit Bescheid vom 26.11.1991 gewährte die Beklagte als Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation die Teilnahme an dem ambulanten Fortbildungslehrgang "Kraftverkehrsmeister" in Landshut mit einer Ausbildungsdauer vom 04.11.1991 bis 10.04. 1992. Die Übernahme der Kosten für notwendige Lernmittel wurde zugesagt, weiter die Kosten der Fahrt nach und von der Umschulungseinrichtung und ggf. für eine Familienheimfahrt monatlich. Grundsätzlich könnten nur notwendige Fahrtkosten öffentlicher Verkehrsmittel 2. Klasse erstattet werden. Kosten für die Benutzung eines Pkw könnten nur im Ausnahmefall und bei nachgewiesener Notwendigkeit übernommen werden. Bei der Teilnahme als Pendler würden ein Mittagessenzuschuss erstattet sowie ab sofort die angemessenen Mietkosten für ein Zimmer am Ausbildungsort zuzüglich Verpflegungskostenpauschale von 390,- DM monatlich. Die Leistungen würden nur gewährt, solange ein erfolgreicher Abschluß zu erwarten sei. Gemäß § 60 ff. SGB I sei der Kläger zur Mitwirkung verpflichtet; komme er seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, könnten die Leistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden.
Der Kläger teilte der Beklagten am 09.01.1992 telefonisch mit, er müsse wegen der Betreuung seines Kindes (das er allerdings im Fragebogen über den Familienstand vom 20.12.1991 nicht erwähnt hatte) täglich vom Wohnort nach Landshut fahren, die Entfernung betrage 148 km einfach. Mit Schreiben vom 02.01.1992 beantragte der Kläger die Erstattung der Fahrtkosten durch Benutzung eines privaten Pkw, da ein Ausnahmefall vorliege.
Die Beklagte erklärte im Schreiben vom 27.01.1992, ab Januar 1992 werde nach dem Verwaltungsakt vom 26.11.1991 verfahren. Die Notwendigkeit für tägliche Hin- und Rückfahrten zum Ausbildungsort sei nicht wegen Unfallfolgen, sondern durch die persönlichen/familiären Verhältnisse des Klägers bedingt. Der Unfallversicherungsträger sei für die dadurch auftretenden Mehraufwendungen nicht verantwortlich.
Mit Bescheid vom 27.03.1992 berechnete die Beklagte den Aufwendungsersatz für die Zeit vom 04.11. bis 13.12.1991 (26 Anwesenheitstage), 16.12. bis 31.12.1992 und 01.01. bis 29.02.1992 (46 Anwesenheitstage). Dabei wurden bis 31.12.1992 die Kosten für tägliche Heimfahrten erstattet, ab 01.01.1992 bis 29.02. 1992 für 9 Heimfahrten.
Mit Widerspruch vom 13.04.1992 wandte der Kläger ein, aus der Bescheinigung des TÜV Bayern ergebe sich eine Teilnahme an 47 Unterrichtstagen. Im Übrigen habe die Beklagte zwar für die Zeit vor dem 01.01. 1992 die tägliche Heimfahrt akzeptiert, ab 01.01.1992 bis 29.02.1992 aber eine veränderte Abrechnung vorgenommen. Auch für diesen Zeitraum seien die gefahrenen Kilometer bei täglicher Heimfahrt zugrunde zu legen.
Die TÜV-Akademie hatte mit Schreiben vom 28.02. 1992 bestätigt, dass der Kläger vom 17.12. 1991 bis 28.02.1992 an 47 Unterrichtstagen teilgenommen habe. Mit Schreiben, eingegangen am 29.05.1992, teilte sie aber mit, die tatsächliche Zeit der Anwesenheit betrage 45 Tage.
Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 23.07.1992, er habe die Prüfung nicht bestanden, wolle sie aber wiederholen. Mit Schreiben vom 03.11.1992 teilte die IHK mit, dass sich der Kläger zur ersten Wiederholungsprüfung angemeldet habe. Da der Kläger in keinem Fach des fachrichtungsspezifischen Teils ausreichende Leistungen erzielt habe, sei eine Teilnahme am Vorbereitungslehrgang anzuraten.
Zur Wiederholungsprüfung am 14.12.1992 erschien der Kläger nicht, übersandte aber der IHK ein ärztliches Attest. Mit Schreiben vom 07.01.1993 wies die Beklagte den Kläger auf die nächste Wiederholungsprüfung hin und machte ihm zur Auflage, am Wiederholungsunterricht teilzunehmen und für dessen Dauer am Ausbildungsort anwesend zu bleiben.
