L 6 RJ 147/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 4 RJ 216/99 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 147/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 24. November 1999 abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der am 1942 geborene Kläger ist bosnischer Staatsangehöriger. Zu seinem beruflichen Werdegang bestehen unterschiedliche Angaben. Während im Antragsformular JU 202 angegeben ist, dass der Kläger keinerlei Fachausbildung in seiner Heimat zurückgelegt hat, gibt der Kläger in einer Erklärung gegenüber dem Sozialgericht Landshut an, dass er in Jugoslawien eine dreijährige Ausbildung zum Maurer durchlaufen habe. Im Gutachten der Invalidenkommission I. vom 21.12.1990 wird er als Bauarbeiter bezeichnet. Zu seiner letzten Tätigkeit in seiner Heimat wird ausgeführt, dass er qualifizierter Geschäftsführer in einem Kaufladen gewesen sei. Auf Anfrage der Beklagten im Widerspruchsverfahren vom 03.09.1998 hat der Kläger dagegen mit Schreiben vom 21.12.1998 mitgeteilt, dass er in Deutschland als Zimmermann gearbeitet habe, er jedoch darüber keinerlei Nachweise besitze.

In der Zeit vom 03.07.1961 bis 26.10.1961 und vom 15.12.1970 bis 21.12.1990 hat er in seiner Heimat 20 Jahre 3 Monate und 25 Tage Versicherungszeiten zurückgelegt. Er bezieht seit 22.12.1990 vom Versicherungsträger in M. Invalidenrente.

In Deutschland war er vom 06.01.1969 bis 06.11.1970 insgesamt 21 Monate versicherungspflichtig erwerbstätig und nach seiner Auskunft gegenüber dem Sozialgericht Landshut vom 08.04.1999 von Januar 1969 bis April 1970 als Maurer und von April 1970 bis November 1970 als Hilfsarbeiter in der Bauindustrie tätig.

Am 01.11.1990 beantragte er bei der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Im Gutachten der Invalidenkommission I. vom 21.12.1990 stellen die Kommissionsärzte P. und B. als Gesundheitsstörungen sich wiederholende Depressionen, einen arteriellen Bluthochdruck und ein chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom fest. Der Kläger sei mit Rücksicht darauf zu keinerlei Erwerbstätigkeit von wirtschaftlichem Wert mehr in der Lage. In der Krankengeschichte liegen ferner Entlassungsberichte über eine stationäre Behandlung vom 28.09. bis 18.10. 1988 im Nervenkrankenhaus S. in M. sowie über einen stationären Aufenthalt im selben Krankenhaus vom 12.10.1989 bis 15.11.1989 und vom 16.06. 1989 bis 19.07. 1989 vor.

Dr.D. vom Sozialärztlichen Dienst der Beklagten sah den Kläger noch zu leichten Arbeiten einfacher Art ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne Publikumsverkehr und ohne besonderen Zeitdruck sowie nicht auf Leitern und Gerüsten vollschichtig in der Lage.

Mit Bescheid vom 20.07.1998 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers darauf ab.

Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 16.11. 1998 zurück.

Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben, mit der er weiter Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit begehrt. Zur Begründung hat er einen Entlassungsbericht über eine stationäre Behandlung vom 02.01.1999 bis 30.01.1999 der Neuropsychiatrischen Abteilung des Krankenhauses M. vorgelegt, wonach das Rezidiv eines psychotischen Prozesses mit depressiver und paranoider Symptomatologie behandelt worden ist.

Zu der vom Sozialgericht vorgesehenen Untersuchung durch medizinische Sachverständige in Deutschland hat sich der Kläger mit Schreiben vom 08.04.1999 nicht bereit erklärt, da er "nicht reisefähig" sei. Nachdem Dr.D. vom Sozialärztlichen Dienst der Beklagten in seiner Stellungnahme vom 20.05.1999 zu dem vom Kläger vorgelegten Entlassungsbericht zu dem Ergebnis gekommen war, dass dieser keine dauernde Minderung des beruflichen Leistungsvermögens des Klägers beweise und er weiterhin zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit körperlich leichten einfachen Arbeiten in der Lage sein müsse, hat das Sozialgericht den Kläger zu einer Untersuchung und Begutachtung seines beruflichen Leistungsvermögens nach Deutschland geladen. Der Kläger hat dieser Ladung nicht Folge geleistet, sondern den Befundbericht der Neuropsychiatrischen Abteilung der Poliklinik in C. vom 12.07.1999 vorgelegt, worin ihm eine paranoid depressive chronische Psychose und eine Reiseunfähigkeit bestätigt worden ist.

