L 10 AL 15/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AL 288/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 15/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 06.09.2001 sowie der Bescheid der Beklagten vom 07.10.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.06.1998 abgeändert soweit die Beklagte mit Wirkung ab 03.09.1997 den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen statt von 6 Wochen sowie das Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe festgestellt hat.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Beklagte hat dem Kläger 3/4 seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Eintritt einer (2.) Sperrzeit von 12 Wochen ab 03.09.1997 und das Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe (Alhi).

Mit Bescheid vom 07.05.1997 stellte die Beklagte für die Zeit vom 01.07.1996 bis 21.09.1996 den Eintritt einer Sperrzeit fest, weil der am 1976 geborene Kläger seinen Arbeitsplatz wegen unentschuldigten Fehlens am 30.06.1996 verloren hatte. Am 04.11.1996 meldete sich der Kläger nach einer Beschäftigung vom 02.09.1996 bis 29.10.1996 erneut arbeitslos. Mit Bescheid vom 18.12.1996 stellte die Beklagte den Eintritt einer weiteren Sperrzeit vom 30.10.1996 bis 21.01.1997 fest, da auch dieses Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber wegen unentschuldigten Fernbleibens gekündigt worden war. Die Beklagte wies darauf hin, dass der Leistungsanspruch erlischt, wenn der Kläger in Zukunft erneut Anlass für den Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit geben sollte. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 25.08.1997). Das Sozialgericht Bayreuth (SG) wies die hiergegen erhobene Klage durch Urteil vom 06.09.2001 zurück (S 8 AL 343/97). Die dagegen eingelegte Berufung des Klägers wies der erkennende Senat durch Urteil vom 31.07.2003 zurück (L 10 AL 434/01). Im Anschluss an die Sperrzeit bezog der Kläger vom 22.01.1997 bis 28.07.1997 Arbeitslosengeld (Alg) und ab 12.08.1997 - vom 29.07.1997 bis 11.08.1997 trat eine Säumniszeit ein - Alhi.

Am 25.08.1997 bot die Beklagte dem Kläger eine Tätigkeit als Maurer bei der Firma R. P. (M.) an. Diese Stelle war zunächst befristet bis ca November 1997. Das Stellenangebot war mit der Rechtsfolgenbelehrung R 2 versehen. Im Antwortschreiben vom 08.09.1997 teilte die Firma P. mit, der Kläger habe sich am 29.08.1997 um 18.00 Uhr vorgestellt. Er hätte am 02.09.1997 die Arbeit aufnehmen sollen, sei jedoch bis heute nicht erschienen. Der Kläger äußerte sich hierzu nicht.

Mit Bescheid vom 07.10.1997 hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi ab 03.09.1997 auf, weil der Anspruch auf Alhi wegen Eintritts einer weiteren Sperrzeit von 12 Wochen (Ablehnung eines Arbeitsangebotes) erloschen sei. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines wichtigen Grundes lägen nicht vor. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 16.06.1998 zurück.

Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben und beantragt, den Bescheid vom 07.10.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.06.1998 aufzuheben. Er sei nach Absprache mit dem Arbeitsamt bis zum 01.09.1997 in Urlaub gewesen. Da die Firma P. die Arbeit bereits ab 01.09.1997 angeboten habe, sei mit dieser kein Beschäftigungsverhältnis begründet worden.

Das SG hat R. P. als Zeugen vernommen. Dieser hat angegeben, der Kläger habe sich nicht vorgestellt, sondern er - der Zeuge - habe mit ihm lediglich telefoniert. Er habe den Kläger gebeten, gleich am Montag (01.09.1997) auf der Baustelle zu erscheinen. Dies sei dem Kläger jedoch nicht möglich gewesen, weil er noch etwas vorgehabt habe. Er habe 8 bis 14 Tage später anfangen wollen. Diesen Wunsch habe er aber nicht akzeptieren können, weil er auf der Baustelle dringend Leute gebraucht habe. Deshalb habe er davon Abstand genommen, die Sache mit dem Kläger weiter zu verfolgen. Es könne auch sein, dass der von ihm genannte Beschäftigungsbeginn der 02.09.1997 gewesen sei.