Die TÜV-Akademie teilte telefonisch mit, dass der Kläger die Teilnahme an der mündlichen Prüfung vom 16.02.1993 abgesagt habe, da er am schriftlichen Teil nicht teilgenommen hatte. Am 26.01.1993 teilte die TÜV-Akademie telefonisch mit, der Kläger habe angegeben, dass er zum Wiederholungsunterricht nicht erscheinen werde, da er bis vor kurzem arbeitsunfähig gewesen sei.
Die IHK führte im Schreiben vom 01.04.1993 auf Anfrage der Beklagten aus, nur intensive Prüfungsvorbereitung verspreche einen Prüfungserfolg.
Auf telefonische Anfrage vom 22.04.1993 teilte die IHK mit, der Kläger habe sich kurzfristig zur Wiederholungsprüfung am 19./20.04.1993 angemeldet, sei jedoch nicht erschienen. Ihm sei am 08.04.1993 mündlich mitgeteilt worden, dass er an der Prüfung teilnehmen könne und die Einladung noch erhalte, die am 13.04.1993 versandt worden sei.
Mit Bescheid vom 03.05.1993 stellte die Beklagte die berufliche Rehabilitation des Klägers mit dem 20.04.1993 als gescheitert fest. Mit Schreiben vom 07.01. 1993 seien die Auflagen gemacht worden, am Wiederholungsunterricht teilzunehmen und für dessen Dauer am Ausbildungsort anwesend zu bleiben. Der Kläger habe diese Auflagen nicht erfüllt und an der Prüfung nicht teilgenommen. Die berufliche Rehabilitation sei gescheitert und werde beendet. Der Kläger werde auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen, soweit er in seinem Beruf als Kraftfahrer im Güterverkehr nicht tätig sein könne.
Mit dem Widerspruch vom 03.06.1993 gegen den Bescheid vom 03.05.1993 wandte der Kläger ein, er habe keine Einladung zur Wiederholungsprüfung erhalten. Es lägen keinerlei Hinweise vor, dass er endgültig die Umschulungsmaßnahme nicht fortsetzen wolle, im Gegenteil liege ihm sehr viel daran.
Die Beklagte wies den Widerspruch vom 03.06.1993 gegen den Bescheid vom 03.05.1993 mit Widerspruchsbescheid vom 02.08.1994 zurück. Der Kläger habe die Abschlußprüfung nicht bestanden und sei zu keiner der Wiederholungsprüfungen erschienen. Trotz der dringenden Aufforderung, am Wiederholungsunterricht teilzunehmen, sei er auch diesem ohne Angabe nachvollziehbarer Gründe ferngeblieben. Unter Würdigung der Gesamtumstände sei die Widerspruchsstelle zu der Überzeugung gelangt, dass der Abbruch der Berufshilfemaßnahme angezeigt und gerechtfertigt gewesen sei. Der Kläger habe gänzlich die Motivation zur Teilnahme an der Umschulungsmaßnahme verloren. Wenn der Kläger darauf hinweise, dass er unverschuldet an der Wiederholungsprüfung vom 14.12.1992 nicht habe teilnehmen können, müsse man ihm entgegenhalten, dass er sich vom 21./22.04.1992 bis zum 03.05.1993 nicht im Mindesten für die Beklagte erkennbar darum bemüht habe, den Wissensstand zu erreichen, der für den erfolgreichen Abschluss der Umschulungsmaßnahme erforderlich gewesen wäre. Die persönlichen Voraussetzungen zum erfolgreichen Abschluss der Umschulungsmaßnahme seien offenbar nach dem mißglückten Versuch der ersten Abschlussprüfung entfallen. Der Abbruch der Umschulungsmaßnahme gemäß § 48 Abs.1 Satz 1 SGB X erscheine daher gerechtfertigt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.08.1994 wies die Beklagte den Widerspruch vom 13.04.1992 gegen die Bescheide vom 26.11. 1991 und 27.03.1992 zurück. Für den Zeitraum vom 16.12.1991 bis 29.02.1992 seien in der Abrechnung vom 27.03.1992 46 Anwesenheitstage zugrunde gelegt worden. Die TÜV-Akademie habe ihre Angaben im Zuge des Rechtsbehelfsverfahrens korrigiert, es wären danach nur 45 Anwesenheitstage zugrunde zu legen. Soweit sich der Widerspruch dagegen richte, dass dem Kläger ab 01.01.1992 an Stelle einer täglichen Fahrtkostenerstattung ein Übernachtungs- und Verpflegungskostenzuschuss gewährt worden sei, werde der Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen, da das Schreiben vom 27.03.1992 keinen regelnden, sondern lediglich ausführenden Charakter habe.
