Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 1 U 5046/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 261/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 22.06.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf Überprüfung früherer Bescheide hat, in denen die Beklagte es abgelehnte, ihm Verletztenrente zu gewähren.
Der am 1924 geb. Kläger erlitt am 04.03.1976 bei Holzarbeiten einen Unfall. Beim Versuch, einen Holzstamm mit der Spitzhacke zurechtzurücken, stürzte er. Er verspürte danach Schmerzen im linken Hüftgelenk. Nach Begutachtung durch den Orthopäden Dr.S. lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27.09. 1976 eine Entschädigung ab, weil die Schäden an der linken Hüfte auf eine angeborene Fehlstellung zurückzuführen seien. Klage, Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde blieben ohne Erfolg (Urteil Sozialgericht - SG - München vom 26.07.1978; S 19 U 136/76 L und Urteil Bayerisches Landessozialgericht - BayLSG - vom 06.11.1979; L 3 U 293/78 und Bundessozialgericht - BSG - Beschluss vom 05.05.1980; 8a BU 22/80)). Den Antrag des Klägers vom 08.09.1989 auf Neufeststellung wegen Verschlimmerung lehnte die Beklagte ohne weitere Überprüfung ab, weil einer Aufhebung des früheren Bescheids die Rechtskraft der nachfolgenden Urteile entgegenstehe und weil die Ablehnung darauf beruhe, dass keine Unfallfolgen vorlägen. Klage (mit Gutachten von Dr.B. nach Untersuchung am 03.04.1990), Berufung (Gutachten nach § 109 SGG von Dr.K. vom 27.01.1992) und Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG hatten wiederum keinen Erfolg (Urteil SG München vom 03.04.1990; S 19 U 5004/90; Urteil BayLSG vom 07.10. 1992; L 2 U 18/90; Beschluss BSG; 2 BU 217/92). Den Antrag des Klägers vom 17.05.1993 auf erneute Überprüfung, in dem er auf Lazarettunterlagen von 1945 und Atteste von Dr.B. und Dr.S. von 1962 und 1967 (Behandlung wegen Lendenwirbel- säulenbeschwerden und nervlichem Erschöpfungszustand) Bezug nahm, wies die Beklagte mit Bescheid vom 25.06.1993 zurück. Sie stützte sich dabei auf die bindenden früheren Bescheide und die Tatsache, dass keine neuen rechtserheblichen Tatsachen vorgebracht worden seien. Die Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens werde abgelehnt, da ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts ergehen müßte (§ 46 10. Sozialgesetzbuch - SGB X -). Parallel dazu lehnte sie mit Bescheid vom 28.07.1993 eine Wirbelsäulen- schädigung als Berufskrankheit ab. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 22.12.1993).
Dagegen hat der Kläger beim SG München Klage erhoben. Dieses hat auf Antrag des Klägers vom 02.09.1994 und dem Einverständnis der Beklagten mit Beschluss vom 12.12.1994 das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
Auf den Antrag des Klägers vom 12.05.2000 hat es das Verfahren unter dem neuen Az. S 1 U 5046/00 aufgenommen und die Klage mit Urteil vom 22.06.2001 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Rechtmäßigkeit der früheren Bescheide vom 27.09.1976 und 13.11.1989 seien bereits gerichtlich überprüft worden. Neue Tatsachen habe der Kläger nicht vorgebracht. Die Beklagte habe daher eine Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens ablehnen dürfen.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Er habe bereits am 03.09.1965 einen Unfall erlitten. Die Folgen dieses Unfalls müßten mit den Folgen des späteren Unfalls im Gesamtzusammenhang bewertet werden. Damals sei es schon zu einem Beckenschiefstand gekommen. Dies sei von dem Orthopäden Dr.L. in einem im Schwerbehindertenverfahren erstatteten Gutachten vom 16.03.1979 klar festgestellt worden. Der Gutachter habe eine MdE um 50 vH für angemessen gehalten. Bei den späteren Gutachten, insbesondere bei dem von Dr.K. handle es sich um totale Fehlgutachten. Dies sei ein Skandal ersten Ranges. Seinem Schwerbehindertenausweis sei zu entnehmen, dass die MdE seit 18.04.1978 50 vH und ab 18.04.1987 60 vH betrage.
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 22.06.2001 und des Bescheids vom 25.06.1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.12.1993 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 04.03.1976 Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH ab 18.04.1978 zu gewähren; bzw. das Verwaltungsverfahren insoweit wieder aufzunehmen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 22.06.2001 zurückzuweisen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts gem. § 136 Abs.2 SGG auf den Inhalt der Akten der Beklagten (Az. 75/2081 ka/su) sowie der Akten erster und zweiter Instanz und der früheren Gerichtsakten zu den oben erwähnten Aktenzeichen Bezug genommen.
