L 11 AS 421/09

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 4 AS 986/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 421/09
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Eine Rechtsfolgenbelehrung i.S.v. § 31 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 (BGBl I 1706) muss widerspruchsfrei sein und erkennen lassen, welche konkrete Rechtsfolge bei einem Pflichtenverstoß eintreten wird.
I. Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 12.05.2009 abgeändert und die Bescheide vom 23.05.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2008 aufgehoben.

II. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Streitig ist zuletzt die Absenkung der bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.06.2008 bis 31.08.2008.

Die damals mit dem Beigeladenen und ihrer Tochter in Bedarfsgemeinschaft lebende Klägerin bezog seit dem 01.01.2005 Alg II. Mit Bescheid vom 19.03.2008 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 17.05.2008, 23.05.2008 und 01.07.2008 bewilligte ihr der Beklagte Alg II für die Zeit vom 01.04.2008 bis 30.09.2008. Gegen den Bescheid vom 19.03.2008 legte die Klägerin Widerspruch ein.

Bereits mit Bescheid vom 15.11.2007 hatte der Beklagte das Alg II der Klägerin für die Zeit vom 01.12.2007 bis 29.02.2008 um 30 vom Hundert der Regelleistung abgesenkt, da sie ohne wichtigen Grund an einer Trainingsmaßnahme nicht teilgenommen habe. Bei wiederholter gleichartiger Pflichtverletzung werde das Alg II für die Dauer von drei Monaten um 60 vom Hundert der Regelleistung gemindert. Am 28.01.2008 schlossen die Klägerin und der Beklagte eine Eingliederungsvereinbarung. Die Vereinbarung enthielt eine Rechtsfolgenbelehrung, im Rahmen derer sie auf einem Formblatt u.a. auf alle Arten von Pflichtverletzungen (Verstöße gegen Grund- und Meldepflichten, erste, erste wiederholte und weitere Pflichtverstöße, deren jeweilige rechtliche Voraussetzungen und hierzu erlassene gemeinsame Vorschriften) hinwies. Ein Verstoß gegen Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung stellt hiernach einen Verstoß gegen die Grundpflichten dar.

Laut dem Vermerk des Beklagten über die persönliche Vorsprache der Klägerin an diesem Tag, sei die "RfB EV mit Grund- und Meldepflichten, Sanktionen, Mitteilung von Änderungen ausführlich besprochen" worden und die Klägerin und der Beigeladene hätten bekundet, es seien "keine unklaren Punkte offen".

Mit Schreiben vom 31.03.2008 lud der Beklagte die Klägerin zum Lehrgangsbeginn "Berufswegplanung und Orientierung für Erwachsene (BOE)" für den 07.04.2008 bei der M. L. in P. ein. Es handle sich um eine Einladung nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 Abs 3 Satz 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Bei einer Nichtteilnahme an der angebotenen Maßnahme ohne wichtigen Grund liege eine erste wiederholte Verletzung der Grundpflichten der Klägerin vor und ziehe eine Absenkung ihres Alg II um 60 vom Hundert der für sie maßgeblichen Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach sich. Es seien deshalb unbedingt die beigefügte Rechtsfolgenbelehrung und die weiteren Hinweise zu beachten. Dem Schreiben war eine Rechtsfolgenbelehrung in 11 Punkten beigefügt, die der in der Eingliederungsvereinbarung vom 28.01.2008 entsprach. Zudem lag ein Antwortschreiben für die Klägerin bei, worin sie gegebenenfalls die Gründe für eine etwaige Nichtteilnahme angeben kann. Das Antwortschreiben enthielt eine Rechtsfolgenbelehrung alleine bezüglich eines Verstoßes gegen die Meldepflichten.

Einen Widerspruch gegen die Einladung wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.04.2008 zurück. Nach § 309 SGB III i.V.m. § 59 SGB II unterliege die Klägerin einer Meldepflicht.

