L 13 R 710/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 4403/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 710/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Umstritten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1983 geborene Klägerin stand vom 1. August 1999 bis 3. März 2001 in einem Ausbildungsverhältnis als Konditorin und Bäckereifachverkäuferin, das ohne Abschluss endete. Danach arbeitete sie im Zeitraum vom 14. Mai 2001 bis 9. November 2007 zeitweilig und mit Unterbrechungen versicherungspflichtig. Im Versicherungskonto der Klägerin sind folgende Zeiten gespeichert: 1. August 1999 bis 3. März 2001 Pflichtbeitragszeit, berufliche Ausbildung 14. Mai 2001 bis 31. August 2001 Pflichtbeitragszeit 8. November 2001 bis 20. November 2001 Pflichtbeitragszeit 3. Juni 2002 bis 4. Juni 2002 Pflichtbeitragszeit, AFG 14. Oktober 2002 bis 11. November 2002 Pflichtbeitragszeit 26. November 2002 bis 27. Februar 2003 Pflichtbeitragszeit, AFG 28. Februar 2003 bis 6. März 2003 Pflichtbeitragszeit 20. März 2003 bis 20. März 2003 Pflichtbeitragszeit, AFG 11. April 2003 bis 7. Mai 2003 Pflichtbeitragszeit, AFG 14. Juli 2003 bis 24. Juli 2003 Pflichtbeitragszeit, AFG 25. Juli 2003 bis 1. August 2003 Pflichtbeitragszeit 24. September 2003 bis 25. November 2003 Pflichtbeitragszeit, AFG 4. Mai 2004 bis 31. Mai 2004 Pflichtbeitragszeit, AFG 1. Juni 2004 bis 14. Juni 2004 geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung 1. Juni 2004 bis 14. Juni 2004 Pflichtbeitragszeit, AFG 15. Juni 2004 bis 30. Juni 2004 geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung 17. Januar 2005 bis 28. Februar 2005 Pflichtbeitragszeit, Arbeitslosengeld II mit Arbeitslosigkeit 2. November 2005 bis 31. Dezember 2005 Pflichtbeitragszeit, Arbeitslosengeld II ohne Arbeitslosigkeit 1. Januar 2006 bis 31. Januar 2006 Pflichtbeitragszeit, Arbeitslosengeld II mit Arbeitslosigkeit 1. Februar 2006 bis 24. Februar 2006 Pflichtbeitragszeit, Arbeitslosengeld II ohne Arbeitslosigkeit 25. Februar 2006 bis 31. März 2006 Pflichtbeitragszeit, Arbeitslosengeld II mit Arbeitslosigkeit 1. Juni 2006 bis 30. Juni 2006 geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung 10. Juli 2006 bis 12. Juli 2006 Pflichtbeitragszeit 31. Juli 2006 bis 4. August 2006 Pflichtbeitragszeit 9. August 2006 bis 12. August 2006 Pflichtbeitragszeit, Sozl. 18. Oktober 2006 bis 31. Dezember 2006 Pflichtbeitragszeit, Arbeitslosengeld II ohne Arbeitslosigkeit 1. Januar 2007 bis 6. Januar 2007 Pflichtbeitragszeit, Arbeitslosengeld II mit Arbeitslosigkeit 7. Januar 2007 bis 23. Januar 2007 Pflichtbeitragszeit 24. Januar 2007 bis 3. Februar 2007 Pflichtbeitragszeit, Sozl. 4. Februar 2007 bis 14. Februar 2007 Pflichtbeitragszeit 22. Februar 2007 bis 22. Juli 2007 Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug 23. Juli 2007 bis 18. September 2007 Pflichtbeitragszeit 1. Oktober 2007 bis 23. Oktober 2007 Pflichtbeitragszeit, Arbeitslosengeld II mit Arbeitslosigkeit 24. Oktober 2007 bis 9. November 2007 Pflichtbeitragszeit 10. November 2007 bis 31. August 2008 Pflichtbeitragszeit, Arbeitslosengeld II mit Arbeitslosigkeit 1. August 2010 bis 30. September 2010 geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung 22. Februar 2011 bis 27. April 2011 geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung

Die Zeiten vom 4. März bis 13. Mai 2001, 1. September bis 7. November 2001, 21. November 2001 bis 2. Juni 2002, 5. Juni bis 13. Oktober 2002, 8. Mai bis 13. Juli 2003, 26. November 2003 bis 3. Mai 2004, 1. Juli 2004 bis 16. Januar 2005, 1. März bis 1. November 2005, 1. April bis 31. Mai 2006, 13. August bis 17. Oktober 2006, 1. Oktober 2010 bis 21. Februar 2011 sowie ab 28. April 2011 sind nicht mit versicherungsrechtlichen Zeiten belegt. Wegen der Einzelheiten der versicherungsrechtlichen Zeiten wird auf den in den Verwaltungsakten der Beklagten enthaltenen Versicherungsverlauf vom 25. September 2012 verwiesen.

Den Antrag der Klägerin vom 18. September 2012 auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25. September 2012 und Widerspruchsbescheid vom 6. November 2012 ab, da die Klägerin bei unterstelltem Eintritt der Erwerbsminderung zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung im vorausgegangenen Fünfjahreszeitraum nicht mindestens 36 Monate an Pflichtbeiträgen zurückgelegt habe.

Im Widerspruchsverfahren hatte die Klägerin einen Entlassungsbrief der St. V. Kliniken, K., vom 1. Oktober 2012 (stationäre Behandlung vom 24. September bis 1. Oktober 2012; Diagnosen[D]: Osteochondrosis dissecans des Talus postero-medial Grad IV mit Nekrose und Zystenbildung links, Diabetes mellitus Typ II (nicht insulinpflichtig), Asthma Bronchiale, Z.n. Arthroskopie des oberen Sprunggelenks [OSG] rechts mit Pridie-Bohrung 2010 und links 2012, Paspertinallergie; Therapie: Arthroskopie des rechten OSG mit Entfernung loser Knorpelteile sowie Innenknöchelosteotomie und zweimal Knorpel/Knochentransplantation vom rechten Knie sowie Zystenkürettage und Auffüllung mit eigener Spongiosa von der distalen Tibia und Innenknöchelrefixation mit drei kanülierten Schrauben; postoperativ regelrechte reizfreie Wundheilung, Mobilisation unter Entlastung an Unterarmgehstützen in Gips, Entlassung mit reizfreien Wundverhältnissen und intakter Sensomotorik gegen ärztlichen Rat). Ferner hatte die Klägerin geltend gemacht, wie dem Entlassungsbrief zu entnehmen, sei sie zum dritten Mal operiert worden und könne keine Arbeit mehr aufnehmen, bei der sie den ganzen Tag laufen oder stehen müsse. Für irgendwelche sitzenden Tätigkeiten sei sie nicht qualifiziert. In Deutschland gebe es auch keine Schonarbeitsplätze. Sobald die Operationswunde am rechten Fuß verheilt sei, müsse auch der linke Fuß operiert werden, bei dem dasselbe Krankheitsbild vorliege.

Wegen der die Gewährung von Rente versagenden Entscheidungen hat die Klägerin am 5. Dezember 2012 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. In der Erklärung über ärztliche Behandlungen und Untersuchungen hat sie eine Behandlung des rechten Sprunggelenkes in der DRK Klinik B.-B. im Jahr 2010, eine Behandlung im Kinderwunschzentrum R. wegen Diabetes und Kinderwunsch sowie weitere Behandlungen ab Januar 2012 angegeben.

