Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 20 U 600/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 221/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 16.04.2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte die Beschwerden des Klägers im Lendenwirbelsäulenbereich als Berufskrankheit nach der Nr. 2108 der Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung - BKVO - zu entschädigen hat.
Der am 1949 geborene Kläger lebte bis 1965 in Mazedonien. Dort war er als Maurer beschäftigt. Von 1971 bis 1995 verrichtete er in der Bundesrepublik Deutschland - überwiegend in seinem Beruf als Maurer - im Baugewerbe verschiedene Tätigkeiten.
Die AOK Bayern zeigte der Beklagten am 23.11.1995 den Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit beim Kläger an. In einer ärztlichen Anzeige vom 04.07.1996 führte Dr.F. ein Wurzelreizsyndrom im unteren Lendenwirbelsäulenbereich links und einen Bandscheibenprolaps bei L4/L5 links an. Aus einer Auskunft der AOK erhielt die Beklagte Kenntnis über Behandlungen des Klägers vom 20.04. bis 25.04.1989 wegen einer Lumboischialgie und vom 12.05.1995 bis 10.06.1996 wegen einer Lumbalgie und eines Diskusprolaps. Die behandelnden Ärzte Dr.K. und Dr.F. bestätigten diese Diagnosen. Die Beklagte veranlaßte eine Stellungnahme ihres technischen Aufsichtsdienstes - TAD - zu den arbeitstechnischen Voraussetzungen der als Berufskrankheit geltend gemachten Beschwerden. Während der TAD die technischen Voraussetzungen zur Anerkennung einer Berufskrankheit nach der Nr. 2108 bejahte, lehnte er diese für eine Berufskrankheit nach der Nr. 2109 ab. Das im Auftrag der Beklagten erstattete Gutachten des Orthopäden Dr.G. vom 23.04.1998 legte dar, dass beim Kläger erhebliche degenerative Veränderungen im Bereich aller Wirbelsäulenabschnitte vorliegen. Es sei nicht wahrscheinlich, dass der Bandscheibenvorfall bei L4/L5 auf einer beruflichen Belastung beruhe. Dieser Auffassung stimmte die Gewerbeärztin Dr.H. zu. Mit Bescheid vom 08.07.1998 lehnte die Beklagte die Anerkennung und Entschädigung von Berufskrankheiten nach den Nrn. 2108 bzw. 2109 der Anlage 1 zur BKVO ab. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 26.08.1998).
Dagegen hat der Kläger beim Sozialgericht München Klage erhoben. Das zunächst unter dem Aktenzeichen S 23 U 681/98 geführte Verfahren wurde nach dem Ruhensbeschluß vom 03.12.1998 am 29.07.1999 wieder aufgenommen und unter dem Aktenzeichen S 20 U 600/99 fortgesetzt. Das Sozialgericht hat nach Beiziehen aktueller Befundberichte und der einschlägigen Röntgen- und Computertomographieaufnahmen den Chirurgen Dr.K. zum Sachverständigen ernannt. In seinem Gutachten vom 20.06.2000 hat dieser die Auffassung vertreten, die medizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung von Berufskrankheiten nach den Nrn. 2108 und 2109 lägen nicht vor. Denn beim Kläger seien im Bereich der gesamten Wirbelsäule degenerative Veränderungen zu finden, so dass der zudem nur im Bereich des Wirbelkörpers L4/L5 zu erkennende Bandscheibenvorfall nicht als Ausdruck einer berufsadäquaten Belastung zu qualifizieren sei. Der auf Antrag des Klägers (§ 109 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) gehörte Orthopäde Dr.H. bestätigte in seinem Gutachten vom 27.12. 2000 die Auffassung von Dr.K ... Der Kläger hat daraufhin vorgebracht, er begehre zwar nicht mehr die Anerkennung einer Berufskrankheit nach der Nr. 2109, jedoch eine solche nach der Nr. 2108. Das Bundessozialgericht habe in seinem Urteil vom 23.03.1999 daraufhingewiesen, die Unterlassung der schädigenden Tätigkeit habe die Funktion eines typischen Kausalanzeichens. Zudem seien die Sachverständigen Dr.K. und Dr.H. nicht auf die im vorgenannten Urteil vom Bundessozialgericht aufgestellten Kausalitätsanforderungen eingegangen. Es sei daher ein weiteres Gutachten nach § 106 SGG durch den Orthopäden Dr.F. einzuholen.
