Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 4 An 3241/95
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 RA 43/97
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Oktober 1996 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger erstrebt eine Rente wegen Minderung seiner Erwerbsfähigkeit.
Der 1946 geborene Kläger schloss am 11. März 1965 eine Ausbildung zum Stuckateur ab und war in der Folgezeit nach seinen Angaben im erlernten Beruf tätig. Im Rahmen einer von der Landesversicherungsanstalt Berlin geförderten Rehabilitationsmaßnahme (Übergangsgeld vom 21. April 1969 bis 20. April 1972) erhielt er eine Ausbildung zum Ingenieur - Verkehrsbau -; die Abschlussprüfung an der Technischen Fachhochschule Berlin bestand er am 7. Februar 1973. Danach war er seinen Angaben zu Folge jeweils befristet im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen vom 15. November 1973 bis 30. April 1974 als Ingenieur/Bauleiter, vom 15. März 1978 bis 14. Dezember 1978 und vom 1. November 1994 bis 31. Oktober 1995 als technischer Angestellter bzw. Architekt beschäftigt. Im Übrigen war er ausweislich des Versicherungsverlaufs seit dem 1. Juni 1974 arbeitslos. Nach der letzten Beschäftigung bezog er vom 1. November bis 3. Dezember 1995 Krankengeld und seit dem 4. Dezember 1995 erneut Leistungen wegen Arbeitslosigkeit.
Am 26. Juli 1994 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Minderung seiner Erwerbsfähigkeit und verwies zur Begründung auf Wirbelsäulenbeschwerden, die bereits seinerzeit die Weiterarbeit als Stuckateur unmöglich und die Umschulung zum Bauingenieur erforderlich gemacht hätten; eine Eingliederung in den Umschulungsberuf sei nicht gelungen. Die Beklagte veranlasste eine Untersuchung durch den Orthopäden Dr. Z und kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger in der letzten beruflichen Tätigkeit noch vollschichtig leistungsfähig sei. Dementsprechend lehnte sie mit Bescheid vom 6. Dezember 1994 den Rentenantrag des Klägers ab und verblieb auch im Widerspruchsverfahren, in dem der Kläger insbesondere auf eine trotz Umschulung erfolglos versuchte Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verwies, bei ihrer Auffassung (Widerspruchsbescheid vom 10.April 1995).
Dagegen hat sich der Kläger mit seiner am 16. Mai 1995 erhobenen Klage gewandt. Dazu hat er vorgetragen, dass er sich zwar in der Lage fühle, die Tätigkeiten, die er nach seiner Ausbildung zum Ingenieur ausgeübt habe, auch weiterhin vollschichtig auszuüben. Doch sehe er keine Chance, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu erhalten; er habe sich bei einer Vielzahl von Stellen erfolglos beworben; auch das Arbeitsamt habe sich vergeblich bemüht, ihn in Tätigkeiten außerhalb seines erlernten Berufs zu vermitteln.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 30. Oktober 1996 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Gewährung einer Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit lägen nicht vor, denn das Leistungsvermögen des Klägers reiche noch aus, ihm zumutbare Arbeiten in der vollen üblichen Arbeitszeit zu verrichten. So könne er insbesondere auch in dem durch die Umschulung erschlossenen Arbeitsmarkt, aber auch in dem als technischer Angestellter zumutbar eingesetzt werden. Dagegen sei es unerheblich, ob der Kläger noch einen geeigneten Arbeitsplatz erlangen könne. Für vollschichtig leistungsfähige Versicherte sei nach der bisherigen Rechtsprechung und der zwischenzeitlichen Gesetzesänderung die Frage der Erlangung eines entsprechenden Arbeitsplatzes unerheblich, weil dieses Risiko den Bereich der Arbeitslosenversicherung betreffe.
Gegen das dem Kläger am 27. Februar 1997 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 25. März 1997 eingelegte Berufung. Zur Begründung rügt er eine unzutreffende Würdigung seines Gesundheitszustandes und macht weiter geltend, er sei mit der Umschulung zum Bauingenieur, auf dessen Tätigkeitsfeld nunmehr verwiesen werde, angesichts erfolgloser Eingliederungsbemühungen in die Arbeitslosigkeit umgeschult und gleichzeitig sei ihm der von der Rentenversicherung zu gewährende Berufsschutz als Facharbeiter dadurch vorenthalten worden. Im Übrigen sei er nur befristet und nur im Rahmen des ABM-Programmes beschäftigt worden. Angesichts der fehlenden Berufserfahrung und des weit zurückliegenden Abschlusses erfülle er im Übrigen auch nicht mehr die derzeitigen Voraussetzungen für einen entsprechenden beruflichen Einsatz, denn es fehle ihm insbesondere an den inzwischen geforderten EDV-Kenntnissen.
Der Senat hat zu der zuletzt ausgeübten Beschäftigung des Klägers im ABM-Programm eine Auskunft des Arbeitgebers vom 3. April 1998 eingeholt, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 95 ff GA).
