Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 U 157/96
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 17 U 215/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 26.03.1998 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob dem Kläger für den Zeitraum 17.11.1995 bis 31.03.1997 eine Verletztenrente nach einer MdE von 50 vH anstelle einer MdE von 40 vH zu gewähren ist.
Der am 1953 geborene Kläger war am 13.01.1992 mit dem Fahrrad auf dem Weg zu seiner Arbeitsstelle, als er von einem Pkw angefahren und verletzt wurde. Er erlitt eine offene Unterschenkelfraktur links 3. Grades (Durchgangsarztbericht Prof.W. vom 15.01.1992), deren Heilungsverlauf sich wegen einer postoperativen Infektion schwierig gestaltete. Die Beklagte gewährte Verletztengeld bis 16.11.1995. Zur Abklärung der dauerhaft verbliebenen Unfallfolgen holte die Beklagte Gutachten des Chirurgen Dr.P. vom 21.05.1995 und 17.12.1995 ein, der eine MdE von 40 vH feststellte. Dem schloss sich die Beklagte an und gewährte mit Bescheid vom 26.01.1996 (bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 03.04.1996) eine Verletztenrente nach einer MdE von 40 vH ab 17.11.1995.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, für den Zeitraum ab 17.11.1995 eine Verletztenrente nach einer MdE von 50 vH zu gewähren. Das SG hat die Röntgenaufnahmen des Klinikums Aschaffenburg, sowie des Berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhauses Hamburg beigezogen. In diesem Verfahren waren Befundberichte des Dr.D. vom 15.04.1997 über eine szintigraphische Untersuchung vom "28.09. bis 07.10.1994" und "09.04.1994" vorgelegt sowie im Verhandlungstermin vom 17.04.1997 ein Terminsgutachten des Dr.S. erstellt worden, der eine Fistel mit deutlicher Sekretabsonderung diagnostiziert hatte. Auf der Basis dieser Unterlagen hat das SG ein Gutachten des Dr.H. vom 02.08.1997/06.02.1998 eingeholt, der wegen einer erheblichen Muskelminderung des Ober- und Unterschenkels sowie wegen der Eiterstellen eine MdE von 50 vH ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung durch Dr.S. am 15.04.1997 angenommen hat. Im Rahmen eines Teilvergleichs hat die Beklagte dem Kläger eine Verletztenrente nach einer MdE von 50 vH ab 01.04.1997 gewährt. Für den davorliegenden Zeitraum hat das SG die Klage mit Urteil vom 26.03.1998 abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Der Senat hat Gutachten des Orthopäden Dr.F. vom 06.11.2000 und gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) des Prof.Dr.E. vom 13.07.2001 eingeholt. Dr.F. hat als Unfallfolgen festgestellt: knöchern fest verheilte Fraktur des linken Schien- und Wadenbeines nach abgelaufenen Trümmerbruch mit endgradiger Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenkes, ausgeprägte muskulärer Atrophie des gesamten linken Beines, Beinverkürzung links von 1,5 bis 2 cm, teilkontrakter Spitzfuß links, Gehstörung, Peronaeus-Restparese, radiologisch Demineralisation, Notwendigkeit einen Hülsenapparat mit hohem Arthrodesenschaftschuh zu tragen, ausgedehnte, zu diesem Zeitpunkt nicht entzündlich veränderte Narben nach zahlreichen operativen Revisionen. Diese Folgen seien mit einer MdE von 40 vH zutreffend bewertet, eine Erhöhung auf 50 vH sei ab April 1997 wegen der damals erstmalig festgestellten entzündlichen Hautveränderungen zu rechtfertigen. Prof.E. hat im Wesentlichen die gleichen Unfallfolgen festgestellt und darauf hingewiesen, dass für den strittigen Zeitraum keine Hinweise auf eine wesentliche Aktivität einer Osteomyelitis zu finden seien. Im Ergebnis sei die Einschätzung der MdE-Höhe des Dr.F. zu bestätigen.
