L 13 R 2933/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 7 R 655/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 2933/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 11. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.

Die 1954 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt. Sie war zuletzt von Dezember 1991 bis September 2005 bei der M. B. gGmbH, K., als Reinigungskraft beschäftigt. Anschließend war sie arbeitslos bzw. arbeitsunfähig. Zuletzt übte sie ab Juni 2008 eine geringfügige Beschäftigung als Spülkraft in einem Restaurant aus.

Einen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation vom 4. Dezember 2007 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2009 ab. Im Rahmen des hiergegen beim Sozialgericht Konstanz (SG) angestrengten Klageverfahrens (Az. S 8 R 417/09) wurde ein Gutachten bei der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Dr. Dipl.-Psych. K.-H. eingeholt. Diese gab in ihrem Gutachten vom 25. Februar 2010 an, es liege eine depressive Stimmungsminderung leichtergradigen Ausmaßes vor, daneben eine erhöhte Angstspannung einhergehend auch mit psychovegetativen Symptomen, z. B. Schlafstörungen (Angst und depressive Störung, gemischt). Auf der Basis von somatischen Beschwerden, die auf degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und der Bandscheiben beruhten, habe sich im Rahmen von psychosozialen Konflikten eine psychogene Überlagerung und Verstärkung herausgebildet (anhaltende somatoforme Schmerzstörung). Die Erwerbsfähigkeit der Klägerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft bereits gemindert und noch weitergehend gefährdet. Es sei nicht wahrscheinlich, dass durch medizinische Leistungen zur Rehabilitation die Minderung der Erwerbsfähigkeit gebessert bzw. eine weitere Minderung abgewendet werden könne. Mit Gerichtsbescheid vom 1. April 2010 wies das SG die Klage ab.

Am 30. Juni 2010 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, den sie mit Depressionen und Bandscheibenbeschwerden begründete. Die Beklagte holte eine Arbeitgeberauskunft bei der M. B. gGmbH ein, die angab, die Klägerin sei von Dezember 1991 bis September 2005 als Reinigungskraft in der Gebäudereinigung beschäftigt gewesen, hierbei habe es sich um eine ungelernte Arbeit gehandelt. Ferner veranlasste die Beklagte eine Begutachtung durch die Ärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. N.-Sch., die die Klägerin am 28. September 2010 untersuchte und angab, die Klägerin leide unter Angst und depressiver Störung gemischt, einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, Arteriitis temporalis und Lumbalgie bei Bandscheibenprotrusion ohne radikuläre sensomotorische Defizite. Für leichte körperliche Tätigkeiten mit einfachem geistigen Anspruch, ohne besonderen Zeitdruck, ohne besondere Anforderungen an Konzentration, Flexibilität und Anpassungsvermögen bestehe bei der Klägerin ein Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr. Die Einnahme von Zwangshaltungen sei aufgrund der degenerativen Veränderungen zu vermeiden.

Mit Bescheid vom 14. Oktober 2010 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2011 zurück; unter Berücksichtigung aller Gesundheitsstörungen und den sich daraus ergebenden funktionellen Einschränkungen seien der Klägerin noch leichte, geistig einfache Tätigkeiten ohne besonderen Zeitdruck, ohne besondere Anforderungen an die Konzentration, die Flexibilität und das Anpassungsvermögen und ohne Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule mindestens sechs Stunden täglich zumutbar. Als Reinigungskraft sei sie ebenfalls noch mindestens sechs Stunden leistungsfähig.

