Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 22 R 6839/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 188/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21.1.2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung ab 01.10.2006.
Die 1970 in der Türkei geborene Klägerin lebt seit ihrem vierten Lebensjahr in Deutschland und absolvierte hier eine zweijährige Ausbildung zur Verkäuferin. Zuletzt war sie 1999 versicherungspflichtig beschäftigt. Seit der Geburt ihres dritten Kindes im Jahr 2000 war die Klägerin nicht mehr versicherungspflichtig beschäftigt.
Einen ersten Rentenantrag stellte die Klägerin am 05.07.2004. In dem von der Beklagten eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. S. vom 02.12.2004 wurde Angst und Depression gemischt, eine somatoforme Schmerzstörung, eine Sehstörung links und eine Uveitis intermedia beidseits festgestellt und eingeschätzt, dass die Ängste bezüglich des Verlustes des Augenlichtes so intensiv seien, dass Leistungen im Erwerbsleben von der Klägerin nicht ausgeführt werden könnten. Aus orthopädischer Sicht ergaben sich nach dem Gutachten von Dr. G. vom 03.12.2004 dagegen keine Beeinträchtigungen. Mit Bescheid vom 07.01.2005 gewährte die Beklagte daraufhin Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 01.12.2004 bis 31.03.2006. Der auf die Gewährung einer unbefristeten Rente zielende Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 19.09.2005). Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG) befragte das Gericht die behandelnde Ärzte der Klägerin und holte ein nervenärztliches Gutachten bei Dr. P. ein. Nachdem Prof. Dr. Z. von der Universitätsklinik T. mit Schreiben vom 10.12.2005 mitgeteilt hatte, aus ophthalmologischer Sicht sei die Klägerin gut in der Lage, mindestens sechs Stunden zu arbeiten und das nervenärztliche Gutachten vom 19.07.2006 auf diesem Fachgebiet keinerlei Einschränkungen ergab, nahm die Klägerin die Klage zurück (S 18 R 6053/05). Den am 06.12.2005 gestellten Antrag auf Weitergewährung der Erwerbsminderungsrente lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29.03.2006 ab.
Am 25.09.2006 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte holte ein nervenärztliches Gutachten bei Dr. R. ein, die bei Vorliegen von Anpassungsstörungen und Fibromyalgiesyndrom eine leichte körperliche Tätigkeit drei bis unter sechs Stunden täglich für möglich hielt. Daneben veranlasste die Beklagte ein augenärztliches Gutachten bei Dr. W., der zu dem Ergebnis kam, dass die Kläger funktionell einäugig sei; bei Entzündungsschüben am rechten Auge sei mit Fehlzeiten zu rechnen, die Klägerin sei aber vollschichtig leistungsfähig. Mit Bescheid vom 19.04.2007 lehnte die Beklagte daraufhin den Rentenantrag ab. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 01.10.2008 zurück.
Hiergegen richtet sich die am 13.10.2008 zum SG erhobene Klage. Die Klägerin macht geltend, sie könne ohne häufige Arbeitsunfähigkeitszeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes keine sechs Stunden täglich leichte Arbeiten verrichten.
Das SG hat Beweis erhoben durch Befragung der behandelnden Ärzte der Klägerin sowie durch Einholung gerichtlicher Sachverständigengutachten auf orthopädischem, nervenärztlichem, psychiatrisch-psychotherapeutischem und augenärztlichem Gebiet. Der Allgemeinmediziner Dr. I. hat mit Schreiben vom 17.03.2009 mitgeteilt, es bestehe eine Einschränkung des Sehvermögens und eine reduzierte Arbeitsleistung bei Depressionen. Prof. Dr. B.-S. (Universitätsklinikum T.) hat mit Schreiben vom 18.03.2009 geäußert, räumliches Sehen sei nicht möglich, das Lesen von Schrift sei nicht beeinträchtigt. In dem orthopädischen Gutachten vom 14.04.2009 kommt Dr. D. zu dem Ergebnis, dass leichte und mittelschwere Tätigkeiten ohne regelmäßige Überkopfarbeiten vollschichtig verrichtet werden könnten. Orthopädisch bestünden keine erkennbaren Gesundheitsstörungen. Dr. R. hat im nervenärztlichen Gutachten vom 16.09.2009 eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion diagnostiziert; wegen der Anpassungsstörung und Ängste bestehe jedoch keine Leistungseinschränkung, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seien vollschichtig möglich. Maßgebend sei die Augenerkrankung. In dem auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholten Gutachten von Dr. Ö. vom 17.03.2010 wird eine dissoziative Störung diagnostiziert, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seien vollschichtig möglich. In dem auf Antrag der Klägerin nach § 109 SGG eingeholten weiteren augenärztlichen Gutachten von Prof. Dr. Z. vom 27.06.2011 wird über ein ausgeprägt trockenes Auge beidseits, Zustand nach Uveitis mit retinaler Vaskulitis sowie links Optikusatrophie bei Zustand nach Neuritis nervi optici berichtet. Die berufliche Leistungsfähigkeit sei abhängig von der Ausprägung der Uveitis (Aderhautentzündung).
Mit Urteil vom 21.12.2011 hat das SG sodann die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Klägerin sei nicht erwerbsgemindert. Im Vordergrund stünden die Erkrankungen auf augenärztlichem Gebiet, die Klägerin sei als funktionell einäugig anzusehen. Hieraus resultierten lediglich qualitative Einschränkungen, Tätigkeiten mit Anforderungen an das räumliche Sehen seien nicht mehr möglich. Entzündungsschübe am rechten Auge bedingten Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, aber keine überdauernde Einschränkung der quantitativen Leistungsfähigkeit. Insbesondere im Rahmen der Begutachtung durch Dr. Ö. sei besonders deutlich geworden, dass die funktionelle Einäugigkeit die Klägerin nicht wesentlich beeinträchtige. Dr. Ö. habe berichtet, dass aus den gesamten Untersuchungsabläufen das Vorhandensein einer Sehbeeinträchtigung nicht zu erkennen gewesen sei. Auch habe der Augenarzt Dr. W. die Klägerin in seinem Gutachten vom 02.03.2007 für vollschichtig leistungsfähig erachtet. Die daneben bestehenden Gesundheitsstörungen auf neurologisch-psychiatrischem und orthopädischem Gebiet begründeten nach den in sich schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Einschätzungen von Dr. R., Dr. Ö. und Dr. D. ebenfalls kein vermindertes quantitatives Leistungsvermögen. Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung ergebe sich auch nicht aus einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes aufgrund häufiger Arbeitsunfähigkeitszeiten. Nach den vorhandenen medizinischen Unterlagen sei keineswegs davon auszugehen, dass die durch die Schübe der Uveitis intermedia bedingten Arbeitsunfähigkeitszeiten ein Ausmaß erreichten, bei dem nicht mehr von einer Regelmäßigkeit der Arbeitsverrichtung gesprochen werden könne. So habe die Klägerin etwa im Rahmen der Begutachtungen durch Dr. D. erklärt, die Entzündungen am rechten Auge träten vier- bis fünfmal im Jahr auf. Angesichts dieser Frequenz könne keineswegs davon ausgegangen werden, dass die Klägerin krankheitsbedingt nicht in der Lage sein werde, einer Erwerbstätigkeit mit der erforderlichen Regelmäßigkeit nachzugehen. Es liege auch keine schwere spezifische Leistungsbeeinträchtigung vor. Zwar sei die Klägerin als funktionell einäugig anzusehen, hierdurch würden jedoch typische Arbeitsplätze für körperlich leichte Tätigkeiten nicht versperrt. Eine weitere Abklärung der durch die Verdachtsdiagnose Multiple Sklerose verursachten Leistungseinschränkungen sei nicht geboten. Nach dem Befundbericht von Dr. S. vom 21.02.2011 seien durch diese Verdachtsdiagnose bedingte Funktionseinschränkungen gerade nicht ersichtlich.
