Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 1987/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 3832/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 24.07.2012 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Klägerin wehrt sich mit ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren, in dem sie einen Anspruch auf eine Entfernung von Gesichtshaaren mittels Lasertherapie geltend macht.
Die 1976 geborene Klägerin erhält als Mann-zu-Frau-Transsexuelle seit Januar 2009 eine gegengeschlechtliche Hormonbehandlung. Das Betreuungsgericht beim Amtsgericht Mannheim änderte im Dezember 2011 den ursprünglichen männlichen Vornamen in den jetzigen weiblichen Vornamen.
Die Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert und beantragte am 13.12.2011, ihr zur Entfernung der Barthaare eine Lasertherapie zu gewähren. Hierzu legte sie die Bescheinigung des Arztes für Innere Medizin Dr. F. vom 06.03.2012 vor, wonach trotz der seit mehr als drei Jahren durchgeführten Hormonbehandlung ein erheblicher Bartwuchs verblieben sei, zu dessen Entfernung eine De-Epilation z.B. mit Lasertherapie erforderlich sei.
Die Beklagte holte eine Stellungnahme des MDK vom 21.03.2012 ein, in der Dr. W. u.a. ausführte, dass für das Behandlungsziel Behandlungsalternativen vorhanden seien: - Rasieren oder Epilieren mit marktgängigen Geräten - Wachsepilation - die kosmetische Minderung des optischen Eindrucks durch Bleichung oder Abdecken mit Kosmetika - Anwendung von chemischen Enthaarungscremes - Hemmung der Ornithindecarboxylase mit Eflornithin (Vaniqa-Creme 30 g ca. 51 EUR). Es handele sich um ein verordnungsfähiges rezeptpflichtiges Arzneimittel, es sei kein Lifestyle-Präparat. Nach Absetzen des Präparates trete erneut Haarwachstum ein. - falls aus endocriner Ursache erforderlich: Hormontherapie - Elektroepilation sei im EBM als kleinchirurgischer Eingriff gelistet und damit abrechenbar.
Hinsichtlich der Lasertherapie sei ein wissenschaftlicher Nachweis mit positiver Nutzen-Risiko-Bewertung bisher nicht gelungen. Eine regelmäßige Nachbehandlung sei in der Regel erforderlich.
Mit Bescheid vom 28.03.2012 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Den am 16.04.2012 erhobenen Widerspruch wies sie im Widerspruchsbescheid vom 23.05.2012 zurück und führte zur Begründung aus, bei der Haarentfernung mittels Lasertherapie handele es sich nicht um eine zur vertragsärztlichen Behandlung zugelassene Methode. Im Übrigen sei die Klägerin auf sonstige kosmetische Methoden und zugelassene Methoden wie die Elektroepilation und die Behandlung mit zugelassenen Arzneimitteln (z.B. Vaniqa-Creme) zu verweisen. Mit ihrer am 21.06.2012 beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt und geltend gemacht, wegen der damit verbundenen Schmerzen und Gefahr der Narbenbildung sei eine Elektroepilation nicht zumutbar. Weiterhin hat sie den Antrag gestellt, ihr für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Mit Beschluss vom 24.07.2012 hat das SG den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und im Wesentlichen ausgeführt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheine. Der Anspruch einer Versicherten auf Krankenbehandlung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB V unterliege den sich aus § 2 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 SGB V ergebenden Einschränkungen; er umfasse nur solche Leistungen, die zweckmäßig und wirtschaftlich seien und deren Qualität und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprächen; bei neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V sei dies nur dann der Fall, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB V eine positive Empfehlung über den diagnostischen und therapeutischen Nutzen der Methode abgegeben habe; durch solche Richtlinien werde der Umfang der den Versicherten von der Krankenkasse geschuldeten ambulanten Leistung verbindlich festgelegt; ärztliche "Behandlungsmethoden" im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung seien medizinische Therapieverfahren, denen ein eigenes theoretisch-wissenschaftliches Konzept zugrunde liege, das sie von anderen Therapieverfahren unterscheide und das ihre systematische Anwendung in der Behandlung bestimmter Krankheiten rechtfertigen solle; "neu" sei eine Methode, wenn sie - wie hier die Laserbehandlung - zum Zeitpunkt der Leistungserbringung nicht als abrechnungsfähige ärztliche Leistung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen (EBM-Ä) enthalten sei; als nicht vom GBA empfohlene neue Methode sei die ambulante Laserbehandlung