L 2 U 234/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 U 363/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 234/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 02.05.2000 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 14.07.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.09.1998 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der am 1950 geborene Kläger macht einen Arbeitsunfall geltend, der sich am 21.11.1997 gegen 7.30 Uhr auf dem Gelände der Gerberei A. in B. (Polen) zugetragen habe.

In der Unfallanzeige vom 27.11.1997, die die Ehefrau des Klägers erstellte, ist angegeben, der Kläger sei in B. am 21.11.1997 auf der Treppe ausgerutscht und mit dem Kopf aufgeschlagen. Der Kläger gab an, er sei nach dem Sturz am Nachmittag des 21.11.1997 in Polen abgefahren und am 22.11.1997 in M. eingetroffen.

Am 23.11.1997 suchte er die Notfallbehandlung der Chirurgischen Abteilung des Kreiskrankenhauses M. auf. Dort gab er an, er sei am 22.11.1997 beim Spazieren gestürzt. Diagnostiziert wurde ein Druckschmerz rechts temporo-occipital. Am 24.11.1997 erschien der Kläger gegen 9.30 Uhr wieder im Krankenhaus M ... Dr.K. , Chefarzt der Inneren Abteilung, erklärte, der Kläger sei auf einer Dienstreise in der Gerberei A. auf einer glatten Treppe auf dem Werksgelände ausgerutscht und mit dem Kopf aufgeschlagen. Deutliche Zeichen einer Verletzung oder Gewalteinwirkung bestünden nicht. Nach Fertigung eines Computertomogramms des Schädels im Bezirkskrankenhaus K. am gleichen Tag mit dem Nachweis eines chronisch subduralen Hämatoms rechts temporal wurde der Kläger in die Neurochirurgische Klinik des Krankenhauszweckverbandes A. verlegt. Am 02.03.1998 berichtete Prof.Dr.G. an die Beklagte, während der stationären Behandlung vom 24.11.1997 bis 03.12.1997 sowie bei der ambulanten Wiedervorstellung am 17.12.1997 seien keine Angaben über ein Unfallereignis im Rahmen einer versicherten Tätigkeit gemacht worden. Im Aufnahmebericht der Neurochirurgischen Klinik vom 24.11.1997 ist angegeben: Zustand nach Treppensturz vor drei Tagen. Am 21.11.1997 abends sei der Kläger ca. fünf Stufen herunter gefallen und mit dem Kopf auf Betonboden gestoßen. Auf telefonische Nachfrage am 04.02.1998 habe der Kläger angegeben, am frühen Morgen des 21.11.1997 sei er auf dem glitschigen Kopfsteinpflaster des Hofes der Gerberei in Polen ausgerutscht und mit dem Kopf aufgeschlagen. Prof.Dr.G. führte aus, der Kläger habe sich bei dem Sturz eine Schädelfraktur und ein relativ kleines epidurales Frakturhämatom zugezogen. Da es sich innerhalb von vier Wochen komplett resorbiert habe, sei eine operative Behandlung nicht erforderlich gewesen.

Am 04.12.1997 teilte der Kläger der S.-Unfallversicherung mit, er sei am 21.11.1997 gegen 7.30 Uhr in B. auf einer Treppe ausgerutscht und mit dem Kopf aufgeschlagen. Es handle sich um einen Berufsunfall. Im Bericht vom 12.12.1997 teilte das Kreiskrankenhaus M. der S.-Unfallversicherung mit, der Kläger habe am 23.11.1997 angegeben, dass er beim Spazierengehen mit dem Hund gestürzt und auf den Kopf gefallen sei. Im Attest vom 12.03.1998 für die S.-Unfallversicherungs AG erklärte Prof.Dr.G. , gegen 7.30 Uhr sei der Kläger auf dem Gelände einer Gerberei in Polen gestürzt, da der gepflasterte Hof vom Morgennebel rutschig gewesen sei. Dies habe der Kläger auf Nachfrage am 04.02.1998 angegeben. Über das Unfallereignis hätten widersprüchliche Angaben vorgelegen. Bei der Erstaufnahme sei von einem Treppensturz berichtet worden. Erst auf Nachfrage habe der Kläger die Unfallanamnese eines Betriebsunfalles erzählt. Bei dem Unfall sei es zu einer Schädelfraktur und einem nicht raumfordernden relativ flachen epiduralen Frakturhämatom über dem rechten Schläfenlappen bis fronto-parietal gekommen. Der Kläger habe angegeben, dass er bei der Vorstellung im Krankenhaus M. am 24.11.1997 aus persönlichen Gründen einer ihm bekannten Mitarbeiterin des Hauses gegenüber falsche Angaben gemacht habe.

