Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 U 441/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 211/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 08.02.2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger am 09.03.1998 einen versicherten Arbeitsunfall erlitten hat.
Der bei der Firma G. L. , Getränke Großhandel in V. als Vertreter beschäftigte, 1945 geborene Kläger war am 09.03.1998 mit einem Firmen-PKW unterwegs, um Kunden zu besuchen. Vor dem Unfall hatte er die Firma L. Bräu in K. besucht und war von dort nach F. weitergefahren. Auf dem Weg dorthin beschloss er zu Hause, d.h. in F./ Ortsteil K. vorbei zu schauen, um etwas zu essen. Gegen 11.45 Uhr traf er in seiner Wohnung ein. Seine Ehefrau hatte nicht damit gerechnet, dass er zum Essen vorbei kommen würde und hatte nichts vorbereitet. Er sagte daher zu ihr, er wolle gleich weiterfahren, um andere Kunden zu besuchen; er werde unterwegs etwas essen. Bei dieser Gelegenheit trug ihm seine Frau auf, er solle unterwegs Semmelbrösel kaufen. Er fuhr dann von zu Hause aus zum Lebensmittelgeschäft der Frau O. in Ö ... Zu diesem Zweck nahm er eine Fahrstraße von seinem Grundstück bis zur Kreisstraße CHA 4, bog in diese nach links in Richtung E. , also entgegengesetzt zur Fahrtrichtung F. , ein und stellte seinen PKW in einer Parkbucht rechts neben der Fahrbahn vor dem Laden weiter in Richtung E. ab. Er betrat das Geschäft, kaufte Semmelbrösel und unterhielt sich kurz mit der Geschäftsinhaberin, der er auch eine Preisliste der von seiner Firma vertriebenen Produkte übergab. Nach dem Einkauf stieg er wieder in sein Fahrzeug ein und wendete dieses, um auf die andere Fahrbahnseite in Richtung F. zu gelangen. Dabei übersah er ein aus Richtung F. kommendes Fahrzeug und stieß mit diesem zusammen. Dies bestätigten die polizeilichen Ermittlungen der Grenzpolizeistation F. Bei dem Unfall erlitt der Kläger schwere Verletzungen im Bauchraum mit einer ausgedehnten Lungenkontusion und einer Prellung des Herzraums. Er wurde zunächst in das Krankenhaus F. eingeliefert und später wegen eines Schocks per Hubschrauber in das Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in R. verlegt.
Die Beklagte, der der Unfall im Durchgangsarztbericht des Prof.Dr.N. , Krankenhaus der Barmherzigen Brüder R. , als Wegeunfall angezeigt wurde, zog die Ermittlungsakten der Polizei bei. Bei seiner polizeilichen Einvernahme am 29.05.1998 schilderte der Kläger im Wesentlichen das obige Unfallgeschehen. Er fügte noch hinzu, er habe nach dem Kauf der Semmelbrösel mit der Inhaberin kurz Geschäftliches besprochen, sei wieder in sein Auto gestiegen, habe unmittelbar vom Parkstreifen aus nach links wenden und wieder nach Hause zurückfahren wollen. Der Arbeitgeber bestätigte am 22.05.1998, dass der Kläger zu Kundenbesuchen unterwegs gewesen sei.
Mit Bescheid vom 24.11.1998 lehnte die Beklagte die Anerkennung und Entschädigung des Unfalls vom 09.03.1998 als Arbeitsunfall ab. Es habe kein rechtlich wesentlicher innerer Zusammenhang zwischen der versicherten und der Unfall bringenden Tätigkeit bestanden. Die Fahrt zum Geschäft O. habe eigenwirtschaftlichen Interessen gedient. Selbst wenn man eine gemischte Tätigkeit, weil Geschäftliches mit Frau O. besprochen worden sei, unterstellen wolle, so habe die betriebliche Tätigkeit nur einen unwesentlichen Nebenzweck erfüllt. Im Widerspruch brachte der Kläger vor, er habe hauptsächlich aus geschäftlichen Gründen das Lebensmittelgeschäft O. aufsuchen wollen. Dies habe er seiner Frau erzählt, die ihm dann aufgetragen habe, bei dieser Gelegenheit Semmelbrösel zu besorgen. Den Widerspruch wies die Beklagte am 16.12.1998 zurück; den Angaben des Klägers gegenüber der Polizei am 29.05.1998 messe sie einen größeren Beweiswert zu, weil diese offensichtlich noch von versicherungsrechtlichen Überlegungen unbeeinflusst gewesen seien.
