Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 427/95 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 287/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 10. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 30.06.1991 hinaus, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung.
Der am 1940 geborene Kläger hat in seiner Heimat Bosnien keine Versicherungszeiten zurückgelegt.
In der Zeit vom 18.02.1965 bis 10.07.1989 war er in Deutschland mit Unterbrechungen durch Arbeitslosigkeit insgesamt 248 Monate versicherungspflichtig beschäftigt. Soweit feststellbar war er in dieser Zeit zunächst von 1965 bis 1968 als Arbeiter in einem Betonwerk, von 1970 bis 1972 als Helfer im Straßenbau, 1982 als Kellner in einem jugoslawischen Restaurant und von März 1984 bis Januar 1986 als ungelernter Arbeiter - Abdichter, Isolierer - bei den R. Werken in B. beschäftigt. Nach seinen Angaben war er ferner als Kanalarbeiter und vor allem als Kellner erwerbstätig. Am 03.07.1989 trat während eines Heimaturlaubes Arbeitsunfähigkeit ein. Der Kläger bezog darauf ab 14.08.1989 Krankengeld von der AOK Berlin. Auf seinen Antrag vom 13.12.1989 gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 08.06. 1990 für die Zeit vom 02.01.1990 bis 30.06.1991 befristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Am 16.05.1991 beantragte der Kläger die Weitergewährung der Rente über den 30.06.1991 hinaus. In dem Gutachten vom 25.07. 1991 stellten die Kommissionsärzte S. und S. als Gesundheitsstörungen einen Zustand nach Sigmateilresektion sowie einen verheilten Bruch am linken Bein und eine reaktive depressive Psychoneurose fest und sahen den Kläger deshalb weiterhin zu keinerlei Erwerbstätigkeit von wirtschaftlichem Wert in der Lage. Die Beklagte ließ den Kläger daraufhin in ihrer Ärztlichen Gutachterstelle in Regensburg in der Zeit vom 06.04. bis 08.04. 1992 untersuchen und sein berufliches Leistungsvermögen beurteilen. Es wurden als Gesundheitsstörungen eine Sigmaresektion bei gutem Allgemeinzustand ohne Verdauungsstörungen, wirbelsäulenabhängige Beschwerden bei altersüblichen Abnutzungserscheinungen ohne wesentliche Funktionsminderung, verheilte, alte Unterschenkelfraktur links festgestellt, bei gutem Allgemein- und Ernährungszustand und subjektivem Wohlbefinden. Der Kläger sei deshalb seit dem Ende der Zeitrente wieder zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit leichten Arbeiten in der Lage.
Die Beklagte lehnte darauf mit Bescheid vom 01.06.1992 den Rentenantrag ab, da Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit nicht mehr vorlägen.
Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 05.04. 1995 zurück.
Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben und zur Begründung Unterlagen zur Krankengeschichte vorgelegt.
Nachdem sich der Kläger nicht bereit erklärt hatte zu einer Untersuchung durch vom Sozialgericht bestellte ärztliche Sachverständige nach Deutschland anzureisen, hat Dr.Z. am 05.11.2001 ein Gutachten nach Aktenlage zum beruflichen Leistungsvermögen des Klägers erstattet. Darin ist der ärztliche Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, dass von der Sigmaresektion keine erheblichen Leistungseinschränkungen ausgingen, allenfalls sei der Kläger dadurch an körperlicher Schwerarbeit gehindert. Im Übrigen bestehe nach Aktenlage bestenfalls ein reaktiv depressives Syndrom, weshalb keine Tätigkeit mit großen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit zugemutet werden könnten. Im Übrigen sei der Kläger jedoch ab Ablauf der Zeitrente im Juni 1991 wieder zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit zumindest für die Zeit bis zum 1. August 1993 in der Lage gewesen.
Mit Urteil vom 10. Dezember 2001 hat das Sozialgericht die Klage darauf abgewiesen. Für die Zeit ab 01.07.1991 bis zum 01.09. 1993 - dem Zeitpunkt zu dem der Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit verloren habe - hätten weder die gesundheitlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Berufs- noch wegen Erwerbsunfähigkeit vorgelegen. Ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit komme daher nicht in Betracht.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er weiter Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 30.06.1991 hinaus begehrt.
