Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 2111/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 240/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 30. November 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt höhere Altersrente. Sie wendet sich dagegen, dass die Beklagte die Entgeltpunkte für die von ihr in Österreich 1960 und 1961 zurückgelegten insgesamt acht Monate mit Pflichtbeiträgen zur dortigen gesetzlichen Rentenversicherung aus dem Durchschnitt aller Beitragszeiten (einschließlich Zeiten freiwilliger Versicherung) errechnet hat. Sie ist der Auffassung, die Entgeltpunkte für die insgesamt acht Monate in Österreich zurückgelegten Beitragszeiten seien nach § 256c Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) zu errechnen. Hilfsweise begehrt sie, den Wert der Entgeltpunkte für diese acht Monate mit dem Durchschnittswert aller in Deutschland zurückgelegter Pflichtbeitragszeiten zu bemessen.
Die 1944 in Österreich geborene Klägerin besitzt die österreichische Staatsangehörigkeit. Sie besuchte nach dem Besuch der Hauptschule in R. (Österreich) vom 14.09.1959 bis 10.06.1960 die Berufsvorschule "J." S ... Sie war anschließend von Mai bis September 1960 aufgrund einer Beschäftigung als Jungköchin im Hotel "E." Bad A. und von November 1960 bis Januar 1961 aufgrund einer Beschäftigung als Stubenmädchen in der Pension Kaltwasser in S. acht Monate in der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter in Österreich pflichtversichert (vgl. Erklärung der Klägerin vom 18.10.2006, Bl. 13 Verwaltungsakte der Beklagten (VA), Bescheinigung des Versicherungsverlaufs in Österreich [Vordruck E 205 AT] vom 02.02.2007, Bl. 61-65 VA). Zur deutschen Rentenversicherung entrichtete die Klägerin ab 1964 Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge. Im Versicherungsverlauf der Klägerin ist der Zeitraum vom 01.04.1964 bis zum 31.03.1967 lückenlos mit Pflichtbeiträgen (beitragsgeminderte Zeit bei beruflicher Ausbildung) belegt. Im Zeitraum vom 01.04.1967 bis zum 17.08.1978 ist jeder Monat mit Pflichtbeiträgen belegt, ebenso im Zeitraum vom 28.11.1978 bis 31.08.1979. Für die Zeiträume vom 01.09.1979 bis 31.12.1979 und vom 01.01.1984 bis 31.12.1987 entrichtete die Klägerin freiwillige Beiträge. Im Zeitraum vom 04.01.1988 bis 31.01.1990 legte die Klägerin Pflichtbeitragszeiten zurück, für den Zeitraum vom 01.02.1990 bis 31.10.1990 entrichtete sie freiwillige Beiträge. Hieran schloss sich eine weitere Pflichtbeitragszeit vom 01.11.1990 bis 03.04.1991 an, sodann wiederum ein Zeitraum vom 01.05.1991 bis 31.12.1996, in welchem sie (lückenlos) freiwillige Beiträge entrichtete. Hieran anschließend legte die Klägerin wiederum vom 01.04.1999 bis zum 30.09.2006 Pflichtbeitragszeiten zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf den Versicherungsverlauf verwiesen.
Die österreichische Pensionsversicherungsanstalt lehnte mit Bescheid vom 07.02.2007 (Bl. 58 VA) gegenüber der Klägerin die Gewährung einer Alterspension ab. Eine Pension könne nur gewährt werden, wenn mindestens zwölf Versicherungsmonate für die Berechnung der Pension zu berücksichtigen seien. In der österreichischen Pensionsversicherung seien insgesamt acht Versicherungsmonate erworben worden. Daher sei der Antrag der Klägerin abzulehnen. Aktenkundig ist ebenfalls die Bescheinigung des Versicherungsverlaufs in Österreich (Vordruck E 205 AT vom 02.02.2007, Bl. 61-65 VA).
Mit Bescheid vom 21.05.2007 (Bl. 110 VA) bewilligte die Beklagte der Klägerin auf deren Antrag vom 21.05.2007 Altersrente für Frauen ab dem 01.10.2006 als vorläufige Leistung im Sinne des Art. 45 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72. Die Höhe dieser Leistung sei von der Bindungswirkung des Bescheides ausgenommen und könne daher nicht angefochten werden. Die Rente sei unter Berücksichtigung der Verordnungen (VO) (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 festzustellen, weil neben Versicherungszeiten in der deutschen Rentenversicherung auch Versicherungszeiten in einem anderen EU-Mitgliedstaat zurückgelegt worden seien oder die Berechtigte sich in einem anderen EU-Mitgliedsstaat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhalte. Die Rente habe die Beklagte bisher ausschließlich aufgrund der deutschen Versicherungszeiten festgestellt. Sobald die nach den Rechtsvorschriften anderer EU-Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten bekannt seien, werde die Rente unter Berücksichtigung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 berechnet. Bei der Rentenberechnung nach den EWG-Verordnungen beeinflussten die zurückgelegten mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten die Höhe der deutschen Teilrente. Diese Berechnung werde sobald wie möglich durchgeführt.
Zur Begründung ihres am 21.06.2007 gegen den Bescheid vom 21.05.2007 erhobenen Widerspruchs machte die Klägerin u. a. geltend (Bl. 161 VA), dass die acht Pflichtversicherungsmonate in Österreich bereits durch die Pensionsversicherungsanstalt rechtskräftig und unwiderruflich am 21.03.2006 und am 07.02.2007 festgestellt worden seien. Solche bei Bewilligung einer vorläufigen Leistung mit Sicherheit feststehenden Zeiten seien bei der vorläufigen Leistung bereits zu berücksichtigen. Ergänzend machte die Klägerin geltend, Versicherungsanwartschaften auch in der gesetzlichen Rentenversicherung der Länder Großbritannien und Italien erworben zu haben.
Der italienische Träger der gesetzlichen Rentenversicherung I.N.P.S. lehnte den Rentenantrag der Klägerin mit Bescheid vom 10.40.2007 (Bl. 151 VA) mit der Begründung ab, es seien keine in Italien zurückgelegten Versicherungszeiten gespeichert. Den Widerspruch der Klägerin wies er mit Bescheid vom 20.11.2007 (Bl. 184 f. VA) zurück.
Der britische Rentenversicherungsträger T. (International) übersandte auf Anfrage der Beklagten unter dem 06.02.2008 eine Bescheinigung (Bl. 189-195 VA), aus der hervorgeht, dass die Klägerin dort nicht bekannt sei und als Au-Pair keine Zahlungen zur britischen Sozialversicherung entrichtet habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.2008 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Bereits durch den Bewilligungsbescheid vom 21.05.2007 sei sie darauf hingewiesen worden, dass die Rente ausschließlich auf der Grundlage deutschen Rechts und insbesondere aus den zur deutschen Rentenversicherung zurückgelegten rechtserheblichen Zeiten berechnet worden sei. Sämtliche die Rentenhöhe beeinflussenden Vorschriften der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 seien unberücksichtigt geblieben. Sobald von allen beteiligten mitgliedstaatlichen Versicherungsträgern die Versicherungszeiten bekannt gegeben würden, erhalte sie einen weiteren Bescheid über die zwischenstaatliche Berechnung unter Einbeziehung der österreichischen, britischen und italienischen Versicherungszeiten. Soweit Gegenstand des Widerspruchsbescheides noch die Anerkennung einer Beitragszeit vom 09.03.1964 bis 31.03.1964, die Anerkennung einer Fachschulausbildungsanrechnungszeit vom 07.01.1963 bis 31.12.1963 und die Aufhebung der Vormerkung einer Fachschulausbildungsanrechnungszeit vor dem 17. Lebensjahr bezüglich des Zeitraums vom 10.03.1960 bis 10.05.1960 war, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin ebenfalls zurück. Insoweit wird bezüglich der Einzelheiten auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 21.01.2008 verwiesen.
Mit Rentenbescheid vom 13.05.2008 stellte die Beklagte die Altersrente für Frauen zugunsten der Klägerin rückwirkend zum 01.10.2006 endgültig fest. Im Versicherungsverlauf wurden acht Monate Pflichtbeitragszeiten aufgrund der Beschäftigung der Klägerin in Österreich für die Monate Mai bis September 1960 und November 1960 bis Januar 1961 berücksichtigt. Den ausländischen Beitragszeiten wurden Entgeltpunkte zugeordnet, die dem Durchschnittswert der Entgeltpunkte für sämtliche deutschen Beitragszeiten (einschließlich Zeiten freiwilliger Versicherung) entsprachen: 17,6891 Entgeltpunkte (aus deutschen Versicherungszeiten) geteilt durch 433 Monate = 0,0409. Der so errechnete Durchschnittswert von 0,0409 wurde multipliziert mit 8 ausländischen Monaten = 0,3272 Entgeltpunkte. Insgesamt ergaben sich im Ergebnis als Summe für 441 Monate deutscher und ausländischer Beitragszeiten 18,0163 Entgeltpunkte. Zuzüglich der Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten und der zusätzlichen Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten kam sie auf 18.2529 Entgeltpunkte. Dieser Wert war günstiger als die Entgeltpunkte aufgrund der rein innerstaatlichen Berechnung (17,6891 Entgeltpunkte für Beitragszeiten und 17,9268 Entgeltpunkte einschließlich der Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten), weshalb die Beklagte diesen ihrer Rentenberechnung zugrunde legte. Unter Verwendung eines wegen 21 Kalendermonaten vorzeitiger Inanspruchnahme abgesenkten Zugangsfaktors von 0,937 errechnete die Beklagte für den Zeitraum ab dem 01.10.2006 einen Renten-Bruttobetrag vor Abzug der Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung von 446,90 EUR anstelle von zuvor 438,92 EUR (ohne die österreichischen Versicherungszeiten). Ab dem 01.07.2007 errechnete sie einen Bruttorentenbetrag der zwischenstaatlichen Rente von 449,30 EUR (im Vergleich zu 441,27 EUR innerstaatlicher Rente, weshalb die zwischenstaatliche Rente zu zahlen sei), ab dem 01.7.2008 von 454,26 EUR (gegenüber 446,14 EUR innerstaatlicher Rente). Die Nachzahlung für den Zeitraum vom 01.10.2006 bis 31.03.2007 errechnete sie einschließlich Zinsen mit 154,28 EUR.
Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 06.06.2008 Widerspruch ein (Bl. 231 VA). Sie begründete diesen u. a. damit, dass die acht Monate österreichischer Versicherungszeiten als Pflichtversicherungszeiten mit dem Durchschnittswert ihrer deutschen Pflichtversicherungszeiten bewertet werden müssten. Für eine geringere Bewertung, wie im angefochtenen Bescheid erfolgt, fehle es an der Angabe einer konkreten Rechtsnorm oder von Urteilen oder Kommentarstellen. Daneben seien für die Zeiten Oktober bis Dezember 1989 und für Januar 1990 höhere rentenversicherungspflichtige Verdienste zu berücksichtigen, nämlich für den Oktober bis Dezember 1989 insgesamt 4.959,00 DM (anstelle von 4.805,00 DM) und für Januar 1990 2.172,00 DM (anstelle von 1.647,00 DM). Insoweit legte die Klägerin beglaubigte Fotokopien von Bescheinigungen zur Sozialversicherung vor.
Die Universitätsmedizin M. als personalverwaltende Stelle des seinerzeitigen Arbeitgebers der Klägerin teilte mit Schreiben vom 19.11.2008 (Bl. 280 VA) unter Beifügung von Kopien diverser Bescheinigungen zur Sozialversicherung (darunter einige Berichtigungen) als Betrag der Jahresmeldung 4.747,00 DM für den Zeitraum 01.10.1989 bis 31.12.1989 mit und für Januar 1990 den Betrag von 2.082,00 DM (Bl. 280 ff. VA). Mit Teil-Abhilfebescheid vom 21.01.2009 (Bl. 319 VA) stellte hierauf die Beklagte die Altersrente der Klägerin ab dem 01.10.2006 unter Berücksichtigung der von der Universitätsmedizin M. gemeldeten Entgelte für die Monate Oktober 1989 bis Januar 1990 neu fest. Im Versicherungsverlauf berücksichtigte die Beklagte wiederum acht Monate Pflichtbeitragszeiten aufgrund der Beschäftigung der Klägerin in Österreich und ordnete den ausländischen Beitragszeiten Entgeltpunkte zu, die dem Durchschnittswert der Entgeltpunkte für sämtliche deutschen Beitragszeiten (einschließlich Zeiten freiwilliger Versicherung) entsprachen: 17,6980 Entgeltpunkte (aus deutschen Versicherungszeiten) geteilt durch 433 Monate = 0,0409. Der so errechnete Durchschnittswert von 0,0409 wurde multipliziert mit 8 ausländischen Monaten = 0,3272 Entgeltpunkte. Insgesamt ergaben sich im Ergebnis als Summe für 441 Monate deutscher und ausländischer Beitragszeiten 18,0252 Entgeltpunkte. Zuzüglich der Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten und der zusätzlichen Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten kam sie auf 18.2618 Entgeltpunkte. Dieser Wert war wieder günstiger als die Entgeltpunkte aufgrund der rein innerstaatlichen Berechnung, weshalb die Beklagte diesen der Leistungsberechnung zugrunde legte. Unter Verwendung eines Zugangsfaktors von 0,937 errechnete sie 17,1113 Entgeltpunkte als Grundlage für den Bruttorentenbetrag für die letztlich zu leistende zwischenstaatliche Rente von 447,12 EUR ab dem 01.10.2006. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 21.01.2009 verwiesen.
Im Übrigen wies sie den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 26.05.2009 zurück. Die Bewertung der österreichischen Beitragszeiten sei nicht zu beanstanden. Zur österreichischen Pensionsversicherung habe die Klägerin insgesamt acht Monate Pflichtbeiträge zurückgelegt. Da somit zur österreichischen Pensionsversicherung weniger als ein Jahr Versicherungszeiten zurückgelegt worden seien und allein aus diesen Zeiten nach innerstaatlichem österreichischem Recht kein Leistungsanspruch bestehe, seien die österreichischen Beitragszeiten in der deutschen Rente mit abzugelten (Art. 48 Abs. 1 und 2 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71). Für die Honorierung der mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten in der deutschen Rente seien nach den vorstehenden Regelungen den österreichischen Pflichtbeitragsmonaten die durchschnittlichen Entgeltpunkte aus allen deutschen Beitragszeiten und nicht nur aus den deutschen Pflichtbeiträgen zuzuordnen.
Hiergegen hat die Klägerin am 29.06.2009 beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben und zur Begründung geltend gemacht, dass ihre ausländischen Versicherungszeiten mit dem Durchschnittswert ihrer deutschen Pflichtversicherungszeiten zu berücksichtigen seien. Fälschlicherweise berücksichtige die Beklagte die acht Monate österreichischer Pflichtversicherungszeiten mit dem Durchschnittswert der Entgeltpunkte aller deutschen Beitragszeiten, also auch der freiwilligen Beiträge. Es fehle hierzu jede Angabe einer konkreten Rechtsnorm, nach der diese Bewertung vorgenommen wurde. Mit der vorgenommenen Bewertung werde gegen den Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer verstoßen. Die österreichischen Beitragszeiten seien nach § 256c Abs. 1 und 2 SGB VI zu bewerten. Danach sei für sie als weibliche Angestellte Anlage 11 des Fremdrentengesetzes anzuwenden. Die von der Beklagten vorgenommene schlechtere Bewertung stelle eine Diskriminierung und Behinderung der Freizügigkeit dar und verstoße gegen EU-Recht. Zu verweisen sei auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10.09.2009 (C-269/07).
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat ausgeführt, die abzugeltenden Zeiten österreichischer Pflichtbeiträge würden ihrem Charakter nach - also als Pflichtbeitragszeiten - in die zwischenstaatliche Rentenberechnung einbezogen. Innerhalb der deutschen Rente erfolge die Abgeltung, indem die mitgliedstaatlichen Zeiten an der Berechnung des deutschen theoretischen Betrages nach Art. 46 Abs. 2a der VO (EWG) Nr. 1408/71 teilnähmen. Der theoretische Betrag ergebe den Rentenbetrag, der zustehen würde, wenn alle Versicherungszeiten nur in einem Staat zurückgelegt worden wären. Jeder Monat einer mitgliedstaatlichen Beitragszeit werde gemäß Art. 47 Abs. l Buchst. d) der VO (EWG) Nr. 1408/71 mit dem Durchschnittswert aus den für deutsche Beitragszeiten ermittelten Entgeltpunkten bewertet. Gemäß Art. 47 Abs. 1 Buchst. d) der VO (EWG) Nr. 1408/71 ermittle der zuständige Träger eines Mitgliedstaates, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Leistungen die Höhe der Arbeitsentgelte, Arbeitseinkommen, Beiträge oder Steigerungsbeträge zugrunde zu legen seien, die Entgelte, Einkommen, Beiträge oder Steigerungsbeträge für die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten auf der Grundlage der Durchschnittsarbeitsentgelte, -arbeitseinkommen, -beiträge oder -steigerungsbeträge, die für die Versicherungszeiten festgestellt worden seien, die nach den von dem genannten Träger angewendeten Rechtsvorschriften zurückgelegt worden seien. Beiträge nach deutschen Rechtsvorschriften seien Pflicht- und freiwillige Beiträge. Die Ermittlung der Durchschnittsentgeltpunkte für mitgliedstaatliche Beitrags- und Wohnzeiten habe somit sowohl aus deutschen Pflichtbeiträgen als auch aus deutschen freiwilligen Beiträgen zu erfolgen.
