L 2 U 26/98

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 U 5023/96
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 26/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein Versicherter, der einen vom Haushalt seines Sohnes räumlich und wirtschaftlich getrennten Haushalt führt und der mit seinem Sohn vertraglich Abmachungen über Bereiche getroffen hat, die sonst üblicherweise Gegenstand familiärer Gefälligkeiten sind, leistet keine reine Gefälligkeitshandlung, die ihr gesamtes Gepräge von der familiären Richtung unter Angehörigen erhält, wenn er für seinen Sohn 6 Ster Holz schneidet und verkaufsfertig herrichtet. Dient das vom Versicherten herzurichtende Holz nicht wesentlich dem privaten Haushalt des Sohnes, sondern soll es einem Käufer übergeben werden, so stellt das Herrichten des Holzes keine versicherungsfreie Beschäftigung im Haushalt des Sohnes, sondern eine Tätigkeit im privaten Bereich außerhalb des Haushalts dar, die unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht.
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 25.11.1997 und der Bescheid der Beklagten vom 13.11.1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.03.1996 aufgehoben.
II. Es wird festgestellt, dass der Kläger am 05.09.1995 einen Arbeitsunfall erlitten hat. Der Beigeladene wird verurteilt, den Kläger für dessen Folgen zu entschädigen.
III. Die Beklagte und der Beigeladene haben dem Kläger je zur Hälfte die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Entschädigung für die Folgen eines Unfalls, den der Kläger am 15.09.1995 erlitten hat.

Der Kläger war früher landwirtschaftlicher Unternehmer und hat das Unternehmen im Jahre 1992 an seinen Sohn übergeben. Das Unternehmen besteht (neben einem seit 1991 verpachteten Teil) lediglich aus 0,36 ha Wald. Der Kläger und sein Sohn leben jeweils mit ihrer Familie im selben Haus mit räumlich und wirtschaftlich getrennten Haushalten. Im Übergabevertrag ist unter anderem für den Kläger freie Wohnung einschließlich Strom und Brennholz, ferner die Mitbenützung von Einrichtungen der Hofstelle wie z.B. Garten, Stadel und Werkstatt ausbedungen. Ferner muss der Sohn monatlich DM 150,00 Taschengeld bezahlen. Laufende Verpflichtungen des Klägers gegenüber dem Sohn sind nicht vereinbart. Die Haushalte des Klägers sowie seines Sohnes verfügen nur über Ofenheizung.

Der Kläger und sein Sohn haben angegeben, dass neben dem aus dem eigenen Wald gewonnenen Holz jährlich Holz aus dem Staatsforst gekauft wurde, ferner, dass Holz weiterverkauft wurde. Zu letzterem Sachverhalt wurden unterschiedliche Angaben gemacht. Während der Kläger im Verwaltungs- und Klageverfahren angab, es seien jährlich ca. 6. Ster verkauft worden, gab er bei seiner Anhörung durch den Senat an, von dem Holz sei nur ganz gelegentlich verkauft worden und zwar aus dem Bestand, der jeweils an Holz dagewesen sei, ohne Unterschied, ob dieses nun genau aus dem eigenen oder dem Staatsforst gewesen sei. Vor dem Unfall habe sein Schwiegersohn vom Sohn Holz gekauft. Sonst habe der Sohn kaum jemals Holz an andere verkauft. Es sei etwa vier Jahre vor dem Unfall hergewesen, dass er einmal Holz verkauft habe. Der als Zeuge einvernommene Sohn hat angegeben, Holz sei nicht regelmäßig verkauft worden, sondern vielleicht alle zwei Jahre einmal und an seinen Schwager. Der ebenfalls als Zeuge einvernommene Schwager hat angegeben, vor dem Unfall im Jahre 1995 habe er von dem Sohn des Klägers Holz für den Kachelofen gekauft. Der Sohn des Klägers habe ihn angesprochen, weil er in diesem Jahre mehr Holz aus der eigenen Waldung gehabt habe. Es sei vereinbart gewesen, dass er für das Holz zahlen sollte. Etwa 1991 oder 1992 habe der Sohn auch etwas Holz übrig gehabt, auch damals habe er ein paar Ster abgekauft. Soviel er wisse, habe der Sohn sonst kein Holz verkauft.

Am 05.09.1995 stürzte der Kläger nach seinen Angaben bei dem Versuch, von dem auf der Hofstelle befindlichen Holzstapel Holz herunter zu holen und verletzte sich dabei am Auge. Er gab an, er habe das von seinem Sohn an seinen Schwiegersohn verkaufte Brennholz zuschneiden und für den Verkauf herrichten wollen. Der Sohn bestätigte bei seiner Zeugeneinvernahme, er habe seinem Vater angeschafft, das Holz herzurichten, weil er selbst keine Zeit dazu gehabt habe. Dem Schwiegersohn des Klägers wurden nach dem Unfall im Oktober 1995 6 Ster Brennholz verkauft.

Mit Bescheid vom 13.11.1995 lehnte die Beklagte eine Entschädigung ab, weil das Weiterverarbeiten von Holz aus der eigenen Landwirtschaft zu Brennholz als Haushaltstätigkeit zu werten und daher nicht versichert sei.

Den folgenden Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.03.1996 als unbegründet zurück, weil das Herrichten von Brennholz grundsätzlich als Tätigkeit für die Haushaltung anzusehen sei, der Haushalt im vorliegenden Fall nicht wesentlich der Landwirtschaft gedient habe und nicht glaubhaft sei, dass bei der Größe des eigenen Waldes auch noch zusätzlich Holz aus dem eigenen Wald verkauft werde.

Im anschließenden Klageverfahren hat der Kläger im Wesentlichen angegeben, das Holz auf dem zu bearbeitenden Stapel habe sowohl aus dem Wald des Sohnes als auch aus dem Staatswald hergerührt; er könne nicht sagen, ob das Holz, das er vom Stapel heruntergezogen habe, aus dem einen oder dem anderen Wald gestammt habe.

Mit Urteil vom 25.11.1997 hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, eine Entschädigung hätte nur zugestanden, wenn festgestanden hätte, dass das konkret bearbeitete Holz aus dem landwirtschaftlichen Unternehmen des Sohnes stammte. Im Übrigen hat die Entscheidung Bezug auf die angefochtene Entscheidung der Beklagten genommen.

Im anschließenden Berufungsverfahren hat der Kläger zunächst geltend gemacht, er könne nunmehr belegen, dass das obenaufliegende, zu bearbeitende Holz aus dem Wald seines Sohnes gestammt habe.

Der Senat hat Beweis erhoben durch die bereits angeführte Zeugeneinvernahme und den Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverband mit Beschluss vom 02.09.1999 beigeladen und dem Beschluss die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten und des Sozialgerichts und eine Niederschrift der nichtöffentlichen Sitzung vom 18.08.1999 beigefügt.

Der Beigeladene hat ausgeführt, dass der Kläger, soweit er Brennholz für seinen eigenen Haushalt herrichte, nicht zu dem in der gesetzlichen Unfallversicherung geschützten Personenkreis gehöre. Soweit die unfallbringende Tätigkeit dem Haushalt seines Sohnes anzurechnen sei, ergebe sich Versicherungsfreiheit bei unentgeltlicher Beschäftigung aus (§ 541 Abs.1 Nr.5 RVO).

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 25.11.1997 und den Bescheid der Beklagten vom 13.11.1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.03.1996 aufzuheben und die Beklagte dem Grunde nach zu verurteilen, dem Kläger anlässlich des Unfalls vom 05.09.1995 Entschädigung zu leisten.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beigeladene beantragt, die Berufung zurückzuweisen, soweit es seine Leistungspflicht betrifft. Hilfsweise beantragt er, die Verhandlung zu vertagen, um ihm Gelegenheit zu geben, sich schriftsätzlich zu der Frage zu äußern, ob der Kläger wie ein Arbeitnehmer versicherungspflichtig tätig gewesen ist.

Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akten der Beklagten und des Sozialgerichts Regensburg in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt und das Ergebnis der Beweisaufnahme wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.

Die Berufung ist auch begründet, weil der Kläger am 05.09.1995 einen Arbeitsunfall erlitten hat, den der Beigeladene zu entschädigen hat.