zur Haarentfernung danach kein Leistungsgegenstand der gesetzlichen Krankenversicherung (Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.09.2008 - B 1 KR 11/08 R -). Die Sperrwirkung einer fehlenden positiven Empfehlung des GBA sei nur dann nicht beachtlich, wenn a) gemäß § 2 Abs. la Satz 1 SGB V eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Krankheit oder eine zumindest wertungsmäßig damit vergleichbare Erkrankung vorliege, für die eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung stehe, oder b) ein sog. Seltenheitsfall bestehe, der sich einer systematischen Erforschung entziehe oder c) der GBA seinem in § 135 Abs. 1 SGB V vorausgesetzten Auftrag nicht gerecht geworden sei, selbst für eine gebotene Aktualisierung seiner Richtlinien Sorge zu tragen (Urteil des Bundessozialgerichts vom 12.08.2009 - B 3 KR 10/07 R - mit weiteren Nachweisen). Solche Ausnahmetatbestände seien nicht erkennbar. Insbesondere begründe ein fortbestehender Haarwuchs keine notstandsähnliche Krankheitssituation mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung oder einer zumindest wertungsmäßig damit vergleichbaren Erkrankung im Sinne des § 2 Abs. la Satz 1 SGB V.
Gegen diesen ihr am 26.07.2012 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 24.08.2012 Beschwerde beim SG eingelegt und im Wesentlichen geltend gemacht, auch wenn ihr - angeblich - kein Anspruch auf Lasertherapie zustehe, sei es der Beklagten nicht möglich, Ärzte zu benennen, die aktuell eine Elektroepilation durchführten. Sie könne aber nicht auf eine Behandlungsart verwiesen werden, welche - aktuell - gar nicht mehr angeboten werde. Auch wenn das Gericht ausführe, dass sie keinen Anspruch auf Durchführung der Lasertherapie habe, stelle sich die Frage, ob sich nunmehr, nachdem eine Elektroepilation faktisch nicht durchführbar sei, die Beklagte noch immer gegen die Übernahme der Kosten einer Laserbehandlung (im vorliegenden Einzelfall) zur Wehr setzen könne. Daneben sei sie psychisch sehr stark belastet, u.a. auch aufgrund der Transsexualität und des Umstandes, dass vorliegend die Beklagte die Kosten einer - erforderlichen und gebotenen - Lasertherapie nicht übernehme. Sie verletze sich selbst (durch Ritzen in den Armen) und sei auch bereits in entsprechender psychologischer Behandlung. Zu klären sei weiterhin, ob überhaupt die Elektroepilation bei ihr erfolgsversprechend - gerade im Bereich der Barthaare - durchgeführt werden könne. Zudem sei in die Abwägung mit aufzunehmen, ob ihr eine solche langwierige und auch schmerzintensive Behandlung zumutbar sei. Abschließend werde auf die Entscheidung des 5. Senats des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (Az. L 5 KR 99/04) vom 25.01.2006 verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht angenommen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussichten liegen vor, wenn nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage, wobei in begrenztem Maße auch eine vorweggenommene Beweiswürdigung zulässig ist (vgl. BVerfG NJW 1997, 2745; BGH NJW 1994, 1160), eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit besteht; entfernte Erfolgschancen genügen nicht (vgl. BVerfGE 81, 347; BSG SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).
Die beim Sozialgericht wegen einer Barthaarentfernung mittels Lasertherapie erhobene Klage (Verfahren S 5 KR 1987/12) hat voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Zu ergänzen ist lediglich, dass die Klägerin ebenso wie andere Versicherte, bei denen die Entfernung der Behaarung im Gesicht medizinisch indiziert ist, u.a. auf die Elektroepilation zu verweisen ist.
Die Elektro-Epilation an Gesicht und Händen ist im Hinblick darauf, dass sie im EBM (Abrechnungsziffern 02300, 10340) und auch in der Gebührenordnung für Ärzte (Abrechnungsziffern 742, 1323) aufgeführt ist, als ärztliche Behandlung (§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 28 Abs. 1 SGB V) zugelassen. Auch wenn es schwierig ist, einen ärztlichen Behandler für die begehrte Elektro-Epilation zu finden, lässt sich hieraus weder ein Anspruch auf Übernahme der Kosten einer entsprechenden Behandlung durch einen nicht zugelassenen Leistungserbringer (Kosmetikstudio) (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.01.2009 - L 11 KR 3126/08 -, veröffentlicht in Juris) noch auf Gewährung einer nicht zugelassenen Behandlung (Lasertherapie) ableiten. Im Übrigen lässt sich dem Attest von Dr. B. vom 16.04.2012 nicht entnehmen, dass dieser der Klägerin die vertragsärztliche Leistung einer Elektro-Epilation verweigern würde.