Dagegen hat der Kläger beim Sozialgericht Regensburg Klage erhoben und vorgetragen, es habe sich zumindest um eine gemischte Tätigkeit gehandelt. Der dem Unternehmen dienende Zweck sei dabei nicht allein Nebenzweck gewesen. Das Sozialgericht hat die Ehefrau des Klägers, J. S. sowie die Inhaberin des Lebensmittelgeschäftes, G. O. am 21.06.2001 als Zeugen einvernommen und den Kläger zum Ablauf der Ereignisse am 09.03.1998 befragt. Auf die Sitzungsniederschrift wird gem. § 136 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - Bezug genommen. Das Sozialgericht hat die Unterlagen der Allianzversicherungs AG, der der Unfall als Kraft-Kasko-Schaden gemeldet worden war, sowie die Krankengeschichte des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder in R. beigezogen. Mit Urteil vom 08.02.2002 hat es die Klage - im Einverständnis der Beteiligten - im schriftlichen Verfahren gem. § 124 Abs. 2 SGG abgewiesen, weil die zum Unfall führende Tätigkeit nach dem Gesamtbild der Beweiserhebung auf eine private Handlung, nämlich auf den Einkauf von Semmelbrösel gerichtet gewesen sei. Die Beweisaufnahme habe den jetzigen Vortrag des Klägers nicht bestätigen können. Es sei von der Richtigkeit der ersten Aussagen des Klägers gegenüber der Polizei am 29.05.1998 auszugehen, wonach er nach dem Einkauf der Semmelbrösel nochmals zu Hause habe vorbeifahren wollen. In diesem Zusammenhang sei auch die Aussage der Zeugin O. , dass geschäftliche Beziehungen zwischen dem Kläger und ihr nicht vorgelegen hatten, von Bedeutung.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und zur Begründung im Schreiben vom 29.07.2002 vorgetragen, er wäre auch dann zum Geschäft der Frau O. gefahren, wenn er keinen Auftrag gehabt hätte, Semmelbrösel zu kaufen. Der Senat hat eine Anfrage an die Grenzpolizei F. gerichtet und um eine Skizze der örtlichen Wegeverhältnisse zur Wohnung des Klägers, zum Geschäft der Frau O. in Ö. und der geplanten Weiterfahrt - wie vom Kläger am 21.06.2001 vor dem Sozialgericht angegeben - über F. nach R./G. gebeten. Diese Unterlagen hat die Polizeistation F. am 23.07.2002 übersandt. Der Senat hat die Zeugin O. und die Ehefrau des Klägers nochmals einvernommen. Die Zeugin O. hat angegeben, der Kläger habe ihr Geschäft etwa einmal pro Jahr aufgesucht. Er habe schon mit ihr ins Geschäft kommen wollen, sei aber nie aufdringlich gewesen. Meist habe er bei einem solchen Besuch etwas eingekauft. Am Unfalltag habe ihr der Kläger erstmals eine Preisliste übergeben. Ihr Geschäft sei nicht für den Verkauf von Waren, wie sie der Kläger anzubieten habe, geeignet. Früher habe sie vom Kläger ein- bis zweimal - eher aus Verlegenheit, weil er bei ihr Kunde war - Wein und Schnaps zum privaten Verbrauch gekauft. Am 09.03.1998 habe der Kläger ihr zuerst die Preisliste gegeben und dann Semmelbrösel gekauft. Sie habe schon den Eindruck gehabt, dass das Geschäftliche zuerst gekommen sei. Die Ehefrau des Klägers hat ihre Aussage vor dem Sozialgericht korrigiert; sie habe die Semmelbrösel für denselben Abend gebraucht; sie habe aber nicht damit gerechnet, dass der Kläger die Semmelbrösel gleich bringen werde. Von ihrem Haus zur Hauptstraße seien es ca. 500 Meter und von dort nochmal 500 Meter bis zum Geschäft der Frau O ... Auf die Sitzungsniederschrift vom 03.09.2002 wird im Übrigen gem. § 136 Abs. 2 SGG Bezug genommen.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Regensburg vom 08.02.2002 und des Bescheides vom 24.11.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.1998 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen seines Unfalls vom 09.03.1998 Entschädigung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts gem. § 136 Abs. 2 SGG auf den Inhalt der Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), aber unbegründet.