Das Sozialgericht hat Gutachten nach Aktenlage von dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.H. und dem Internisten Dr.R. eingeholt. Dr.H. kommt in seinem Gutachten vom 06.09.1999 zu dem Ergebnis, dass beim Kläger eine chronisch rezidivierende Depression mit psychotischer Symptomatik zu erheben sei. Die Befunde aus der Heimat des Klägers seien ausgesprochen kurz und widersprüchlich. Danach scheine aber im Januar 1999 eine Verschlimmerung eingetreten zu sein. Grundsätzlich sei eine eingehende fachärztlich-psychiatrische Untersuchung am zweckmäßigsten in Deutschland erforderlich, da nur auf diesem Wege eine fundierte sozialmedizinische Beurteilung möglich sei. Aus nervenärztlicher Sicht sei eine Anreise nach Deutschland durchaus möglich. Dr.R. hat in seinem Gutachten vom 24.09.1999 den Kläger von internistischer Seite her noch zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit in der Lage beurteilt, aufgrund der Ausführungen des Dr.H. sei der Kläger seit Januar 1999 nur noch zu einer unter zweistündigen täglichen Erwerbstätigkeit in der Lage. Eine Anreise zur Untersuchung nach Deutschland sei von internistischer Seite her ebenfalls nicht ausgeschlossen und jedenfalls mit einer Begleitperson möglich.

Das Sozialgericht hat darauf den Kläger erneut zu einer Un- tersuchung nach Deutschland geladen, zu der der Kläger nicht erschienen ist. In seiner Stellungnahme vom 27.07.1999 hat Dr.S. dazu ausgeführt, dass zur Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens des Klägers ein Gutachten auf nervenärztlichem Fachgebeit erforderlich sein.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 24. November 1999 die Beklagte verurteilt, dem Kläger aufgrund eines im Januar 1999 eingetretenen Leistungsfalles der Erwerbungsunfähigkeit ab 01.02.1999 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die gesetzlichen Leistungen zu gewähren.

Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt und darauf hingewiesen, dass die ärztlichen Unterlagen das Eintreten des Leistungsfalles der Erwerbsunfähigkeit im Jahr 1999 nicht rechtfertigten, zumal auch die vom Sozialgericht befragten ärztlichen Sachverständigen eine Untersuchung des Klägers durch ärztliche Sachverständige in Deutschland für unbedingt erforderlich gehalten hätten.

Auf die Anfrage des Senats hat sich der Kläger mit Schreiben vom 05.06.2002 zunächst bereit erklärt mit einer Begleitperson zu einer Untersuchung durch vom Senat bestellten ärztlichen Sachverständigen nach Deutschland anzureisen. Zu der am 24.10. 2002 vorgesehenen Untersuchung ist der Kläger nicht erschienen und hat einen Befundbericht des Krankenhauses C. vom 03.10.2002 vorgelegt, worin ihm erneut Reiseunfähigkeit bescheinigt wird aufgrund eines langjährigen, chronisch psychotischen Prozesses mit häufigen psychotischen Schüben sowie einer langjährigen Bluthochdruckerkrankung. Auf die erneute Anfrage des Senates vom 07.01.2003 hat der Kläger mitgeteilt, dass er sich gesundheitlich nicht mehr in der Lage fühle zu einer Untersuchung nach Deutschland anzureisen. Der Senat hat sodann Aktenlagegutachten des Internisten Dr.E. und des Nervenarztes Dr.K. zum beruflichen Leistungsvermögen des Klägers eingeholt, nachdem der Kläger mit Schreiben vom 04.02.2003 erneut mitgeteilt hatte, dass er sich nicht in der Lage fühle, zu einer Untersuchung nach Deutschland anzureisen.

In seinem Gutachten vom 14.02.2003 hat Dr.E. als Gesundheitsstörungen einen arteriellen Bluthochdruck, einen Diabetes mellitus, Gefäßrisikofakotren, Übergewicht und Fettstoffwechselstörung, eine Fettleberhepatitis und degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit rezidivierenden Lumbalgien und Cervikobrachialgien festgestellt. Im Vordergrund des Krankheitsbildes stehe jedoch die Symptomatik die sich auf Gesundheitsstörungen des nervenärztlichen Fachgebietes bezögen. Die Erkrankungen des internistischen Fachgebietes hätten noch zu keinen schwerwiegenden Funktionsstörungen geführt. Daher könnten die in den jugoslawischen Befunden gestellten Diagnosen durch die mitgeteilten Untersuchungsbefunde auch nicht nachvollzogen werden, wie etwa das Ausmaß der mitgeteilten Herzschädigung. Nach Aktenlage sei der Kläger deshalb noch zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit körperlich leichten Arbeiten, ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne häufiges Bücken oder Zwangshaltungen und nicht in Nachtschicht oder unter ungeschütztem Einfluss von Kälte oder Nässe in der Lage.