Hiergegen richtet sich die am 13.01.2012 eingelegte Berufung der Klägerin. Dr. S. sei kein spezialisierter Gutachter zur Beurteilung einer Multiplen Sklerose, weshalb ein neurologisches Gutachten einzuholen sei. Der Gutachter Prof. Dr. Z. habe sich nicht festgelegt, ob die Klägerin noch vollschichtig arbeiten könne. Nach der Schilderung der Klägerin träten die Entzündungsanfälle einmal monatlich auf. Insgesamt sei die Klägerin mit den vielen besonderen Bedingungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht konkurrenzfähig, so dass eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21.12.2011 und den Bescheid der Beklagten vom 19.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.10.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01.10.2006 auf Zeit zu gewähren, hilfsweise, Dr. I. zu befragen, wie lange aufgrund der Uveitis üblicherweise Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin könne voll arbeiten, jedoch nicht räumlich sehen, was relativ gut im Berufs- und Alltagsleben ausgeglichen werden könne. Gravierende neurologische Befunde seitens der Multiplen Sklerose fehlten.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines neurologischen Gutachtens bei Dr. S ... In dem Gutachten vom 28.08.2012 gelangt Dr. S. zu dem Ergebnis, dass die Diagnosekriterien einer Multiplen Sklerose erfüllt seien. Aus neurologischer Sicht ergäben sich in der Einschätzung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsstörungen auf die berufliche Leistungsfähigkeit keine neuen Aspekte. Insbesondere lägen keine weiteren Leistungseinschränkungen als Folge der festgestellten Diagnose Multiple Sklerose vor. Zusätzlich hat der Senat ein weiteres augenärztliches Gutachten eingeholt. In dem Gutachten von PD Dr. S. vom 07.03.2013 werden folgende Gesundheitsstörungen festgestellt: beide Augen: Sicca-Syndrom (Syndrom des trockenen Auges), rezidivierende Uveitis und retinale Vaskulitis rechtes Auge: Z.n. Neuritis nervi optici (Sehnerventzündung) 4/2010 linkes Auge: Optikusatrophie, Z.n. Neuritis nervi optici 2001, Cataracta corticalis incipiens (beginnende Trübung der Linsenrinde), hintere Synecchie (Verklebung von Iris und Linse). Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an das Sehvermögen und Tätigkeiten, bei denen räumliches Sehen erforderlich sei, sollten vermieden werden. Das Verrichten körperlicher Arbeiten sei durch die Gesundheitsstörungen im Bereich der Augenheilkunde ansonsten nicht eingeschränkt. Im Fall eines akuten Uveitis-Schubes könne die Sehschärfe weiter gemindert sein und starke Schmerzen sowie Blendempfindlichkeit auftreten, so dass Arbeiten dann nicht möglich sein könne. Mit ergänzender Stellungnahme vom 02.05.2013 hat PD Dr. S. auf Nachfrage ausgeführt, dass akute Entzündungsschübe bei einer Uveitis nicht durch äußere Faktoren wie Nässe, Kälte oder Zugluft ausgelöst würden. Auch Rezidive träten aufgrund von Augenreizungen durch Staub und Zugluft nicht häufiger auf. Das Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel sowie der Gang zur Bushaltestelle seien möglich. Wie häufig Entzündungsschübe bei der Klägerin aufträten, könne aufgrund der einmaligen Untersuchung nicht beurteilt werden. Die im Gutachten empfohlenen Pausen an der frischen Luft seien nicht zwingend erforderlich. Aufgrund des subjektiv recht ausgeprägten Sicca-Syndroms sollten benetzende Augentropfen regelmäßig appliziert werden. Der Zeitaufwand für die Applikation von Augentropfen sei als so gering einzuschätzen, dass dadurch im Regelfall keine Einschränkungen im Arbeitsalltag entstehen sollten. Eine Tätigkeit am PC sei geeignet, da hier Schrift relativ problemlos vergrößert werden könne.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig, jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 19.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.10.2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab 01.10.2006.
Der geltend gemachte Anspruch richtet sich nach § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der ab 01.01.2008 geltenden Fassung des Art 1 Nr 12 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl I, 554). Versicherte haben nach § 43 Abs 2 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach § 43 Abs 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie voll bzw teilweise erwerbsgemindert sind (Nr 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sowohl für die Rente wegen teilweiser als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs 1 und Abs 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs 3 SGB VI).
Nach dem Ergebnis der vom SG und vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme sowie unter Berücksichtigung der im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten, die der Senat im Wege des Urkundenbeweises verwertet, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin noch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne Anforderungen an das räumliche Sehvermögen sechs Stunden und mehr an fünf Tagen pro Woche verrichten kann. Die Klägerin ist damit weder voll noch teilweise erwerbsgemindert.
Das berufliche Leistungsvermögen der Klägerin ist maßgeblich durch Befunde auf ophthalmologischem Gebiet eingeschränkt. Am linken Auge ist die Sehschärfe stark herabgesetzt infolge einer Opticusatrophie nach einer Sehnerventzündung 2001, sodass die Klägerin nur noch Handbewegungen wahrnehmen kann. Funktionell ist die Klägerin deshalb als einäugig anzusehen, sie verfügt über kein räumliches Sehvermögen. Daneben besteht rezidivierende Uveitis und retinale Vaskulitis sowie trockene Augen. Das Vorliegen dieser Gesundheitsstörungen ergibt sich übereinstimmend aus den augenärztlichen Gutachten von PD Dr. S., Prof. Dr. Z., dem Verwaltungsgutachten von Dr. W. sowie den Aussagen der behandelnden Ärzte am Universitätsklinikum T. Prof. Dr. Z. und Prof. Dr. B.-S ... Eine Einschränkung des Leistungsvermögens in quantitativer Hinsicht wird von keinem der genannten Gutachter gesehen. Leichte Tätigkeiten ohne Anforderungen an das räumliche Sehvermögen sind daher im Umfang von mehr als sechs Stunden pro Arbeitstag zumutbar. Der Senat hält diese Bewertung für nachvollziehbar und überzeugend und schließt sich der Meinung der Sachverständigen an. Eine im April 2010 aufgetretene Sehnerventzündung ist folgenlos verheilt und wirkt sich somit auf die berufliche Leistungsfähigkeit der Klägerin nicht aus. Dies ergibt sich ausdrücklich aus dem Gutachten von PD Dr. S ...