der Unfall habe sich am 21.11.1997 gegen ca. 7.30 Uhr in B. bei der Ausübung seiner Arbeit auf dem Betriebsgrundstück der Firma A. ereignet. Am Sonntag, dem 23.11.1997, sei er wegen der stärker gewordenen Kopfschmerzen ins Krankenhaus M. gegangen und habe dort die falsche Angabe gemacht, der Sturz sei beim Spazierengehen mit dem Hund passiert. Dies habe er getan, um zu vermeiden, dass Mitbewerber erführen, dass er wegen der Produktion in Polen gewesen sei. Seinem Hausarzt Dr.K. gegenüber habe er am 24.11.1997 die zutreffenden Angaben gemacht.

Der vom Kläger als Unfallzeuge benannte W. S. gab auf Befragung der Beklagten an, er stehe in keinen Beziehungen zu dem Kläger. Am 21.11.1997 gegen ca. 7.30 Uhr habe er den Unfall selbst gesehen. Der Kläger sei auf dem Weg vom Büro zur Besichtigung der Lohngerbung auf einer kleinen Steintreppe ausgerutscht. Er habe eine Platzwunde am Hinterkopf, am Kopf hinten rechts, davon getragen.

Mit Bescheid vom 14.07.1998 lehnte die Beklagte es ab, das Ereignis vom 21.11.1997 als Arbeitsunfall gemäß § 8 SGB VII anzuerkennen. Bezüglich Unfallort und -zeitpunkt lägen widersprüchliche Angaben vor. Der Zeuge bestätige zwar die Angaben über den Sturz in Polen, gebe jedoch an, in keiner Beziehung zum Kläger zu stehen.

Der Kläger wandte mit Widerspruch vom 21.07.1998 ein, Unfallort und -zeitpunkt seien nachweislich belegt. Der Zeuge S. sei Geschäftsführer der Firma A. in B. ; er habe mit ihm dort über Geschäftsbeziehungen verhandelt.

Auf nochmalige Befragung teilte W. S. telefonisch mit, ihm gehöre die Firma A. in B ... Der Kläger habe sich dort aus beruflichen Gründen aufgehalten. Er habe den Unfall selbst gesehen. Dass der Kläger zunächst die berufliche Ursache des Unfalls verschwiegen habe, könne er nachvollziehen. Es sei tatsächlich so, dass die Pelzveredelungsbranche in Deutschland überschaubar sei, man müsse daher um jeden Wettbewerbsvorteil bemüht sein und darauf achten, Geschäftsverbindungen geheim zu halten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15.09.1998 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Anerkennung eines Arbeitsunfalles setze voraus, dass das Unfallereignis mit Gewissheit bewiesen sei. Der Kläger habe zum Unfallhergang erheblich voneinander abweichende und widersprüchliche Angaben gemacht. Sie könnten nicht zur Grundlage einer positiven Feststellung gemacht werden.

Der Kläger hat mit der Klage vom 15.10.1998 eingewandt, er habe lediglich bei der Notaufnahme im Kreiskrankenhaus M. aus wettbewerbsrechtlichen Gründen den Unfall als Freizeitunfall dargestellt. Tatsächlich sei der Unfall am 21.11.1997 gegen 7.30 Uhr passiert. Er habe aus dem Bürogebäude die wenigen Stufen zum Hof heruntergehen und sich zur Gerberei begeben wollen. Auf diesem Weg sei er auf den Stufen gestürzt und mit dem Kopf aufgeschlagen. Der Zeuge S. , der mit ihm über den Hof habe gehen wollen, habe den Sturz beobachtet. Da die Gefahr bestanden habe, dass Mitarbeiter der Notaufnahme seiner Schwester, die seine Konkurrentin sei, hinterbringen würden, dass er zur Lohnveredelung in Polen gewesen sei, habe er den Freizeitunfall angegeben. Darum habe er auch einen arbeitsfreien Tag, nämlich Samstag, den 22.11.1997, genannt, da es unglaubwürdig gewirkt hätte, wenn er an einem Werktag einen Spaziergang mit seinem Hund unternommen hätte.

Die Beklagte hat dazu im Schreiben vom 12.07.1999 ausgeführt, die Behauptung des Klägers überzeuge nicht. Der Konkurrenz sei ohnedies sicher nicht verborgen geblieben, dass sich der Kläger mehrere Tage in Polen aufgehalten und 1.600 Schaffelle mit dem Lkw nach Polen transportiert habe. Die Felle seien vor dem Abtransport veterinärärztlich untersucht und zum Transport freigegeben worden. Insoweit sei nicht nachvollziehbar, warum der Sturz in Polen hätte verheimlicht werden müssen. Im Übrigen hätten die Untersuchungen im Krankenhaus A. eine Schädelkalottenfraktur an der rechten Schläfe ergeben, das Frakturhämatom habe sich im Stirn-/Schläfenbereich rechts befunden. Der Zeuge habe angegeben, dass es zu einer Platzwunde am Hinterkopf (hinten rechts) gekommen sei.

Auf Anfrage des Gerichts hat Dr.K. am 26.08.1999 angegeben, der Kläger leide an keinem Anfallsleiden, habe sich jedoch erstmals 1986 wegen rezidivierendem Schwindel vorgestellt. Angaben über Behandlung wegen Schwindels sind in den von Dr.K. übersandten ärztlichen Berichten vom 20.09.1985, 04.08.1986, 25.03.1987 und 08.04.1987 enthalten.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 02.05.2000 hat der Kläger erklärt, die Person, von der er im Krankenhaus M. eine Indiskretion befürchtet habe, sei ihm namentlich nicht bekannt. Er habe sie jedoch schon öfter in der Stadt zusammen mit seiner Schwester beim Einkaufen gesehen. Als er diese Person in der Notaufnahme gesehen habe, habe er sich kurzfristig entschlossen, nichts von dem Unfall in Polen zu erzählen. Am Unfalltag habe er auf dem Weg zum Auto, das er für die bevorstehende Abreise habe beladen wollen, ca. fünf Stufen zum Hof hinunter gehen müssen. Dabei sei er ausgerutscht und mit dem Kopf gegen die Seitenwand der Treppe gefallen. Er habe sich dabei eine Platzwunde oberhalb des rechten Ohres in Richtung Hinterkopf zugezogen. Weil diese geblutet habe, habe er sich in der Betriebswohnung noch bis mittags hingelegt und sei erst dann nach Hause gefahren.

Der Zeuge Werner S. hat angegeben, er habe sein Auto schon gepackt gehabt und sich gerade umgedreht, als er gesehen habe, wie der Kläger auf der Treppe hingefallen sei. In der Hand habe er Felle und ein Gepäckstück gehalten. Der Kläger habe auf der rechten Seite des Kopfes, etwas oberhalb des Ohres, eher nach hinten hin, eine Platzwunde gehabt, aus der er geblutet habe. Da er selbst unter Zeitdruck gestanden habe, sei er sofort weggefahren.