Mit ihrer am 10. März 2011 beim SG erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Das SG hat im Rahmen der Beweisaufnahme die behandelnden Ärzte der Klägerin, den Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. R. und den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. H. schriftlich als sachverständige Zeugen gehört und bei dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Geriatrie und Suchtmedizin Dr. T. ein Gutachten eingeholt. Dr. R. hat unter dem 7. Juli 2011 angegeben, die Klägerin leide unter einem chronischen Schmerzsyndrom, Lumboischialgie links mehr als rechts, Lumbago, Epicondylitis humeri ulnaris beidseits sowie Coxarthrose links mehr als rechts. Sie sei in der Lage, leichte Tätigkeiten zu verrichten und dies sicher drei bis sechs Stunden täglich. Eine Gehstrecke von 500 m könne sie vierfach am Tag zurücklegen. In seiner Auskunft vom 14. Juli 2011 hat Dr. H. mitgeteilt, die Klägerin seit dem 26. Juli 2004 regelmäßig nervenärztlich zu behandeln. Bei ihr liege eine chronische Schmerzerkrankung mit sowohl degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule als auch Hinweisen auf eine somatoforme Schmerzstörung vor. Zusätzlich bestehe eine Depression mit ängstlich vermeidenden Zügen. Begründet in dieser Grunderkrankung sei es der Klägerin nicht möglich, einer geregelten Arbeitstätigkeit, die ihrer Altersgruppe entsprechen würde, nachzugehen. Sie sei höchstens fähig, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für maximal drei Stunden zu verrichten. Eine Gehstrecke von zwei Kilometern sei der Klägerin nicht mehr zuzumuten; hierfür würde sei deutlich mehr als 20 Minuten benötigen. Pro Arbeitsstunde sei von einer Pause von mindestens 15 Minuten auszugehen. Dr. T. hat nach der Untersuchung am 12. März 2012 in seinem Gutachten vom 3. April 2012 als Diagnosen auf nervenärztlichem Fachgebiet "Angst und Depression, gemischt" und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung angegeben. Leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne Zeitdruck und Akkordanforderung, nach Möglichkeit im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, ohne schwerere Anforderungen wie z. B. Heben und Tragen von schweren Lasten und Arbeiten unter Nässe und Kälte, ohne Wechselschicht oder Nachtarbeit, ohne besondere Anforderungen an die Konzentration, die Flexibilität und das Anpassungsvermögen seien sechs Stunden und mehr zumutbar. Auch in ihrer letzten beruflichen Tätigkeit als Reinigungskraft sei die Klägerin noch in der Lage, sechs Stunden und mehr zu arbeiten.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 11. Juni 2012 die Klage abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung seien nicht erfüllt. Unter Zugrundelegung der Gutachten von Dr. N.-Sch. und Dr. T. sei die Klägerin noch in der Lage, leichten Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden arbeitstäglich nachzugehen. Ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bestehe ebenfalls nicht. Die Klägerin sei zuletzt als Reinigungskraft bzw. Küchenhilfe, somit als ungelernte Arbeiterin bzw. angelernte Arbeiterin des unteren Bereichs im Sinne des Mehrstufenschemas des Bundessozialgerichts beschäftigt gewesen. Sie sei daher breit, d.h. auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.

Gegen den am 13. Juni 2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 9. Juli 2012 Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, das SG habe nicht ausreichend gewürdigt, dass die Klägerin aufgrund ihrer vielfältigen Erkrankungen nicht in der Lage sei, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig und/oder im Rahmen der teilweisen Erwerbsminderung nicht mehr als sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Dies werde durch den Hausarzt der Klägerin Dr. H. in seinem Brief vom 14. Juli 2011 gegenüber dem SG bestätigt. Aufgrund der Tatsache, dass Dr. H. die Klägerin seit Jahren kenne und behandle, erscheine dessen Diagnose und Einschätzung durchgreifender als diejenige des Gutachters Dr. T ... Vorgelegt wird ein Arztbericht des Arztes für Diagnostische Radiologie und Strahlentherapie Dr. K. vom 5. Juni 2012 über ein MRT am rechten Knie vom 5. Juni 2012, in dem folgende Diagnosen angegeben werden: retropatellare Arthrosis deformans, Reizerguss, kleine Baker-Zyste, im Innenmeniskus Grad-2-Läsion. Zuletzt hat der Klägervertreter einen Bericht der Klinik in der Z. GmbH vom 5. August 2013 über einen stationären Aufenthalt der Klägerin vom 15. Juni bis zum 20. Juli 2013 vorgelegt, wegen dessen Inhalts auf Blatt 98/103 der Gerichtsakte Bezug genommen wird.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 11. Juni 2012 und den Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Februar 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit ab 1. Juli 2010 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie beruft sich im Wesentlichen auf Stellungnahmen ihres Sozialmedizinischen Dienstes von Dr. B. vom 17. September 2012 (Bl. 29 f der Berufungsakte) und von Dr. J. vom 16. Januar 2013 (Bl. 59 der Berufungsakte). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Beklagtenvertreter darauf hingewiesen, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen letztmals am 31. Mai 2012 erfüllt gewesen seien. Ein Versicherungsverlauf vom 20. August 2013 ist vorgelegt worden; insoweit wird auf die Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. August 2013 Bezug genommen.

