Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 32 R 2463/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 50/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 01. Dezember 2008 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte Zeiträume vom 11. Oktober 1965 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech - Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes [AAÜG]) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellen muss.
Der 1940 geborene Kläger studierte an der Hochschule für Verkehrswesen "Friedrich List" D. Am 01. Oktober 1965 wurde ihm der akademische Grad eines Diplom-Ingenieurs verliehen. Vom 11. Oktober 1965 bis zum Februar 1969 war er beim volkseigenen Betrieb (VEB) Funk- und Fernmeldeanlagenbau Berlin beschäftigt. Vom 01. März 1969 bis zum 30. Juni 1990 war der Kläger als Elektroingenieur – Bereich Projektierung - im Bau- und Montagekombinat (VEB BMK Ost) im Betrieb Projektierung (bis 31. Dezember 1972: Betrieb 6 Industrieprojektierung [IPRO] Schönefeld, dann Betrieb Projektierung Betriebsteil (BT) Schönefeld und ab 01. Januar 1983 Betrieb Forschung, Projektierung, Technologie, BT Schönefeld) als Brigadeleiter, Sicherheitsinspektor, Projektions- und Abteilungsleiter beschäftigt.
Einen Antrag des Klägers auf Überprüfung der Zugehörigkeit zur AVItech lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11. November 2005 ab, weil die Voraussetzungen für die Anerkennung von Zeiten der AVItech nicht vorlägen.
Mit seinem gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, bei dem VEB BMK habe es sich um einen VEB des Bauwesens gehandelt. Zur Herstellung eines Gebäudes seien dabei von der Forschung bis zum fertigen Gebäude alle Gewerke beteiligt gewesen. Dazu hätten auch ingenieurtechnische Vorleistungen wie Projektierungs- und Konstruktionsleistungen gehört, wie sich bereits aus dem Namen des VEB - Forschung, Projektierung, Technologie -. In der DDR habe der Begriff "Projektierung" die Leistungen der Planung und der Konstruktion beinhaltet. Auch Kollegen von ihm seien von der Beklagten nachträglich einbezogen worden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2006 als unbegründet zurück. Bei dem VEB BMK Ost, Betrieb Forschung, Projektierung, Technologie habe es sich nicht um einen VEB (Industrie oder Bau) und auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt. Der Hauptzweck des Betriebs sei nicht die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern noch die Massenproduktion von Bauwerken gewesen (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 08. Juni 2004, B 4 RA 75/03 R, in juris). Der Beschäftigungsbetrieb sei vielmehr der Wirtschaftsgruppe 63350 (Bauprojektierung) der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR zugeordnet gewesen und habe sich der Projektierungs- und Entwicklungsorganisation für Arbeiten des Bauwesens gewidmet.
Mit seiner hiergegen beim Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, der Hauptzweck seines Beschäftigungsbetriebes sei es gewesen, die vom Ministerium für Bauwesen der DDR vorgegebenen Bauvorhaben innerhalb der wirtschaftlichen Einheit des VEB BMK Ost vorzubereiten und zu planen sowie die Bauüberwachung bei der Ausführung zu übernehmen. Damit habe sein Beschäftigungsbetrieb zu den Produktionsbetrieben des Bauwesens gehört. Das habe das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hinsichtlich seines Beschäftigungsbetriebes auch bereits festgestellt (Urteil vom 09. September 2004, L 12 RA 5219/03).
Die Beklagte hat auf das Urteil des LSG Brandenburg vom 30. Mai 2005 (L 27 RA 226/03) hingewiesen, in dem festgestellt werde, dass der Beschäftigungsbetrieb des Klägers die Forschung und Projektierung und Technologie zum Inhalt gehabt habe. Es werde dort klargestellt, dass es sich nicht um die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung oder Produktion von Sachgütern selbst, sondern um die der eigentlichen Produktion vorgelagerten und diese begleitenden Dienstleistungen sowie die nichtindustrielle Herstellung von Sachgütern bzw. Bereitstellung von Dienstleistungen gehandelt habe.
Durch Gerichtsbescheid vom 01. Dezember 2008 hat das SG Berlin die Klage abgewiesen und unter Hinweis auf die angefochtenen Bescheide (§ 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) zur Begründung ausgeführt, der Kläger unterliege nicht dem Anwendungsbereich des AAÜG. Zum Stichtag 30. Juni 1990 habe er nicht die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einbeziehung in die AVItech erfüllt, denn er sei nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) beschäftigt gewesen. Daher habe er auch keinen Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech. Der Kläger sei auch nicht in einem gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung (DB) beschäftigt gewesen, da ein Projektierungsbüro nicht mit einem Konstruktionsbüro identisch gewesen sei. Eine über den Wortlaut hinaus gehende erweiternde Auslegung, z. B. im Wege einer Analogie, sei nicht zulässig. Mit der Zuordnung des VEB BMK Ost, Betrieb Forschung, Projektierung, Technologie zur Wirtschaftsgruppe 63350 (bautechnische Projektierungsbetriebe) und die vom Kläger geschilderten ingenieurtechnischen Vorleistungen wie Projektierungs- und Konstruktionsleistungen habe sich der Betrieb nicht der Herstellung und dem Betrieb von Teilen, Anlageteilen oder Anlagen beschäftigt, sondern habe Projektierungsleistungen in Form von typischen Leistungen für die Lösung von Investitionsaufgaben erbracht (vgl. Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 05. Dezember 2007, L 4 R 335/05).
Mit der gegen das Urteil eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren auf Anerkennung der geltend gemachten Zugehörigkeitszeiten zur AVItech weiter und verweist im Übrigen unter Hinweis auf andere Verfahren (u. a. L 6 R 368/09) darauf, dass nach dem Statut des BMK Ost vom 26. April 1971 und vom 27. Mai 1974 nicht nur der Kombinatsbetrieb, sondern auch der BT Arbeitgeber sein konnte. Dass der BT Berlin, der über eine eigene Betriebsnummer verfügt habe, als Arbeitgeber anzusehen sei, werde unterstützt durch die Eintragungen im SV-Ausweis.
Der Kläger hat seinen SV-Ausweis, Original-Arbeitsverträge und sonstige Unterlagen betreffend sein Beschäftigungsverhältnis vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 01. Dezember 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Änderung des Bescheides vom 11. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2006 die Zeit vom 11. Oktober 1965 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu den Zusatzversorgungssystemen der technischen Intelligenz anzuerkennen und die tatsächlichen Arbeitsentgelte in diesem Zeitraum festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie führt aus, dass Arbeitgeber des Klägers der VEB BMK Ost, Betrieb Forschung, Projektierung, Technologie, eine selbständige juristische Person, gewesen sei. Es sei daher auf dessen Hauptzweck abzustellen und nicht auf den Hauptzweckes des Kombinates BMK Ost. Hauptzweck des Beschäftigungsbetriebes sei aber nicht die massenhafte gegenständliche industrielle Erstellung von Sachgütern oder die Erbringung von Bauleistungen gewesen, sondern er sei vielmehr ausschließlich bauvorbereitend und baubegleitend tätig gewesen, etwa für die Mitarbeit an der Planung von Investitionen. Zudem habe es sich bei dem VEB BMK Ost, Betrieb Forschung, Projektierung, Technologie, BT Schönefeld am 30. Juni 1990 nur noch um eine "leere Hülle" gehandelt, da die Betriebsmittel bereits auf die Nachfolgegesellschaft übergegangen seien (LSG Thüringen vom 29. Januar 2007, L 6 R 509/05).
Der Senat hat mit Beschluss vom 16. Januar 2013 den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, auf die Gerichtsakte zum landessozialgerichtlichen Verfahren L 27 R 226/03, auf einen Auszug des Registers der volkseigenen Wirtschaft des Bezirks Frankfurt (Oder) über die Eintragung des VEB Bau- und Montagekombinat Ost (Reg-Nr. 110-05-353) und den Inhalt der Statute des VEB BMK Ost vom 26. April 1971 und vom 27. Mai 1974 verwiesen, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung geworden sind.