II.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), aber unbegründet.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Aufhebung des Bescheids vom 27.09.1976 zu, mit dem die Beklagte die Gewährung von Verletztenrente wegen der Folgen des Unfalls vom 04.03.1976 abgelehnt hat. Da dieser Bescheid nach - erfolglosem - Abschluß der gerichtlichen Verfahren bindend geworden ist (§ 77 SGG), kommt lediglich eine Überprüfung nach § 44 SGB X in Betracht.
Im Ergebnis hat das Sozialgericht bereits zutreffend dargelegt, dass ein Anspruch des Klägers auf Neufeststellung der Folgen seines Arbeitsunfalls vom 04.03.1976 nicht zu begründen ist. Die Voraussetzungen nach § 44 SGB X liegen nicht vor. Nach Abs.1 S.1 dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlaß das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist. Eine solche Unrichtigkeit liegt nicht vor. Der Bescheid vom 27.09.1976 entspricht der Sach- und Rechtslage. Denn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Hüftgelenksbeschwerden des Klägers und dem Unfall vom 04.03.1976 läßt sich nicht begründen. Der Kläger hat keine relevanten neuen Gesichtspunkte vorgebracht, die es rechtfertigen würden, von der Beklagten eine Überprüfung zu fordern. Dies hat das Sozialgericht zutreffend dargelegt. Der Senat schließt sich den dortigen Ausführungen an und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gem. § 153 Abs. 2 SGG ab.
Lediglich der Klarstellung halber ist anzumerken, dass die von der Beklagten zu Grunde gelegte Vorschrift des § 46 SGB X keine geeignete Rechtsgrundlage ist, sondern allein § 44 SGB X. Dies ändert nichts an der hier zu treffenden Entscheidung. Denn die Voraussetzungen für eine Neufeststellung nach § 44 SGB X sind nicht erfüllt. Das Vorbringen des Klägers, die MdE wie im Schwerbehindertenverfahren mit 50 oder 60 vH festzusetzen, ist nicht geeignet, einen anderen Maßstab der Beurteilung anzulegen. Denn im Schwerbehindertenrecht kommt es nur auf das Ausmaß der Behinderung ohne Rücksicht auf die Ursache der Entstehung an. Die dort erstatteten Gutachten können deshalb nicht herangezogen werden.
Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen mit der Kostenfolge aus § 193 SGG.
Die Revision war mangels der in § 160 Abs.2 Nrn. 1 und 2 SGG genannten Voraussetzungen nicht zuzulassen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf Überprüfung früherer Bescheide hat, in denen die Beklagte es abgelehnte, ihm Verletztenrente zu gewähren.
Der am 1924 geb. Kläger erlitt am 04.03.1976 bei Holzarbeiten einen Unfall. Beim Versuch, einen Holzstamm mit der Spitzhacke zurechtzurücken, stürzte er. Er verspürte danach Schmerzen im linken Hüftgelenk. Nach Begutachtung durch den Orthopäden Dr.S. lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27.09. 1976 eine Entschädigung ab, weil die Schäden an der linken Hüfte auf eine angeborene Fehlstellung zurückzuführen seien. Klage, Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde blieben ohne Erfolg (Urteil Sozialgericht - SG - München vom 26.07.1978; S 19 U 136/76 L und Urteil Bayerisches Landessozialgericht - BayLSG - vom 06.11.1979; L 3 U 293/78 und Bundessozialgericht - BSG - Beschluss vom 05.05.1980; 8a BU 22/80)). Den Antrag des Klägers vom 08.09.1989 auf Neufeststellung wegen Verschlimmerung lehnte die Beklagte ohne weitere Überprüfung ab, weil einer Aufhebung des früheren Bescheids die Rechtskraft der nachfolgenden Urteile entgegenstehe und weil die Ablehnung darauf beruhe, dass keine Unfallfolgen vorlägen. Klage (mit Gutachten von Dr.B. nach Untersuchung am 03.04.1990), Berufung (Gutachten nach § 109 SGG von Dr.K. vom 27.01.1992) und Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG hatten wiederum keinen Erfolg (Urteil SG München vom 03.04.1990; S 19 U 5004/90; Urteil BayLSG vom 07.10. 1992; L 2 U 18/90; Beschluss BSG; 2 BU 217/92). Den Antrag des Klägers vom 17.05.1993 auf erneute Überprüfung, in dem er auf Lazarettunterlagen von 1945 und Atteste von Dr.B. und Dr.S. von 1962 und 1967 (Behandlung wegen Lendenwirbel- säulenbeschwerden und nervlichem Erschöpfungszustand) Bezug nahm, wies die Beklagte mit Bescheid vom 25.06.1993 zurück. Sie stützte sich dabei auf die bindenden früheren Bescheide und die Tatsache, dass keine neuen rechtserheblichen Tatsachen vorgebracht worden seien. Die Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens werde abgelehnt, da ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts ergehen müßte (§ 46 10. Sozialgesetzbuch - SGB X -). Parallel dazu lehnte sie mit Bescheid vom 28.07.1993 eine Wirbelsäulen- schädigung als Berufskrankheit ab. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 22.12.1993).
Dagegen hat der Kläger beim SG München Klage erhoben. Dieses hat auf Antrag des Klägers vom 02.09.1994 und dem Einverständnis der Beklagten mit Beschluss vom 12.12.1994 das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
Auf den Antrag des Klägers vom 12.05.2000 hat es das Verfahren unter dem neuen Az. S 1 U 5046/00 aufgenommen und die Klage mit Urteil vom 22.06.2001 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Rechtmäßigkeit der früheren Bescheide vom 27.09.1976 und 13.11.1989 seien bereits gerichtlich überprüft worden. Neue Tatsachen habe der Kläger nicht vorgebracht. Die Beklagte habe daher eine Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens ablehnen dürfen.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Er habe bereits am 03.09.1965 einen Unfall erlitten. Die Folgen dieses Unfalls müßten mit den Folgen des späteren Unfalls im Gesamtzusammenhang bewertet werden. Damals sei es schon zu einem Beckenschiefstand gekommen. Dies sei von dem Orthopäden Dr.L. in einem im Schwerbehindertenverfahren erstatteten Gutachten vom 16.03.1979 klar festgestellt worden. Der Gutachter habe eine MdE um 50 vH für angemessen gehalten. Bei den späteren Gutachten, insbesondere bei dem von Dr.K. handle es sich um totale Fehlgutachten. Dies sei ein Skandal ersten Ranges. Seinem Schwerbehindertenausweis sei zu entnehmen, dass die MdE seit 18.04.1978 50 vH und ab 18.04.1987 60 vH betrage.
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 22.06.2001 und des Bescheids vom 25.06.1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.12.1993 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 04.03.1976 Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH ab 18.04.1978 zu gewähren; bzw. das Verwaltungsverfahren insoweit wieder aufzunehmen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 22.06.2001 zurückzuweisen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts gem. § 136 Abs.2 SGG auf den Inhalt der Akten der Beklagten (Az. 75/2081 ka/su) sowie der Akten erster und zweiter Instanz und der früheren Gerichtsakten zu den oben erwähnten Aktenzeichen Bezug genommen.
II.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), aber unbegründet.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Aufhebung des Bescheids vom 27.09.1976 zu, mit dem die Beklagte die Gewährung von Verletztenrente wegen der Folgen des Unfalls vom 04.03.1976 abgelehnt hat. Da dieser Bescheid nach - erfolglosem - Abschluß der gerichtlichen Verfahren bindend geworden ist (§ 77 SGG), kommt lediglich eine Überprüfung nach § 44 SGB X in Betracht.
Im Ergebnis hat das Sozialgericht bereits zutreffend dargelegt, dass ein Anspruch des Klägers auf Neufeststellung der Folgen seines Arbeitsunfalls vom 04.03.1976 nicht zu begründen ist. Die Voraussetzungen nach § 44 SGB X liegen nicht vor. Nach Abs.1 S.1 dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlaß das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist. Eine solche Unrichtigkeit liegt nicht vor. Der Bescheid vom 27.09.1976 entspricht der Sach- und Rechtslage. Denn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Hüftgelenksbeschwerden des Klägers und dem Unfall vom 04.03.1976 läßt sich nicht begründen. Der Kläger hat keine relevanten neuen Gesichtspunkte vorgebracht, die es rechtfertigen würden, von der Beklagten eine Überprüfung zu fordern. Dies hat das Sozialgericht zutreffend dargelegt. Der Senat schließt sich den dortigen Ausführungen an und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gem. § 153 Abs. 2 SGG ab.
Lediglich der Klarstellung halber ist anzumerken, dass die von der Beklagten zu Grunde gelegte Vorschrift des § 46 SGB X keine geeignete Rechtsgrundlage ist, sondern allein § 44 SGB X. Dies ändert nichts an der hier zu treffenden Entscheidung. Denn die Voraussetzungen für eine Neufeststellung nach § 44 SGB X sind nicht erfüllt. Das Vorbringen des Klägers, die MdE wie im Schwerbehindertenverfahren mit 50 oder 60 vH festzusetzen, ist nicht geeignet, einen anderen Maßstab der Beurteilung anzulegen. Denn im Schwerbehindertenrecht kommt es nur auf das Ausmaß der Behinderung ohne Rücksicht auf die Ursache der Entstehung an. Die dort erstatteten Gutachten können deshalb nicht herangezogen werden.
Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen mit der Kostenfolge aus § 193 SGG.
Die Revision war mangels der in § 160 Abs.2 Nrn. 1 und 2 SGG genannten Voraussetzungen nicht zuzulassen.
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