Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 U 98/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 17 U 203/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 40/02 R
Datum
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 08.05.2001 sowie der Bescheid des Beklagten vom 08.12.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2000 aufgehoben und der Beklagte verurteilt, den Unfall des Klägers vom 13.08.1999 als Arbeitsunfall dem Grunde nach anzuerkennen.
II. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Rechtszüge zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Strittig ist die Anerkennung und Entschädigung eines Verkehrsunfalles als Arbeitsunfall/Wegeunfall.
Der am 1981 geborene Kläger fuhr am 13.08.1999 gegen 13.30 Uhr mit seinem Leichtkraftrad in Gunzenhausen auf der L.straße Richtung stadteinwärts. Als er einen PKW, der rechts an den Fahrbahnrand gefahren war, überholte, scherte der PKW plötzlich nach links aus, so dass er mit dem Kläger zusammenstieß. Der Kläger stürzte und zog sich einen Sprunggelenks- und Innenmeniskusbruch links sowie diverse Prellungen zu (Durchgangsarztbericht Dr.P. , 16.08.1999). Der Kläger hatte sich nach Arbeitsende um 12.30 Uhr zunächst auf den direkten Weg vom Bauhof im Gunzenhausener Ortsteil Aha zu seinem Wohnort in F. begeben. Nach einem kurzfristigen privat bedingten Aufenthalt in der N.straße hatte er sich gegen 13.20 Uhr wieder mit den direkten Nachhauseweg über die S.straße begeben. An der Kreuzung H.straße verließ er den kürzesten Weg und schlug die L.straße ein. Diese ist eine unbeampelte Vorfahrtsstaße bis sie als L.straße wieder auf die F. Straße stößt. Durch diesen Umweg hätte sich die Wegstrecke ab H.straße von 1.600 m auf 1.700 m verlängert. Der Kläger hatte diesen Weg gewählt, weil er geplant hatte, an einem kurz hinter der Unfallstelle liegenden Sparkassenautomaten Geld abzuheben.
Mit Schreiben vom 08.12.1999 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er habe den direkten Weg von der Arbeitsstätte nach Hause verlassen, um die Sparkasse aufzusuchen und damit einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen. Der Unfall habe sich ereignet nach Verlassen des Schutzbereiches der gesetzlichen Unfallversicherung, so dass er nicht als Arbeitsunfall anerkannt und entschädigt werden könne. Ein hiergegen gerichteter und mit der Geringfügigkeit der Wegeabweichung begründeter Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 23.02.2000).
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und beantragt, die Beklagte zur Zahlung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen eines Arbeitsunfalles vom 13.08.1999 zu verurteilen. Er hat zur Begründung vorgetragen, der Weg über die L.straße sei nur ein geringer Umweg und damit ein üblicher Weg gewesen. Das Aufsuchen der Sparkasse sei wegen der nur geringfügig verlängerten Wegstrecke und der nur sehr kurzen Dauer des geplanten Geldabhebens nicht geeignet, den unfallrechtlichen Schutz des Nachhausewegs entfallen zu lassen. Das SG hat mit Urteil vom 08.05.2001 die Klage abgewiesen, weil der Kläger den direkten Weg verlassen habe, um einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt mit der Begründung, er habe sich nicht vom versicherten Weg gelöst. Der streckenmäßig nur geringe Umweg und die zeitlich nur geringe Verlängerung des Nachhauseweges könnten nicht dazu führen, dass er sich von dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gelöst habe.
Der Kläger beantragt, das Urteil des SG vom 08.05.2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 08.12.1999 idG des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Arbeitsunfall vom 13.08.1999 als Arbeitsunfall dem Grunde nach anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 08.05.2001 zurückzuweisen.