Zu dem Gesundheitszustand des Klägers hat der Senat einen Befundbericht des den Kläger zuletzt bis zum 14. November 1994 behandelnden Internisten Dr. F vom 22. August 1997 eingeholt und anschließend Dr. B mit der Untersuchung und Begutachtung des Klägers beauftragt. Dieser hat in seinem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 20. Januar 1999 im Wesentlichen keine weitergehenden Krankheiten festgestellt. Er ist (ebenfalls) der Auffassung, der Kläger könne noch regelmäßig vollschichtig körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen ohne extreme Umwelteinflüsse im Wechsel der Haltungsarten ohne einseitige körperliche Belastung und ohne Zeitdruck verrichten; Heben und Tragen nennenswerter Lasten sowie Arbeiten, die eine besondere Belastbarkeit der Wirbelsäule voraussetzten, seien zu vermeiden. Die üblichen Pausen seien ausreichend; Besonderheiten für den Weg zur Arbeitsstelle seien nicht zu berücksichtigen.
Im Hinblick auf die Angaben des Klägers im Termin am 28. Oktober 1999 ist die Verhandlung vertagt worden zwecks weiterer medizinischer Ermittlungen. Der Senat hat diverse Befundberichte und anschließend eine ergänzende Stellungnahme von Dr. B vom 30. Dezember 1999, in der dieser seine bisherige Einschätzung beibehalten hat, eingeholt.
Auf den Antrag des Klägers gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hat Dr. B am 15. Juni 2001 ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten erstattet. Sie hat bei dem Kläger ein pseudoradikuläres Schmerzsyndrom im Bereich der Lendenwirbelsäule ohne neurologische Ausfallerscheinungen, rezidivierende depressive Episoden leichter bis mittlerer Ausprägung, eine Pigmentierungsstörung der Haut bei Zustand nach vermutlich fotoallergischer Reaktion auf Imap, einen Zustand nach Carpaltunnelsyndrom beidseits und auf internistischem Fachgebiet eine Gonalgie rechts und damit keine inhaltlich neuen Befunde erhoben. Unter Berücksichtigung der daraus resultierenden Beschwerden ist sie zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger noch vollschichtig körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne extreme Witterungsbedingungen im Wechsel der Haltungsarten verrichten könne. Eine einseitige körperliche Belastung sei nur vorübergehend und Akkord- oder Fließbandarbeit derzeit nicht zumutbar. Das Heben und Tragen von Lasten sei bis 10 kg, kurzzeitig auch bis 20 kg, ebenso wie Wechsel- und Nachtschicht zumutbar. Ständiges Bücken, Hocken oder Knien sei nicht durchführbar. In der Ausübung einfacher und mittelschwerer geistiger Tätigkeiten sei der Kläger nicht eingeschränkt. Schwierige geistige Tätigkeiten könnten von ihm wegen der mangelnden Praxiserfahrung sicherlich nicht mehr durchgeführt werden. Alle Verweisungstätigkeiten, die dem intellektuellen Profil des Klägers entsprächen, seien ausführbar. Die festgestellten Leiden wirkten sich nicht gravierend aus auf das Hör- und Sehvermögen, die Lese- und Schreibgewandtheit, Auffassungsgabe, Lern- und Merkfähigkeit oder das Gedächtnis. Das Reaktionsvermögen sei eingeschränkt, die Konzentrationsfähigkeit jedoch ausreichend erhalten. Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit seien eingeschränkt, Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit seien ebenso wie die Kontaktfähigkeit eingeschränkt. Bei dem Kläger liege eine nicht krankheitswertige übernachhaltige Beschwerdeverarbeitung bei akzentuierter Persönlichkeitsstruktur vor; ein Heilverfahren erscheine nicht zweckmäßig.
Schließlich hat der Kläger noch ein vom Arbeitsamt veranlasstes Gutachten vom 13. März 2002 vorgelegt, wonach der Kläger nur noch für vollschichtig körperlich leichte stressärmere Arbeiten ohne besonderen Anspruch an das Anpassungs- und Umstellungsvermögen, die Verantwortlichkeit und die Konzentrationsfähigkeit in Betracht komme.
Der Kläger hält sich weiterhin nicht mehr für leistungsfähig und beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Oktober 1996 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 1995 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, zu gewähren, hilfsweise weitere berufskundliche und medizinische Ermittlungen entsprechend den Schriftsätzen vom 19. Oktober 1998, 4. Juli 2001 und 21. Mai 2002 zu führen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger genieße zwar Berufsschutz als Stuckateur und sei als Facharbeiter demzufolge nicht auf Arbeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes verweisbar. Neben dem durch diesen Ausbildungsberuf gekennzeichneten Einsatzbereich sei der Kläger aber auch entsprechend seiner durch die Umschulung erworbenen Qualifikation einsetzbar. Er habe in Anwendung dieser Qualifikation als technischer Angestellter in einer Abteilung Bauwesen versicherungspflichtig gearbeitet und damit die Tätigkeit als Bauingenieur zu seinem „bisherigen Beruf“ gemacht; dass diese Beschäftigung zeitlich befristet gewesen sei, sei insofern unerheblich. Deshalb könne er z.B. auf Tätigkeiten als technischer Angestellter in einem Ingenieur- oder Baubüro oder wie zuletzt im Bereich der Beratung bei bewohnerorientierter Stadterneuerung und Wohnumfeldverbesserung verwiesen werden. Diese Tätigkeiten seien als körperlich leicht zu bewerten und könnten in wechselnder Körperhaltung ausgeübt werden und entsprächen damit dem Restleistungsvermögen des Klägers.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte - Versicherungsnummer -, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Auf den vom Kläger geltend gemachten Anspruch finden noch die Vorschriften über die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht (§§ 43, 44 SGB VI a.F.) Anwendung. Nach diesen Vorschriften hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, da er weder berufs- noch erwerbsunfähig ist.