Keine weiteren Einschränkungen ergeben sich durch die vorliegenden Beeinträchtigungen auf nervenärztlichem Gebiet. Zwar wurde die von Dr. S. 2011 geäußerte Verdachtsdiagnose einer blanden Multiplen Sklerose zwischenzeitlich bestätigt. Wie sich aus dem überzeugenden Gutachten von Dr. S. vom 28.08.2012 ergibt, folgen hieraus jedoch derzeit keine weiteren Leistungseinschränkungen. Daneben ist die Klägerin infolge ihrer Augenerkrankung psychisch beeinträchtigt, wobei hier von den Gutachtern je nach Krankheitsverständnis eine Anpassungsstörung (Dr. R., Dr. R.) oder eine Konversionsstörung (Dr. Ö.) diagnostiziert wird. Unabhängig von der exakten diagnostischen Einordnung gehen jedoch sowohl Dr. R. wie auch Dr. Ö. übereinstimmend davon aus, dass gleichwohl leichte (sogar bis mittelschwere) Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich möglich sind. Bei der testpsychologischen Untersuchung durch Dr. Ö. konnte die Klägerin gar Höchstpunktzahlen in den Bereichen Orientierung, Merkfähigkeit, Aufmerksamkeit, Rechenfähigkeit und Sprache erreichen. Über die Untersuchungsdauer von fünfeinhalb Stunden war bei Dr. Ö. auch keine gravierende Leistungseinbuße zu verzeichnen. Nicht zu überzeugen vermag insoweit die Leistungsbeurteilung durch Dr. R. von Februar 2007, die nur von einem drei bis unter sechsstündigen Leistungsvermögen ausgeht. Eine derart starke Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit wird in dem Gutachten von Dr. R. nicht schlüssig begründet und ist zudem durch die nachfolgenden nervenärztlichen Gutachten widerlegt. Darüber hinaus lässt sich insbesondere den Gutachten von Dr. R. und Dr. Ö. entnehmen, dass die Klägerin durchaus den nicht unerheblichen alltäglichen Anforderungen mit der Versorgung ihrer drei Kinder, insbesondere der geistig behinderten ältesten Tochter gewachsen ist. Aus orthopädischer Sicht liegen keine belangvollen Gesundheitsbeeinträchtigungen vor, wie sich dem Gutachten von Dr. D. vom 14.04.2009 entnehmen lässt.
Mit der noch vorhandenen Leistungsfähigkeit der Klägerin - leichte Arbeiten ohne Anforderungen an das räumliche Sehvermögen mindestens sechsstündig - muss der Klägerin eine konkrete Tätigkeit, die noch verrichtet werden kann, nicht genannt werden. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit, die der Versicherte mit seinem Leistungsvermögen noch auszuüben vermag, wird von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) jedenfalls in den Fällen für erforderlich gehalten, in denen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (BSG 19.12.1996, GS 2/95, BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8). Für die Prüfung, ob eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt, gibt es keinen konkreten Beurteilungsmaßstab. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Daher ist eine genaue Untersuchung erforderlich, welche Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen durch die beim Versicherten vorliegenden Gesundheitsstörungen im Einzelnen ausgeschlossen sind (BSG 19.08.1997, 13 RJ 55/96 und 30.10.1997, 13 RJ 49/97, juris). Die Pflicht zur konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit hängt von der Anzahl, Art und Schwere der bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen ab. Je mehr diese geeignet erscheinen, gerade auch typische Arbeitsplätze für körperlich leichte Tätigkeiten zu versperren, umso eingehender und konkreter muss dargelegt werden, welche Tätigkeiten der Versicherte noch verrichten kann (BSG 23.05.2006, B 13 RJ 38/05 R, SozR 4-2600 § 43 Nr 9).
Aufgrund der bestehenden funktionellen Einäugigkeit der Klägerin dürfen zwar keine Anforderungen an das räumliche Sehen gestellt werden, darüber hinaus bestehen jedoch keinerlei qualitative Einschränkungen, die das Tätigkeitsfeld körperlich leichter Tätigkeiten weiter einschränken. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen kann die Klägerin nicht nur ihren erlernten Beruf als Verkäuferin - zuletzt war sie im Textilbereich tätig - weiter ausüben, sondern etwa auch an einem PC-Arbeitsplatz tätig sein. Daneben bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass die Klägerin nicht auch einfache Tätigkeiten wie verpacken, zureichen oder sortieren verrichten könnte (vgl BSG 19.10.2011, B 13 R 78/09 R - BSGE 109, 189 = SozR 4-2600 § 43 Nr 16). Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus dem augenärztlichen Gutachten von PD Dr. S ... Bestätigt wird dies durch die Beobachtung des nervenärztlichen Gutachters Dr. Ö., der im Rahmen einer immerhin fünfeinhalb Stunden dauernden Untersuchung aus den Untersuchungsabläufen eine Sehbeeinträchtigung der Klägerin nicht einmal erkennen konnte. Dies belegt, dass eine Gewöhnung an die Einäugigkeit eingetreten ist und die Klägerin auch im Alltag hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt ist. Prof. Dr. B.-S. (Universitätsklinikum T.) hat bestätigt, dass das Lesen von Schrift nicht beeinträchtigt ist. Der Senat ist daher überzeugt, dass die Klägerin noch wettbewerbsfähig in einem Betrieb einsetzbar ist. Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung, die zur Benennung einer Verweisungstätigkeit verpflichten könnte, liegt damit nicht vor.