Zutreffend hat das Sozialgericht entschieden, dass der Kläger bei seinem Unfall am 09.03.1998 nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden hat; denn er hat sich auf einem Abweg in Bezug auf die von ihm geplante Weiterfahrt zu Kundenbesuchen in Richtung F. / R. / G. befunden; dass er das Lebensmittelgeschäft der Zeugin O. in Ö. aufsuchte, hatte wesentlich private Gründe. Ein Anspruch wegen der Folgen dieses Unfalls gem. der §§ 8 Abs. 1, 26 ff und 56 ff des 7. Sozialgesetzbuchs - -SGB VII - steht ihm nicht zu.
Nach § 8 Abs. 1 SGB VII, der weitgehend dem § 548 Reichsversicherungsordnung - RVO - entspricht, ist ein Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter infolge einer der in den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII genannten und danach versicherten Tätigkeiten erleidet. Dazu ist in der Regel erforderlich, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, und dass diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat (BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr 84; BSG Urteil vom 18. April 2000 - B 2 U 7/99 R). Zunächst muß also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der sog innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (stRspr BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr 92; BSG SozR 2200 § 548 Nrn 82, 95, 97; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 27; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 38; BSG Urteil vom 18. April 2000, aaO). Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr 84; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 32; BSG Urteil vom 18. April 2000, aaO). Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis zu erbringen; bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muß der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden können (BSGE 58, 80, 83 = SozR 2200 § 555a Nr 1 mwN). Es muß also sicher feststehen, dass im Unfallzeitpunkt noch eine versicherte Tätigkeit ausgeübt wurde (BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr 84 mwN). Innerhalb dieser Wertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 19).
Dass der Kläger zum Kreis der nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherten Personen gehört, wird auch von der Beklagten nicht bestritten. Ob er zum Unfallzeitpunkt eine wesentlich betrieblichen Zwecken dienende Tätigkeit verrichtete, hängt davon ab, ob die Fahrt zum Lebensmittelgeschäft O. in Ö. wesentlich dem Zweck diente, in Geschäftsbeziehungen zur Inhaberin zu treten. Denn der Abstecher zu diesem Geschäft liegt nicht auf der Fahrtroute, die der Kläger hätte einschlagen müssen, um nach seinem Besuch zu Hause zum nächsten Kunden zu gelangen. Hierzu hätte er nach seinen eigenen Angaben vor dem Sozialgericht nach Erreichen der Kreisstraße CHA 4 in die umgekehrte Richtung, nämlich in Richtung F. fahren müssen. Tatsächlich schlug er die entgegengesetzte Richtung nach E. bis Ö. ein. Wenngleich der Weg nach Erreichen der Kreisstraße bis zum Geschäft O. nach der Aussage seiner Ehefrau vor dem Senat nur ca. 500 Meter betragen hat, so ist diese Strecke als Abweg zu qualifizieren, denn sie führt vom betrieblichen Zielort weg. Auf einem solchen privaten Zwecken dienenden Abweg steht ein Versicherter, auch wenn er nur geringfügig ist, nicht unter Versicherungsschutz (Bereiter-Hahn, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8 Anm. 12.36). Erst wenn der Ausgangspunkt des einer privaten Verrichtung dienenden Abweges wieder erreicht ist, beginnt der Versicherungsschutz wieder; auch der Rückweg zu diesem Punkt ist dann noch von der Eigenwirtschaftlichkeit geprägt (Bereiter-Hahn, a.a.O.).
Diese von der Rechtsprechung in Bezug auf einen versicherten Weg gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII zum oder vom Ort der versicherten Tätigkeit entwickelten Grundsätze gelten entsprechend auch für einen Betriebsweg. Unter Betriebsweg wird ein Weg verstanden, den der Versicherte in Ausübung seiner versicherten Tätigkeit zurücklegen muss. Das ist dann der Fall, wenn seine Berufsausübung eine "Reisetätigkeit" erfordert. Ein solcher Weg stellt dann die eigentliche Betriebstätigkeit dar (Bereiter-Hahn, a.a.O. § 8 Anm. 7.14).
