Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 17 KA 5/99
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 KA 170/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 6 KA 26/00 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.08.1999 abgeändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 02.12.1998 verurteilt, den Kläger als praktischen Arzt in W. zur vertragsärztlichen Versorgung zuzulassen. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Zulassung des Klägers als Vertragsarzt.
Der Kläger ist 1956 geboren. Im Jahre 1986 erhielt er die Approbation als Arzt. Seitdem ist er als Assistenzarzt in der Klinik B ...-L ... der LVA Rheinprovinz beschäftigt, seit 1990 in der arbeitsmedizinischen Abteilung. Er ist seit März 1998 Facharzt für Arbeitsmedizin. Unter dem 27.03.1998 erhielt er von der Ärztekammer Nordrhein die Urkunde, nach der er nach dem Heilberufsgesetz berechtigt ist, die Bezeichnung "praktischer Arzt" zu führen. Am selben Tage bescheinigte die Ärztekammer Nordrhein dem Kläger, er habe die die Voraussetzungen zur Erlangung der Bezeichnung "praktischer Arzt" gemäß der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft vor dem 31.12.1995 erfüllt.
Aufgrund seines Antrages vom 02.05.1998 wurde der Kläger nach Beschluss des Verwaltungsrates der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Bezirksstelle Düsseldorf, am 14.05.1998 als Facharzt für Arbeitsmedizin und als praktischer Arzt in das Artzregister des Zulassungsbereiches D. eingetragen. Darüber erhielt er unter dem 15.05.1998 einen Bescheid.
Am 09.06.1998 beantragte der Kläger die Zulassung als praktischer Arzt in W ... Dies lehnte der Zulassungsausschuss mit Bescheid vom 22.07.1998 ab. Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers unter dem 02.12.1998 zurück. Da der Kläger eine allgemein-medizinische Weiterbildung nicht durchlaufen habe, setze seine Zulassung gemäß § 95 a Abs. 4 SGB voraus, dass er aufgrund von landesrechtlichen Vorschriften bis zum 31.12.1995 die Bezeichnung "praktischer Arzt" erworben habe. Erst ein gemäß § 54 des Heilberufsgesetzes erteiltes Zeugnis berechtige den Arzt, die Bezeichnung "praktischer Arzt" zu führen. Sowohl das SGB V als auch die landessrechtlichen Vorschriften zur Umsetzung der EG-Richtlinien stellten auf das formale Element des Erwerbs der Bezeichnung "praktischer Arzt" ab und nicht etwa darauf, wann die Voraussetzungen für die Anerkennung erworben worden seien. Mithin erfülle der Kläger nicht die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 95 a SGB V, da die vorliegende Urkunde der Ärztekammer vom 27.03.1998 datiere.
Hiergegen richtet sich die Klage. Da er die Voraussetzungen zum Erwerb der Bezeichnung "praktischer Arzt" bereits vor dem 31.12.1995 erfüllt habe, müsse seinem Antrag auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung stattgegeben werden. Sein Arbeitsplatz in der Klinik der LVA sei nicht mehr sicher. Wenn die Entwicklung für ihn absehbar gewesen wäre, hätte er die Urkunde bereits vor 1995 beantragt und dann auch erhalten.
Der Kläger hat beantragt,
ihn unter Aufhebung des Beschlusses des Beklagten vom 02.12.1998 zur vertragsärztlichen Versorgung als praktischer Arzt zuzulassen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen.