Mit Urteil vom 16.04.2002 hat das Sozialgericht die auf Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit nach der Nr. 2108 gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die vorliegenden Sachverständigengutachten seien nicht geeignet mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Ursächlichkeit zwischen der Bandscheibenerkrankung des Klägers und seiner beruflichen Belastungen zu belegen. Dies entnehme es den Gutachten von Dr.K. und Dr.H ... Soweit sich der Kläger auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts beziehe, habe er diese mißverstanden. In keiner Weise habe das Bundessozialgericht die Auffassung vertreten, die Berufsaufgabe indiziere den ursächlichen Zusammenhang zur Erkrankung. Auch die medizinische Literatur fordere einen belastungskonformen Schaden an der Wirbelsäule und lehne einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Wirbelsäulenerkrankungen und Berufseinwirkung ab, wenn über sämtliche Wirbelsäulenabschnitte verteilt Degenerationen zu finden seien. Letzteres sei beim Kläger der Fall, so dass seine Klage nicht zum Erfolg habe führen können. Ein weiteres Sachverständigengutachten sei nicht erforderlich gewesen.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt ohne diese schriftsätzlich zu begründen.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 16.04.2002 sowie des Bescheids vom 08.07.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.08.1998 zu verurteilen, eine Berufskrankheit der Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKVO anzuerkennen und die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; hilfsweise ihn auf orthopädischem Fachgebiet von Dr.V. F. begutachten zu lassen; hilfsweise diesen Arzt nach § 109 SGG zu beauftragen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Im Übrigen wird gem. § 136 Abs. 2 SGG auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§ 143, 151 SGG), aber unbegründet.
Mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht einen Anspruch des Klägers auf Anerkennung und Entschädigung seines Lendenwirbelsäulenleidens als Berufskrankheit nach der Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKVO in der hier maßgebenden Fassung vom 18.12.1992 (BGBl.I S.2343) verneint. Der Senat schließt sich dem an und sieht gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Den in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen war nicht zu entsprechen. Der Kläger hat nicht dargelegt, aus welchen Gründen er den Sachverhalt durch die vom Sozialgericht eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dres.K. und H. nicht hinreichend aufgeklärt sieht. Er hat nicht einmal vorgetragen, dass die Gutachten unschlüssig und/oder ergänzungsbedürftig seien. Der Senat kann solche Gründe auch nicht erkennen. Der Sachverständige Dr.K. hat sich eingehend mit der gesundheitlichen Situation des Klägers auseinandergesetzt; seine Auffassung entspricht der derzeit herrschenden medizinischen Lehrmeinung. Gleiches gilt für das von Dr.H. , den der Kläger nach § 109 SGG benannt hat, erstattete Gutachten. Der Senat hält die Gutachten - wie das Sozialgericht - für überzeugend. Für ihn bestand kein Anlass in eine weitere Beweiserhebung einzutreten. § 109 SGG räumt dem Kläger das Recht ein, einen Arzt seines Vertrauens zu benennen. Das Gericht hat diesen so vom Kläger ausgewählten Arzt mit der Erstattung eines Gutachtens zu betrauen. Hat dieser Arzt ein Gutachten erstattet, so ist das Recht des Klägers aus § 109 SGG verbraucht, auch wenn dieser Sachverständige - wie im vorliegenden Fall - zu einem für den Kläger negativen Ergebnis kommt. Der Kläger hat keine Gründe vorgebracht, weswegen ein weiteres Gutachten auf orthopädischem Gebiet eingeholt werden solle, zumal der von ihm in erster Instanz benannte Dr.H. Orthopäde ist. Der Senat brauchte daher den Hilfsanträgen nicht zu entsprechen. Die Berufung des Klägers hat er zurückgewiesen, da das angefochtene Urteil der Sach- und Rechtslage entspricht und ein Anspruch des Klägers auf Leistungen wegen einer Berufskrankheit nach der Nr. 2108 nicht zu begründen ist.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 SGG.