Der Senat hat Gutachten auf nervenärztlichem und innerem Fachgebiet durch die Dres.K. und E. eingeholt. Während Dr.E. in seinem Gutachten vom 30.04.2003 von seiten des inneren Fachgebietes den Kläger für die Zeit ab dem Ende der Zeitrente wieder zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit leichten körperlichen Arbeiten in der Lage hält, lediglich Heben und Tragen schwerer Lasten, Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten oder mit häufigem Bücken und Zwangshaltungen sowie unter Akkord, mit Lärmbelästigung und Tätigkeiten mit Publikumsparteiverkehr seien auszuschließen, kommt Dr.K. in seinem Gutachten vom 11.04.2003 zu dem Ergebnis, dass der Kläger nunmehr wegen hirnorganischer Veränderungen nur mehr im zeitlichen Umfang von vier bis fünf Stunden täglich erwerbstätig sein könne, ein vollschichtiges Leistungsvermögen sei nicht mehr gegeben. Die Beurteilung gelte frühestens ab dem Jahre 1999. Seinerzeit sei erstmals der Befund eines hirnorganischen Psychosyndroms belegt. Für die Zeit vom 30.06.1991 bis frühestens 1999 sei das berufliche Leistungsvermögen des Klägers nur gering bis allenfalls mittelgradig beeinträchtigt gewesen. Für diese Zeit seien dem Kläger noch leichte bis vorübergehend mittelschwere körperliche Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig zumutbar gewesen. Tätigkeiten als Kellner sowie ausschließlich mittelschwere Tätigkeiten oder schwere körperliche Arbeiten sowie unter Zeitdruck, unter Nässe, Kälte oder Hitze habe der Kläger nicht mehr zumutbar verrichten können.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 10. Dezember 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 01.06.1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.04.1995 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit über den 30.06.1991 hinaus, hilfsweise - ab 01.01.2001 - wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts weiter für zutreffend.
Beigezogen waren die Akten der Beklagte und die des Sozialgerichts Landshut. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestan- des auf den Inhalt der beigezogenen Akten und den der Akte des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden, weil der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gemäß §§ 43, 44 Sechtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis 31.12.2000 gültigen Fassung - über den 30.06.1991 hinaus hat. Ebenso wenig besteht ab 01.01.2001 Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung, da der Kläger dafür wegen der im Februar 1985 bestehenden Lücke in seinem Versicherungsverlauf nicht die besonderen beitragsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch wegen Erwerbsminderung erfüllt.
Der Senat folgt in seiner Entscheidung den Gründen des angefochtenen Urteils und sieht daher gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Ergänzend dazu ist lediglich auszuführen, dass nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere der Gutachten auf nervenärztlichem und innerem Fachgebiet für den Senat feststeht, dass der Kläger jedenfalls für die Zeit ab 01.07.1991 bis zum Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr.K. am 10.04.2003 die gesundheitlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung nicht erfüllt hat, da er in diesem Zeitraum noch zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit körperlich leichten Arbeiten bei nur unwesentlichen Einschränkungen der Arbeitsbedingungen in der Lage gewesen ist. In diesem Zeitraum hat der Kläger daher schon aus gesundheitlichen Gründen keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder ab 01.01.2001 wegen Erwerbsminderung. Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit entsprechend der Sach- und Rechtslage entschieden.
Auch wenn der Kläger nunmehr nach dem für den Senat überzeugenden Gutachten des Dr.K. nur noch zu einer leichten körperlichen Tätigkeit im zeitlichen Umfang von vier bis fünf Stunden täglich in der Lage ist, hat er dennoch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung, da er zum Zeitpunkt des Eintretens des Leistungsfalles, der nach den Äußerungen des Dr.K. nicht vor 1999 eingetreten sein kann und nach den Ausführungen des Dr.K. demnach für den Senat erst zum Zeitpunkt der Untersuchung - dem 10.04.2003 - als mit Sicherheit nachgewiesen anzusehen ist, die besonderen beitragsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch bereits am 01.08.1993 durch die Lücke im Versicherungsverlauf im Februar 1985 verloren hat, die unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr geschlossen werden kann.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 10. Dezember 2001 war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Für den Kläger kommt daher lediglich ein Anspruch auf Rente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres ab 01.09.2005 in Betracht, für den rechtzeitig ein Antrag gestellt werden muss.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 30.06.1991 hinaus, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung.
