L 13 R 631/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 4257/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 631/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 19. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.

Die 1951 geborene Klägerin hat den Beruf der Erzieherin erlernt, in dem sie von 1972 bis 2000 versicherungspflichtig beschäftigt war. Nach längerer Zeit der Arbeitslosigkeit machte sie sich zum 1. Januar 2005 als Kabelkonfektioniererin selbstständig; für die selbständige Tätigkeit bezog sie bis zum 31. Dezember 2007 einen Existenzgründungszuschuss von der Bun-desagentur für Arbeit, weshalb Versicherungspflicht bestand. Ab April 2009 war die Klägerin noch zwei bis drei Stunden wöchentlich als Austrägerin des Wochenblatts tätig. Mit Bescheid vom 13. April 2012 gewährte die Beklagte der Klägerin eine Altersrente für Frau-en ab dem 1. November 2011.

Am 9. Juni 2009 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung durch den Facharzt für Allgemeinmedizin/Sozialmedizin und Facharzt für Anästhesiologie Dr. P., der in seinem Gutachten vom 6. Juli 2009 folgende Diagnosen mitteilte: Asthma bronchiale mit wiederkehrender zentraler Obstruktion, medikamentös behandelter Bluthochdruck, wiederkehrende Reizerscheinungen der linken Schulter, Schultereckgelenksarthrose, wiederkehrende Reizung der Oberschulterblattsehne, zum Zeitpunkt der Untersuchung keine Bewegungseinschränkungen, Verschleißerscheinungen der HWS (MRT vom 14. November 2006) C5 bis C 7 mit Einengung der Neuroforamina links mehr als rechts, Fingerpolyarthrose beidseits. Seit der Rentenantragstellung bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kabelkonfektioniererin ein unter dreistündiges Leistungsvermögen. Für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bestehe unter Berücksichtigung qualitativer Funktionseinschränkungen - keine Tätigkeiten mit Exposition gegen inhalative Reizstoffe, mit erheblichem Zeitdruck und Nachtschicht, häufiger Überkopfarbeit, Zwangshaltungen der Wirbelsäule, ständiger Armvorhalte und keine Tätigkeiten, welche einen ständigen Einsatz der Finger und der Hände erforderlich machen - ein vollschichtiges Leistungsvermögen.

Mit Bescheid vom 13. Juli 2009 lehnte die Beklagte den Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung ab. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden arbeitstäglich ausüben; bei diesem Leistungsvermögen liege weder volle noch teilweise Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit vor.

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 29. Juli 2009 Widerspruch ein, zu dessen Be-gründung sie vortrug, die bei ihr bestehenden Beschwerden seien nicht vollständig berücksichtigt worden. Vorgelegt wurden Befundberichte des Facharztes für Orthopädie Dr. K. vom 28. Juli 2009 und vom 16. Oktober 2009, in welchem von den Diagnosen persistierendes Subacromialsyndrom rechts, beginnende Om- und deutlichere AC-Arthrose, Tendinitis calcarea, Epicondylitis humeri ulnaris rechts, AC-Gelenksarthrose links, Supraspinatussehnentendinose links, Ausschluss einer Rotatorenmanschettenruptur MRT 9/08 RT, rezidivierendes HWS-Syndrom, durchgängig Degenerosen, Ausschluss NPP und Ausschluss Stenose (MRT 11/06 RT) und BWS-Syndrom angegeben wurden. Des weiteren reichte die Klägerin eine ärztliche Bescheinigungen von Dr. S. vom 27. August 2009, durch Dr. S. ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 26. August 2009 und 7. September 2009 sowie einen Therapiebericht des Physiotherapeuten W. vom 1. September 2009 ein. In der ärztlichen Bescheinigung vom 27. August 2009 gab Dr. S. an, die Klägerin sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit wegen einer aktiven Fingerpolyarthrose derzeit arbeitsunfähig. Ihren Minijob könne sie dennoch verrichten, da dieser nicht mit einer übermäßigen Beanspruchung der Finger- und Handfunktion einhergehe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Unter Berücksichtigung der festgestellten Gesundheitseinschränkungen sei es der Klä-gerin nach wie vor möglich, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Berücksichtigung qualitativer Leistungseinschränkungen mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Eine Tätigkeit als Kabelkonfektioniererin sei weniger als drei Stunden täglich möglich. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit komme aber nicht in Betracht, da die zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung als Kabelkonfektioniererin dem Leitberuf des ungelernten Arbeiters entspreche. Von ihrem erlernten Beruf als Erzieherin habe sich die Klägerin nicht aus zwingenden gesundheitlichen Gründen gelöst.