Mit Urteil vom 06.09.2001 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger ab 03.09.1997 Alhi nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren. Der Kläger habe keinen Anlass für den Eintritt einer weiteren Sperrzeit gegeben. Es sei nämlich davon auszugehen, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Firma P. nicht zustande gekommen sei. Weder über die Qualifikation des Klägers noch über den Umfang der Tätigkeit und Höhe der Vergütung sei gesprochen worden. Auch habe der Kläger kein Arbeitsangebot abgelehnt. Unaufklärbar bleibe, ob der Kläger seine Arbeitsbereitschaft für den 02.09.1997 erklärt habe; diese Nichterweislichkeit gehe jedoch zu Lasten der Beklagten. Selbst wenn man von einer Ablehnung der angebotenen Tätigkeit ausgehe, sei zu berücksichtigen, dass der Kläger für die Ablehnung einen wichtigen Grund gehabt habe. Er habe nämlich zur fraglichen Zeit konkret eine unbefristete Tätigkeit bei der N. Wach- und Schließgesellschaft in Aussicht gehabt.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und zur Begründung vorgetragen: Am 29.08.1997 habe sich der Kläger bei der Firma P. vorgestellt. Bereits damals sei es zum Abschluss eines Arbeitsvertrages gekommen. Der Kläger habe die Arbeit jedoch nicht angetreten. In diesem Zusammenhang sei den zeitnahen Angaben des Zeugen P. vom 08.09.1997 der Vorzug einzuräumen. Es stehe fest, dass der Kläger am 02.09.1997 die Arbeit hätte aufnehmen sollen, diese aber ohne Angabe von Gründen nicht angetreten habe. Ein wichtiger Grund sei hierfür nicht ersichtlich. Im Übrigen sei der Kläger auch nicht berechtigt gewesen, in die Verhandlungen mit dem Zeugen einfließen zu lassen, er könne erst 8 bis 14 Tage später die Arbeit aufnehmen. Ihm sei weder Urlaub genehmigt worden noch habe er eine Ortsabwesenheit angezeigt. Das Vorbringen des Klägers, er habe angeboten am 02.09.1997 anzufangen, finde in den Unterlagen keine Bestätigung. Auch habe für das Verhalten des Klägers kein wichtiger Grund vorgelegen, denn die tatsächliche Einstellung bei der N. Wach- und Schließgesellschaft sei erst am 12.11.1997 erfolgt.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 06.09.2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Leistungsakte des Klägers sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und zum Teil begründet. Zu Unrecht hat das SG die angefochtenen Bescheide in vollem Umfang aufgehoben. Die Beklagte hat zwar zutreffend ab 03.09.1997 den Eintritt einer weiteren Sperrzeit festgestellt; damit ist der Alhi-Anspruch aber nicht erloschen.

Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil das Einverständnis der Beteiligten vorliegt (§ 124 Abs 2 SGG).

Hat der Arbeitslose nach der Entstehung des Anspruchs bereits einmal Anlass für den Eintritt einer Sperrzeit von mindestens 8 Wochen gegeben und hat er hierüber einen schriftlichen Bescheid erhalten, so erlischt, wenn der Arbeitslose erneut Anlass für den Eintritt einer Sperrzeit von mindestens 8 Wochen gibt, der ihm noch zustehende Anspruch auf Alg bzw Alhi (§§ 119 Abs 3, 119 a Nr 2, 134 Abs 4 Satz 1 2. Halbsatz Arbeitsförderungsgesetz - AFG -, jeweils gültig bis 31.12.1997).

Beim Kläger ist bereits für die Zeit vom 30.10.1996 bis 21.01.1997 eine (1.) Sperrzeit eingetreten, weil er wegen unentschuldigten Fehlens Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben hat (§ 119 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AFG). Die gegen den Sperrzeit-Bescheid der Beklagten vom 18.12.1996/Widerspruchsbescheid vom 25.08.1997 erhobene Klage hat das SG abgewiesen (Urteil vom 06.09.2001 - S 8 AL 343/97). Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers blieb erfolglos (Urteil des erkennenden Senats vom 31.07.2003 - L 10 AL 434/01).

Im hier streitigen Fall hat die Beklagte zu Recht den Eintritt einer (weiteren) Sperrzeit festgestellt.