Der am 1940 geborene Kläger hat in seiner Heimat Bosnien keine Versicherungszeiten zurückgelegt.
In der Zeit vom 18.02.1965 bis 10.07.1989 war er in Deutschland mit Unterbrechungen durch Arbeitslosigkeit insgesamt 248 Monate versicherungspflichtig beschäftigt. Soweit feststellbar war er in dieser Zeit zunächst von 1965 bis 1968 als Arbeiter in einem Betonwerk, von 1970 bis 1972 als Helfer im Straßenbau, 1982 als Kellner in einem jugoslawischen Restaurant und von März 1984 bis Januar 1986 als ungelernter Arbeiter - Abdichter, Isolierer - bei den R. Werken in B. beschäftigt. Nach seinen Angaben war er ferner als Kanalarbeiter und vor allem als Kellner erwerbstätig. Am 03.07.1989 trat während eines Heimaturlaubes Arbeitsunfähigkeit ein. Der Kläger bezog darauf ab 14.08.1989 Krankengeld von der AOK Berlin. Auf seinen Antrag vom 13.12.1989 gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 08.06. 1990 für die Zeit vom 02.01.1990 bis 30.06.1991 befristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Am 16.05.1991 beantragte der Kläger die Weitergewährung der Rente über den 30.06.1991 hinaus. In dem Gutachten vom 25.07. 1991 stellten die Kommissionsärzte S. und S. als Gesundheitsstörungen einen Zustand nach Sigmateilresektion sowie einen verheilten Bruch am linken Bein und eine reaktive depressive Psychoneurose fest und sahen den Kläger deshalb weiterhin zu keinerlei Erwerbstätigkeit von wirtschaftlichem Wert in der Lage. Die Beklagte ließ den Kläger daraufhin in ihrer Ärztlichen Gutachterstelle in Regensburg in der Zeit vom 06.04. bis 08.04. 1992 untersuchen und sein berufliches Leistungsvermögen beurteilen. Es wurden als Gesundheitsstörungen eine Sigmaresektion bei gutem Allgemeinzustand ohne Verdauungsstörungen, wirbelsäulenabhängige Beschwerden bei altersüblichen Abnutzungserscheinungen ohne wesentliche Funktionsminderung, verheilte, alte Unterschenkelfraktur links festgestellt, bei gutem Allgemein- und Ernährungszustand und subjektivem Wohlbefinden. Der Kläger sei deshalb seit dem Ende der Zeitrente wieder zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit leichten Arbeiten in der Lage.
Die Beklagte lehnte darauf mit Bescheid vom 01.06.1992 den Rentenantrag ab, da Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit nicht mehr vorlägen.
Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 05.04. 1995 zurück.
Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben und zur Begründung Unterlagen zur Krankengeschichte vorgelegt.
Nachdem sich der Kläger nicht bereit erklärt hatte zu einer Untersuchung durch vom Sozialgericht bestellte ärztliche Sachverständige nach Deutschland anzureisen, hat Dr.Z. am 05.11.2001 ein Gutachten nach Aktenlage zum beruflichen Leistungsvermögen des Klägers erstattet. Darin ist der ärztliche Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, dass von der Sigmaresektion keine erheblichen Leistungseinschränkungen ausgingen, allenfalls sei der Kläger dadurch an körperlicher Schwerarbeit gehindert. Im Übrigen bestehe nach Aktenlage bestenfalls ein reaktiv depressives Syndrom, weshalb keine Tätigkeit mit großen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit zugemutet werden könnten. Im Übrigen sei der Kläger jedoch ab Ablauf der Zeitrente im Juni 1991 wieder zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit zumindest für die Zeit bis zum 1. August 1993 in der Lage gewesen.
Mit Urteil vom 10. Dezember 2001 hat das Sozialgericht die Klage darauf abgewiesen. Für die Zeit ab 01.07.1991 bis zum 01.09. 1993 - dem Zeitpunkt zu dem der Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit verloren habe - hätten weder die gesundheitlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Berufs- noch wegen Erwerbsunfähigkeit vorgelegen. Ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit komme daher nicht in Betracht.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er weiter Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 30.06.1991 hinaus begehrt.