Im Rahmen der Beweisaufnahme hat der Senat die behandelnden Ärzte der Klägerin, den Arzt für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie, Spezielle Schmerztherapie Dr. H. sowie den Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. R. schriftlich als sachverständige Zeugen gehört und den Orthopäden Dr. H. mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Unter dem 26. Oktober 2012 hat Dr. H. angegeben, bei der Klägerin bestehe ein ausgeprägtes chronisches Schmerzsyndrom mit einer schweren somatoformen Schmerzstörung, zusätzlich degenerative Veränderungen an der gesamten Wirbelsäule mit rezidivierenden Lumboischialgien und ausgeprägte Depressionen mit Angststörung. Durch die Gesundheitsstörung sei sie nicht mehr in der Lage, am allgemeinen Arbeitsmarkt teilzunehmen und mehr als drei Stunden täglich zu arbeiten. Für das Zurücklegen von 500 m benötige sie mehr als 20 Minuten. Dr. R. hat unter dem 4. Dezember 2012 mitgeteilt, aufgrund der Arthrose in Hüft- und Kniegelenken solle das Heben und Tragen schwerer Lasten vermieden werden. Tragen über zehn kg, langes Gehen, Stehen und Sitzen, gleichförmige Körperhaltung, häufiges Bücken sowie Treppensteigen seien nicht vorteilhaft und sollten weitgehend vermieden werden. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und an gefährdenden Maschinen verböten sich. Akkord- und Fließbandarbeiten sollten nicht durchgeführt werden, Nachtschicht, Hitze, Kälte, Zugluft, Nässe und Wärme seien ebenfalls zu vermeiden. Eine Belastung von täglich drei Stunden unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen sei möglich. Bei längerer Belastung dürften die Beschwerden an Knie und Hüften wieder deutlich zunehmen, was wieder zu einer Arbeitsunfähigkeit führe. Es sei der Klägerin möglich, arbeitstäglich vierfach eine Gehstrecke von 500 m zurückzulegen. Eine Zeit von 20 Minuten für diese Strecke sei durchaus machbar. In seinem Gutachten vom 29. April 2013 auf Grundlage der Untersuchung vom 19. Februar 2013 hat Dr. H. ausgeführt, bei der Klägerin bestehe ein therapieresistentes Schmerzsyndrom im ganzen Körper bei mäßiggradigem Verschleiß im rechten Kniegelenk und diskreten degenerativen Veränderungen in den unteren lumbalen Bandscheiben ohne eigentlichen Bandscheibenvorfall. Die Klägerin könne leichte bis gelegentlich kurzfristig mittelschwere Tätigkeiten in unterschiedlichen Körperhaltungen vollschichtig, d.h. acht Stunden am Tag an fünf Tagen der Woche, verrichten. Die Körperhaltung solle wenigstens einmal stündlich verändert werden. Durchgehende Sitzphasen seien mehrfach arbeitstäglich mindestens 30 bis 45 Minuten lang, Steh- und Gehphasen mehrfach arbeitstäglich mindestens 20 bis 30 Minuten lang abzuverlangen. Gelegentliches Treppensteigen über ein oder zwei Stockwerke sei zumutbar. Gelegentliches Heben und Tragen von Lasten bis zehn kg in stabilisierter aufrechter Rumpfhaltung oder fünf kg in Rumpfvor- oder -seitneigung sei ebenfalls unbedenklich. Das Besteigen von Leitern und Gerüsten sei aufgrund der Knieprobleme nicht mehr zumutbar. Mit geeigneter Schutzkleidung könne die Klägerin unter Einfluss von Nässe, Kälte und Zugluft arbeiten. Ein ständiger Wechsel zwischen Wärme- und Kältezonen sei aber ungünstig. Kurzfristig mechanisch besonders belastende Überkopfarbeiten (Ein- und Aussortieren von Waren in einem Regal) seien möglich. Arbeitsübliche Pausenregelungen seien ausreichend. Die Gehfähigkeit der Klägerin sei durch mäßiggradige arthrotische Veränderungen vor allem im rechten Kniegelenk etwas eingeschränkt. Trotzdem sei die Klägerin in der Lage, mindestens viermal arbeitstäglich Wegstrecken von über 500 m in deutlich unter 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen. Sie könne auch regelmäßig öffentliche Verkehrsmittel benutzen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, der Klageakte des SG (Az. S 7 R 655/11), der Klageakte des SG in dem Verfahren Az. S 8 R 417/09 und der Berufungsakten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 statthafte Berufung ist zulässig, sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG) eingelegt worden; sie ist aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist der den Rentenantrag der Klägerin vom 30. Juni 2010 ablehnende Bescheid vom 14. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Februar 2011. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, da sie in der Lage ist, leichten Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden arbeitstäglich nachzugehen. Als ungelernte Arbeiterin ist sie auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, weshalb sie auch nicht berufsunfähig ist und keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat.