Hiergegen hat die Klägerin am 18. Dezember 2009 Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Zur Begründung ist im Wesentlichen vorgetragen worden, die Klägerin sei nicht mehr in der Lage, mindestens drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu arbeiten. Hinsichtlich der Frage einer teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit sei nicht auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kabelkonfektioniererin abzustellen. Die Klägerin habe den erlernten Beruf der Erzieherin aufgrund bereits im Jahr 2000 bestehender gesundheitlicher Beeinträchtigungen aufgeben müssen. Bereits zum damaligen Zeitpunkt habe die Klägerin aufgrund der Beschwerden allenfalls noch unter sechs Stunden als Erzieherin arbeiten können. Abzustellen sei daher auf den Leitberuf des Facharbeiters. Tätigkeiten, die der angelernten Tätigkeit zumindest gleichstünden, gebe es auf dem Arbeitsmarkt nicht. Die Klägerin hat Bewerbungen für eine Stelle als Erzieherin in der Zeit vom 15. März 2000 bis zum 20. Juni 2004 vorgelegt. Sie hat angegeben, sich durchgehend bis zuletzt vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ernsthaft bemüht zu haben, in ihrem erlernten Beruf als Erzieherin eine Stelle zu finden. Sie habe sich nicht freiwillig selbständig gemacht, sondern deshalb, weil die Bemühungen, eine Stelle als Erzieherin zu finden, gescheitert seien. Die von der Beklagten benannten Verweisungstätigkeiten als Empfangskraft oder Registratorin würden eine Ausbildung im Hotel- und Gastgewerbe bzw. eine kaufmännische Ausbildung voraussetzen, über die sie nicht verfüge. Die benannten Tätigkeiten umfassten zudem auch manuelle Fertigkeiten, welche die Klägerin nicht oder allenfalls eingeschränkt ausüben könne.

Die Beklagte hat eingeräumt, dass der Klägerin eine Tätigkeit als Erzieherin nicht mehr möglich sei, aber die Auffassung vertreten, die Klägerin habe sich von diesem Beruf freiwillig gelöst. Dass die Klägerin nach Auslaufen ihrer Beschäftigung als Erzieherin im Jahr 2000 nicht durchgehend arbeitslos gemeldet gewesen sei, sondern zeitweise freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet habe, spreche nicht dafür, dass sie tatsächlich versucht habe, in den damals medizinisch noch zumutbaren Beruf zurückzukehren. Dass die Klägerin im Jahr 2003 noch einmal eine Tätigkeit als Erzieherin aufgenommen und diese nicht nach kurzer Zeit wegen einer Erkrankung wieder aufgegeben habe, spreche dafür, dass der Versuch, in die frühere Tätigkeit zurückzukehren nicht von vornherein als erfolglos anzusehen gewesen sei. Hilfsweise sei die Klägerin zumutbar auf eine Tätigkeit als Registratorin/Poststellenmitarbeiterin oder ggf. auch auf Tätigkeiten einer Rezeptionistin in Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen und im Hotel- und Gaststättengewerbe zu verweisen. Zum Leistungsvermögen der Klägerin sind ärztliche Stellungnahmen des sozialmedizinischen Dienstes durch Obermedizinalrat F. vom 21. Juni 2010 und vom 8. März 2011 vorgelegt worden.

