L 9 AS 430/09

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 18 AS 2351/08
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 9 AS 430/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 AS 64/13 B
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
Die NZB wurde vom BSG verworfen.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 02. Februar 2009 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat den Klägern im Berufungsverfahren die außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Dem Beklagten werden Verfahrenskosten in Höhe von EUR 600,00 auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Beklagte wendet sich gegen ein sozialgerichtliches Urteil, durch das er - unter Abweisung der Klage im Übrigen - zur Anwendung der Rundungsregelung (§ 41 Abs.2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II - in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt - im Folgenden: alte Fassung (a.F.)) auf den im Bewilligungsbescheid ausgewiesenen "Endauszahlungsbetrag" verurteilt worden ist, der sich monatlich für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergab. Rechnerisch geht es um einen Betrag von monatlich drei Cent.

Betroffen sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Zeitraum Januar bis Mai 2008. In diesem Zeitraum waren die 1963 geborene Klägerin zu 1) und der 1948 geborene Kläger zu 2) Eheleute. Sie bewohnten im hier streitigen Zeitraum zusammen mit dem 1989 geborenen Sohn der Klägerin zu 1), dem Kläger zu 3), ein Eigenheim.

Mit Bescheid vom 12. November 2007 bewilligte der Beklagte für den Zeitraum Dezember 2007 bis Mai 2008 monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Hierbei berücksichtigte der Beklagte als Kosten der Unterkunft Schuldzinsen für den Hauskredit in Höhe von EUR 365,82. Am 19. Februar 2008 reichten die Kläger aktuelle Kontoauszüge der Darlehenskonten ein.

Daraufhin erließ der Beklagte unter dem 22. Februar 2008 einen Änderungsbescheid, wonach für den Zeitraum Januar bis Mai 2008 monatliche Leistungen von insgesamt EUR 1.132,97 bewilligt wurden (für die Klägerin zu 1) Regelleistung EUR 312,00 zzgl. KdU EUR 151,67, gesamt EUR 463,67, für den Kläger zu 2) Regelleistung EUR 312,00 zzgl. KdU EUR 151,65, gesamt EUR 463,65, für den Kläger zu 3) Regelleistung EUR 54,00 zzgl. KdU EUR 151,65, gesamt EUR 205,65). Als Begründung wurde angegeben, dass sich die Schuldzinsen entsprechend der eingereichten Kontoauszüge der Kreditbank aus dem Jahr 2007 verringert hätten. Die Gesamtschuldzinsen seien im Durchschnitt auf zwölf Monate umgerechnet worden (Anrechnung EUR 309,73).

Mit dem Widerspruch vom 18. März 2008 machten die Kläger geltend, die Schuldzinsen hätten sich nicht verringert. Soweit in den Kontoauszügen Zahlungsrückstände aufgetreten seien, seien diese durch Abbuchungen in den Monaten Januar und Februar 2008 ausgeglichen worden. Diese Zahlungen müssten dem Jahr 2007 zugeordnet werden. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2008 (Az.: W 5376/08) zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die am 11. August 2008 erhobene Klage. Die im Januar und Februar 2008 erfolgten Zahlungen seien dem Jahr 2007 zuzuordnen; andernfalls seien sie jedenfalls für das Jahr 2008 anzurechnen und für die entsprechenden Monate zu berücksichtigen. Wegen der "weiteren Einzelheiten" werde um "vollständige rechtliche und inhaltliche Prüfung" durch das Gericht gebeten. Im Termin am 02. Februar 2009 erhoben sie Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelleistung des Klägers zu 3) und rügten die fehlende Rundung.

Das Sozialgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 02. Februar 2009 verurteilt, den Änderungsbescheid vom 22. Februar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2008 "insoweit abzuändern, dass auf den Endauszahlungsbetrag die Rundungsregel anzuwenden ist", im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Berufung wurde - wie sich aus den Gründen ergibt: "hinsichtlich der in der Rechtsprechung noch immer unterschiedlich gehandhabten Rundungsregelung" zugelassen. Die Kammer habe die Gesamtleistung an die Bedarfsgemeinschaft gerundet und sei dabei von den Bewilligungsbescheiden ausgegangen, die immer die Endsumme auswiesen. (Mittlerweile habe sich die Kammer jedoch der Auffassung angeschlossen, dass eine Rundung nur bei den Endzahlbeträgen jedes einzelnen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft vorzunehmen sei, wobei jeweils der Endzahlbetrag der Regelleistung und der der Regelleistung zu runden sei). Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Die Vorschriften über die Regelleistung seien nicht verfassungswidrig.

Mit der Berufung wendet sich der Beklagte gegen die Verpflichtung zur Anwendung der Rundungsregelung des § 41 Abs. 2 SGB II (a.F.). Gegen den Anspruch der Kläger auf Auszahlung weiterer 0,15 Cent spreche, dass bei den Kosten der Unterkunft nicht zu runden sei, weil § 22 SGB II ausdrücklich die Kosten in tatsächlicher Höhe erwähne. § 41 Abs. 2 SGB II a. F. enthalte zudem kein subjektives Recht des Betroffenen. Es sei auch kein Rechtschutzbedürfnis für eine derartige auf Bagatellbeträge gerichtete Klage vorhanden. Jedenfalls seien vom Beklagten keinerlei Kosten zu tragen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 02. Februar 2009 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Verwaltungsakten des Beklagten lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die nach § 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Unerheblich ist, dass der nach § 144 SGG maßgebliche Beschwerdewert nicht erreicht wird, denn das Sozialgericht hat die Berufung im Urteil zugelassen. Allerdings bestehen Bedenken hinsichtlich des Rechtsschutzinteresses für das Rechtsmittel des Beklagten. Zwar ergibt sich das Rechtsschutzbedürfnis im Allgemeinen ohne weiteres aus der formellen Beschwer des Rechtsmittelklägers, der mit seinem Begehren in der vorangegangenen Instanz unterlegen ist (BSG, Urteil vom 12. Juli 2012 - B 14 AS 35/12 R -). Allerdings hat das BSG in dem zitierten Urteil ausdrücklich festgestellt, dass auch für Rechtsmittel der allgemeine Grundsatz gilt, dass niemand die Gerichte grundlos oder für unlautere Zwecke in Anspruch nehmen darf. Unter Berücksichtigung des in Rede stehenden Betrags von 3 Cent monatlich (insgesamt 15 Cent) spricht aus Sicht des Senats viel dafür, dass hier ein solcher Fall vorliegt, nachdem das BSG die im Verfahren B 14 AS 35/12 R noch offenen Fragen geklärt hat.

Der Frage nach dem Rechtsschutzinteresse braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden, denn die Berufung ist jedenfalls unbegründet. Zwar stimmt das Urteil des Sozialgerichts nicht mit der Rechtsprechung des BSG zur Rundung überein. Die sich nach dem Tenor der Entscheidung ergebende Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von weiteren 0,15 Cent an die Kläger bleibt jedoch hinter den Beträgen zurück, die sich nach dem Änderungsbescheid vom 22. Februar 2008 unter Berücksichtigung von § 41 Abs. 2 SGB II a. F. ergeben.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und entsprechend dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 41 Abs. 2 SGB II a.F. sind Zahlbeträge, die keinen vollen EURO ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden (vgl. BSG, Urteile vom 01. Juni 2010, Az.: B 4 AS 67/09 R (Rn. 15), vom 18. Februar 2010, Az.: B 4 AS 29/09 R (Rn. 4), vom 22. September 2009, Az.: B 4 AS 8/09 R, (Rn. 31), vom 22. September 2009, Az.: B 4 AS 18/09 R, vom 17. März 2009, Az.: B 14 AS 63/07 R, vom 03. März 2009, Az.: B 4 AS 37/08 R, vom 19. Februar 2009, Az.: B 4 AS 68/07 R, vom 25. Juni 2008, B 11b AS 45/06 R, vom 18. Juni 2008, Az.: B 14 AS 55/07 R, vom 19. März 2008, Az.: B 11b AS 7/06 R, vom 19. März 2008, Az.: B 11b AS 33/06 R, BSG, Urteil vom 19.03.2008, Az.: B 11b AS 41/06 R, Rn. 26, vom 19. März 2008, Az.: B 11b AS 23/06 R; vom 19. März 2008, Az.: B 11b AS 13/06 R, vom 27. Februar 2008, Az.: B 14/11b AS 15/07 R, vom 27. Februar 2008, Az.: B 14 AS 23/07 R, vom 31. Oktober 2007, Az.: B 14/7b AS 42/06 R, vom 31. Oktober 2007, Az.: B 14/11b AS 7/07 R, vom 31. Oktober 2007, Az.: B 14/11b AS 5/07 R, vom 05. September 2007, Az.: B 11b AS 51/06 R, vom 16. Mai 2007, Az.: B 11b AS 27/06 R, vom 16. Mai 2007, Az.: B 11b AS 29/06 R, vom 29. März 2007, Az.: B 7b AS 2/06 R, vom 23. November 2006, Az.: B 11b AS 3/06 R, vom 23. November 2006, Az.: B 11b AS 1/06 R, vom 07. November 2006, Az.: B 7b AS 14/06 R, vom 07. November 2006, Az.: B 7b AS 10/06 R, vom 07. November 2006, Az.: B 7b AS 8/06 R.)

Ausweislich des Tenors des erstinstanzlichen Urteils wurde der Beklagte zwar (entgegen der Rechtsprechung des BSG) verpflichtet, die Rundungsregel nicht auf den Individualanspruch jedes einzelnen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft, sondern auf den aus dem Bescheid für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt ermittelten Endzahlbetrag (EUR 1.132,97) anzuwenden. Dies ändert jedoch nichts an der Unbegründetheit der Berufung. Vielmehr ergibt die Verurteilung des Beklagten zur Anwendung der Rundungsregel auf den Gesamtanspruch einen geringeren Zahlbetrag als bei Rundung der Individualansprüche. Denn bei ordnungsgemäßer Anwendung des § 41 Abs. 2 a. F. ergäbe sich für die Klägerin zu 1) ein weiterer Betrag von 33 Cent monatlich und für den Kläger zu 2) und 3) ein weiterer Betrag von jeweils 35 Cent monatlich.

Entgegen der Ansicht des Beklagten war die Klage auch nicht im Hinblick auf das Urteil des BSG vom 12. Juli 2012, Az.: B 14 AS 35/12 R, wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die BSG-Entscheidung bezieht sich eindeutig auf Verfahren, bei denen es "isoliert um die Anwendung der Rundungsregelungen geht". Das mit Klageerhebung hierauf beschränkte Begehren auf Leistungen im Centbereich lasse die Inanspruchnahme von gerichtlichem Rechtschutz objektiv nicht gerechtfertigt erscheinen. Darum geht es hier jedoch eindeutig nicht: Die Klage war zunächst allein auf die Berücksichtigung der Schuldzinsen gerichtet; die Rundungsproblematik und die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelsatzhöhe für den Kläger zu 3) kamen erst später hinzu. Dementsprechend wurden im Termin vor dem Sozialgericht "höhere Leistungen" in nicht bezifferter Höhe beantragt. Der Vortrag des Beklagten, es sei lediglich die Missachtung der Rundungsregelung gerügt worden, ist offensichtlich unzutreffend. Dass die Klage letztlich lediglich im Hinblick auf § 41 Abs. 2 SGB II erfolgreich war, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Klägerseite, die mit ihrem Klagebegehren weitgehend erfolglos war, hat das Urteil akzeptiert, lediglich der Beklagte hat ausschließlich im Hinblick auf die Verurteilung zur Anwendung der Rundungsregel eine letztlich gegen Verurteilung zu "Bagatellbeträgen" (vgl. hierzu auch Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 17. Juni 2011) gerichtete Berufung eingelegt. Dieser Umstand macht die Klage nicht unzulässig.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Entscheidung, dem Beklagten Verfahrenskosten aufzuerlegen, folgt aus § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass er den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist. Eine entsprechende Belehrung ist in der mündlichen Verhandlung vom 06. Dezember 2012 gegenüber dem anwesenden Prozessbevollmächtigten des Beklagten erfolgt. Bereits zuvor hatte die Berichterstatterin den Beklagten mit Schreiben vom 19. September 2012 auf die fehlenden Erfolgsaussichten der Berufung hingewiesen und um Überprüfung gebeten, ob die Berufung aufrechterhalten oder zurückgenommen wird. Auf die Ausführungen zu den fehlenden Erfolgsaussichten ist der Beklagte im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 14. November 2012 auch nicht ansatzweise eingegangen. Im Verhandlungstermin am 06. Dezember 2012 hat der Beklagtenvertreter sinngemäß erklärt, er habe die schriftlichen Hinweise der Berichterstatterin nicht dahingehend verstanden, dass das Rechtsmittel zurückgenommen werden solle. Obwohl das Schreiben eindeutig ist, wurde ihm nochmals ausführlich die Rechtsauffassung des Gerichts dargelegt. Er wurde nochmals darauf hingewiesen, dass die Klage nicht ausschließlich auf die Anwendung des § 41 Abs. 2 SGB II a. F. gerichtet war, sondern dass lediglich die Verurteilung im Hinblick darauf erfolgte und dass die Klage - bei entsprechender Kostenquote - überwiegend abgewiesen worden war. Zudem wurde der Beklagtenvertreter auf die formelle Beschwer - diese beträgt EUR 0,15 - sowie darauf hingewiesen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des BSG Zahlbeträge zu runden sind. Gleichwohl beharrte der Beklagtenvertreter auf eine Entscheidung.

Angesichts dieser Umstände ist die weitere Fortführung des Rechtsstreits missbräuchlich i.S.v. § 192 SGG. Ein Missbrauch ist dann anzunehmen, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich unzulässig oder (wie hier) unbegründet ist und sie von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Diese Auslegung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Missbrauchsgebühr in § 34 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG (vgl. BVerfG, NJW 1996, S. 1273, 1274). Die Rechtsprechung des BVerfG ist auch zur Auslegung des § 192 SGG heranzuziehen, denn Wortlaut und Zweck beider Vorschriften stimmen überein (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Juni 2004, Az.: L 12 AL 59/03; Thüringer LSG, Urteil vom 18. September 2003, Az.: L 2 RA 379/03).

Dass entgegen der Anordnung in der Terminsladung kein Vertreter des Beklagten, sondern nur sein Prozessbevollmächtigter zum Termin erschienen ist, steht der Auferlegung von Kosten nicht entgegen. Denn der Prozessbevollmächtigte steht insoweit dem Beteiligten gleich, so dass - wie geschehen - ihm gegenüber die Missbräuchlichkeit darzulegen und der Hinweis auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung zu geben ist (vgl. Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl., Kap. XII, Rn. 36).

Der Senat hält daher im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens die Auferlegung von Verschuldenskosten für gerechtfertigt. Angemessen erschien ein Betrag von EUR 600,00.

Hinsichtlich der Höhe der auferlegten Kosten ist zunächst zu beachten, dass bei einer Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung das Privileg der vom Staat finanzierten Kostenfreiheit der sozialgerichtlichen Verfahren entfallen soll. Damit wird dem Schadensersatzprinzip Rechnung getragen (vgl. Bundestags-Drucksache 14/5943, Seite 60 zu Nr. 65). Zu den Kosten des Gerichts zählen auch die allgemeinen Gerichtskosten. Nach Auskunft der Gerichtsverwaltung des Thüringer Landessozialgerichts belaufen sich die Kosten für ein Verfahren in zweiter Instanz für Personal, Material, Entschädigungen, Miete, Nebenkosten, Technik und Literatur im Durchschnitt auf über EUR 2.000,00 pro Verfahren (Auskunft vom 22. April 2004, Az.: 5600 E – 1/04). Dieser Betrag wird dadurch bestätigt, dass die durchschnittlichen Verfahrenskosten in Hessen schon seinerzeit bei über DM 3.000,00 lagen (Gesetzentwurf der hessischen Landesregierung vom 29. Juni 1989, Landtags-Drucksache 12/4740, Seite 7). Das Bayerische Landessozialgericht ging im Jahre 1996 von durchschnittlichen Verfahrenskosten in Höhe von DM 6.000,00 aus (vgl. Urteil vom 10. Oktober 1996, Az.: L 8 Ar 640/95). Die Auferlegung von Kosten in Höhe von EUR 600,00 im vorliegenden Fall erscheint daher im Verhältnis zu den Gesamtkosten eines durchschnittlichen Verfahrens auf jeden Fall berechtigt. Dieser Betrag ist im Übrigen auch im Verhältnis zu dem in § 192 Abs.1 Satz 2 in Verbindung mit § 184 Abs.2 SGG festgelegten Mindestbetrag von EUR 225,00 angemessen.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die hierfür nach § 160 SGG erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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