Der Kläger hat nämlich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Arbeit nicht angenommen/nicht angetreten, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben (§ 119 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AFG). Das Arbeitsangebot vom 25.08.1997 entsprach den o.a. Voraussetzungen, insbesondere enthielt es eine zutreffende Rechtsfolgenbelehrung, denn dem Stellenangebot war die Rechtsfolgenbelehrung R 2 beigefügt. Dies ergibt aus dem bereits im Sozialgerichtsverfahren vorgelegten BewA vom 25.08.1997 und aus der von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten Rechtsmittelbelehrung (Stand 2/95). Danach erfolgte eine wirksame Rechtsfolgenbelehrung und zwar sowohl bezüglich der Belehrung über den Eintritt einer Sperrzeit bei Arbeitsablehnung als auch bezüglich der Folgen des Eintritts mehrerer Sperrzeiten. Das BSG hat den Vordruck R 2 grundsätzlich als ausreichende Belehrung angesehen (BSG SozR 3-4100 § 119 Nr 11).

Der Kläger hat die angebotene Arbeit nicht angenommen/nicht angetreten.

Dem Antwortschreiben der Firma P. vom 08.09.1997 kann nicht entnommen werden, dass die Beteiligten bereits am 29.08.1997 einen Arbeitsvertrag geschlossen hatten. Die Zeile über die Einstellung des Bewerbers hat Herr P. nämlich nicht ausgefüllt. Der Zusatz "der Bewerber hätte die Arbeit am 02.09. aufnehmen sollen" kann auch so interpretiert werden, dass der Arbeitsvertrag erst am 02.09.1997 geschlossen werden sollte. Hierfür spricht, dass der Kläger sich bei Herrn P. nicht persönlich vorgestellt hat, sondern dass die Beteiligten am 29.08.1997 lediglich telefonierten (s. Aussage des Zeugen P. vor dem SG). Ferner spricht dafür die weitere Aussage des Zeugen P. , er habe davon Abstand genommen, die Sache mit dem Kläger weiter zu verfolgen, weil dieser am 29.08.1997 einen späteren Arbeitsbeginn - in 8 bis 14 Tagen und nicht bereits spätestens am 02.09.1997 - haben wollte und dieser für ihn - P. - nicht in Betracht gekommen sei. Die Aussage des Zeugen erscheint glaubhaft. Sie ist in sich schlüssig. Dass er in seinem Schreiben an das SG vom 18.05.2000 (noch) die Erinnerung an Einzelheiten verneinte, ist als Versuch zu werten, die Vernehmung nach Möglichkeit zu umgehen.

Das Verhalten des Klägers war für die Nichteinstellung und damit für seine andauernde Arbeitslosigkeit kausal. Dies ergibt sich aus der Aussage des Zeugen, er habe dringend Leute auf der Baustelle gebraucht, auf den Kläger nicht 8 bis 14 Tage verzichten können und deshalb einen anderen Bewerber eingestellt.

Der Kläger hatte am 25.08.1997 auch keinen Anschlussarbeitsplatz. Zwar hatte er sich bereits am 09.07.1997 für eine Tätigkeit als Werkschutzmann beworben. Die Einstellung erfolgte aber erst zum 12.11.1997. Damit ist die Arbeitslosigkeit des Klägers durch die Nichtannahme des Arbeitsangebots verlängert worden. Eine Ablehnung ist nämlich nur dann nicht kausal, wenn der Arbeitslose spätestens zum gleichen Zeitpunkt, zu dem er die abgelehnte Arbeit hätte beginnen können, eine andere Arbeit annimmt, die er voraussichtlich nicht für eine kürzere Zeit als die abgelehnte ausüben kann (BSG SozR 4100 § 119 Nr 11).

Damit hat der Kläger die angebotene Arbeit iS § 119 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AFG nicht angenommen. Hierfür hatte er keinen wichtigen Grund. Ihm wäre nämlich ein anderes Verhalten zumutbar gewesen (BSG SozR 4100 § 119 Nr 28).

