Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 RJ 54/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 466/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 RJ 211/03 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 10. April 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe des Anspruchs des Klägers auf Fahrtkosten für Familienheimfahrten auf der Grundlage einer Kilometerpauschale für die Benutzung des eigenen Pkws.
Die Beklagte gewährte ihrem in H. wohnenden Versicherten eine Umschulung zum Versicherungskaufmann im Berufsförderungswerk E. in R ... Diese trat der Kläger am 09.09.1996 an. Am 01.11.1996 beantragte er Familienheimfahrten mit dem eigenen Pkw und deren Abrechnung im Wege der Kilometerpauschale.
Die Beklagte holte darauf Auskünfte über die Zugverbindung R./H. sowie Zubringermöglichkeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln bzw. Taxis ein.
Mit Bescheid vom 04.12.1996 übernahm die Beklagte als ergänzende Leistungen gemäß § 30 Abs.2 SGB VI die Reisekosten für zwei Familienheimfahrten im Monat, die der Kläger mit seinem Kind in eigenen Pkw durchführen wolle. Dafür werde einmalig eine Bahncard für den Kläger sowie für das Kind bewilligt, weiter würden die Fahrtkosten in Höhe der anfallenden Kosten einer Bahn- sowie Taxibenutzung übernommen. Eine Abrechnung der Fahrten mit dem eigenen Pkw im Wege der Kilometerpauschale sei nicht möglich, da dies höhere Kosten verursache und der Kläger lediglich Anspruch auf die kostengünstigste Beförderung habe. Auf ein Erinnungsschreiben des Klägers vom 17.01.1997 auf Verbescheidung seines Antrags auf Fahrtkostenerstattung wurde ihm mit Schreiben vom 27.01.1997 erneut der Bescheid vom 04.12.1996 in das Berufsförderungswerk E. zugestellt. Auf eine erneute Nachfrage mit dem Hinweis, dass er auch dieses Schreiben nicht erhalten habe, wurde ihm am 01.04.1997 eine Kopie des Bescheides vom 04.12.1996 ausgehändigt.
Mit Schreiben vom 16.04.1997 legte der Kläger dagegen Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, es sei ihm nicht möglich, die Familienheimfahrten mit der Bahn durchzuführen. Er sei mit seinem fünf Jahre alten Sohn unterwegs und müsse bei Bahnbenützung mehrmals umsteigen und dabei sein Gepäck und den Sohn mitbefördern. Die Benützung der Bahn sei ihm deshalb nicht zumutbar. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.1997 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Widerspruch sei wegen Fristversäumnis unzulässig, im Übrigen sei er jedoch auch ungebgründet. Der Kläger habe zwar Anspruch auf Entschädigung zweier Familienheimfahrten im Monat, dabei seien jedoch lediglich die notwendigen Fahrtkosten erstattungsfähig. Werde eine Fahrt mit dem privaten eigenen Kraftfahrzeug durchgeführt, obwohl ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel hätte benutzt werden können, sei die Höhe der Kosten nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) zu bemessen, die bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel entstanden wären. In Anbetracht der bestehenden Bahn- und Taxiverbindungen sei dem Kläger die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels auch mit seinem Sohn zumutbar.
Dagegen erhob der Kläger am 21. November 1997 Klage zum Sozialgericht Hamburg, welche dieses mit Beschluss vom 08.01.1998 wegen örtlicher Zuständigkeit an das Sozialgericht Regensburg verwies. Eine Familienheimfahrt mit der Bahn sei in Anbetracht der bestehenden Verbindungen und der Tatsache, dass der Kläger in Begleitung seines fünfjährigen Sohns die Strecke zurücklegen müsse unzumutbar, da die Beförderungszeit mit dem eigenen Pkw wesentlich kürzer und den Bedürfnissen des Kindes entsprechend angemessener sei. Die Familienheimfahrten seien daher nach Kilometergeldsätzen abzurechnen. Die Beklagte wies dagegen darauf hin, dass gerade bei Benutzung der Bahn es viel eher möglich sei, die Bedürfnisse eines fünf- bis sechsjährigen Kindes zu erfüllen, zudem sei bei einer Fahrstrecke von etwa 800 Straßenkilometern nicht zu erwarten, dass die Fahrzeit mit dem Pkw kürzer als die mit der Bahn sei. In Anbetracht der Fahrplanauskunft der Bundesbahn seien Fahrzeiten zwischen 6 Stunden und 2 Minuten bzw. 6 Stunden und 12 Minuten zu verwirklichen sowie Rückfahrzeiten von 6 Stunden und 17 Minuten bzw. im ungünstigen Falle eine Fahrzeit von 7 Stunden und 12 Minuten.