Berufsunfähig ist nach § 43 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB VI der Versicherte, dessen Erwerbsfähigkeit auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit des Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderung seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die der Versicherte durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden ist (Satz 3). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 4).
Erwerbsunfähig ist demgegenüber der Versicherte, der wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, dass ein Siebtel der monatlichen Bezuggröße übersteigt (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI). Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine selbständige Tätigkeit ausübt oder eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 2). Da der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit an strengere Voraussetzungen als derjenige der Berufsunfähigkeit geknüpft ist, folgt aus der Verneinung von Berufsunfähigkeit ohne weiteres das Fehlen von Erwerbsunfähigkeit.
Der Kläger ist schon nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI a.F.
Für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist zunächst der „bisherige Beruf“ zu bestimmen, der sich in der Regel aus der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit ergibt (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 17 m.w.N.). Dieser Grundsatz ist hier nicht wörtlich, sondern wertend dahingehend anzuwenden, dass die Facharbeitertätigkeiten als Stuckateur, die der Kläger über mehrere Jahre ausgeübt und dann aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hat, nicht dagegen die letzten befristeten, die Qualifikation des Klägers nur begrenzt abrufenden Beschäftigungen im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen als maßgebend anzusehen sind. Denn auch durch die Ausübung einer befristeten Beschäftigung im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme löst sich ein Versicherter grundsätzlich nicht vom (bisherigen) Beruf (BSG, Urteil vom 30. Oktober 1985 - 4 a RJ 53/84 in SozR 2200 § 1246 Nr. 130 und darauf Bezug nehmend Urteil vom 19. Juni 1997 - 13 RJ 1/97 - in Die Sozialgerichtsbarkeit 1998 Seite 13).
Der Kläger kann seinen bisherigen körperlich belastenden Beruf des Stuckateurs - ein Facharbeiterberuf - nicht mehr ausüben, wie aufgrund der medizinischen Ermittlungen, wonach der Kläger nur noch körperlich leichte Arbeiten mit den im Tatbestand genannten qualitativen Einschränkungen verrichten kann, feststeht, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist.
Die nach § 109 SGG gehörte Gutachterin ist weitergehend sogar zu einem Leistungsvermögen auch für mittelschwere Arbeiten gelangt. Aus diesem Gutachten geht auch hervor, dass beim Kläger wechselnde depressive Episoden vorliegen, so dass möglicherweise zum Gutachtenzeitpunkt eine derart positive Einschätzung gerechtfertigt war. Im Hinblick auf die Einschätzung durch den Gutachter Dr. B und im letzten für das Arbeitsamt veranlassten Gutachten vom 13. März 2002 meint der Senat, gesichert nur noch von einem vollschichtigen Leistungsvermögen für körperlich leichte Arbeiten ausgehen können. Die Notwendigkeit weiterer medizinischer Ermittlungen, wie sie der Kläger in seinem Hilfsantrag u.a. ausspricht, sieht der Senat nicht. Angesichts der vorliegenden Gutachten hält der Senat den Sachverhalt für hinreichend geklärt. Dass der Kläger mit dieser Bewertung nicht einverstanden ist, zwingt nicht zu weiteren Beweiserhebungen, denn weder aus seinem Vorbringen nach aus dem Akteninhalt lässt sich entnehmen, dass wesentliche für die Beurteilung des Leistungsvermögens bedeutsame Erkrankungen unberücksichtigt geblieben sind.
Auch wenn ein Versicherter die Leistungsanforderungen seines bisherigen Berufes aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erfüllen kann, ist er damit noch nicht berufsunfähig. Berufsunfähigkeit ist vielmehr erst dann gegeben, wenn auch ein zumutbarer anderer Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann. Der Kläger kann aber, wie das Sozialgericht zutreffend angenommen hat, noch andere zumutbare Tätigkeiten ausführen. Er kann nämlich noch vollschichtig Büroarbeiten verrichten.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufes. Zur Erleichterung dieser Prüfung hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen unterteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung gebildet worden, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität des Berufes haben. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion/besonders hoch qualifizierten Facharbeiter, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert. Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf nur auf die nächst niedrigere Stufe verwiesen werden (BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 17 m.w.N.). Darüber hinaus ist gemäß § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI sozial zumutbar stets eine Tätigkeit, für die der Versicherte durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden ist.