Entscheidungsgründe:
Über die Berufung des Klägers darf die Berichterstatterin aufgrund des Übertragungsbeschlusses des Senats vom 16. Januar 2013 als Einzelrichterin zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheiden, § 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG Berlin hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 11. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2006 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht. Er hat keinen Anspruch auf die Feststellung von Zeiten als solche der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der AVItech und der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
In dem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juli 1996, 4 RA 7/95, in juris), ist die Beklagte nur dann zu den vom Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn dieser dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG nach § 1 Abs. 1 unterfällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob er Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG).
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG).
Für die Anwendbarkeit des AAÜG kommt es nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 10. Februar 2005, B 4 RA 48/04 R, m. w. N., in juris) auf die am 30. Juni 1990 gegebene Sachlage mit Blick auf die bundesrechtliche Rechtslage am 01. August 1991, dem Inkrafttreten des AAÜG, an. Da aufgrund der Regelungen im Einigungsvertrag (EV) Neueinbeziehungen in ein Zusatzversorgungssystem ab dem 01. Juli 1990 nicht mehr zulässig gewesen sind (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a; Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 des EV i. V. m. § 22 Abs. 1 Satz 1 Rentenangleichungsgesetzes der DDR [RAnglG-DDR]), kommt es darauf an, ob der Betroffene einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte.
Bei der Prüfung, ob er einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte, ist auf die Regelungen der Versorgungssysteme abzustellen, wie sie sich aus den Texten der VO-AVItech (GBl. S. 844) und der 2. Durchführungsbestimmung (DB) ergeben. Nach § 1 VO-AVItech i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 der 2. DB hängt ein solcher Anspruch von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab. Generell ist gem. § 1 der VO-AVItech und der 2. DB erforderlich 1. die Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und 2. die Ausführung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung) und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Maßgeblich ist hierbei das Sprachverständnis der Deutschen Demokratischen Republik am 02. Oktober 1990 (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 31/01 R).
Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist hier nicht erfüllt, denn der Kläger war in der DDR zu keinem Zeitpunkt auf Grund eines staatlichen Akts oder einer einzelvertraglichen Zusage in ein Versorgungssystem einbezogen worden.
Die Voraussetzungen für einen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage haben beim Kläger unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG nicht vorgelegen.
Zwar hat der Kläger die persönlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVItech erfüllt, denn ihm wurde nach seinem Studium an der Hochschule für Verkehrswesen "Friedrich List" D am 01. Oktober 1965 der akademische Grad eines Diplom-Ingenieurs verliehen (§ 1 der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12. April 1962; GBl. DDR Teil II Nr. 29 S. 278).
Gleichwohl kommt eine nachträgliche Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der AVItech für den Kläger – selbst bei Annahme der sachlichen Voraussetzungen durch Verrichtung von der beruflichen Qualifikation als Diplom-Ingenieur entsprechenden Tätigkeiten – deshalb nicht in Betracht, weil es jedenfalls an der betrieblichen Voraussetzung fehlt. Der maßgebliche Beschäftigungsbetrieb des Klägers, der VEB BMK Ost, Kombinatsbetrieb Forschung, Projektierung, Technologie stellt keinen volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB und auch keinen durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb dar.
Bei der Prüfung ist hier nicht auf das Kombinat VEB BMK Ost, sondern auf den Kombinatsbetrieb Forschung, Projektierung, Technologie im VEB BMK Ost, BT Schönefeld abzustellen, bei dem der Kläger ausweislich des Aufhebungsvertrags vom 18. Juni 1990 am 30. Juni 1990 beschäftigt war. Dieser VEB war hervorgegangen aus dem VE BMK Ost, Betrieb Projektierung, BT IPRO Schönefeld, mit dem der Kläger am 11. März 1969 seinen Arbeitsvertrag geschlossen hatte. Auch die weiteren vorliegenden Unterlagen weisen auf diesen Beschäftigungsbetrieb hin. So wurde der Kläger laut Änderungsvertrag vom 01. Juni 1971 in der Abt. FE des VEB BMK Ost, Betrieb Projektierung, BT IPRO Schönefeld, eingesetzt, (s. a. Treueprämien vom 17. Februar 1971 und vom 20. März 1974). Dieser Einsatzort ergibt sich auch aus der 2. Arbeitsvertragsänderung vom 03. Oktober 1977 sowie aus der Gehaltsveränderung vom 01. April 1988 mit dem Unterschied, dass der Betrieb nunmehr als VEB BMK Ost, Betrieb Forschung und Projektierung, BT Schönefeld, firmierte. Diese Firmierung deckt sich auch mit den Angaben in dem vom Kläger vorgelegten SV-Ausweis.
Der Kombinatsbetrieb Forschung, Projektierung, Technologie, mit Sitz in Frankfurt (Oder), BT Schönefeld, im VEB BMK Ost als Arbeitgeber des Klägers war eine ökonomisch und juristisch selbständige Einheit im Sinne der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 08. November 1979 (GBl. I Seite 355 [KombinatsVO 1979]). Er führte einen eigenen Namen, der die Bezeichnung VEB und den Hinweis auf die Zugehörigkeit zum Kombinat enthielt (§ 6 Abs. 2 KombinatsVO 1979) und war als Wirtschaftseinheit i. S. von § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über die Führung des Registers der volkseigenen Wirtschaft vom 10. April 1980 (GBl. I Seite 115) auch im Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirks Frankfurt (Oder) zur Reg.-Nr. 110-05-353 (Eintragung am 14. Januar 1971) eingetragen. Ausweislich der vorliegenden Registerauszüge wurde der VEB BMK Ost, Betrieb Projektierung, Frankfurt(Oder), Betr.-Nr. 02300079, mit den BT’en IPRO Frankfurt (Oder), IPRO Berlin, Betr.-Nr. 02300095, IPRO Leipzig, Betr.-Nr. 023000116, IPRO Schönefeld, Betr.-Nr. 023000108 am 14. Januar 1971 im Register eingetragen. Der Betrieb wurde im Jahr 1975 in VEB BMK Ost, Betrieb Forschung und Projektierung, Frankfurt(Oder) und im Jahr 1981 in VEB BMK Ost, Betrieb Forschung, Projektierung, Technologie, Frankfurt (Oder) umbenannt und so am 11. August 1975 bzw. am 11. März 1981 im Register eingetragen. Dies lässt sich auch aus den Statuten des VEB BMK Ost vom 26. April 1971 und vom 27. Mai 1974, nach denen der Betrieb Forschung, Projektierung (voher: Betrieb 6 IPRO Frankfurt(Oder)) mit Sitz in Frankfurt (Oder) mit den BT Leipzig, Berlin, Schönefeld, einer der 7 Kombinatsbetriebe des VEB BMK Ost war, entnehmen. Die BT’e Leipzig, Berlin, Schönefeld waren hingegen keine selbständigen Betriebe und wurden demzufolge auch nicht als eigenständige Betriebe eingetragen, vielmehr zeigt die Zusammensetzung der Betr.-Nrn. (023000 95, 023000 116, 023000 108), dass es sich um unselbständige Teile des VEB BMK Ost, Betrieb Projektierung, Frankfurt(Oder), Betr.-Nr. 023000 79, gehandelt hat.