Unter Beachtung dieser Vorgaben steht auf Grund des Beweisergebnisses, insbesondere auf Grund der glaubhaften Angaben der Zeuginnen S. und O. fest, dass der Kläger im Geschäft ausschließlich zur privaten Verwendung vorgesehene Lebensmittel einkaufte und der Geschäftsinhaberin eine Preisliste der von seiner Firma vertriebenen Produkte überreichte. Der Auffassung des Sozialgerichts, der Kläger habe im Anschluss an den Einkauf nach Hause zurückfahren wollen, was er bei seiner Einvernahme am 29.05.1998 vor der Polizei angegeben hatte, konnte sich der Senat nicht anschließen. Dem Sozialgericht ist zwar grundsätzlich zuzustimmen, dass in aller Regel den ersten unbefangenen Angaben eines Versicherten eher Glauben zu schenken ist als späteren, von für den Versicherungsschutz bedeutsamen Erwägungen geprägten Äußerungen. Der Senat geht aber insoweit von den seiner Beurteilung nach glaubhaften Angaben der Ehefrau des Klägers aus, wonach sie nicht erwartet habe, der Kläger würde gleich nach dem Einkauf nach Hause zurückkommen und sie habe die Semmelbrösel nicht sofort benötigt. Der Senat hält für erwiesen, dass der Kläger vom Lebensmittelgeschäft O. zu Kundenbesuchen in Richtung F. weiterfahren wollte. Das Wendemanöver und die beabsichtigte Weiterfahrt bis zu dem Punkt, an dem der Kläger von seinem Hause kommend in die Kreisstraße CHA 4 eingebogen war, ist demnach als gemischte Tätigkeit, nämlich Rückkehr von der privaten Verrichtung und Fortsetzung von Kundenbesuchen, zu qualifizieren. Für Verrichtungen, die sowohl privaten unversicherten als auch betrieblichen Interessen zu dienen bestimmt sind - sog gemischte Tätigkeiten - besteht Versicherungsschutz dann, wenn die Verrichtung im Einzelfall dazu bestimmt war, auch betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen. Die Verrichtung braucht nicht überwiegend betrieblichen Interessen zu dienen bestimmt gewesen sein (BSG vom 22.08.2000 B 2 U 18/99 R; mit weiteren Nachweisen). Ob das betriebliche Interesse wesentlich ist, beurteilt sich in erster Linie nach den aufgrund von objektiven Anhaltspunkten nachvollziehbaren subjektiven Vorstellungen des Versicherten (BSGE 20, 215, 218 = SozR aaO). Entscheidendes Abgrenzungskriterium für die Frage, ob eine gemischte Tätigkeit wesentlich betrieblichen Interessen zu dienen bestimmt war, ist, ob diese Tätigkeit hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn der private - hier der Einkauf von Semmelbrösel - Zweck entfallen wäre (BSGE 20, 215, 219 = SozR aaO; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 19; Mehrtens, aaO). Das ist nach den Angaben der Zeugin O. , der Ehefrau des Klägers und seinem eigenen Vortrag nicht der Fall. Wäre dem Kläger nicht aufgetragen worden, Semmelbrösel zu besorgen, so wäre die Fahrt zum Lebensmittelgeschäft in Ö. entfallen und er hätte sich im Unfallzeitpunkt nicht auf der konkreten Fahrtstrecke befunden. Vielmehr hätte er dann den Weg zu Kundenbesuchen von zu Hause angetreten und wäre nicht links sondern rechts in die Kreisstraße CHA 4 unmittelbar in Richtung F. eingebogen. Der Sachverhalt stellt sich unter Würdigung der Aussage der Zeugin O. vor dem Senat so dar, dass der Kläger die Gelegenheit des im Vordergrund stehenden Einkaufs benutzte, um - wie auch schon früher - Geschäftskontakte zur Zeugin O. zu knüpfen. Dass der Kläger, wie die Zeugin vor dem Senat berichtete, ihr zuerst die Preisliste seiner Vertretung übergab und ein mehr auf geschäftliche Probleme allgemeiner Art bezogenes Gespräch begann, ändert an dieser Wertung nichts. Denn es kommt, wie vorstehend dargelegt, darauf an, ob der Kläger den konkreten Weg auch dann eingeschlagen hätte, wenn ihm seine Frau nicht aufgetragen hätte, Semmelbrösel zu besorgen. Ohne Bedeutung ist es, ob die gekauften Lebensmittel am selben Abend verwendet werden sollten oder später. Entscheidend ist vielmehr, dass die Handlungstendenz des Klägers vordergründig und hauptsächlich auf den Einkauf der Lebensmittel gerichtet war und nicht darauf, die Geschäftsinhaberin als Abnehmerin für seine Waren zu gewinnen. Letzteres war nur Nebenzweck der Fahrt. Damit steht fest, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls keine rechtlich wesentlich betriebsbedingte Handlung verrichtete; er hat dabei nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Die Beklagte ist nicht verpflichtet deswegen Leistungen zu gewähren. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 08.02.2002 war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine Gründe i.S.d. § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG vorliegen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger am 09.03.1998 einen versicherten Arbeitsunfall erlitten hat.