Der Senat hat die Beklagtenakten beigezogen. Mit diesen Akten - insbesondere auf die Mehrfarben-Landkarte von Fahrtweg und Unfallort Blatt 21 - sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Entschädigung des Unfalles vom 13.08.1999 als Arbeitsunfall gemäß § 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge versicherter Tätigkeit. Zu den versicherten Tätigkeiten zählt auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs 1 Satz 2 Ziff 1 SGB VII). Allerdings hat der Gesetzgeber nicht schlechthin jeden Weg unter Versicherungsschutz gestellt, der zur Arbeitsstätte hinführt oder von ihr aus begonnen wird. Vielmehr erfordert § 8 SGB VII, dass der Weg mit der Tätigkeit in dem Unternehmen zusammenhängt, dass also ein innerer Zusammenhang zwischen dem Weg und der Tätigkeit besteht. Dieser innere Zusammenhang setzt voraus, dass der Weg, den der Versicherte zurücklegt, wesentlich dazu dient, nach Beendigung der Tätigkeit die eigene Wohnung oder einen anderen Endpunkt des Weges zu erreichen. Maßgebend ist dabei die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie sich insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt. Fehlt es an einem solchen inneren Zusammenhang, scheidet ein Versicherungsschutz selbst dann aus, wenn sich der Unfall auf derselben Strecke ereignet, die der Versicherte auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit gewöhnlich benutzt (ständige Rechtsprechung zu der inhaltsgleichen Vorläufervorschrift § 550 RVO vgl BSG vom 05.05.1998, B 2 U 40/97 R; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 4 mwN). Bei der Feststellung des inneren Zusammenhanges zwischen dem zum Unfall führenden Verhalten und der betrieblichen Tätigkeit geht es um die Ermittlung der Grenze, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht, dh es ist wertend zu entscheiden, ob das Handeln des Versicherten zur versicherten Tätigkeit bzw zum Weg von der Arbeitsstätte gehört (vgl BSG vom 31.07.1985 - 2 RU 63/84). Daraus ergibt sich, dass auf Umwegen und bei Unterbrechungen grundsätzlich kein Versicherungsschutz besteht, wenn sie wesentlich allein dem privaten Bereich zuzurechnen sind, also eigenwirtschaftlichen Zwecken dienen. Hierzu besteht Einigkeit, dass ganz kurze und ganz geringfügige Unterbrechungen sowie Umwege den Zusammenhang des Weges mit der Betriebstätigkeit selbst dann nicht beseitigen, wenn sie eigenwirtschaftlicher Natur sind (BSG SozR Nrn 5 und 28 zu § 543 RVO aF; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, S 47). Es kommt darauf an, ob die Unterbrechungen und Umwege "üblicherweise örtlich und zeitlich noch als Teile des Weges in seiner Gesamtheit angesehen werden (vgl zB BSG vom 29.08.1974 - 2 RU 177/72).
Zunächst ist festzustellen, dass sich der Unfall ereignet hat, als sich der Kläger - nach einem nicht näher zu erörternden Aufenthalt in der N.straße - auf dem Weg von der Arbeitsstelle nach Hause befand. Der Zusammenstoß erfolgte noch bevor der Kläger anhalten und den Weg für das privatwirtschaftliche Geldabheben unterbrechen konnte. Dabei hatte er nicht den kürzesten Weg über die F. Straße genommen, sondern er hatte die L.straße benutzt. Insoweit ist wertend zu ermitteln, ob das Abweichen vom kürzesten Weg zum Zwecke einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit durch Verlängern der Strecke, durch zeitliche Verzögerungen oder aus sonstigen, dem Einzelfall entwachsenen Gründen die Handlungstendenz des Klägers so beeinflusst hat, dass die zunächst bestehende betriebliche Veranlassung in den Hintergrund und die private Zweckrichtung in den Vordergrund getreten ist. Aus der beigezogenen Straßenkarte ergibt sich, dass der Kläger auf der L.straße stets die Richtung des Nachhausewegs beibehalten hat, dass er im