Es kann vorliegend offen bleiben, ob, wie vom Kläger behauptet, die Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers in dem Umschulungsberuf des Bauingenieurs durch Zeitablauf mittlerweile derart entwertet sind, dass eine Beschäftigung in diesem Beruf schon aus diesem Grund nicht mehr möglich ist. Da dieser Beruf mangels entsprechender Berufstätigkeit nicht zum „bisherigen Beruf“ hat werden können, gewinnen die aus der Umschulung gewonnenen Kenntnisse und Fähigkeiten nur im Rahmen der Verweisungsmöglichkeiten Bedeutung, und zwar auch in Verbindung mit den aus der Berufstätigkeit als Stuckateur herrührenden Kenntnissen. So scheint eine kontrollierende Tätigkeit als technischer Angestellter unterhalb der Ebene eines Bauingenieurs/Bauleiters auch unter Berücksichtigung der vom Kläger angeführten Entwertung seiner Kenntnisse durchaus vorstellbar. Ob die Entwertung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers weitergehend so gravierend ist, dass er auch solche bzw. andere von der Beklagten angeführte Tätigkeiten aus dem Umschulungsbereich nicht (mehr) verrichten kann, worauf der Kläger mit seinem Hilfsantrag u.a. abzielt, bedarf keiner abschließenden Bewertung. Denn der Kläger ist darüber hinaus auch auf eine anderweitige Bürotätigkeit in der öffentlichen Verwaltung z.B. als Registrator zumutbar verweisbar.
Die Tätigkeit eines Registrators, die in der Vergütungsgruppe VIII BAT aufgeführt ist, ist einem Facharbeiter grundsätzlich sozial zumutbar, denn es handelt sich nach den für diese Vergütungsgruppe aufgestellten Tätigkeitsmerkmalen grundsätzlich um Tätigkeiten, die zumindest eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erfordern (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17). Der Kläger hat auch die beruflichen Fähigkeiten, die es ihm erlauben, diese Tätigkeit innerhalb einer Anlernzeit von 3 Monaten zu erlernen. Mit seinen Vorkenntnissen, die er insbesondere aus der Umschulung als Bauingenieur erlangt hat, ist der Kläger zur Überzeugung des Senats ohne weiteres in der Lage, sich in die zur Vergütungsgruppe VIII aufgeführten Tätigkeitsmerkmale (vgl. Anlage 1 a zum BAT, z.B. Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von Brieftagebüchern schwieriger Art, Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien) einzuarbeiten. Auch die insoweit zu beachtenden gesundheitlichen Einschränkungen stehen dieser Wertung nicht entgegen. Im Gegenteil wird gerade auch im Gutachten vom 13. März 2002 eine einfach strukturierte Bürotätigkeit ausdrücklich für möglich erachtet. Erst Tätigkeiten mit besonderem Anspruch an das Anpassungs- und Umstellungsvermögen, die Verantwortlichkeit und Konzentrationsfähigkeit sollten ausgeschlossen werden. Die überwiegend im Sitzen ausgeübte Tätigkeit des Registrators kann der Kläger auch im Übrigen mit dem ihm verbliebenen gesundheitlichen Leistungsvermögen ausführen, insbesondere ist etwa schweres Heben und Tragen auch in dieser Tätigkeit nicht erforderlich, da Arbeitsgegenstand der Registratur allein Schriftstücke, nicht aber etwa Paketlieferungen sind.
Mithin steht fest, dass der Kläger nicht berufsunfähig ist und demzufolge keinen Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 SGB VI hat. Somit hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 SGB VI, weil dafür eine noch weitergehende Leistungseinschränkung erforderlich ist.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die - im Hinblick auf eine dauerhafte Eingliederung fehlgeschlagene - im Rahmen einer beruflichen Rehabilitation erfolgte Umschulung zusätzliche Verweisungsmöglichkeiten eröffnet und damit - wie vom Kläger behauptet - die Gewährung einer Rente verhindert habe. Diese Argumentation verkennt die grundsätzliche Zielsetzung auch der Rentenversicherung, die bei gesundheitlichen Einschränkungen grundsätzlich darauf gerichtet ist, durch geeignete - sowohl medizinische als auch berufliche - Rehabilitationsmaßnehmen eine Wiedereingliederung in das Arbeitsleben zu ermöglichen. Dass die einer Rehabilitation zugrunde liegende Prognose nicht immer zutrifft, zeigt dieser Fall; daraus ergibt sich jedoch kein Rentenanspruch. Denn die Frage, ob ein nach Maßgabe des § 43 SGB VI vollschichtig leistungsfähiger Versicherter einen Arbeitsplatz findet, betrifft nicht (mehr) das Risiko der Rentenversicherung, sondern das der Arbeitslosenversicherung.
Die von dem Kläger als „Nachtrag zur Verhandlung“ am 18. November 2002 eingereichten persönlichen Ausführungen und Unterlagen können im Rahmen dieses Rechtsstreits nicht mehr berücksichtigt werden, lassen im Übrigen aber auch kein erhebliches neues Vorbringen erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger erstrebt eine Rente wegen Minderung seiner Erwerbsfähigkeit.