Der bei der Firma G. L. , Getränke Großhandel in V. als Vertreter beschäftigte, 1945 geborene Kläger war am 09.03.1998 mit einem Firmen-PKW unterwegs, um Kunden zu besuchen. Vor dem Unfall hatte er die Firma L. Bräu in K. besucht und war von dort nach F. weitergefahren. Auf dem Weg dorthin beschloss er zu Hause, d.h. in F./ Ortsteil K. vorbei zu schauen, um etwas zu essen. Gegen 11.45 Uhr traf er in seiner Wohnung ein. Seine Ehefrau hatte nicht damit gerechnet, dass er zum Essen vorbei kommen würde und hatte nichts vorbereitet. Er sagte daher zu ihr, er wolle gleich weiterfahren, um andere Kunden zu besuchen; er werde unterwegs etwas essen. Bei dieser Gelegenheit trug ihm seine Frau auf, er solle unterwegs Semmelbrösel kaufen. Er fuhr dann von zu Hause aus zum Lebensmittelgeschäft der Frau O. in Ö ... Zu diesem Zweck nahm er eine Fahrstraße von seinem Grundstück bis zur Kreisstraße CHA 4, bog in diese nach links in Richtung E. , also entgegengesetzt zur Fahrtrichtung F. , ein und stellte seinen PKW in einer Parkbucht rechts neben der Fahrbahn vor dem Laden weiter in Richtung E. ab. Er betrat das Geschäft, kaufte Semmelbrösel und unterhielt sich kurz mit der Geschäftsinhaberin, der er auch eine Preisliste der von seiner Firma vertriebenen Produkte übergab. Nach dem Einkauf stieg er wieder in sein Fahrzeug ein und wendete dieses, um auf die andere Fahrbahnseite in Richtung F. zu gelangen. Dabei übersah er ein aus Richtung F. kommendes Fahrzeug und stieß mit diesem zusammen. Dies bestätigten die polizeilichen Ermittlungen der Grenzpolizeistation F. Bei dem Unfall erlitt der Kläger schwere Verletzungen im Bauchraum mit einer ausgedehnten Lungenkontusion und einer Prellung des Herzraums. Er wurde zunächst in das Krankenhaus F. eingeliefert und später wegen eines Schocks per Hubschrauber in das Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in R. verlegt.
Die Beklagte, der der Unfall im Durchgangsarztbericht des Prof.Dr.N. , Krankenhaus der Barmherzigen Brüder R. , als Wegeunfall angezeigt wurde, zog die Ermittlungsakten der Polizei bei. Bei seiner polizeilichen Einvernahme am 29.05.1998 schilderte der Kläger im Wesentlichen das obige Unfallgeschehen. Er fügte noch hinzu, er habe nach dem Kauf der Semmelbrösel mit der Inhaberin kurz Geschäftliches besprochen, sei wieder in sein Auto gestiegen, habe unmittelbar vom Parkstreifen aus nach links wenden und wieder nach Hause zurückfahren wollen. Der Arbeitgeber bestätigte am 22.05.1998, dass der Kläger zu Kundenbesuchen unterwegs gewesen sei.
Mit Bescheid vom 24.11.1998 lehnte die Beklagte die Anerkennung und Entschädigung des Unfalls vom 09.03.1998 als Arbeitsunfall ab. Es habe kein rechtlich wesentlicher innerer Zusammenhang zwischen der versicherten und der Unfall bringenden Tätigkeit bestanden. Die Fahrt zum Geschäft O. habe eigenwirtschaftlichen Interessen gedient. Selbst wenn man eine gemischte Tätigkeit, weil Geschäftliches mit Frau O. besprochen worden sei, unterstellen wolle, so habe die betriebliche Tätigkeit nur einen unwesentlichen Nebenzweck erfüllt. Im Widerspruch brachte der Kläger vor, er habe hauptsächlich aus geschäftlichen Gründen das Lebensmittelgeschäft O. aufsuchen wollen. Dies habe er seiner Frau erzählt, die ihm dann aufgetragen habe, bei dieser Gelegenheit Semmelbrösel zu besorgen. Den Widerspruch wies die Beklagte am 16.12.1998 zurück; den Angaben des Klägers gegenüber der Polizei am 29.05.1998 messe sie einen größeren Beweiswert zu, weil diese offensichtlich noch von versicherungsrechtlichen Überlegungen unbeeinflusst gewesen seien.