Wesentlichen nur parallel versetzt zur kürzesten Straße, der F.straße, gefahren ist. Die Benutzung dieses Weges hätte - wenn es nicht zum Unfall gekommen wäre - eine streckenmäßige Verlängerung von nur ca 100 m verursacht, weil die L.straße bis zu ihrem Ende als L.straße - Kreuzung W.straße sowie anschließend Kreuzung F. Straße - eine haltfreie Durchfahrt ermöglicht. Dieser Weg ist bis kurz vor seinem Ende ebenso wie die F. Straße vorfahrtsberechtigt, nicht mit Ampelanlagen versehen und verläuft im Wesentlichen gerade ohne stärkere Kurven oder Biegungen. Von der Länge des Umweges sowie von der durch den Umweg verursachten zeitlichen Verlängerung gesehen, hätte sich nur eine ganz geringfügige Abweichung zum kürzesten Nachhauseweg ergeben, was ein Lösen von der ursprünglichen Handlungstendenz nicht begründen kann.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Plan, von einem in der L.straße gelegenen Automaten der Sparkasse Geld abzuheben. Denn hierfür wäre ein zeitlicher Aufwand von maximal 5 - 10 Minuten erforderlich gewesen. Auch hätte das Geldabheben allein die Absicht des Klägers nicht geändert, nach der Arbeit nach Hause zu fahren, wie es zB der Fall gewesen wäre, wenn der Kläger weitere zeit- oder aufwandsintensive Geldgeschäfte hätte durchführen oder mit dem abgehobenen Geld weitere Einkäufe tätigen wollen. Es ist vielmehr von einer geringfügigen Tätigkeit auszugehen, die allein nicht zur Änderung der Handlungstendenz geeignet war. Umweg und Geldabheben zusammen ergeben ebenfalls nur eine geringfügige Abweichung und Verzögerung in zeitlicher, streckenmäßiger sowie handlungsaufwandsbezogener Hinsicht. Eine Änderung oder Erhöhung des Wegerisikos lässt sich damit nicht begründen. Hierzu gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass aus dem vom Gesetz geforderten unmittelbaren Zusammenhang zwischen Weg und versicherter Tätigkeit nicht folgt, dass der Versicherte ausschließlich auf dem entfernungsmäßig kürzesten Weg von und zu der Arbeitsstätte geschützt ist. Ganz kleine, privaten Zwecken dienende Umwege, die nur zu einer unbedeutenden Verlängerung des Weges führen, sind für den Versicherungsschutz unschädlich (BSGE 4, 219, 222; BSG SozR Nr 33, 42, 61 zu § 543 RVO aF; BSG SozR 2200 § 550 Nr4 44). Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die private Besorgung im Bereich der Straße selbst, mithin "so im Vorbeigehen" erledigt wird (BSG Urteile vom 30.03.1982 - 2 RU 5/81 - USG 8299 und vom 19.10.1982 - 2 RU 52/81 - USK 82210; vgl zuletzt BSG vom 11.09.2001 HVBG-Info 2001, 2759 - 2764). Um eine solche Tätigkeit "im Vorbeigehen" handelte es sich bei dem geplanten Geldabheben, so dass für den auf dem Weg dorthin erlittenen Unfall Versicherungsschutz besteht.
Eine andere Beurteilung folgt auch nicht daraus, dass bei der Neukodifizierung des Rechtes der gesetzlichen Unfallversicherung im Siebten Buch Sozialgesetzbuch die vorbestehende Regelung unter § 548 Abs 1 Satz 2 RVO, die das Geldabheben unter Versicherungsschutz gestellt hatte, nicht übernommen worden ist. Es kann sich zwar hieraus der Hinweis darauf ergeben, dass der Gesetzgeber bestimmte eigenwirtschaftliche Tätigkeiten nicht mehr dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterstellen wollte, wie insbesondere das Geldabheben. Der streitige Fall entscheidet sich jedoch nicht danach, ob das Geldabheben den eigenwirtschaftlichen Bereich zuzurechnen ist, sondern danach, ob ein durch die betriebliche Tätigkeit bedingter Nachhauseweg unterbrochen oder abgebrochen wird.
Auf die Berufung des Klägers werden deshalb das angefochtene Urteil des SG sowie die ablehnende Entscheidung der Beklagten aufgehoben und die Beklagte zur Anerkennung und Entschädigung des Verkehrsunfalles als Arbeitsunfall verurteilt.