Nachdem sie nicht zu der Maßnahme erschienen war, senkte der Beklagte mit Bescheid vom 23.05.2008 den der Klägerin zustehenden Anteil des Alg II für die Zeit vom 01.06.2008 bis 31.08.2008 monatlich um 60 vom Hundert der maßgeblichen Regelleistung (187 EUR monatlich) ab. Trotz Belehrung über die Rechtsfolgen habe sie die in der "Eingliederungsvereinbarung vom 20.01.2008" festgelegten Pflichten nicht umfassend erfüllt. Es handle sich um eine wiederholte Pflichtverletzung. Mit Änderungsbescheid vom 23.05.2008 änderte der Beklagte dementsprechend die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.06.2008 bis 31.08.2008 ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.07.2008 ebenso wie den Widerspruch gegen den Bescheid vom 19.03.2008 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 17.05.2008 und 01.07.2008 zurück.

Dagegen und gegen die Höhe der für die Zeit vom 01.04.2008 bis 30.09.2008 bewilligten Leistungen hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Ihr sei es nicht möglich gewesen, an dem Lehrgang teilzunehmen, da sie sich um den Beigeladenen habe kümmern müssen. Dieser sei schwerbehindert und verfüge über die Merkzeichen G, BH und RF. Er sei fast blind und habe keine anderweitige Pflegeperson. Das SG hat Beweis erhoben durch die Einholung eines Gutachtens von Dr. T., insbesondere im Hinblick darauf, ob der Beigeladene der Beaufsichtigung durch die Klägerin bedarf. Auf den Inhalt des Gutachtens vom 13.03.2009 wird Bezug genommen.

Mit Gerichtsbescheid vom 12.05.2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Anfechtungsklage auf Aufhebung des Bescheides vom 19.03.2008 sei unzulässig, denn es hätte zusätzlich einer Leistungsklage auf höhere Leistungen für die Zeit vom 01.04.2008 bis 30.09.2008 bedurft. Die Klage gegen die Absenkung der Leistungen durch den Bescheid vom 23.05.2008 sei zwar zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin habe gegen ihre Verpflichtung aus der Eingliederungsvereinbarung verstoßen, da sie nicht an dem Lehrgang Berufswegplanung und Orientierung für Erwachsene teilgenommen habe. Auch die Rechtsfolgenbelehrung der Eingliederungsvereinbarung sei hinrichtend klar gewesen und sei in der Einladung zum Lehrgang wiederholt worden. Die individuelle Absenkungshöhe im Hinblick auf eine erste wiederholte Pflichtverletzung sei angeführt worden. Nach dem eingeholten Gutachten gebe es auch keine Zweifel daran, dass der Beigeladene seinen Alltag eigenständig meistern könne und die erforderlichen Zuwendungen der Klägerin insofern auch außerhalb der Arbeitszeit erbracht werden können.

Dagegen hat die Klägerin Berufung beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Die Leistungskürzung sei rechtswidrig, da ihr die Ausübung einer außerhäuslichen Arbeit nicht zumutbar sei. Sie sei in Vollzeit mit der Pflege des Beigeladenen beschäftigt gewesen. Dieser benötige bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel Hilfe und könne sich nicht selbständig versorgen. Eine fremde Person als Hilfe sei nicht zumutbar.

Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 12.05.2009 und die beiden Bescheide vom 23.05.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2008 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Die Berufung sei im Hinblick auf die Ausführungen des SG unbegründet.

Mit Beschluss vom 04.10.2012 hat der Senat den Ehemann der Klägerin zum Verfahren beigeladen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihre Berufung gegen das Urteil des SG vom 12.05.2009 im Hinblick auf den Bescheid vom 19.03.2008 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 17.05.2008 und 01.07.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2008 zurückgenommen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.



Entscheidungsgründe:


Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und begründet. Zu Unrecht hat das SG vorliegend die Klage im Hinblick auf die Leistungsabsenkung für die Zeit vom 01.06.2008 bis 31.08.2008 abgewiesen. Die Bescheide des Beklagten vom 23.05.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2008 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.

Streitgegenstand sind zuletzt nur noch die Bescheide des Beklagten vom 23.05.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2008. Mit dem einen Bescheid hat der Beklagte die Leistungen der Klägerin wegen eines in § 31 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 (BGBl I 1706) geregelten Sanktionstatbestandes für die Monate Juni bis August 2008 um 60 vom Hundert der für die Klägerin maßgebenden Regelleistung (187 EUR monatlich) wegen eines Verstoßes gegen die Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung abgesenkt (Sanktionsbescheid), mit dem anderen hat er die sich aus dieser Absenkung für die bestehende Bewilligungsentscheidung ergebenden Änderungen leistungsrechtlich nachvollzogen und die konkrete Leistungshöhe festgesetzt (Änderungsbescheid).