Mit Urteil vom 02.05.2000 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 14.07.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 1998 verpflichtet, das Ereignis vom 21. November 1997 als Arbeitsunfall anzuerkennen und dem Kläger die gesetzlich zustehenden Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. Die vom Kläger im Kreiskrankenhaus M. gemachten Angaben begründeten keinen hinreichenden Zweifel daran, dass er am 21.11.1997 einen Arbeitsunfall erlitten habe. Er habe glaubhaft erläutert, dass seine Falschangaben rein wettbewerbliche Gründe gehabt hätten. Hinzu kommt, dass der Kläger bereits am 04.12.1997 gegenüber seiner privaten Unfallversicherung von einem Unfallereignis in B. berichtet habe. Der Kläger habe keinen Grund, gegenüber seiner privaten Unfallversicherung ein Unfallereignis vom 21.11.1997 in Polen zu behaupten, wenn er tatsächlich ein solches erst einen Tag später bei einem privaten Spaziergang mit seinem Hund erlitten haben sollte. Für die Kammer sei auch ausgeschlossen, dass der Kläger innerhalb von zwei Tagen sowohl einen beruflichen wie auch einen privaten Unfall erlitten habe. Ein Unfallereignis sei mit einer Gewissheit anzunehmen, bei der vernünftigerweise keine Zweifel verblieben.

Die Beklagte macht mit der Berufung vom 02.06.2000 geltend, die widersprüchlichen Angaben des Kläger hätten nicht aufgeklärt werden können, außerdem sei nicht glaubhaft, dass der Sturz die geltend gemachten Verletzungen hervorgerufen habe. Es dürfe nicht verkannt werden, dass der Zeuge aufgrund der geschäftlichen Beziehung in einem gewissen Näheverhältnis zum Kläger stehe.

Nach Beiziehung der Unterlagen des Krankenhauses M. und der Neurochirurgischen Klinik A. sowie der Unterlagen der S.-Versicherung gibt der Kläger im Schreiben vom 23.08.2000 an, er habe die widersprüchlichen Angaben überzeugend aufgeklärt. Hätte er in der Notaufnahme angegeben, dass er geschäftlich in Polen gewesen sei, hätte seine Schwester die Zusammenhänge natürlich sofort erfasst und entsprechende Schlüsse daraus ziehen können. Dieses Risiko habe er nicht eingehen können. Entscheidend sei, dass der Zeuge S. den Sturz beobachtet habe. Der Zeuge habe auch die Sturzfolgen richtig wiedergegeben. Die noch geplanten Aktivitäten der Beteiligten hätten nach dem Sturz nicht mehr durchgeführt werden können. Die S.-Unfallversicherung erklärt im Schreiben vom 18.08.2000, die Angaben ihrer Mitarbeiterin, beim Kläger liege ein chronisches epidurales Anfallsleiden vor, seien irrtümlich erfolgt, es habe sich um ein chronisches epidurales Hämatom gehandelt.

Die Beklagte stellt den Antrag, das Urteil des Sozialgerichts Ausgsburg vom 02.05.2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den wesentlichen Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und sachlich begründet.

Ein Arbeitsunfall setzt gemäß § 8 Abs.1 SGB VII einen Unfall voraus, den ein Versicherter bei einer den Versicherungsschutz gemäß §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleidet. Der Begriff des Unfalls erfordert ein äußeres Ereignis, d.h., einen von außen auf den Körper einwirkenden Vorgang, der rechtlich wesentlich den Körperschaden verursacht hat (vgl. BSGE 23, 139, 141). Das äußere Ereignis muss mit der die Versicherteneigenschaft begründenden Tätigkeit rechtlich wesentlich zusammenhängen. Dabei bedürfen alle rechtserheblichen Tatsachen des vollen Beweises, d.h., sie müssen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorgelegen haben (vgl. BSG 45, 285). Die Beweiserleichterung der hinreichenden Wahrscheinlichkeit gilt nur insoweit, als der ursächliche Zusammenhang im Sinne der wesentlichen Bedingung zwischen der der versicherten Tätigkeit zuzurechnenden und zum Unfall führenden Verrichtung und dem Unfall selbst sowie der Zusammenhang betroffen ist, der im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität zwischen dem Arbeitsunfall und der maßgebenden Verletzung bestehen muss (vgl. Krasney, VSSR, 1993, 81, 114).

Ein Arbeitsunfall ist nicht nachgewiesen, denn zur Überzeugung des Senats ist keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit dafür gegeben, dass der Kläger tatsächlich am 21.11.1997 einen Arbeitsunfall erlitten hat. Außerdem sprechen selbst bei Annahme eines Arbeitsunfalls keine deutlich überwiegenden Gründe für die Annahme, dass die am 23.11.1997 festgestellten Verletzungen auf den Unfall vom 21.11.1997 - unterstellt, er hätte stattgefunden - zurückzuführen sind.

Die volle Überzeugung, dass am 21.11.1997 ein Arbeitsunfall eingetreten ist, ist nach Lage der Akten unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers im Laufe des Verfahrens nicht zu gewinnen. Festzuhalten bleibt, dass der Kläger am 23.11.1997 im Krankenhaus M. einen Sturz beim Spazierengehen am 22.11.1997 angab. Seine spätere Erklärung, er habe einer in der Notaufnahme anwesenden Person, die er als eine Bekannte seiner Schwester und Konkurrentin erkannt habe, seine Reise nach Polen verheimlichen wollen, ist in keiner Weise überzeugend. Zum einen hätte der Kläger dem behandelnden Arzt ohne Weiteres einen Unfall während einer Geschäftsreise angeben können, ohne, wenn er dies für nötig hielt, zu erwähnen, dass sich der Unfall in Polen zugetragen habe. Zum anderen ist auch kein einleuchtender Grund ersichtlich, warum er den Sturz auf den 22.11.1997 datierte. Er hat erklärt, er habe diesen Tag angegeben, da ein Spaziergang mit dem Hund am Samstag wahrscheinlicher sei als an einem Arbeitstag. Diese Erklärung kann aber nicht überzeugen, da Hundebesitzer üblicherweise mit ihren Hunden auch an Werktagen, z.B. am frühen Morgen vor Aufnahme der Tätigkeit oder am späten Abend mehr oder weniger lange spazieren gehen. Zwar hat der Kläger am 24.11.1997 gegenüber Dr.K. einen Treppensturz in Polen am 21.11.1997 geschildert, dagegen während der stationären Behandlung vom 24.11.1997 bis 03.12.1997 in der Neurochirurgischen Klinik A. keinerlei Angaben über einen Arbeitsunfall gemacht, sondern lediglich einen Treppensturz ohne nähere Angaben zur betrieblichen Verursachung angegeben.

Im Hinblick auf diese Widersprüchlichkeiten in den Angaben des Klägers kann auch die Aussage des Zeugen S. nicht den vollen Beweis des Vorliegens eines Arbeitsunfalles erbringen. Der Zeuge hat in der ersten, zeitnächsten Stellungnahme vom 02.06.1998 angegeben, der Kläger habe beim Sturz am 21.11.1997 eine Platzwunde am rechten Hinterkopf erlitten. Dagegen hat er in der mündlichen Verhandlung vom 02.05.2000 seine Aussage dahin modifiziert, die Verletzung sei auf der rechten Seite am Ohr zu sehen gewesen, also seine Aussage in Übereinstimmung mit den Feststellungen der behandelnden Ärzte, das Hämatom liege rechts fronto-temporal, gebracht. Im Übrigen stellte Dr.K. bei der Untersuchung am 24.11.1997 ausdrücklich äußerlich keine deutlichen Verletzungszeichen fest. Auch in den Unterlagen der Notaufnahme vom 23.11.1997 sind irgendwelche äußeren Verletzungszeichen nicht erwähnt. Eine Platzwunde, wie sie der Zeuge geschildert hat, hätte aber nach allgemeiner Erfahrung am 23. und 24.11.1997 noch sichtbar sein müssen.

Selbst wenn also der Senat einen Arbeitsunfall vom 21.11.1997 annehmen wollte, wäre die hinreichende Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs nicht gegeben, denn es bleiben gravierende Zweifel, ob die am 24.11.1997 erhobenen Befunde auf den Unfall vom 21.11.1997 zurückgeführt werden können.

Die objektive Beweislast für den Nachweis des Unfalls als anspruchsbegründende Tatsache trägt der Kläger (vgl.Kasseler Kommentar § 8 SGB VII Rdnr.260).

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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