Wenn die behandelnden Hautärzte diese Methode ablehnen, weil sie im Gesicht im gesamtem Bartbereich zu schmerzhaft sei, kann dies keine Ausnahme begründen, zumal die Epilation auch in Form der Elektroepilation als Leistung der Krankenkassen auf den Bereich des Gesichts und der Hände beschränkt ist und damit speziell auch für den Bereich des Gesichts als geeignet zugelassen ist. Hinsichtlich der vorgetragenen Gefahr der Narbenbildung sind Besonderheiten bei der Klägerin, die ein erhöhtes Risiko solcher Nebenwirkungen begründen könnten, nicht ersichtlich oder ärztlich bestätigt. Im Übrigen ergibt sich aus der Auskunft von Dr. E. (MDK) gegenüber der Beklagten, dass auch bei der Lasertherapie entsprechende Nebenwirkungen auftreten können, wobei diese Behandlung zudem in der Regel regelmäßige Nachbehandlungen erfordert. In der Stellungnahme von Dres. S. und R. von April 2009 geben diese zwar an, dass die Elektro-Epilation aufgrund der Schmerzhaftigkeit im Gesicht im gesamten Bartbereich ausscheide, was, wie dargelegt nicht überzeugt. Zudem ergibt sich aus den weiteren Ausführungen, dass diese Leistung im Hinblick auf die Vergütung nicht in Betracht gezogen wird. Anzumerken ist insoweit, dass Ärzte gegen ihre vertragsärztlichen Pflichten (gröblich) verstoßen, wenn sie eine bestimmte vertragsärztlich vorgesehene und indizierte Leistung aufgrund von Erwägungen zur Höhe der Vergütung ablehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Klägerin wehrt sich mit ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren, in dem sie einen Anspruch auf eine Entfernung von Gesichtshaaren mittels Lasertherapie geltend macht.
Die 1976 geborene Klägerin erhält als Mann-zu-Frau-Transsexuelle seit Januar 2009 eine gegengeschlechtliche Hormonbehandlung. Das Betreuungsgericht beim Amtsgericht Mannheim änderte im Dezember 2011 den ursprünglichen männlichen Vornamen in den jetzigen weiblichen Vornamen.
Die Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert und beantragte am 13.12.2011, ihr zur Entfernung der Barthaare eine Lasertherapie zu gewähren. Hierzu legte sie die Bescheinigung des Arztes für Innere Medizin Dr. F. vom 06.03.2012 vor, wonach trotz der seit mehr als drei Jahren durchgeführten Hormonbehandlung ein erheblicher Bartwuchs verblieben sei, zu dessen Entfernung eine De-Epilation z.B. mit Lasertherapie erforderlich sei.
Die Beklagte holte eine Stellungnahme des MDK vom 21.03.2012 ein, in der Dr. W. u.a. ausführte, dass für das Behandlungsziel Behandlungsalternativen vorhanden seien: - Rasieren oder Epilieren mit marktgängigen Geräten - Wachsepilation - die kosmetische Minderung des optischen Eindrucks durch Bleichung oder Abdecken mit Kosmetika - Anwendung von chemischen Enthaarungscremes - Hemmung der Ornithindecarboxylase mit Eflornithin (Vaniqa-Creme 30 g ca. 51 EUR). Es handele sich um ein verordnungsfähiges rezeptpflichtiges Arzneimittel, es sei kein Lifestyle-Präparat. Nach Absetzen des Präparates trete erneut Haarwachstum ein. - falls aus endocriner Ursache erforderlich: Hormontherapie - Elektroepilation sei im EBM als kleinchirurgischer Eingriff gelistet und damit abrechenbar.
Hinsichtlich der Lasertherapie sei ein wissenschaftlicher Nachweis mit positiver Nutzen-Risiko-Bewertung bisher nicht gelungen. Eine regelmäßige Nachbehandlung sei in der Regel erforderlich.