Der Senat hat Gutachten auf nervenärztlichem und innerem Fachgebiet durch die Dres.K. und E. eingeholt. Während Dr.E. in seinem Gutachten vom 30.04.2003 von seiten des inneren Fachgebietes den Kläger für die Zeit ab dem Ende der Zeitrente wieder zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit leichten körperlichen Arbeiten in der Lage hält, lediglich Heben und Tragen schwerer Lasten, Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten oder mit häufigem Bücken und Zwangshaltungen sowie unter Akkord, mit Lärmbelästigung und Tätigkeiten mit Publikumsparteiverkehr seien auszuschließen, kommt Dr.K. in seinem Gutachten vom 11.04.2003 zu dem Ergebnis, dass der Kläger nunmehr wegen hirnorganischer Veränderungen nur mehr im zeitlichen Umfang von vier bis fünf Stunden täglich erwerbstätig sein könne, ein vollschichtiges Leistungsvermögen sei nicht mehr gegeben. Die Beurteilung gelte frühestens ab dem Jahre 1999. Seinerzeit sei erstmals der Befund eines hirnorganischen Psychosyndroms belegt. Für die Zeit vom 30.06.1991 bis frühestens 1999 sei das berufliche Leistungsvermögen des Klägers nur gering bis allenfalls mittelgradig beeinträchtigt gewesen. Für diese Zeit seien dem Kläger noch leichte bis vorübergehend mittelschwere körperliche Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig zumutbar gewesen. Tätigkeiten als Kellner sowie ausschließlich mittelschwere Tätigkeiten oder schwere körperliche Arbeiten sowie unter Zeitdruck, unter Nässe, Kälte oder Hitze habe der Kläger nicht mehr zumutbar verrichten können.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 10. Dezember 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 01.06.1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.04.1995 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit über den 30.06.1991 hinaus, hilfsweise - ab 01.01.2001 - wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts weiter für zutreffend.
Beigezogen waren die Akten der Beklagte und die des Sozialgerichts Landshut. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestan- des auf den Inhalt der beigezogenen Akten und den der Akte des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden, weil der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gemäß §§ 43, 44 Sechtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis 31.12.2000 gültigen Fassung - über den 30.06.1991 hinaus hat. Ebenso wenig besteht ab 01.01.2001 Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung, da der Kläger dafür wegen der im Februar 1985 bestehenden Lücke in seinem Versicherungsverlauf nicht die besonderen beitragsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch wegen Erwerbsminderung erfüllt.
Der Senat folgt in seiner Entscheidung den Gründen des angefochtenen Urteils und sieht daher gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Ergänzend dazu ist lediglich auszuführen, dass nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere der Gutachten auf nervenärztlichem und innerem Fachgebiet für den Senat feststeht, dass der Kläger jedenfalls für die Zeit ab 01.07.1991 bis zum Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr.K. am 10.04.2003 die gesundheitlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung nicht erfüllt hat, da er in diesem Zeitraum noch zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit körperlich leichten Arbeiten bei nur unwesentlichen Einschränkungen der Arbeitsbedingungen in der Lage gewesen ist. In diesem Zeitraum hat der Kläger daher schon aus gesundheitlichen Gründen keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder ab 01.01.2001 wegen Erwerbsminderung. Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit entsprechend der Sach- und Rechtslage entschieden.
Auch wenn der Kläger nunmehr nach dem für den Senat überzeugenden Gutachten des Dr.K. nur noch zu einer leichten körperlichen Tätigkeit im zeitlichen Umfang von vier bis fünf Stunden täglich in der Lage ist, hat er dennoch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung, da er zum Zeitpunkt des Eintretens des Leistungsfalles, der nach den Äußerungen des Dr.K. nicht vor 1999 eingetreten sein kann und nach den Ausführungen des Dr.K. demnach für den Senat erst zum Zeitpunkt der Untersuchung - dem 10.04.2003 - als mit Sicherheit nachgewiesen anzusehen ist, die besonderen beitragsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch bereits am 01.08.1993 durch die Lücke im Versicherungsverlauf im Februar 1985 verloren hat, die unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr geschlossen werden kann.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 10. Dezember 2001 war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Für den Kläger kommt daher lediglich ein Anspruch auf Rente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres ab 01.09.2005 in Betracht, für den rechtzeitig ein Antrag gestellt werden muss.
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