Der Bescheid vom 23.05.2008 über die Absenkung des Alg II wegen des Eintritts einer Sanktion ist rechtswidrig. Unabhängig davon, dass die darin erwähnte "Eingliederungsvereinbarung vom 20.08.2008", gegen die die Klägerin verstoßen haben soll, nicht in den Akten zu finden ist und die Eingliederungsvereinbarung vom 28.01.2008, die der Beklagte dem Gericht vorgelegt hat, keine konkrete Verpflichtung der Klägerin zur Teilnahme an der Maßnahme BOE enthält, fehlt es zudem an einer ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung iSv § 31 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II. Ob die Klägerin überhaupt gegen eine sanktionierte Pflicht verstoßen hat und ob sie einen wichtigen Grund i.S.v. § 31 Abs 1 Satz 2 SGB II für ihre Nichtteilnahme an dem Lehrgang hatte, kann daher offen gelassen werden.

Die in § 31 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II genannten Sanktionstatbestände erfordern nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die konkrete, verständliche, richtige und vollständige Belehrung des Hilfebedürftigen über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung (BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R - SozR 4-4200 § 16 Nr 4; Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 30/09 R - SozR 4-4200 § 31 Nr 3; Urteil vom 18.02.2010 - B 14 AS 53/08 R - SozR 4-4200 § 31 Nr 5). Im Hinblick auf die wegen der gravierenden Folgen des § 31 Abs 1 SGB II im Bereich der existenzsichernden Leistungen zu stellenden strengen Anforderungen bedarf es insbesondere einer konkreten Umsetzung der Belehrung auf den Einzelfall, so dass die Aushändigung eines Merkblatts mit abstrakt generellem Inhalt nicht ausreicht (BSG, Urteil vom 18.02.2010 - aaO - mwN). Mit der Rechtsfolgenbelehrung, die vor der Pflichtverletzung erteilt werden soll, soll dem Hilfebedürftigen in verständlicher Form erläutert werden, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen auf seinen Leistungsanspruch die in § 31 Abs 1 SGB II genannten Pflichtverletzungen haben werden. Der soziale Schutzzweck spielt bei existenzsichernden Sozialleistungen, wie denen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, typischerweise eine noch größere Rolle als bei den klassischen Leistungen des Arbeitsförderungsrechts, sodass auch hier die Wirksamkeit der Rechtsfolgenbelehrung voraussetzt, dass konkret, richtig, vollständig und verständlich zeitnah im Zusammenhang mit einem Angebot zutreffend erläutert wird, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen auf den Leistungsanspruch eine unbegründete Ablehnung haben kann. Die Belehrung hat dabei zwingenden formalen Charakter (vgl dazu im einzelnen BSG aaO mwN).

Die vom Beklagten verwendeten standardisierten Rechtsfolgenbelehrungen, in denen lediglich verschiedene Arten von Maßnahmen aufgezählt und mehrere mögliche Varianten benannt werden bzw. auch Meldepflichtverletzungen mit abgehandelt werden, erfüllen diese Warn- und Steuerungsfunktion nicht (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009 - aaO). Insofern ist weder die in der Eingliederungsvereinbarung vom 28.01.2008 erteilte noch die der Einladung im Schreiben vom 31.03.2008 beigefügte - identische - Rechtsfolgenbelehrung mit ihren jeweils abstrakten Darlegungen als wirksam anzusehen. Darin werden alle möglichen Varianten von Pflichtverletzungen hinsichtlich der Grund- und Meldepflichten dargelegt, ohne dass erkennbar wird, welche der dort genannten Rechtsfolgen die Klägerin bei einer Nichtteilnahme an der Maßnahme, zu der im Schreiben vom 31.03.2008 eingeladen wurde, konkret zu befürchten hätte.