Mit Bescheid vom 28.03.2012 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Den am 16.04.2012 erhobenen Widerspruch wies sie im Widerspruchsbescheid vom 23.05.2012 zurück und führte zur Begründung aus, bei der Haarentfernung mittels Lasertherapie handele es sich nicht um eine zur vertragsärztlichen Behandlung zugelassene Methode. Im Übrigen sei die Klägerin auf sonstige kosmetische Methoden und zugelassene Methoden wie die Elektroepilation und die Behandlung mit zugelassenen Arzneimitteln (z.B. Vaniqa-Creme) zu verweisen. Mit ihrer am 21.06.2012 beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt und geltend gemacht, wegen der damit verbundenen Schmerzen und Gefahr der Narbenbildung sei eine Elektroepilation nicht zumutbar. Weiterhin hat sie den Antrag gestellt, ihr für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Mit Beschluss vom 24.07.2012 hat das SG den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und im Wesentlichen ausgeführt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheine. Der Anspruch einer Versicherten auf Krankenbehandlung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB V unterliege den sich aus § 2 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 SGB V ergebenden Einschränkungen; er umfasse nur solche Leistungen, die zweckmäßig und wirtschaftlich seien und deren Qualität und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprächen; bei neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V sei dies nur dann der Fall, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB V eine positive Empfehlung über den diagnostischen und therapeutischen Nutzen der Methode abgegeben habe; durch solche Richtlinien werde der Umfang der den Versicherten von der Krankenkasse geschuldeten ambulanten Leistung verbindlich festgelegt; ärztliche "Behandlungsmethoden" im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung seien medizinische Therapieverfahren, denen ein eigenes theoretisch-wissenschaftliches Konzept zugrunde liege, das sie von anderen Therapieverfahren unterscheide und das ihre systematische Anwendung in der Behandlung bestimmter Krankheiten rechtfertigen solle; "neu" sei eine Methode, wenn sie - wie hier die Laserbehandlung - zum Zeitpunkt der Leistungserbringung nicht als abrechnungsfähige ärztliche Leistung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen (EBM-Ä) enthalten sei; als nicht vom GBA empfohlene neue Methode sei die ambulante Laserbehandlung zur Haarentfernung danach kein Leistungsgegenstand der gesetzlichen Krankenversicherung (Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.09.2008 - B 1 KR 11/08 R -). Die Sperrwirkung einer fehlenden positiven Empfehlung des GBA sei nur dann nicht beachtlich, wenn a) gemäß § 2 Abs. la Satz 1 SGB V eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Krankheit oder eine zumindest wertungsmäßig damit vergleichbare Erkrankung vorliege, für die eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung stehe, oder b) ein sog. Seltenheitsfall bestehe, der sich einer systematischen Erforschung entziehe oder c) der GBA seinem in § 135 Abs. 1 SGB V vorausgesetzten Auftrag nicht gerecht geworden sei, selbst für eine gebotene Aktualisierung seiner Richtlinien Sorge zu tragen (Urteil des Bundessozialgerichts vom 12.08.2009 - B 3 KR 10/07 R - mit weiteren Nachweisen). Solche Ausnahmetatbestände seien nicht erkennbar. Insbesondere begründe ein fortbestehender Haarwuchs keine notstandsähnliche Krankheitssituation mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung oder einer zumindest wertungsmäßig damit vergleichbaren Erkrankung im Sinne des § 2 Abs. la Satz 1 SGB V.