Der Kläger war hiernach im Kombinatsbetrieb VEB BMK Ost, Forschung, Projektierung, Technologie, BT Schönefeld, einem volkseigenen Betrieb, beschäftigt. Entgegen seiner Ansicht handelte es sich aber nicht um einen Produktionsbetrieb i. S. der zitierten Rechtsprechung des BSG. Der Begriff der Produktion ist nach Sinn und Zweck der Versorgungsordnung zu bestimmen, nämlich durch die versorgungsrechtliche Privilegierung bestimmter Personengruppen in bestimmten Bereichen der DDR-Volkswirtschaft diese - industriell produzierenden - abgegrenzten Teile der Wirtschaft zu fördern. Erfasst waren dementsprechend nicht alle volkseigenen Betriebe, sondern nur ausgewählte Betriebe. In den Genuss dieser Privilegien sollten auch nicht alle Beschäftigten, sondern nur die in der 2. DB genannten Personengruppen kommen. Hauptzweck eines von der Versorgungsordnung erfassten Betriebs musste daher die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern bzw. die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen sein (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R und vom 8. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R, beide in juris).
Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers war kein Produktionsbetrieb in diesem Sinn, sondern, wie sich zunächst bereits aus seinem Namen ergibt, ein Projektierungsbetrieb. Sein Hauptzweck bestand weder in der industriellen Serienfertigung von Sachgütern noch in der (massenweisen) Errichtung von Bauwerken. Vielmehr wurden die vom Ministerium für Bauwesen der DDR vorgegebenen Bauvorhaben innerhalb der wirtschaftlichen Einheit des VEB BMK Ost vorbereitet und geplant. Zur Herstellung eines Gebäudes waren auch ingenieurtechnische Vorleistungen wie Projektierungs- und Konstruktionsleistungen zu erbringen, wobei die "Projektierung" Leistungen der Planung und der Konstruktion beinhaltete. Die Planung, Projektierung und Vorbereitung der Realisierung von Bauwerken in konstruktiver, bautechnischer und bautechnologischer Hinsicht stellt aber nicht die Ausführung und Produktion der Gebäude dar, sondern eben die vorbereitenden und begleitenden Tätigkeiten wie die Bauüberwachungen bei der Ausführung. Aus dem Funktionsplan vom 02. Februar 1971 ergibt sich, dass der Kläger als Projekt-Ingenieur für Nachrichten-Übermittlungsanlagen u. a. verantwortlich für die Erarbeitung von Projektdokumentationen, Investitionsvorbereitungsunterlagen sowie Mitarbeit an Grundsatzentscheidungen, an Forschungs- und Entwicklungsaufgaben war. Er hatte außerdem für die Einhaltung der einschlägigen Standards und Projektierungsrichtlinien sowie der gesetzlichen und betrieblichen Bestimmungen sowie der Sicherheitsbestimmungen zu sorgen, hatte selbständig Objekt- und Baustellenbesprechungen und Schriftverkehr zu führen und koordinierende Abstimmungen mit den zuarbeitenden Abteilungen sowie Nachauftragnehmern zur Gewährleistung der Vollständigkeit der auszuliefernden Dokumentationen zu durchzuführen. Ausweislich des Funktionsplans vom 13. Juni 1980 war der Kläger als Leitingenieur für Nachrichtenübermittlungsanlagen u. a. ferner verantwortlich für die Bearbeitung von Projektierungsleistungen mit sehr hohen Schwierigkeitsgraden seines Fachgebietes bzw. der in der produzierenden Einheit zu lösenden Arbeitsaufgaben, Erarbeitung von optimalen technischen Lösung und Durcharbeitung der Projektierungsaufgabe, Einflussname auf bautechnologische Lösungen, technologische Mitarbeit, Verantwortlichkeit für fachliche und terminliche Erfüllung, Lösung von Koordinierungsaufgaben, Vorbereitung von Vertragsunterlagen, Mitarbeit bei der Erarbeitung des Preises für Projektierungsleistungen sowie Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben des Planes Wissenschaft und Technik.
Diese komplexen Aufgabengebiete beinhalteten keinerlei Tätigkeit in einem Produktionsbetrieb, der die Anforderungen des BSG in seiner oben dargestellten Rechtsprechung - "fordistische Produktionsweise" – erfüllen könnte. Dass im VEB BMK Ost, wie auch bereits aus dem Namen ersichtlich, auch Bauwerke hergestellt wurden, macht den Beschäftigungsbetrieb des Klägers auch nicht zum Produktionsbetrieb. Abzustellen ist nicht auf ein Tätigkeitsfeld des Kombinates, sondern auf den Geschäftszweck des konkreten Beschäftigungsbetriebs, der – wie bereits ausgeführt – der Kombinatsbetrieb Forschung, Projektierung, Technologie Frankfurt (Oder) im Kombinat BMK Ost war. Tatsächlich errichtet und hergestellt wurden die Bauwerke in den Baubetrieben Industriebau Eisenhüttenstadt, Fürstenwalde, Brandenburg, Potsdam, Schwedt, Frankfurt (Oder) des VEB BMK Ost. Hinzu kommt, dass es sich bei der Herstellung von Industriegebäuden um die Errichtung von Einzelobjekten der Industrie und nicht um die - nach der Rechtsprechung des BSG - erforderliche Errichtung von baulichen Anlagen in Massenproduktion gehandelt hat (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R und vom 08. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R, beide in juris).
Auch der als Zeuge im Verfahren L 27 RA 226/03 vernommene Ingenieur/Architekt und ehemaliger (bis 1988) Direktor des Betriebs Forschung und Projektierung und Technologie des BT Schönefeld M hat ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 29. Januar 2004, welches dem Kläger in Kopie zur Vorbereitung der Verhandlung übersandt wurde, unter Einreichung eines Organisationsschemas des VEB BMK Ost Angaben gemacht, die die Stellung des Kombinatsbetriebs Forschung, Projektierung, Technologie Frankfurt (Oder) im Kombinat BMK Ost als diejenige eines die Erstellung von Bauten vorbereitenden und begleitenden Betriebes bekräftigen. So habe das dem Minister für Bauwesen unterstehende BMK Ost die bauliche Realisierung der Schwerpunktvorhaben in den Bezirken Frankfurt/Oder und Potsdam ausgeführt. Zur Realisierung dieser Bauvorhaben sei das Kombinat in 5 Baubetriebe und den Betrieb Forschung und Projektierung gegliedert gewesen. Die Verträge zur Errichtung eines Industriegebäudes seien von der Kombinatsleistung abgeschlossen worden, die Bauausführung selbst habe der jeweilig errichtende Industriebaubetrieb vorgenommen, wenn nötig sei der Betrieb Forschung und Projektierung mit seinen Betriebsteilen beteiligt gewesen. Der Verantwortliche des jeweiligen Industriebaubetriebes habe auch die Vorgaben für die Projektierung gemacht, auf die hin diese erst tätig geworden sei. Bei Bedarf seien auch Mitarbeiter des Betriebs Forschung und Projektierung anwesend und auch an den Baustellenrapporten und bei der Bauabnahme beteiligt gewesen. Die Aufgaben der Forschung hätten in der Untersuchung und Aufbereitung von technologischen Ablaufproblemen in den Baubetrieben, in der Entwicklung von gestalterischen und konstruktiven Lösungen für die im Kombinat bilanzierten Vorhaben (z. B. Flughafen Schönefeld, LKW Ludwigsfelde etc) bestanden. Der Arbeitsablauf sei in drei Stufen erfolgt (Vorentwurf, Entwurf, Entwurf und Zeichnungen der Ausführungsunterlagen, Materiallisten, Bauablaufplan). Diese Schilderung zeigt deutlich die unterschiedlichen Aufgaben der Baubetriebe im BMK Ost im Gegensatz zu dem Projektierungsbetrieb.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Geschäftszweck des Projektierungsbetriebs durch die laut Statut vom 29. März 1971 vollzogene Neubildung eines selbständigen VEB BMK, Kombinatsbetrieb Projektierung Frankfurt (Oder), geändert hätte. Auch der Kläger trägt solches nicht vor. Vielmehr bestätigen auch die Angaben im Statut deutlich, dass die einzelnen selbständigen Kombinatsbetriebe unter dem Kombinatsnamen VEB Bau- und Montagekombinat Ost durchaus unterschiedliche und ihrer jeweiligen Tätigkeitsfeldern entsprechende Bezeichnungen trugen; so gab es z. B. die Kombinatsbetriebe Industriebau, Generalauftragnehmer, Projektierung.