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 10. April 2000 abgewiesen. Der Kläger habe lediglich Anspruch auf die geringsten Kosten. Die geringsten Kosten verursache eine Beförderung mit der Bahn, die ihm in Anbetracht der herrschenden Verhältnisse auch zuzumuten sei.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er an seinem Begehren festhält. Es sei ihm die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in Anbetracht der ungünstigen Verbindungen nicht zuzumuten. Die Beklagte weist dagegen auf die guten Verbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln hin, insbesondere in H. zur Nachtzeit und darauf, dass sie dem Kläger die Kosten für eine Taxifahrt in R. genehmigt habe. Zudem sei das Kind des Klägers ab 25.08.1997 bis zum Ende der Umschulung am 09.07. 1998 in H. betreut worden. Der Kläger habe in diesem Zeitraum die Fahrten ohne seien Sohn zurückgelegt, womit die von ihm behauptete Unzumutbarkeit der Familienheimfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln entfallen sei.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 10. April 2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 4. Dezember 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die Kosten für die Familienheimfahrten auf der Grundlage der Kilometerpauschale wegen Benutzung des eigenen Pkws zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Regensburg auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der Berufungsakte zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, sachlich ist sie jedoch nicht begründet, da er keinen Anspruch darauf, dass ihm die Kosten für seine Familienheimfahrten mit dem eigenen Pkw auf der Grundlage einer Kilometerpauschale vergütet werden.
Der Senat schließt sich gemäß § 153 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts an und sieht deshalb insoweit von einer erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit entsprechend der Sach- und Rechtslage entschieden. Anhaltspunkte dafür, weshalb dem Kläger die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar gewesen sein sollte, sah der Senat nicht, insbesondere spricht die Lebenserfahrung dagegen, dass der Kläger die etwa 750 Straßenkilometer lange Strecke mit dem Auto auch nur in derselben Zeit zurücklegen könnte, wie er sie mit fahrplanmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen kann. Wenn der Kläger dennoch die Fahrt mit dem Pkw vorzieht, so ist ihm dies zwar unbenommen, andererseits werden ihm dafür in diesem Fall lediglich Kosten erstattet, die bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel entstanden wären.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe des Anspruchs des Klägers auf Fahrtkosten für Familienheimfahrten auf der Grundlage einer Kilometerpauschale für die Benutzung des eigenen Pkws.
Die Beklagte gewährte ihrem in H. wohnenden Versicherten eine Umschulung zum Versicherungskaufmann im Berufsförderungswerk E. in R ... Diese trat der Kläger am 09.09.1996 an. Am 01.11.1996 beantragte er Familienheimfahrten mit dem eigenen Pkw und deren Abrechnung im Wege der Kilometerpauschale.
Die Beklagte holte darauf Auskünfte über die Zugverbindung R./H. sowie Zubringermöglichkeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln bzw. Taxis ein.
Mit Bescheid vom 04.12.1996 übernahm die Beklagte als ergänzende Leistungen gemäß § 30 Abs.2 SGB VI die Reisekosten für zwei Familienheimfahrten im Monat, die der Kläger mit seinem Kind in eigenen Pkw durchführen wolle. Dafür werde einmalig eine Bahncard für den Kläger sowie für das Kind bewilligt, weiter würden die Fahrtkosten in Höhe der anfallenden Kosten einer Bahn- sowie Taxibenutzung übernommen. Eine Abrechnung der Fahrten mit dem eigenen Pkw im Wege der Kilometerpauschale sei nicht möglich, da dies höhere Kosten verursache und der Kläger lediglich Anspruch auf die kostengünstigste Beförderung habe. Auf ein Erinnungsschreiben des Klägers vom 17.01.1997 auf Verbescheidung seines Antrags auf Fahrtkostenerstattung wurde ihm mit Schreiben vom 27.01.1997 erneut der Bescheid vom 04.12.1996 in das Berufsförderungswerk E. zugestellt. Auf eine erneute Nachfrage mit dem Hinweis, dass er auch dieses Schreiben nicht erhalten habe, wurde ihm am 01.04.1997 eine Kopie des Bescheides vom 04.12.1996 ausgehändigt.
Mit Schreiben vom 16.04.1997 legte der Kläger dagegen Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, es sei ihm nicht möglich, die Familienheimfahrten mit der Bahn durchzuführen. Er sei mit seinem fünf Jahre alten Sohn unterwegs und müsse bei Bahnbenützung mehrmals umsteigen und dabei sein Gepäck und den Sohn mitbefördern. Die Benützung der Bahn sei ihm deshalb nicht zumutbar. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.1997 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Widerspruch sei wegen Fristversäumnis unzulässig, im Übrigen sei er jedoch auch ungebgründet. Der Kläger habe zwar Anspruch auf Entschädigung zweier Familienheimfahrten im Monat, dabei seien jedoch lediglich die notwendigen Fahrtkosten erstattungsfähig. Werde eine Fahrt mit dem privaten eigenen Kraftfahrzeug durchgeführt, obwohl ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel hätte benutzt werden können, sei die Höhe der Kosten nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) zu bemessen, die bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel entstanden wären. In Anbetracht der bestehenden Bahn- und Taxiverbindungen sei dem Kläger die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels auch mit seinem Sohn zumutbar.
Dagegen erhob der Kläger am 21. November 1997 Klage zum Sozialgericht Hamburg, welche dieses mit Beschluss vom 08.01.1998 wegen örtlicher Zuständigkeit an das Sozialgericht Regensburg verwies. Eine Familienheimfahrt mit der Bahn sei in Anbetracht der bestehenden Verbindungen und der Tatsache, dass der Kläger in Begleitung seines fünfjährigen Sohns die Strecke zurücklegen müsse unzumutbar, da die Beförderungszeit mit dem eigenen Pkw wesentlich kürzer und den Bedürfnissen des Kindes entsprechend angemessener sei. Die Familienheimfahrten seien daher nach Kilometergeldsätzen abzurechnen. Die Beklagte wies dagegen darauf hin, dass gerade bei Benutzung der Bahn es viel eher möglich sei, die Bedürfnisse eines fünf- bis sechsjährigen Kindes zu erfüllen, zudem sei bei einer Fahrstrecke von etwa 800 Straßenkilometern nicht zu erwarten, dass die Fahrzeit mit dem Pkw kürzer als die mit der Bahn sei. In Anbetracht der Fahrplanauskunft der Bundesbahn seien Fahrzeiten zwischen 6 Stunden und 2 Minuten bzw. 6 Stunden und 12 Minuten zu verwirklichen sowie Rückfahrzeiten von 6 Stunden und 17 Minuten bzw. im ungünstigen Falle eine Fahrzeit von 7 Stunden und 12 Minuten.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 10. April 2000 abgewiesen. Der Kläger habe lediglich Anspruch auf die geringsten Kosten. Die geringsten Kosten verursache eine Beförderung mit der Bahn, die ihm in Anbetracht der herrschenden Verhältnisse auch zuzumuten sei.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er an seinem Begehren festhält. Es sei ihm die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in Anbetracht der ungünstigen Verbindungen nicht zuzumuten. Die Beklagte weist dagegen auf die guten Verbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln hin, insbesondere in H. zur Nachtzeit und darauf, dass sie dem Kläger die Kosten für eine Taxifahrt in R. genehmigt habe. Zudem sei das Kind des Klägers ab 25.08.1997 bis zum Ende der Umschulung am 09.07. 1998 in H. betreut worden. Der Kläger habe in diesem Zeitraum die Fahrten ohne seien Sohn zurückgelegt, womit die von ihm behauptete Unzumutbarkeit der Familienheimfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln entfallen sei.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 10. April 2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 4. Dezember 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die Kosten für die Familienheimfahrten auf der Grundlage der Kilometerpauschale wegen Benutzung des eigenen Pkws zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Regensburg auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der Berufungsakte zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, sachlich ist sie jedoch nicht begründet, da er keinen Anspruch darauf, dass ihm die Kosten für seine Familienheimfahrten mit dem eigenen Pkw auf der Grundlage einer Kilometerpauschale vergütet werden.
Der Senat schließt sich gemäß § 153 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts an und sieht deshalb insoweit von einer erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit entsprechend der Sach- und Rechtslage entschieden. Anhaltspunkte dafür, weshalb dem Kläger die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar gewesen sein sollte, sah der Senat nicht, insbesondere spricht die Lebenserfahrung dagegen, dass der Kläger die etwa 750 Straßenkilometer lange Strecke mit dem Auto auch nur in derselben Zeit zurücklegen könnte, wie er sie mit fahrplanmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen kann. Wenn der Kläger dennoch die Fahrt mit dem Pkw vorzieht, so ist ihm dies zwar unbenommen, andererseits werden ihm dafür in diesem Fall lediglich Kosten erstattet, die bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel entstanden wären.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
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