Gegen diesen ihr am 26.07.2012 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 24.08.2012 Beschwerde beim SG eingelegt und im Wesentlichen geltend gemacht, auch wenn ihr - angeblich - kein Anspruch auf Lasertherapie zustehe, sei es der Beklagten nicht möglich, Ärzte zu benennen, die aktuell eine Elektroepilation durchführten. Sie könne aber nicht auf eine Behandlungsart verwiesen werden, welche - aktuell - gar nicht mehr angeboten werde. Auch wenn das Gericht ausführe, dass sie keinen Anspruch auf Durchführung der Lasertherapie habe, stelle sich die Frage, ob sich nunmehr, nachdem eine Elektroepilation faktisch nicht durchführbar sei, die Beklagte noch immer gegen die Übernahme der Kosten einer Laserbehandlung (im vorliegenden Einzelfall) zur Wehr setzen könne. Daneben sei sie psychisch sehr stark belastet, u.a. auch aufgrund der Transsexualität und des Umstandes, dass vorliegend die Beklagte die Kosten einer - erforderlichen und gebotenen - Lasertherapie nicht übernehme. Sie verletze sich selbst (durch Ritzen in den Armen) und sei auch bereits in entsprechender psychologischer Behandlung. Zu klären sei weiterhin, ob überhaupt die Elektroepilation bei ihr erfolgsversprechend - gerade im Bereich der Barthaare - durchgeführt werden könne. Zudem sei in die Abwägung mit aufzunehmen, ob ihr eine solche langwierige und auch schmerzintensive Behandlung zumutbar sei. Abschließend werde auf die Entscheidung des 5. Senats des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (Az. L 5 KR 99/04) vom 25.01.2006 verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht angenommen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussichten liegen vor, wenn nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage, wobei in begrenztem Maße auch eine vorweggenommene Beweiswürdigung zulässig ist (vgl. BVerfG NJW 1997, 2745; BGH NJW 1994, 1160), eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit besteht; entfernte Erfolgschancen genügen nicht (vgl. BVerfGE 81, 347; BSG SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).
Die beim Sozialgericht wegen einer Barthaarentfernung mittels Lasertherapie erhobene Klage (Verfahren S 5 KR 1987/12) hat voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Zu ergänzen ist lediglich, dass die Klägerin ebenso wie andere Versicherte, bei denen die Entfernung der Behaarung im Gesicht medizinisch indiziert ist, u.a. auf die Elektroepilation zu verweisen ist.
Die Elektro-Epilation an Gesicht und Händen ist im Hinblick darauf, dass sie im EBM (Abrechnungsziffern 02300, 10340) und auch in der Gebührenordnung für Ärzte (Abrechnungsziffern 742, 1323) aufgeführt ist, als ärztliche Behandlung (§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 28 Abs. 1 SGB V) zugelassen. Auch wenn es schwierig ist, einen ärztlichen Behandler für die begehrte Elektro-Epilation zu finden, lässt sich hieraus weder ein Anspruch auf Übernahme der Kosten einer entsprechenden Behandlung durch einen nicht zugelassenen Leistungserbringer (Kosmetikstudio) (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.01.2009 - L 11 KR 3126/08 -, veröffentlicht in Juris) noch auf Gewährung einer nicht zugelassenen Behandlung (Lasertherapie) ableiten. Im Übrigen lässt sich dem Attest von Dr. B. vom 16.04.2012 nicht entnehmen, dass dieser der Klägerin die vertragsärztliche Leistung einer Elektro-Epilation verweigern würde.
Wenn die behandelnden Hautärzte diese Methode ablehnen, weil sie im Gesicht im gesamtem Bartbereich zu schmerzhaft sei, kann dies keine Ausnahme begründen, zumal die Epilation auch in Form der Elektroepilation als Leistung der Krankenkassen auf den Bereich des Gesichts und der Hände beschränkt ist und damit speziell auch für den Bereich des Gesichts als geeignet zugelassen ist. Hinsichtlich der vorgetragenen Gefahr der Narbenbildung sind Besonderheiten bei der Klägerin, die ein erhöhtes Risiko solcher Nebenwirkungen begründen könnten, nicht ersichtlich oder ärztlich bestätigt. Im Übrigen ergibt sich aus der Auskunft von Dr. E. (MDK) gegenüber der Beklagten, dass auch bei der Lasertherapie entsprechende Nebenwirkungen auftreten können, wobei diese Behandlung zudem in der Regel regelmäßige Nachbehandlungen erfordert. In der Stellungnahme von Dres. S. und R. von April 2009 geben diese zwar an, dass die Elektro-Epilation aufgrund der Schmerzhaftigkeit im Gesicht im gesamten Bartbereich ausscheide, was, wie dargelegt nicht überzeugt. Zudem ergibt sich aus den weiteren Ausführungen, dass diese Leistung im Hinblick auf die Vergütung nicht in Betracht gezogen wird. Anzumerken ist insoweit, dass Ärzte gegen ihre vertragsärztlichen Pflichten (gröblich) verstoßen, wenn sie eine bestimmte vertragsärztlich vorgesehene und indizierte Leistung aufgrund von Erwägungen zur Höhe der Vergütung ablehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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