Im Rahmen der Beweisaufnahme hat das SG die behandelnden Ärzte der Klägerin schriftlich als sachverständige Zeugen vernommen und den Facharzt für Orthopädie Dr. H. mit der Erstat-tung eines Gutachtens beauftragt. Der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. T. hat am 19. Februar 2011 (Bl. 23 der SG-Akte) mitgeteilt, bei der Klägerin stünden die Beschwerden seitens der Wirbelsäule und des linken Schultergelenkes mit degenerativen Veränderungen im Vordergrund. Psychisch imponiere eine gemischt ängstlich-depressive Symptomatik auf dem Boden einer histrionischen Persönlichkeitsstruktur. Es bestehe eine deutlich gesteigerte Tendenz zur Selbstbeobachtung. Eine Rentenbegehrlichkeit könne nicht ausgeschlossen werden. Der Klägerin seien leichte Tätigkeiten in Vollzeit nach wie vor zuzumuten. Der Arzt für Innere Medizin und Pneumologie Dr. Z. hat unter dem 17. Februar 2010 (Bl. 30 der SG-Akte) ausgeführt, bei der Klägerin habe ein unklarer chronischer Husten vorgelegen, dessen Ursprung nicht sicher zuzuordnen sei. Eine wesentliche Änderung der Symptomatik habe nicht beobachtet werden können. Bezüglich der Ausübung leichter Tätigkeiten für mindes-tens sechs Stunden täglich bestünden keine Bedenken. Der Hausarzt der Klägerin Dr. S. hat am 1. März 2010 (Bl. 34 der SG-Akte) angegeben, bei der Klägerin bestehe ein Asthma bronchiale, eine behandlungspflichtige Hypertonie, ein chroni-sches Wirbelsäulensyndrom, Polyarthrosen, beidseits ein Carpaltunnelsyndrom sowie ein anhaltendes depressives Erschöpfungssyndrom. Aufgrund der erheblichen Beschwerden und des starken Leidensdrucks sei nicht davon auszugehen, dass die Klägerin einer regelmäßigen Tätigkeit von arbeitstäglich sechs Stunden nachgehen könne. Unter dem 3. März 2010 hat der Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. K. (Bl. 39 der SG-Akte) die Diagnosen persistierendes Subacromialsyndrom rechts, beginnende Om- und deutlichere AC-Arthrose sowie Tendinitis calcarea mitgeteilt; unter Beachtung der notwendigen diversen qualitativen Leistungseinschränkungen bestünden keine Bedenken gegen eine leichte Tätigkeit von arbeitstäglich mehr als sechs Stunden.

Dr. H. hat in seinem Gutachten vom 6. September 2011 folgende Diagnosen angegeben: 1. Schmerzhafte Funktionsstörung der gesamten Wirbelsäule bei altersüblichen Verschleißerscheinungen in den unteren Halswirbelsäulensegmenten und bei ausgeprägter Bandscheibendegeneration L4/L5 ohne relevante Bandscheibenvorwölbung und ohne neurologische Begleiterscheinungen. 2. Schmerzhafte Funktionsstörung mehrerer Fingerendgelenke bei diskreten bis mäßiggra-digen arthrotischen Veränderungen. 3. Funktionelle Beschwerden in den Kniegelenken und in den Handgelenken ohne Nach-weis gravierender Struktur- oder Funktionsstörungen. 4. Bluthochdruck, Schilddrüsenfunktionsstörung. 5. Chronischer Hustenreiz, möglicherweise Asthma bronchiale. Die Klägerin sei nach wie vor in der Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen mindestens sechs Stunden täglich aus-zuüben.

Mit Urteil vom 19. Januar 2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Beweisaufnahme seien der Klägerin leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Ar-beitsmarkt noch mehr als sechs Stunden arbeitstäglich möglich und zumutbar. Hinsichtlich der Beurteilung einer teilweisen Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit sei maßgebend der Beruf der Kabelkonfektioniererin. Die Klägerin habe sich von der Tätigkeit als Erzieherin frei-willig gelöst, da ab Gewährung des Existenzgründungszuschusses keine Bewerbungen als Erzieherin mehr dokumentiert worden seien. Es sei ferner nicht erkennbar, dass die Klägerin die Tätigkeit als Erzieherin aus zwingenden gesundheitlichen Gründen aufgegeben habe. Darüber hinaus sei sie auf eine Tätigkeit als Registratorin oder Poststellenmitarbeiterin verweisbar.

Gegen das am 26. Januar 2012 zugestellte Urteil hat der Klägervertreter am 13. Februar 2012 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Zur Begründung ist vorgetragen worden, das Gutachten von Dr. H. sei unzutreffend, insbesondere da es nach mehr-monatiger Schonung erstellt worden sei. Es gebe nicht den tatsächlichen Gesundheitszustand der Klägerin wieder. Darüber hinaus sind ärztliche Berichte des Arztes für Radiologie Dr. B. vom 13. März 2012 und des Facharztes für Orthopädie Dr. R. vom 4. April 2011 vorgelegt worden. Hinsichtlich der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit sei auf die Tätigkeit als Erzieherin abzustellen. Hierfür sei ein Fachschulbesuch erforderlich gewe-sen. Unter dem 12. Juli 2012 ist ein Bericht der Psychiatrischen Institutsambulanz R. vorgelegt worden. Dort wird angegeben, die Klägerin leide unter einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome. Die Bescheinigung sei wegen eines Antrags auf Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft ausgestellt worden. Es sei eine stationäre Behandlung der Klägerin indiziert. Weiter ist ein zur Vorlage beim Arbeitsamt erstelltes Attest des Prof. Dr. L. vom 10. September 2001 vorgelegt worden, in dem dieser bescheinigt, dass sich die Klägerin derzeit in einer außerordentlichen psychischen Situation befinde, die ihr die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit nicht erlaube. Die damit verbundenen Beschwerden seien teilweise somatischer Art, teils seien sie infolge einer chronischen psychischen und jetzt aktualisierten Belastungssituation so, dass sie gerade in ihrem Beruf nicht mehr zusätzlich belastbar sei. Ferner ist ein Bericht des Facharztes für Orthopädie Dr. S. vom 20. Februar 2013 vorgelegt worden, der eine Valgusgonarthrose rechts sowie eine Bakerzyste rechts diagnostizierte.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 19. Januar 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2009 zu verurteilen, der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, ab dem 1. Juni 2009 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat im Wesentlichen Bezug auf den Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren genommen und eine sozialmedizinische Stellungnahme von Dr. L. vom 11. März 2013 (Bl. 63 der Berufungsakte) vorgelegt.

Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 3. April 2013 bzw. vom 21. März 2013 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, der SG- und der Senatsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig, sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvor-schriften (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet; das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leis-tungsklage (vgl. Bundessozialgericht [BSG] SozR 3-2600 § 44 Nr. 7) ist der den Rentenantrag der Klägerin vom 9. Juni 2009 ablehnende Bescheid vom 13. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. November 2009. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung. Nachdem die Klägerin aufgrund des bindenden Bewilligungsbescheids vom 13. April 2012 seit 1. November 2011 Altersrente für Frauen bezieht, bestünde ein Anspruch auf Rente wegen Er-werbsminderung nur, wenn die Klägerin vor diesem Zeitpunkt Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung gehabt hätte. Ein Wechsel der Rentenart (Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung) ist nach § 34 Abs. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nach bindender Bewilligung der Rente wegen Alters oder für die Dauer von deren Bezug nicht mehr möglich.

Hiervon ausgehend, hat die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von der Klägerin beanspruchte Rente - §§ 43, 240 SGB VI - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin die Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Rente nicht erfüllt, weil sie jedenfalls leichte körperliche Arbeiten mindestens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten kann, keine außergewöhnliche Leistungseinschränkung vorliegt und sie jedenfalls zumutbar auf eine Tätigkeit als Poststellenmitarbeiterin verwiesen werden kann.

Dass bei der Klägerin das berufliche Leistungsvermögen jedenfalls für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes im Umfang von sechs Stunden täglich gegeben ist, hat das SG in nicht zu beanstandender Würdigung der umfassend erhobenen Beweise, insbesondere des ge-richtlichen Sachverständigengutachtens von Dr. H. festgestellt. Nach Einschätzung des Gutach-ters kann die Klägerin noch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung weiterer qualitativer Einschränkungen in einem wenigstens sechsstündigen Ausmaß verrichten. Die Leistungseinschätzung des Sachverständigen ist vor dem Hintergrund des erhobenen Befundes und der gestellten Diagnosen auch schlüssig und nachvollziehbar. Der Senat schließt sich daher den Entscheidungsgründen des mit der Berufung angefochtenen Urteils vom 19. Januar 2012, insbesondere auch der dort vorgenommenen Beweiswürdigung an, macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab (§ 153 Abs. 2 SGG).