Dagegen hat der Kläger beim Sozialgericht Regensburg Klage erhoben und vorgetragen, es habe sich zumindest um eine gemischte Tätigkeit gehandelt. Der dem Unternehmen dienende Zweck sei dabei nicht allein Nebenzweck gewesen. Das Sozialgericht hat die Ehefrau des Klägers, J. S. sowie die Inhaberin des Lebensmittelgeschäftes, G. O. am 21.06.2001 als Zeugen einvernommen und den Kläger zum Ablauf der Ereignisse am 09.03.1998 befragt. Auf die Sitzungsniederschrift wird gem. § 136 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - Bezug genommen. Das Sozialgericht hat die Unterlagen der Allianzversicherungs AG, der der Unfall als Kraft-Kasko-Schaden gemeldet worden war, sowie die Krankengeschichte des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder in R. beigezogen. Mit Urteil vom 08.02.2002 hat es die Klage - im Einverständnis der Beteiligten - im schriftlichen Verfahren gem. § 124 Abs. 2 SGG abgewiesen, weil die zum Unfall führende Tätigkeit nach dem Gesamtbild der Beweiserhebung auf eine private Handlung, nämlich auf den Einkauf von Semmelbrösel gerichtet gewesen sei. Die Beweisaufnahme habe den jetzigen Vortrag des Klägers nicht bestätigen können. Es sei von der Richtigkeit der ersten Aussagen des Klägers gegenüber der Polizei am 29.05.1998 auszugehen, wonach er nach dem Einkauf der Semmelbrösel nochmals zu Hause habe vorbeifahren wollen. In diesem Zusammenhang sei auch die Aussage der Zeugin O. , dass geschäftliche Beziehungen zwischen dem Kläger und ihr nicht vorgelegen hatten, von Bedeutung.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und zur Begründung im Schreiben vom 29.07.2002 vorgetragen, er wäre auch dann zum Geschäft der Frau O. gefahren, wenn er keinen Auftrag gehabt hätte, Semmelbrösel zu kaufen. Der Senat hat eine Anfrage an die Grenzpolizei F. gerichtet und um eine Skizze der örtlichen Wegeverhältnisse zur Wohnung des Klägers, zum Geschäft der Frau O. in Ö. und der geplanten Weiterfahrt - wie vom Kläger am 21.06.2001 vor dem Sozialgericht angegeben - über F. nach R./G. gebeten. Diese Unterlagen hat die Polizeistation F. am 23.07.2002 übersandt. Der Senat hat die Zeugin O. und die Ehefrau des Klägers nochmals einvernommen. Die Zeugin O. hat angegeben, der Kläger habe ihr Geschäft etwa einmal pro Jahr aufgesucht. Er habe schon mit ihr ins Geschäft kommen wollen, sei aber nie aufdringlich gewesen. Meist habe er bei einem solchen Besuch etwas eingekauft. Am Unfalltag habe ihr der Kläger erstmals eine Preisliste übergeben. Ihr Geschäft sei nicht für den Verkauf von Waren, wie sie der Kläger anzubieten habe, geeignet. Früher habe sie vom Kläger ein- bis zweimal - eher aus Verlegenheit, weil er bei ihr Kunde war - Wein und Schnaps zum privaten Verbrauch gekauft. Am 09.03.1998 habe der Kläger ihr zuerst die Preisliste gegeben und dann Semmelbrösel gekauft. Sie habe schon den Eindruck gehabt, dass das Geschäftliche zuerst gekommen sei. Die Ehefrau des Klägers hat ihre Aussage vor dem Sozialgericht korrigiert; sie habe die Semmelbrösel für denselben Abend gebraucht; sie habe aber nicht damit gerechnet, dass der Kläger die Semmelbrösel gleich bringen werde. Von ihrem Haus zur Hauptstraße seien es ca. 500 Meter und von dort nochmal 500 Meter bis zum Geschäft der Frau O ... Auf die Sitzungsniederschrift vom 03.09.2002 wird im Übrigen gem. § 136 Abs. 2 SGG Bezug genommen.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Regensburg vom 08.02.2002 und des Bescheides vom 24.11.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.1998 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen seines Unfalls vom 09.03.1998 Entschädigung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts gem. § 136 Abs. 2 SGG auf den Inhalt der Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), aber unbegründet.