Für die Einordnung des VEB BMK Ost, KB Forschung, Projektierung, Technologie Frankfurt (Oder) als Projektierungs- und nicht als Produktionsbetrieb spricht schließlich auch die Zuordnung des Betriebs in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR zur Wirtschaftsgruppe 63350 (bautechnische Projektierungsbetriebe).
Soweit sich der Kläger auf ein Urteil des LSG Baden-Württemberg beruft (Urteil vom 09. September 2004, L 12 RA 5219/03), ist dem entgegenzuhalten, dass das LSG seine diesbezügliche Rechtsauffassung ausdrücklich aufgegeben hat (Urteil vom 12. Februar 2010, L 4 R 5720/07, in juris).
Der Betrieb, in welchem der Kläger beschäftigt war, war auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB. Es handelte sich bei dem Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung nicht um ein Konstruktionsbüro. Nach dem Sprachverständnis der DDR wurde seit 1949 und auch noch am Stichtag 30. Juni 1990 entsprechend den unterschiedlichen Aufgabenbereichen zwischen Konstruktions- und Projektierungsbüros unterschieden (vgl. den Beschluss über die Errichtung eines technischen Projektierungs- und Konstruktionsbüros der Energiewirtschaft vom 29. Juni 1949 [ZVOBl 1949 Teil I Nr. 59, S. 1]). Hierbei bestand die Projektierungsaufgabe darin, in unterschiedlichen Anlagen alle Teile, also Anlagenteile und die Anlagen selbst, zu bearbeiten, was die Projektierung der Verteilung, der Erweiterungen und der Neuanlagen einschließlich der Verbesserungsvorschläge beinhaltete, wogegen die Konstruktion die Herstellung und den Betrieb der Anlagen selbst betraf. Hiernach hatten Konstruktionsarbeiten also Fragen der technischen Herstellung von Einzelteilen oder auch ganzer Anlagen und ihres betrieblichen Einsatzes zu beantworten, wogegen sich die Projektierung nicht mit der Lösung derartiger Probleme befasste, sie vielmehr voraussetzte, um ein technisches (Gesamt-)Konzept zu erstellen, das die optimale Realisierung des Unternehmenszweckes gewährleistete. Diese im Vergleich zur Konstruktion übergeordnete Funktion der Projektierung spiegelt sich auch in der Begriffsbestimmung der Projektierungsleistung in der Verordnung über das Projektierungswesen vom 20. November 1964 (GBl. DDR II Nr. 115, Seite 909 [Projektierungsverordnung]) wider. Danach gehörten zu den Projektierungsleistungen u.a. die Ausarbeitung von Aufgabenstellungen, von Projekten, Teilprojekten und Projektteilen, die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen, die Ausarbeitung von Studien und Variantenuntersuchungen. Auch die Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens vom 10. Dezember 1974 (GBl. DDR 1975 I Nr. 1, S. 1), die noch am 30. Juni 1990 galt, unterschied deutlich zwischen Konstruktion und Projektierung.
An dieses, sich aus den Regelungen der DDR ergebende staatliche Sprachverständnis knüpften die Definitionen im Ökonomischen Lexikon der DDR (3. Aufl., 1979) an. Gegenstand von Konstruktionsarbeiten waren hiernach die Gestaltung der Erzeugnisse im Prozess der Vorbereitung der Produktion, die Anfertigung von Konstruktionszeichnungen, die Aufstellung von Stücklisten und die Funktionserprobung des Erzeugnisses (Stichwort: Konstruktionsbüro). Projektierungen im weiteren Sinn waren alle Leistungen, die von Projektierungseinrichtungen insbesondere für die Lösung von Investitionsaufgaben erbracht wurden. Die Leistungen der Projektierung umfassten nach der Definition im Ökonomischen Lexikon der DDR im Wesentlichen die Mitwirkung an grundfondwirtschaftlichen Untersuchungen (Studien, Variantenuntersuchungen), Aufgabenstellungen für die Vorbereitung von Investitionen, die Ausarbeitung von Dokumentationen zur Vorbereitung von Investitionsentscheidungen, die Erarbeitung der Ausführungsprojekte, die Lösung von Aufgaben des Planes Wissenschaft und Technik, die Vorbereitung von Reparaturen und die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen. In engerem Sinn wurde unter Projektierungen die Ausarbeitung des Investitionsprojekts (Ausführungsobjekts) verstanden (Stichwort: Projektierungseinrichtung). Die so bezeichneten Aufgaben wurden von unterschiedlichen Stellen wahr genommen. Konstruktionsbüros wurden als Abteilung oder Einrichtung eines Betriebs oder Kombinats beschrieben. Danach handelte es sich - jedenfalls zum Zeitpunkt der Ausgabe der 3. Auflage des Lexikons im Jahre 1979 - nur um unselbstständige Teile eines Betriebs oder Kombinats, die als solche keine Arbeitgeber und damit auch keine versorgungsrechtlich gleichgestellten Betriebe i. S. des § 1 Abs. 2 der 2. DB waren. Demgegenüber gab es Projektierungsbüros nicht nur als (unselbständige) Abteilungen von VEB’en oder sonstigen Einrichtungen, sondern auch als (selbständige) volkseigene Projektierungsbetriebe im Bauwesen und Anlagenbau. Sie wurden im Register der Projektierungseinrichtungen geführt. Auch zugelassene private Projektierungsbüros, Ingenieure, Architekten, Universitäten, Hoch- und Fachschulen sowie wissenschaftliche Institute konnten auf vertraglicher Grundlage mit der Durchführung von Projektierungsaufgaben betraut werden (BSG, Urteil vom 07. September 2006, B 4 RA 41/05 R, in juris). Diese Ausführungen verdeutlichen, dass Konstruktionsarbeiten Fragen der technischen Herstellung (Produktion) von Einzelteilen oder auch ganzer Anlagen und ihres betrieblichen Einsatzes (bzw. Einsetzbarkeit) zu beantworten hatten. Projektierung befasste sich dagegen nicht mit der Lösung derartiger Probleme, sondern setzte sie voraus, um ein technisches (Gesamt-)Konzept zu erstellen, das die optimale Realisierung des Unternehmenszweckes gewährleistete, wie auch die Formulierung "Projektierung der Verteilungen, der Erweiterungen und der Neuanlagen" in jenem Beschluss zeigt.
Gemessen an diesen Definitionen hat das Gericht keine Zweifel, dass der Kläger im streitbefangenen Zeitraum nicht in einem Konstruktionsbüro, sondern in einem Projektierungsbetrieb gearbeitet hat. Nur abschließend sei darauf hingewiesen, dass allein das LSG Berlin-Brandenburg zum VEB BMK Ost Betrieb Projektierung, Forschung Technologie in eben diesem Sinn bereits mehrfach entschieden hat (vgl. Entscheidungen des LSG Berlin-Brandenburg vom 05. Dezember 2007, L 4 R 335/05, vom 17. April 2007, L 16 R 1490/05, vom 26. Januar 2006, L 22 R 244/05, vom 23. Mai 2007, L 22 R 1025/05, vom 31. Juli 2007, L 22 R 520/07 und vom 30. August 2007, L 21 RA 91/04, alle in juris).
Schließlich kommt es auch nicht streitentscheidend darauf an, ob Kollegen des Klägers positive Feststellungsbescheide erhalten haben. An ein als rechtswidrig erkanntes Verwaltungshandeln ist eine Behörde nicht gebunden. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht.