Am 06.09.1994 hat der Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 27.03.1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.08. 1994 Klage erhoben.
Mit Gerichtsbescheid vom 23.01.1996 hat das SG die Klage abgewiesen. Trotz mehrerer Aufforderungen sei keine Klagebegründung erfolgt. Es seien keine Umstände ersichtlich und würden auch nicht vorgetragen, die eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide begründen könnten. Auf die in den angefochtenen Bescheiden enthaltenen Ausführungen werden in vollem Umfang Bezug genommen.
Mit der Berufung vom 26.02.1996 wendet sich der Kläger gegen dieses Urteil.
Die Berufung wurde nicht begründet.
Am 06.09.1994 hat der Kläger Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 03.05.1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.08.1994 erhoben.
Mit Gerichtsbescheid vom 23.01.1996 hat das SG die Klage abgewiesen. Trotz mehrfacher Aufforderung des Gerichts sei keine Klagebegründung vorgelegt worden. Es seien keinerlei Umstände ersichtlich und würden auch nicht vorgetragen, die die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide begründen können. Auf die Ausführungen in diesen Bescheiden werde in vollem Umfang Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die weitere Berufung vom 26.02.1996, die nicht begründet wurde.
Der Kläger stellt sinngemäß den Antrag,
1. den Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 23.01.1996 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.03.1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.08.1994 zu verurteilen, Leistungen für mindestens 47 Anwesenheitstage zu erbringen und der Abrechnung der Zeit vom 01.01.1992 bis 29.02.1992 die Aufwendungen für tägliche Heimfahrten zugrunde zu legen. 2. den Gerichtsbescheid vom 23.01.1996 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 03.05.1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.08.1994 zu verurteilen, die Umschulungsmaßnahme fortzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 28.01.2000 ohne ausdrücklichen Beschluss die Streitsachen L 2 U 80/96 und L 2 U 90/96 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den wesentlichen Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegten Berufungen sind zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Die Entscheidung richtet sich nach den bis 31.12.1996 geltenden Vorschriften der RVO, da der streitige Versicherungsfall vor dem 01.01.1997 eingetreten ist und über einen daraus resultierenden Leistungsanspruch vor dem 01.01.1997 zu entscheiden gewesen wäre (§§ 212, 214 Abs.3 SGB VII i.V.m. § 580 RVO).
Ziel der Berufshilfe ist, den Verletzten nach seiner Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung seiner Eignung, Neigung und bisherigen Tätigkeit möglichst auf Dauer beruflich einzugliedern (§ 556 Abs.1 Nr.2 RVO). Sie umfasst insbesondere berufliche Anpassung und Umschulung. Zu den berufsfördernden Leistungen gehört auch die Übernahme der erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung (§ 567 Abs.1 Satz 1 Nr.3, Satz 2, RVO). Außer dem Verletzten- oder Übergangsgeld wird die Übernahme der erforderlichen Reisekosten für Familienheimfahrten gewährt (§ 569a Nr.2 RVO), im Regelfall zwei Familienheimfahrten im Monat. (§ 569 b RVO).
Diese Vorschriften hat die Beklagte zutreffend angewandt.
I. Was die mit Widerspruch vom 13.04.1992 gerügte Abrechnung des Aufwandersatzes bei beruflicher Rehabilitation im Bescheid vom 27.03.1992 betrifft, so hat die Beklagte zutreffend nicht mehr als 46 Anwesenheitstage zugrunde gelegt. Aus den Angaben der TÜV-Akademie ergibt sich, dass der Kläger tatsächlich nur 45 Tage anwesend war.
