Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 8 U 88/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 17 U 23/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.12.1998 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt wegen der Folgen eines am 01.04.1996 erlittenen Arbeitsunfalls Verletztenrente über den 30.06.1997 hinaus.
Der am 1950 geborene Kläger erlitt bei seiner Tätigkeit als LKW-Fahrer am 01.04.1996 einen Verkehrsunfall, als er auf der Bundesautobahn auf ein Fahrzeug, das auf der Standspur abgestellt war, auffuhr. Er zog sich eine Gehirnerschütterung, eine LWS-Distorsion, eine Unterschenkelkontusion sowie einen Bruch des rechten Schienbeinkopfes zu (D-Arztbericht Prof.U. , 01.04.1996). Nach Ermittlung des Sachverhalts (ua Beiziehung der polizeilichen Ermittlungsakte, einschlägiger Befund- und Behandlungsberichte, Einholung von Gutachten des Prof.J. vom 09.12.1996 und des Prof.B. vom 30.12.1996) anerkannte die Beklagte mit Bescheid vom 19.03.1997 den Unfall als Arbeitsunfall und bewilligte eine Gesamtvergütung für die Zeit vom 09.12.1996 bis 30.06.1997 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 vH bei Anerkennung als Unfallfolgen: Bewegungseinschränkung des rechten Knies sowie abgeklungene Verschlimmerung anlagebedingter Veränderungen der Wirbelsäule. Als nicht unfallbedingt bezeichnete die Beklagte eine anlagebedingte Bandscheibenerkrankung der LWS L5/S1 sowie eine Bakerzyste im rechten Knie. Der Widerspruch des Klägers wurde von der Beklagten in einen Antrag auf Rentengewährung über den 30.06.1997 hinaus umgedeutet und die Weitergewährung der Verletztenrente aufgrund des Gutachtens des Dr.B. vom 15.10.1997 mit Bescheid vom 26.11.1997 mangels rentenberechtigender MdE abgelehnt.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit dem Antrag, eine Verletztenrente über den 30.06.1997 hinaus zu bewilligen. Zur Begründung bezog er sich auf ein Gutachten des Prof.B. vom 21.07.1997, der wegen der Kniegelenksbeschwerden die Funktionsbeeinträchtigung des rechten Beines mit zwei Siebtel angegeben hatte. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.03.1998 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und bezog sich auf das Gutachten des Dr.B. , weil das Gutachten des Prof.B. keine Angaben zur unfallbedingt verbliebenen Gesamt-MdE enthalte.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben mit dem Antrag, den Bescheid vom 26.11.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm vom 01.07.1997 an Rente zu gewähren. Zur Aufklärung des Sachverhalts hat das SG die einschlägigen Befund- und Behandlungsberichte sowie eine Auskunft der Krankenkasse des Klägers eingeholt und die einschlägigen Röntgenaufnahmen sowie die Akten der Bundesanstalt für Arbeit beigezogen. Nach Vorlage einer Stellungnahme des Pathologen Dr.H. vom 09.06.1998 hat das SG Dr.G. mit der Erstellung eines Terminsgutachtens (17.08.1998) beauftragt. Dieser hat zwischen unfallunabhängigen Vorschädigungen und anlagebedingten Gesundheitsstörungen unterschieden und die unfallbedingte verbliebene MdE mit 10 vH eingeschätzt. Mit Urteil vom 16.12.1998 hat das SG die Klage abgewiesen und sich zur Begründung auf die Gutachten der Dres G. und B. bezogen.
Dagegen hat der Kläger Berufung ohne nähere Begründung eingelegt. Nach Beiziehung der einschlägigen Befunde hat der Senat den Orthopäden Dr.F. (München) mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Der Kläger ist auf wiederholte Aufforderungen des Dr.F. und trotz Hinweis des Senats auf seine Mitwirkungspflicht zu einer Untersuchung bei Dr.F. nicht erschienen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.11.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.03.1998 und des Urteils des SG Bayreuth vom 16.12.1998 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 01.04.1996 über den 30.06.1997 hinaus eine Verletztenrente nach einer MdE von wenigstens 20 vH zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Bayreuth vom 16.12.1998 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verletztenrente über den 30.06.1997 hinaus.
Anzuwenden ist die Reichsversicherungsordnung (RVO), weil sich der Unfall, wegen dessen Folgen der Kläger Ansprüche geltend macht, vor In-Kraft-Treten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) zum 01.01.1997 ereignet hat (§ 212 SGB VII, Art 32 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz). Ein Ausnahmefall gemäß § 214 Abs 3 SGB VII liegt nicht vor, weil der Kläger die Weitergewährung einer vor dem 01.01.1997 festzustellenden Rente begehrt.
Für bei einem Arbeitsunfall iS von § 548 RVO erlittene gesundheitliche Einschränkungen erhalten verletzte Personen gemäß §§ 580, 581 RVO Verletztenrente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit um wenigstens ein Fünftel gemindert ist. Die konkrete MdE ergibt sich je nach Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens sowie der verminderten Erwerbsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Sie ist durch Schätzung zu ermitteln und stellt eine tatsächliche Festlegung dar, die das Gericht gemäß § 128 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft (stRspr, vgl BSG SozR 3-2200 § 581 Nr 7 mwN). Festzustellen ist, inwieweit das Leistungsvermögen des Versicherten beeinträchtigt ist, wobei medizinische sowie sonstige Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens anzuwenden sind. Als Ergebnis dieser Wertung ergibt sich der Umfang der versperrten Arbeitsmöglichkeiten, wobei es stets auf die gesamten Umstände des Einzelfalles ankommt (BSG vom 19.12.2000 - B 2 U 49/99 R). Die Beurteilung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen liegt in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet (Brackmann/ Burchardt, Sozialgesetzbuch (SGB) VII § 56 Rdnr 71; BSG Breithaupt 2001, 283).
In Würdigung der im Verwaltungsverfahren und in der ersten Instanz eingeholten Gutachten ist der Senat davon überzeugt, dass beim Kläger unfallbedingt keine MdE im rentenberechtigenden Grade von wenigstens 20 vH über den 30.06.1997 hinaus vorliegt. Wie Dr.G. , Dr.B. sowie Prof.B. und Dr.J. herausgearbeitet haben, ist beim Kläger zwischen Gesundheitsschäden, die bereits vor dem Unfall vom 01.04.1996 vorgelegen hatten und den unfallbedingten zu unterscheiden. Unfallunabhängig bestehen bei dem Kläger ein Bandscheibenleiden der Lendenwirbelsäule, das bereits im Juni 1995 mehrfach behandelt wurde, sowie eine degenerative Veränderung des rechten Kniegelenks, wie die Beklagte in dem insoweit nicht angegriffenen Ausgangsbescheid vom 19.03.1997 zutreffend festgestellt hat. Die Beschwerden des Klägers in der Lendenwirbelsäule hatten sich unfallbedingt verschlechtert, ab dem 01.07.1997 sind die Leiden in diesem Bereich jedoch durch den Unfall nicht mehr bedingt. Über den 30.06.1997 hinaus sind dem Kläger die Folgen des Bruches am rechten Schienbeinkopf verblieben, das rechte Kniegelenk ist in der Beweglichkeit eingeschränkt. Am rechten Knie kommt es allerdings zu einem Zusammenspiel zwischen dieser unfallbedingten Beugeeinschränkung sowie einem unfallbedingten Schmerzsyndrom mit einer femurotibialen Arthrose Grad I einerseits und einem unfallunabhängigen degenerativ veränderten Innenmeniskus mit zeitweiliger Bakerzystensymptomatik andererseits. Wie Prof.B. im Gutachten vom 30.12.1996 festgestellt hat, resultierte hieraus bis 30.06.1997 unfallbedingt eine MdE von 20 vH und wie Dr.G. festgestellt hat für die darauffolgende Zeit von 10 vH. Dies entspricht auch den Feststellungen des Prof.B. im Gutachten vom 21.07.1997, der die unfallbedingten Gesundheitseinschränkungen am rechten Knie dahingehend beurteilt hat, dass sie eine Funktionsbeeinträchtigung des rechten Beines von zwei Siebteln verursachen. Die hieraus resultierende Minderung der gesamten Erwerbsfähigkeit ist in Übereinstimmung mit den in der Literatur allgemein angewandten Erfahrungssätzen bei einer gemessenen Bewegungseinschränkung des Knies von 0-0-120 mit 10 vH zutreffend bewertet (vgl Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 6.Auflage, S 675).
Bei dieser Sachlage sah sich der Senat nicht veranlasst, ein weiteres Gutachten nach Aktenlage einzuholen. Eine Begutachtung aufgrund erneuter ärztlicher Untersuchung war nicht möglich, weil der Kläger den Aufforderungen des Dr.F. zur Vereinbarung eines Untersuchungstermins nicht nachgekommen ist.
Die Berufung bleibt damit ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe zur Zulassung der Revision nach § 160 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt wegen der Folgen eines am 01.04.1996 erlittenen Arbeitsunfalls Verletztenrente über den 30.06.1997 hinaus.
Der am 1950 geborene Kläger erlitt bei seiner Tätigkeit als LKW-Fahrer am 01.04.1996 einen Verkehrsunfall, als er auf der Bundesautobahn auf ein Fahrzeug, das auf der Standspur abgestellt war, auffuhr. Er zog sich eine Gehirnerschütterung, eine LWS-Distorsion, eine Unterschenkelkontusion sowie einen Bruch des rechten Schienbeinkopfes zu (D-Arztbericht Prof.U. , 01.04.1996). Nach Ermittlung des Sachverhalts (ua Beiziehung der polizeilichen Ermittlungsakte, einschlägiger Befund- und Behandlungsberichte, Einholung von Gutachten des Prof.J. vom 09.12.1996 und des Prof.B. vom 30.12.1996) anerkannte die Beklagte mit Bescheid vom 19.03.1997 den Unfall als Arbeitsunfall und bewilligte eine Gesamtvergütung für die Zeit vom 09.12.1996 bis 30.06.1997 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 vH bei Anerkennung als Unfallfolgen: Bewegungseinschränkung des rechten Knies sowie abgeklungene Verschlimmerung anlagebedingter Veränderungen der Wirbelsäule. Als nicht unfallbedingt bezeichnete die Beklagte eine anlagebedingte Bandscheibenerkrankung der LWS L5/S1 sowie eine Bakerzyste im rechten Knie. Der Widerspruch des Klägers wurde von der Beklagten in einen Antrag auf Rentengewährung über den 30.06.1997 hinaus umgedeutet und die Weitergewährung der Verletztenrente aufgrund des Gutachtens des Dr.B. vom 15.10.1997 mit Bescheid vom 26.11.1997 mangels rentenberechtigender MdE abgelehnt.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit dem Antrag, eine Verletztenrente über den 30.06.1997 hinaus zu bewilligen. Zur Begründung bezog er sich auf ein Gutachten des Prof.B. vom 21.07.1997, der wegen der Kniegelenksbeschwerden die Funktionsbeeinträchtigung des rechten Beines mit zwei Siebtel angegeben hatte. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.03.1998 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und bezog sich auf das Gutachten des Dr.B. , weil das Gutachten des Prof.B. keine Angaben zur unfallbedingt verbliebenen Gesamt-MdE enthalte.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben mit dem Antrag, den Bescheid vom 26.11.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm vom 01.07.1997 an Rente zu gewähren. Zur Aufklärung des Sachverhalts hat das SG die einschlägigen Befund- und Behandlungsberichte sowie eine Auskunft der Krankenkasse des Klägers eingeholt und die einschlägigen Röntgenaufnahmen sowie die Akten der Bundesanstalt für Arbeit beigezogen. Nach Vorlage einer Stellungnahme des Pathologen Dr.H. vom 09.06.1998 hat das SG Dr.G. mit der Erstellung eines Terminsgutachtens (17.08.1998) beauftragt. Dieser hat zwischen unfallunabhängigen Vorschädigungen und anlagebedingten Gesundheitsstörungen unterschieden und die unfallbedingte verbliebene MdE mit 10 vH eingeschätzt. Mit Urteil vom 16.12.1998 hat das SG die Klage abgewiesen und sich zur Begründung auf die Gutachten der Dres G. und B. bezogen.
Dagegen hat der Kläger Berufung ohne nähere Begründung eingelegt. Nach Beiziehung der einschlägigen Befunde hat der Senat den Orthopäden Dr.F. (München) mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Der Kläger ist auf wiederholte Aufforderungen des Dr.F. und trotz Hinweis des Senats auf seine Mitwirkungspflicht zu einer Untersuchung bei Dr.F. nicht erschienen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.11.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.03.1998 und des Urteils des SG Bayreuth vom 16.12.1998 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 01.04.1996 über den 30.06.1997 hinaus eine Verletztenrente nach einer MdE von wenigstens 20 vH zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Bayreuth vom 16.12.1998 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verletztenrente über den 30.06.1997 hinaus.
Anzuwenden ist die Reichsversicherungsordnung (RVO), weil sich der Unfall, wegen dessen Folgen der Kläger Ansprüche geltend macht, vor In-Kraft-Treten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) zum 01.01.1997 ereignet hat (§ 212 SGB VII, Art 32 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz). Ein Ausnahmefall gemäß § 214 Abs 3 SGB VII liegt nicht vor, weil der Kläger die Weitergewährung einer vor dem 01.01.1997 festzustellenden Rente begehrt.
Für bei einem Arbeitsunfall iS von § 548 RVO erlittene gesundheitliche Einschränkungen erhalten verletzte Personen gemäß §§ 580, 581 RVO Verletztenrente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit um wenigstens ein Fünftel gemindert ist. Die konkrete MdE ergibt sich je nach Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens sowie der verminderten Erwerbsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Sie ist durch Schätzung zu ermitteln und stellt eine tatsächliche Festlegung dar, die das Gericht gemäß § 128 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft (stRspr, vgl BSG SozR 3-2200 § 581 Nr 7 mwN). Festzustellen ist, inwieweit das Leistungsvermögen des Versicherten beeinträchtigt ist, wobei medizinische sowie sonstige Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens anzuwenden sind. Als Ergebnis dieser Wertung ergibt sich der Umfang der versperrten Arbeitsmöglichkeiten, wobei es stets auf die gesamten Umstände des Einzelfalles ankommt (BSG vom 19.12.2000 - B 2 U 49/99 R). Die Beurteilung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen liegt in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet (Brackmann/ Burchardt, Sozialgesetzbuch (SGB) VII § 56 Rdnr 71; BSG Breithaupt 2001, 283).
In Würdigung der im Verwaltungsverfahren und in der ersten Instanz eingeholten Gutachten ist der Senat davon überzeugt, dass beim Kläger unfallbedingt keine MdE im rentenberechtigenden Grade von wenigstens 20 vH über den 30.06.1997 hinaus vorliegt. Wie Dr.G. , Dr.B. sowie Prof.B. und Dr.J. herausgearbeitet haben, ist beim Kläger zwischen Gesundheitsschäden, die bereits vor dem Unfall vom 01.04.1996 vorgelegen hatten und den unfallbedingten zu unterscheiden. Unfallunabhängig bestehen bei dem Kläger ein Bandscheibenleiden der Lendenwirbelsäule, das bereits im Juni 1995 mehrfach behandelt wurde, sowie eine degenerative Veränderung des rechten Kniegelenks, wie die Beklagte in dem insoweit nicht angegriffenen Ausgangsbescheid vom 19.03.1997 zutreffend festgestellt hat. Die Beschwerden des Klägers in der Lendenwirbelsäule hatten sich unfallbedingt verschlechtert, ab dem 01.07.1997 sind die Leiden in diesem Bereich jedoch durch den Unfall nicht mehr bedingt. Über den 30.06.1997 hinaus sind dem Kläger die Folgen des Bruches am rechten Schienbeinkopf verblieben, das rechte Kniegelenk ist in der Beweglichkeit eingeschränkt. Am rechten Knie kommt es allerdings zu einem Zusammenspiel zwischen dieser unfallbedingten Beugeeinschränkung sowie einem unfallbedingten Schmerzsyndrom mit einer femurotibialen Arthrose Grad I einerseits und einem unfallunabhängigen degenerativ veränderten Innenmeniskus mit zeitweiliger Bakerzystensymptomatik andererseits. Wie Prof.B. im Gutachten vom 30.12.1996 festgestellt hat, resultierte hieraus bis 30.06.1997 unfallbedingt eine MdE von 20 vH und wie Dr.G. festgestellt hat für die darauffolgende Zeit von 10 vH. Dies entspricht auch den Feststellungen des Prof.B. im Gutachten vom 21.07.1997, der die unfallbedingten Gesundheitseinschränkungen am rechten Knie dahingehend beurteilt hat, dass sie eine Funktionsbeeinträchtigung des rechten Beines von zwei Siebteln verursachen. Die hieraus resultierende Minderung der gesamten Erwerbsfähigkeit ist in Übereinstimmung mit den in der Literatur allgemein angewandten Erfahrungssätzen bei einer gemessenen Bewegungseinschränkung des Knies von 0-0-120 mit 10 vH zutreffend bewertet (vgl Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 6.Auflage, S 675).
Bei dieser Sachlage sah sich der Senat nicht veranlasst, ein weiteres Gutachten nach Aktenlage einzuholen. Eine Begutachtung aufgrund erneuter ärztlicher Untersuchung war nicht möglich, weil der Kläger den Aufforderungen des Dr.F. zur Vereinbarung eines Untersuchungstermins nicht nachgekommen ist.
Die Berufung bleibt damit ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe zur Zulassung der Revision nach § 160 SGG liegen nicht vor.
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