Da der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech hat, hat er auch keinen Anspruch auf Feststellung der in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte. Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte Zeiträume vom 11. Oktober 1965 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech - Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes [AAÜG]) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellen muss.
Der 1940 geborene Kläger studierte an der Hochschule für Verkehrswesen "Friedrich List" D. Am 01. Oktober 1965 wurde ihm der akademische Grad eines Diplom-Ingenieurs verliehen. Vom 11. Oktober 1965 bis zum Februar 1969 war er beim volkseigenen Betrieb (VEB) Funk- und Fernmeldeanlagenbau Berlin beschäftigt. Vom 01. März 1969 bis zum 30. Juni 1990 war der Kläger als Elektroingenieur – Bereich Projektierung - im Bau- und Montagekombinat (VEB BMK Ost) im Betrieb Projektierung (bis 31. Dezember 1972: Betrieb 6 Industrieprojektierung [IPRO] Schönefeld, dann Betrieb Projektierung Betriebsteil (BT) Schönefeld und ab 01. Januar 1983 Betrieb Forschung, Projektierung, Technologie, BT Schönefeld) als Brigadeleiter, Sicherheitsinspektor, Projektions- und Abteilungsleiter beschäftigt.
Einen Antrag des Klägers auf Überprüfung der Zugehörigkeit zur AVItech lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11. November 2005 ab, weil die Voraussetzungen für die Anerkennung von Zeiten der AVItech nicht vorlägen.
Mit seinem gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, bei dem VEB BMK habe es sich um einen VEB des Bauwesens gehandelt. Zur Herstellung eines Gebäudes seien dabei von der Forschung bis zum fertigen Gebäude alle Gewerke beteiligt gewesen. Dazu hätten auch ingenieurtechnische Vorleistungen wie Projektierungs- und Konstruktionsleistungen gehört, wie sich bereits aus dem Namen des VEB - Forschung, Projektierung, Technologie -. In der DDR habe der Begriff "Projektierung" die Leistungen der Planung und der Konstruktion beinhaltet. Auch Kollegen von ihm seien von der Beklagten nachträglich einbezogen worden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2006 als unbegründet zurück. Bei dem VEB BMK Ost, Betrieb Forschung, Projektierung, Technologie habe es sich nicht um einen VEB (Industrie oder Bau) und auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt. Der Hauptzweck des Betriebs sei nicht die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern noch die Massenproduktion von Bauwerken gewesen (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 08. Juni 2004, B 4 RA 75/03 R, in juris). Der Beschäftigungsbetrieb sei vielmehr der Wirtschaftsgruppe 63350 (Bauprojektierung) der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR zugeordnet gewesen und habe sich der Projektierungs- und Entwicklungsorganisation für Arbeiten des Bauwesens gewidmet.
Mit seiner hiergegen beim Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, der Hauptzweck seines Beschäftigungsbetriebes sei es gewesen, die vom Ministerium für Bauwesen der DDR vorgegebenen Bauvorhaben innerhalb der wirtschaftlichen Einheit des VEB BMK Ost vorzubereiten und zu planen sowie die Bauüberwachung bei der Ausführung zu übernehmen. Damit habe sein Beschäftigungsbetrieb zu den Produktionsbetrieben des Bauwesens gehört. Das habe das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hinsichtlich seines Beschäftigungsbetriebes auch bereits festgestellt (Urteil vom 09. September 2004, L 12 RA 5219/03).
Die Beklagte hat auf das Urteil des LSG Brandenburg vom 30. Mai 2005 (L 27 RA 226/03) hingewiesen, in dem festgestellt werde, dass der Beschäftigungsbetrieb des Klägers die Forschung und Projektierung und Technologie zum Inhalt gehabt habe. Es werde dort klargestellt, dass es sich nicht um die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung oder Produktion von Sachgütern selbst, sondern um die der eigentlichen Produktion vorgelagerten und diese begleitenden Dienstleistungen sowie die nichtindustrielle Herstellung von Sachgütern bzw. Bereitstellung von Dienstleistungen gehandelt habe.
Durch Gerichtsbescheid vom 01. Dezember 2008 hat das SG Berlin die Klage abgewiesen und unter Hinweis auf die angefochtenen Bescheide (§ 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) zur Begründung ausgeführt, der Kläger unterliege nicht dem Anwendungsbereich des AAÜG. Zum Stichtag 30. Juni 1990 habe er nicht die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einbeziehung in die AVItech erfüllt, denn er sei nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) beschäftigt gewesen. Daher habe er auch keinen Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech. Der Kläger sei auch nicht in einem gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung (DB) beschäftigt gewesen, da ein Projektierungsbüro nicht mit einem Konstruktionsbüro identisch gewesen sei. Eine über den Wortlaut hinaus gehende erweiternde Auslegung, z. B. im Wege einer Analogie, sei nicht zulässig. Mit der Zuordnung des VEB BMK Ost, Betrieb Forschung, Projektierung, Technologie zur Wirtschaftsgruppe 63350 (bautechnische Projektierungsbetriebe) und die vom Kläger geschilderten ingenieurtechnischen Vorleistungen wie Projektierungs- und Konstruktionsleistungen habe sich der Betrieb nicht der Herstellung und dem Betrieb von Teilen, Anlageteilen oder Anlagen beschäftigt, sondern habe Projektierungsleistungen in Form von typischen Leistungen für die Lösung von Investitionsaufgaben erbracht (vgl. Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 05. Dezember 2007, L 4 R 335/05).
Mit der gegen das Urteil eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren auf Anerkennung der geltend gemachten Zugehörigkeitszeiten zur AVItech weiter und verweist im Übrigen unter Hinweis auf andere Verfahren (u. a. L 6 R 368/09) darauf, dass nach dem Statut des BMK Ost vom 26. April 1971 und vom 27. Mai 1974 nicht nur der Kombinatsbetrieb, sondern auch der BT Arbeitgeber sein konnte. Dass der BT Berlin, der über eine eigene Betriebsnummer verfügt habe, als Arbeitgeber anzusehen sei, werde unterstützt durch die Eintragungen im SV-Ausweis.
Der Kläger hat seinen SV-Ausweis, Original-Arbeitsverträge und sonstige Unterlagen betreffend sein Beschäftigungsverhältnis vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 01. Dezember 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Änderung des Bescheides vom 11. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2006 die Zeit vom 11. Oktober 1965 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu den Zusatzversorgungssystemen der technischen Intelligenz anzuerkennen und die tatsächlichen Arbeitsentgelte in diesem Zeitraum festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie führt aus, dass Arbeitgeber des Klägers der VEB BMK Ost, Betrieb Forschung, Projektierung, Technologie, eine selbständige juristische Person, gewesen sei. Es sei daher auf dessen Hauptzweck abzustellen und nicht auf den Hauptzweckes des Kombinates BMK Ost. Hauptzweck des Beschäftigungsbetriebes sei aber nicht die massenhafte gegenständliche industrielle Erstellung von Sachgütern oder die Erbringung von Bauleistungen gewesen, sondern er sei vielmehr ausschließlich bauvorbereitend und baubegleitend tätig gewesen, etwa für die Mitarbeit an der Planung von Investitionen. Zudem habe es sich bei dem VEB BMK Ost, Betrieb Forschung, Projektierung, Technologie, BT Schönefeld am 30. Juni 1990 nur noch um eine "leere Hülle" gehandelt, da die Betriebsmittel bereits auf die Nachfolgegesellschaft übergegangen seien (LSG Thüringen vom 29. Januar 2007, L 6 R 509/05).
Der Senat hat mit Beschluss vom 16. Januar 2013 den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, auf die Gerichtsakte zum landessozialgerichtlichen Verfahren L 27 R 226/03, auf einen Auszug des Registers der volkseigenen Wirtschaft des Bezirks Frankfurt (Oder) über die Eintragung des VEB Bau- und Montagekombinat Ost (Reg-Nr. 110-05-353) und den Inhalt der Statute des VEB BMK Ost vom 26. April 1971 und vom 27. Mai 1974 verwiesen, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung geworden sind.