Kosten: § 193 SGG.
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
II. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Rechtszüge zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Strittig ist die Anerkennung und Entschädigung eines Verkehrsunfalles als Arbeitsunfall/Wegeunfall.
Der am 1981 geborene Kläger fuhr am 13.08.1999 gegen 13.30 Uhr mit seinem Leichtkraftrad in Gunzenhausen auf der L.straße Richtung stadteinwärts. Als er einen PKW, der rechts an den Fahrbahnrand gefahren war, überholte, scherte der PKW plötzlich nach links aus, so dass er mit dem Kläger zusammenstieß. Der Kläger stürzte und zog sich einen Sprunggelenks- und Innenmeniskusbruch links sowie diverse Prellungen zu (Durchgangsarztbericht Dr.P. , 16.08.1999). Der Kläger hatte sich nach Arbeitsende um 12.30 Uhr zunächst auf den direkten Weg vom Bauhof im Gunzenhausener Ortsteil Aha zu seinem Wohnort in F. begeben. Nach einem kurzfristigen privat bedingten Aufenthalt in der N.straße hatte er sich gegen 13.20 Uhr wieder mit den direkten Nachhauseweg über die S.straße begeben. An der Kreuzung H.straße verließ er den kürzesten Weg und schlug die L.straße ein. Diese ist eine unbeampelte Vorfahrtsstaße bis sie als L.straße wieder auf die F. Straße stößt. Durch diesen Umweg hätte sich die Wegstrecke ab H.straße von 1.600 m auf 1.700 m verlängert. Der Kläger hatte diesen Weg gewählt, weil er geplant hatte, an einem kurz hinter der Unfallstelle liegenden Sparkassenautomaten Geld abzuheben.
Mit Schreiben vom 08.12.1999 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er habe den direkten Weg von der Arbeitsstätte nach Hause verlassen, um die Sparkasse aufzusuchen und damit einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen. Der Unfall habe sich ereignet nach Verlassen des Schutzbereiches der gesetzlichen Unfallversicherung, so dass er nicht als Arbeitsunfall anerkannt und entschädigt werden könne. Ein hiergegen gerichteter und mit der Geringfügigkeit der Wegeabweichung begründeter Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 23.02.2000).
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und beantragt, die Beklagte zur Zahlung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen eines Arbeitsunfalles vom 13.08.1999 zu verurteilen. Er hat zur Begründung vorgetragen, der Weg über die L.straße sei nur ein geringer Umweg und damit ein üblicher Weg gewesen. Das Aufsuchen der Sparkasse sei wegen der nur geringfügig verlängerten Wegstrecke und der nur sehr kurzen Dauer des geplanten Geldabhebens nicht geeignet, den unfallrechtlichen Schutz des Nachhausewegs entfallen zu lassen. Das SG hat mit Urteil vom 08.05.2001 die Klage abgewiesen, weil der Kläger den direkten Weg verlassen habe, um einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt mit der Begründung, er habe sich nicht vom versicherten Weg gelöst. Der streckenmäßig nur geringe Umweg und die zeitlich nur geringe Verlängerung des Nachhauseweges könnten nicht dazu führen, dass er sich von dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gelöst habe.
Der Kläger beantragt, das Urteil des SG vom 08.05.2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 08.12.1999 idG des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Arbeitsunfall vom 13.08.1999 als Arbeitsunfall dem Grunde nach anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 08.05.2001 zurückzuweisen.