Ein Anlass, die Revision zuzulassen, bestand nicht (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte die Beschwerden des Klägers im Lendenwirbelsäulenbereich als Berufskrankheit nach der Nr. 2108 der Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung - BKVO - zu entschädigen hat.
Der am 1949 geborene Kläger lebte bis 1965 in Mazedonien. Dort war er als Maurer beschäftigt. Von 1971 bis 1995 verrichtete er in der Bundesrepublik Deutschland - überwiegend in seinem Beruf als Maurer - im Baugewerbe verschiedene Tätigkeiten.
Die AOK Bayern zeigte der Beklagten am 23.11.1995 den Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit beim Kläger an. In einer ärztlichen Anzeige vom 04.07.1996 führte Dr.F. ein Wurzelreizsyndrom im unteren Lendenwirbelsäulenbereich links und einen Bandscheibenprolaps bei L4/L5 links an. Aus einer Auskunft der AOK erhielt die Beklagte Kenntnis über Behandlungen des Klägers vom 20.04. bis 25.04.1989 wegen einer Lumboischialgie und vom 12.05.1995 bis 10.06.1996 wegen einer Lumbalgie und eines Diskusprolaps. Die behandelnden Ärzte Dr.K. und Dr.F. bestätigten diese Diagnosen. Die Beklagte veranlaßte eine Stellungnahme ihres technischen Aufsichtsdienstes - TAD - zu den arbeitstechnischen Voraussetzungen der als Berufskrankheit geltend gemachten Beschwerden. Während der TAD die technischen Voraussetzungen zur Anerkennung einer Berufskrankheit nach der Nr. 2108 bejahte, lehnte er diese für eine Berufskrankheit nach der Nr. 2109 ab. Das im Auftrag der Beklagten erstattete Gutachten des Orthopäden Dr.G. vom 23.04.1998 legte dar, dass beim Kläger erhebliche degenerative Veränderungen im Bereich aller Wirbelsäulenabschnitte vorliegen. Es sei nicht wahrscheinlich, dass der Bandscheibenvorfall bei L4/L5 auf einer beruflichen Belastung beruhe. Dieser Auffassung stimmte die Gewerbeärztin Dr.H. zu. Mit Bescheid vom 08.07.1998 lehnte die Beklagte die Anerkennung und Entschädigung von Berufskrankheiten nach den Nrn. 2108 bzw. 2109 der Anlage 1 zur BKVO ab. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 26.08.1998).
Dagegen hat der Kläger beim Sozialgericht München Klage erhoben. Das zunächst unter dem Aktenzeichen S 23 U 681/98 geführte Verfahren wurde nach dem Ruhensbeschluß vom 03.12.1998 am 29.07.1999 wieder aufgenommen und unter dem Aktenzeichen S 20 U 600/99 fortgesetzt. Das Sozialgericht hat nach Beiziehen aktueller Befundberichte und der einschlägigen Röntgen- und Computertomographieaufnahmen den Chirurgen Dr.K. zum Sachverständigen ernannt. In seinem Gutachten vom 20.06.2000 hat dieser die Auffassung vertreten, die medizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung von Berufskrankheiten nach den Nrn. 2108 und 2109 lägen nicht vor. Denn beim Kläger seien im Bereich der gesamten Wirbelsäule degenerative Veränderungen zu finden, so dass der zudem nur im Bereich des Wirbelkörpers L4/L5 zu erkennende Bandscheibenvorfall nicht als Ausdruck einer berufsadäquaten Belastung zu qualifizieren sei. Der auf Antrag des Klägers (§ 109 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) gehörte Orthopäde Dr.H. bestätigte in seinem Gutachten vom 27.12. 2000 die Auffassung von Dr.K ... Der Kläger hat daraufhin vorgebracht, er begehre zwar nicht mehr die Anerkennung einer Berufskrankheit nach der Nr. 2109, jedoch eine solche nach der Nr. 2108. Das Bundessozialgericht habe in seinem Urteil vom 23.03.1999 daraufhingewiesen, die Unterlassung der schädigenden Tätigkeit habe die Funktion eines typischen Kausalanzeichens. Zudem seien die Sachverständigen Dr.K. und Dr.H. nicht auf die im vorgenannten Urteil vom Bundessozialgericht aufgestellten Kausalitätsanforderungen eingegangen. Es sei daher ein weiteres Gutachten nach § 106 SGG durch den Orthopäden Dr.F. einzuholen.