Mit Urteil vom 25.08.1999 hat das Sozialgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen. Da der Kläger eine allgemeinmedizinische Weiterbildung nach § 95 a Abs. 2 SGB V nicht nachgewiesen habe, komme nur eine Zulassung als praktischer Arzt nach § 95 a Abs. 4 SGB V in Betracht. Diese Voraussetzungen habe der Kläger nicht erfüllt. Er habe nicht bis zum 31.12.1995 die Bezeichnung "praktischer Arzt" erworben. Nach § 53 des Heilberufsgesetzes Nordrhein-Westfalen werde darüber ein Zeugnis erteilt. Nach Abs. 7 erhalte bis zum 31.12.1995 auch derjenige ein Zeugnis, der eine mindestens zweijährige spezifische Ausbildung nachweise. Dementsprechend berechtige erst das Zeugnis den Arzt, die Bezeichnung "praktischer Arzt" zu führen. Das sei für den Kläger bis zum 31.12.1995 nicht der Fall gewesen. Auf den Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen komme es nicht an. Diese Auslegung stehe mit den hier maßgeblichen EG-Richtlinien in Einklang. Eine Inländerdiskriminierung sei zu verneinen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen Anspruch weiter verfolgt. Aus dem Wortlaut des § 95 a Abs. 4 SGB V ergebe sich, dass der Arzt die Berechtigung zum Führen einer Bezeichnung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erworben habe. Auf dem formalen Akt der Nachweiserteilung komme es dabei nicht an. Im übrigen sei seine Eintragung im Arztregister vom 14.05.1998 für alle Beteiligten bindend und habe auch bezüglich der Eintragung als praktischer Arzt konstitutive Wirkung. Der Beklagte sei nicht berechtigt, im Verfahren der Zulassung als Vertragsarzt die Entscheidung über die Eintragung ins Arztregister auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.08.1999 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 02.12.1998 zu verurteilen, ihn als praktischer Arzt in W. zur vertragsärztlichen Versorgung zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Im übrigen bezweifelt er, ob eine rechtswirksame Eintragung in das Arztregister als praktischer Arzt vorliege und vom Vorstand der Bezirksstelle Düsseldorf der KV Nordrhein beschlossen worden sei. Wie es zu der Eintragung "praktischer Arzt" gekommen sei, entziehe sich seiner Kenntnis.
Die Beigeladenen, soweit sie sich geäußert haben, schließen sich dem Antrag des Beklagten an.
Die Beigeladene zu 1) hält das angefochten Urteil für zutreffend und ist der Meinung, eine inzidente Prüfung der Voraussetzungen für die Eintragung in das Arztregister sei zumindest in den Fällen angezeigt, in denen der Nachweis des Zeugnisses offensichtlich verspätet eingereicht wurde.
Der Beigeladene zu 3) mißt der Eintragung in das Arztregister konstitutive Wirkung zu. Den Zulassungsgremien obliege zwar nicht die Nachprüfung der Richtigkeit der Registereintragung. Jedoch könnten sie das Verfahren der Zulassung aussetzen, falls die Voraussetzungen für die Eintragung in das Arztregister nicht vorliegen. Ergebe sich im Zulassungsverfahren, dass es zu einer fehlerhaften Eintragung ins Arztregister gekommen sei, habe die Kassenärztliche Vereinigung diese Eintragung zu berichtigen.
Auch die Beigeladene zu 8) ist der Auffassung, dass die Zulassungsgremien gemäß Art. 33 § 2 GSG für den Antrag des Klägers auf Zulassung als Vertragsarzt nach dem 31.12.1994 selbständig die Voraussetzungen des § 95 a SGB V zu prüfen hätten. Das habe der Beklagte im vorliegenden Fall getan und festgestellt, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen, so dass die Zulassung zu versagen sei. Da der Zulassungsausschuss von Amts wegen auch weitere Hinderungsgründe, die der Zulassung entgegenstehen könnten, zu prüfen habe, sei es auch sachgemäß, den Zulassungsgremien die Überprüfung der Voraussetzungen der § 95 a SGB V für die Eintragung in das Arztregister einzuräumen.
Der Beklagte teilt mit, dass der Beigeladene zu 6) Widerspruch gegen die Eintragung des Klägers als praktischer Arzt in das Arztregister bei der Beigeladenen zu 8) erhoben habe.
Wegen der Einzelheiten, auch des Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten, die Arztregisterakten der Beigeladenen zu 8) und die Verwaltungsakten der Ärztekammer Nordrhein Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.08.1999 ist statthaft, zulässig und auch begründet. Der Kläger ist durch den Bescheid des Beklagten vom 02.12.1998 beschwert (§ 54 Abs. 2 SGG), weil dieser rechtswidrig ist. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung als praktischer Arzt in W. Demgemäß war der Beklagte antragsgemäß zur Erteilung der Zulassung zu verpflichten.