So hätte er durchaus die Stelle bei der Firma P. am 02.09.1997 antreten und im November 1997 wieder kündigen können. Die Tätigkeit bei der Firma P. wäre ohnehin zunächst bis ca. November 1997 befristet gewesen (vgl Stellenbeschreibung und Aussage des Zeugen P.). Urlaub hatte der Kläger bei der Beklagten nicht beantragt und eine Ortsabwesenheit nicht angezeigt. Beim Zeugen erweckte er jedoch den Eindruck einer Urlaubsgenehmigung durch die Beklagte nach § 3 Aufenthaltsanordnung. Entgegen der Rechtsauffassung des SG würde auch der Besuch der Freundin übers Wochenende in Italien bis einschließlich Montag (01.09.1997) - die vom SG in den Urteilsgründen insoweit angegebene Erklärung des Klägers ist in der Sitzungsniederschrift vom 06.09.2001 nicht enthalten - keinen wichtigen Grund darstellen, da Urlaub weder beantragt noch genehmigt worden war und die Arbeitslosigkeit zu Lasten der Beklagten nicht sofort (spätestens zum 02.09.1997) beendet worden wäre.

Zwar ist von der Beklagten nachzuweisen, dass die Voraussetzungen des § 119 Abs 1 AFG erfüllt sind. Insoweit trifft die Beklagte die objektive Beweislast und zwar auch dafür, dass kein die Sperrzeit ausschließender wichtiger Grund vorliegt (BSG SozR 3-4100 § 119 Nr 7). Dies gilt aber dann nicht, wenn das Arbeitsamt mangels entsprechender zeitnaher Angaben des Klägers keinen Anlass hatte, in der Sphäre des Arbeitslosen liegende Tatsachen rechtzeitig aufzuklären (Niesel, SGB III, 2. Auflage, § 144 RdNr 90). Ob der Kläger für den 02.09.1997 seine Arbeitsbereitschaft kundgetan hat, ist nach Auffassung des SG ungeklärt. Ein derartiges Argument ist - wenn überhaupt - erst am 06.09.2001 (Zeugeneinvernahme) deutlich geworden, so dass hierfür der Kläger die Beweislast trägt. Im Übrigen ist die Aussage des Zeugen P. so zu verstehen, dass er damals möglicherweise auch vom 02.09.1997 (Dienstag) und nicht bereits schon vom 01.09.1997 als Beschäftigungsbeginn ausgegangen ist. Seine Arbeitsbereitschaft hat der Kläger aber weder für den 01.09.1997 noch für den 02.09.1997 nachgewiesen.

Allerdings liegen die Voraussetzungen für eine Abkürzung der Sperrzeit unter Härtegesichtspunkten (§ 119 Abs 2 AFG) vor.

So hat der Kläger zwar am 29.08.1997 die angebotene Arbeit nicht angenommen, diese war aber laut Stellenbeschreibung und Zeugenaussage ursprünglich bis November 1997 befristet und hätte tatsächlich nur bis Ende Oktober 1997 gedauert. § 119 Abs 2 Satz 2 Nr 2 AFG sieht die Reduzierung der Sperrzeitdauer vor, wenn die angebotene Arbeit lediglich bis zu 4 Wochen befristet war. Vorliegend war zwar eine Befristung bis November 1997 - also über 2 Monate - beabsichtigt. Nach der Rechtsprechung des BSG verkürzt sich aber auch in einem solchen Fall die Sperrzeit auf 6 Wochen, wenn das Beschäftigungsverhältnis ohne das Verhalten des Arbeitslosen innerhalb von 12 Wochen (aber mehr als 6 Wochen) nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte (BSG SozR 3-4100 § 119 a Nr 3; Niesel, AFG, 2. Auflage § 119 RdNr 98). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, denn das Beschäftigungsverhältnis hätte Ende Oktober 1997 geendet, also vor Ablauf einer zwölfwöchigen Sperrzeit. Es ist somit lediglich eine Sperrzeit von 6 Wochen eingetreten, so dass der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nicht erloschen ist (§ 119 Abs 3 AFG).

Auf die Berufung der Beklagten ist daher das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 06.09.2001 sowie der Bescheid vom 07.10.1997/Widerspruchsbescheid vom 16.06.1998 abzuändern soweit die Beklagte mit Wirkung ab 03.09.1997 den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen statt von 6 Wochen sowie das Erlöschen des Alhi-Anspruchs festgestellt hat. Im Übrigen ist die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision nach § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor. Insbesondere weicht das Urteil nicht von der Entscheidung des BSG SozR 3-4100 § 119a Nr 3 ab.
Rechtskraft
Aus
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