Die Klägerin hat außerdem ärztliche Äußerungen vorgelegt, so einen Operationsbericht vom 9. November 2005 (Exzision eines Weichteiltumors am rechten Oberschenkel mit plastischer Hautdeckung durch Verschiebeplastik am rechten Oberschenkel), Berichte des Prof. Dr. T. bzw. S., DRK-Klinik B.-B., vom 23. September 2010 (ambulante Untersuchung am 20. September 2010; D: talusnahe medialseitige OSG-Arthrose, am ehesten bei Z.n. Osteochondrosis dissecans), 20. und 28. Oktober 2010 (am 20. Oktober 2010 Arthroskopie des rechten OSG mit Teilsynovektomie und Anbohrung des OD-Herdes von retrograd), 5. November 2010 (zum weiteren Verlauf), vom 16. Januar 2012 (V. a. Osteochondrosis dissecans linkes OSG) und vom 9. Februar 2012 (weitere Arthroskopie des linken Sprunggelenks mit Pridie-Bohrung im Bereich des Talus), Bericht des Dr. M., A.C.U.R.A. Kliniken, vom 25. Januar 2012 (V.a. Asthma bronchiale, Diabetes mellitus Typ II), Bericht des Prof. Dr. P. vom 30. Januar 2012 (Kernspintomographie des linken OSG vom 25. Januar 2012 [Plantarfasciitis, Fersensporn, Gelenkdeformierung im Bereich der medialseitigen Talusrolle, etwas geringer ausgeprägt im Vergleich zum rechten OSG, Begleitödem, Befund mit einer ehemals stattgehabten O.D. vereinbar]), Berichte des Prof. Dr. T. vom 2. Februar 2012 (O.D. des OSG) und 8. Februar 2012 (Arthroskopie des linken Sprunggelenkes mit Bridie-Bohrung im Bereich des Talus), Bericht des Radiologen Dr. M. vom 17. August 2012 (Kernspintomographie des linken OSG; Osteochondrosis dissecans Stadium 3 bis 4, konstante Ausdehnung zur Voruntersuchung ebenso die zystische Resorption kaudal hiervon, etwas progredientes Knochenmarködem und synovaler Reizzustand, leichte sekundärarthrotische Veränderungen im Bereich des OSG, Nebenbefund plantarer Fersensporn mit Plantarfasciitis ohne Änderung zur Voruntersuchung) sowie Berichte des Prof. Dr. Sch., St. V. Kliniken K. vom 7. September 2012 (die Klägerin leide nach ihren Angaben seit 2009 unter Schmerzen mit bandförmiger Ausstrahlung in den Bereich beider OSGe, begleitet durch rezidivierendes Umknicken beidseits; Körpergewicht bei einer Körpergröße von 156 cm 95 kg; D: Osteochondrosis dissecans mediale Talusschulter rechts, Osteochondrosis dissecans zentraler Talus links, Diabetes mellitus Typ II seit einem Jahr, Hyperthyreose, Asthma Bronchiale, Allergie gegen Paspertin und Z.n. Bridie-Bohrungen links 2012 und rechts 2010) und vom 1. Oktober 2012 (stationäre Behandlung vom 24. September bis 1. Oktober 2012 mit Arthroskopie des rechten OSG mit Entfernung loser Knochenteile sowie Innenknöchelosteotomie und zweimal Knorpel/Knochentransplantation vom rechten Knie sowie Zystenkürettage und Auffüllung mit eigener Spongiose von der distalen Tibia und Innenknöchelrefixation mit drei kanülierten Schrauben).

Die Beklagte hat eingewandt, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung seien zuletzt am 30. September 2008 erfüllt gewesen. Nachweise dafür, dass bereits vor dem 1. Oktober 2008 eine Erwerbsminderung vorgelegen hätte, lägen nicht vor. Es würden auch für die Zeit ab 1. September 2008 keinerlei rentenrechtliche Zeiten geltend gemacht.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 21. Januar 2013 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung. Weder bei Eintritt einer Erwerbsminderung zum Zeitpunkt der Antragstellung am 18. September 2012 noch bei einem Leistungsfall im November 2009, wie von der Klägerin geltend gemacht, seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung - drei Jahre Pflichtbeiträge in den dem Leistungsfall vorhergehenden Fünfjahreszeitraum - erfüllt. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wären letztmalig bei Eintritt der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung zum 30. September 2008 erfüllt gewesen. Für einen Eintritt des Leistungsfalles zu diesem Zeitpunkt ergäben sich keine Hinweise. Gründe, die zu einer Verlängerung des Fünfjahreszeitraums führen könnten, lägen nicht vor.

Gegen das am 25. Januar 2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18. Februar 2013 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, sie leide unter einem Diabetes mellitus, Asthma Bronchiale, Arthrose sowie unter einer Funktionsstörung beider Sprunggelenke. Das genaue Krankheitsbild sei den vorliegenden Arztberichten zu entnehmen. Ohne Gehstützen und einen Rollator könne sie keinen Arbeitsplatz finden und auch keinen Arbeitgeber, der akzeptiere, dass sie - zur Zeit, der Fall sei noch nicht abgeschlossen - 30% schwerbehindert sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. Januar 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 25. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2012 zu verurteilen, ihr ab 1. September 2012 Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Aus dem Berufungsvorbringen ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte, die eine Änderung ihres Standpunktes zuließen.

Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.

Rechtsgrundlage für die hier begehrte Rente wegen Erwerbsminderung ist § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).

Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).

Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI auch 1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können und 2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Nicht erwerbsgemindert ist gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.

Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich gemäß § 43 Abs. 4 SGB VI um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind: 1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, 2. Berücksichtigungszeiten, 3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nr. 1 oder 2 liegt, 4. Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung. Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren ist für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gemäß § 43 Abs. 5 SGB VI nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung auf Grund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

Anrechnungszeiten sind u.a. Zeiten, in denen Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) oder arbeitslos (§ 58 Abs. 1 Satz 1Nr. 3 SGB VI) gewesen sind, wenn dadurch u. a. eine versicherte Tätigkeit unterbrochen ist (§ 58 Abs. 2 Satz 1 SGB VI).

Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung sind gemäß § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI für Versicherte nicht erforderlich, wenn sie u.a. vor dem 01. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Nach Maßgabe der vorgenannten rechtlichen Grundlagen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, weil schon im maßgeblichen Zeitraum vor Eintritt einer - hier auch nicht nachgewiesenen - Erwerbsminderung im Sinne der genannten Bestimmungen, die bewiesen sein müsste, Pflichtbeiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit nicht in ausreichender Zahl nachgewiesen sind.

Der letzte Pflichtbeitrag wurde am 31. August 2008 entrichtet (Pflichtbeitrag auf Grund Bezuges von Arbeitslosengeld II). Der letzte Pflichtbeitrag auf Grund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung wurde am 18. September 2007 entrichtet.

Gesundheitsstörungen, auf Grund derer eine rentenrechtlich relevante Minderung des beruflichen Leistungsvermögens dauerhafter Art im o.g. Sinne, die hier im Übrigen für den Senat nicht feststellbar ist, sind jedenfalls in der Zeit vor der Untersuchung vom 20. September 2010 nicht belegt und auszuschließen. Unabhängig davon ist ab diesem Zeitpunkt eine andauernde zeitliche (weniger als sechs Stunden arbeitstäglich) oder wesentliche qualitative Leistungseinschränkung (schwere spezifische Leistungsminderung oder Summierung ungewöhnlicher Leistungsminderungen) auf Grund der Sprunggelenksprobleme der Klägerin auch nicht im Ansatz ersichtlich, nachdem sich die Klägerin nach November 2010 erst im Januar 2012 wieder in ärztliche Behandlung begeben hat. Hinsichtlich des angegebenen Diabetes ist unter Berücksichtigung der vorliegenden ärztlichen Äußerungen auch nicht erkennbar, dass durch ihn eine quantitative oder qualitative Beeinträchtigung des Leistungsvermögens bedingt sein könnte. Entsprechendes gilt für den im Januar 2012 erstmals geäußerten V.a. Asthma bronchiale.

Es lägen selbst bei Eintritt eines Leistungsfalles der Erwerbsminderung ab September 2010 in den diesem Zeitpunkt vorangegangenen 5 Jahren die erforderlichen 3 Jahre Pflichtbeiträge nicht vor.

Der Fünf-Jahres-Zeitraum verlängert sich hier nicht durch Zeiten im Sinne von § 43 Abs. 4 SGB VI. Es liegt auch kein sonstiger Tatbestand vor, auf Grund dessen das Erfordernis von 3 Jahren Beitragszeiten im dem Leistungsfall vorhergegangenen Fünf-Jahres-Zeitraum entfiele. Die bereits dargelegten Voraussetzungen des § 241 Abs. 2 SGB VI sind nicht gegeben.

Soweit die Klägerin auf ihren aktuellen Gesundheitszustand oder Erkrankungen seit Januar 2012 verweist, ist dies nicht entscheidungserheblich und braucht dem nicht weiter nachgegangen werden, weil - wie dargelegt - schon vor 2012 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente nicht erfüllt waren.

Da die Klägerin somit keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat, weist der Senat die Berufung zurück. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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