Zutreffend hat das Sozialgericht entschieden, dass der Kläger bei seinem Unfall am 09.03.1998 nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden hat; denn er hat sich auf einem Abweg in Bezug auf die von ihm geplante Weiterfahrt zu Kundenbesuchen in Richtung F. / R. / G. befunden; dass er das Lebensmittelgeschäft der Zeugin O. in Ö. aufsuchte, hatte wesentlich private Gründe. Ein Anspruch wegen der Folgen dieses Unfalls gem. der §§ 8 Abs. 1, 26 ff und 56 ff des 7. Sozialgesetzbuchs - -SGB VII - steht ihm nicht zu.
Nach § 8 Abs. 1 SGB VII, der weitgehend dem § 548 Reichsversicherungsordnung - RVO - entspricht, ist ein Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter infolge einer der in den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII genannten und danach versicherten Tätigkeiten erleidet. Dazu ist in der Regel erforderlich, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, und dass diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat (BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr 84; BSG Urteil vom 18. April 2000 - B 2 U 7/99 R). Zunächst muß also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der sog innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (stRspr BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr 92; BSG SozR 2200 § 548 Nrn 82, 95, 97; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 27; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 38; BSG Urteil vom 18. April 2000, aaO). Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr 84; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 32; BSG Urteil vom 18. April 2000, aaO). Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis zu erbringen; bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muß der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden können (BSGE 58, 80, 83 = SozR 2200 § 555a Nr 1 mwN). Es muß also sicher feststehen, dass im Unfallzeitpunkt noch eine versicherte Tätigkeit ausgeübt wurde (BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr 84 mwN). Innerhalb dieser Wertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 19).
Dass der Kläger zum Kreis der nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherten Personen gehört, wird auch von der Beklagten nicht bestritten. Ob er zum Unfallzeitpunkt eine wesentlich betrieblichen Zwecken dienende Tätigkeit verrichtete, hängt davon ab, ob die Fahrt zum Lebensmittelgeschäft O. in Ö. wesentlich dem Zweck diente, in Geschäftsbeziehungen zur Inhaberin zu treten. Denn der Abstecher zu diesem Geschäft liegt nicht auf der Fahrtroute, die der Kläger hätte einschlagen müssen, um nach seinem Besuch zu Hause zum nächsten Kunden zu gelangen. Hierzu hätte er nach seinen eigenen Angaben vor dem Sozialgericht nach Erreichen der Kreisstraße CHA 4 in die umgekehrte Richtung, nämlich in Richtung F. fahren müssen. Tatsächlich schlug er die entgegengesetzte Richtung nach E. bis Ö. ein. Wenngleich der Weg nach Erreichen der Kreisstraße bis zum Geschäft O. nach der Aussage seiner Ehefrau vor dem Senat nur ca. 500 Meter betragen hat, so ist diese Strecke als Abweg zu qualifizieren, denn sie führt vom betrieblichen Zielort weg. Auf einem solchen privaten Zwecken dienenden Abweg steht ein Versicherter, auch wenn er nur geringfügig ist, nicht unter Versicherungsschutz (Bereiter-Hahn, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8 Anm. 12.36). Erst wenn der Ausgangspunkt des einer privaten Verrichtung dienenden Abweges wieder erreicht ist, beginnt der Versicherungsschutz wieder; auch der Rückweg zu diesem Punkt ist dann noch von der Eigenwirtschaftlichkeit geprägt (Bereiter-Hahn, a.a.O.).
Diese von der Rechtsprechung in Bezug auf einen versicherten Weg gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII zum oder vom Ort der versicherten Tätigkeit entwickelten Grundsätze gelten entsprechend auch für einen Betriebsweg. Unter Betriebsweg wird ein Weg verstanden, den der Versicherte in Ausübung seiner versicherten Tätigkeit zurücklegen muss. Das ist dann der Fall, wenn seine Berufsausübung eine "Reisetätigkeit" erfordert. Ein solcher Weg stellt dann die eigentliche Betriebstätigkeit dar (Bereiter-Hahn, a.a.O. § 8 Anm. 7.14).