Entscheidungsgründe:
Über die Berufung des Klägers darf die Berichterstatterin aufgrund des Übertragungsbeschlusses des Senats vom 16. Januar 2013 als Einzelrichterin zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheiden, § 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG Berlin hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 11. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2006 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht. Er hat keinen Anspruch auf die Feststellung von Zeiten als solche der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der AVItech und der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
In dem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juli 1996, 4 RA 7/95, in juris), ist die Beklagte nur dann zu den vom Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn dieser dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG nach § 1 Abs. 1 unterfällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob er Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG).
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG).
Für die Anwendbarkeit des AAÜG kommt es nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 10. Februar 2005, B 4 RA 48/04 R, m. w. N., in juris) auf die am 30. Juni 1990 gegebene Sachlage mit Blick auf die bundesrechtliche Rechtslage am 01. August 1991, dem Inkrafttreten des AAÜG, an. Da aufgrund der Regelungen im Einigungsvertrag (EV) Neueinbeziehungen in ein Zusatzversorgungssystem ab dem 01. Juli 1990 nicht mehr zulässig gewesen sind (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a; Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 des EV i. V. m. § 22 Abs. 1 Satz 1 Rentenangleichungsgesetzes der DDR [RAnglG-DDR]), kommt es darauf an, ob der Betroffene einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte.
Bei der Prüfung, ob er einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte, ist auf die Regelungen der Versorgungssysteme abzustellen, wie sie sich aus den Texten der VO-AVItech (GBl. S. 844) und der 2. Durchführungsbestimmung (DB) ergeben. Nach § 1 VO-AVItech i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 der 2. DB hängt ein solcher Anspruch von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab. Generell ist gem. § 1 der VO-AVItech und der 2. DB erforderlich 1. die Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und 2. die Ausführung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung) und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Maßgeblich ist hierbei das Sprachverständnis der Deutschen Demokratischen Republik am 02. Oktober 1990 (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 31/01 R).
Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist hier nicht erfüllt, denn der Kläger war in der DDR zu keinem Zeitpunkt auf Grund eines staatlichen Akts oder einer einzelvertraglichen Zusage in ein Versorgungssystem einbezogen worden.
Die Voraussetzungen für einen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage haben beim Kläger unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG nicht vorgelegen.
Zwar hat der Kläger die persönlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVItech erfüllt, denn ihm wurde nach seinem Studium an der Hochschule für Verkehrswesen "Friedrich List" D am 01. Oktober 1965 der akademische Grad eines Diplom-Ingenieurs verliehen (§ 1 der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12. April 1962; GBl. DDR Teil II Nr. 29 S. 278).
Gleichwohl kommt eine nachträgliche Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der AVItech für den Kläger – selbst bei Annahme der sachlichen Voraussetzungen durch Verrichtung von der beruflichen Qualifikation als Diplom-Ingenieur entsprechenden Tätigkeiten – deshalb nicht in Betracht, weil es jedenfalls an der betrieblichen Voraussetzung fehlt. Der maßgebliche Beschäftigungsbetrieb des Klägers, der VEB BMK Ost, Kombinatsbetrieb Forschung, Projektierung, Technologie stellt keinen volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB und auch keinen durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb dar.
Bei der Prüfung ist hier nicht auf das Kombinat VEB BMK Ost, sondern auf den Kombinatsbetrieb Forschung, Projektierung, Technologie im VEB BMK Ost, BT Schönefeld abzustellen, bei dem der Kläger ausweislich des Aufhebungsvertrags vom 18. Juni 1990 am 30. Juni 1990 beschäftigt war. Dieser VEB war hervorgegangen aus dem VE BMK Ost, Betrieb Projektierung, BT IPRO Schönefeld, mit dem der Kläger am 11. März 1969 seinen Arbeitsvertrag geschlossen hatte. Auch die weiteren vorliegenden Unterlagen weisen auf diesen Beschäftigungsbetrieb hin. So wurde der Kläger laut Änderungsvertrag vom 01. Juni 1971 in der Abt. FE des VEB BMK Ost, Betrieb Projektierung, BT IPRO Schönefeld, eingesetzt, (s. a. Treueprämien vom 17. Februar 1971 und vom 20. März 1974). Dieser Einsatzort ergibt sich auch aus der 2. Arbeitsvertragsänderung vom 03. Oktober 1977 sowie aus der Gehaltsveränderung vom 01. April 1988 mit dem Unterschied, dass der Betrieb nunmehr als VEB BMK Ost, Betrieb Forschung und Projektierung, BT Schönefeld, firmierte. Diese Firmierung deckt sich auch mit den Angaben in dem vom Kläger vorgelegten SV-Ausweis.
Der Kombinatsbetrieb Forschung, Projektierung, Technologie, mit Sitz in Frankfurt (Oder), BT Schönefeld, im VEB BMK Ost als Arbeitgeber des Klägers war eine ökonomisch und juristisch selbständige Einheit im Sinne der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 08. November 1979 (GBl. I Seite 355 [KombinatsVO 1979]). Er führte einen eigenen Namen, der die Bezeichnung VEB und den Hinweis auf die Zugehörigkeit zum Kombinat enthielt (§ 6 Abs. 2 KombinatsVO 1979) und war als Wirtschaftseinheit i. S. von § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über die Führung des Registers der volkseigenen Wirtschaft vom 10. April 1980 (GBl. I Seite 115) auch im Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirks Frankfurt (Oder) zur Reg.-Nr. 110-05-353 (Eintragung am 14. Januar 1971) eingetragen. Ausweislich der vorliegenden Registerauszüge wurde der VEB BMK Ost, Betrieb Projektierung, Frankfurt(Oder), Betr.-Nr. 02300079, mit den BT’en IPRO Frankfurt (Oder), IPRO Berlin, Betr.-Nr. 02300095, IPRO Leipzig, Betr.-Nr. 023000116, IPRO Schönefeld, Betr.-Nr. 023000108 am 14. Januar 1971 im Register eingetragen. Der Betrieb wurde im Jahr 1975 in VEB BMK Ost, Betrieb Forschung und Projektierung, Frankfurt(Oder) und im Jahr 1981 in VEB BMK Ost, Betrieb Forschung, Projektierung, Technologie, Frankfurt (Oder) umbenannt und so am 11. August 1975 bzw. am 11. März 1981 im Register eingetragen. Dies lässt sich auch aus den Statuten des VEB BMK Ost vom 26. April 1971 und vom 27. Mai 1974, nach denen der Betrieb Forschung, Projektierung (voher: Betrieb 6 IPRO Frankfurt(Oder)) mit Sitz in Frankfurt (Oder) mit den BT Leipzig, Berlin, Schönefeld, einer der 7 Kombinatsbetriebe des VEB BMK Ost war, entnehmen. Die BT’e Leipzig, Berlin, Schönefeld waren hingegen keine selbständigen Betriebe und wurden demzufolge auch nicht als eigenständige Betriebe eingetragen, vielmehr zeigt die Zusammensetzung der Betr.-Nrn. (023000 95, 023000 116, 023000 108), dass es sich um unselbständige Teile des VEB BMK Ost, Betrieb Projektierung, Frankfurt(Oder), Betr.-Nr. 023000 79, gehandelt hat.
