L 15 V 7/01 ZVW

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
15
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 9 V 24/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 V 7/01 ZVW
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 9 V 1/03 RH
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 17.07.1998 (S 9 V 24/97) wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte einen Nachzahlungsbetrag der Versorgungsbezüge des Klägers in Höhe von 5.308,00 DM zur Hälfte mit Beitragsansprüchen der Beigeladenen verrechnen durfte.

Der am 1923 geborene Kläger, der seit Mai 1992 getrennt von seiner Ehefrau lebt und dieser keinen Unterhalt leistet (mangels Leistungsfähigkeit), bezieht wegen einer als Schädigungsfolge im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) anerkannten Gesundheitsstörung Versorgung und erhält Grundrente, Ausgleichsrente und Ehegattenzuschlag. Auf die Ausgleichsrente wurde in der Vergangenheit eine von der Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft bezogene Unfallrente in voller Höhe angerechnet. Mit Bescheid vom 22.10.1996 stellte der damals zuständige (der Kläger wechselte häufig seinen Wohnsitz) Freistaat Bayern durch das Amt für Versorgung und Familienförderung Landshut gemäß § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) fest, die Unfallrente sei lediglich zum Teil auf die Ausgleichsrente anzurechnen; mit weiterem Bescheid vom 19.03. 1997 berechnete er diese Leistung ab 01.02.1992 neu, wobei sich eine Nachzahlung in Höhe von 5.308,00 DM zu Gunsten des Klägers ergab. Mit der Hälfte dieses Betrages verrechnete er aufgrund eines Verrechnungsersuchens der Beigeladenen vom 22.08.1989 deren rückständige Beitragsansprüche gegen den Kläger (Bescheid vom 24.03.1997); dieses Verrechnungsersuchen hatte die Beigeladene im Schreiben vom 15.07.1996 aufrecht gehalten, den aktuellen Rückstand auf 49.500,71 DM beziffert und gleichzeitig mitgeteilt, von der Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft monatlich 67,08 DM zu erhalten. Außerdem verrechnete der Freistaat Bayern Beitragsansprüche der Beigeladenen mit einem Teilbetrag der laufenden Versorgungsbezüge des Klägers in Höhe von monatlich 50,00 DM. Zur Begründung gab er an, nach der nunmehrigen Überprüfung der Einkommens- und Lebenssituation würden bereits 67,08 DM der Verletztenrente des Klägers von der Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft Mainz mit Ansprüchen der Beigeladenen verrechnet; somit verfüge dieser unter Außerachtlassung seiner Grundrente nach dem BVG und dem Verrechnungsbetrag von 67,08 DM über ein Gesamtnettoeinkommen von 1.225,53 DM; unter Berücksichtigung der Mietbelastung von 550,00 DM erscheine es im Wege der Ermessensausübung angemessen, den Verrechnungsbetrag laufend auf monatlich 50,00 DM und einmalig auf die Hälfte der Nachzahlung (2.654,00 DM) festzusetzen; hierbei werde berücksichtigt, dass der Kläger mit den Rentenbezügen, der verbleibenden Teilnachzahlung von 2.654,00 DM und den für monatlich 450,00 DM von seiner Vermieterin übernommenen Verpflegungs- und Wäschepflegeansprüchen über eine preiswerte und gesicherte Lebenssituation verfüge; seine Anhörungsstellungnahmen vom 19.11.1996 und 09.02.1997 hierzu seien umfassend gewürdigt; danach lägen keine vorrangig erfüllbaren Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, Unterhaltsansprüche oder sonstige finanzielle Mehrbelastungen vor; sein Gesundheitszustand sei angemessen mit dem Verbleib der Grundrente und dem nach § 23 BSHG erhöhten Sozialhilfesatz berücksichtigt. Den dagegen eingelegten Widerspruch vom 09.04. 1997 wies das Bayer. Landesamt für Versorgung und Familienförderung mit Bescheid vom 27.05.1997 zurück.