Der Senat hat die Beklagtenakten beigezogen. Mit diesen Akten - insbesondere auf die Mehrfarben-Landkarte von Fahrtweg und Unfallort Blatt 21 - sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Entschädigung des Unfalles vom 13.08.1999 als Arbeitsunfall gemäß § 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge versicherter Tätigkeit. Zu den versicherten Tätigkeiten zählt auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs 1 Satz 2 Ziff 1 SGB VII). Allerdings hat der Gesetzgeber nicht schlechthin jeden Weg unter Versicherungsschutz gestellt, der zur Arbeitsstätte hinführt oder von ihr aus begonnen wird. Vielmehr erfordert § 8 SGB VII, dass der Weg mit der Tätigkeit in dem Unternehmen zusammenhängt, dass also ein innerer Zusammenhang zwischen dem Weg und der Tätigkeit besteht. Dieser innere Zusammenhang setzt voraus, dass der Weg, den der Versicherte zurücklegt, wesentlich dazu dient, nach Beendigung der Tätigkeit die eigene Wohnung oder einen anderen Endpunkt des Weges zu erreichen. Maßgebend ist dabei die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie sich insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt. Fehlt es an einem solchen inneren Zusammenhang, scheidet ein Versicherungsschutz selbst dann aus, wenn sich der Unfall auf derselben Strecke ereignet, die der Versicherte auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit gewöhnlich benutzt (ständige Rechtsprechung zu der inhaltsgleichen Vorläufervorschrift § 550 RVO vgl BSG vom 05.05.1998, B 2 U 40/97 R; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 4 mwN). Bei der Feststellung des inneren Zusammenhanges zwischen dem zum Unfall führenden Verhalten und der betrieblichen Tätigkeit geht es um die Ermittlung der Grenze, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht, dh es ist wertend zu entscheiden, ob das Handeln des Versicherten zur versicherten Tätigkeit bzw zum Weg von der Arbeitsstätte gehört (vgl BSG vom 31.07.1985 - 2 RU 63/84). Daraus ergibt sich, dass auf Umwegen und bei Unterbrechungen grundsätzlich kein Versicherungsschutz besteht, wenn sie wesentlich allein dem privaten Bereich zuzurechnen sind, also eigenwirtschaftlichen Zwecken dienen. Hierzu besteht Einigkeit, dass ganz kurze und ganz geringfügige Unterbrechungen sowie Umwege den Zusammenhang des Weges mit der Betriebstätigkeit selbst dann nicht beseitigen, wenn sie eigenwirtschaftlicher Natur sind (BSG SozR Nrn 5 und 28 zu § 543 RVO aF; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, S 47). Es kommt darauf an, ob die Unterbrechungen und Umwege "üblicherweise örtlich und zeitlich noch als Teile des Weges in seiner Gesamtheit angesehen werden (vgl zB BSG vom 29.08.1974 - 2 RU 177/72).
Zunächst ist festzustellen, dass sich der Unfall ereignet hat, als sich der Kläger - nach einem nicht näher zu erörternden Aufenthalt in der N.straße - auf dem Weg von der Arbeitsstelle nach Hause befand. Der Zusammenstoß erfolgte noch bevor der Kläger anhalten und den Weg für das privatwirtschaftliche Geldabheben unterbrechen konnte. Dabei hatte er nicht den kürzesten Weg über die F. Straße genommen, sondern er hatte die L.straße benutzt. Insoweit ist wertend zu ermitteln, ob das Abweichen vom kürzesten Weg zum Zwecke einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit durch Verlängern der Strecke, durch zeitliche Verzögerungen oder aus sonstigen, dem Einzelfall entwachsenen Gründen die Handlungstendenz des Klägers so beeinflusst hat, dass die zunächst bestehende betriebliche Veranlassung in den Hintergrund und die private Zweckrichtung in den Vordergrund getreten ist. Aus der beigezogenen Straßenkarte ergibt sich, dass der Kläger auf der L.straße stets die Richtung des Nachhausewegs beibehalten hat, dass er im Wesentlichen nur parallel versetzt zur kürzesten Straße, der F.straße, gefahren ist. Die Benutzung dieses Weges hätte - wenn es nicht zum Unfall gekommen wäre - eine streckenmäßige Verlängerung von nur ca 100 m verursacht, weil die L.straße bis zu ihrem Ende als L.straße - Kreuzung W.straße sowie anschließend Kreuzung F. Straße - eine haltfreie Durchfahrt ermöglicht. Dieser Weg ist bis kurz vor seinem Ende ebenso wie die F. Straße vorfahrtsberechtigt, nicht mit Ampelanlagen versehen und verläuft im Wesentlichen gerade ohne stärkere Kurven oder Biegungen. Von der Länge des Umweges sowie von der durch den Umweg verursachten zeitlichen Verlängerung gesehen, hätte sich nur eine ganz geringfügige Abweichung zum kürzesten Nachhauseweg ergeben, was ein Lösen von der ursprünglichen Handlungstendenz nicht begründen kann.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Plan, von einem in der L.straße gelegenen Automaten der Sparkasse Geld abzuheben. Denn hierfür wäre ein zeitlicher Aufwand von maximal 5 - 10 Minuten erforderlich gewesen. Auch hätte das Geldabheben allein die Absicht des Klägers nicht geändert, nach der Arbeit nach Hause zu fahren, wie es zB der Fall gewesen wäre, wenn der Kläger weitere zeit- oder aufwandsintensive Geldgeschäfte hätte durchführen oder mit dem abgehobenen Geld weitere Einkäufe tätigen wollen. Es ist vielmehr von einer geringfügigen Tätigkeit auszugehen, die allein nicht zur Änderung der Handlungstendenz geeignet war. Umweg und Geldabheben zusammen ergeben ebenfalls nur eine geringfügige Abweichung und Verzögerung in zeitlicher, streckenmäßiger sowie handlungsaufwandsbezogener Hinsicht. Eine Änderung oder Erhöhung des Wegerisikos lässt sich damit nicht begründen. Hierzu gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass aus dem vom Gesetz geforderten unmittelbaren Zusammenhang zwischen Weg und versicherter Tätigkeit nicht folgt, dass der Versicherte ausschließlich auf dem entfernungsmäßig kürzesten Weg von und zu der Arbeitsstätte geschützt ist. Ganz kleine, privaten Zwecken dienende Umwege, die nur zu einer unbedeutenden Verlängerung des Weges führen, sind für den Versicherungsschutz unschädlich (BSGE 4, 219, 222; BSG SozR Nr 33, 42, 61 zu § 543 RVO aF; BSG SozR 2200 § 550 Nr4 44). Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die private Besorgung im Bereich der Straße selbst, mithin "so im Vorbeigehen" erledigt wird (BSG Urteile vom 30.03.1982 - 2 RU 5/81 - USG 8299 und vom 19.10.1982 - 2 RU 52/81 - USK 82210; vgl zuletzt BSG vom 11.09.2001 HVBG-Info 2001, 2759 - 2764). Um eine solche Tätigkeit "im Vorbeigehen" handelte es sich bei dem geplanten Geldabheben, so dass für den auf dem Weg dorthin erlittenen Unfall Versicherungsschutz besteht.
Eine andere Beurteilung folgt auch nicht daraus, dass bei der Neukodifizierung des Rechtes der gesetzlichen Unfallversicherung im Siebten Buch Sozialgesetzbuch die vorbestehende Regelung unter § 548 Abs 1 Satz 2 RVO, die das Geldabheben unter Versicherungsschutz gestellt hatte, nicht übernommen worden ist. Es kann sich zwar hieraus der Hinweis darauf ergeben, dass der Gesetzgeber bestimmte eigenwirtschaftliche Tätigkeiten nicht mehr dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterstellen wollte, wie insbesondere das Geldabheben. Der streitige Fall entscheidet sich jedoch nicht danach, ob das Geldabheben den eigenwirtschaftlichen Bereich zuzurechnen ist, sondern danach, ob ein durch die betriebliche Tätigkeit bedingter Nachhauseweg unterbrochen oder abgebrochen wird.
Auf die Berufung des Klägers werden deshalb das angefochtene Urteil des SG sowie die ablehnende Entscheidung der Beklagten aufgehoben und die Beklagte zur Anerkennung und Entschädigung des Verkehrsunfalles als Arbeitsunfall verurteilt.
Kosten: § 193 SGG.
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
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