Auch der Vortrag im Berufungsverfahren sowie die ergänzend vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen sind nicht geeignet, eine andere Leistungsbeurteilung vorzunehmen. Die Klägerin leidet nach den Feststellungen des orthopädischen Sachverständigen Dr. H., denen sich der Senat anschließt, auf orthopädischem Fachgebiet unter einer schmerzhaften Funktionsstörung der gesamten Wirbelsäule bei altersüblichen Verschleißerscheinungen in den unteren Halswirbelsäulensegmenten und bei ausgeprägter Bandscheibendegeneration L4/L5 ohne relevante Bandscheibenvorwölbung und ohne neurologische Begleiterscheinungen, unter schmerzhaften Funktionsstörungen mehrerer Fingerendgelenke bei diskreten bis mäßiggradigen arthrotischen Veränderungen und unter funktionellen Beschwerden in den Knie- und in den Handgelenken ohne Nachweis gravierender Struktur- oder Funktionsstörungen. Unter Betrachtung dieser Gesundheitsstörungen im Einzelnen und in deren Zusammenschau ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin noch in der Lage ist, zumindest leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den dort üblichen Bedingungen mindestens sechs Stunden an fünf Tagen in der Woche zu verrichten. Auch der klägerische Vortrag im Berufungsverfahren vermochte den Senat hinsichtlich der Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI nicht von einer anderen Beurteilung zu überzeugen. Nachdem auch alle im erstinstanzlichen Verfahren befragten Fachärzte ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden angenommen haben, bestehen für den Senat keine Zweifel an der von Dr. H. getroffenen Leistungseinschätzung. Der Hausarzt der Klägerin Dr. S. hatte unter dem 1. März 2010 zwar mitgeteilt, aufgrund der erheblichen Beschwerden und des starken Leidensdrucks sei nicht davon auszugehen, dass die Klägerin einer regelmäßigen Tätigkeit von arbeitstäglich sechs Stunden nachgehen könne. Diese Einschätzung wird aber durch das umfangreiche und schlüssige Gutachten von Dr. H. widerlegt. Aus dem im Berufungsverfahren vorgelegten Bericht des Dr. S. gehen mit einer Valgusgonarth-rose und einer Bakerzsyste zwar Diagnosen hervor, die Dr. H. noch nicht erhoben hatte und die damit auf eine Verschlechterung der orthopädischen Befunde und damit ggf. auch des Leis-tungsvermögens hindeuten. Nachdem der Bericht aber auf den 20. Februar 2013 datiert, eine Erwerbsminderungsrente aber nur dann gewährt werden kann, wenn die Erwerbsminderung vor der bindenden Bewilligung der Rente zum 1. November 2011 eingetreten ist, ist eine ggf. nach diesem Zeitpunkt eingetretene Verschlechterung nicht zu berücksichtigen. Auch ist der Senat vom Vorliegen einer vor dem 1. November 2011 vorliegenden und das Leis-tungsvermögen in rentenbegründendem Ausmaß einschränkenden psychiatrischen Erkrankung nicht überzeugt. Zwar wird in dem Bericht der Psychiatrischen Institutsambulanz R. vom 12. Juli 2012 eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome mitgeteilt und eine stationäre Behandlung als indiziert angesehen. Der Senat verkennt nicht, dass die Klägerin auch bereits vor diesem Zeitpunkt unter Gesundheitsstörungen auf psychiatrischem Fachgebiet gelitten hat; so wird u. a. in dem Attest von Prof. Dr. L. vom 10. September 2001 eine außeror-dentliche psychische Situation bescheinigt. Die Klägerin hat im Rahmen des am 15. Februar 2013 durchgeführten Erörterungstermins auch anschaulich und nachvollziehbar die bei ihr bestehenden Belastungssituationen dargelegt und erläutert. Ein anhaltendes depressives Erschöpfungssyndrom wird auch durch Dr. S. in seiner schriftlichen Aussage gegenüber dem SG am 1. März 2010 bestätigt. Nachdem die Klägerin sich aber nicht in dauerhafter fachärztlicher psychiatrischer Behandlung befunden hat, sind - vor dem Bericht der Psychiatrischen Institutsambulanz vom 12. Juli 2012 - keine Befunde und Diagnosen dokumentiert, mit denen sich das durchgehende Vorliegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund einer psychiatrischen Erkrankung begründen lässt.

Bei einer Erwerbstätigkeit sind die sich aus den Gutachten ergebenden und bereits durch das SG festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen zu beachten. Der Klägerin sind noch leichte bis gelegentlich kurzfristig mittelschwere Tätigkeiten in unter-schiedlichen Körperhaltungen zuzumuten. Gelegentlich kurzfristiges Heben und Tragen von Lasten bis 12 kg in stabilisierter aufrechter Rumpfhaltung bzw. bis 6 kg in Rumpfvor- oder Seitneigung sind unbedenklich. Langes Verharren in Zwangshaltungen der Wirbelsäule sind zu vermeiden, gelegentliches kurzfristiges Bücken oder Überstrecken des Rumpfes ist möglich. Ein stündlicher Wechsel der Körperhaltung wäre ausreichend. Nicht mehr zumutbar ist das Ar-beiten auf vibrierenden Maschinen sowie ein ständiger Wechsel zwischen Wärme- und Kältezonen. Wegen der arthrotischen Veränderungen mehrerer Fingerendgelenke sind grob- und feinmechanisch besonders anspruchsvolle Handarbeiten dauerhaft nicht mehr möglich. Hierzu gehören auch feinmechanisch anspruchsvolle Montagearbeiten. Aufgrund der – annamnestisch auch durch Dr. H. festgestellten – chronischen Atemwegsbeschwerden sind auch Arbeiten unter Einfluss von reizenden Gasen oder Stäuben oder Dämpfen nicht mehr leidensgerecht. Ferner sind Tätigkeiten im Schichtdienst wegen des Bluthochdrucks und der angegebenen Schlafstörungen nicht mehr leidensgerecht.