Der Kläger erhob hiergegen am 13.06.1997 Klage zum Sozialgericht Landshut und verzog am 14.11.1997 nach S. (Land Rheinland-Pfalz). Der damals beklagte Freistaat Bayern schloss daraus, ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit und damit auch der Passivlegitimation sei eingetreten und veranlasste den nunmehrigen Beklagten, das anhängige Klageverfahren weiterzuführen. Das Sozialgericht bezeichnete und behandelte seitdem das Land Rheinland-Pfalz als Beklagten. Auf das wiederholte Vorbringen des Klägers, er sei sozialhilfebedürftig und werde dies noch mehr, wenn der Verrechnung stattgegeben werden, ließ sich das Sozialgericht von der Kreisverwaltung B. die dort geltenden Regelsätze nach § 22 BSHG übersenden. Mit Beschluss vom 07.07. 1998 lud es die AOK Rheinland-Pfalz zum Verfahren bei. Nach Anhörung der Beteiligten hob es mit Gerichtsbescheid vom 17.07. 1998 die angefochtenen Bescheide insoweit auf, als Beitragsschulden in Höhe von 50,00 DM monatlich mit laufenden Zahlungen verrechnet worden waren; zwar läge ab Juli 1997 keine Hilfebedürftigkeit im Sinne des BSHG vor, die durch den Mietvertrag vom 04.09.1997 erhöhte Mietbelastung des Klägers sei aber nicht ausreichend bei der Ermessensausübung berücksichtigt worden; im Übrigen wies es die Klage ab.

Die anschließende Berufung des Klägers wies das Bayer. Landessozialgericht mit Urteil vom 09.03.1999 im Wesentlichen unter Hinweis auf die zutreffenden Feststellungen des Sozialgerichts zur Hilfebedürftigkeit des Klägers mit der Begründung zurück, sein Einkommen übersteige den für die Hilfsbedürftigkeit maßgeblichen Satz, wobei für die Zeit vor Abschluss des ab 01.12. 1997 geltenden Mietvertrages für die Prüfung der Bedürftigkeit die früheren Verhältnisse maßgebend seien; zu Recht habe im Übrigen auch der Beklagte bereits darauf hingewiesen, bei der Berechnung des Bedarfs des Klägers dürfe seine nicht unterhaltsberechtigte Ehefrau keine Berücksichtigung finden.

Das hiergegen vom Kläger angerufene Bundessozialgericht (BSG) hob mit Urteil vom 13.12.2000 das Urteil des Bayer. Landessozialgerichtes auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Bayer. Landessozialgericht zurück; das Urteil sei verfahrensfehlerhaft, weil das Sozialgericht und das Landessozialgericht wegen des Wohnsitzwechsels des Klägers zu Unrecht auf der Beklagtenseite einen Parteiwechsel kraft Gesetzes angenommen und den Freistaat Bayern nicht mehr als Beteiligten "behandelt" hätten; seit der Aufhebung des § 4 Abs.1 VwVfG-KOV a.F. durch Art.2 § 16 SGB X zum 01.01.1981 führe die Wohnsitzverlegung während des laufenden Verwaltungsverfahrens bzw. eines sich anschließenden Gerichtsverfahrens keinen Wechsel des zuständigen Versorgungsamts und somit auch gegebenenfalls keinen Wechsel des für den Abschluss des Verfahrens zuständigen Bundeslandes herbei.

Nachdem sich die Beigeladene einem Antrag auf Ruhen des Verfahrens des Klägers widersetzte, wurde das Verfahren vor dem Bayer. Landessozialgericht weitergeführt, wobei die Beteiligten im Wesentlichen ihren bisherigen Vortrag wiederholten. Mit Schreiben vom 10.08.2002 übersandte der Kläger eine Aufstellung seiner Renteneinkünfte und vertrat die Auffassung, insgesamt läge er 454,07 DM (283,15 EUR) unterhalb der Pfändungsgrenze. Mit weiterem Schreiben vom 02.09.2002 wies er auf abzugsfähige Posten für Wohnung (derzeit 300,00 EUR) und Abzüge für Heizung, Kleidung, Nahrung usw. hin.

Mit Schreiben vom 07.02.2003 erklärte der Kläger sein Einverständnis mit einer Entscheidung nach § 124 SGG; Beklagte und Beigeladene taten dies mit Schreiben vom 18.02. und 20.02.2003.

Nachdem § 3 Abs.1 VwVfG-KOV durch das Neunte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) vom 09.06.2001 (BGBl.I, S.1046, 1124) geändert wurde, erfolgte im Berufungsverfahren keine Änderung bei den Beteiligten.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Landshut vom 17.07.1998 (Az.: S 9 V 24/97) sowie des Bescheides vom 24.03.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.1997 zu verurteilten, ihm den verrechneten Betrag in Höhe von 2.654,00 DM in Euro auszubezahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 17.07.1998 (Az.: S 9 V 24/97) zurückzuweisen.

Die Beigeladene hat im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt.

Zum Verfahren beigezogen wurden die Versorgungsakten sowie die Akten des Bayer. Landessozialgerichts, Az.: L 15 V 38/98, L 15 B 336/97.V-VR, die Akten des Sozialgerichts Landshut, Az.: S 9 V 24/97, sowie die Akten des Bundessozialgerichtes, Az.: B 9 V 1/00 R.

