Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 11 U 396/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 17 U 226/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 25.04.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin aufgrund des Arbeitsunfalls vom 13.04.1996 Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 vH hat.
Die am 1949 geborene Klägerin, die von Beruf Zeitungsausträgerin war, erlitt am 13.04.1996 einen Arbeitsunfall. Beim Schieben ihres Fahrrads rutschte sie mit dem linken Bein weg und fiel zu Boden, wobei beide Beine extrem gegrätscht wurden. Beim Aufstehen stürzte sie erneut. Der Durchgangsarzt PD Dr.L. stellte eine knöcherne Absprengung des Gelenkpfannendaches des Oberschenkelkopfes links fest (Bericht vom 24.04.1996). Arbeitsunfähig krank war die Klägerin vom 13.04.1996 bis 06.06.1996.
Nach Beiziehung der ärztlichen Unterlagen der LVA Unterfranken sowie der Beklagten-Akte über einen weiteren Arbeitsunfall vom 14.11.1997 (die Wade betreffend) holte die Beklagte Gutachten des Nervenarztes Dr.M. und des Chirurgen Prof.Dr.L. vom 13. bzw. 15.04.1999 ein. Während Dr.M. die Beschwerden der Klägerin, insbesondere ein Schmerzsyndrom, einer unfallfremden multifaktoriellen Genese zuwies, sah Prof. Dr.L. als Unfallfolgen einen Zustand nach kleiner Pfannenrandabsprengung linkes Hüftgelenk mit schmerzhafter Einschränkung der Hüftgelenksbeweglichkeit sowie einen Zustand nach Verletzung im Sehnenansatzbereich der M. semimembranosus und tendinosus sowie bizeps femoris links an ihrer gemeinsamen Ansatzstelle am Sitzbein links an. Die MdE wegen des Unfalles vom 13.04.1996 bewertete er mit 10 vH.
Mit Bescheid vom 25.05.1999 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Verletztenrente ab, da eine MdE in rentenberechtigendem Grade nicht vorliege. Nach Stellungnahme des Chirurgen Dipl.-Med. W. vom 13.07.1999 und Beiziehung eines MRT des Radiologen Prof. Dr.F. vom 27.04.1998 wies die Beklagte mit Bescheid vom 17.11.1999 den Widerspruch zurück, da die MdE infolge des Arbeitsunfalls nicht 20 vH erreiche. Lediglich eine leichte Bewegungseinschränkung im linken Hüftgelenk sowie eine leichte Muskelminderung am linken Oberschenkel seien auf den Arbeitsunfall vom 13.04.1996 zurückzuführen.
Gegen diese Bescheide hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und beantragt, für die Folgen des Unfalls vom 13.04.1996 Rente nach einer MdE von wenigstens 20 vH zu gewähren.
Das SG hat die medizinischen Unterlagen über den Arbeitsunfall vom 14.11.1997 beigezogen und die Orthopädin C. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. In dem Gutachten vom 11.09.2000 hat diese als Unfallfolgen eine geringe schmerzhafte Bewegungseinschränkung der linken Hüfte bei Zustand nach Abriss der M. semimembranosus, semitendinosus und bizeps femoris angesehen. Der Abriss sei ohne messbare Funktionsminderung abgeklungen mit subjektiven Bewegungsschmerzen des Hüftgelenks. Aufgrund der schmerzhaften Funktion der linken Hüfte sei die MdE mit 10 vH einzuschätzen.
Mit Urteil vom 25.04.2001 hat das SG die Klage abgewiesen und sich dabei im Wesentlichen auf die eingeholten Gutachten gestützt.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und vorgetragen, sie leide unter Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule, der linken Hüfte und des linken Beines. Hierzu hat sie ein ärztliches Attest der Allgemeinärztin F. vom 22.06.2001 vorgelegt.
Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung hat der Senat eine Arbeitsunfähigkeitsauskunft der AOK Bayern - Direktion Schweinfurt - vom 06.08.2001, einen Befundbericht des Allgemeinarztes Dr.F. vom 10.12.2001, die ärztlichen Unterlagen der LVA Unterfranken und die einschlägigen Röntgen- und CT-Aufnahmen beigezogen. Sodann hat der Orthopäde Dr.W. ein Gutachten vom 08.04.2002 erstellt. Er hat als Folgen des Arbeitsunfalls eine endgradige Einschränkung der Beugefähigkeit der linken Hüfte sowie einen endgradigen Dehnungsschmerz der linken hinteren Oberschenkelmuskulatur festgestellt. Diese krankhaften Veränderungen bedingten eine geringgradige Funktions- und Belastungseinschränkung mit einer MdE von 10 vH.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des SG Würzburg vom 25.04.2001 sowie des Bescheides vom 25.05.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.11.1999 zu verurteilen, Verletztenrente für die Folgen des Arbeitsunfalls vom 13.04.1996 nach einer MdE von mindestens 20 vH zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Würzburg vom 25.04.2001 zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Akten der LVA Unterfranken Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet.
Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente als Folge des Arbeitsunfalls vom 13.04.1996 gemäß §§ 539 Abs 1 Nr 1, 548 Abs 1 Satz 1, 581 Abs 1 Nr 2 Reichsversicherungsordnung (RVO), da die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Anzuwenden sind im vorliegenden Fall noch die Vorschriften der RVO, da sich das zu beurteilende Ereignis vor dem 01.01.1997 ereignet hat (Art 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes, § 212 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch -SGB VII-).
Ein Anspruch auf Verletztenrente setzt nach § 581 Abs 1 Nr 2 RVO voraus, dass die Erwerbsfähigkeit eines Verletzten infolge eines Arbeitsunfalls um wenigstens ein Fünftel (= 20 vH) gemindert ist. Die Entscheidung der Frage, in welchem Umfang die Erwerbsfähigkeit eines Verletzten gemindert ist, ist eine tatsächliche Feststellung, die das Gericht gemäß § 128 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft (BSGE 4, 147, 149; 6, 267, 268; BSG vom 23.04.1987 - 2 RU 42/86). Die Bemessung des Grades der unfallbedingten MdE richtet sich nach dem Umfang der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens des Verletzten durch die Unfallfolgen und nach dem Umfang der dem Verletzten dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Die Beurteilung, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeeinträchtigt sind, betrifft in erster Linie das ärztlich-wissenschaftliche Gebiet. Doch ist die Frage, welche MdE vorliegt, eine Rechtsfrage. Sie ist ohne Bindung an ärztliche Gutachten unter Berücksichtigung der Einzelumstände nach der Lebenserfahrung zu entscheiden (vgl Lauterbach-Watermann, Gesetzl. Unfallversicherung, 3.Auflage, Anm 5b zu § 581 RVO). Ärztliche Meinungsäußerungen hinsichtlich der Bewertung der MdE sind aber eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Einschätzung des Grades der MdE, vor allem soweit sich diese darauf bezieht, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind (BSG in SozR 2200 § 581 Nrn 23, 27).
Aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen Dr.W. (Gutachten vom 08.04.2002), C. (Gutachten vom 11.09.2000) sowie Prof. Dr.L. , dessen für die Beklagte erstattetes Gutachten vom 15.04.1999 im vorliegenden Rechtsstreit verwendet werden kann (BSG SozR Nr 66 zu § 128 SGG), steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine Verletztenrente hat. Bei ihr liegen zwar aufgrund des Arbeitsunfalls vom 13.04.1996 folgende unfallbedingte Gesundheitsstörungen im Bereich der linken Hüfte vor: Narbige Veränderungen der linken Hüftgelenkskapsel sowie der linken körpernahen hinteren Oberschenkelmuskulatur nach Ausriss am linken Pfannenrand, Einriss im Sehnenansatzbereich des M. semimembranosus, semitendinosus und bizep femoris, mit geringer Verkürzung der hinteren Oberschenkelmuskulatur und endgradiger Bewegungseinschränkung der linken Hüftbeugung. Durch den Arbeitsunfall vom 13.04.1996 waren in den ersten vierzehn Tagen auch eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der linken Hüfte sowie an äußeren Verletzungszeichen eine massive Schwellung des linken Oberschenkels mit Hämatomverfärbung bis in die Kniekehle reichend nachweisbar. Röntgenologisch ließ sich aus der Beckenübersichtsaufnahme neben dem linken Pfannenerker eine rundliche Verschattung, die einer knöchernen Absprengung des linken Pfannenerkers entsprach, feststellen. Nach dem Kernspin-Befund vom 27.04.1998 lässt sich retrospektiv unterstellen, dass sich die Klägerin bei dem Arbeitsunfall einen Abriss der gemeinsamen Sehne der hinteren Oberschenkelmuskulatur zugezogen hat. Nach konservativer Behandlung mit Schonung, medikamentöser Schmerzbekämpfung sowie Krankengymnastik war die Klägerin ab 07.06.1996 aber wieder arbeitsfähig. An funktionellen Einschränkungen sind, wie Dr.W. zuletzt überzeugend darlegte, lediglich eine endgradige Einschränkung der Beugefähigkeit der linken Hüfte sowie ein endgradiger Dehnungsschmerz der linken hinteren Oberschenkelmuskulatur verblieben.