Die vorliegenden Einschränkungen können damit zwar das Spektrum der für die Klägerin in Betracht kommenden Tätigkeiten einschränken, sie begründen aber keine Zweifel an der normalen betrieblichen Einsatzfähigkeit für leichtere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes.

Aus den genannten qualitativen Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit ergeben sich weder schwere spezifische Leistungsbehinderungen noch stellen die qualitativen Leistungseinschrän-kungen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen (vgl. dazu BSG Urteil vom 11. Mai 1999 - B 13 RJ 71/97 R = SozR 3-2600 § 43 Nr. 21 - Juris Rdnr. 18 ff.) dar.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI. Nach dem Ergebnis der vorliegenden Gutachten kann die Klägerin zwar aus gesundheitlichen Gründen weder die zuletzt ausgeübte selbständige und aufgrund des Existenzgründungszuschusses versicherungspflichtige Tätigkeit als Kabelkonfektioniererin noch die erlernte Tätigkeit als Erzieherin noch ausüben. Die bereits genannten qualitativen Einschränkungen des Leistungsvermögens stehen diesen Tätigkeiten entgegen. Der Senat kann es im Ergebnis dahinstehen lassen, ob sich die Klägerin von der erlernten Tätigkeit freiwillig gelöst hat oder diese aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste. Die Klägerin kann jedenfalls zumutbar auf eine Tätigkeit als Poststellenmitarbeiterin verwiesen werden und ist daher nicht berufsunfähig. Kann ein Versicherter seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten, ist zu ermitteln, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar ist (sog. subjektive Zumutbarkeit) und die er gesundheitlich wie fachlich noch bewältigen kann (sog. objektive Zumutbarkeit). Das Bundessozialgericht hat zur Feststellung des qualitativen Wertes des bisherigen Berufes und damit zur Bestimmung sozial zumutbarer Verweisungstätigkeiten (vgl. BSG vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 35/96 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55 - Juris Rdnr. 30; Niesel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 240 SGB VI Rdnr. 24 ff. m.w.N.) ein Mehrstufenschema entwickelt, das die Arbeiter- und Angestelltenberufe in Gruppen untergliedert. Diese werden durch die Leitberufe eines Facharbeiters/Angestellten mit Vorgesetztenfunktion (und diesem gleichgestellten besonders hoch qualifizierten Facharbeiters), eines Facharbeiters/Angestellten, der einen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer anerkannten Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, regelmäßig drei Jahren ausübt, eines angelernten Arbeiters/Angestellten, der einen Ausbildungsberuf mit einer vorgeschriebenen Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren ausübt, und eines ungelernten Arbeiters/Angestellten charakterisiert. Dabei wird die Gruppe der angelernten Arbeiter/Angestellten nochmals in die Untergruppen der "oberen Angelernten" (Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu 24 Monaten) und "unteren Angelernten" (Ausbildungs- oder Anlernzeit von mindestens drei bis zu zwölf Monaten) unterteilt. Kriterien für eine Einstu-fung in dieses Schema sind dabei die Ausbildung, die tarifliche Einstufung, die Dauer der Berufsausbildung, die Höhe der Entlohnung und insbesondere die qualitativen Anforderungen des Berufs. Eine Verweisung ist grundsätzlich nur auf eine Tätigkeit der jeweils niedrigeren Gruppe möglich. Ferner ist erforderlich, dass der Versicherte die für die Verweisungstätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten innerhalb einer bis zu drei Monaten dauernden Einarbeitung und Einweisung erwerben kann (BSG vom 22. September 1977 - 5 RJ 96/76 = SozR 2200 § 1246 Nr. 23 - Juris Rdnr. 15; BSG vom 9. September 1986 - 5b RJ 50/84 = SozR 2200 § 1246 Nr. 139 - Juris Rdnr. 11).

Ausgangspunkt der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist danach der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat. Dabei ist unter dem bisherigen Beruf in der Regel die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit jedenfalls dann zu verstehen, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten war (BSG vom 20. August 1997 - 13 RJ 39/96 - SozR 3-2600 § 43 Nr. 17 = Juris Rdnr. 16). Die Tätigkeit als Erzieherin ist aufgrund der Ausbildungszeit als Tätigkeit einer Angestellten, die eine Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren voraussetzt, einzustufen, wohingegen die Tätigkeit als Kabelkonfektioniererin als angelernte Tätigkeit anzusehen ist.