Unter Beachtung dieser Vorgaben steht auf Grund des Beweisergebnisses, insbesondere auf Grund der glaubhaften Angaben der Zeuginnen S. und O. fest, dass der Kläger im Geschäft ausschließlich zur privaten Verwendung vorgesehene Lebensmittel einkaufte und der Geschäftsinhaberin eine Preisliste der von seiner Firma vertriebenen Produkte überreichte. Der Auffassung des Sozialgerichts, der Kläger habe im Anschluss an den Einkauf nach Hause zurückfahren wollen, was er bei seiner Einvernahme am 29.05.1998 vor der Polizei angegeben hatte, konnte sich der Senat nicht anschließen. Dem Sozialgericht ist zwar grundsätzlich zuzustimmen, dass in aller Regel den ersten unbefangenen Angaben eines Versicherten eher Glauben zu schenken ist als späteren, von für den Versicherungsschutz bedeutsamen Erwägungen geprägten Äußerungen. Der Senat geht aber insoweit von den seiner Beurteilung nach glaubhaften Angaben der Ehefrau des Klägers aus, wonach sie nicht erwartet habe, der Kläger würde gleich nach dem Einkauf nach Hause zurückkommen und sie habe die Semmelbrösel nicht sofort benötigt. Der Senat hält für erwiesen, dass der Kläger vom Lebensmittelgeschäft O. zu Kundenbesuchen in Richtung F. weiterfahren wollte. Das Wendemanöver und die beabsichtigte Weiterfahrt bis zu dem Punkt, an dem der Kläger von seinem Hause kommend in die Kreisstraße CHA 4 eingebogen war, ist demnach als gemischte Tätigkeit, nämlich Rückkehr von der privaten Verrichtung und Fortsetzung von Kundenbesuchen, zu qualifizieren. Für Verrichtungen, die sowohl privaten unversicherten als auch betrieblichen Interessen zu dienen bestimmt sind - sog gemischte Tätigkeiten - besteht Versicherungsschutz dann, wenn die Verrichtung im Einzelfall dazu bestimmt war, auch betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen. Die Verrichtung braucht nicht überwiegend betrieblichen Interessen zu dienen bestimmt gewesen sein (BSG vom 22.08.2000 B 2 U 18/99 R; mit weiteren Nachweisen). Ob das betriebliche Interesse wesentlich ist, beurteilt sich in erster Linie nach den aufgrund von objektiven Anhaltspunkten nachvollziehbaren subjektiven Vorstellungen des Versicherten (BSGE 20, 215, 218 = SozR aaO). Entscheidendes Abgrenzungskriterium für die Frage, ob eine gemischte Tätigkeit wesentlich betrieblichen Interessen zu dienen bestimmt war, ist, ob diese Tätigkeit hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn der private - hier der Einkauf von Semmelbrösel - Zweck entfallen wäre (BSGE 20, 215, 219 = SozR aaO; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 19; Mehrtens, aaO). Das ist nach den Angaben der Zeugin O. , der Ehefrau des Klägers und seinem eigenen Vortrag nicht der Fall. Wäre dem Kläger nicht aufgetragen worden, Semmelbrösel zu besorgen, so wäre die Fahrt zum Lebensmittelgeschäft in Ö. entfallen und er hätte sich im Unfallzeitpunkt nicht auf der konkreten Fahrtstrecke befunden. Vielmehr hätte er dann den Weg zu Kundenbesuchen von zu Hause angetreten und wäre nicht links sondern rechts in die Kreisstraße CHA 4 unmittelbar in Richtung F. eingebogen. Der Sachverhalt stellt sich unter Würdigung der Aussage der Zeugin O. vor dem Senat so dar, dass der Kläger die Gelegenheit des im Vordergrund stehenden Einkaufs benutzte, um - wie auch schon früher - Geschäftskontakte zur Zeugin O. zu knüpfen. Dass der Kläger, wie die Zeugin vor dem Senat berichtete, ihr zuerst die Preisliste seiner Vertretung übergab und ein mehr auf geschäftliche Probleme allgemeiner Art bezogenes Gespräch begann, ändert an dieser Wertung nichts. Denn es kommt, wie vorstehend dargelegt, darauf an, ob der Kläger den konkreten Weg auch dann eingeschlagen hätte, wenn ihm seine Frau nicht aufgetragen hätte, Semmelbrösel zu besorgen. Ohne Bedeutung ist es, ob die gekauften Lebensmittel am selben Abend verwendet werden sollten oder später. Entscheidend ist vielmehr, dass die Handlungstendenz des Klägers vordergründig und hauptsächlich auf den Einkauf der Lebensmittel gerichtet war und nicht darauf, die Geschäftsinhaberin als Abnehmerin für seine Waren zu gewinnen. Letzteres war nur Nebenzweck der Fahrt. Damit steht fest, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls keine rechtlich wesentlich betriebsbedingte Handlung verrichtete; er hat dabei nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Die Beklagte ist nicht verpflichtet deswegen Leistungen zu gewähren. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 08.02.2002 war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine Gründe i.S.d. § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved