L 27 P 86/12 B

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 11 P 79/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 P 86/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 7. September 2012 wird zurückgewiesen. Für das Beschwerdeverfahren werden Gebühren nicht erhoben und Kosten nicht erstattet.

Gründe:

I.

Streitig ist die Höhe des Streitwertes für das erledigte Klageverfahren vor dem Sozialgericht Potsdam zum Aktenzeichen S 11 P 79/10.

In dem dortigen Verfahren wandte sich die Klägerin nach Durchführung einer Qualitätskontrolle in ihrer Pflegeeinrichtung vom 18. August 2010 gegen die Veröffentlichung eines Transparenzberichtes nach § 115 Absatz 1 a des Sozialgesetzbuches Elftes Buch (SGB XI) durch die Beklagte und begehrte die Feststellung, dass sie zu einem Aushang des Ergebnisses der Qualitätskontrolle in ihrer Pflegeeinrichtung nicht verpflichtet sei. Hilfsweise machte sie die Abänderung bzw. Korrektur einzelner Transparenzkriterien geltend. Nachdem die Beklagte aufgrund einer am 7. Februar 2011 erneut durchgeführten Qualitätskontrolle einen darauf beruhenden Transparenzbericht veröffentlicht hatte, haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 27. August 2012 hat das Sozialgericht der Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt. Mit weiterem Beschluss vom 7. September 2012 hat das Sozialgericht den Wert des Streitgegenstandes auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gegen den ihr am 18. September 2012 zugestellten Streitwertbeschluss hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 21. September 2012 Beschwerde eingelegt, mit der die Festsetzung eines Streitwertes in Höhe von 55.000,- EUR begehrt wird. Mit der Klage seien 11 Transparenzkriterien angefochten worden, so dass der Streitwertfestsetzung der 11-fache Auffangstreitwert (11 x 5.000,- EUR) zu Grunde zu legen sei.

II.

Mangels originärer Einzelrichterzuständigkeit im Bereich des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist über die Streitwertbeschwerde durch den Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern zu entscheiden (vgl. hierzu Landessozialgericht -LSG- Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Februar 2010, L 22 R 963/09 B, sowie Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2009, L 11 B 7/09 KA, bei Juris).

Es kann dahinstehen, ob die nach §§ 172, 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 3, 63 Abs. 3 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) erhobene Beschwerde zulässig ist.

Sofern die Beschwerde im Namen der Klägerin erhoben worden sein sollte, ist von deren Unzulässigkeit deshalb auszugehen, weil der Klägerin für die begehrte Erhöhung des Streitswertes – mit der Folge, dass sie auch höhere Kosten zu tragen hätte – ein Rechtschutzbedürfnis ersichtlich nicht zur Seite steht. Sofern die Beschwerde durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Verfahren mit dem Aktenzeichen S 11 P 79/10 im eigenen Namen erhoben worden sein sollte, wäre diese zulässig. Der Prozessbevollmächtigte ist aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) beschwerdebefugt. Danach kann ein Rechtsanwalt aus eigenem Recht die Festsetzung des Wertes beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Durch die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwertes wären die Prozessbevollmächtigten der Klägerin beschwert, so dass ein eigenes Interesse an der Festsetzung des geltend gemachten höheren Streitwertes bestehen würde.

Jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht mit dem angegriffenen Streitwertbeschluss nach § 197 a Absatz 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 52 Absatz 2 GKG einen Streitwert von 5.000,- Euro festgesetzt. Auf den Auffangstreitwert des § 52 Absatz 2 GKG war zurückzugreifen, weil für eine Streitwertbestimmung nach § 52 Absatz 1 GKG vorliegend kein Raum war.

Nach § 52 Absatz 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Demgegenüber ist nach § 52 Absatz 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Aus dem Zusammenspiel beider Regelungen ergibt sich, dass nur eine zuverlässige Schätzung der Höhe eines erwarteten oder zu erwartenden Gewinns oder drohenden Verlustes die Möglichkeit eröffnen kann, die Bedeutung der Sache für einen Kläger nach Ermessen zu bestimmen. Andernfalls liegen gerade keine genügenden Anhaltspunkte für eine derartige Bestimmung vor (vgl. etwa Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 16. Januar 2012 – B 11 SF 1/10 R, Rn. 2 bei Juris; für eine freie Schätzung hingegen LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Mai 2012 – L 10 P 5/12 B ER, Rn. 28 bei Juris).

Gegenstand des erstinstanzlichen Klageverfahrens war die Untersagung gegenüber den Beklagten, einen Transparenzbericht nach § 115 Absatz 1 a SGB XI zu veröffentlichen. Dabei handelte es sich um eine einmalige und keine wiederkehrende Unterlassungsverpflichtung, auch wenn die Untersagung für den Zeitraum ab ihrem Ausspruch Wirkung entfaltet. Damit betraf das zugrundeliegende Verfahren – anders als in Fällen, in denen bereits eine Veröffentlichung des Transparenzberichtes stattgefunden hat und in denen daher auch die Beseitigung dieser Veröffentlichung streitgegenständlich ist (zur Streitwertfestsetzung in derartigen Fällen vgl. etwa den Beschluss des Senats vom 3. August 2012 – L 27 P 39/12 B ER) – lediglich einen einzelnen Streitgegenstand. Dem Begehren, dass die Klägerin nicht verpflichtet sei, die Ergebnisse der Qualitätsprüfung in ihrer Pflegeeinrichtung auszuhängen, kommt dabei keine selbstständige Bedeutung zu. Vielmehr ist es von dem vorgenannten Streitgegenstand mit umfasst, der darauf abzielt, jede Art der Veröffentlichung zu verhindern.

Anhaltspunkte für eine Bemessung der Bedeutung dieser Angelegenheit – Veröffentlichung des Transparenzberichtes – für die Klägerin fehlen vorliegend. Sie werden auch nicht dadurch aufgezeigt, dass die Klägerin die inhaltliche Richtigkeit einzelner Transparenzkriterien in Zweifel zieht, die veröffentlicht werden sollen, die für sich genommen selbst keinen jeweils eigenen Streitgegenstand darstellen. Zutreffend ist daher das Sozialgericht von einem Streitgegenstand ausgegangen, der gemäß § 52 Abs. 2 SGG vorliegend allein die Festsetzung in Höhe des Auffangwertes rechtfertigt.

Da eine Entscheidung über den Hauptantrag nicht ergangen ist, wirkt sich das hilfsweise geltend gemachte Begehren (Abänderung bzw. Korrektur der Transparenzkriterien) nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG nicht streitwerterhöhend aus.

Die Entscheidung über Gebühren und Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG, 68 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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