Die Klägerin kann jedenfalls zumutbar auf die Tätigkeit einer Poststellenmitarbeiterin nach Entgeltgruppe 3 des Teil I "Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst" der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) - eingeführt mit Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 2. Januar 2012 zum TV-L - verwiesen werden (zur diesbezüglichen Einordnung s.u.). Derartige Tätigkeiten existieren auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichendem Umfang. Dies steht zur Überzeugung des Senats fest aufgrund der in dem Verfahren Az. L 13 R 4924/09 - Urteil Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 29. September 2012, veröffentlicht in Juris, durchgeführten Ermittlungen, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sind, insbesondere der eingeholten Arbeitgeberauskünfte im Bereich des öffentlichen Dienstes, der gesetzlichen Krankenkassen sowie der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen; bereits die Befragung ausgewählter Arbeitgeber aus diesem Kreise, beschränkt auf den süddeutschen Raum, hat eine signifikante Anzahl an entsprechenden Beschäftigungsverhältnissen ergeben, die keine abgeschlossene Berufsausbildung und eine Anlernzeit von max. 3 Monaten erfordern und für betriebsfremde Personen offen stehen. Dabei erfolgt die Eingruppierung von Anfang an in der Entgeltgruppe 3 der Entgeltordnung zum TV-L bzw. in der entsprechenden Entgeltgruppe nach dem Tarifvertrag für die Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TV-TgDRV) bzw. dem BAT AOK, soweit die Tätigkeit bei Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes ausgeübt wird.

Auch ist die Klägerin nach Auffassung des Senats in der Lage, unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen eine Tätigkeit als Poststellenmitarbeiterin zu verrichten. Diese Tätigkeit umfasst die Entgegennahme und das Öffnen der täglichen Eingangspost (Postsäcke, Postkörbe, Pakete, Briefsendungen, u.a.) sowie der Hauspost, die Entnahme des Inhaltes von Postsendungen, die Überprüfung der Vollständigkeit, das Anbringen eines Posteingangsstempels bzw. eines Eingangs-/Weiterleitungsvermerkes, das Anklammern der Anlagen; das Auszeichnen, Sortieren und Verteilen der Eingangspost innerhalb der Poststelle in die Fächer der jeweils zuständigen Abteilungen. Daneben bereiten Poststellenmitarbeiter die Ausgangspost vor. Dies geschieht durch Falzen und Sortieren, Kuvertieren bzw. Verpacken der Post, das Frankieren und Bereitstellen der ausgehenden Post, das Bedienen der Kuvertier- und Frankiermaschine und Beschriften der ausgehenden Aktenpost, das Packen von Päckchen und Paketen, das Eintragen von Wert- und Einschreibesendungen in Auslieferungsbücher (vgl. Hes-sisches LSG vom 15. April 2011 - L 5 R 331/09 - Juris Rdnr. 38; LSG Baden-Württemberg vom 18. Juli 2006 - L 10 R 953/05 - sozialgerichtsbarkeit.de). Hierbei handelt es sich regelmäßig um eine körperlich leichte Arbeit im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen in geschlossenen, temperierten, oft klimatisierten Räumen, z. T. in Großraumbüros (Poststelle). Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Eine wechselnde Arbeitshaltung ist durch den Einsatz ergonomisch gestalteter Arbeitsplatzausstattungen möglich. Die Tätigkeit erfordert keine besonderen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen sowie die Feinmotorik der Hände; ausreichend sind durchschnittliche Lese- und Schreibkenntnisse (Hessisches LSG a.a.O.). Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass gelegentlich Lasten über zehn Kilogramm gehoben bzw. getragen werden müssen. Solche Transporttätigkeiten sind jedoch zumindest in größeren Behörden und Firmen nicht typisch für die Tätigkeit in einer Poststelle; denn der Transportdienst von und zum Postamt sowie innerhalb der Poststelle wird dort regelmäßig von wenigen, speziell hierfür bestimmten Mitarbeitern wahrgenommen (LSG Baden-Württemberg, a.a.O.). Die Klägerin wird danach mit dem ihr verbliebenen Restleistungsvermögen dem gesundheitlichen Belastungsprofil der genannten Verweisungstätigkeit gerecht. Der Umstand, dass der Klägerin angesichts ihrer orthopädischen Beeinträchtigungen nur noch ein gelegentlich kurzfristiges Heben/Tragen bis 12 kg zumutbar ist, steht dabei einer Verweisung nicht im Wege. Zwar kommt damit für die Klägerin nicht mehr jeder Arbeitsplatz in einer Poststelle in Betracht. Für die Benennung einer Verweisungstätigkeit ist indes nicht erforderlich, dass der leistungsgeminderte Versicherte auf allen in Betracht kommenden Arbeitsplätzen einsetzbar wäre. Vielmehr genügt die grundsätzli-che Eignung für eine solche Tätigkeit und die Gewissheit, dass geeignete Arbeitsplätze in ausreichender Zahl vorhanden sind (LSG Baden-Württemberg a.a.O.). Dies ist zur Überzeugung des Senats aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Ermittlungen der Fall. Auch den weiteren zu berücksichtigenden qualitativen Einschränkungen kann durch die Tätigkeit als Poststellenmitarbeiterin Rechnung getragen werden. Ein Wechsel der Körperhaltung ist möglich, Zwangshaltungen können vermieden werden. Außerdem ist kein Arbeiten in Zwangs-haltungen, über Kopf oder mit häufigem Bücken erforderlich. Die Tätigkeit ist nicht mit häufi-gem Knien, Hocken oder besonderen Anforderungen an die Standsicherheit verbunden. Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken an einer objektiven Zumutbarkeit einer Verwei-sungstätigkeit als Poststellenmitarbeiterin. Die hierzu erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse kann die Klägerin innerhalb von drei Monaten erwerben, auch wenn sie eine verwaltungsnahe bzw. kaufmännische Ausbildung nicht absolviert hat; dabei ist zu berücksichtigen, dass - wie die Ermittlungen des Senats ergeben haben - Vorkenntnisse weitgehend ohne Bedeutung sind (LSG Baden-Württemberg vom 25. September 2012 – L 13 R 4924/09). Auch genügen ausweislich der vom Senat eingeholten Arbeitgeberauskünfte einfache, grundlegende PC-Kenntnisse. Insbesondere unter Berücksichtigung ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit kann von der Klägerin erwartet werden, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC jedenfalls innerhalb des genannten Zeitraums zu erwerben, selbst wenn sie keinerlei Vorkenntnisse besitzen sollte bzw. sie bisher nicht in der Bedienung einer Tastatur geübt gewesen sein sollte (Bayerisches LSG, vom 8. Februar 2012 - L 1 R 1005/09 - Juris Rdnr. 50; LSG Niedersachsen-Bremen vom 25. August 2009 - L 10 R 269/08 - Juris Rdnr. 24; a.A. LSG Berlin-Brandenburg vom 17. November 2011 - L 4 R 380/11 - Juris Rdnr. 43).