Es sind auch keine betriebsunüblichen Pausen erforderlich. Wie PD Dr. S. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 02.05.2013 klargestellt hat, sind Pausen an der frischen Luft nicht zwingend erforderlich. Der Zeitaufwand für die Applikation von Augentropfen zur Behandlung des Sicca-Syndroms ist nachvollziehbar als so gering einzuschätzen, dass Einschränkungen im Arbeitsalltag insoweit nicht ersichtlich sind. Die Klägerin ist schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt erwerbsgemindert, dass sie bei akuten Entzündungsschüben bei einer Uveitis arbeitsunfähig ist. Nach der Rechtsprechung des BSG ist eine Verweisungstätigkeit auch dann zu benennen, wenn trotz eines vollschichtigen Leistungsvermögens im konkreten Einzelfall im Hinblick auf Lage, Verteilung, Umfang und Vorhersehbarkeit von zu erwartenden Arbeitsunfähigkeitszeiten ernsthafte Zweifel bestehen, ob der Versicherte noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts in einem Betrieb einsetzbar ist. Diese Mindestanforderungen sind dann nicht mehr als erfüllt anzusehen, wenn der Versicherte die Arbeitsleistung für einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen (sechs Monate bzw die Hälfte) im Jahr gesundheitsbedingt nicht mehr erbringen kann (BSG 21.07.1992, 4 RA 13/91, juris). "Häufige" Arbeitsunfähigkeiten können auch unterhalb dieser Grenze vorliegen. Maßgebend ist insoweit, ob die (voraussichtlichen) Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit "ernsthafte Zweifel" (BSG 19.10.2011, B 13 R 78/09 R, BSGE 109, 189 = SozR 4-2600 § 43 Nr 16) begründen, ob der Versicherte noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts in einem Betrieb einsetzbar ist. Derartige Zweifel bestehen zur Überzeugung des Senats im vorliegenden Fall nicht. Bei der Untersuchung durch Dr. D. im April 2009 hatte die Klägerin noch erklärt, die Entzündungen am rechten Auge träten vier bis fünfmal im Jahr auf. In ihrem Schreiben vom 12.10.2012 (Blatt 83 Senatsakte) schildert die Klägerin nunmehr, dass die Entzündung einmal monatlich auftrete, von ihr selbst mit Tropfen behandelt werde und nach zwei bis drei Tagen abgeheilt sei. In der mündlichen Verhandlung hat ihr Bevollmächtigter eine Bescheinigung von Dr. I. vom 17.07.2013 vorgelegt, in der bescheinigt wird, dass ca ein Mal im Monat eine Uveitis auftrete, die Klägerin dann Augentropfen benötige und sie darüber hinaus in regelmäßiger Behandlung stehe. Selbst wenn man diese Frequenz zugrunde läge, stünde dies einem wettbewerbsfähigen Einsatz der Klägerin in einem Betrieb auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht entgegen. Eine Arbeitsunfähigkeit von maximal zwei bis drei Tagen im Monat (davon ausgehend, dass die Entzündung auch an Wochenenden auftritt) ist nicht so gravierend, dass die während eines Arbeitsjahres zu erbringenden Arbeitsleistungen nicht mehr den Mindestanforderungen entsprächen, die ein "vernünftig und billig denkender Arbeitgeber" zu stellen berechtigt ist, so dass eine Einstellung unter Weiterbeschäftigung eines solchen Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch ausgeschlossen wäre (BSG 31.10.2012, B 13 R 107/12 B, juris).
Die Klägerin ist auch in der Lage, viermal täglich eine Wegstrecke von 500 Metern innerhalb von jeweils 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen sowie öffentliche Verkehrsmittel zu Hauptverkehrszeiten zweimal am Tag zu benutzen. Dies geht übereinstimmend aus den gerichtlichen Sachverständigengutachten hervor. Insbesondere hat PD Dr. S. klargestellt, dass akute Entzündungsschübe bei einer Uveitis nicht durch äußere Faktoren wie Nässe, Kälte oder Zugluft ausgelöst werden und auch Rezidive aufgrund von Augenreizungen durch Staub und Zugluft nicht häufiger auftreten. Die Klägerin wäre somit durch die Anforderungen des Arbeitsweges auch nicht einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt. Ebenso ist nach alledem nicht zu erwarten, dass allein aufgrund der Belastungen durch den Arbeitsweg noch häufigere Arbeitsunfähigkeitszeiten auftreten würden.
Die Klägerin ist damit nach Überzeugung des Senats noch in der Lage, ohne unmittelbare Gefährdung der Gesundheit und unter Beachtung der dargestellten qualitativen Leistungseinschränkungen zumindest leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden an fünf Tagen pro Woche zu verrichten. Dieses Leistungsvermögen besteht nach Überzeugung des Senats seit Oktober 2006 und seither durchgehend. Mit diesem Leistungsvermögen ist die Klägerin nicht erwerbsgemindert (§ 43 Abs 3 SGB VI); sie hat damit keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser bzw voller Erwerbsminderung.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI). Voraussetzung eines solchen Rentenanspruchs ist, dass die Klägerin vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig ist. Die Klägerin ist erst 1970 geboren, so dass eine Rente nach § 240 SGB VI bereits aus diesem Grund ausscheidet.
Der Sachverhalt ist vollständig aufgeklärt; die vorhandenen Gutachten und Arztauskünfte bilden eine ausreichende Grundlage für die Entscheidungen des Senats. Insgesamt sind seit 2004 12 Gutachten eingeholt worden, davon allein acht infolge des hier streitigen Rentenantrags. Insbesondere die Gutachten von PD Dr. S., Dr. S., Dr. Ö., Dr. R., Dr. D. und Dr. W. haben dem Senat die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen vermittelt (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG, § 412 Abs 1 Zivilprozessordnung). Die Gutachten gehen von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, enthalten keine unlösbaren inhaltlichen Widersprüche und geben keinen Anlass, an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Gutachter zu zweifeln; weitere Beweiserhebungen waren daher von Amts wegen nicht mehr notwendig.
Der Senat war auch nicht verpflichtet, dem hilfsweise gestellten Beweisantrag, Dr. I. zur Dauer der Arbeitsunfähigkeit bei Auftreten einer Uveitis als (sachverständigen) Zeugen zu vernehmen, nachzugehen. Der hier hilfsweise gestellte Beweisantrag ist bereits mangels ausreichender Substantiierung unzulässig; es handelt sich um einen Beweisermittlungsantrag und damit einen unzulässigen Ausforschungsbeweis, denn entsprechende notwendige Anknüpfungstatsachen werden nicht mitgeteilt. Der Beweisantrag selbst umreißt nicht einmal ansatzweise, was die Beweiserhebung überhaupt ergeben soll (BSG 26.11.1981, 4 BJ 87/81, SozR 1500 § 160 Nr 45; BSG 12.12.2003, B 13 RJ 179/03 B, SozR 4-1500 § 160a Nr 3; BSG 22.10.2008, B 5 KN 1/06 B, juris). Insbesondere erschließt sich nicht, welche Tatsachen aufgrund eigener Kenntnis Dr. I. zur üblichen Dauer einer Arbeitsunfähigkeit der Klägerin angeben können sollte. Wie die Klägerin auch zuletzt gegenüber dem Gutachter PD Dr. S. angegeben hat, behandelt sie auftretende Schübe der Uveitis in der Regel selbst mit Augentropfen und sucht nicht Dr. I. auf. Lediglich bei besonders starken Beschwerden sucht sie im Einzelfall direkt die Universitätsklinik T. auf, wie auch durch den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bericht der Universitätsklinik T. vom 14.06.2013 bestätigt wird.
Davon abgesehen kann der Beweisantrag auch unter dem Gesichtspunkt abgelehnt werden, dass der bereits früher erfolgte eigene Vortrag der Klägerin, die Uveitis trete einmal monatlich auf und heile nach zwei bis drei Tagen ab, als zugestanden angesehen wird. Nachdem der (Hilfs)Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung das Ziel der Ermittlungen nicht näher bestimmt hat, kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Klägerin inhaltlich in Widerspruch zu ihrem eigenen früheren Vortrag setzen wollte. Wie oben bereits ausgeführt, ergibt sich aber auch bei der Annahme von monatlich zwei bis drei Tagen Arbeitsunfähigkeit im Ergebnis keine andere Beurteilung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung ab 01.10.2006.