Nach den Feststellung des Senates in Übereinstimmung mit den Beteiligten, die sich geäußert haben, stehen sonstige Hinderungsgründe einer Zulassung des Klägers nicht entgegen. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist nach dem Stand der Bedarfsplanung 25.09.1999 der Planungsbereich der Stadt W. für Allgemeinärzte/praktische Ärzte nicht gesperrt.
Der Zulassung des Klägers steht auch nicht die Vorschrift des § 95 a SGB V entgegen, wie der Beklagte und das Sozialgericht gemeint haben.
Nach § 95 Abs. 2 Satz 2 SGB V kann sich um die Zulassung als Vertragsarzt jeder Arzt bewerben, der seine Eintragung in ein Arztregister nachweist, das von der Kassenärztlichen Vereinigung für jeden Zulassungsbezirk geführt wird. Diese Eintragung setzt gemäß § 95 a Abs. 1 SGB V voraus die Approbation als Arzt und den erfolgreichen Abschluss entweder einer allgemeinmedizinischen Weiterbildung oder einer Weiterbildung in einem anderen Fachgebiet mit der Befugnis zum Führen einer entsprechenden Gebietsbezeichnung oder den Nachweis einer Qualifikation; die gemäß § 95 a Abs. 4 und 5 SGB V anerkannt ist (§ 95 Abs. 2 Satz 3, 95 Abs. 1 SGB V, § 3 Ärzte-ZV, beide i.d.F. des Gesetzes vom 21.12.1992 - BGBl. I S. 2266 -). Eine allgemeinmedizinische Weiterbildung hat der Kläger nicht abgeschlossen. Auf die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Eintragung gemäß § 95 a Abs. 4 SGB V, nämlich ob der Kläger aufgrund von landesrechtlichen Vorschriften zur Ausübung der Richtlinie des Rates der EG vom 15.09.1986 über die spezifische Ausbildung in der Allgemein Medizin (86/457/EWG) bis zum 31.12.1995 die Bezeichnung "praktischer Arzt" erworben hat, kommt es jedoch im vorliegenden Verfahren nicht an (zur Frage des Zeitpunkts des Erwerbs der Bezeichnung "praktischer Arzt" vgl. Senatsurteil vom 15.09.1999 - L 11 KA 69/99 - Revisionsverfahren B 6 KA 47/99 R -). Denn der Kläger ist aufgrund der von der Ärztekammer Nordrhein geprüften und unter dem 27.03.1998 urkundlich bescheinigten Voraussetzungen am 14.05.1998 in das Arztregister eingetragen worden. Diese Eintragung hat konstitutive Wirkung und ist, solange sie besteht, von den Zulassungsgremien nicht zu überprüfen.
Der Senat teilt nicht die Zweifel des Beklagten, ob eine rechtswirksame Eintragung in das Arztregister "praktischer Arzt" vorliegt. Nach den beigezogenen Arztregisterakten und dem Inhalt des Bescheides an den Kläger vom 15.05.1998 ist der Kläger durch Beschluss des Verwaltungsrates der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Bezirksstelle Düsseldorf, am 14.05.1998 als praktischer Arzt in das Arztregister des Zulassungsbereiches D. eingetragen worden. Nach § 10 Abs. 3 b (bd) der Satzung der Beigeladenen zu 8) obliegt den Bezirksstellen die Entscheidung über die Eintragung in das Arztregister. Nachträgliche Auszüge aus dem Arztregister ändern an der Qualifizierung des Schreibens der Bezirksstelle Düsseldorf vom 15.05.1998 an den Kläger als Verwaltungsakt nichts. Soweit erkennbar, ist dieser Verwaltungsakt auch bindend geworden. Der vom Beigeladen zu 6) dagegen eingelegte Widerspruch dürfte unzulässig sein, jedenfalls kommt ihm nach den Regelungen des SGB V und des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eine aufschiebende Wirkung nicht zu.