Dr.K. führt in seinem nervenärztlichen Gutachten vom 24.02. 2003 aus, dass über die Krankengeschichte von seiten seines Fachgebietes Unterlagen lediglich für die Jahre 1988 bis 1989 und ab 1999 vorliegen würden. Wie das Krankheitsbild sich zwischen 1989 und 1999 entwickelt habe sei unklar. Die aus dem Heimatland des Klägers stammenden Befunde seien nicht sehr ergiebig. Eine endgültige diagnostische Zuordnung könne aufgrund der Aktenlage nicht erfolgen, ebenso wenig eine eindeutige Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Klägers. Es sei zwar durchaus möglich, dass - falls beim Kläger tatsächlich seit 1999 eine psychotische Depression vorliege - der Beurteilung des Vorgutachters Dr.H. zu folgen sei, allerdings reichten die Befunde für eine solche Beurteilung nicht aus. Vielmehr sei zunächst davon auszugehen sei, dass aufgrund des psychiatrischen Krankheitsbildes dem Kläger in körperlicher Hinsicht noch eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit vollschichtig mit einfachen Arbeiten zuzumuten sei. Eine abschließende Beurteilung sei erst nach persönlicher Begutachtung des Klägers möglich. Die dafür erforderliche Anreise nach Deutschland sei dem Kläger mit einer Begleitperson durchaus möglich.

Mit Schreiben vom 12.03.2003 hat der Senat erneut den Kläger auf die prozessualen Folgen seiner Haltung nicht zu einer Untersuchung nach Deutschland anzureisen hingewiesen. Der Kläger hat weiterhin erklärt, dass er selbst mit einer Begleitperson gesundheitlich nicht zu einer Anreise nach Deutschland in der Lage sei.

Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 24. November 1999 in vollem Umfange abzuweisen.

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozial- gerichts Landshut vom 24. November 1999 zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.

Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Landshut, auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der Berufungsakte zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist auch begründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß §§ 43, 44 Sechtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis 31.12.2000 gültigen Fassung oder gemäß § 43 SGB VI in der ab 01.01.2001 gültigen Fassung auf Rente wegen Erwerbsminderung hat.

Der Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ist wegen der Antragstellung vor dem 31.03.2001 zunächst an die Vorschriften der bis 31.12.2000 geltenden Fassung der §§ 43, 44 SGB VI zu messen, da geltend gemacht ist, dass dieser Anspruch bereits für die Zeit vor dem 01.01.2001 bestanden hat. Für den Anspruch des Klägers sind auch die Vorschriften des SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung maßgebend, soweit sinngemäß begehrt wird, dass jedenfalls ein Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung seit einem Zeitpunkt nach dem 31.12.2000 gegeben sei.

Erwerbsunfähig gemäß § 44 SGB VI war, wer infolge von Gesundheitsstörungen außer Stande war, eine Berufstätigkeit in gewisser Regelmäßig auszuüben oder durch Erwerbstätigkeit ein Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630,00 DM überstiegen hat. Nicht erwerbsunfähig war, wer vollschichtig erwerbstätig sein konnte. Gemäß § 43 SGB VI i.d.F. des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann.

Diese gesundheitlichen Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder wegen Erwerbsminderung sind beim Kläger nicht nachgewiesen. Nach den Aussagen der vom Senat zum beruflichen Leistungsvermögen des Klägers gehörten ärztlichen Sachverständigen Dres.E. und K. stehen im Vordergrund des Krankheitsbildes die der Beurteilung des nervenärztlichen Fachgebietes unterliegenden Gesundheitsstörungen. Die auf innerem Fachgebiet feststellbaren Gesundheitsstörungen lassen zweifellos noch eine vollschichtige Erwerbstätigkeit mit körperlich leichten Arbeiten zu und schließen lediglich Heben und Tragen schwerer Lasten, Tätigkeiten mit häufigem Bücken oder häufigen Zwangshaltungen mit Nachtschicht oder unter dauerhaftem Einfluss von Kälte und Nässe aus.

