L 11 B 50/99 KA

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 19 KA 43/99 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 B 50/99 KA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 23.06.1999 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners auch im Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die vorläufige Zulassung bzw. Ermächtigung des Antragstellers zur vertragsärztlichen Tätigkeit als Psychologischer Psychotherapeut.

Der Antragsteller ist Diplom-Psychologe und seit ca. 25 Jahren in eigener Praxis als Psychotherapeut tätig. Er rechnete in der Vergangenheit im sogenannten Kostenerstattungsverfahren mit den gesetzlichen Krankenkassen ab. Im März 1999 wurde ihm die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut und als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut von der Bezirksregierung Köln erteilt.

Im Dezember 1998 beantragte der Antragsteller die bedarfsunabhängige Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut beim Antragsgegner. Dieser lehnte den Antrag am 10.06.1999 ab, weil der nach den gesetzlichen Vorschriften geforderte Theorieteil der Fachkunde nicht in der erforderlichen Form beigebracht sei. Den Widerspruch wies der Beigeladene zu 9) am 25.08.1999 zurück. Dagegen hat der Antragsteller Klage vor dem SG Köln erhoben.

Mit seinem Antrag auf Erlaß einer Einstweiligen Anordnung vom 02.06.1999 hat der Antragsteller vorgetragen, er habe mindestens 4.000 Stunden psychotherapeutischer Berufstätigkeit und mindestens 140 Stunden theoretischer Ausbildung in wissenschaftlich anerkannten Verfahren in der fraglichen Rahmenfrist nachgewiesen.

Der Antragsteller hat beantragt, ihn im Wege der Einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung des Beigeladenen zu 9) als psychologischer Psychotherapeut zuzulassen.

Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

Er hat auf seine Auffassung im Beschluss vom 10.06.1999 verwiesen.

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 23.06.1999 den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. In Zulassungs- und Ermächtigungssachen werde kraft Gesetzes der Einstweilige Rechtsschutz erst mit bzw. nach einer Entscheidung des Berufungsausschusses eröffnet.

Mit seiner dagegen gerichteten Beschwerde wiederholt der Antragsteller sein Vorbringen und trägt ergänzend vor, daß er aufgrund seiner berufspolitischen Beanspruchung längere Zeit hindurch keine neuen Patienten habe aufnehmen können. Es stünden jetzt nur noch geringe Restkontingente zur Weiterbehandlung zur Verfügung. Da die berufspolitischen Aktivitäten zum Psychotherapeutengesetz nunmehr weitgehend abgeschlossen seien, sei er aus wirtschaftlichen Grün den um so mehr auf eine schnelle Wiederherstellung seiner tatsächlichen Arbeitskapazität angewiesen.

Der Antragsteller beantragt nunmehr,

den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 23.06.1999 aufzuheben und den Beigeladenen zu 9) zu verpflichten, ihn bis zur bestandskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung vorläufig an der Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung als Psychologischer Psychotherapeut teilnehmen zu lassen.

Der Beigeladene zu 9) beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet.

Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung über die in den §§ 97 und 199 Abs. 2 und 3 SGG geregelten Fälle hinaus ist in sozialgerichtlichen Verfahren auf Ausnahmefälle beschränkt, weil der Gesetzgeber trotz mehrfacher Änderung des SGG einen solchen weitergehenden Rechtsschutz nicht vorgesehen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassunggerichts verlangt je doch Art. 19 Abs. 4 GG jedenfalls dann vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz, wenn ohne solchen Rechtsschutz schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung der Hauptsache nicht in der Lage wäre. Nach Wortlaut, systematischer Stellung und Entstehungsgeschichte lasse § 198 Abs. 2 SGG eine Auslegung zu, die es den Sozialgerichten gestattet, über die ausdrücklich geregelten Fallarten hinaus zur Vermeidung von solchen schweren und unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteil in entsprechender Anwendung des § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VWGO) Einstweilige Anordnungen zu erlassen (BVerfGE 46, S. 166 ff). Dem schließt sich der Senat wiederum an.

Der Senat läßt ausdrücklich dahingestellt, ob sich das Verfahren der einstweiligen Anordnung gegen den Zulassungsausschuß mit dessen Entscheidung vom 10.06.1999 nicht erledigt hatte und spätestens mit Anrufung des Berufungsausschusses (§ 96 Abs. 4 SGB V) dieser allein Anspruchsgegner sein kann. Der Senat läßt auch offen, ob eine Änderung des Anspruchsgegners und eine erhebliche sachliche und zeitliche Erweiterung des Anordnungsbegehrens (§ 99 SGG) im Beschwerdeverfahren der einstweiligen Anordnung rechtlich möglich und zulässig sein kann. Denn gegenüber keinem Verfahrensbeteiligten besteht ein Anspruch des Antragstellers auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Ein Anordnungsgrund war und ist nicht gegeben.

Der Antragsteller hat Umstände nicht einmal dargetan, die einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes begründen könnten. Es ist für den Senat nicht ersichtlich, daß dem Antragsteller ohne den beantragten Rechtsschutz schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht in der Lage wäre. Zwar hat der Antragsteller vorgetragen, daß er längere Zeit keine neuen Patienten angenommen habe und nur noch ein geringes Restkontigent an Patienten behandele, die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind. Dieser Umstand ist aber nach dem Vortrag des Antragstellers gerade nicht auf die im Hauptsacheverfahren angegriffenen Entscheidungen der Zulassungsgremien zurückzuführen ist. Denn bereits vor den angegriffenen Entscheidungen der Zulassungsgremien will er nur noch eine geringe Anzahl von gesetzlich krankenversicherten Patienten behandelt haben, da ihm aufgrund seiner berufspolitischen Aktivitäten die Zeit fehlte.

Weiterhin fehlt es auch an der Glaubhaftmachung, daß die Praxis des Antragstellers ohne die vorläufige Zulassung in ihrer Existenz bedroht ist. Die Versorgung von Versicherten soll durch die vielen Kollegen der Gruppenpraxis sichergestellt worden sein. Es ist nicht erkennbar und vorgetragen, warum das zukünftig ausgeschlossen sein soll. Weitere Anhaltspunkte ergeben sich weder aus Angaben zur aktuellen Einnahmesituation noch aus sonstigen Gegebenheiten. Zwar ist es für den Senat nachvollziehbar, daß aufgrund der geringen Patientenzahl die Einnahmen des Antragstellers aus dieser Tätigkeit nicht besonders hoch sind. Jedoch ist eine Existenzbedrohung dadurch nicht glaubhaft gemacht. Dagegen spricht der Umstand, daß der Antragsteller zuvor wegen seiner berufspolitischen Betätigung ohne größere Einnahmen aus seiner Tätigkeit als Psychotherapeut ausgekommen ist. Die bloße Behauptung wirtschaftlicher Gründe zur schnellen Wiederherstellung der Arbeitskapazität begründen einen Anordnungsgrund nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von §§ 183 und 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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