Der Kläger war hiernach im Kombinatsbetrieb VEB BMK Ost, Forschung, Projektierung, Technologie, BT Schönefeld, einem volkseigenen Betrieb, beschäftigt. Entgegen seiner Ansicht handelte es sich aber nicht um einen Produktionsbetrieb i. S. der zitierten Rechtsprechung des BSG. Der Begriff der Produktion ist nach Sinn und Zweck der Versorgungsordnung zu bestimmen, nämlich durch die versorgungsrechtliche Privilegierung bestimmter Personengruppen in bestimmten Bereichen der DDR-Volkswirtschaft diese - industriell produzierenden - abgegrenzten Teile der Wirtschaft zu fördern. Erfasst waren dementsprechend nicht alle volkseigenen Betriebe, sondern nur ausgewählte Betriebe. In den Genuss dieser Privilegien sollten auch nicht alle Beschäftigten, sondern nur die in der 2. DB genannten Personengruppen kommen. Hauptzweck eines von der Versorgungsordnung erfassten Betriebs musste daher die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern bzw. die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen sein (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R und vom 8. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R, beide in juris).
Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers war kein Produktionsbetrieb in diesem Sinn, sondern, wie sich zunächst bereits aus seinem Namen ergibt, ein Projektierungsbetrieb. Sein Hauptzweck bestand weder in der industriellen Serienfertigung von Sachgütern noch in der (massenweisen) Errichtung von Bauwerken. Vielmehr wurden die vom Ministerium für Bauwesen der DDR vorgegebenen Bauvorhaben innerhalb der wirtschaftlichen Einheit des VEB BMK Ost vorbereitet und geplant. Zur Herstellung eines Gebäudes waren auch ingenieurtechnische Vorleistungen wie Projektierungs- und Konstruktionsleistungen zu erbringen, wobei die "Projektierung" Leistungen der Planung und der Konstruktion beinhaltete. Die Planung, Projektierung und Vorbereitung der Realisierung von Bauwerken in konstruktiver, bautechnischer und bautechnologischer Hinsicht stellt aber nicht die Ausführung und Produktion der Gebäude dar, sondern eben die vorbereitenden und begleitenden Tätigkeiten wie die Bauüberwachungen bei der Ausführung. Aus dem Funktionsplan vom 02. Februar 1971 ergibt sich, dass der Kläger als Projekt-Ingenieur für Nachrichten-Übermittlungsanlagen u. a. verantwortlich für die Erarbeitung von Projektdokumentationen, Investitionsvorbereitungsunterlagen sowie Mitarbeit an Grundsatzentscheidungen, an Forschungs- und Entwicklungsaufgaben war. Er hatte außerdem für die Einhaltung der einschlägigen Standards und Projektierungsrichtlinien sowie der gesetzlichen und betrieblichen Bestimmungen sowie der Sicherheitsbestimmungen zu sorgen, hatte selbständig Objekt- und Baustellenbesprechungen und Schriftverkehr zu führen und koordinierende Abstimmungen mit den zuarbeitenden Abteilungen sowie Nachauftragnehmern zur Gewährleistung der Vollständigkeit der auszuliefernden Dokumentationen zu durchzuführen. Ausweislich des Funktionsplans vom 13. Juni 1980 war der Kläger als Leitingenieur für Nachrichtenübermittlungsanlagen u. a. ferner verantwortlich für die Bearbeitung von Projektierungsleistungen mit sehr hohen Schwierigkeitsgraden seines Fachgebietes bzw. der in der produzierenden Einheit zu lösenden Arbeitsaufgaben, Erarbeitung von optimalen technischen Lösung und Durcharbeitung der Projektierungsaufgabe, Einflussname auf bautechnologische Lösungen, technologische Mitarbeit, Verantwortlichkeit für fachliche und terminliche Erfüllung, Lösung von Koordinierungsaufgaben, Vorbereitung von Vertragsunterlagen, Mitarbeit bei der Erarbeitung des Preises für Projektierungsleistungen sowie Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben des Planes Wissenschaft und Technik.
Diese komplexen Aufgabengebiete beinhalteten keinerlei Tätigkeit in einem Produktionsbetrieb, der die Anforderungen des BSG in seiner oben dargestellten Rechtsprechung - "fordistische Produktionsweise" – erfüllen könnte. Dass im VEB BMK Ost, wie auch bereits aus dem Namen ersichtlich, auch Bauwerke hergestellt wurden, macht den Beschäftigungsbetrieb des Klägers auch nicht zum Produktionsbetrieb. Abzustellen ist nicht auf ein Tätigkeitsfeld des Kombinates, sondern auf den Geschäftszweck des konkreten Beschäftigungsbetriebs, der – wie bereits ausgeführt – der Kombinatsbetrieb Forschung, Projektierung, Technologie Frankfurt (Oder) im Kombinat BMK Ost war. Tatsächlich errichtet und hergestellt wurden die Bauwerke in den Baubetrieben Industriebau Eisenhüttenstadt, Fürstenwalde, Brandenburg, Potsdam, Schwedt, Frankfurt (Oder) des VEB BMK Ost. Hinzu kommt, dass es sich bei der Herstellung von Industriegebäuden um die Errichtung von Einzelobjekten der Industrie und nicht um die - nach der Rechtsprechung des BSG - erforderliche Errichtung von baulichen Anlagen in Massenproduktion gehandelt hat (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R und vom 08. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R, beide in juris).
Auch der als Zeuge im Verfahren L 27 RA 226/03 vernommene Ingenieur/Architekt und ehemaliger (bis 1988) Direktor des Betriebs Forschung und Projektierung und Technologie des BT Schönefeld M hat ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 29. Januar 2004, welches dem Kläger in Kopie zur Vorbereitung der Verhandlung übersandt wurde, unter Einreichung eines Organisationsschemas des VEB BMK Ost Angaben gemacht, die die Stellung des Kombinatsbetriebs Forschung, Projektierung, Technologie Frankfurt (Oder) im Kombinat BMK Ost als diejenige eines die Erstellung von Bauten vorbereitenden und begleitenden Betriebes bekräftigen. So habe das dem Minister für Bauwesen unterstehende BMK Ost die bauliche Realisierung der Schwerpunktvorhaben in den Bezirken Frankfurt/Oder und Potsdam ausgeführt. Zur Realisierung dieser Bauvorhaben sei das Kombinat in 5 Baubetriebe und den Betrieb Forschung und Projektierung gegliedert gewesen. Die Verträge zur Errichtung eines Industriegebäudes seien von der Kombinatsleistung abgeschlossen worden, die Bauausführung selbst habe der jeweilig errichtende Industriebaubetrieb vorgenommen, wenn nötig sei der Betrieb Forschung und Projektierung mit seinen Betriebsteilen beteiligt gewesen. Der Verantwortliche des jeweiligen Industriebaubetriebes habe auch die Vorgaben für die Projektierung gemacht, auf die hin diese erst tätig geworden sei. Bei Bedarf seien auch Mitarbeiter des Betriebs Forschung und Projektierung anwesend und auch an den Baustellenrapporten und bei der Bauabnahme beteiligt gewesen. Die Aufgaben der Forschung hätten in der Untersuchung und Aufbereitung von technologischen Ablaufproblemen in den Baubetrieben, in der Entwicklung von gestalterischen und konstruktiven Lösungen für die im Kombinat bilanzierten Vorhaben (z. B. Flughafen Schönefeld, LKW Ludwigsfelde etc) bestanden. Der Arbeitsablauf sei in drei Stufen erfolgt (Vorentwurf, Entwurf, Entwurf und Zeichnungen der Ausführungsunterlagen, Materiallisten, Bauablaufplan). Diese Schilderung zeigt deutlich die unterschiedlichen Aufgaben der Baubetriebe im BMK Ost im Gegensatz zu dem Projektierungsbetrieb.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Geschäftszweck des Projektierungsbetriebs durch die laut Statut vom 29. März 1971 vollzogene Neubildung eines selbständigen VEB BMK, Kombinatsbetrieb Projektierung Frankfurt (Oder), geändert hätte. Auch der Kläger trägt solches nicht vor. Vielmehr bestätigen auch die Angaben im Statut deutlich, dass die einzelnen selbständigen Kombinatsbetriebe unter dem Kombinatsnamen VEB Bau- und Montagekombinat Ost durchaus unterschiedliche und ihrer jeweiligen Tätigkeitsfeldern entsprechende Bezeichnungen trugen; so gab es z. B. die Kombinatsbetriebe Industriebau, Generalauftragnehmer, Projektierung.