Rechtsgrundlage für die hier begehrte Rente wegen Erwerbsminderung ist § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).

Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI auch 1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können und 2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Nicht erwerbsgemindert ist gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.

Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich gemäß § 43 Abs. 4 SGB VI um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind: 1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, 2. Berücksichtigungszeiten, 3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nr. 1 oder 2 liegt, 4. Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung. Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren ist für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gemäß § 43 Abs. 5 SGB VI nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung auf Grund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist. Anrechnungszeiten sind u.a. Zeiten, in denen Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) oder arbeitslos (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) gewesen sind, wenn dadurch u. a. eine versicherte Tätigkeit unterbrochen ist (§ 58 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung sind gemäß § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI für Versicherte nicht erforderlich, wenn sie u.a. vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Wie sich aus dem von der Beklagten vorgelegten Versicherungsverlauf ergibt, sind die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung zuletzt bei einem Leistungsfall am 31. Mai 2012 erfüllt. Der letzte Pflichtbeitrag wurde am 31. Dezember 2010 entrichtet (Pflichtbeitrag auf Grund Bezuges von Arbeitslosengeld II). Der letzte Pflichtbeitrag auf Grund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung wurde am 14. Juni 2008 entrichtet. Bei Eintritt eines Leistungsfalls der Erwerbsminderung ab Juni 2012 lägen in den diesem Zeitpunkt vorangegangenen fünf Jahren die erforderlichen drei Jahre Pflichtbeiträge nicht mehr vor. Der Fünf-Jahres-Zeitraum verlängert sich hier nicht durch Zeiten im Sinne von § 43 Abs. 4 SGB VI. Es liegt auch kein sonstiger Tatbestand vor, auf Grund dessen das Erfordernis von drei Jahren Beitragszeiten im dem Leistungsfall vorhergegangenen Fünf-Jahres-Zeitraum entfiele. Die bereits dargelegten Voraussetzungen des § 241 Abs. 2 SGB VI sind nicht gegeben; die Klägerin hatte vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt, nachdem Pflichtbeiträge erstmals 1991 entrichtet worden sind. Eine Entrichtung freiwilliger Beiträge zur Erhaltung der Anwartschaftszeit nach § 241 Abs. 2 SGB VI kommt daher ebenfalls nicht in Betracht.

Dass bei der Klägerin das berufliche Leistungsvermögen jedenfalls für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts im Umfang von sechs Stunden täglich gegeben ist, hat das SG in nicht zu beanstandender Würdigung der umfassend erhobenen Beweise, insbesondere der schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. T. sowie des im Rahmen des Urkundenbeweises verwertbaren Gutachtens von Dr. N.-Sch. festgestellt. Der Senat schließt sich, nachdem die Einschätzung des SG auch durch das im Berufungsverfahren bei Dr. H. eingeholte Gutachten bestätigt wurde, den Entscheidungsgründen des mit der Berufung angefochtenen Gerichtsbescheides vom 11. Juni 2012, insbesondere auch der dort vorgenommenen Beweiswürdigung an, macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab (§153 Abs. 2 SGG).