Daran ändert auch der Hinweis im Einladungsschreiben vom 31.03.2008 nichts, wonach eine Nichtteilnahme am Lehrgang eine wiederholte Pflichtverletzung darstelle und zu einer Absenkung im Umfang von 60 vom Hundert der maßgeblichen Regelleistung der Klägerin führen würde. Diese Belehrung enthält zwar die gegebenenfalls zutreffenden Rechtsfolgen - wobei noch offen ist, ob die Klägerin mit der Nichtteilnahme gegen die Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung oder andere Pflichten überhaupt verstoßen hat, auf die der Beklagte in der Rechtsfolgenbelehrung zur Eingliederungsvereinbarung bzw. zum Einladungsschreiben hingewiesen hat -, allerdings enthielt das Einladungsschreiben im Hinblick auf das beigefügte Antwortschreiben nochmals eine weitere Rechtsfolgenbelehrung, die sich alleine auf eine Meldepflichtverletzung nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III bezogen hat. Danach hätte die Nichtteilnahme eine Absenkung im Umfange von nur 10 vom Hundert der maßgeblichen Regelleistung zur Folge gehabt (§ 31 Abs 2 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 20.07.2006). Sowohl in der Einladung vom 31.03.2008 als auch im Widerspruchsbescheid vom 15.04.2008 zum Einladungsschreiben vom 31.03.2008 stellte der Beklagte im Hinblick auf die Teilnahmepflicht der Klägerin an der Maßnahme auf § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III ab. Unabhängig davon, dass es bei der Einladung zum Lehrgang am Vorliegen eines Meldezweckes i.S.v. § 309 Abs 2 SGB III gefehlt haben dürfte, war es nach den unterschiedlichen, für sich betrachtet eventuell konkreten Rechtsfolgenbelehrungen für die Klägerin nicht erkennbar, ob die Nichtteilnahme zu einer Sanktion im Umfange von 60 vom Hundert oder von 10 vom Hundert führen würde. Damit fehlte es an der Verständlichkeit der im Schreiben vom 31.03.2008 erteilten Rechtsfolgenbelehrung. Sie ist weder konkret auf den Einzelfall bezogen noch in der Zusammenschau mit den sonstigen Erklärungen des Beklagten für die Klägerin verständlich oder richtig.

Schließlich ergibt sich auch aus dem Vermerk des Beklagten vom 28.01.2008 nichts anderes. Dort wird lediglich allgemein festgehalten, der Klägerin sei die Rechtsfolgenbelehrung erläutert worden und sie habe keine offenen Fragen mehr dazu gehabt. Dies stellt eine rechtlich wertende Zusammenfassung tatsächlicher Vorgänge dar, wie sie der Mitarbeiter des Beklagten erfasst hat. Es lassen sich daraus aber keine Erkenntnisse gewinnen, in welchem Umfang und mit welchem konkreten Inhalt eine Rechtsfolgenbelehrung erteilt worden ist und inwieweit die Klägerin diese tatsächlich verstanden hat. Der exakte Inhalt der Vorsprache ist nicht festgehalten. Dies kann jedoch letztlich offen gelassen werden, denn die Erläuterung erfolgte im Zusammenhang mit dem Abschluss der Eingliederungsvereinbarung, nicht aber im Zusammenhang mit dem Einladungsschreiben vom 31.03.2008, das in sich widersprüchliche Angaben und Belehrungen enthält und daher nicht mehr gewährleistet, dass der Klägerin die Vielzahl der ihr gegebenen Belehrungen verständlich sind. Die konkreten Folgen ihres Handelns konnten ihr im Hinblick auf die unterschiedlichen und widersprüchlichen Ausführungen nicht klar sein.

Die vom Beklagten mit dem Sanktionsbescheid vom 23.05.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2008 verfügte Absenkung des Alg II im Zeitraum vom 01.06.2008 bis 31.08.2008 war damit mangels Vorliegens einer wirksamen Rechtsfolgenbelehrung rechtswidrig. Mit dem Änderungsbescheid vom 23.05.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2008 erfolgte die leistungsrechtliche Umsetzung der Sanktion. Eine Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse i.S.v. § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) für die Zeit vom 01.06.2008 bis 31.08.2008 liegt aber mangels einer rechtmäßigen Leistungsabsenkung nicht vor, so dass auch dieser Änderungsbescheid rechtswidrig ist. Damit war das Urteil des SG abzuändern und die Bescheide vom 23.05.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2008 insoweit aufzuheben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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