Für die Einordnung des VEB BMK Ost, KB Forschung, Projektierung, Technologie Frankfurt (Oder) als Projektierungs- und nicht als Produktionsbetrieb spricht schließlich auch die Zuordnung des Betriebs in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR zur Wirtschaftsgruppe 63350 (bautechnische Projektierungsbetriebe).
Soweit sich der Kläger auf ein Urteil des LSG Baden-Württemberg beruft (Urteil vom 09. September 2004, L 12 RA 5219/03), ist dem entgegenzuhalten, dass das LSG seine diesbezügliche Rechtsauffassung ausdrücklich aufgegeben hat (Urteil vom 12. Februar 2010, L 4 R 5720/07, in juris).
Der Betrieb, in welchem der Kläger beschäftigt war, war auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB. Es handelte sich bei dem Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung nicht um ein Konstruktionsbüro. Nach dem Sprachverständnis der DDR wurde seit 1949 und auch noch am Stichtag 30. Juni 1990 entsprechend den unterschiedlichen Aufgabenbereichen zwischen Konstruktions- und Projektierungsbüros unterschieden (vgl. den Beschluss über die Errichtung eines technischen Projektierungs- und Konstruktionsbüros der Energiewirtschaft vom 29. Juni 1949 [ZVOBl 1949 Teil I Nr. 59, S. 1]). Hierbei bestand die Projektierungsaufgabe darin, in unterschiedlichen Anlagen alle Teile, also Anlagenteile und die Anlagen selbst, zu bearbeiten, was die Projektierung der Verteilung, der Erweiterungen und der Neuanlagen einschließlich der Verbesserungsvorschläge beinhaltete, wogegen die Konstruktion die Herstellung und den Betrieb der Anlagen selbst betraf. Hiernach hatten Konstruktionsarbeiten also Fragen der technischen Herstellung von Einzelteilen oder auch ganzer Anlagen und ihres betrieblichen Einsatzes zu beantworten, wogegen sich die Projektierung nicht mit der Lösung derartiger Probleme befasste, sie vielmehr voraussetzte, um ein technisches (Gesamt-)Konzept zu erstellen, das die optimale Realisierung des Unternehmenszweckes gewährleistete. Diese im Vergleich zur Konstruktion übergeordnete Funktion der Projektierung spiegelt sich auch in der Begriffsbestimmung der Projektierungsleistung in der Verordnung über das Projektierungswesen vom 20. November 1964 (GBl. DDR II Nr. 115, Seite 909 [Projektierungsverordnung]) wider. Danach gehörten zu den Projektierungsleistungen u.a. die Ausarbeitung von Aufgabenstellungen, von Projekten, Teilprojekten und Projektteilen, die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen, die Ausarbeitung von Studien und Variantenuntersuchungen. Auch die Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens vom 10. Dezember 1974 (GBl. DDR 1975 I Nr. 1, S. 1), die noch am 30. Juni 1990 galt, unterschied deutlich zwischen Konstruktion und Projektierung.
An dieses, sich aus den Regelungen der DDR ergebende staatliche Sprachverständnis knüpften die Definitionen im Ökonomischen Lexikon der DDR (3. Aufl., 1979) an. Gegenstand von Konstruktionsarbeiten waren hiernach die Gestaltung der Erzeugnisse im Prozess der Vorbereitung der Produktion, die Anfertigung von Konstruktionszeichnungen, die Aufstellung von Stücklisten und die Funktionserprobung des Erzeugnisses (Stichwort: Konstruktionsbüro). Projektierungen im weiteren Sinn waren alle Leistungen, die von Projektierungseinrichtungen insbesondere für die Lösung von Investitionsaufgaben erbracht wurden. Die Leistungen der Projektierung umfassten nach der Definition im Ökonomischen Lexikon der DDR im Wesentlichen die Mitwirkung an grundfondwirtschaftlichen Untersuchungen (Studien, Variantenuntersuchungen), Aufgabenstellungen für die Vorbereitung von Investitionen, die Ausarbeitung von Dokumentationen zur Vorbereitung von Investitionsentscheidungen, die Erarbeitung der Ausführungsprojekte, die Lösung von Aufgaben des Planes Wissenschaft und Technik, die Vorbereitung von Reparaturen und die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen. In engerem Sinn wurde unter Projektierungen die Ausarbeitung des Investitionsprojekts (Ausführungsobjekts) verstanden (Stichwort: Projektierungseinrichtung). Die so bezeichneten Aufgaben wurden von unterschiedlichen Stellen wahr genommen. Konstruktionsbüros wurden als Abteilung oder Einrichtung eines Betriebs oder Kombinats beschrieben. Danach handelte es sich - jedenfalls zum Zeitpunkt der Ausgabe der 3. Auflage des Lexikons im Jahre 1979 - nur um unselbstständige Teile eines Betriebs oder Kombinats, die als solche keine Arbeitgeber und damit auch keine versorgungsrechtlich gleichgestellten Betriebe i. S. des § 1 Abs. 2 der 2. DB waren. Demgegenüber gab es Projektierungsbüros nicht nur als (unselbständige) Abteilungen von VEB’en oder sonstigen Einrichtungen, sondern auch als (selbständige) volkseigene Projektierungsbetriebe im Bauwesen und Anlagenbau. Sie wurden im Register der Projektierungseinrichtungen geführt. Auch zugelassene private Projektierungsbüros, Ingenieure, Architekten, Universitäten, Hoch- und Fachschulen sowie wissenschaftliche Institute konnten auf vertraglicher Grundlage mit der Durchführung von Projektierungsaufgaben betraut werden (BSG, Urteil vom 07. September 2006, B 4 RA 41/05 R, in juris). Diese Ausführungen verdeutlichen, dass Konstruktionsarbeiten Fragen der technischen Herstellung (Produktion) von Einzelteilen oder auch ganzer Anlagen und ihres betrieblichen Einsatzes (bzw. Einsetzbarkeit) zu beantworten hatten. Projektierung befasste sich dagegen nicht mit der Lösung derartiger Probleme, sondern setzte sie voraus, um ein technisches (Gesamt-)Konzept zu erstellen, das die optimale Realisierung des Unternehmenszweckes gewährleistete, wie auch die Formulierung "Projektierung der Verteilungen, der Erweiterungen und der Neuanlagen" in jenem Beschluss zeigt.
Gemessen an diesen Definitionen hat das Gericht keine Zweifel, dass der Kläger im streitbefangenen Zeitraum nicht in einem Konstruktionsbüro, sondern in einem Projektierungsbetrieb gearbeitet hat. Nur abschließend sei darauf hingewiesen, dass allein das LSG Berlin-Brandenburg zum VEB BMK Ost Betrieb Projektierung, Forschung Technologie in eben diesem Sinn bereits mehrfach entschieden hat (vgl. Entscheidungen des LSG Berlin-Brandenburg vom 05. Dezember 2007, L 4 R 335/05, vom 17. April 2007, L 16 R 1490/05, vom 26. Januar 2006, L 22 R 244/05, vom 23. Mai 2007, L 22 R 1025/05, vom 31. Juli 2007, L 22 R 520/07 und vom 30. August 2007, L 21 RA 91/04, alle in juris).
Schließlich kommt es auch nicht streitentscheidend darauf an, ob Kollegen des Klägers positive Feststellungsbescheide erhalten haben. An ein als rechtswidrig erkanntes Verwaltungshandeln ist eine Behörde nicht gebunden. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht.
Da der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech hat, hat er auch keinen Anspruch auf Feststellung der in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte. Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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