Die Entscheidung des Rechtsstreits richtet sich auch im Berufungsverfahren nach den Vorschriften der RVO, weil der Unfall vor dem 01.01.1997 geschehen ist (§ 212 SGB VII).

Nach § 548 RVO ist ein Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet.

Es liegen keine Anhaltspunkte für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis des Klägers zu seinem Sohn gemäß § 539 Abs.1 Nr.1 RVO vor. Versicherungsschutz nach § 539 Abs.1 Nr.5 RVO kommt ebenfalls nicht in Betracht, da der Kläger nicht als Unternehmer Mitglied einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft war.

Der Kläger ist jedoch wie ein nach § 539 Abs.1 Nr.1 RVO Versicherter tätig geworden (§ 539 Abs.2 RVO). Nach § 539 Abs.2 RVO sind gegen Arbeitsunfall Personen versichert, die wie ein nach Abs.1 des § 539 RVO Versicherter tätig werden. Die Anwendung der Vorschrift erfordert eine ernsthafte, dem Unternehmer zu dienen bestimmte und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen, und die unter solchen Umständen geleistet wird, dass sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist. Dabei sind die gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beachten, insbesondere Art, Umfang und Dauer der verrichteten Tätigkeit sowie die Stärke der verwandtschaftlichen Beziehungen (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr.25; SozR 3-2200 § 548 Nr.20).

Ausgeschlossen ist ein Versicherungsschutz nach § 539 Abs.2 RVO u.a., wenn es bei sich der zum Unfall führenden Tätigkeit um Gefälligkeitsdienste handelt, die ihr gesamtes Gepräge von den familiären Bindungen zwischen Angehörigen erhalten (BSG SozR 2200 § 539 Nrn. 49, 55, 66,), sowie bei Versicherungsfreiheit nach § 541 Abs.1 Nr.5a RVO.

Zur Überzeugung des Senats steht als Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass der als Nebenerwerbslandwirt mit einer kleinen forstwirtschaftlichen Fläche tätige Sohn des Klägers sowohl Holz aus dem eigenen Forst gewonnen als auch solches aus dem Staatsforst zugekauft und auf der Hofstelle zur weiteren Verwendung gelagert hat. Das Holz hat zur Verwendung als Brennholz in seinem eigenen Haushalt gedient, ferner hat es dem Kläger nach der Vereinbarung im Überlassungsvertrag für dessen Haushalt zur Verfügung gestanden. Daneben hat der Sohn nicht von ihm selbst benötigtes Holz sowohl unmittelbar vor dem Unfall als auch mehrere Jahre davor an seinen Schwager verkauft. Dieses im Jahre 1995 verkaufte Holz hat der Kläger im Auftrag seines Sohnes zuschneiden und zum Verkauf herrichten wollen. Dabei ist der streitgegenständliche Unfall geschehen.

Bei der Bearbeitung des Brennholzes durch den Kläger handelte es sich angesichts der Dauer und des Umfanges um eine ernsthafte Tätigkeit, die dem Sohn erheblich diente. Die Tätigkeit entsprach dem wirklichen Willen des Sohnes und konnte ihrer Art nach auch von einer dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Person verrichtet werden, nämlich einer in der Landwirtschaft tätigen Hilfskraft. Dabei ist es nicht entscheidungserheblich, ob der Sohn beim Ausfall des Klägers tatsächlich eine solche Person beschäftigt hat oder hätte und ob solche Personen vom Sohn üblicherweise beschäftigt wurden; es genügt, dass solche Personen nach Art der Tätigkeit beschäftigt werden könnten (vgl. BSG SozR 2200 § 539 Nr.55).

Das begonnene Bearbeiten des Holzes durch den Kläger war rechtlich nicht wesentlich durch die familiären Beziehungen zu seinem Sohn geprägt. Der Versicherungsschutz nach § 539 Abs.2 RVO ist ausgeschlossen bei reinen Gefälligkeitshandlungen, die ihr gesamtes Gepräge von der familiären Bindung zwischen Angehörigen erhalten. Je enger die verwandschaftliche Beziehung ist, umso eher scheint die Annahme gerechtfertigt, dass es sich um Gefälligkeitsdienste handelt, die ihr Gepräge allein durch die familiären Beziehungen erhalten und deshalb nicht mehr als arbeitnehmerähnlich angesehen werden können. Dabei sind neben der Stärke der verwandtschaftlichen Beziehungen die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere Art, Umfang und Dauer der vorgesehenen Tätigkeit (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr.20). Je enger eine Gemeinschaft ist, umso größer wird regelmäßig der Rahmen sein, innerhalb dessen bestimmte Tätigkeiten ihr Gepräge daraus erhalten, mit der Folge, dass bei Vorliegen einer sehr engen Familiengemeinschaft der Rahmen normalerweise zu erwartender Hilfeleistungen weit gespannt ist (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr.25).

Im vorliegenden Fall haben der Kläger und sein Sohn nicht nur räumlich und wirtschaftlich getrennte Haushalte geführt, sondern auch klare vertragliche Abmachungen über Bereiche getroffen, die sonst üblicherweise in erheblichen Umfang Gegenstand familiärer Gefälligkeiten sind (Gestellung von Brennholz aus eigenem Wald, Mitbenützung von Einrichtungen der Hofstelle wie z.B. Garten, Stadel und Werkstatt). Daneben hatten die vorgesehenen Arbeiten in Gestalt von Schneiden und verkaufsfertigem Herrichten von 6 Ster Holz (der Kläger hat insoweit unwidersprochen einen Arbeitsaufwand von zwei Tagen angegeben) insbesondere angesichts des Alters des Klägers und der Schwere der Tätigkeit einen Umfang, wie er üblicherweise gefälligkeitshalber auch unter nahen Familienangehörigen nicht erwartet werden kann.

Der Kläger war bei seiner unfallbringenden Tätigkeit nicht für die Landwirtschaft seines Sohnes tätig. Er war auch nicht versicherungsfrei nach § 541 Abs.1 Nr.5a RVO. Der Verkauf des Brennholzes und die dafür notwendigen Vorarbeiten in Gestalt von Schneiden und Herrichten standen nicht in einem wesentlichen inneren Zusammenhang zum landwirtschaftlichen Unternehmen des Sohnes. Dies wäre nur dann der Fall, wenn ein wesentlicher Zusammenhang zur Gewinnung des Holzes im Rahmen des landwirtschaftlichen Unternehmens oder zur Verwertung des Holzes im Rahmen einer dem landwirtschaftlichen Unternehmen wesentlich dienenden Haushaltung bestanden hätte (vgl. BSG-Urteil vom 12.06.1989 Az.: 2 RU 13/88). Beides trifft im vorliegenden Fall nicht zu.

Das auf der Hofstelle des Sohnes gelagerte Holz, gleich welcher Herkunft, war nach seiner Gewinnung aus dem eigenen Wald und dem Erwerb aus dem Staatsforst zum privaten Verbrauch durch den Sohn bestimmt. Damit scheidet ab diesem Zeitpunkt eine Zurechnung zum landwirtschaftlichen Unternehmen nach § 777 Nr.1 RVO aus. Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass gelegentlich überschüssiges Holz verkauft wurde (vgl. BSG-Urteil vom 15.06.1976 Az.: 2 RU 141/75). Die Haushaltung des Sohnes ihrerseits war nicht Teil des landwirtschaftlichen Unternehmens. § 777 Nr.1 RVO setzt voraus, dass die Haushaltung dem landwirtschaftlichen Unternehmen wesentlich dient. Die Größe des landwirtschaftlichen Unternehmens ist hierfür allerdings allein nicht maßgebend; auch bei Kleinbetrieben kann die Haushaltung dem Unternehmen dienen. Bei Kleinstbetrieben ist jedoch besonders sorgfältig zu prüfen, ob die Haushaltung dem Betrieb nicht nur unwesentlich dient. Im vorliegenden Fall sieht der Senat angesichts der Tatsache, dass lediglich ein kleiner Wald bewirtschaftet wurde, keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Haushaltung des Sohnes wesentlich auch diesem Unternehmen gedient hätte. Damit scheidet auch eine Entschädigungspflicht der Beklagten aus.

Entschädigungspflichtig ist vielmehr der Beigeladene nach § 657 Abs.1 Nr. 3 RVO, weil der Kläger zwar für seinen Sohn, der insoweit als Unternehmer einer Haushaltung anzusehen war, tätig war, nicht jedoch unentgeltlich in dessen Haushalt. Die Zuständigkeit der Beigeladenen für Unfälle in Haushaltungen, bedeutet nicht zugleich, dass der Kläger als versicherungsfrei anzusehen wäre.

Eine unentgeltliche Beschäftigung des Klägers im Haushalt seines Sohnes im Sinne des § 541 Abs.1 Nr.5a RVO, die im Gegensatz zu einer Beschäfigung in einem landwirtschaftlichen Haushalt versicherungfrei gewesen wäre (§ 541 Abs.1 Nr.5 i.V.m. §§ 777 Nr. 1 und 2, 776 Abs.1 Nr.1 RVO) und damit einem Versicherungsschutz entgegenstehen würde, hat nicht vorgelegen. Das auf der Hofstelle gelagerte Holz hat zunächtst wesentlich dem privaten Haushalt des Sohnes gedient, auch wenn Teile davon gelegentlich verkauft oder dem Kläger vereinbarungsgemäß überlassen werden sollten. Brennholz gehört zum Haushalt im wirtschaftlichen Sinne jedoch nur, soweit und solange es für diesen bestimmt ist. Mit der Änderung der Bestimmung zugunsten eines Verkaufes geht diese Zuordnung jedenfalls für Tätigkeiten, die der geänderten Bestimmung dienen, verloren. Dementsprechend hat die vom Kläger begonnene Tätigkeit im vorliegenden Fall nicht mehr dazu gedient, dass sein Sohn das Holz im eigenen Haushalt als Brennholz verwenden sollte und konnte, sondern zur Übergabe an einen Käufer. Der Verkauf des Holzes selbst und die dafür notwendigen Arbeiten können deshalb auch bei weitester Auslegung nicht mehr als Beschäftigung im Haushalt des Sohnes angesehen werden (s.a. Vollmar Sozialversicherung 1975, 127).

Der Begriff der Haushaltung in der Zuständigkeitsregelung des § 657 Abs.1 Nr.3 RVO ist nur teilweise als gleichbedeutend mit dem des Haushalts in der Regelung über die Versicherungsfreiheit in § 541 Abs.1 Nr.5 RVO anzusehen. Der Begriff der Haushaltung umfasst stets auch den des Haushaltes (vgl. Ricke Kasseler Kommentar Stand September 1994 § 657 RVO Rdnr.5), darüberhinaus jedoch den gesamten Bereich einer Privatperson als Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. hierzu Ricke a.a.O. § 658 RVO Rdnr.6), der außerhalb von Bezugsmöglichkeiten zu einer fachgebundenen oder betriebsbezogenen Zuständigkeit einer Berufsgenossenschaft steht. Die Einführung der Versicherungsfreiheit bestimmter naher Angehöriger nach § 541 Abs.1 Nr.5 RVO bei unentgeltlicher Beschäftigung im Haushalt hat den engeren Bereich des Haushaltes und der Haushaltsführung selbst betroffen (Vollmar a.a.O.), nicht jedoch dazu gedient, den Versicherungsschutz naher Familienangehöriger bei nicht entgeltlichen Hilfeleistungen im privaten Bereich außerhalb des Haushaltes schlechthin vom Versicherungsschutz auszuschließen (vgl. BSG SozR Nr.16 zu § 537 RVO alte Fassung). Eine gesetzliche Regelung, wonach im vorliegenden Fall ein anderer Unfallversicherungsträger als der Beigeladene leistungspflichtig wäre, besteht nicht (vgl. BSGE 35, 140).

Der Kläger hat deshalb einen Anspruch auf Entschädigung der Folgen des Unfalls vom 05.09.1995 durch Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung von Seiten des Beigeladenen.

Ein Grund zur Vertagung der mündlichen Verhandlung hat nicht bestanden, weil dem Beigeladenen der zugrundegelegte Sachverhalt bekannt war, er Gelegenheit hatte, hierzu Stellung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu nehmen und von dieser Gelegenheit tatsächlich Gebrauch gemacht hat. Ein neuer, dem Beigeladenen überraschenderweise nicht bekannter oder erkennbarer rechtlicher Gesichtspunkt liegt der Entscheidung des Senats nicht zu Grunde.

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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