Zwar könnte die Eintragung des Klägers auch als "praktischer Arzt" im Arztregister gemäß § 7 d Ärzte-ZV gestrichen werden, wenn die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Buchstabe b Ärzte-ZV aufgrund falscher Angaben des Klägers irrtümlich als gegeben angenommen worden wären. Ein solches Verfahren gemäß § 7 Ärzte-ZV ist jedoch nicht anhängig, die zu 8) beigeladene Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein hat auch nicht erklärt, ein solches Verfahren anhängig machen zu wollen. Die Voraussetzungen dafür dürften auch offensichtlich nicht vorliegen, weil der Kläger in keiner Beziehung falsche Angaben gegenüber der Beigeladenen zu 8) gemacht hat.
Das Arztregister weist als öffentliches Register nach, dass die eingetragenen Ärzte zulassungsfähig sind. Diese Eintragung in das Arztregister hat konstitutive Wirkung (Liebold-Zalewski, Kassenarztrecht, § 1 Ärzte-ZV Rdnr. E-2).
Den Zulassungsgremien obliegt nicht die Nachprüfung der Richtigkeit der Registereintragung (Liebold-Zalewski a.a.o, § 1 Rdnr. E 1-2), damit auch nicht dem Senat im anhängigen Zulassungsverfahren. Die Zulassungsgremien können auch die Zulassung nicht verweigern, wenn sie bei Prüfung eines Zulassungsantrages feststellen, dass die Voraussetzungen für die Eintragung und damit für die Zulassung nicht erfüllt sind, die Eintragung also nach Auffassung der Zulassungsgremien zu Unrecht erfolgt ist (Liebold-Zalewski, a.a.O). Ob die Zulassungsgremien in diesem Fall das Zulassungsverfahren aussetzen können, um der registerführenden Kassenärztlichen Vereinigung die Prüfung zu ermöglichen, ob eine Streichung gemäß § 7 Ärzte-ZV zu erfolgen hat, braucht im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden. Denn die Beigeladene zu 8) hat nicht erklärt, ein Verfahren gemäß § 7 Ärzte-ZV anhängig machen zu wollen, und der Beklagte hat das Zulassungsverfahren nicht ausgesetzt.
Artikel 33 § 2 Satz 2 des Gesundheitsstrukturgesetzes (GSG) eröffnet für die Zulassungsgremien und damit für das Gericht keine weitergehenden Prüfungsmöglichkeiten, mit denen zu Unrecht erfolgte Eintragungen in das Arztregister im Rahmen des Zulassungsverfahrens korrigiert werden können. Die Vorschrift beschränkt lediglich den gemäß Satz 1 grundsätzlich gewährten Bestandsschutz für bis zum 31.12.1993 erfolgte Eintragungen in das Arztregister. Sie stellt zwar auf einen Antrag auf Zulassung als Vertragsarzt nach dem 31. Dezember 1994 ab, verweist aber auf die Voraussetzungen des § 95 a SGB V, die sich nach ihrem Wortlaut und Gesamtzusammenhang allein auf die Eintragung in das Arztregister beziehen (s. auch dazu die Darstellung in Liebold-Zalewski, § 3 Ärzte-ZV, Rdnr. E 3-23). Daher findet sich keine Grundlage für die Rechtsauffassung des Beklagten und der Beigeladenen zu 8), dass die Vorschrift des Artikel 33 § 2 Satz 2 GSG neben der Prüfung für die Eintragung in das Arztregister ebenso für die Zulassung gelte. Zwar ist der Beigeladenen zu 8) zuzustimmen, dass die Zulassungsgremien von Amts wegen auch weitere Hinderungsgründe, die der Zulassung entgegenstehen können, nach dem SGB V und der Ärzte-ZV zu prüfen haben. Das gilt jedoch nicht für das Vorliegen der Voraussetzungen, deren Feststellung in den Zuständigskeitsbereich anderer Verwaltungsträger fällt, wie dies bei der Arztregistereintragung oder etwa auch der Approbation der Fall ist. Diese Voraussetzungen sind vielmehr gerade wegen ihrer konstitutiven Wirkung lediglich durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen formal nachzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 und 193 SGG.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfragen hat der Senat die Revision gemäß § 160 Nr. 2 SGG zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Zulassung des Klägers als Vertragsarzt.
Der Kläger ist 1956 geboren. Im Jahre 1986 erhielt er die Approbation als Arzt. Seitdem ist er als Assistenzarzt in der Klinik B ...-L ... der LVA Rheinprovinz beschäftigt, seit 1990 in der arbeitsmedizinischen Abteilung. Er ist seit März 1998 Facharzt für Arbeitsmedizin. Unter dem 27.03.1998 erhielt er von der Ärztekammer Nordrhein die Urkunde, nach der er nach dem Heilberufsgesetz berechtigt ist, die Bezeichnung "praktischer Arzt" zu führen. Am selben Tage bescheinigte die Ärztekammer Nordrhein dem Kläger, er habe die die Voraussetzungen zur Erlangung der Bezeichnung "praktischer Arzt" gemäß der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft vor dem 31.12.1995 erfüllt.
Aufgrund seines Antrages vom 02.05.1998 wurde der Kläger nach Beschluss des Verwaltungsrates der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Bezirksstelle Düsseldorf, am 14.05.1998 als Facharzt für Arbeitsmedizin und als praktischer Arzt in das Artzregister des Zulassungsbereiches D. eingetragen. Darüber erhielt er unter dem 15.05.1998 einen Bescheid.
Am 09.06.1998 beantragte der Kläger die Zulassung als praktischer Arzt in W ... Dies lehnte der Zulassungsausschuss mit Bescheid vom 22.07.1998 ab. Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers unter dem 02.12.1998 zurück. Da der Kläger eine allgemein-medizinische Weiterbildung nicht durchlaufen habe, setze seine Zulassung gemäß § 95 a Abs. 4 SGB voraus, dass er aufgrund von landesrechtlichen Vorschriften bis zum 31.12.1995 die Bezeichnung "praktischer Arzt" erworben habe. Erst ein gemäß § 54 des Heilberufsgesetzes erteiltes Zeugnis berechtige den Arzt, die Bezeichnung "praktischer Arzt" zu führen. Sowohl das SGB V als auch die landessrechtlichen Vorschriften zur Umsetzung der EG-Richtlinien stellten auf das formale Element des Erwerbs der Bezeichnung "praktischer Arzt" ab und nicht etwa darauf, wann die Voraussetzungen für die Anerkennung erworben worden seien. Mithin erfülle der Kläger nicht die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 95 a SGB V, da die vorliegende Urkunde der Ärztekammer vom 27.03.1998 datiere.
Hiergegen richtet sich die Klage. Da er die Voraussetzungen zum Erwerb der Bezeichnung "praktischer Arzt" bereits vor dem 31.12.1995 erfüllt habe, müsse seinem Antrag auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung stattgegeben werden. Sein Arbeitsplatz in der Klinik der LVA sei nicht mehr sicher. Wenn die Entwicklung für ihn absehbar gewesen wäre, hätte er die Urkunde bereits vor 1995 beantragt und dann auch erhalten.
Der Kläger hat beantragt,
ihn unter Aufhebung des Beschlusses des Beklagten vom 02.12.1998 zur vertragsärztlichen Versorgung als praktischer Arzt zuzulassen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen.
Mit Urteil vom 25.08.1999 hat das Sozialgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen. Da der Kläger eine allgemeinmedizinische Weiterbildung nach § 95 a Abs. 2 SGB V nicht nachgewiesen habe, komme nur eine Zulassung als praktischer Arzt nach § 95 a Abs. 4 SGB V in Betracht. Diese Voraussetzungen habe der Kläger nicht erfüllt. Er habe nicht bis zum 31.12.1995 die Bezeichnung "praktischer Arzt" erworben. Nach § 53 des Heilberufsgesetzes Nordrhein-Westfalen werde darüber ein Zeugnis erteilt. Nach Abs. 7 erhalte bis zum 31.12.1995 auch derjenige ein Zeugnis, der eine mindestens zweijährige spezifische Ausbildung nachweise. Dementsprechend berechtige erst das Zeugnis den Arzt, die Bezeichnung "praktischer Arzt" zu führen. Das sei für den Kläger bis zum 31.12.1995 nicht der Fall gewesen. Auf den Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen komme es nicht an. Diese Auslegung stehe mit den hier maßgeblichen EG-Richtlinien in Einklang. Eine Inländerdiskriminierung sei zu verneinen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen Anspruch weiter verfolgt. Aus dem Wortlaut des § 95 a Abs. 4 SGB V ergebe sich, dass der Arzt die Berechtigung zum Führen einer Bezeichnung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erworben habe. Auf dem formalen Akt der Nachweiserteilung komme es dabei nicht an. Im übrigen sei seine Eintragung im Arztregister vom 14.05.1998 für alle Beteiligten bindend und habe auch bezüglich der Eintragung als praktischer Arzt konstitutive Wirkung. Der Beklagte sei nicht berechtigt, im Verfahren der Zulassung als Vertragsarzt die Entscheidung über die Eintragung ins Arztregister auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.08.1999 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 02.12.1998 zu verurteilen, ihn als praktischer Arzt in W. zur vertragsärztlichen Versorgung zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Im übrigen bezweifelt er, ob eine rechtswirksame Eintragung in das Arztregister als praktischer Arzt vorliege und vom Vorstand der Bezirksstelle Düsseldorf der KV Nordrhein beschlossen worden sei. Wie es zu der Eintragung "praktischer Arzt" gekommen sei, entziehe sich seiner Kenntnis.
Die Beigeladenen, soweit sie sich geäußert haben, schließen sich dem Antrag des Beklagten an.
Die Beigeladene zu 1) hält das angefochten Urteil für zutreffend und ist der Meinung, eine inzidente Prüfung der Voraussetzungen für die Eintragung in das Arztregister sei zumindest in den Fällen angezeigt, in denen der Nachweis des Zeugnisses offensichtlich verspätet eingereicht wurde.
Der Beigeladene zu 3) mißt der Eintragung in das Arztregister konstitutive Wirkung zu. Den Zulassungsgremien obliege zwar nicht die Nachprüfung der Richtigkeit der Registereintragung. Jedoch könnten sie das Verfahren der Zulassung aussetzen, falls die Voraussetzungen für die Eintragung in das Arztregister nicht vorliegen. Ergebe sich im Zulassungsverfahren, dass es zu einer fehlerhaften Eintragung ins Arztregister gekommen sei, habe die Kassenärztliche Vereinigung diese Eintragung zu berichtigen.
Auch die Beigeladene zu 8) ist der Auffassung, dass die Zulassungsgremien gemäß Art. 33 § 2 GSG für den Antrag des Klägers auf Zulassung als Vertragsarzt nach dem 31.12.1994 selbständig die Voraussetzungen des § 95 a SGB V zu prüfen hätten. Das habe der Beklagte im vorliegenden Fall getan und festgestellt, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen, so dass die Zulassung zu versagen sei. Da der Zulassungsausschuss von Amts wegen auch weitere Hinderungsgründe, die der Zulassung entgegenstehen könnten, zu prüfen habe, sei es auch sachgemäß, den Zulassungsgremien die Überprüfung der Voraussetzungen der § 95 a SGB V für die Eintragung in das Arztregister einzuräumen.
Der Beklagte teilt mit, dass der Beigeladene zu 6) Widerspruch gegen die Eintragung des Klägers als praktischer Arzt in das Arztregister bei der Beigeladenen zu 8) erhoben habe.
Wegen der Einzelheiten, auch des Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten, die Arztregisterakten der Beigeladenen zu 8) und die Verwaltungsakten der Ärztekammer Nordrhein Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.08.1999 ist statthaft, zulässig und auch begründet. Der Kläger ist durch den Bescheid des Beklagten vom 02.12.1998 beschwert (§ 54 Abs. 2 SGG), weil dieser rechtswidrig ist. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung als praktischer Arzt in W. Demgemäß war der Beklagte antragsgemäß zur Erteilung der Zulassung zu verpflichten.
Nach den Feststellung des Senates in Übereinstimmung mit den Beteiligten, die sich geäußert haben, stehen sonstige Hinderungsgründe einer Zulassung des Klägers nicht entgegen. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist nach dem Stand der Bedarfsplanung 25.09.1999 der Planungsbereich der Stadt W. für Allgemeinärzte/praktische Ärzte nicht gesperrt.
Der Zulassung des Klägers steht auch nicht die Vorschrift des § 95 a SGB V entgegen, wie der Beklagte und das Sozialgericht gemeint haben.
Nach § 95 Abs. 2 Satz 2 SGB V kann sich um die Zulassung als Vertragsarzt jeder Arzt bewerben, der seine Eintragung in ein Arztregister nachweist, das von der Kassenärztlichen Vereinigung für jeden Zulassungsbezirk geführt wird. Diese Eintragung setzt gemäß § 95 a Abs. 1 SGB V voraus die Approbation als Arzt und den erfolgreichen Abschluss entweder einer allgemeinmedizinischen Weiterbildung oder einer Weiterbildung in einem anderen Fachgebiet mit der Befugnis zum Führen einer entsprechenden Gebietsbezeichnung oder den Nachweis einer Qualifikation; die gemäß § 95 a Abs. 4 und 5 SGB V anerkannt ist (§ 95 Abs. 2 Satz 3, 95 Abs. 1 SGB V, § 3 Ärzte-ZV, beide i.d.F. des Gesetzes vom 21.12.1992 - BGBl. I S. 2266 -). Eine allgemeinmedizinische Weiterbildung hat der Kläger nicht abgeschlossen. Auf die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Eintragung gemäß § 95 a Abs. 4 SGB V, nämlich ob der Kläger aufgrund von landesrechtlichen Vorschriften zur Ausübung der Richtlinie des Rates der EG vom 15.09.1986 über die spezifische Ausbildung in der Allgemein Medizin (86/457/EWG) bis zum 31.12.1995 die Bezeichnung "praktischer Arzt" erworben hat, kommt es jedoch im vorliegenden Verfahren nicht an (zur Frage des Zeitpunkts des Erwerbs der Bezeichnung "praktischer Arzt" vgl. Senatsurteil vom 15.09.1999 - L 11 KA 69/99 - Revisionsverfahren B 6 KA 47/99 R -). Denn der Kläger ist aufgrund der von der Ärztekammer Nordrhein geprüften und unter dem 27.03.1998 urkundlich bescheinigten Voraussetzungen am 14.05.1998 in das Arztregister eingetragen worden. Diese Eintragung hat konstitutive Wirkung und ist, solange sie besteht, von den Zulassungsgremien nicht zu überprüfen.
Der Senat teilt nicht die Zweifel des Beklagten, ob eine rechtswirksame Eintragung in das Arztregister "praktischer Arzt" vorliegt. Nach den beigezogenen Arztregisterakten und dem Inhalt des Bescheides an den Kläger vom 15.05.1998 ist der Kläger durch Beschluss des Verwaltungsrates der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Bezirksstelle Düsseldorf, am 14.05.1998 als praktischer Arzt in das Arztregister des Zulassungsbereiches D. eingetragen worden. Nach § 10 Abs. 3 b (bd) der Satzung der Beigeladenen zu 8) obliegt den Bezirksstellen die Entscheidung über die Eintragung in das Arztregister. Nachträgliche Auszüge aus dem Arztregister ändern an der Qualifizierung des Schreibens der Bezirksstelle Düsseldorf vom 15.05.1998 an den Kläger als Verwaltungsakt nichts. Soweit erkennbar, ist dieser Verwaltungsakt auch bindend geworden. Der vom Beigeladen zu 6) dagegen eingelegte Widerspruch dürfte unzulässig sein, jedenfalls kommt ihm nach den Regelungen des SGB V und des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eine aufschiebende Wirkung nicht zu.
Zwar könnte die Eintragung des Klägers auch als "praktischer Arzt" im Arztregister gemäß § 7 d Ärzte-ZV gestrichen werden, wenn die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Buchstabe b Ärzte-ZV aufgrund falscher Angaben des Klägers irrtümlich als gegeben angenommen worden wären. Ein solches Verfahren gemäß § 7 Ärzte-ZV ist jedoch nicht anhängig, die zu 8) beigeladene Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein hat auch nicht erklärt, ein solches Verfahren anhängig machen zu wollen. Die Voraussetzungen dafür dürften auch offensichtlich nicht vorliegen, weil der Kläger in keiner Beziehung falsche Angaben gegenüber der Beigeladenen zu 8) gemacht hat.
Das Arztregister weist als öffentliches Register nach, dass die eingetragenen Ärzte zulassungsfähig sind. Diese Eintragung in das Arztregister hat konstitutive Wirkung (Liebold-Zalewski, Kassenarztrecht, § 1 Ärzte-ZV Rdnr. E-2).
Den Zulassungsgremien obliegt nicht die Nachprüfung der Richtigkeit der Registereintragung (Liebold-Zalewski a.a.o, § 1 Rdnr. E 1-2), damit auch nicht dem Senat im anhängigen Zulassungsverfahren. Die Zulassungsgremien können auch die Zulassung nicht verweigern, wenn sie bei Prüfung eines Zulassungsantrages feststellen, dass die Voraussetzungen für die Eintragung und damit für die Zulassung nicht erfüllt sind, die Eintragung also nach Auffassung der Zulassungsgremien zu Unrecht erfolgt ist (Liebold-Zalewski, a.a.O). Ob die Zulassungsgremien in diesem Fall das Zulassungsverfahren aussetzen können, um der registerführenden Kassenärztlichen Vereinigung die Prüfung zu ermöglichen, ob eine Streichung gemäß § 7 Ärzte-ZV zu erfolgen hat, braucht im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden. Denn die Beigeladene zu 8) hat nicht erklärt, ein Verfahren gemäß § 7 Ärzte-ZV anhängig machen zu wollen, und der Beklagte hat das Zulassungsverfahren nicht ausgesetzt.
Artikel 33 § 2 Satz 2 des Gesundheitsstrukturgesetzes (GSG) eröffnet für die Zulassungsgremien und damit für das Gericht keine weitergehenden Prüfungsmöglichkeiten, mit denen zu Unrecht erfolgte Eintragungen in das Arztregister im Rahmen des Zulassungsverfahrens korrigiert werden können. Die Vorschrift beschränkt lediglich den gemäß Satz 1 grundsätzlich gewährten Bestandsschutz für bis zum 31.12.1993 erfolgte Eintragungen in das Arztregister. Sie stellt zwar auf einen Antrag auf Zulassung als Vertragsarzt nach dem 31. Dezember 1994 ab, verweist aber auf die Voraussetzungen des § 95 a SGB V, die sich nach ihrem Wortlaut und Gesamtzusammenhang allein auf die Eintragung in das Arztregister beziehen (s. auch dazu die Darstellung in Liebold-Zalewski, § 3 Ärzte-ZV, Rdnr. E 3-23). Daher findet sich keine Grundlage für die Rechtsauffassung des Beklagten und der Beigeladenen zu 8), dass die Vorschrift des Artikel 33 § 2 Satz 2 GSG neben der Prüfung für die Eintragung in das Arztregister ebenso für die Zulassung gelte. Zwar ist der Beigeladenen zu 8) zuzustimmen, dass die Zulassungsgremien von Amts wegen auch weitere Hinderungsgründe, die der Zulassung entgegenstehen können, nach dem SGB V und der Ärzte-ZV zu prüfen haben. Das gilt jedoch nicht für das Vorliegen der Voraussetzungen, deren Feststellung in den Zuständigskeitsbereich anderer Verwaltungsträger fällt, wie dies bei der Arztregistereintragung oder etwa auch der Approbation der Fall ist. Diese Voraussetzungen sind vielmehr gerade wegen ihrer konstitutiven Wirkung lediglich durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen formal nachzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 und 193 SGG.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfragen hat der Senat die Revision gemäß § 160 Nr. 2 SGG zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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