Bezüglich des weiteren Sachverhaltes in den Verfahren des Beklagten (einschließlich der anderen Versorgungsverwaltungen) und des Sozialgerichts wird gemäß § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und § 543 der Zivilprozessordnung (ZPO) auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die dort angeführten Beweismittel, hinsichtlich des Sachverhalts im Berufungsverfahren auf die Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Berufungsakten § 136 Abs.2 SGG Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat hat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 124 Abs.2 SGG).

Die statthafte und zulässige Berufung des Klägers (§§ 143 ff., 151 SGG) ist nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 17.07.1998 (S 9 V 24/97) und der ihm zugrundeliegende Bescheid vom 24.03.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.1997 sind nicht zu beanstanden. Die Verrechnung des Nachzahlungsbetrages der Versorgungsbezüge des Klägers von 5.308,00 DM zur Hälfte mit Beitragsansprüchen der Beigeladenen ist - auch was die Ausübung pflichtgemäßens Ermessens betrifft - nicht zu beanstanden. Die vom Sozialgericht aufgehobene Verrechnung von Beitragsschulden in Höhe von 50,00 DM monatlich mit laufenden Zahlungen wurde nicht angefochten, so dass hierüber nicht mehr zu entscheiden ist.

Mit der Änderung des § 3 Abs.1 VwVfG-KOV durch das SGB IX vom 09.06.2001 (BGBl.I, S.1046, 1124) ist der Beklagte passiv legitimiert, weil der Kläger in dessen Zuständigkeitsbereich seinen Wohnsitz genommen hat; der früher beteiligte Freistaat Bayern war nicht notwendig beizuladen (§ 75 Abs.2 SGG), weil er an die Feststellungen anderer Versorgungsbehörden - auch im Falle eines erneuten Wohnsitzwechsels - des Klägers gebunden ist.

Nach § 52 SGB I kann der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger (hier die Versorgungsverwaltung) mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers (hier: Beigeladene) dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 SGB I die Aufrechnung zulässig ist. § 51 Abs.2 SGB I normiert gegenüber der Allgemeinregelung des Abs.1, der bezüglich der Aufrechnung des zuständigen Leistungsträgers gegen Ansprüche auf Geldleistungen auf die Pfändbarkeit abstellt, eine weitreichende Ausnahme (vgl. hierzu BSG vom 27.03.1996, Az.: 4 REg 10/95 in SozR 3-1200 § 51 Nr.5): Mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche aus laufenden Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, soweit der Leistungsberechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird. Zu diesen Ansprüchen auf laufende Geldleistungen gehören auch Nachzahlungen regelmäßig wiederkehrender Leistungen für bestimmte Zeitabstände und Vorauszahlungen dieser Leistung (BSG a.a.O. unter Hinweis auf Hauck/Haines, SGB I, K., § 51 Rdnr.12). Damit ist eine Verrechnung unzulässig, wenn hierdurch die Hilfebedürftigkeit des Leistungsberechtigten einträte oder wenn er Hilfe zum Lebensunterhalt in größerem Umfang in Anspruch nehmen müsste (BSG SozR 1200 § 51 Nr.11 = BSGE 52, 98, 101).

Ob und inwieweit es sich bei der Frage der Verrechnungsdurchführung des § 52 SGB I im Verhältnis ersuchender/ersuchter Leistungsträger um eine echte Ermessensentscheidung im Sinne eines "Ermessens-Kann" oder um ein sog. "Kompetenz-Kann" handelt, durch das die Befugnis eingeräumt wird, eine bestimmte Maßnahme durchzuführen (vgl. hierzu BSG vom 26.09.1991, Az.: 4/1 RA 33/90 im BSGE 69, 238-247, SozR 3-1200 § 52 Nr.2 mit ausführlichen Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung) ist wegen der unstreitigen Verhältnisse der beteiligten Leistungsträger nicht näher zu untersuchen. Dagegen handelt es sich bei der Entscheidung nach § 51 Abs.2 SGB I um eine echte Ermessensentscheidung, für die § 39 SGB I gilt; der Leistungsträger hat demnach bei der Ausübung der Aufrechnungsbefugnis einen Ermessensspielraum, ob und in welchem Umfang er aufrechnet bzw. verrechnet. Dabei hat er auch den Zweck der einzelnen Sozialleistung zu berücksichtigen (amtliche Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drucksache 7/868, S.32). Er hat demnach die Interessen des Berechtigten bei seiner Entscheidung umfassend und sachgemäß miteinzubeziehen. Nachdem das BSG in seiner Entscheidung vom 12.07. 1990, Az.: 4 RA 47/88, festgestellt hat, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Zulässigkeit der Verrechnung derjenige ist, in dem sich die Forderungen verrechenbar gegenüber stehen, geht der Senat vom Zeitpunkt des Bescheides über die Neufeststellung der Versorgungsbezüge vom 19.03.1997 aus. Auf diesen Zeitpunkt kann im Falle von Nachzahlungsbeträgen, deren Grund und Höhe unstreitig sind, jedenfalls dann zurückgegriffen werden, wenn der Leistungsberechtigte zu dieser Zeit keine Leistungen nach dem BSHG erhält. Schließlich hat der Gesetzgeber die Einführung des Rechtsinstituts der Verrechnung im SGB I damit begründet, dass "im Sozialrecht angesichts derselben oder ähnlichen Zielsetzung aller Sozialleistungen, der Verpflichtung aller Leistungsträger zu enger Zusammenarbeit und des Strebens nach Verwaltungsvereinfachung auf die Gegenseitigkeit der aufgerechneten Forderung verzichtet werden kann" (BT-Drucksache 7/868, S.32). Damit hat der Gesetzgeber die Sozialleistungsträger nicht nur im Hinblick auf die Leistungsgewährung, sondern auch hinsichtlich ihrer Finanzierung als funktionale Einheit angesehen und es ihnen ermöglichen wollen, ihre Ansprüche gegen einen Leistungsberechtigten ohne Umwege über Abtretung oder ähnliche Maßnahmen unmittelbar zu befriedigen (BSG vom 12.07. 1990, Az.: 4 RA 47/88).