Das Vorbringen der Klägerin zur Begründung der Berufung und die im Verlauf des Berufungsverfahrens durchgeführten Ermittlungen führen zu keinem anderen Ergebnis und rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Vielmehr wird durch das Sachverständigengutachten von Dr. H. die bisherige Gutachtenslage vollumfänglich bestätigt. Auch Dr. H. hält die Klägerin für in der Lage, leichten Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in einem zeitlichen Umfang von wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich nachzugehen. Er bestätigt im Wesentlichen die bereits im Verwaltungs- und Klageverfahren durch die dortigen Gutachter mitgeteilten Befunde und Diagnosen, welche das SG bereits bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat. Für den Senat steht daher fest, dass die Klägerin unter einem chronischen therapieresistenten Schmerzsyndrom im ganzen Körper bei mäßiggradigem Verschleiß im rechten Kniegelenk und diskreten degenerativen Veränderungen in den unteren lumbalen Bandscheiben leidet. Diese Diagnosen leitet Dr. H. nachvollziehbar aus den von ihm erhobenen Befunden ab. Im Rahmen der Befunderhebung stellte der Gutachter einen diffusen Druck- und Klopfschmerz über den Dornfortsätzen der gesamten Wirbelsäule fest. Die paravertebrale Muskulatur war thorakolumbal beidseits mäßig verspannt und deutlich druckempfindlich. Die Verspannungen lösten sich in entspannter Bauchlage, ohne dass die Druckempfindlichkeit nachgelassen hätte. Im Bereich der Brustwirbelsäule fanden sich mehrere Blockierungen; hinzu kam eine Blockierung des dritten Halswirbels links. Der Umfang der Bewegungseinschränkung war durch den Gutachter nicht eindeutig feststellbar. Im Rahmen der Beweglichkeitsprüfung wurde die Rumpfvorneigung nur bis etwa 20° demonstriert. Die demonstrierte massive Bewegungseinschränkung war aber insoweit nicht nachvollziehbar, als eine massive Bewegungsstörung bei Spontanbewegungen, wie Hinsetzen, Aufstehen aus dem Sitzen, An- und Auskleiden etc., nicht demonstriert wurde. Die Beweglichkeitsprüfung der Wirbelsäule zeigte insgesamt variable Beweglichkeiten, so waren insbesondere im Bereich der Halswirbelsäule erhebliche Schwankungen in der Beweglichkeit festzustellen. Die weiteren Beweglichkeitsprüfungen im Bereich der Schulter, der Ellenbogen, der Handgelenke und der Fingergelenke waren im Wesentlichen ohne pathologische Veränderungen und Auffälligkeiten. Die Bewegungsprüfung im Bereich der Becken und unteren Gliedmaßen zeigte Auffälligkeiten insoweit, als der hohe Zehenstand und Zehengang nicht vorgeführt werden konnte. Auch der tiefe Hocksitz konnte nicht vorgeführt werden. In Rückenlage mit gestreckten Beinen auf dem Untersuchungstisch liegend bestand ein deutlicher Stauchungsschmerz im Bereich des linken Hüftgelenks. Auch hinsichtlich der Beweglichkeit der Hüftgelenke zeigten sich deutliche Unterschiede zwischen der Hüftbeugung im Liegen (60° bis 70°) und im Sitzen (90° bis 100°). Im Bereich beider Kniegelenke bestand ebenfalls eine diffuse Druck- und Klopfempfindlichkeit, bei der Bildgebung fanden sich rechts mäßiggradige arthrotische Veränderungen. Der Gutachter ist - auch insoweit in Übereinstimmung mit den Vorgutachten - zu der Auffassung gelangt, dass sich die chronischen therapieresistenten Schmerzen trotz der mäßiggradigen degenerativen Veränderungen im rechten Knie und den diskreteren degenerativen Veränderungen im Bereich der unteren Lendenregion nicht auf dem Boden eines definierten Körperschadens erklären lassen.

Im Vordergrund der für die Beurteilung des Leistungsvermögens relevanten Gesundheitsstörungen steht daher die Schmerzstörung, deren Auswirkungen auf das Leistungsvermögen bereits durch das SG unter Berücksichtigung des Gutachtens von Dr. T. gewürdigt wurde. Dessen Einschätzung wird durch Dr. H. nochmals bestätigt; insbesondere zeigten sich auch bei dessen Untersuchung unübersehbare Verdeutlichungstendenzen. Wie bereits bei der Untersuchung durch Dr. T. waren auch bei derjenigen durch Dr. H. eine deutliche Aggravation und Symptombewertungstendenzen festzustellen. Unabhängig davon sind die Gutachter übereinstimmend davon ausgegangen, dass bei der Klägerin eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vorliegt, die zwar zu qualitativen, nicht aber zu quantitativen Einschränkungen des Leistungsvermögens führt. Nicht anzuschließen vermochte sich der Senat hingegen der Einschätzung des behandelnden Arztes Dr. H ... Die von ihm angenommenen Diagnosen eines ausgeprägten chronischen Schmerzsyndroms mit einer schweren somatoformen Schmerzstörung sowie ausgeprägte Depressionen mit Angststörung ließen sich durch das nervenärztliche Fachgutachten nicht bestätigen.