Mit Urteil vom 30.11.2009 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, § 256c SGB VI finde im Falle der Klägerin keine Anwendung, sondern beziehe sich auf Pflichtbeitragszeiten in der Bundesrepublik Deutschland inklusive des Beitrittsgebietes, sei also nicht unmittelbar auf österreichische Pflichtbeitragszeiten anwendbar. Eine analoge Anwendung verbiete sich mangels Vorliegen einer Regelungslücke, nachdem die VO (EWG) 1408/71 eine speziellere Regelung treffe und im Falle der Klägerin auch Anwendung finde, nachdem seit 1995 Österreich Mitglied der EU sei und europäisches Recht seither unmittelbar für Österreich Anwendung finde, so dass die VO (EWG) 1408/71 an die Stelle des Abkommens über die soziale Sicherheit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich getreten sei. Nach Art. 46 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71 richte sich die Berechnung des Leistungsbetrages allein nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften bzw. nach dessen Abs. 2. Nach § 46 Abs. 2 VO (EWG) 1408/71 sei zunächst ein theoretischer Betrag zu errechnen, der sich ergäbe, wenn alle Zeiten nur in einem Mitgliedstaat zurückgelegt worden wären, hier also die acht Monate Pflichtbeitragszeit in der Bundesrepublik Deutschland. Die konkrete Berechnung der acht Monate Pflichtbeiträge ergebe sich dabei aus Art. 47 Abs. 1 Buchst. d) der VO (EWG) 1408/71. Hiernach ermittele der zuständige Träger eines Mitgliedsstaates, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Leistungen die Höhe der Arbeitsentgelte, Arbeitseinkommen, Beiträge oder Steigerungsbeträge zugrunde zu legen ist, die Entgelte, Einkommen, Beiträge oder Steigerungsbeträge, für die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten auf der Grundlage der Durchschnittsentgelte, -arbeitseinkommen, -beiträge oder -steigerungsbeträge, die für die Versicherungszeiten festgestellt worden seien, die nach den von dem genannten Träger angewendeten Rechtsvorschriften zurückgelegt worden seien. Die Errechnung der Entgeltpunkte bzw. persönlichen Entgeltpunkte auf Grundlage der §§ 70, 66 SGB VI beruhe auf der Höhe der von der Klägerin erzielten Arbeitsentgelte. Demnach habe die Beklagte Entgelte zu ermitteln gehabt, indem sie zunächst ein Durchschnittsentgelt für die Versicherungszeit ermittelt habe. Hierbei habe sie den Durchschnitt der Entgeltpunkte aller deutschen Versicherungszeiten, sowohl der freiwilligen als auch der Pflichtbeitragszeiten, zu berücksichtigen gehabt. Aus dem Wortlaut der VO (EWG) 1408/71 ergebe sich keine Pflicht der Beklagten, zwischen Pflichtbeiträgen und freiwilligen Beiträgen zu differenzieren. Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes sei nicht einschlägig; sie beziehe sich auf Regelungen zum Arbeitsrecht bzw. die Zahlung einer Altersvorsorgezulage für Arbeitnehmer.
Gegen das ihr am 09.12.2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11.01.2010 (einem Montag) Berufung eingelegt und ihr Begehren mit im Wesentlichen identischer Begründung weiter verfolgt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 30.11.2009 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2009 abzuändern und der Klägerin höhere Altersrente für Frauen durch Berechnung der auf die Zeiträume von Mai bis September 1960 und November 1960 bis Januar 1961 entfallenden Entgeltpunkte unter Anwendung von § 256c Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch in Verbindung mit Anlage 11 des Fremdrentengesetzes, hilfsweise unter Zugrundelegung des Durchschnittswerts aller von der Klägerin in Deutschland zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten, zu gewähren,
höchst hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie hat auf ihr bisheriges Vorbringen und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Ergänzend hat sie ausgeführt, auch nach Inkrafttreten der EG-Verordnungen Nr. 884/04 und Nr. 987/09 seien die Grundprinzipien der Rentenberechnung unverändert geblieben. Die Regelung des Art. 48 VO (EWG) 1408/71 finde sich jetzt in Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004. Dessen Art. 56 entspreche dem Art. 47 VO (EWG) 1408/71.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtlich nicht zu beanstanden, weshalb ein Anspruch auf Abänderung der Bescheide nicht besteht. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente für Frauen unter Zugrundelegung eines höheren Wertes der auf die Zeiträume Mai bis September 1960 und November 1960 bis Januar 1961 entfallenden Entgeltpunkte.
Das SG hat zunächst zutreffend dargelegt, dass im vorliegenden Fall für den Leistungszeitraum ab dem 01.10.2006 Art. 46 bis 48 VO (EWG) 1408/71 Anwendung finden, nachdem die Republik Österreich 1995 EU-Mitglied geworden und im Zuge dessen anstelle des Abkommens über die soziale Sicherheit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich nunmehr die genannte Verordnung der Rentenberechnung anzuwenden gewesen ist. Der Senat schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren an und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab. Ergänzend ist auszuführen, dass die Geltung der VO (EWG) 1408/71 im vorliegenden Fall auf den Zeitraum bis zum 30.04.2010 beschränkt ist, was aus Art. 90 der (Grund-) VO (EG) 883/2004 vom 29.04.2004 (ABl. EU Nr. L 284/43) und Art. 94 der dazugehörigen Ausführungsverordnung (VO (EG) 987/2009, ABl. EU Nr. L 284/1), welche zugleich am 01.05.2010 in Kraft getreten sind, folgt. Nach Art. 90 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) 883/2004 ist die VO (EWG) Nr. 1408/71 mit dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung – also mit dem 01.05.2010 – aufgehoben worden. Nach der in Art. 94 VO (EG) 987/2009 enthaltenen Übergangsvorschrift hat, wenn der Versicherungsfall vor dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedsstaates eingetreten ist, ohne dass vor diesem Zeitpunkt für den Rentenantrag eine Feststellung erfolgt ist, und aufgrund dieses Versicherungsfalls Leistungen für eine Zeitspanne vor diesem Zeitpunkt zu gewähren sind, der Antrag eine doppelte Feststellung zur Folge, und zwar für die Zeit vor dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedsstaates nach der VO (EWG) Nr. 1408/71 bzw. nach den Vereinbarungen zwischen den betreffenden Mitgliedsstaaten und für die Zeit ab dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedsstaates – also ab dem 01.05.2010 – nach der Grundverordnung VO (EG) 883/2004. Als Feststellung in diesem Sinne sieht der Senat eine bestandskräftig oder rechtskräftig gewordene Feststellung an. Da hier durch das laufende Klageverfahren Bestands- oder Rechtskraft hinsichtlich des Bescheids vom 21.01.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2009, welcher sämtliche zuvor ergangenen Rentenbescheide ersetzt hat und daher allein noch streitbefangen ist, noch nicht eingetreten ist, sind die Bescheide für den streitigen Zeitraum ab Rentenbeginn am 01.10.2006 bis zum 30.04.2010 hinsichtlich Berechnung der Rente am Maßstab der im Urteil des SG zugrunde gelegten Art. 46 bis 48 VO (EWG) 1408/71 zu prüfen, während ab dem 01.05.2010 bis zum Tag der mündlichen Verhandlung die Art. 52, 56, 57 VO (EG) 883/2004 zugrunde zu legen sind.
Nach Art. 48 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71 ist der Träger eines Mitgliedsstaates ungeachtet des Art. 46 Abs. 2 nicht verpflichtet, Leistungen aus Zeiten zu gewähren, die nach den von ihm angewendeten Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden und im Zeitpunkt des Versicherungsfalls zu berücksichtigen sind, wenn die Dauer dieser Zeit weniger als ein Jahr beträgt und aufgrund dieser Zeiten kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften erworben worden ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, nachdem die Klägerin ausweislich der Bescheinigung des Versicherungsverlaufs (Vordruck E 205 AT) vom 02.02.2007 (Bl. 61-65 VA) in Österreich nur 8 Monate Versicherungszeiten zurückgelegt und ausweislich des Bescheides der österreichische Pensionsversicherungsanstalt vom 07.02.2007 (Bl. 58 VA) deshalb keinen Anspruch auf Alterspension hat. Für den Leistungszeitraum ab 01.05.2010 folgt dies aus Art. 57 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) 883/2004. Damit korrespondierend hatte die Beklagte nach Art. 48 Abs. 2 die Zeiten von Mai bis September 1960 und von November 1960 bis Januar 1961 bei der vergleichenden Leistungsberechnung (innerstaatliche/zwischenstaatliche Rente) nach Art. 46 Abs. 2 VO (EWG) 1408/71 für die zwischenstaatliche Rente (Ermittlung des sog. "theoretischen Betrages") zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für den Leistungszeitraum ab dem 01.05.2010 für die Vergleichsberechnung nach § 52 Abs. 1 wegen der in Art. 57 VO (EG) 883/2004 getroffenen Regelung. Art. 57 VO (EG) 883/2004 enthält unter Bezugnahme auf die Grundnorm Art. 52 Abs. 1 Buchstabe b) Ziff. i) eine nur sprachlich leicht veränderte, aber inhaltlich im Wesentlichen mit Art. 48 VO (EWG) 1408/71 identische Regelung (vgl. Wunder in: Schreiber/Wunder/Dern, VO (EG) Nr. 883/2004, Art. 57 Rn. 1, 5, 9 f.). Durch die Regelung soll sichergestellt werden, dass einerseits Kleinstrenten in dem Mitgliedsstaat, in welchem eine geringfügige Anwartschaft erworben worden ist, nicht mit erheblichem Verwaltungsaufwand festgestellt und ausgezahlt werden müssen, andererseits aber die betreffenden Versicherungszeiten nicht verloren gehen (Wunder a.a.O. Rn. 5, 11).
Die Versicherungszeiten sind mithin bei der Berechnung des theoretischen Betrages für die zwischenstaatliche Rente gemäß Art. 46 Abs. 2 VO (EWG) 1408/71 bzw. nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b) VO 883/2004 zu berücksichtigen. Auszugehen ist dabei von den im Formblatt "E 205" vom Rentenversicherungsträger des Mitgliedsstaats übermittelten Wohn- und Beitragszeiten (vgl. Bourauel/Nagel/Petersen, Soziale Sicherheit in Europa - Rentenversicherung, Die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009, Text und Erläuterungen, 1. Auflage 2011, Art. 52 VO 883/2004, Ziff. 1.3, S. 181), mithin vorliegend von den acht Pflichtbeitragsmonaten von Mai bis September 1960 und von November 1960 bis Januar 1961, welche die Klägerin ausweislich des Vordrucks E 205, ausgestellt von der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt am 02.02.2007 (Bl. 63 ff. VA) in Österreich als versicherungsrechtliche Zeiten zurückgelegt hat. Dabei definiert Art. 47 Abs. 1 Buchst. d) VO (EWG) 1408/71 bzw. - für den Leistungszeitraum ab 01.05.2010 - Art. 56 Abs. 1 Buchst. c) Ziff. i) und ii) VO (EG) 883/2004 die Berechnungsmodalitäten für die auf diesen Zeitraum entfallenden Entgeltpunkte.
Das SG hat die Regelung der VO (EWG) 1408/71 zutreffend wiedergegeben, weshalb sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen den diesbezüglichen Ausführungen nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren anschließt und gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer erneuten Darstellung absieht.
Ergänzend ist Folgendes auszuführen: Die Höhe der Leistung nach deutschem Rentenrecht basiert wesentlich auf einkommensabhängigen (freiwilligen und Pflicht-) Beiträgen (Art. 56 Abs. 1 Buchst. c) Satz 1 VO (EG) 883/2004, §§ 63 Abs. 1, 157 SGB VI). Die Rentenversicherungsbeiträge stellen, nachdem diese nach einem Vomhundertsatz der Beitragsbemessungsgrundlage (§ 161 SGB VI) erhoben werden, und letztere wiederum ein wesentlicher Berechnungsfaktor für die Höhe der Entgeltpunkte (§§ 66, 70 Abs. 1 SGB VI) ist, einen wesentlichen Faktor für die Höhe der erworbenen Rentenanwartschaft und hieraus resultierenden Rentenleistungen dar. Für Versicherungspflichtige ergibt sich die Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage (BBG) aus den beitragspflichtigen Einnahmen (§ 161 Abs. 1 SGB VI). Demgegenüber können freiwillig Versicherte die Höhe der Einnahmen, aus denen sie Rentenversicherungsbeiträge abführen wollen, und welche dann als BBG die Grundlage für die Bemessung der Entgeltpunkte für die Zeiten der freiwilligen Versicherung bilden (§ 70 Abs. 1 SGB VI), innerhalb der durch die Mindestbeitragsbemessungsgrenze und Beitragsbemessungsgrenze definierten Grenzen frei wählen.
Nach Art. 56 Abs. 1 Buchst. c) Ziff. i) und ii) VO (EG) 883/2004 ist deshalb für die Berechnung der Entgeltpunkte für Zeiten in Mitgliedsländern zur Ermittlung des theoretischen Betrages für die Ermittlung der Höhe der zwischenstaatlich "anteiligen Leistung" (vgl. Bourauel/Nagel/Petersen, a.a.O., Übersicht S. 34) so zu verfahren, dass die Beklagte zunächst die Berechnungsgrundlage der Leistungen ausschließlich aufgrund der Versicherungszeiten, die nach deutschem Rentenversicherungsrecht zurückgelegt wurden, ermittelt (Ziff. i) und dann zur Berechnung des Betrages aufgrund von Versicherungs- und/oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedsstaaten zurückgelegt wurden (hier: acht Monate in der Republik Österreich), die gleichen Bezugsgrößen heranzieht, die für die Versicherungszeiten festgestellt oder aufgezeichnet wurden, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden (Ziff. ii).
Wesentlicher Anknüpfungspunkt für die Berechnung der Höhe der Entgeltpunkte für die von der Klägerin zurückgelegten Monate in Österreich ist hiernach der Begriff der "Versicherungszeiten", für welche die Berechnungsgrundlage zunächst nach innerstaatlichem Recht zu ermitteln und dann als Durchschnittswert auf die Berechnung der Entgeltpunkte für die in Mitgliedsstaaten zurückgelegten Monate zu übertragen sind. Nach der bis auf Sonderregelungen für Beamte im wesentlichen gleichlautenden Legaldefinition in Art. 1 Buchst. r) VO (EWG) 1408/71 und Art. 1 Buchst. t) VO (EG) 883/2004 handelt es sich dabei - insbesondere - um Beitragszeiten und ihnen gleichgestellte Zeiten (vgl. vgl. Bourauel/Nagel/Petersen, a.a.O., Art. 1 Buchst. t, S. 74). Beitragszeiten werden im deutschen Rentenrecht in § 55 SGB VI legal definiert; die gleichgestellten Zeiten ergeben sich unter Heranziehung von § 54 SGB VI. Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI sind Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragzeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Hieraus ergibt sich für das deutsche Rentenversicherungsrecht, dass die Berechnung von "Versicherungszeiten" eben nicht nur, wie von der Klägerin gefordert, auf Grundlage der Pflichtbeiträge erfolgt, sondern auch in der Vergangenheit geleistete freiwillige Beiträge in die Bildung des Durchschnittswertes für die Bestimmung der Höhe der Entgeltpunkte für in einem Mitgliedsstaat zurückgelegte Versicherungszeiten von weniger als einem Jahr mit einzubeziehen sind, denn sowohl bei der Beitragsbemessung (§ 161 Abs. 1 und 2 SGB VI) als auch bei der Berechnung der Entgeltpunkte und damit bei der Leistungsberechnung (§ 70 SGB VI) stehen Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge gleichwertig nebeneinander. Die von der Beklagten im angefochtenen Bescheid vom 21.01.2009 angewandte Methodik, zunächst die durchschnittlichen Entgeltpunkte aller Beitragszeiten in Deutschland zu errechnen und danach die durchschnittlichen Entgeltpunkte für die gleichgestellten Zeiten, diese Werte dann zu summieren und die aufgrund innerstaatlicher und zwischenstaatlicher Berechnung errechneten Summen der Entgeltpunkte gegenüber zu stellen, ist in den zugrunde zu legenden Verordnungen insoweit angelegt, als diese in den Legaldefinitionen für "Versicherungszeiten" begrifflich jeweils zwischen Beitragszeiten und gleichgestellten Zeiten trennen. Sie entspricht im Übrigen auch dem deutschen Rentenversicherungsrecht.
Hiernach hat die Beklagte, indem sie bei der Berechnung der Höhe der auf die acht Pflichtbeitragsmonate in Österreich entfallenden Entgeltpunkte den Durchschnittswert aller in Deutschland erworbenen Entgeltpunkte für Beitragszeiten einschließlich der auf Zeiten freiwilliger Versicherung entfallenden Entgeltpunkte zugrunde gelegt hat, nicht rechtsfehlerhaft gehandelt. Ihre Vorgehensweise entspricht sowohl den Vorgaben der bis zum 30.04.2010 in Kraft gewesenen VO (EWG) 1408/71 als auch den Vorgaben der seither anzuwendenden Nachfolgeregelung VO 883/2004.
Demgegenüber findet im vorliegenden Fall § 256c SGB VI für die Bemessung der Entgeltpunkte für die acht in Österreich von der Klägerin zurückgelegten Beitragsmonate keine Anwendung. Hiernach werden für Zeiten vor dem 01.01.1991, für die eine Pflichtbeitragszahlung nachgewiesen ist, wenn die Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage nicht bekannt ist oder nicht auf sonstige Weise festgestellt werden kann, zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die sich nach den folgenden Absätzen ergebenden Beträge zugrunde gelegt. Nach § 256c Abs. 2 SGB VI sind für Zeiten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und für Zeiten im Beitrittsgebiet vor dem 01.01.1950 die Beträge maßgebend, die sich aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz für dieses Kalenderjahr ergeben. Die Regelung des § 256c SGB VI fingiert hiernach die Höhe einer (unbekannten) Beitragsbemessungsgrundlage für Zeiträume, in denen zwar nachgewiesen ist, dass Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, aber nicht auf welcher Beitragsbemessungsgrundlage dies erfolgt ist. Abgesehen davon, das nach ihrem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Vorschrift diese nur für Pflichtbeitragszeiten Anwendung finden kann, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Beitrittsgebietes zurückgelegt worden sind, und eine analoge Anwendung aus den vom SG angeführten - zutreffenden - Gründen, auf welche gemäß § 153 Abs. 2 SGG verwiesen wird, ausscheidet, greift die Regelung vorliegend bereits ihrem Gegenstand nach nicht ein, nachdem wie oben dargelegt die Entgeltpunkte für die im Mitgliedsstaat Österreich von der Klägerin zurückgelegten acht Pflichtbeitragsmonate für die Berechnung der zwischenstaatlichen Rente aus dem Durchschnitt der in Deutschland für versicherungsrechtliche Zeiten im Sinne von § 54 i.V.m. § 55 SGB VI (und damit einschließlich Zeiten der freiwilligen Versicherung) zu ermittelnden Entgeltpunkte zu errechnen sind und es für deren Höhe auf die Bestimmung einer konkreten BBG (anders als bei einer originären Berechnung nach § 70 SGB VI) nicht ankommt.
Aus den genannten Gründen (s.o. zur VO (EWG) 1408/71 und VO (EG) 883/2004) scheidet auch ein Anspruch auf Berechnung der Entgeltpunkte für die in Österreich zurückgelegten acht Pflichtbeitragsmonate allein unter Zugrundelegung des Durchschnitts aller durch Pflichtbeiträge erworbenen Entgeltpunkte (ohne die auf die auf Zeiträumen freiwilliger Beitragsentrichtung basierenden Entgeltpunkte), wie mit dem Hilfsantrag von der Klägerin begehrt, aus.
Nachdem auch die von der Klägerin angeführte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus den vom SG zutreffend dargelegten Gründen, auf welche der Senat insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug nimmt und von deren erneuter Darstellung er absieht, für den vorliegenden Fall nicht einschlägig ist und Verstöße gegen übergeordnetes europäisches Recht für den Senat nicht ersichtlich sind, sondern die Beklagte die Vorgaben der einschlägigen Verordnungen (VO (EWG) 1408/71 und VO (EG) 883/2004) insgesamt beachtet und zutreffend umgesetzt hat, wie vorstehend im Einzelnen dargelegt, hat keine Veranlassung bestanden, die Sache dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, wie vorliegend höchst hilfsweise von der Klägerin beantragt.
Die Berufung war nach alledem als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt höhere Altersrente. Sie wendet sich dagegen, dass die Beklagte die Entgeltpunkte für die von ihr in Österreich 1960 und 1961 zurückgelegten insgesamt acht Monate mit Pflichtbeiträgen zur dortigen gesetzlichen Rentenversicherung aus dem Durchschnitt aller Beitragszeiten (einschließlich Zeiten freiwilliger Versicherung) errechnet hat. Sie ist der Auffassung, die Entgeltpunkte für die insgesamt acht Monate in Österreich zurückgelegten Beitragszeiten seien nach § 256c Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) zu errechnen. Hilfsweise begehrt sie, den Wert der Entgeltpunkte für diese acht Monate mit dem Durchschnittswert aller in Deutschland zurückgelegter Pflichtbeitragszeiten zu bemessen.
Die 1944 in Österreich geborene Klägerin besitzt die österreichische Staatsangehörigkeit. Sie besuchte nach dem Besuch der Hauptschule in R. (Österreich) vom 14.09.1959 bis 10.06.1960 die Berufsvorschule "J." S ... Sie war anschließend von Mai bis September 1960 aufgrund einer Beschäftigung als Jungköchin im Hotel "E." Bad A. und von November 1960 bis Januar 1961 aufgrund einer Beschäftigung als Stubenmädchen in der Pension Kaltwasser in S. acht Monate in der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter in Österreich pflichtversichert (vgl. Erklärung der Klägerin vom 18.10.2006, Bl. 13 Verwaltungsakte der Beklagten (VA), Bescheinigung des Versicherungsverlaufs in Österreich [Vordruck E 205 AT] vom 02.02.2007, Bl. 61-65 VA). Zur deutschen Rentenversicherung entrichtete die Klägerin ab 1964 Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge. Im Versicherungsverlauf der Klägerin ist der Zeitraum vom 01.04.1964 bis zum 31.03.1967 lückenlos mit Pflichtbeiträgen (beitragsgeminderte Zeit bei beruflicher Ausbildung) belegt. Im Zeitraum vom 01.04.1967 bis zum 17.08.1978 ist jeder Monat mit Pflichtbeiträgen belegt, ebenso im Zeitraum vom 28.11.1978 bis 31.08.1979. Für die Zeiträume vom 01.09.1979 bis 31.12.1979 und vom 01.01.1984 bis 31.12.1987 entrichtete die Klägerin freiwillige Beiträge. Im Zeitraum vom 04.01.1988 bis 31.01.1990 legte die Klägerin Pflichtbeitragszeiten zurück, für den Zeitraum vom 01.02.1990 bis 31.10.1990 entrichtete sie freiwillige Beiträge. Hieran schloss sich eine weitere Pflichtbeitragszeit vom 01.11.1990 bis 03.04.1991 an, sodann wiederum ein Zeitraum vom 01.05.1991 bis 31.12.1996, in welchem sie (lückenlos) freiwillige Beiträge entrichtete. Hieran anschließend legte die Klägerin wiederum vom 01.04.1999 bis zum 30.09.2006 Pflichtbeitragszeiten zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf den Versicherungsverlauf verwiesen.
Die österreichische Pensionsversicherungsanstalt lehnte mit Bescheid vom 07.02.2007 (Bl. 58 VA) gegenüber der Klägerin die Gewährung einer Alterspension ab. Eine Pension könne nur gewährt werden, wenn mindestens zwölf Versicherungsmonate für die Berechnung der Pension zu berücksichtigen seien. In der österreichischen Pensionsversicherung seien insgesamt acht Versicherungsmonate erworben worden. Daher sei der Antrag der Klägerin abzulehnen. Aktenkundig ist ebenfalls die Bescheinigung des Versicherungsverlaufs in Österreich (Vordruck E 205 AT vom 02.02.2007, Bl. 61-65 VA).
Mit Bescheid vom 21.05.2007 (Bl. 110 VA) bewilligte die Beklagte der Klägerin auf deren Antrag vom 21.05.2007 Altersrente für Frauen ab dem 01.10.2006 als vorläufige Leistung im Sinne des Art. 45 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72. Die Höhe dieser Leistung sei von der Bindungswirkung des Bescheides ausgenommen und könne daher nicht angefochten werden. Die Rente sei unter Berücksichtigung der Verordnungen (VO) (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 festzustellen, weil neben Versicherungszeiten in der deutschen Rentenversicherung auch Versicherungszeiten in einem anderen EU-Mitgliedstaat zurückgelegt worden seien oder die Berechtigte sich in einem anderen EU-Mitgliedsstaat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhalte. Die Rente habe die Beklagte bisher ausschließlich aufgrund der deutschen Versicherungszeiten festgestellt. Sobald die nach den Rechtsvorschriften anderer EU-Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten bekannt seien, werde die Rente unter Berücksichtigung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 berechnet. Bei der Rentenberechnung nach den EWG-Verordnungen beeinflussten die zurückgelegten mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten die Höhe der deutschen Teilrente. Diese Berechnung werde sobald wie möglich durchgeführt.
Zur Begründung ihres am 21.06.2007 gegen den Bescheid vom 21.05.2007 erhobenen Widerspruchs machte die Klägerin u. a. geltend (Bl. 161 VA), dass die acht Pflichtversicherungsmonate in Österreich bereits durch die Pensionsversicherungsanstalt rechtskräftig und unwiderruflich am 21.03.2006 und am 07.02.2007 festgestellt worden seien. Solche bei Bewilligung einer vorläufigen Leistung mit Sicherheit feststehenden Zeiten seien bei der vorläufigen Leistung bereits zu berücksichtigen. Ergänzend machte die Klägerin geltend, Versicherungsanwartschaften auch in der gesetzlichen Rentenversicherung der Länder Großbritannien und Italien erworben zu haben.
Der italienische Träger der gesetzlichen Rentenversicherung I.N.P.S. lehnte den Rentenantrag der Klägerin mit Bescheid vom 10.40.2007 (Bl. 151 VA) mit der Begründung ab, es seien keine in Italien zurückgelegten Versicherungszeiten gespeichert. Den Widerspruch der Klägerin wies er mit Bescheid vom 20.11.2007 (Bl. 184 f. VA) zurück.
Der britische Rentenversicherungsträger T. (International) übersandte auf Anfrage der Beklagten unter dem 06.02.2008 eine Bescheinigung (Bl. 189-195 VA), aus der hervorgeht, dass die Klägerin dort nicht bekannt sei und als Au-Pair keine Zahlungen zur britischen Sozialversicherung entrichtet habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.2008 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Bereits durch den Bewilligungsbescheid vom 21.05.2007 sei sie darauf hingewiesen worden, dass die Rente ausschließlich auf der Grundlage deutschen Rechts und insbesondere aus den zur deutschen Rentenversicherung zurückgelegten rechtserheblichen Zeiten berechnet worden sei. Sämtliche die Rentenhöhe beeinflussenden Vorschriften der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 seien unberücksichtigt geblieben. Sobald von allen beteiligten mitgliedstaatlichen Versicherungsträgern die Versicherungszeiten bekannt gegeben würden, erhalte sie einen weiteren Bescheid über die zwischenstaatliche Berechnung unter Einbeziehung der österreichischen, britischen und italienischen Versicherungszeiten. Soweit Gegenstand des Widerspruchsbescheides noch die Anerkennung einer Beitragszeit vom 09.03.1964 bis 31.03.1964, die Anerkennung einer Fachschulausbildungsanrechnungszeit vom 07.01.1963 bis 31.12.1963 und die Aufhebung der Vormerkung einer Fachschulausbildungsanrechnungszeit vor dem 17. Lebensjahr bezüglich des Zeitraums vom 10.03.1960 bis 10.05.1960 war, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin ebenfalls zurück. Insoweit wird bezüglich der Einzelheiten auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 21.01.2008 verwiesen.
Mit Rentenbescheid vom 13.05.2008 stellte die Beklagte die Altersrente für Frauen zugunsten der Klägerin rückwirkend zum 01.10.2006 endgültig fest. Im Versicherungsverlauf wurden acht Monate Pflichtbeitragszeiten aufgrund der Beschäftigung der Klägerin in Österreich für die Monate Mai bis September 1960 und November 1960 bis Januar 1961 berücksichtigt. Den ausländischen Beitragszeiten wurden Entgeltpunkte zugeordnet, die dem Durchschnittswert der Entgeltpunkte für sämtliche deutschen Beitragszeiten (einschließlich Zeiten freiwilliger Versicherung) entsprachen: 17,6891 Entgeltpunkte (aus deutschen Versicherungszeiten) geteilt durch 433 Monate = 0,0409. Der so errechnete Durchschnittswert von 0,0409 wurde multipliziert mit 8 ausländischen Monaten = 0,3272 Entgeltpunkte. Insgesamt ergaben sich im Ergebnis als Summe für 441 Monate deutscher und ausländischer Beitragszeiten 18,0163 Entgeltpunkte. Zuzüglich der Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten und der zusätzlichen Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten kam sie auf 18.2529 Entgeltpunkte. Dieser Wert war günstiger als die Entgeltpunkte aufgrund der rein innerstaatlichen Berechnung (17,6891 Entgeltpunkte für Beitragszeiten und 17,9268 Entgeltpunkte einschließlich der Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten), weshalb die Beklagte diesen ihrer Rentenberechnung zugrunde legte. Unter Verwendung eines wegen 21 Kalendermonaten vorzeitiger Inanspruchnahme abgesenkten Zugangsfaktors von 0,937 errechnete die Beklagte für den Zeitraum ab dem 01.10.2006 einen Renten-Bruttobetrag vor Abzug der Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung von 446,90 EUR anstelle von zuvor 438,92 EUR (ohne die österreichischen Versicherungszeiten). Ab dem 01.07.2007 errechnete sie einen Bruttorentenbetrag der zwischenstaatlichen Rente von 449,30 EUR (im Vergleich zu 441,27 EUR innerstaatlicher Rente, weshalb die zwischenstaatliche Rente zu zahlen sei), ab dem 01.7.2008 von 454,26 EUR (gegenüber 446,14 EUR innerstaatlicher Rente). Die Nachzahlung für den Zeitraum vom 01.10.2006 bis 31.03.2007 errechnete sie einschließlich Zinsen mit 154,28 EUR.
Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 06.06.2008 Widerspruch ein (Bl. 231 VA). Sie begründete diesen u. a. damit, dass die acht Monate österreichischer Versicherungszeiten als Pflichtversicherungszeiten mit dem Durchschnittswert ihrer deutschen Pflichtversicherungszeiten bewertet werden müssten. Für eine geringere Bewertung, wie im angefochtenen Bescheid erfolgt, fehle es an der Angabe einer konkreten Rechtsnorm oder von Urteilen oder Kommentarstellen. Daneben seien für die Zeiten Oktober bis Dezember 1989 und für Januar 1990 höhere rentenversicherungspflichtige Verdienste zu berücksichtigen, nämlich für den Oktober bis Dezember 1989 insgesamt 4.959,00 DM (anstelle von 4.805,00 DM) und für Januar 1990 2.172,00 DM (anstelle von 1.647,00 DM). Insoweit legte die Klägerin beglaubigte Fotokopien von Bescheinigungen zur Sozialversicherung vor.
Die Universitätsmedizin M. als personalverwaltende Stelle des seinerzeitigen Arbeitgebers der Klägerin teilte mit Schreiben vom 19.11.2008 (Bl. 280 VA) unter Beifügung von Kopien diverser Bescheinigungen zur Sozialversicherung (darunter einige Berichtigungen) als Betrag der Jahresmeldung 4.747,00 DM für den Zeitraum 01.10.1989 bis 31.12.1989 mit und für Januar 1990 den Betrag von 2.082,00 DM (Bl. 280 ff. VA). Mit Teil-Abhilfebescheid vom 21.01.2009 (Bl. 319 VA) stellte hierauf die Beklagte die Altersrente der Klägerin ab dem 01.10.2006 unter Berücksichtigung der von der Universitätsmedizin M. gemeldeten Entgelte für die Monate Oktober 1989 bis Januar 1990 neu fest. Im Versicherungsverlauf berücksichtigte die Beklagte wiederum acht Monate Pflichtbeitragszeiten aufgrund der Beschäftigung der Klägerin in Österreich und ordnete den ausländischen Beitragszeiten Entgeltpunkte zu, die dem Durchschnittswert der Entgeltpunkte für sämtliche deutschen Beitragszeiten (einschließlich Zeiten freiwilliger Versicherung) entsprachen: 17,6980 Entgeltpunkte (aus deutschen Versicherungszeiten) geteilt durch 433 Monate = 0,0409. Der so errechnete Durchschnittswert von 0,0409 wurde multipliziert mit 8 ausländischen Monaten = 0,3272 Entgeltpunkte. Insgesamt ergaben sich im Ergebnis als Summe für 441 Monate deutscher und ausländischer Beitragszeiten 18,0252 Entgeltpunkte. Zuzüglich der Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten und der zusätzlichen Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten kam sie auf 18.2618 Entgeltpunkte. Dieser Wert war wieder günstiger als die Entgeltpunkte aufgrund der rein innerstaatlichen Berechnung, weshalb die Beklagte diesen der Leistungsberechnung zugrunde legte. Unter Verwendung eines Zugangsfaktors von 0,937 errechnete sie 17,1113 Entgeltpunkte als Grundlage für den Bruttorentenbetrag für die letztlich zu leistende zwischenstaatliche Rente von 447,12 EUR ab dem 01.10.2006. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 21.01.2009 verwiesen.
Im Übrigen wies sie den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 26.05.2009 zurück. Die Bewertung der österreichischen Beitragszeiten sei nicht zu beanstanden. Zur österreichischen Pensionsversicherung habe die Klägerin insgesamt acht Monate Pflichtbeiträge zurückgelegt. Da somit zur österreichischen Pensionsversicherung weniger als ein Jahr Versicherungszeiten zurückgelegt worden seien und allein aus diesen Zeiten nach innerstaatlichem österreichischem Recht kein Leistungsanspruch bestehe, seien die österreichischen Beitragszeiten in der deutschen Rente mit abzugelten (Art. 48 Abs. 1 und 2 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71). Für die Honorierung der mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten in der deutschen Rente seien nach den vorstehenden Regelungen den österreichischen Pflichtbeitragsmonaten die durchschnittlichen Entgeltpunkte aus allen deutschen Beitragszeiten und nicht nur aus den deutschen Pflichtbeiträgen zuzuordnen.
Hiergegen hat die Klägerin am 29.06.2009 beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben und zur Begründung geltend gemacht, dass ihre ausländischen Versicherungszeiten mit dem Durchschnittswert ihrer deutschen Pflichtversicherungszeiten zu berücksichtigen seien. Fälschlicherweise berücksichtige die Beklagte die acht Monate österreichischer Pflichtversicherungszeiten mit dem Durchschnittswert der Entgeltpunkte aller deutschen Beitragszeiten, also auch der freiwilligen Beiträge. Es fehle hierzu jede Angabe einer konkreten Rechtsnorm, nach der diese Bewertung vorgenommen wurde. Mit der vorgenommenen Bewertung werde gegen den Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer verstoßen. Die österreichischen Beitragszeiten seien nach § 256c Abs. 1 und 2 SGB VI zu bewerten. Danach sei für sie als weibliche Angestellte Anlage 11 des Fremdrentengesetzes anzuwenden. Die von der Beklagten vorgenommene schlechtere Bewertung stelle eine Diskriminierung und Behinderung der Freizügigkeit dar und verstoße gegen EU-Recht. Zu verweisen sei auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10.09.2009 (C-269/07).
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat ausgeführt, die abzugeltenden Zeiten österreichischer Pflichtbeiträge würden ihrem Charakter nach - also als Pflichtbeitragszeiten - in die zwischenstaatliche Rentenberechnung einbezogen. Innerhalb der deutschen Rente erfolge die Abgeltung, indem die mitgliedstaatlichen Zeiten an der Berechnung des deutschen theoretischen Betrages nach Art. 46 Abs. 2a der VO (EWG) Nr. 1408/71 teilnähmen. Der theoretische Betrag ergebe den Rentenbetrag, der zustehen würde, wenn alle Versicherungszeiten nur in einem Staat zurückgelegt worden wären. Jeder Monat einer mitgliedstaatlichen Beitragszeit werde gemäß Art. 47 Abs. l Buchst. d) der VO (EWG) Nr. 1408/71 mit dem Durchschnittswert aus den für deutsche Beitragszeiten ermittelten Entgeltpunkten bewertet. Gemäß Art. 47 Abs. 1 Buchst. d) der VO (EWG) Nr. 1408/71 ermittle der zuständige Träger eines Mitgliedstaates, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Leistungen die Höhe der Arbeitsentgelte, Arbeitseinkommen, Beiträge oder Steigerungsbeträge zugrunde zu legen seien, die Entgelte, Einkommen, Beiträge oder Steigerungsbeträge für die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten auf der Grundlage der Durchschnittsarbeitsentgelte, -arbeitseinkommen, -beiträge oder -steigerungsbeträge, die für die Versicherungszeiten festgestellt worden seien, die nach den von dem genannten Träger angewendeten Rechtsvorschriften zurückgelegt worden seien. Beiträge nach deutschen Rechtsvorschriften seien Pflicht- und freiwillige Beiträge. Die Ermittlung der Durchschnittsentgeltpunkte für mitgliedstaatliche Beitrags- und Wohnzeiten habe somit sowohl aus deutschen Pflichtbeiträgen als auch aus deutschen freiwilligen Beiträgen zu erfolgen.
Mit Urteil vom 30.11.2009 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, § 256c SGB VI finde im Falle der Klägerin keine Anwendung, sondern beziehe sich auf Pflichtbeitragszeiten in der Bundesrepublik Deutschland inklusive des Beitrittsgebietes, sei also nicht unmittelbar auf österreichische Pflichtbeitragszeiten anwendbar. Eine analoge Anwendung verbiete sich mangels Vorliegen einer Regelungslücke, nachdem die VO (EWG) 1408/71 eine speziellere Regelung treffe und im Falle der Klägerin auch Anwendung finde, nachdem seit 1995 Österreich Mitglied der EU sei und europäisches Recht seither unmittelbar für Österreich Anwendung finde, so dass die VO (EWG) 1408/71 an die Stelle des Abkommens über die soziale Sicherheit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich getreten sei. Nach Art. 46 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71 richte sich die Berechnung des Leistungsbetrages allein nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften bzw. nach dessen Abs. 2. Nach § 46 Abs. 2 VO (EWG) 1408/71 sei zunächst ein theoretischer Betrag zu errechnen, der sich ergäbe, wenn alle Zeiten nur in einem Mitgliedstaat zurückgelegt worden wären, hier also die acht Monate Pflichtbeitragszeit in der Bundesrepublik Deutschland. Die konkrete Berechnung der acht Monate Pflichtbeiträge ergebe sich dabei aus Art. 47 Abs. 1 Buchst. d) der VO (EWG) 1408/71. Hiernach ermittele der zuständige Träger eines Mitgliedsstaates, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Leistungen die Höhe der Arbeitsentgelte, Arbeitseinkommen, Beiträge oder Steigerungsbeträge zugrunde zu legen ist, die Entgelte, Einkommen, Beiträge oder Steigerungsbeträge, für die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten auf der Grundlage der Durchschnittsentgelte, -arbeitseinkommen, -beiträge oder -steigerungsbeträge, die für die Versicherungszeiten festgestellt worden seien, die nach den von dem genannten Träger angewendeten Rechtsvorschriften zurückgelegt worden seien. Die Errechnung der Entgeltpunkte bzw. persönlichen Entgeltpunkte auf Grundlage der §§ 70, 66 SGB VI beruhe auf der Höhe der von der Klägerin erzielten Arbeitsentgelte. Demnach habe die Beklagte Entgelte zu ermitteln gehabt, indem sie zunächst ein Durchschnittsentgelt für die Versicherungszeit ermittelt habe. Hierbei habe sie den Durchschnitt der Entgeltpunkte aller deutschen Versicherungszeiten, sowohl der freiwilligen als auch der Pflichtbeitragszeiten, zu berücksichtigen gehabt. Aus dem Wortlaut der VO (EWG) 1408/71 ergebe sich keine Pflicht der Beklagten, zwischen Pflichtbeiträgen und freiwilligen Beiträgen zu differenzieren. Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes sei nicht einschlägig; sie beziehe sich auf Regelungen zum Arbeitsrecht bzw. die Zahlung einer Altersvorsorgezulage für Arbeitnehmer.
Gegen das ihr am 09.12.2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11.01.2010 (einem Montag) Berufung eingelegt und ihr Begehren mit im Wesentlichen identischer Begründung weiter verfolgt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 30.11.2009 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2009 abzuändern und der Klägerin höhere Altersrente für Frauen durch Berechnung der auf die Zeiträume von Mai bis September 1960 und November 1960 bis Januar 1961 entfallenden Entgeltpunkte unter Anwendung von § 256c Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch in Verbindung mit Anlage 11 des Fremdrentengesetzes, hilfsweise unter Zugrundelegung des Durchschnittswerts aller von der Klägerin in Deutschland zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten, zu gewähren,
höchst hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie hat auf ihr bisheriges Vorbringen und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Ergänzend hat sie ausgeführt, auch nach Inkrafttreten der EG-Verordnungen Nr. 884/04 und Nr. 987/09 seien die Grundprinzipien der Rentenberechnung unverändert geblieben. Die Regelung des Art. 48 VO (EWG) 1408/71 finde sich jetzt in Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004. Dessen Art. 56 entspreche dem Art. 47 VO (EWG) 1408/71.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtlich nicht zu beanstanden, weshalb ein Anspruch auf Abänderung der Bescheide nicht besteht. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente für Frauen unter Zugrundelegung eines höheren Wertes der auf die Zeiträume Mai bis September 1960 und November 1960 bis Januar 1961 entfallenden Entgeltpunkte.
Das SG hat zunächst zutreffend dargelegt, dass im vorliegenden Fall für den Leistungszeitraum ab dem 01.10.2006 Art. 46 bis 48 VO (EWG) 1408/71 Anwendung finden, nachdem die Republik Österreich 1995 EU-Mitglied geworden und im Zuge dessen anstelle des Abkommens über die soziale Sicherheit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich nunmehr die genannte Verordnung der Rentenberechnung anzuwenden gewesen ist. Der Senat schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren an und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab. Ergänzend ist auszuführen, dass die Geltung der VO (EWG) 1408/71 im vorliegenden Fall auf den Zeitraum bis zum 30.04.2010 beschränkt ist, was aus Art. 90 der (Grund-) VO (EG) 883/2004 vom 29.04.2004 (ABl. EU Nr. L 284/43) und Art. 94 der dazugehörigen Ausführungsverordnung (VO (EG) 987/2009, ABl. EU Nr. L 284/1), welche zugleich am 01.05.2010 in Kraft getreten sind, folgt. Nach Art. 90 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) 883/2004 ist die VO (EWG) Nr. 1408/71 mit dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung – also mit dem 01.05.2010 – aufgehoben worden. Nach der in Art. 94 VO (EG) 987/2009 enthaltenen Übergangsvorschrift hat, wenn der Versicherungsfall vor dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedsstaates eingetreten ist, ohne dass vor diesem Zeitpunkt für den Rentenantrag eine Feststellung erfolgt ist, und aufgrund dieses Versicherungsfalls Leistungen für eine Zeitspanne vor diesem Zeitpunkt zu gewähren sind, der Antrag eine doppelte Feststellung zur Folge, und zwar für die Zeit vor dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedsstaates nach der VO (EWG) Nr. 1408/71 bzw. nach den Vereinbarungen zwischen den betreffenden Mitgliedsstaaten und für die Zeit ab dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedsstaates – also ab dem 01.05.2010 – nach der Grundverordnung VO (EG) 883/2004. Als Feststellung in diesem Sinne sieht der Senat eine bestandskräftig oder rechtskräftig gewordene Feststellung an. Da hier durch das laufende Klageverfahren Bestands- oder Rechtskraft hinsichtlich des Bescheids vom 21.01.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2009, welcher sämtliche zuvor ergangenen Rentenbescheide ersetzt hat und daher allein noch streitbefangen ist, noch nicht eingetreten ist, sind die Bescheide für den streitigen Zeitraum ab Rentenbeginn am 01.10.2006 bis zum 30.04.2010 hinsichtlich Berechnung der Rente am Maßstab der im Urteil des SG zugrunde gelegten Art. 46 bis 48 VO (EWG) 1408/71 zu prüfen, während ab dem 01.05.2010 bis zum Tag der mündlichen Verhandlung die Art. 52, 56, 57 VO (EG) 883/2004 zugrunde zu legen sind.
Nach Art. 48 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71 ist der Träger eines Mitgliedsstaates ungeachtet des Art. 46 Abs. 2 nicht verpflichtet, Leistungen aus Zeiten zu gewähren, die nach den von ihm angewendeten Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden und im Zeitpunkt des Versicherungsfalls zu berücksichtigen sind, wenn die Dauer dieser Zeit weniger als ein Jahr beträgt und aufgrund dieser Zeiten kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften erworben worden ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, nachdem die Klägerin ausweislich der Bescheinigung des Versicherungsverlaufs (Vordruck E 205 AT) vom 02.02.2007 (Bl. 61-65 VA) in Österreich nur 8 Monate Versicherungszeiten zurückgelegt und ausweislich des Bescheides der österreichische Pensionsversicherungsanstalt vom 07.02.2007 (Bl. 58 VA) deshalb keinen Anspruch auf Alterspension hat. Für den Leistungszeitraum ab 01.05.2010 folgt dies aus Art. 57 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) 883/2004. Damit korrespondierend hatte die Beklagte nach Art. 48 Abs. 2 die Zeiten von Mai bis September 1960 und von November 1960 bis Januar 1961 bei der vergleichenden Leistungsberechnung (innerstaatliche/zwischenstaatliche Rente) nach Art. 46 Abs. 2 VO (EWG) 1408/71 für die zwischenstaatliche Rente (Ermittlung des sog. "theoretischen Betrages") zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für den Leistungszeitraum ab dem 01.05.2010 für die Vergleichsberechnung nach § 52 Abs. 1 wegen der in Art. 57 VO (EG) 883/2004 getroffenen Regelung. Art. 57 VO (EG) 883/2004 enthält unter Bezugnahme auf die Grundnorm Art. 52 Abs. 1 Buchstabe b) Ziff. i) eine nur sprachlich leicht veränderte, aber inhaltlich im Wesentlichen mit Art. 48 VO (EWG) 1408/71 identische Regelung (vgl. Wunder in: Schreiber/Wunder/Dern, VO (EG) Nr. 883/2004, Art. 57 Rn. 1, 5, 9 f.). Durch die Regelung soll sichergestellt werden, dass einerseits Kleinstrenten in dem Mitgliedsstaat, in welchem eine geringfügige Anwartschaft erworben worden ist, nicht mit erheblichem Verwaltungsaufwand festgestellt und ausgezahlt werden müssen, andererseits aber die betreffenden Versicherungszeiten nicht verloren gehen (Wunder a.a.O. Rn. 5, 11).
Die Versicherungszeiten sind mithin bei der Berechnung des theoretischen Betrages für die zwischenstaatliche Rente gemäß Art. 46 Abs. 2 VO (EWG) 1408/71 bzw. nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b) VO 883/2004 zu berücksichtigen. Auszugehen ist dabei von den im Formblatt "E 205" vom Rentenversicherungsträger des Mitgliedsstaats übermittelten Wohn- und Beitragszeiten (vgl. Bourauel/Nagel/Petersen, Soziale Sicherheit in Europa - Rentenversicherung, Die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009, Text und Erläuterungen, 1. Auflage 2011, Art. 52 VO 883/2004, Ziff. 1.3, S. 181), mithin vorliegend von den acht Pflichtbeitragsmonaten von Mai bis September 1960 und von November 1960 bis Januar 1961, welche die Klägerin ausweislich des Vordrucks E 205, ausgestellt von der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt am 02.02.2007 (Bl. 63 ff. VA) in Österreich als versicherungsrechtliche Zeiten zurückgelegt hat. Dabei definiert Art. 47 Abs. 1 Buchst. d) VO (EWG) 1408/71 bzw. - für den Leistungszeitraum ab 01.05.2010 - Art. 56 Abs. 1 Buchst. c) Ziff. i) und ii) VO (EG) 883/2004 die Berechnungsmodalitäten für die auf diesen Zeitraum entfallenden Entgeltpunkte.
Das SG hat die Regelung der VO (EWG) 1408/71 zutreffend wiedergegeben, weshalb sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen den diesbezüglichen Ausführungen nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren anschließt und gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer erneuten Darstellung absieht.
Ergänzend ist Folgendes auszuführen: Die Höhe der Leistung nach deutschem Rentenrecht basiert wesentlich auf einkommensabhängigen (freiwilligen und Pflicht-) Beiträgen (Art. 56 Abs. 1 Buchst. c) Satz 1 VO (EG) 883/2004, §§ 63 Abs. 1, 157 SGB VI). Die Rentenversicherungsbeiträge stellen, nachdem diese nach einem Vomhundertsatz der Beitragsbemessungsgrundlage (§ 161 SGB VI) erhoben werden, und letztere wiederum ein wesentlicher Berechnungsfaktor für die Höhe der Entgeltpunkte (§§ 66, 70 Abs. 1 SGB VI) ist, einen wesentlichen Faktor für die Höhe der erworbenen Rentenanwartschaft und hieraus resultierenden Rentenleistungen dar. Für Versicherungspflichtige ergibt sich die Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage (BBG) aus den beitragspflichtigen Einnahmen (§ 161 Abs. 1 SGB VI). Demgegenüber können freiwillig Versicherte die Höhe der Einnahmen, aus denen sie Rentenversicherungsbeiträge abführen wollen, und welche dann als BBG die Grundlage für die Bemessung der Entgeltpunkte für die Zeiten der freiwilligen Versicherung bilden (§ 70 Abs. 1 SGB VI), innerhalb der durch die Mindestbeitragsbemessungsgrenze und Beitragsbemessungsgrenze definierten Grenzen frei wählen.
Nach Art. 56 Abs. 1 Buchst. c) Ziff. i) und ii) VO (EG) 883/2004 ist deshalb für die Berechnung der Entgeltpunkte für Zeiten in Mitgliedsländern zur Ermittlung des theoretischen Betrages für die Ermittlung der Höhe der zwischenstaatlich "anteiligen Leistung" (vgl. Bourauel/Nagel/Petersen, a.a.O., Übersicht S. 34) so zu verfahren, dass die Beklagte zunächst die Berechnungsgrundlage der Leistungen ausschließlich aufgrund der Versicherungszeiten, die nach deutschem Rentenversicherungsrecht zurückgelegt wurden, ermittelt (Ziff. i) und dann zur Berechnung des Betrages aufgrund von Versicherungs- und/oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedsstaaten zurückgelegt wurden (hier: acht Monate in der Republik Österreich), die gleichen Bezugsgrößen heranzieht, die für die Versicherungszeiten festgestellt oder aufgezeichnet wurden, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden (Ziff. ii).
Wesentlicher Anknüpfungspunkt für die Berechnung der Höhe der Entgeltpunkte für die von der Klägerin zurückgelegten Monate in Österreich ist hiernach der Begriff der "Versicherungszeiten", für welche die Berechnungsgrundlage zunächst nach innerstaatlichem Recht zu ermitteln und dann als Durchschnittswert auf die Berechnung der Entgeltpunkte für die in Mitgliedsstaaten zurückgelegten Monate zu übertragen sind. Nach der bis auf Sonderregelungen für Beamte im wesentlichen gleichlautenden Legaldefinition in Art. 1 Buchst. r) VO (EWG) 1408/71 und Art. 1 Buchst. t) VO (EG) 883/2004 handelt es sich dabei - insbesondere - um Beitragszeiten und ihnen gleichgestellte Zeiten (vgl. vgl. Bourauel/Nagel/Petersen, a.a.O., Art. 1 Buchst. t, S. 74). Beitragszeiten werden im deutschen Rentenrecht in § 55 SGB VI legal definiert; die gleichgestellten Zeiten ergeben sich unter Heranziehung von § 54 SGB VI. Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI sind Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragzeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Hieraus ergibt sich für das deutsche Rentenversicherungsrecht, dass die Berechnung von "Versicherungszeiten" eben nicht nur, wie von der Klägerin gefordert, auf Grundlage der Pflichtbeiträge erfolgt, sondern auch in der Vergangenheit geleistete freiwillige Beiträge in die Bildung des Durchschnittswertes für die Bestimmung der Höhe der Entgeltpunkte für in einem Mitgliedsstaat zurückgelegte Versicherungszeiten von weniger als einem Jahr mit einzubeziehen sind, denn sowohl bei der Beitragsbemessung (§ 161 Abs. 1 und 2 SGB VI) als auch bei der Berechnung der Entgeltpunkte und damit bei der Leistungsberechnung (§ 70 SGB VI) stehen Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge gleichwertig nebeneinander. Die von der Beklagten im angefochtenen Bescheid vom 21.01.2009 angewandte Methodik, zunächst die durchschnittlichen Entgeltpunkte aller Beitragszeiten in Deutschland zu errechnen und danach die durchschnittlichen Entgeltpunkte für die gleichgestellten Zeiten, diese Werte dann zu summieren und die aufgrund innerstaatlicher und zwischenstaatlicher Berechnung errechneten Summen der Entgeltpunkte gegenüber zu stellen, ist in den zugrunde zu legenden Verordnungen insoweit angelegt, als diese in den Legaldefinitionen für "Versicherungszeiten" begrifflich jeweils zwischen Beitragszeiten und gleichgestellten Zeiten trennen. Sie entspricht im Übrigen auch dem deutschen Rentenversicherungsrecht.
Hiernach hat die Beklagte, indem sie bei der Berechnung der Höhe der auf die acht Pflichtbeitragsmonate in Österreich entfallenden Entgeltpunkte den Durchschnittswert aller in Deutschland erworbenen Entgeltpunkte für Beitragszeiten einschließlich der auf Zeiten freiwilliger Versicherung entfallenden Entgeltpunkte zugrunde gelegt hat, nicht rechtsfehlerhaft gehandelt. Ihre Vorgehensweise entspricht sowohl den Vorgaben der bis zum 30.04.2010 in Kraft gewesenen VO (EWG) 1408/71 als auch den Vorgaben der seither anzuwendenden Nachfolgeregelung VO 883/2004.
Demgegenüber findet im vorliegenden Fall § 256c SGB VI für die Bemessung der Entgeltpunkte für die acht in Österreich von der Klägerin zurückgelegten Beitragsmonate keine Anwendung. Hiernach werden für Zeiten vor dem 01.01.1991, für die eine Pflichtbeitragszahlung nachgewiesen ist, wenn die Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage nicht bekannt ist oder nicht auf sonstige Weise festgestellt werden kann, zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die sich nach den folgenden Absätzen ergebenden Beträge zugrunde gelegt. Nach § 256c Abs. 2 SGB VI sind für Zeiten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und für Zeiten im Beitrittsgebiet vor dem 01.01.1950 die Beträge maßgebend, die sich aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz für dieses Kalenderjahr ergeben. Die Regelung des § 256c SGB VI fingiert hiernach die Höhe einer (unbekannten) Beitragsbemessungsgrundlage für Zeiträume, in denen zwar nachgewiesen ist, dass Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, aber nicht auf welcher Beitragsbemessungsgrundlage dies erfolgt ist. Abgesehen davon, das nach ihrem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Vorschrift diese nur für Pflichtbeitragszeiten Anwendung finden kann, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Beitrittsgebietes zurückgelegt worden sind, und eine analoge Anwendung aus den vom SG angeführten - zutreffenden - Gründen, auf welche gemäß § 153 Abs. 2 SGG verwiesen wird, ausscheidet, greift die Regelung vorliegend bereits ihrem Gegenstand nach nicht ein, nachdem wie oben dargelegt die Entgeltpunkte für die im Mitgliedsstaat Österreich von der Klägerin zurückgelegten acht Pflichtbeitragsmonate für die Berechnung der zwischenstaatlichen Rente aus dem Durchschnitt der in Deutschland für versicherungsrechtliche Zeiten im Sinne von § 54 i.V.m. § 55 SGB VI (und damit einschließlich Zeiten der freiwilligen Versicherung) zu ermittelnden Entgeltpunkte zu errechnen sind und es für deren Höhe auf die Bestimmung einer konkreten BBG (anders als bei einer originären Berechnung nach § 70 SGB VI) nicht ankommt.
Aus den genannten Gründen (s.o. zur VO (EWG) 1408/71 und VO (EG) 883/2004) scheidet auch ein Anspruch auf Berechnung der Entgeltpunkte für die in Österreich zurückgelegten acht Pflichtbeitragsmonate allein unter Zugrundelegung des Durchschnitts aller durch Pflichtbeiträge erworbenen Entgeltpunkte (ohne die auf die auf Zeiträumen freiwilliger Beitragsentrichtung basierenden Entgeltpunkte), wie mit dem Hilfsantrag von der Klägerin begehrt, aus.
Nachdem auch die von der Klägerin angeführte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus den vom SG zutreffend dargelegten Gründen, auf welche der Senat insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug nimmt und von deren erneuter Darstellung er absieht, für den vorliegenden Fall nicht einschlägig ist und Verstöße gegen übergeordnetes europäisches Recht für den Senat nicht ersichtlich sind, sondern die Beklagte die Vorgaben der einschlägigen Verordnungen (VO (EWG) 1408/71 und VO (EG) 883/2004) insgesamt beachtet und zutreffend umgesetzt hat, wie vorstehend im Einzelnen dargelegt, hat keine Veranlassung bestanden, die Sache dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, wie vorliegend höchst hilfsweise von der Klägerin beantragt.
Die Berufung war nach alledem als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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