Der 1946 geborene Kläger schloss am 11. März 1965 eine Ausbildung zum Stuckateur ab und war in der Folgezeit nach seinen Angaben im erlernten Beruf tätig. Im Rahmen einer von der Landesversicherungsanstalt Berlin geförderten Rehabilitationsmaßnahme (Übergangsgeld vom 21. April 1969 bis 20. April 1972) erhielt er eine Ausbildung zum Ingenieur - Verkehrsbau -; die Abschlussprüfung an der Technischen Fachhochschule Berlin bestand er am 7. Februar 1973. Danach war er seinen Angaben zu Folge jeweils befristet im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen vom 15. November 1973 bis 30. April 1974 als Ingenieur/Bauleiter, vom 15. März 1978 bis 14. Dezember 1978 und vom 1. November 1994 bis 31. Oktober 1995 als technischer Angestellter bzw. Architekt beschäftigt. Im Übrigen war er ausweislich des Versicherungsverlaufs seit dem 1. Juni 1974 arbeitslos. Nach der letzten Beschäftigung bezog er vom 1. November bis 3. Dezember 1995 Krankengeld und seit dem 4. Dezember 1995 erneut Leistungen wegen Arbeitslosigkeit.
Am 26. Juli 1994 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Minderung seiner Erwerbsfähigkeit und verwies zur Begründung auf Wirbelsäulenbeschwerden, die bereits seinerzeit die Weiterarbeit als Stuckateur unmöglich und die Umschulung zum Bauingenieur erforderlich gemacht hätten; eine Eingliederung in den Umschulungsberuf sei nicht gelungen. Die Beklagte veranlasste eine Untersuchung durch den Orthopäden Dr. Z und kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger in der letzten beruflichen Tätigkeit noch vollschichtig leistungsfähig sei. Dementsprechend lehnte sie mit Bescheid vom 6. Dezember 1994 den Rentenantrag des Klägers ab und verblieb auch im Widerspruchsverfahren, in dem der Kläger insbesondere auf eine trotz Umschulung erfolglos versuchte Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verwies, bei ihrer Auffassung (Widerspruchsbescheid vom 10.April 1995).
Dagegen hat sich der Kläger mit seiner am 16. Mai 1995 erhobenen Klage gewandt. Dazu hat er vorgetragen, dass er sich zwar in der Lage fühle, die Tätigkeiten, die er nach seiner Ausbildung zum Ingenieur ausgeübt habe, auch weiterhin vollschichtig auszuüben. Doch sehe er keine Chance, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu erhalten; er habe sich bei einer Vielzahl von Stellen erfolglos beworben; auch das Arbeitsamt habe sich vergeblich bemüht, ihn in Tätigkeiten außerhalb seines erlernten Berufs zu vermitteln.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 30. Oktober 1996 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Gewährung einer Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit lägen nicht vor, denn das Leistungsvermögen des Klägers reiche noch aus, ihm zumutbare Arbeiten in der vollen üblichen Arbeitszeit zu verrichten. So könne er insbesondere auch in dem durch die Umschulung erschlossenen Arbeitsmarkt, aber auch in dem als technischer Angestellter zumutbar eingesetzt werden. Dagegen sei es unerheblich, ob der Kläger noch einen geeigneten Arbeitsplatz erlangen könne. Für vollschichtig leistungsfähige Versicherte sei nach der bisherigen Rechtsprechung und der zwischenzeitlichen Gesetzesänderung die Frage der Erlangung eines entsprechenden Arbeitsplatzes unerheblich, weil dieses Risiko den Bereich der Arbeitslosenversicherung betreffe.
Gegen das dem Kläger am 27. Februar 1997 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 25. März 1997 eingelegte Berufung. Zur Begründung rügt er eine unzutreffende Würdigung seines Gesundheitszustandes und macht weiter geltend, er sei mit der Umschulung zum Bauingenieur, auf dessen Tätigkeitsfeld nunmehr verwiesen werde, angesichts erfolgloser Eingliederungsbemühungen in die Arbeitslosigkeit umgeschult und gleichzeitig sei ihm der von der Rentenversicherung zu gewährende Berufsschutz als Facharbeiter dadurch vorenthalten worden. Im Übrigen sei er nur befristet und nur im Rahmen des ABM-Programmes beschäftigt worden. Angesichts der fehlenden Berufserfahrung und des weit zurückliegenden Abschlusses erfülle er im Übrigen auch nicht mehr die derzeitigen Voraussetzungen für einen entsprechenden beruflichen Einsatz, denn es fehle ihm insbesondere an den inzwischen geforderten EDV-Kenntnissen.
Der Senat hat zu der zuletzt ausgeübten Beschäftigung des Klägers im ABM-Programm eine Auskunft des Arbeitgebers vom 3. April 1998 eingeholt, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 95 ff GA).
Zu dem Gesundheitszustand des Klägers hat der Senat einen Befundbericht des den Kläger zuletzt bis zum 14. November 1994 behandelnden Internisten Dr. F vom 22. August 1997 eingeholt und anschließend Dr. B mit der Untersuchung und Begutachtung des Klägers beauftragt. Dieser hat in seinem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 20. Januar 1999 im Wesentlichen keine weitergehenden Krankheiten festgestellt. Er ist (ebenfalls) der Auffassung, der Kläger könne noch regelmäßig vollschichtig körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen ohne extreme Umwelteinflüsse im Wechsel der Haltungsarten ohne einseitige körperliche Belastung und ohne Zeitdruck verrichten; Heben und Tragen nennenswerter Lasten sowie Arbeiten, die eine besondere Belastbarkeit der Wirbelsäule voraussetzten, seien zu vermeiden. Die üblichen Pausen seien ausreichend; Besonderheiten für den Weg zur Arbeitsstelle seien nicht zu berücksichtigen.
Im Hinblick auf die Angaben des Klägers im Termin am 28. Oktober 1999 ist die Verhandlung vertagt worden zwecks weiterer medizinischer Ermittlungen. Der Senat hat diverse Befundberichte und anschließend eine ergänzende Stellungnahme von Dr. B vom 30. Dezember 1999, in der dieser seine bisherige Einschätzung beibehalten hat, eingeholt.
Auf den Antrag des Klägers gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hat Dr. B am 15. Juni 2001 ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten erstattet. Sie hat bei dem Kläger ein pseudoradikuläres Schmerzsyndrom im Bereich der Lendenwirbelsäule ohne neurologische Ausfallerscheinungen, rezidivierende depressive Episoden leichter bis mittlerer Ausprägung, eine Pigmentierungsstörung der Haut bei Zustand nach vermutlich fotoallergischer Reaktion auf Imap, einen Zustand nach Carpaltunnelsyndrom beidseits und auf internistischem Fachgebiet eine Gonalgie rechts und damit keine inhaltlich neuen Befunde erhoben. Unter Berücksichtigung der daraus resultierenden Beschwerden ist sie zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger noch vollschichtig körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne extreme Witterungsbedingungen im Wechsel der Haltungsarten verrichten könne. Eine einseitige körperliche Belastung sei nur vorübergehend und Akkord- oder Fließbandarbeit derzeit nicht zumutbar. Das Heben und Tragen von Lasten sei bis 10 kg, kurzzeitig auch bis 20 kg, ebenso wie Wechsel- und Nachtschicht zumutbar. Ständiges Bücken, Hocken oder Knien sei nicht durchführbar. In der Ausübung einfacher und mittelschwerer geistiger Tätigkeiten sei der Kläger nicht eingeschränkt. Schwierige geistige Tätigkeiten könnten von ihm wegen der mangelnden Praxiserfahrung sicherlich nicht mehr durchgeführt werden. Alle Verweisungstätigkeiten, die dem intellektuellen Profil des Klägers entsprächen, seien ausführbar. Die festgestellten Leiden wirkten sich nicht gravierend aus auf das Hör- und Sehvermögen, die Lese- und Schreibgewandtheit, Auffassungsgabe, Lern- und Merkfähigkeit oder das Gedächtnis. Das Reaktionsvermögen sei eingeschränkt, die Konzentrationsfähigkeit jedoch ausreichend erhalten. Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit seien eingeschränkt, Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit seien ebenso wie die Kontaktfähigkeit eingeschränkt. Bei dem Kläger liege eine nicht krankheitswertige übernachhaltige Beschwerdeverarbeitung bei akzentuierter Persönlichkeitsstruktur vor; ein Heilverfahren erscheine nicht zweckmäßig.
Schließlich hat der Kläger noch ein vom Arbeitsamt veranlasstes Gutachten vom 13. März 2002 vorgelegt, wonach der Kläger nur noch für vollschichtig körperlich leichte stressärmere Arbeiten ohne besonderen Anspruch an das Anpassungs- und Umstellungsvermögen, die Verantwortlichkeit und die Konzentrationsfähigkeit in Betracht komme.
Der Kläger hält sich weiterhin nicht mehr für leistungsfähig und beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Oktober 1996 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 1995 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, zu gewähren, hilfsweise weitere berufskundliche und medizinische Ermittlungen entsprechend den Schriftsätzen vom 19. Oktober 1998, 4. Juli 2001 und 21. Mai 2002 zu führen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger genieße zwar Berufsschutz als Stuckateur und sei als Facharbeiter demzufolge nicht auf Arbeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes verweisbar. Neben dem durch diesen Ausbildungsberuf gekennzeichneten Einsatzbereich sei der Kläger aber auch entsprechend seiner durch die Umschulung erworbenen Qualifikation einsetzbar. Er habe in Anwendung dieser Qualifikation als technischer Angestellter in einer Abteilung Bauwesen versicherungspflichtig gearbeitet und damit die Tätigkeit als Bauingenieur zu seinem „bisherigen Beruf“ gemacht; dass diese Beschäftigung zeitlich befristet gewesen sei, sei insofern unerheblich. Deshalb könne er z.B. auf Tätigkeiten als technischer Angestellter in einem Ingenieur- oder Baubüro oder wie zuletzt im Bereich der Beratung bei bewohnerorientierter Stadterneuerung und Wohnumfeldverbesserung verwiesen werden. Diese Tätigkeiten seien als körperlich leicht zu bewerten und könnten in wechselnder Körperhaltung ausgeübt werden und entsprächen damit dem Restleistungsvermögen des Klägers.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte - Versicherungsnummer -, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Auf den vom Kläger geltend gemachten Anspruch finden noch die Vorschriften über die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht (§§ 43, 44 SGB VI a.F.) Anwendung. Nach diesen Vorschriften hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, da er weder berufs- noch erwerbsunfähig ist.
Berufsunfähig ist nach § 43 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB VI der Versicherte, dessen Erwerbsfähigkeit auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit des Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderung seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die der Versicherte durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden ist (Satz 3). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 4).
Erwerbsunfähig ist demgegenüber der Versicherte, der wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, dass ein Siebtel der monatlichen Bezuggröße übersteigt (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI). Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine selbständige Tätigkeit ausübt oder eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 2). Da der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit an strengere Voraussetzungen als derjenige der Berufsunfähigkeit geknüpft ist, folgt aus der Verneinung von Berufsunfähigkeit ohne weiteres das Fehlen von Erwerbsunfähigkeit.
Der Kläger ist schon nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI a.F.
Für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist zunächst der „bisherige Beruf“ zu bestimmen, der sich in der Regel aus der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit ergibt (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 17 m.w.N.). Dieser Grundsatz ist hier nicht wörtlich, sondern wertend dahingehend anzuwenden, dass die Facharbeitertätigkeiten als Stuckateur, die der Kläger über mehrere Jahre ausgeübt und dann aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hat, nicht dagegen die letzten befristeten, die Qualifikation des Klägers nur begrenzt abrufenden Beschäftigungen im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen als maßgebend anzusehen sind. Denn auch durch die Ausübung einer befristeten Beschäftigung im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme löst sich ein Versicherter grundsätzlich nicht vom (bisherigen) Beruf (BSG, Urteil vom 30. Oktober 1985 - 4 a RJ 53/84 in SozR 2200 § 1246 Nr. 130 und darauf Bezug nehmend Urteil vom 19. Juni 1997 - 13 RJ 1/97 - in Die Sozialgerichtsbarkeit 1998 Seite 13).
Der Kläger kann seinen bisherigen körperlich belastenden Beruf des Stuckateurs - ein Facharbeiterberuf - nicht mehr ausüben, wie aufgrund der medizinischen Ermittlungen, wonach der Kläger nur noch körperlich leichte Arbeiten mit den im Tatbestand genannten qualitativen Einschränkungen verrichten kann, feststeht, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist.
Die nach § 109 SGG gehörte Gutachterin ist weitergehend sogar zu einem Leistungsvermögen auch für mittelschwere Arbeiten gelangt. Aus diesem Gutachten geht auch hervor, dass beim Kläger wechselnde depressive Episoden vorliegen, so dass möglicherweise zum Gutachtenzeitpunkt eine derart positive Einschätzung gerechtfertigt war. Im Hinblick auf die Einschätzung durch den Gutachter Dr. B und im letzten für das Arbeitsamt veranlassten Gutachten vom 13. März 2002 meint der Senat, gesichert nur noch von einem vollschichtigen Leistungsvermögen für körperlich leichte Arbeiten ausgehen können. Die Notwendigkeit weiterer medizinischer Ermittlungen, wie sie der Kläger in seinem Hilfsantrag u.a. ausspricht, sieht der Senat nicht. Angesichts der vorliegenden Gutachten hält der Senat den Sachverhalt für hinreichend geklärt. Dass der Kläger mit dieser Bewertung nicht einverstanden ist, zwingt nicht zu weiteren Beweiserhebungen, denn weder aus seinem Vorbringen nach aus dem Akteninhalt lässt sich entnehmen, dass wesentliche für die Beurteilung des Leistungsvermögens bedeutsame Erkrankungen unberücksichtigt geblieben sind.
Auch wenn ein Versicherter die Leistungsanforderungen seines bisherigen Berufes aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erfüllen kann, ist er damit noch nicht berufsunfähig. Berufsunfähigkeit ist vielmehr erst dann gegeben, wenn auch ein zumutbarer anderer Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann. Der Kläger kann aber, wie das Sozialgericht zutreffend angenommen hat, noch andere zumutbare Tätigkeiten ausführen. Er kann nämlich noch vollschichtig Büroarbeiten verrichten.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufes. Zur Erleichterung dieser Prüfung hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen unterteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung gebildet worden, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität des Berufes haben. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion/besonders hoch qualifizierten Facharbeiter, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert. Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf nur auf die nächst niedrigere Stufe verwiesen werden (BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 17 m.w.N.). Darüber hinaus ist gemäß § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI sozial zumutbar stets eine Tätigkeit, für die der Versicherte durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden ist.
Es kann vorliegend offen bleiben, ob, wie vom Kläger behauptet, die Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers in dem Umschulungsberuf des Bauingenieurs durch Zeitablauf mittlerweile derart entwertet sind, dass eine Beschäftigung in diesem Beruf schon aus diesem Grund nicht mehr möglich ist. Da dieser Beruf mangels entsprechender Berufstätigkeit nicht zum „bisherigen Beruf“ hat werden können, gewinnen die aus der Umschulung gewonnenen Kenntnisse und Fähigkeiten nur im Rahmen der Verweisungsmöglichkeiten Bedeutung, und zwar auch in Verbindung mit den aus der Berufstätigkeit als Stuckateur herrührenden Kenntnissen. So scheint eine kontrollierende Tätigkeit als technischer Angestellter unterhalb der Ebene eines Bauingenieurs/Bauleiters auch unter Berücksichtigung der vom Kläger angeführten Entwertung seiner Kenntnisse durchaus vorstellbar. Ob die Entwertung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers weitergehend so gravierend ist, dass er auch solche bzw. andere von der Beklagten angeführte Tätigkeiten aus dem Umschulungsbereich nicht (mehr) verrichten kann, worauf der Kläger mit seinem Hilfsantrag u.a. abzielt, bedarf keiner abschließenden Bewertung. Denn der Kläger ist darüber hinaus auch auf eine anderweitige Bürotätigkeit in der öffentlichen Verwaltung z.B. als Registrator zumutbar verweisbar.
Die Tätigkeit eines Registrators, die in der Vergütungsgruppe VIII BAT aufgeführt ist, ist einem Facharbeiter grundsätzlich sozial zumutbar, denn es handelt sich nach den für diese Vergütungsgruppe aufgestellten Tätigkeitsmerkmalen grundsätzlich um Tätigkeiten, die zumindest eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erfordern (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17). Der Kläger hat auch die beruflichen Fähigkeiten, die es ihm erlauben, diese Tätigkeit innerhalb einer Anlernzeit von 3 Monaten zu erlernen. Mit seinen Vorkenntnissen, die er insbesondere aus der Umschulung als Bauingenieur erlangt hat, ist der Kläger zur Überzeugung des Senats ohne weiteres in der Lage, sich in die zur Vergütungsgruppe VIII aufgeführten Tätigkeitsmerkmale (vgl. Anlage 1 a zum BAT, z.B. Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von Brieftagebüchern schwieriger Art, Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien) einzuarbeiten. Auch die insoweit zu beachtenden gesundheitlichen Einschränkungen stehen dieser Wertung nicht entgegen. Im Gegenteil wird gerade auch im Gutachten vom 13. März 2002 eine einfach strukturierte Bürotätigkeit ausdrücklich für möglich erachtet. Erst Tätigkeiten mit besonderem Anspruch an das Anpassungs- und Umstellungsvermögen, die Verantwortlichkeit und Konzentrationsfähigkeit sollten ausgeschlossen werden. Die überwiegend im Sitzen ausgeübte Tätigkeit des Registrators kann der Kläger auch im Übrigen mit dem ihm verbliebenen gesundheitlichen Leistungsvermögen ausführen, insbesondere ist etwa schweres Heben und Tragen auch in dieser Tätigkeit nicht erforderlich, da Arbeitsgegenstand der Registratur allein Schriftstücke, nicht aber etwa Paketlieferungen sind.
Mithin steht fest, dass der Kläger nicht berufsunfähig ist und demzufolge keinen Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 SGB VI hat. Somit hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 SGB VI, weil dafür eine noch weitergehende Leistungseinschränkung erforderlich ist.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die - im Hinblick auf eine dauerhafte Eingliederung fehlgeschlagene - im Rahmen einer beruflichen Rehabilitation erfolgte Umschulung zusätzliche Verweisungsmöglichkeiten eröffnet und damit - wie vom Kläger behauptet - die Gewährung einer Rente verhindert habe. Diese Argumentation verkennt die grundsätzliche Zielsetzung auch der Rentenversicherung, die bei gesundheitlichen Einschränkungen grundsätzlich darauf gerichtet ist, durch geeignete - sowohl medizinische als auch berufliche - Rehabilitationsmaßnehmen eine Wiedereingliederung in das Arbeitsleben zu ermöglichen. Dass die einer Rehabilitation zugrunde liegende Prognose nicht immer zutrifft, zeigt dieser Fall; daraus ergibt sich jedoch kein Rentenanspruch. Denn die Frage, ob ein nach Maßgabe des § 43 SGB VI vollschichtig leistungsfähiger Versicherter einen Arbeitsplatz findet, betrifft nicht (mehr) das Risiko der Rentenversicherung, sondern das der Arbeitslosenversicherung.
Die von dem Kläger als „Nachtrag zur Verhandlung“ am 18. November 2002 eingereichten persönlichen Ausführungen und Unterlagen können im Rahmen dieses Rechtsstreits nicht mehr berücksichtigt werden, lassen im Übrigen aber auch kein erhebliches neues Vorbringen erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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