Nach der Einschätzung des Sachverständigen Dr. H., der sich der Senat anschließt, ist die Klägerin noch in der Lage, leichten bis mittelschweren Tätigkeiten vollschichtig (acht Stunden am Tag an fünf Tagen in der Woche) nachzugehen. Aus den gesundheitlichen Beeinträchtigungen resultieren aber qualitative Einschränkungen des Leistungsvermögens. So sind nach der Einschätzung des Gutachters Arbeiten, die zu besonderen Kniebelastungen führen, dauerhaft ausgeschlossen. Dazu gehören Arbeiten im Knien oder in der Hockstellung, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und Arbeiten, die mit häufigem umfangreichem Treppensteigen einhergehen. Ungünstig sind auch Arbeiten auf sehr unebenem und rutschigem Gelände. Vermieden werden sollten Sprungbelastungen. Gelegentliches Treppensteigen in einer Größenordnung von ein bis zwei Stockwerken ohne schwere Zusatzlasten ist dagegen unbedenklich. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen kann die Klägerin vollschichtig arbeiten, ohne ihre Kniegelenke zu belasten. Nachdem im Bereich der Wirbelsäule keine massiven Struktur- oder Funktionsstörungen vorliegen, die durch berufliche Belastungen richtungsweisend verschlimmert werden könnten, zu einer erhöhten Eigen- oder Fremdgefährdung führen würden oder die Klägerin physisch überfordern könnten, resultieren aus den dort vorliegenden Gesundheitsstörungen keine relevanten qualitativen Leistungseinschränkungen.

Der Senat ist daher im Anschluss an das Gutachten von Dr. H. zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin leichte bis gelegentlich kurzfristig mittelschwere Tätigkeiten in unterschiedlichen Körperhaltungen vollschichtig verrichten kann. Die Körperhaltung sollte hierbei wenigstens einmal stündlich verändert werden. Durchgängige Sitzphasen sind arbeitstäglich mindestens 30 bis 45 Minuten lang, Steh- und Gehphasen mehrfach arbeitstäglich mindestens 20 bis 30 Minuten lang abzuverlangen. Gelegentliches Treppensteigen über ein oder zwei Stockwerke sind zumutbar. Gelegentliches Heben und Tragen von Lasten bis zehn kg in stabilisierter aufrechter Rumpfhaltung oder fünf kg in Rumpfvor- oder Seitneigung sind ebenfalls unbedenklich. Das Besteigen von Leitern und Gerüsten ist aufgrund der Knieprobleme nicht mehr zumutbar. Mit geeigneter Schutzkleidung kann die Klägerin unter Einfluss von Nässe, Kälte und Zugluft arbeiten. Ein ständiger Wechsel zwischen Wärme- und Kältezonen ist aber ungünstig. Kurzfristig mechanisch besonders belastende Überkopfarbeiten (Ein- und Aussortieren von Waren in einem Regal) sind möglich. Eine arbeitsübliche Pausenregelung ausreichend.

Die vorliegenden Einschränkungen können damit zwar das Spektrum der für die Klägerin in Betracht kommenden Tätigkeiten einschränken, sie begründen aber keine Zweifel an der normalen betrieblichen Einsatzfähigkeit für leichtere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in einem zeitlichen Umfang von sechs Stunden. Aus den genannten qualitativen Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit ergeben sich weder schwere spezifische Leistungseinschränkungen noch stellen die qualitativen Leistungseinschränkungen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen dar (vgl. dazu BSG, Urteil vom 19. Oktober 2011 - B 13 R 78/09 R, juris; BSG, Urteil vom 11. Mai 1999 - B 13 RJ 71/97 R - Juris Rdnr. 18 ff).