Die 1970 in der Türkei geborene Klägerin lebt seit ihrem vierten Lebensjahr in Deutschland und absolvierte hier eine zweijährige Ausbildung zur Verkäuferin. Zuletzt war sie 1999 versicherungspflichtig beschäftigt. Seit der Geburt ihres dritten Kindes im Jahr 2000 war die Klägerin nicht mehr versicherungspflichtig beschäftigt.
Einen ersten Rentenantrag stellte die Klägerin am 05.07.2004. In dem von der Beklagten eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. S. vom 02.12.2004 wurde Angst und Depression gemischt, eine somatoforme Schmerzstörung, eine Sehstörung links und eine Uveitis intermedia beidseits festgestellt und eingeschätzt, dass die Ängste bezüglich des Verlustes des Augenlichtes so intensiv seien, dass Leistungen im Erwerbsleben von der Klägerin nicht ausgeführt werden könnten. Aus orthopädischer Sicht ergaben sich nach dem Gutachten von Dr. G. vom 03.12.2004 dagegen keine Beeinträchtigungen. Mit Bescheid vom 07.01.2005 gewährte die Beklagte daraufhin Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 01.12.2004 bis 31.03.2006. Der auf die Gewährung einer unbefristeten Rente zielende Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 19.09.2005). Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG) befragte das Gericht die behandelnde Ärzte der Klägerin und holte ein nervenärztliches Gutachten bei Dr. P. ein. Nachdem Prof. Dr. Z. von der Universitätsklinik T. mit Schreiben vom 10.12.2005 mitgeteilt hatte, aus ophthalmologischer Sicht sei die Klägerin gut in der Lage, mindestens sechs Stunden zu arbeiten und das nervenärztliche Gutachten vom 19.07.2006 auf diesem Fachgebiet keinerlei Einschränkungen ergab, nahm die Klägerin die Klage zurück (S 18 R 6053/05). Den am 06.12.2005 gestellten Antrag auf Weitergewährung der Erwerbsminderungsrente lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29.03.2006 ab.
Am 25.09.2006 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte holte ein nervenärztliches Gutachten bei Dr. R. ein, die bei Vorliegen von Anpassungsstörungen und Fibromyalgiesyndrom eine leichte körperliche Tätigkeit drei bis unter sechs Stunden täglich für möglich hielt. Daneben veranlasste die Beklagte ein augenärztliches Gutachten bei Dr. W., der zu dem Ergebnis kam, dass die Kläger funktionell einäugig sei; bei Entzündungsschüben am rechten Auge sei mit Fehlzeiten zu rechnen, die Klägerin sei aber vollschichtig leistungsfähig. Mit Bescheid vom 19.04.2007 lehnte die Beklagte daraufhin den Rentenantrag ab. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 01.10.2008 zurück.
Hiergegen richtet sich die am 13.10.2008 zum SG erhobene Klage. Die Klägerin macht geltend, sie könne ohne häufige Arbeitsunfähigkeitszeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes keine sechs Stunden täglich leichte Arbeiten verrichten.
Das SG hat Beweis erhoben durch Befragung der behandelnden Ärzte der Klägerin sowie durch Einholung gerichtlicher Sachverständigengutachten auf orthopädischem, nervenärztlichem, psychiatrisch-psychotherapeutischem und augenärztlichem Gebiet. Der Allgemeinmediziner Dr. I. hat mit Schreiben vom 17.03.2009 mitgeteilt, es bestehe eine Einschränkung des Sehvermögens und eine reduzierte Arbeitsleistung bei Depressionen. Prof. Dr. B.-S. (Universitätsklinikum T.) hat mit Schreiben vom 18.03.2009 geäußert, räumliches Sehen sei nicht möglich, das Lesen von Schrift sei nicht beeinträchtigt. In dem orthopädischen Gutachten vom 14.04.2009 kommt Dr. D. zu dem Ergebnis, dass leichte und mittelschwere Tätigkeiten ohne regelmäßige Überkopfarbeiten vollschichtig verrichtet werden könnten. Orthopädisch bestünden keine erkennbaren Gesundheitsstörungen. Dr. R. hat im nervenärztlichen Gutachten vom 16.09.2009 eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion diagnostiziert; wegen der Anpassungsstörung und Ängste bestehe jedoch keine Leistungseinschränkung, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seien vollschichtig möglich. Maßgebend sei die Augenerkrankung. In dem auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholten Gutachten von Dr. Ö. vom 17.03.2010 wird eine dissoziative Störung diagnostiziert, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seien vollschichtig möglich. In dem auf Antrag der Klägerin nach § 109 SGG eingeholten weiteren augenärztlichen Gutachten von Prof. Dr. Z. vom 27.06.2011 wird über ein ausgeprägt trockenes Auge beidseits, Zustand nach Uveitis mit retinaler Vaskulitis sowie links Optikusatrophie bei Zustand nach Neuritis nervi optici berichtet. Die berufliche Leistungsfähigkeit sei abhängig von der Ausprägung der Uveitis (Aderhautentzündung).
Mit Urteil vom 21.12.2011 hat das SG sodann die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Klägerin sei nicht erwerbsgemindert. Im Vordergrund stünden die Erkrankungen auf augenärztlichem Gebiet, die Klägerin sei als funktionell einäugig anzusehen. Hieraus resultierten lediglich qualitative Einschränkungen, Tätigkeiten mit Anforderungen an das räumliche Sehen seien nicht mehr möglich. Entzündungsschübe am rechten Auge bedingten Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, aber keine überdauernde Einschränkung der quantitativen Leistungsfähigkeit. Insbesondere im Rahmen der Begutachtung durch Dr. Ö. sei besonders deutlich geworden, dass die funktionelle Einäugigkeit die Klägerin nicht wesentlich beeinträchtige. Dr. Ö. habe berichtet, dass aus den gesamten Untersuchungsabläufen das Vorhandensein einer Sehbeeinträchtigung nicht zu erkennen gewesen sei. Auch habe der Augenarzt Dr. W. die Klägerin in seinem Gutachten vom 02.03.2007 für vollschichtig leistungsfähig erachtet. Die daneben bestehenden Gesundheitsstörungen auf neurologisch-psychiatrischem und orthopädischem Gebiet begründeten nach den in sich schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Einschätzungen von Dr. R., Dr. Ö. und Dr. D. ebenfalls kein vermindertes quantitatives Leistungsvermögen. Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung ergebe sich auch nicht aus einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes aufgrund häufiger Arbeitsunfähigkeitszeiten. Nach den vorhandenen medizinischen Unterlagen sei keineswegs davon auszugehen, dass die durch die Schübe der Uveitis intermedia bedingten Arbeitsunfähigkeitszeiten ein Ausmaß erreichten, bei dem nicht mehr von einer Regelmäßigkeit der Arbeitsverrichtung gesprochen werden könne. So habe die Klägerin etwa im Rahmen der Begutachtungen durch Dr. D. erklärt, die Entzündungen am rechten Auge träten vier- bis fünfmal im Jahr auf. Angesichts dieser Frequenz könne keineswegs davon ausgegangen werden, dass die Klägerin krankheitsbedingt nicht in der Lage sein werde, einer Erwerbstätigkeit mit der erforderlichen Regelmäßigkeit nachzugehen. Es liege auch keine schwere spezifische Leistungsbeeinträchtigung vor. Zwar sei die Klägerin als funktionell einäugig anzusehen, hierdurch würden jedoch typische Arbeitsplätze für körperlich leichte Tätigkeiten nicht versperrt. Eine weitere Abklärung der durch die Verdachtsdiagnose Multiple Sklerose verursachten Leistungseinschränkungen sei nicht geboten. Nach dem Befundbericht von Dr. S. vom 21.02.2011 seien durch diese Verdachtsdiagnose bedingte Funktionseinschränkungen gerade nicht ersichtlich.