Legt man das vom Kläger in seinem Widerspruch vom 09.04.1997 dargelegte Renteneinkommen zugrunde, so ergeben sich folgende Beträge: 1.147,00 DM Versorgungsrente, 307,71 DM BfA-Rente, 142,32 DM Verletztenrente, 60,50 DM Privatrente. Berücksichtigt man den vom Kläger errechneten Sozialhilfesatz von 1.014,75 DM bzw. den um 20 % gemäß § 23 BSHG auf 1.217,55 DM erhöhten, und zieht die Grundrente in Höhe von 432,00 DM vom Gesamtrenteneinkommen von 1.657,53 DM ab, so verfügt der Kläger zu diesem Zeitpunkt zusammen mit dem Nachzahlungsbetrag von 2.654,00 DM über ein zu diesem Zeitpunkt über dem maßgeblichen Sozialhilfesatz liegendes Einkommen. Gleiches gilt, wenn man die vom Sozialgericht vorgenommene Berechnung (ab Juli 1997) zugrunde legt. Insoweit wird im Sinne von § 153 Abs.2 SGG die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts als unbegründet zurückgewiesen. Dies gilt auch für die Berücksichtigung der vom Kläger an seine Freundin aufgrund der Vereinbarung vom 01.04. 1995 gezahlten monatlichen Pauschale für Unterkunft, Verpflegung und Wäschepflege. Legt man die darin enthaltenen Beträge von 550,00 DM für Miete und 450,00 DM für Verpflegung und Wäschepflege zugrunde, so errechnet sich übereinstimmend mit dem Sozialgericht und der Verwaltung keine Hilfebedürftigkeit im maßgeblichen Zeitraum um den Juli 1997.

Soweit der Kläger einwendet, das Aufgreifen eines bereits so lange Zeit zurückliegenden Verrechnungsersuchens durch die Beigeladene sei ungerechtfertigt, verkennt er, dass ausweislich der Versorgungsakten die Beigeladene in ständigem Kontakt mit der jeweils zuständigen Versorgungsbehörde ihr Verrechnungsersuchen weiter verfolgte und ein Verzicht oder ähnliches nicht vorliegt; gleiches gilt auch für das Verhalten der Beigeladenen gegenüber anderen Sozialleistungsträgern.

Der Einwand des Klägers, der Beklagte dürfe deshalb dem Verrechnungsersuchen nicht stattgeben, weil es - angesichts des Nachteils, den er dadurch erleide, dass die Nach- und Neuberechnung seiner Versorgungsbezüge nicht auch die Zeit vor 1992 erfasse - aus allgemeinen Gründen unbillig erscheine, vom Nachzahlungsbetrag auch noch die Hälfte zu verrechnen, überzeugt ebenfalls nicht. Der Beklagte hat sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 44 SGB X an den maßgeblichen Vierjahreszeitraum gehalten. Ein Abweichen hiervon käme einem rechtswidrigen Verwaltungshandeln gleich.

Keiner Entscheidung durch den Senat bedarf es in dieser Streitsache, ob eine angeblich von der Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft vorgenommene Verrechnung zulässig und ob eine Neufeststellung des Versorgungsanspruchs des Klägers geboten ist (Ablehnungsbescheid vom 03.08.1998), weil diese Fragen nicht Gegenstand des anhängigen Rechtsstreits sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht (vgl. § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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