Insbesondere konnte der Senat sich von einer Einschränkung der Wegefähigkeit nicht überzeugen. Neben der zeitlich ausreichenden Einsetzbarkeit des Versicherten am Arbeitsplatz gehört zur Erwerbsfähigkeit auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die dem Versicherten dies nicht erlaubt, stellt eine derart schwere Leistungseinschränkung dar, dass der Arbeitsmarkt trotz eines vorhandenen vollschichtigen Leistungsvermögens als verschlossen anzusehen ist (BSG Großer Senat vom 19. Dezember 1996 - GS 2/95 - Juris). Diese Kriterien hat das BSG zum Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit entwickelt, wie ihn § 1247 RVO und § 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (a.F.) umschrieben hatten (vgl. BSG Urteil vom 17. Dezember 1991 - 13/5 RJ 73/90 - Juris). Konkret gilt: Hat der Versicherte keinen Arbeitsplatz und wird ihm ein solcher auch nicht angeboten, bemessen sich die Wegstrecken, deren Zurücklegung ihm möglich sein müssen, auch in Anbetracht der Zumutbarkeit eines Umzugs, nach einem generalisierten Maßstab, der zugleich den Bedürfnissen einer Massenverwaltung Rechnung trägt. Dabei wird angenommen, dass ein Versicherter für den Weg zur Arbeitsstelle öffentliche Verkehrsmittel benutzen und von seiner Wohnung zum Verkehrsmittel sowie vom Verkehrsmittel zur Arbeitsstelle und zurück Fußwege absolvieren muss. Eine (volle) Erwerbsminderung setzt danach grundsätzlich voraus, dass der Versicherte nicht viermal am Tag Wegstrecken von über 500 m mit zumutbarem Zeitaufwand (also jeweils innerhalb von 20 Minuten) zu Fuß bewältigen und ferner zweimal täglich während der Hauptverkehrszeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren kann. Bei der Beurteilung der Mobilität des Versicherten sind alle ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel (z.B. Gehstützen) und Beförderungsmöglichkeiten zu berücksichtigen (vgl. BSG Urteil vom 17. Dezember 1991 - 13/5 RJ 73/90 - Juris). Dazu gehört z.B. auch die zumutbare Benutzung eines eigenen Kfz (zur Wegefähigkeit vgl. zuletzt BSG Urteil vom 12. Dezember 2011 - B 13 R 79/11 R - Juris). Die Gehfähigkeit der Klägerin ist ausweislich des Gutachtens von Dr. H. durch mäßiggradige arthrotische Veränderungen vor allem im rechten Kniegelenk eingeschränkt. Dennoch geht der Senat im Anschluss an die Einschätzung von Dr. H. davon aus, dass der Klägerin die Zurücklegung einer Wegestrecke von 500 m viermal arbeitstäglich in einer Zeit von weniger als 20 Minuten zumutbar ist. Hinsichtlich der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bestehen ebenfalls keine Einschränkungen. Diese Beurteilung deckt sich auch mit derjenigen des behandelnden Orthopäden Dr. R ... Dagegen vermochte sich der Senat der abweichenden Einschätzung von Dr. H. nicht anzuschließen; aus welchen konkreten Befunden und Funktionsbeeinträchtigungen er die von ihm behauptete Einschränkung der Wegefähigkeit ableitet, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Soweit er in seiner Aussage gegenüber dem SG vom 14. Juli 2011 angibt, die Klägerin könne eine Gehstrecke von zwei Kilometern nicht mehr und jedenfalls nicht innerhalb von 20 Minuten zurücklegen, zeigt dies, dass er den für die Beurteilung der Wegefähigkeit entscheidenden Maßstab verkennt. Es kann dahinstehen, ob sich aus dem Bericht der Klinik in den Z. GmbH vom 5. August 2013, in dem als Diagnosen u. a. eine schwere depressive Störung bei gegenwärtig schwerer Episode angegeben und die Einleitung des vorzeitigen Ruhestandes empfohlen wird, das Vorliegen einer rentenrelevanten Erwerbsminderung ableiten lässt, da die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seit dem 1. Juni 2012 nicht mehr erfüllt sind; wie bereits ausgeführt, sind die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung zuletzt bei einem Leistungsfall am 31. Mai 2012 erfüllt. Zu diesem Zeitpunkt ist aber eine Erwerbsminderung insbesondere auch aufgrund des Gutachtens auf nervenärztlichem Fachgebiet von Dr. T. vom 3. April 2012 nicht nachgewiesen.

Ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit nach § 240 SGBVI besteht ebenfalls nicht. Die Klägerin hat keinen Beruf erlernt. Sie war als Reinigungskraft und nach Angaben ihres letzten Arbeitgebers als ungelernte Arbeiterin versicherungspflichtig beschäftigt. Die Klägerin ist damit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt breit verweisbar. Nachdem sie leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten kann, besteht auch kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Die Klägerin hat demnach weder Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller noch wegen teilweiser Erwerbsminderung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass die Klägerin im Ergebnis erfolglos geblieben ist und die Beklagte zur Klage keinen berechtigten Anlass gegeben hat.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr.1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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