Hiergegen richtet sich die am 13.01.2012 eingelegte Berufung der Klägerin. Dr. S. sei kein spezialisierter Gutachter zur Beurteilung einer Multiplen Sklerose, weshalb ein neurologisches Gutachten einzuholen sei. Der Gutachter Prof. Dr. Z. habe sich nicht festgelegt, ob die Klägerin noch vollschichtig arbeiten könne. Nach der Schilderung der Klägerin träten die Entzündungsanfälle einmal monatlich auf. Insgesamt sei die Klägerin mit den vielen besonderen Bedingungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht konkurrenzfähig, so dass eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21.12.2011 und den Bescheid der Beklagten vom 19.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.10.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01.10.2006 auf Zeit zu gewähren, hilfsweise, Dr. I. zu befragen, wie lange aufgrund der Uveitis üblicherweise Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin könne voll arbeiten, jedoch nicht räumlich sehen, was relativ gut im Berufs- und Alltagsleben ausgeglichen werden könne. Gravierende neurologische Befunde seitens der Multiplen Sklerose fehlten.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines neurologischen Gutachtens bei Dr. S ... In dem Gutachten vom 28.08.2012 gelangt Dr. S. zu dem Ergebnis, dass die Diagnosekriterien einer Multiplen Sklerose erfüllt seien. Aus neurologischer Sicht ergäben sich in der Einschätzung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsstörungen auf die berufliche Leistungsfähigkeit keine neuen Aspekte. Insbesondere lägen keine weiteren Leistungseinschränkungen als Folge der festgestellten Diagnose Multiple Sklerose vor. Zusätzlich hat der Senat ein weiteres augenärztliches Gutachten eingeholt. In dem Gutachten von PD Dr. S. vom 07.03.2013 werden folgende Gesundheitsstörungen festgestellt: beide Augen: Sicca-Syndrom (Syndrom des trockenen Auges), rezidivierende Uveitis und retinale Vaskulitis rechtes Auge: Z.n. Neuritis nervi optici (Sehnerventzündung) 4/2010 linkes Auge: Optikusatrophie, Z.n. Neuritis nervi optici 2001, Cataracta corticalis incipiens (beginnende Trübung der Linsenrinde), hintere Synecchie (Verklebung von Iris und Linse). Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an das Sehvermögen und Tätigkeiten, bei denen räumliches Sehen erforderlich sei, sollten vermieden werden. Das Verrichten körperlicher Arbeiten sei durch die Gesundheitsstörungen im Bereich der Augenheilkunde ansonsten nicht eingeschränkt. Im Fall eines akuten Uveitis-Schubes könne die Sehschärfe weiter gemindert sein und starke Schmerzen sowie Blendempfindlichkeit auftreten, so dass Arbeiten dann nicht möglich sein könne. Mit ergänzender Stellungnahme vom 02.05.2013 hat PD Dr. S. auf Nachfrage ausgeführt, dass akute Entzündungsschübe bei einer Uveitis nicht durch äußere Faktoren wie Nässe, Kälte oder Zugluft ausgelöst würden. Auch Rezidive träten aufgrund von Augenreizungen durch Staub und Zugluft nicht häufiger auf. Das Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel sowie der Gang zur Bushaltestelle seien möglich. Wie häufig Entzündungsschübe bei der Klägerin aufträten, könne aufgrund der einmaligen Untersuchung nicht beurteilt werden. Die im Gutachten empfohlenen Pausen an der frischen Luft seien nicht zwingend erforderlich. Aufgrund des subjektiv recht ausgeprägten Sicca-Syndroms sollten benetzende Augentropfen regelmäßig appliziert werden. Der Zeitaufwand für die Applikation von Augentropfen sei als so gering einzuschätzen, dass dadurch im Regelfall keine Einschränkungen im Arbeitsalltag entstehen sollten. Eine Tätigkeit am PC sei geeignet, da hier Schrift relativ problemlos vergrößert werden könne.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig, jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 19.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.10.2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab 01.10.2006.
Der geltend gemachte Anspruch richtet sich nach § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der ab 01.01.2008 geltenden Fassung des Art 1 Nr 12 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl I, 554). Versicherte haben nach § 43 Abs 2 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach § 43 Abs 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie voll bzw teilweise erwerbsgemindert sind (Nr 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sowohl für die Rente wegen teilweiser als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs 1 und Abs 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs 3 SGB VI).
Nach dem Ergebnis der vom SG und vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme sowie unter Berücksichtigung der im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten, die der Senat im Wege des Urkundenbeweises verwertet, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin noch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne Anforderungen an das räumliche Sehvermögen sechs Stunden und mehr an fünf Tagen pro Woche verrichten kann. Die Klägerin ist damit weder voll noch teilweise erwerbsgemindert.
Das berufliche Leistungsvermögen der Klägerin ist maßgeblich durch Befunde auf ophthalmologischem Gebiet eingeschränkt. Am linken Auge ist die Sehschärfe stark herabgesetzt infolge einer Opticusatrophie nach einer Sehnerventzündung 2001, sodass die Klägerin nur noch Handbewegungen wahrnehmen kann. Funktionell ist die Klägerin deshalb als einäugig anzusehen, sie verfügt über kein räumliches Sehvermögen. Daneben besteht rezidivierende Uveitis und retinale Vaskulitis sowie trockene Augen. Das Vorliegen dieser Gesundheitsstörungen ergibt sich übereinstimmend aus den augenärztlichen Gutachten von PD Dr. S., Prof. Dr. Z., dem Verwaltungsgutachten von Dr. W. sowie den Aussagen der behandelnden Ärzte am Universitätsklinikum T. Prof. Dr. Z. und Prof. Dr. B.-S ... Eine Einschränkung des Leistungsvermögens in quantitativer Hinsicht wird von keinem der genannten Gutachter gesehen. Leichte Tätigkeiten ohne Anforderungen an das räumliche Sehvermögen sind daher im Umfang von mehr als sechs Stunden pro Arbeitstag zumutbar. Der Senat hält diese Bewertung für nachvollziehbar und überzeugend und schließt sich der Meinung der Sachverständigen an. Eine im April 2010 aufgetretene Sehnerventzündung ist folgenlos verheilt und wirkt sich somit auf die berufliche Leistungsfähigkeit der Klägerin nicht aus. Dies ergibt sich ausdrücklich aus dem Gutachten von PD Dr. S ...
Keine weiteren Einschränkungen ergeben sich durch die vorliegenden Beeinträchtigungen auf nervenärztlichem Gebiet. Zwar wurde die von Dr. S. 2011 geäußerte Verdachtsdiagnose einer blanden Multiplen Sklerose zwischenzeitlich bestätigt. Wie sich aus dem überzeugenden Gutachten von Dr. S. vom 28.08.2012 ergibt, folgen hieraus jedoch derzeit keine weiteren Leistungseinschränkungen. Daneben ist die Klägerin infolge ihrer Augenerkrankung psychisch beeinträchtigt, wobei hier von den Gutachtern je nach Krankheitsverständnis eine Anpassungsstörung (Dr. R., Dr. R.) oder eine Konversionsstörung (Dr. Ö.) diagnostiziert wird. Unabhängig von der exakten diagnostischen Einordnung gehen jedoch sowohl Dr. R. wie auch Dr. Ö. übereinstimmend davon aus, dass gleichwohl leichte (sogar bis mittelschwere) Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich möglich sind. Bei der testpsychologischen Untersuchung durch Dr. Ö. konnte die Klägerin gar Höchstpunktzahlen in den Bereichen Orientierung, Merkfähigkeit, Aufmerksamkeit, Rechenfähigkeit und Sprache erreichen. Über die Untersuchungsdauer von fünfeinhalb Stunden war bei Dr. Ö. auch keine gravierende Leistungseinbuße zu verzeichnen. Nicht zu überzeugen vermag insoweit die Leistungsbeurteilung durch Dr. R. von Februar 2007, die nur von einem drei bis unter sechsstündigen Leistungsvermögen ausgeht. Eine derart starke Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit wird in dem Gutachten von Dr. R. nicht schlüssig begründet und ist zudem durch die nachfolgenden nervenärztlichen Gutachten widerlegt. Darüber hinaus lässt sich insbesondere den Gutachten von Dr. R. und Dr. Ö. entnehmen, dass die Klägerin durchaus den nicht unerheblichen alltäglichen Anforderungen mit der Versorgung ihrer drei Kinder, insbesondere der geistig behinderten ältesten Tochter gewachsen ist. Aus orthopädischer Sicht liegen keine belangvollen Gesundheitsbeeinträchtigungen vor, wie sich dem Gutachten von Dr. D. vom 14.04.2009 entnehmen lässt.
Mit der noch vorhandenen Leistungsfähigkeit der Klägerin - leichte Arbeiten ohne Anforderungen an das räumliche Sehvermögen mindestens sechsstündig - muss der Klägerin eine konkrete Tätigkeit, die noch verrichtet werden kann, nicht genannt werden. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit, die der Versicherte mit seinem Leistungsvermögen noch auszuüben vermag, wird von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) jedenfalls in den Fällen für erforderlich gehalten, in denen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (BSG 19.12.1996, GS 2/95, BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8). Für die Prüfung, ob eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt, gibt es keinen konkreten Beurteilungsmaßstab. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Daher ist eine genaue Untersuchung erforderlich, welche Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen durch die beim Versicherten vorliegenden Gesundheitsstörungen im Einzelnen ausgeschlossen sind (BSG 19.08.1997, 13 RJ 55/96 und 30.10.1997, 13 RJ 49/97, juris). Die Pflicht zur konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit hängt von der Anzahl, Art und Schwere der bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen ab. Je mehr diese geeignet erscheinen, gerade auch typische Arbeitsplätze für körperlich leichte Tätigkeiten zu versperren, umso eingehender und konkreter muss dargelegt werden, welche Tätigkeiten der Versicherte noch verrichten kann (BSG 23.05.2006, B 13 RJ 38/05 R, SozR 4-2600 § 43 Nr 9).
Aufgrund der bestehenden funktionellen Einäugigkeit der Klägerin dürfen zwar keine Anforderungen an das räumliche Sehen gestellt werden, darüber hinaus bestehen jedoch keinerlei qualitative Einschränkungen, die das Tätigkeitsfeld körperlich leichter Tätigkeiten weiter einschränken. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen kann die Klägerin nicht nur ihren erlernten Beruf als Verkäuferin - zuletzt war sie im Textilbereich tätig - weiter ausüben, sondern etwa auch an einem PC-Arbeitsplatz tätig sein. Daneben bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass die Klägerin nicht auch einfache Tätigkeiten wie verpacken, zureichen oder sortieren verrichten könnte (vgl BSG 19.10.2011, B 13 R 78/09 R - BSGE 109, 189 = SozR 4-2600 § 43 Nr 16). Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus dem augenärztlichen Gutachten von PD Dr. S ... Bestätigt wird dies durch die Beobachtung des nervenärztlichen Gutachters Dr. Ö., der im Rahmen einer immerhin fünfeinhalb Stunden dauernden Untersuchung aus den Untersuchungsabläufen eine Sehbeeinträchtigung der Klägerin nicht einmal erkennen konnte. Dies belegt, dass eine Gewöhnung an die Einäugigkeit eingetreten ist und die Klägerin auch im Alltag hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt ist. Prof. Dr. B.-S. (Universitätsklinikum T.) hat bestätigt, dass das Lesen von Schrift nicht beeinträchtigt ist. Der Senat ist daher überzeugt, dass die Klägerin noch wettbewerbsfähig in einem Betrieb einsetzbar ist. Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung, die zur Benennung einer Verweisungstätigkeit verpflichten könnte, liegt damit nicht vor.
Es sind auch keine betriebsunüblichen Pausen erforderlich. Wie PD Dr. S. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 02.05.2013 klargestellt hat, sind Pausen an der frischen Luft nicht zwingend erforderlich. Der Zeitaufwand für die Applikation von Augentropfen zur Behandlung des Sicca-Syndroms ist nachvollziehbar als so gering einzuschätzen, dass Einschränkungen im Arbeitsalltag insoweit nicht ersichtlich sind. Die Klägerin ist schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt erwerbsgemindert, dass sie bei akuten Entzündungsschüben bei einer Uveitis arbeitsunfähig ist. Nach der Rechtsprechung des BSG ist eine Verweisungstätigkeit auch dann zu benennen, wenn trotz eines vollschichtigen Leistungsvermögens im konkreten Einzelfall im Hinblick auf Lage, Verteilung, Umfang und Vorhersehbarkeit von zu erwartenden Arbeitsunfähigkeitszeiten ernsthafte Zweifel bestehen, ob der Versicherte noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts in einem Betrieb einsetzbar ist. Diese Mindestanforderungen sind dann nicht mehr als erfüllt anzusehen, wenn der Versicherte die Arbeitsleistung für einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen (sechs Monate bzw die Hälfte) im Jahr gesundheitsbedingt nicht mehr erbringen kann (BSG 21.07.1992, 4 RA 13/91, juris). "Häufige" Arbeitsunfähigkeiten können auch unterhalb dieser Grenze vorliegen. Maßgebend ist insoweit, ob die (voraussichtlichen) Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit "ernsthafte Zweifel" (BSG 19.10.2011, B 13 R 78/09 R, BSGE 109, 189 = SozR 4-2600 § 43 Nr 16) begründen, ob der Versicherte noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts in einem Betrieb einsetzbar ist. Derartige Zweifel bestehen zur Überzeugung des Senats im vorliegenden Fall nicht. Bei der Untersuchung durch Dr. D. im April 2009 hatte die Klägerin noch erklärt, die Entzündungen am rechten Auge träten vier bis fünfmal im Jahr auf. In ihrem Schreiben vom 12.10.2012 (Blatt 83 Senatsakte) schildert die Klägerin nunmehr, dass die Entzündung einmal monatlich auftrete, von ihr selbst mit Tropfen behandelt werde und nach zwei bis drei Tagen abgeheilt sei. In der mündlichen Verhandlung hat ihr Bevollmächtigter eine Bescheinigung von Dr. I. vom 17.07.2013 vorgelegt, in der bescheinigt wird, dass ca ein Mal im Monat eine Uveitis auftrete, die Klägerin dann Augentropfen benötige und sie darüber hinaus in regelmäßiger Behandlung stehe. Selbst wenn man diese Frequenz zugrunde läge, stünde dies einem wettbewerbsfähigen Einsatz der Klägerin in einem Betrieb auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht entgegen. Eine Arbeitsunfähigkeit von maximal zwei bis drei Tagen im Monat (davon ausgehend, dass die Entzündung auch an Wochenenden auftritt) ist nicht so gravierend, dass die während eines Arbeitsjahres zu erbringenden Arbeitsleistungen nicht mehr den Mindestanforderungen entsprächen, die ein "vernünftig und billig denkender Arbeitgeber" zu stellen berechtigt ist, so dass eine Einstellung unter Weiterbeschäftigung eines solchen Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch ausgeschlossen wäre (BSG 31.10.2012, B 13 R 107/12 B, juris).
Die Klägerin ist auch in der Lage, viermal täglich eine Wegstrecke von 500 Metern innerhalb von jeweils 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen sowie öffentliche Verkehrsmittel zu Hauptverkehrszeiten zweimal am Tag zu benutzen. Dies geht übereinstimmend aus den gerichtlichen Sachverständigengutachten hervor. Insbesondere hat PD Dr. S. klargestellt, dass akute Entzündungsschübe bei einer Uveitis nicht durch äußere Faktoren wie Nässe, Kälte oder Zugluft ausgelöst werden und auch Rezidive aufgrund von Augenreizungen durch Staub und Zugluft nicht häufiger auftreten. Die Klägerin wäre somit durch die Anforderungen des Arbeitsweges auch nicht einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt. Ebenso ist nach alledem nicht zu erwarten, dass allein aufgrund der Belastungen durch den Arbeitsweg noch häufigere Arbeitsunfähigkeitszeiten auftreten würden.
Die Klägerin ist damit nach Überzeugung des Senats noch in der Lage, ohne unmittelbare Gefährdung der Gesundheit und unter Beachtung der dargestellten qualitativen Leistungseinschränkungen zumindest leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden an fünf Tagen pro Woche zu verrichten. Dieses Leistungsvermögen besteht nach Überzeugung des Senats seit Oktober 2006 und seither durchgehend. Mit diesem Leistungsvermögen ist die Klägerin nicht erwerbsgemindert (§ 43 Abs 3 SGB VI); sie hat damit keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser bzw voller Erwerbsminderung.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI). Voraussetzung eines solchen Rentenanspruchs ist, dass die Klägerin vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig ist. Die Klägerin ist erst 1970 geboren, so dass eine Rente nach § 240 SGB VI bereits aus diesem Grund ausscheidet.
Der Sachverhalt ist vollständig aufgeklärt; die vorhandenen Gutachten und Arztauskünfte bilden eine ausreichende Grundlage für die Entscheidungen des Senats. Insgesamt sind seit 2004 12 Gutachten eingeholt worden, davon allein acht infolge des hier streitigen Rentenantrags. Insbesondere die Gutachten von PD Dr. S., Dr. S., Dr. Ö., Dr. R., Dr. D. und Dr. W. haben dem Senat die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen vermittelt (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG, § 412 Abs 1 Zivilprozessordnung). Die Gutachten gehen von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, enthalten keine unlösbaren inhaltlichen Widersprüche und geben keinen Anlass, an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Gutachter zu zweifeln; weitere Beweiserhebungen waren daher von Amts wegen nicht mehr notwendig.
Der Senat war auch nicht verpflichtet, dem hilfsweise gestellten Beweisantrag, Dr. I. zur Dauer der Arbeitsunfähigkeit bei Auftreten einer Uveitis als (sachverständigen) Zeugen zu vernehmen, nachzugehen. Der hier hilfsweise gestellte Beweisantrag ist bereits mangels ausreichender Substantiierung unzulässig; es handelt sich um einen Beweisermittlungsantrag und damit einen unzulässigen Ausforschungsbeweis, denn entsprechende notwendige Anknüpfungstatsachen werden nicht mitgeteilt. Der Beweisantrag selbst umreißt nicht einmal ansatzweise, was die Beweiserhebung überhaupt ergeben soll (BSG 26.11.1981, 4 BJ 87/81, SozR 1500 § 160 Nr 45; BSG 12.12.2003, B 13 RJ 179/03 B, SozR 4-1500 § 160a Nr 3; BSG 22.10.2008, B 5 KN 1/06 B, juris). Insbesondere erschließt sich nicht, welche Tatsachen aufgrund eigener Kenntnis Dr. I. zur üblichen Dauer einer Arbeitsunfähigkeit der Klägerin angeben können sollte. Wie die Klägerin auch zuletzt gegenüber dem Gutachter PD Dr. S. angegeben hat, behandelt sie auftretende Schübe der Uveitis in der Regel selbst mit Augentropfen und sucht nicht Dr. I. auf. Lediglich bei besonders starken Beschwerden sucht sie im Einzelfall direkt die Universitätsklinik T. auf, wie auch durch den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bericht der Universitätsklinik T. vom 14.06.2013 bestätigt wird.
Davon abgesehen kann der Beweisantrag auch unter dem Gesichtspunkt abgelehnt werden, dass der bereits früher erfolgte eigene Vortrag der Klägerin, die Uveitis trete einmal monatlich auf und heile nach zwei bis drei Tagen ab, als zugestanden angesehen wird. Nachdem der (Hilfs)Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung das Ziel der Ermittlungen nicht näher bestimmt hat, kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Klägerin inhaltlich in Widerspruch zu ihrem eigenen früheren Vortrag setzen wollte. Wie oben bereits ausgeführt, ergibt sich aber auch bei der Annahme von monatlich zwei bis drei Tagen Arbeitsunfähigkeit im Ergebnis keine andere Beurteilung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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