Inwieweit die auf nervenärztlichem Fachgebiet vorliegenden Gesundheitsstörungen das berufliche Leitungsvermögen des Klägers beeinflussen, lässt sich nach den Äußerungen des dazu befragten ärztlichen Sachverständigen Dr.K. nach Aktenlage nicht mit der für einen Beweis erforderlichen Sicherheit feststellen. Es lässt sich lediglich feststellen, dass der Kläger nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Akkord oder Schicht verrichten kann, dadurch ist das berufliche Leistungsvermögen des Klägers jedoch noch nicht in rentenberechtigendem Grade eingeschränkt. Weitere Aussagen zum beruflichen Leistungsvermögen des Klägers lassen sich aufgrund der Aktenlage nicht machen, sondern erfordern eine persönliche Begutachtung des Klägers durch eine Untersuchung in Deutschland. Der Kläger hat sich dazu jedoch nicht bereit gefunden, so dass die Ermittlungsmöglichkeiten des Senates erschöpft sind.

Die von Dr.H. in seinem Gutachten für das Sozialgericht vom 16.09.1999 getroffene Beurteilung konnte der Senat nicht nachvollziehen, da die für einen Vollbeweis nötige Wahrscheinlichkeit fehlt. Eine Tatsache ist erst dann als bewiesen anzusehen, wenn sie in der Art wahrscheinlich gemacht ist, dass kein vernünftiger Mensch sie bezweifelt. Ein derartiger Grad der Wahrscheinlichkeit lässt sich aus den Äußerungen im Gutachten des Dr.H. nicht ableiten, der seine eigene Beurteilung als "einigermaßen wahrscheinlich" bezeichnet. Er führt aus, dass die aus Jugoslawien vorliegenden kurz gehaltenen Befunde nur vermutlich eine Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens zulassen, er jedoch auch eine eingehende fachärztlich psychiatrische Untersuchung am zweckmäßigsten in Deutschland für erforderlich hält, da nur auf diesem Wege eine fundierte sozialmedizinische Beurteilung möglich sei. Dr.H. stützt seine Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens der Klägers damit ausdrücklich im Wesentlichen auf Vermutungen und damit nicht auf objektivierbare Fakten und sie ist damit nicht geeignet, eine erhebliche Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens des Klägers zu beweisen.

Eine weitere Sachaufklärung durch eine Begutachtung aufgrund einer klinischen Untersuchung des Klägers in Deutschland, hat der Kläger trotz mehrfachen eindringlichen Hinweises über die prozessualen Folgen durch den Senat verhindert.

Nachdem auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast, wonach derjenige die Folgen zur Unerweislichkeit einer Tatsache zu tragen hat, zu dessen Gunsten sie geltend gemacht ist, ist deshalb davon auszugehen, dass der Kläger noch eine vollschichtige Erwerbstätigkeit mit leichten bis mittelschweren Arbeiten bei dafür unwesentlichen Einschränkungen der Arbeitsbedingungen verrichten könnte. Er erfüllt damit weder die Voraussetzungen der Erwerbsunfähigkeit noch der Erwerbsminderung. Auch wenn der Kläger damit seine in Deutschland versicherungspflichtig verrichtete Tätigkeit eines Bauarbeiters nicht mehr auszuführen vermagen, begründet dies auch keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 Abs.1 SGB VI a.F. Es ließ sich weder im Einzelnen die Qualifikation der in Deutschland verrichteten Tätigkeit ermitteln noch hat der Kläger trotz entsprechender Aufforderung Unterlagen vorgelegt, die eine berufliche Qualifikation wahrscheinlich machen, die über der eines einfach angelernten Arbeitnehmers liegen. Er selbst gibt zu der in Deutschland verrichteten Tätigkeit an, dass er zuletzt als Bauhelfer beschäftigt gewesen sei. Nachweise für eine höherqualifizierte Tätigkeit hat er nicht vorgelegt. Zudem hätte der Kläger selbst wenn die Qualifikation als Facharbeiter nachgewiesen wäre, keinen Berufsschutz, da er bereits nach 25 Monaten am Anfang seines Versicherungslebens aus deutschen gesetzlichen Rentenversicherung wieder ausgeschieden ist und er daher die für einen Berufsschutz erforderliche Wartezeit von 60 Kalendermonaten nicht zurückgelegt hat. Dementsprechend ist er auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verweisbar und damit auch nicht berufsunfähig.

Auf die Berufung der Beklagten war daher das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 24. November 1999 insoweit aufzuheben, als die Beklagte zur Zahlung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit verurteilt worden ist. Die Klage war in vollen Umfang abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wird nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Saved