Aufgrund der geringgradigen Funktions- und Belastungseinschränkung sowie der Tatsache, dass Schonungszeichen im linken Hüft- und Oberschenkelbereich weder klinisch noch röntgenologisch nachweisbar sind, ist die MdE - wie fast alle Gutachter zum Ausdruck bringen - ab Ende der Arbeitsunfähigkeit (06.06.1996) höchstens mit 10 vH einzuschätzen. Diese 10 vH sind als großzügig bemessen anzusehen, nachdem keine objektivierbaren Funktionseinschränkungen im Hüftgelenk oder im linken Bein als Folge des Unfallgeschehens erkennbar sind (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 6.Aufl, S 612). Lediglich die schmerzhafte Funktion des linken Hüftgelenks wirkt MdE-bildend. Dabei ist die Auffassung der Gutachterin C. , die eine MdE von 20 vH bis Ende der 26.Woche annimmt, nicht vertretbar, da die narbige Ausheilung von Muskel-Kapselverletzungen idR nach sechs Wochen abgeschlossen ist.
Das Urteil des SG Würzburg ist daher nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente. Das Rechtsmittel der Klägerin muss somit erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin aufgrund des Arbeitsunfalls vom 13.04.1996 Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 vH hat.
Die am 1949 geborene Klägerin, die von Beruf Zeitungsausträgerin war, erlitt am 13.04.1996 einen Arbeitsunfall. Beim Schieben ihres Fahrrads rutschte sie mit dem linken Bein weg und fiel zu Boden, wobei beide Beine extrem gegrätscht wurden. Beim Aufstehen stürzte sie erneut. Der Durchgangsarzt PD Dr.L. stellte eine knöcherne Absprengung des Gelenkpfannendaches des Oberschenkelkopfes links fest (Bericht vom 24.04.1996). Arbeitsunfähig krank war die Klägerin vom 13.04.1996 bis 06.06.1996.
Nach Beiziehung der ärztlichen Unterlagen der LVA Unterfranken sowie der Beklagten-Akte über einen weiteren Arbeitsunfall vom 14.11.1997 (die Wade betreffend) holte die Beklagte Gutachten des Nervenarztes Dr.M. und des Chirurgen Prof.Dr.L. vom 13. bzw. 15.04.1999 ein. Während Dr.M. die Beschwerden der Klägerin, insbesondere ein Schmerzsyndrom, einer unfallfremden multifaktoriellen Genese zuwies, sah Prof. Dr.L. als Unfallfolgen einen Zustand nach kleiner Pfannenrandabsprengung linkes Hüftgelenk mit schmerzhafter Einschränkung der Hüftgelenksbeweglichkeit sowie einen Zustand nach Verletzung im Sehnenansatzbereich der M. semimembranosus und tendinosus sowie bizeps femoris links an ihrer gemeinsamen Ansatzstelle am Sitzbein links an. Die MdE wegen des Unfalles vom 13.04.1996 bewertete er mit 10 vH.