Bezüglich der Abrechnung der im Zeitraum vom 01.01.1992 bis 29.02.1992 entstandenen Kosten ist der Beklagten nicht zuzustimmen, soweit sie die Auffassung vertritt, der Widerspruch wäre insoweit unzulässig. Denn der Bescheid vom 27.03.1992 hat nicht nur ausführenden, sondern auch regelnden Charakter. Im Bescheid vom 27.03.1992 ist die Gewährung des Aufwandersatzes bei beruflicher Rehabilitation geregelt. Der Inhalt des Bescheides geht über einen bloße Ausführung des Bescheides vom 26.11.1991 hinaus. Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 31 Satz 1 SGB X). Ob die Erklärung einer Behörde als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, richtet sich danach, wie der Empfänger diese Erklärung bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalles zu deuten hatte. Der objektivierte Erklärungsinhalt einer Auszahlung in Verbindung mit der Ausweisung eines bestimmten Betrages ist die Erklärung der Behörde, dass eine Leistung in dieser Höhe gewährt wird (vgl. BSG vom 29.10.1992 Breithaupt 1993, 864). Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles (vgl. BSGE 49, 258; BSGE 68, 139). Für den Kläger lag in dem Schreiben der Beklagten die Entscheidung über die Gewährung der Fahrtkostenerstattung und der sonstigen Leistungen. Insoweit wurde nicht nur die Aussage des Bescheides vom 26.11. 1991 wiederholt, sondern eine verbindliche Regelung mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen getroffen (vgl. Schroeder-Printzen SGB X, § 31 Rdnr.28). Dies gilt umso mehr, als die Beklagte bei jeder Auszahlung von Fahrtkostenerstattung zu prüfen hatte, ob die Notwendigkeit der jeweiligen Heimfahrt gegeben war.
Die Berechnung der zu erstattenden Kosten hat die Beklagte zu Recht unter dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit getroffen. Dabei hat die Beklagte zu Recht die Notwendigkeit einer täglichen Heimfahrt nicht als gegeben angesehen. Denn das zu betreuende Kind der Lebensgefährtin des Klägers hat der Kläger im Familienstandsfragebogen am 28.11.1991 nicht als eheliches oder als nichteheliches Kind angegeben. Die Kosten der täglichen Heimfahrten in der Zeit vom 01.01. bis 29.02.1992 waren daher nicht von der Beklagten zu tragen. Im Schreiben vom 27.01.1992 hatte die Beklagte ihn darauf hingewiesen, dass ab Januar 1992 nach der schon im Verwaltungsakt vom 26.11.1991 getroffenen Regelung verfahren würde.
II. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 03.05.1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.08.1994 zu Recht die Umschulung des Klägers mit dem 20.04.1993 als gescheitert festgestellt und beendet.
Gemäß § 567 RVO sind Leistungen zur Rehabilitation zu erbringen, um den Kläger möglichst auf Dauer beruflich einzugliedern. Dabei sind Eignung, Neigung und bisherige Tätigkeit angemessen zu berücksichtigen (§ 556 Abs.1 Nr.2 RVO). Die Beklagte hat dem Kläger die Umschulung zum Kraftfahrzeugmeister bewilligt. Sie hat hierbei von ihrem Ermessen einen rechtmäßigen Gebrauch gemacht.
Gemäß § 48 Abs.1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.
Die Voraussetzungen, unter denen die Umschulungsleistung bewilligt wurde, haben sich im wesentlichen Umfang geändert. Bei der Bewilligung einer Umschulung handelte es sich um einen Bescheid mit Dauerwirkung, da laufende Leistungen gewährt werden, die noch auf längere Zeit in die Zukunft wirken. § 48 SGB X gilt auch für diese Fälle, also nicht nur, wenn eine zeitlich unbegrenzte Leistung erbracht wird (BSG SozR 1300, § 48 Nr.1).
Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ist insoweit eingetreten, als der Kläger durch sein Verhalten nach der nicht bestandenen Prüfung zu erkennen gegeben hat, dass seine Bereitschaft, an der Umschulung mitzuwirken, nachträglich entfallen ist.
Der Bescheid vom 26.11.1991 enthielt außerdem einen Widerrufsvorbehalt des Inhalts, dass die Leistungen versagt werden könnten, wenn der Kläger seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkomme. Der Kläger hat es abgelehnt, am notwendigen Vorbereitungslehrgang teilzunehmen und ist, obwohl ihm der Prüfungstermin bekannt war und die TÜV-Akademie ihm ein Einladungsschreiben zugesandt hatte, nicht zur Prüfung erschienen. Damit ist durch sein Verschulden das Ziel der Maßnahme nicht erreicht worden, und die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass es auch in Zukunft nicht erreicht werden würde (vgl. Schulin, Unfallversicherungsrecht, § 45 Rdnr.77 ff.).
Bei der Beurteilung, die zur Bewilligung der Umschulungsleistung führte, handelt es sich notwendigerweise um eine Prognose. Diese Prognose kann im Hinblick auf das Verhalten des Klägers nicht mehr aufrechterhalten werden, so dass eine wesentliche Änderung mit der Folge der Anwendbarkeit des § 48 Abs.1 Satz 1 SGB X sowie die Berechtigung zum Widerruf vorliegen (vgl. BSG vom 22.09.1981, Breithaupt 1982, 689 ff.; Hessisches LSG vom 08.07.1987, Breithaupt 1988, 32).
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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