Der Kläger hat unter Vorlage eines MRT-Befundes des Dr.S. vom 26.10.2001 und eines fachärztlichen Berichtes des Dr.Z. vom 10.03.2000 eingewandt, durch den Befund eines Sequesters sei eine Osteomyelitis bei ihm nachgewiesen, die MdE-erhöhend zu berücksichtigen sei.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Würzburg vom 26.03.1998 und unter Abänderung des Bescheides vom 26.01.1996 idF des Widerspruchsbescheides vom 03.04.1996 zu verurteilen, ihm Verletztenrente nach einer MdE von 50 vH für die Zeit vom 17.11.1995 bis 31.03.1997 zu gewähren und die Revision zuzulassen, hilfsweise Prof.E. mündlich anzuhören.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 26.03.1998 zurückzuweisen.
Der Senat hat die Beklagtenakten, die medizinischen Akten der LVA Unterfranken, die Schwerbehindertenakten des AVF Würzburg sowie des BayLVF, die Akten des SG Würzburg S 3 Vs 932/96 beigezogen. Auf diese Akten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat die Folgen des Unfalls für den streitigen Zeitraum vom 17.11.1995 bis 31.03.1997 zu Recht mit keiner höheren MdE als 40 vH bewertet.
Anzuwenden sind die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO), denn der Unfall vom 13.01.1992 ereignete sich vor dem Inkrafttreten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII), Art 36 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz, § 272 SGB VII.
Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch ist § 581 Abs 1 Nr 2 RVO. Danach wird dem Verletzten als Verletztenrente der Teil der Vollrente (§ 581 Abs 1 Nr 1 RVO) gewährt, der dem Grade der MdE entspricht, solange seine Erwerbsfähigkeit infolge des Arbeitsunfalles um wenigstens 1/5 (20 vH) gemindert ist. Die Bemessung des Grades der MdE, also die aufgrund § 581 Abs 1 RVO durch eine Schätzung vorzunehmende Festlegung des konkreten Umfanges der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) eine tatsächliche Feststellung, die das Gericht gemäß § 128 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen Überzeugung trifft (st.Rsp., BSGE 4/147, 194; BSG vom 02.05.2001 - B 2 U 24/00R). Neben der Feststellung der Beeinträchtigung des Leistungsvermögens des Versicherten ist dabei die Anwendung medizinischer sowie sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens erforderlich. Als Ergebnis dieser Wertung ergibt sich die Erkenntnis über den Umfang der dem Versicherten versperrten Arbeitsmöglichkeiten. Hierbei kommt es stets auf die gesamten Umstände des Einzelfalles an (vgl zB BSG vom 19.12.2000 - B 2 U 49/99R). Maßgeblich ist einerseits die Schwere des noch vorhandenen akuten Krankheitszustands sowie der Umfang der verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten. Die Beurteilung, in welchem Umfang die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist, liegt in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet. Bei der MdE-Beurteilung sind aber auch die zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie von dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungssätze zu beachten, die zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend sind, aber Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglich Praxis bilden und einem ständigen Wandel unterliegen (vgl BSG vom 02.05.2001 B 2 U 24/00 R; Brackmann/Burchart, SGB VII, § 56 RdNr 71).
Der Senat ist der Überzeugung, dass die Unfallfolgen des Klägers für den streitigen Zeitraum mit einer MdE von 40 vH zutreffend bewertet sind. Die von Dr.F. im Gutachten vom 06.11.2000 und Prof.E. im Gutachten vom 13.07.2000 übereinstimmend beschriebenen Unfallfolgen hatten zu einer Funktionseinschränkung des linken Beines des Klägers geführt, sodass er nur mit Hilfe eines Gehapparates und Schaftschuhes sich bewegen konnte. Die daraus resultierende MdE haben Dr.F. , Prof.E. sowie Dr.H. und Dr.P. mit einer MdE von 40 vH bewertet. Diese MdE-Höhe entspricht dem Verlust des Unterschenkels an typischer Stelle am Übergang vom mittleren zum unteren Drittel (Schönberger/Mehrtens/ Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 6. Auflage, Seite 708). Dieser überzeugenden Einschätzung schließt sich der Senat an. Die Erhöhung der MdE auf 50 vH für die Zeit ab April 1997 resultiert aus erstmalig von Dr.S. am 17.04.1994 objektiv nachgewiesenen eiterigen Veränderungen; während ein objektiver Nachweis für den streitigen Zeitraum fehlt. Die Untersuchungen des Klägers im Berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhaus Hamburg im Jahre 1994 sowie am 17.01.1995, die Begutachtungen des Dr.P. am 18.07.1995 und 15.12.1995, und das Gutachten des Dr.Z. zum Antrag nach dem Schwerbehindertengesetz vom 02.08.1996 enthalten keinen Hinweis auf entzündliche oder eitrige Prozesse. Aus den beiden Befundberichten des Dr.D. vom 15.04.1997 ergibt sich keine andere Bewertung. Die von ihm aufgrund der Untersuchungen vom "28.09. bis 07.10.1994" bestätigte gering aktive Osteomyelitis wird für den streitigen Zeitraum weder von den behandelnden Ärzten noch von Dr.F. noch von dem Arzt des Vertrauens des Klägers, Prof.E. , dem sämtliche Unterlagen bei der Begutachtung vorlagen, bestätigt. Nachdem die szintigraphische Beurteilung ein bildgebendes Verfahren ist, das auf der Anreicherung von strahlendem Material in erkrankten Körperregionen beruht, kann mit seiner Hilfe nur das Vorhandensein krankhafter Prozesse angezeigt werden. Ein genaues Bild von Art und Umfang des Prozesses kann die Szintigraphie allein nicht geben. Es ist damit den gehörten Sachverständigen zu folgen, die wegen der fehlenden klinischen, laborchemischen und makroskopischen Nachweise einen entzündlichen Prozess verneint haben. Hinzukommt, dass Dr.D. in dem Bericht vom 15.04.1997 aufgrund der Untersuchung am 09.04.1997 keinen Hinweis für eine floride Osteomyelitis findet - obgleich die Beklagte ab April 1997 wegen entzündlicher Prozesse eine MdE-Erhöhung auf 50 vH anerkannt hat. Dies macht überdeutlich, dass die Einschätzungen des Dr.D. für die Abklärung der MdE-Höhe nicht geeignet sind.
Das mögliche subjektive Empfinden des Klägers, dass sich die Unfallfolgen im streitigen Streitraum nicht wesentlich von denen ab dem 01.04.1997 unterscheiden, ist für die Einschätzung der MdE-Höhe nicht maßgeblich. Denn objektiv ist eine wesentliche Verschlimmerung ab April 1997 in Form von eitrigen Hautveränderungen nachgewiesen, nicht aber für die vorangegangene Zeit.
Die Berufung bleibt ohne Erfolg.
Kosten: § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob dem Kläger für den Zeitraum 17.11.1995 bis 31.03.1997 eine Verletztenrente nach einer MdE von 50 vH anstelle einer MdE von 40 vH zu gewähren ist.
Der am 1953 geborene Kläger war am 13.01.1992 mit dem Fahrrad auf dem Weg zu seiner Arbeitsstelle, als er von einem Pkw angefahren und verletzt wurde. Er erlitt eine offene Unterschenkelfraktur links 3. Grades (Durchgangsarztbericht Prof.W. vom 15.01.1992), deren Heilungsverlauf sich wegen einer postoperativen Infektion schwierig gestaltete. Die Beklagte gewährte Verletztengeld bis 16.11.1995. Zur Abklärung der dauerhaft verbliebenen Unfallfolgen holte die Beklagte Gutachten des Chirurgen Dr.P. vom 21.05.1995 und 17.12.1995 ein, der eine MdE von 40 vH feststellte. Dem schloss sich die Beklagte an und gewährte mit Bescheid vom 26.01.1996 (bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 03.04.1996) eine Verletztenrente nach einer MdE von 40 vH ab 17.11.1995.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, für den Zeitraum ab 17.11.1995 eine Verletztenrente nach einer MdE von 50 vH zu gewähren. Das SG hat die Röntgenaufnahmen des Klinikums Aschaffenburg, sowie des Berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhauses Hamburg beigezogen. In diesem Verfahren waren Befundberichte des Dr.D. vom 15.04.1997 über eine szintigraphische Untersuchung vom "28.09. bis 07.10.1994" und "09.04.1994" vorgelegt sowie im Verhandlungstermin vom 17.04.1997 ein Terminsgutachten des Dr.S. erstellt worden, der eine Fistel mit deutlicher Sekretabsonderung diagnostiziert hatte. Auf der Basis dieser Unterlagen hat das SG ein Gutachten des Dr.H. vom 02.08.1997/06.02.1998 eingeholt, der wegen einer erheblichen Muskelminderung des Ober- und Unterschenkels sowie wegen der Eiterstellen eine MdE von 50 vH ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung durch Dr.S. am 15.04.1997 angenommen hat. Im Rahmen eines Teilvergleichs hat die Beklagte dem Kläger eine Verletztenrente nach einer MdE von 50 vH ab 01.04.1997 gewährt. Für den davorliegenden Zeitraum hat das SG die Klage mit Urteil vom 26.03.1998 abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Der Senat hat Gutachten des Orthopäden Dr.F. vom 06.11.2000 und gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) des Prof.Dr.E. vom 13.07.2001 eingeholt. Dr.F. hat als Unfallfolgen festgestellt: knöchern fest verheilte Fraktur des linken Schien- und Wadenbeines nach abgelaufenen Trümmerbruch mit endgradiger Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenkes, ausgeprägte muskulärer Atrophie des gesamten linken Beines, Beinverkürzung links von 1,5 bis 2 cm, teilkontrakter Spitzfuß links, Gehstörung, Peronaeus-Restparese, radiologisch Demineralisation, Notwendigkeit einen Hülsenapparat mit hohem Arthrodesenschaftschuh zu tragen, ausgedehnte, zu diesem Zeitpunkt nicht entzündlich veränderte Narben nach zahlreichen operativen Revisionen. Diese Folgen seien mit einer MdE von 40 vH zutreffend bewertet, eine Erhöhung auf 50 vH sei ab April 1997 wegen der damals erstmalig festgestellten entzündlichen Hautveränderungen zu rechtfertigen. Prof.E. hat im Wesentlichen die gleichen Unfallfolgen festgestellt und darauf hingewiesen, dass für den strittigen Zeitraum keine Hinweise auf eine wesentliche Aktivität einer Osteomyelitis zu finden seien. Im Ergebnis sei die Einschätzung der MdE-Höhe des Dr.F. zu bestätigen.
Der Kläger hat unter Vorlage eines MRT-Befundes des Dr.S. vom 26.10.2001 und eines fachärztlichen Berichtes des Dr.Z. vom 10.03.2000 eingewandt, durch den Befund eines Sequesters sei eine Osteomyelitis bei ihm nachgewiesen, die MdE-erhöhend zu berücksichtigen sei.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Würzburg vom 26.03.1998 und unter Abänderung des Bescheides vom 26.01.1996 idF des Widerspruchsbescheides vom 03.04.1996 zu verurteilen, ihm Verletztenrente nach einer MdE von 50 vH für die Zeit vom 17.11.1995 bis 31.03.1997 zu gewähren und die Revision zuzulassen, hilfsweise Prof.E. mündlich anzuhören.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 26.03.1998 zurückzuweisen.
Der Senat hat die Beklagtenakten, die medizinischen Akten der LVA Unterfranken, die Schwerbehindertenakten des AVF Würzburg sowie des BayLVF, die Akten des SG Würzburg S 3 Vs 932/96 beigezogen. Auf diese Akten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat die Folgen des Unfalls für den streitigen Zeitraum vom 17.11.1995 bis 31.03.1997 zu Recht mit keiner höheren MdE als 40 vH bewertet.
Anzuwenden sind die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO), denn der Unfall vom 13.01.1992 ereignete sich vor dem Inkrafttreten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII), Art 36 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz, § 272 SGB VII.
Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch ist § 581 Abs 1 Nr 2 RVO. Danach wird dem Verletzten als Verletztenrente der Teil der Vollrente (§ 581 Abs 1 Nr 1 RVO) gewährt, der dem Grade der MdE entspricht, solange seine Erwerbsfähigkeit infolge des Arbeitsunfalles um wenigstens 1/5 (20 vH) gemindert ist. Die Bemessung des Grades der MdE, also die aufgrund § 581 Abs 1 RVO durch eine Schätzung vorzunehmende Festlegung des konkreten Umfanges der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) eine tatsächliche Feststellung, die das Gericht gemäß § 128 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen Überzeugung trifft (st.Rsp., BSGE 4/147, 194; BSG vom 02.05.2001 - B 2 U 24/00R). Neben der Feststellung der Beeinträchtigung des Leistungsvermögens des Versicherten ist dabei die Anwendung medizinischer sowie sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens erforderlich. Als Ergebnis dieser Wertung ergibt sich die Erkenntnis über den Umfang der dem Versicherten versperrten Arbeitsmöglichkeiten. Hierbei kommt es stets auf die gesamten Umstände des Einzelfalles an (vgl zB BSG vom 19.12.2000 - B 2 U 49/99R). Maßgeblich ist einerseits die Schwere des noch vorhandenen akuten Krankheitszustands sowie der Umfang der verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten. Die Beurteilung, in welchem Umfang die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist, liegt in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet. Bei der MdE-Beurteilung sind aber auch die zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie von dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungssätze zu beachten, die zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend sind, aber Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglich Praxis bilden und einem ständigen Wandel unterliegen (vgl BSG vom 02.05.2001 B 2 U 24/00 R; Brackmann/Burchart, SGB VII, § 56 RdNr 71).
Der Senat ist der Überzeugung, dass die Unfallfolgen des Klägers für den streitigen Zeitraum mit einer MdE von 40 vH zutreffend bewertet sind. Die von Dr.F. im Gutachten vom 06.11.2000 und Prof.E. im Gutachten vom 13.07.2000 übereinstimmend beschriebenen Unfallfolgen hatten zu einer Funktionseinschränkung des linken Beines des Klägers geführt, sodass er nur mit Hilfe eines Gehapparates und Schaftschuhes sich bewegen konnte. Die daraus resultierende MdE haben Dr.F. , Prof.E. sowie Dr.H. und Dr.P. mit einer MdE von 40 vH bewertet. Diese MdE-Höhe entspricht dem Verlust des Unterschenkels an typischer Stelle am Übergang vom mittleren zum unteren Drittel (Schönberger/Mehrtens/ Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 6. Auflage, Seite 708). Dieser überzeugenden Einschätzung schließt sich der Senat an. Die Erhöhung der MdE auf 50 vH für die Zeit ab April 1997 resultiert aus erstmalig von Dr.S. am 17.04.1994 objektiv nachgewiesenen eiterigen Veränderungen; während ein objektiver Nachweis für den streitigen Zeitraum fehlt. Die Untersuchungen des Klägers im Berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhaus Hamburg im Jahre 1994 sowie am 17.01.1995, die Begutachtungen des Dr.P. am 18.07.1995 und 15.12.1995, und das Gutachten des Dr.Z. zum Antrag nach dem Schwerbehindertengesetz vom 02.08.1996 enthalten keinen Hinweis auf entzündliche oder eitrige Prozesse. Aus den beiden Befundberichten des Dr.D. vom 15.04.1997 ergibt sich keine andere Bewertung. Die von ihm aufgrund der Untersuchungen vom "28.09. bis 07.10.1994" bestätigte gering aktive Osteomyelitis wird für den streitigen Zeitraum weder von den behandelnden Ärzten noch von Dr.F. noch von dem Arzt des Vertrauens des Klägers, Prof.E. , dem sämtliche Unterlagen bei der Begutachtung vorlagen, bestätigt. Nachdem die szintigraphische Beurteilung ein bildgebendes Verfahren ist, das auf der Anreicherung von strahlendem Material in erkrankten Körperregionen beruht, kann mit seiner Hilfe nur das Vorhandensein krankhafter Prozesse angezeigt werden. Ein genaues Bild von Art und Umfang des Prozesses kann die Szintigraphie allein nicht geben. Es ist damit den gehörten Sachverständigen zu folgen, die wegen der fehlenden klinischen, laborchemischen und makroskopischen Nachweise einen entzündlichen Prozess verneint haben. Hinzukommt, dass Dr.D. in dem Bericht vom 15.04.1997 aufgrund der Untersuchung am 09.04.1997 keinen Hinweis für eine floride Osteomyelitis findet - obgleich die Beklagte ab April 1997 wegen entzündlicher Prozesse eine MdE-Erhöhung auf 50 vH anerkannt hat. Dies macht überdeutlich, dass die Einschätzungen des Dr.D. für die Abklärung der MdE-Höhe nicht geeignet sind.
Das mögliche subjektive Empfinden des Klägers, dass sich die Unfallfolgen im streitigen Streitraum nicht wesentlich von denen ab dem 01.04.1997 unterscheiden, ist für die Einschätzung der MdE-Höhe nicht maßgeblich. Denn objektiv ist eine wesentliche Verschlimmerung ab April 1997 in Form von eitrigen Hautveränderungen nachgewiesen, nicht aber für die vorangegangene Zeit.
Die Berufung bleibt ohne Erfolg.
Kosten: § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 SGG sind nicht ersichtlich.
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