Mit Bescheid vom 25.05.1999 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Verletztenrente ab, da eine MdE in rentenberechtigendem Grade nicht vorliege. Nach Stellungnahme des Chirurgen Dipl.-Med. W. vom 13.07.1999 und Beiziehung eines MRT des Radiologen Prof. Dr.F. vom 27.04.1998 wies die Beklagte mit Bescheid vom 17.11.1999 den Widerspruch zurück, da die MdE infolge des Arbeitsunfalls nicht 20 vH erreiche. Lediglich eine leichte Bewegungseinschränkung im linken Hüftgelenk sowie eine leichte Muskelminderung am linken Oberschenkel seien auf den Arbeitsunfall vom 13.04.1996 zurückzuführen.
Gegen diese Bescheide hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und beantragt, für die Folgen des Unfalls vom 13.04.1996 Rente nach einer MdE von wenigstens 20 vH zu gewähren.
Das SG hat die medizinischen Unterlagen über den Arbeitsunfall vom 14.11.1997 beigezogen und die Orthopädin C. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. In dem Gutachten vom 11.09.2000 hat diese als Unfallfolgen eine geringe schmerzhafte Bewegungseinschränkung der linken Hüfte bei Zustand nach Abriss der M. semimembranosus, semitendinosus und bizeps femoris angesehen. Der Abriss sei ohne messbare Funktionsminderung abgeklungen mit subjektiven Bewegungsschmerzen des Hüftgelenks. Aufgrund der schmerzhaften Funktion der linken Hüfte sei die MdE mit 10 vH einzuschätzen.
Mit Urteil vom 25.04.2001 hat das SG die Klage abgewiesen und sich dabei im Wesentlichen auf die eingeholten Gutachten gestützt.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und vorgetragen, sie leide unter Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule, der linken Hüfte und des linken Beines. Hierzu hat sie ein ärztliches Attest der Allgemeinärztin F. vom 22.06.2001 vorgelegt.
Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung hat der Senat eine Arbeitsunfähigkeitsauskunft der AOK Bayern - Direktion Schweinfurt - vom 06.08.2001, einen Befundbericht des Allgemeinarztes Dr.F. vom 10.12.2001, die ärztlichen Unterlagen der LVA Unterfranken und die einschlägigen Röntgen- und CT-Aufnahmen beigezogen. Sodann hat der Orthopäde Dr.W. ein Gutachten vom 08.04.2002 erstellt. Er hat als Folgen des Arbeitsunfalls eine endgradige Einschränkung der Beugefähigkeit der linken Hüfte sowie einen endgradigen Dehnungsschmerz der linken hinteren Oberschenkelmuskulatur festgestellt. Diese krankhaften Veränderungen bedingten eine geringgradige Funktions- und Belastungseinschränkung mit einer MdE von 10 vH.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des SG Würzburg vom 25.04.2001 sowie des Bescheides vom 25.05.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.11.1999 zu verurteilen, Verletztenrente für die Folgen des Arbeitsunfalls vom 13.04.1996 nach einer MdE von mindestens 20 vH zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Würzburg vom 25.04.2001 zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Akten der LVA Unterfranken Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet.
Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente als Folge des Arbeitsunfalls vom 13.04.1996 gemäß §§ 539 Abs 1 Nr 1, 548 Abs 1 Satz 1, 581 Abs 1 Nr 2 Reichsversicherungsordnung (RVO), da die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Anzuwenden sind im vorliegenden Fall noch die Vorschriften der RVO, da sich das zu beurteilende Ereignis vor dem 01.01.1997 ereignet hat (Art 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes, § 212 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch -SGB VII-).
Ein Anspruch auf Verletztenrente setzt nach § 581 Abs 1 Nr 2 RVO voraus, dass die Erwerbsfähigkeit eines Verletzten infolge eines Arbeitsunfalls um wenigstens ein Fünftel (= 20 vH) gemindert ist. Die Entscheidung der Frage, in welchem Umfang die Erwerbsfähigkeit eines Verletzten gemindert ist, ist eine tatsächliche Feststellung, die das Gericht gemäß § 128 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft (BSGE 4, 147, 149; 6, 267, 268; BSG vom 23.04.1987 - 2 RU 42/86). Die Bemessung des Grades der unfallbedingten MdE richtet sich nach dem Umfang der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens des Verletzten durch die Unfallfolgen und nach dem Umfang der dem Verletzten dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Die Beurteilung, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeeinträchtigt sind, betrifft in erster Linie das ärztlich-wissenschaftliche Gebiet. Doch ist die Frage, welche MdE vorliegt, eine Rechtsfrage. Sie ist ohne Bindung an ärztliche Gutachten unter Berücksichtigung der Einzelumstände nach der Lebenserfahrung zu entscheiden (vgl Lauterbach-Watermann, Gesetzl. Unfallversicherung, 3.Auflage, Anm 5b zu § 581 RVO). Ärztliche Meinungsäußerungen hinsichtlich der Bewertung der MdE sind aber eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Einschätzung des Grades der MdE, vor allem soweit sich diese darauf bezieht, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind (BSG in SozR 2200 § 581 Nrn 23, 27).
Aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen Dr.W. (Gutachten vom 08.04.2002), C. (Gutachten vom 11.09.2000) sowie Prof. Dr.L. , dessen für die Beklagte erstattetes Gutachten vom 15.04.1999 im vorliegenden Rechtsstreit verwendet werden kann (BSG SozR Nr 66 zu § 128 SGG), steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine Verletztenrente hat. Bei ihr liegen zwar aufgrund des Arbeitsunfalls vom 13.04.1996 folgende unfallbedingte Gesundheitsstörungen im Bereich der linken Hüfte vor: Narbige Veränderungen der linken Hüftgelenkskapsel sowie der linken körpernahen hinteren Oberschenkelmuskulatur nach Ausriss am linken Pfannenrand, Einriss im Sehnenansatzbereich des M. semimembranosus, semitendinosus und bizep femoris, mit geringer Verkürzung der hinteren Oberschenkelmuskulatur und endgradiger Bewegungseinschränkung der linken Hüftbeugung. Durch den Arbeitsunfall vom 13.04.1996 waren in den ersten vierzehn Tagen auch eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der linken Hüfte sowie an äußeren Verletzungszeichen eine massive Schwellung des linken Oberschenkels mit Hämatomverfärbung bis in die Kniekehle reichend nachweisbar. Röntgenologisch ließ sich aus der Beckenübersichtsaufnahme neben dem linken Pfannenerker eine rundliche Verschattung, die einer knöchernen Absprengung des linken Pfannenerkers entsprach, feststellen. Nach dem Kernspin-Befund vom 27.04.1998 lässt sich retrospektiv unterstellen, dass sich die Klägerin bei dem Arbeitsunfall einen Abriss der gemeinsamen Sehne der hinteren Oberschenkelmuskulatur zugezogen hat. Nach konservativer Behandlung mit Schonung, medikamentöser Schmerzbekämpfung sowie Krankengymnastik war die Klägerin ab 07.06.1996 aber wieder arbeitsfähig. An funktionellen Einschränkungen sind, wie Dr.W. zuletzt überzeugend darlegte, lediglich eine endgradige Einschränkung der Beugefähigkeit der linken Hüfte sowie ein endgradiger Dehnungsschmerz der linken hinteren Oberschenkelmuskulatur verblieben.
Aufgrund der geringgradigen Funktions- und Belastungseinschränkung sowie der Tatsache, dass Schonungszeichen im linken Hüft- und Oberschenkelbereich weder klinisch noch röntgenologisch nachweisbar sind, ist die MdE - wie fast alle Gutachter zum Ausdruck bringen - ab Ende der Arbeitsunfähigkeit (06.06.1996) höchstens mit 10 vH einzuschätzen. Diese 10 vH sind als großzügig bemessen anzusehen, nachdem keine objektivierbaren Funktionseinschränkungen im Hüftgelenk oder im linken Bein als Folge des Unfallgeschehens erkennbar sind (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 6.Aufl, S 612). Lediglich die schmerzhafte Funktion des linken Hüftgelenks wirkt MdE-bildend. Dabei ist die Auffassung der Gutachterin C. , die eine MdE von 20 vH bis Ende der 26.Woche annimmt, nicht vertretbar, da die narbige Ausheilung von Muskel-Kapselverletzungen idR nach sechs Wochen abgeschlossen ist.
Das Urteil des SG Würzburg ist daher nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente. Das Rechtsmittel der Klägerin muss somit erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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