Mit Urteil vom 16.04.2002 hat das Sozialgericht die auf Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit nach der Nr. 2108 gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die vorliegenden Sachverständigengutachten seien nicht geeignet mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Ursächlichkeit zwischen der Bandscheibenerkrankung des Klägers und seiner beruflichen Belastungen zu belegen. Dies entnehme es den Gutachten von Dr.K. und Dr.H ... Soweit sich der Kläger auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts beziehe, habe er diese mißverstanden. In keiner Weise habe das Bundessozialgericht die Auffassung vertreten, die Berufsaufgabe indiziere den ursächlichen Zusammenhang zur Erkrankung. Auch die medizinische Literatur fordere einen belastungskonformen Schaden an der Wirbelsäule und lehne einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Wirbelsäulenerkrankungen und Berufseinwirkung ab, wenn über sämtliche Wirbelsäulenabschnitte verteilt Degenerationen zu finden seien. Letzteres sei beim Kläger der Fall, so dass seine Klage nicht zum Erfolg habe führen können. Ein weiteres Sachverständigengutachten sei nicht erforderlich gewesen.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt ohne diese schriftsätzlich zu begründen.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 16.04.2002 sowie des Bescheids vom 08.07.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.08.1998 zu verurteilen, eine Berufskrankheit der Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKVO anzuerkennen und die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; hilfsweise ihn auf orthopädischem Fachgebiet von Dr.V. F. begutachten zu lassen; hilfsweise diesen Arzt nach § 109 SGG zu beauftragen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Im Übrigen wird gem. § 136 Abs. 2 SGG auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§ 143, 151 SGG), aber unbegründet.
Mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht einen Anspruch des Klägers auf Anerkennung und Entschädigung seines Lendenwirbelsäulenleidens als Berufskrankheit nach der Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKVO in der hier maßgebenden Fassung vom 18.12.1992 (BGBl.I S.2343) verneint. Der Senat schließt sich dem an und sieht gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Den in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen war nicht zu entsprechen. Der Kläger hat nicht dargelegt, aus welchen Gründen er den Sachverhalt durch die vom Sozialgericht eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dres.K. und H. nicht hinreichend aufgeklärt sieht. Er hat nicht einmal vorgetragen, dass die Gutachten unschlüssig und/oder ergänzungsbedürftig seien. Der Senat kann solche Gründe auch nicht erkennen. Der Sachverständige Dr.K. hat sich eingehend mit der gesundheitlichen Situation des Klägers auseinandergesetzt; seine Auffassung entspricht der derzeit herrschenden medizinischen Lehrmeinung. Gleiches gilt für das von Dr.H. , den der Kläger nach § 109 SGG benannt hat, erstattete Gutachten. Der Senat hält die Gutachten - wie das Sozialgericht - für überzeugend. Für ihn bestand kein Anlass in eine weitere Beweiserhebung einzutreten. § 109 SGG räumt dem Kläger das Recht ein, einen Arzt seines Vertrauens zu benennen. Das Gericht hat diesen so vom Kläger ausgewählten Arzt mit der Erstattung eines Gutachtens zu betrauen. Hat dieser Arzt ein Gutachten erstattet, so ist das Recht des Klägers aus § 109 SGG verbraucht, auch wenn dieser Sachverständige - wie im vorliegenden Fall - zu einem für den Kläger negativen Ergebnis kommt. Der Kläger hat keine Gründe vorgebracht, weswegen ein weiteres Gutachten auf orthopädischem Gebiet eingeholt werden solle, zumal der von ihm in erster Instanz benannte Dr.H. Orthopäde ist. Der Senat brauchte daher den Hilfsanträgen nicht zu entsprechen. Die Berufung des Klägers hat er zurückgewiesen, da das angefochtene Urteil der Sach- und Rechtslage entspricht und ein Anspruch des Klägers auf Leistungen wegen einer Berufskrankheit nach der Nr. 2108 nicht zu begründen ist.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 SGG.
Ein Anlass, die Revision zuzulassen, bestand nicht (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
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