Die Tätigkeit einer Poststellenmitarbeiterin ist der Klägerin auch subjektiv zuzumuten, unabhängig davon, ob man die letzte Tätigkeit als Angelernte oder als Fachangestellte einstuft. Eine Verweisung auf die Tätigkeit als Poststellenmitarbeiterin ist auch zumutbar, wenn lediglich auf Tätigkeiten verwiesen werden kann, die zu den sonstigen staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören oder eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordern. Auch wenn dies beim Poststellenmitarbeiter nach Entgeltgruppe 3 Teil I "Allgemeine Tätig-keitsmerkmale für den Verwaltungsdienst" der Entgeltordnung zum TV-L nicht der Fall ist (Ur-teil des Senats vom 25. September 2012, a.a.O., eingeholten Arbeitgeberauskünften ist von einer Anlernzeit für die in Betracht kommenden Stellen von 3 bis 6 Wochen auszugehen), ist aber der Kreis der in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten noch nicht abschließend umschrieben. Vielmehr ist ihm gemäß dem Urteil des Senats vom 25. September 2012, a.a.O., das in den Rechtsstreit eingeführt worden ist, unter Berücksichtigung der dort zitierten Rechtsprechung des BSG die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters nach Teil I Entgeltgruppe 3 (weiterhin) sozial zumutbar. Zu demselben Ergebnis ist ohne Bezugnahme auf die Ta-rifverträge des öffentlichen Dienstes auch das Hessische LSG in seiner bereits genannten Ent-scheidung gelangt (a.a.O., Juris Rdnr. 43; im Ergebnis ebenso u. a. LSG Baden-Württemberg, 10. Senat, a.a.O. und 9. Senat vom 20. und 22. November 2012).

Der Klägerin steht demnach kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen seines Ermes-sens insbesondere berücksichtigt, dass die Klägerin im Ergebnis erfolglos geblieben ist und die Beklagte zur Klage keinen berechtigten Anlass gegeben hat.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved