Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 U 431/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 273/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 31.07.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei der Klägerin eine Berufskrankheit nach der Nr.2108 der Anlage zur BKVO ("bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeit in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können") vorliegt. Die Klägerin begehrt die Entschädigung ihrer Wirbelsäulenbeschwerden als Folge einer Berufskrankheit im vorgenannten Sinn.
Die am 1943 geborene Klägerin ist gelernte Krankenschwester und über Jahre, zuletzt seit 10.05.1993 als Operationsschwester tätig. Dabei ist sie als Springerin eingesetzt, im Wesentlichen mit Springerdiensten, Instrumentieren sowie Mithilfe bei Lagerung von Patienten und dergleichen befasst. Arbeitstäglich wurden ca. fünf bis sieben operative Eingriffe durchgeführt, wobei ca. zehn bis vierzehn Umlagerungsvorgänge täglich anfielen. Am 10.06.1997 wurde von der behandelnden Ärztin der Klägerin, der Ärztin für Arbeitsmedizin Dr.Z. die Anzeige über den Verdacht des Vorliegens einer Berufskrankheit erstattet: Die Klägerin leide seit 1995 unter Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in das linke Bein, Schwächegefühl und Hypästhesien.
Nach Beiziehung der einschlägigen medizinischen Unterlagen, Erhebungen zur Arbeitstätigkeit der Klägerin etc., nahm der Technische Aufsichtsdienst des Beklagten am 16.01.1998 dahingehend Stellung, dass bei der Klägerin zwar ein Teil der zu bewegenden Wäsche- und Instrumentencontainer sowie Tischanbauten schwerer als 10 Kilo sei; darüber hinaus sei die Klägerin arbeitstäglich an ca. zehn Umlagerungsvorgängen an Patienten beteiligt gewesen, die jeweils zwischen 30 und 60 Sekunden dauern. Als Hilfsmittel stand eine Umlagerungsrutsche zur Verfügung. Damit sei insgesamt ein Heben oder Tragen schwerer Lasten mit der zur Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr.2108 erforderlichen Regelmäßigkeit und Häufigkeit jedoch nicht gegeben. Die Staatliche Gewerbeärztin Internistin und Arbeitsmedizinerin Dr.B. verneinte in ihrer Stellungnahme vom 09.03.1998 eine Berufskrankheit im vorgenannten Sinn.
Mit Bescheid vom 31.03.1998 lehnte sodann der Beklagte die Gewährung einer Entschädigung der Klägerin wegen einer Berufskrankheit ab: Es liege weder eine Berufskrankheit vor, noch bestehe bzw. habe die konkrete Gefahr des Entstehens einer Berufskrankheit bestanden. Der Beklagte stütze sich vor allem auf die seiner Auffassung nach fehlenden arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit im vorgenannten Sinn.
Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg: Der Beklagte stützte sich auf das Fehlen der arbeitstechnischen und medizinischen Voraussetzungen (Widerspruchsbescheid vom 10.11.1998).
Mit ihrer beim Sozialgericht Augsburg erhobenen Klage hat die Klägerin ihr bisheriges Begehren wiederholt und darauf hingewiesen, dass sie im Krankenhausdienst oftmals Überstunden abgeleistet habe. Hierzu wurde auch eine Arbeitszeitübersicht für den Zeitraum von April 1997 bis September 1997 vorgelegt.
Das Sozialgericht hat u.a. ein radiologisches Gutachten des Dr.H. , E.-Krankenhaus K. , vom 16.05.2000 sowie ein fachorthopädisch-chirurgisches Gutachten des Prof. Dr.H. (vorgenanntes Krankenhaus) vom 09.06.2000 eingeholt. Danach liege bei der Klägerin eine Berufskrankheit nach Nr.2108 nicht vor, er bewertete das Wirbelsäulenleiden der Klägerin - an der BWS und LWS - als degenerativ; Bandscheibenvorfälle lägen nicht vor, lediglich Vorwölbungen, sog. Protrusionen. Diese seien aber nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die berufliche Exposition verursacht; es bestehe auch kein Zwang zum Unterlassen der Tätigkeit als OP-Schwester.
Auf Antrag der Klägerin - § 109 SGG - wurden sodann vom Sozialgericht die behandelnden Ärzte Dres.K. mit Erstattung eines Gutachtens beauftragt. In der gutachterlichen Stellungnahme vom 29.01.2001/14.02.2001 wurde die Auffassung vertreten, dass bei der Klägerin eine ausgeprägte Spondylarthrose vor allem der beiden unteren LWS-Segmente L 4/L 5, L 5/S 1 nachzuweisen sei. Erfahrungsgemäß könne eine Spondylarthrose, vor allem der beiden unteren Segmente, eine zwar pseudoradikuläre, doch sehr heftige lumbagoähnliche Symptomatik verursachen. Dieser Befund sei als berufsbedingte Erkrankung einzustufen. Diese habe allerdings noch nicht zu einem hochgradigen LWS-Verschleiß geführt. Die berufsbedingte Erkrankung wurde mit einer MdE um 20 v.H. bewertet.
Nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 02.04.2000 hiergegen Einwendungen erhoben hatte, hat das Sozialgericht eine ergänzende Stellungnahme des Prof.Dr.H. vom 22.06.2001 eingeholt, worin dieser an seiner bereits im Gutachten geäußerten Auffassung festhielt. Verschleißerscheinungen der BWS könnten Hinweise auf eine allgemeine Schädigung der Wirbelsäule geben. In der Akte fände sich auch die Diagnose einer Adipositas, die sicherlich einen Grund für eine vorzeitige Verschleißerkrankung der unteren Lendenwirbelsäule darstelle.
Die Klägerin hat des Weiteren eine Äußerung des Dr.K. vom 19.07.2001 zu der Stellungnahme des Prof.Dr.H. übersandt, wonach Dr.K. weiterhin aus radiologischer Sicht von einer MdE von 20 v.H. ausgehe.
Die Klägerin hat vor dem Sozialgericht beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 31.03.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.1998 aufzuheben und ihr Verletztenrente wegen einer Berufskrankheit nach Nr.2108 der Anlage 1 zur BKVO zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 31.07.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente wegen einer Berufskrankheit nach Nr.2108 der Anlage 1 zur BKVO. Ein entsprechender Anspruch scheitere bereits am Fehlen der arbeitstechnischen Voraussetzungen. Dabei sei die Tätigkeit vom Krankenpflegepersonal zu unterscheiden von der Tätigkeit als OP-Schwester, deren Aufgabe vor allem die Arbeit am OP-Tisch sei. Das Heben und Tragen von Patienten sowie schweren Gegenständen sei dabei (Hinweis auf die Ermittlungen des TAD des Beklagten) von untergeordneter Rolle. Dies gelte selbst dann, wenn man berücksichtige, dass die Klägerin, wie von ihr vorgebracht, oftmals Überstunden geleistet habe. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen auf medizinischem Gebiet sei aber ebenfalls die notwendige Kausalität zu verneinen (Hinweis auf Ausführungen von Prof.Dr.H.). Bei der Klägerin liege ein degeneratives Wirbelsäulenleiden der Brust- und Lendenwirbelsäule vor. Vorwölbungen der Bandscheiben im LWS-Bereich seien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht durch die berufliche Exposition verursacht. Es zeige sich ein gleichmäßiger Verschleiß des gesamten Achsenorgans. Verschleißerscheinungen der BWS geben Hinweise auf eine allgemeine Schädigung der WS und somit auch der LWS. Die gestellte Diagnose Adipositas gebe einen Grund für eine vorzeitige Verschleißerkrankung der unteren LWS. Die vorliegenden Bandscheibenbeschwerden, wie insbesondere auch die Vorwölbung, seien daher insgesamt nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die berufliche Exposition verursacht. Das Gutachten des Prof.Dr.H. sei in Befunderhebung, Diagnose und Beurteilung umfassend und gründlich; es basiere auf einer ambulanten Untersuchung der Klägerin und unter Einbezug eines fachradiologischen Zusatzgutachtens des Dr.H ... Dagegen habe das Gutachten des Dr.K. , der von einer bandscheibenbedingten Erkrankung der LWS gemäß § 2108 ausgehe, nicht überzeugen können.
Hiergegen hat die Klägerin, unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Begehrens, Berufung eingelegt. Sie nimmt zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen von Dr.K. Bezug, der ihrer Auffassung nach überzeugend eine berufsbedingte Funktionsminderung der Wirbelsäule - mit einer MdE um 20 v.H. - dargelegt und die anderweitigen Aussagen von Prof.Dr.H. im Einzelnen widerlegt habe. Das Sozialgericht habe sich fälschlicherweise den Ausführungen des Prof.Dr.H. angeschlossen und sei zu dem fehlerhaften Ergebnis gelangt, dass eine Berufskrankheit nicht vorliege. Sowohl Prof.Dr.H. wie auch das Sozialgericht hätten die massive Überlastung der Klägerin in ihrer Tätigkeit als OP-Schwester im Kreiskrankenhaus S. , insbesondere in der Zeit zwischen April 1997 und September 1997, außer Acht gelassen. Sie verweist auf entsprechende Dienstpläne und Zeugnis des Herrn M. B ... Des Weiteren sei von Bedeutung, dass das Versorgungsamt Regensburg mittlerweile mit Änderungsbescheid vom 23.02.2001 vornehmlich auf Grund der Funktionsbehinderung der Wirbelsäule und der Nervenwurzelreizerscheinungen den Grad der Behinderung ab dem 09.01.2001 mit 40 v.H. bemessen habe. Auf Grund der mittlerweile eingetretenen Veränderungen einerseits, auf Grund der Widersprüche zwischen den Gutachten von Prof.Dr.H. und Dr.K. andererseits, werde die Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens bzw. Obergutachtens für unerlässlich gehalten.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 31.07.2001 und des Bescheides vom 31.03.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.1998 zu verurteilen, ihr unter Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr.2108 der Anlage 1 zur BKVO Verletztenrente zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, weil das angefochtene Urteil zutreffend sei.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts gemäß § 136 Abs.2 SGG auf den Inhalt der Akten des Beklagten sowie der Gerichtsakten 1. und 2. Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Sozialgericht hat mit Recht die Klage abgewiesen. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung ihres Wirbelsäulenleidens als Berufskrankheit nach der Nr.2108 der Anlage 1 zur BKVO und dementsprechende Entschädigung im Wege der Gewährung von Verletztenrente. Denn bei den Wirbelsäulenveränderungen der Klägerin - hier insbesondere im LWS-Bereich - handelt es sich nicht um eine Berufskrankheit im vorgenannten Sinn. Dies hat das Sozialgericht - vor allem gestützt auf die Ausführungen von Dr.H. (radiologisches Gutachten vom 16.05.2000) und Prof.Dr.H. (Gutachten vom 09.06.2000 in Verbindung mit ergänzender Stellungnahme vom 22.06.2001) eingehend und überzeugend dargelegt und des Weiteren auch gut nachvollziehbar begründet, weshalb sich auf die gegenteilige Auffassung des nach § 109 SGG gehörten Sachverständigen Dr.K. der geltend gemachte Anspruch nicht gründen lässt. Der Senat schließt sich der Auffassung des Sozialgerichts in vollem Umfang an und nimmt zur weiteren Begründung auf die Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil gemäß § 153 Abs.2 SGG ergänzend Bezug.
Dagegen enthalten die Darlegungen der Klägerin in dem Berufungsbegründungsschriftsatz nichts, was geeignet wäre, eine andere Entscheidung herbeizuführen. Sie ergeben auch keine Veranlassung für eine weitere Sachaufklärung seitens des Senats, sei es in arbeitstechnischer oder medizinischer Hinsicht. Zwar macht die Klägerin geltend, dass entgegen der Auffassung des Beklagten, der den geltend gemachten Anspruch zunächst allein mit dem Fehlen der arbeitstechnischen Voraussetzungen abgelehnt hatte, in ihrem Beruf als OP-Schwester sehr wohl, insbesondere unter Berücksichtigung der geleisteten Überstunden und dergleichen, die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr.2108 vorgelegen hätten. Zum Beweis hierfür hat sie die Beiziehung von Dienstplänen und eine Zeugeneinvernahme beantragt. Diesen Anträgen brauche jedoch nicht gefolgt zu werden, weil eine weitere Aufklärung der arbeitstechnischen Voraussetzungen hier nicht entscheidungserheblich ist. Denn, wie Dr.B. in ihrer gewerbeärztlichen Stellungnahme sowie der vorgenannte Sachverständige Prof.Dr.H. überzeugend dargelegt haben, fehlen im vorliegenden Fall auch die medizinischen Voraussetzungen für eine Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr.2108. Bei der Klägerin handelt es sich nämlich um einen generalisierten, degenerativen Verschleißprozess im Bereich der gesamten Wirbelsäule, insbesondere auch entsprechende Veränderungen an der Brustwirbelsäule sprechen gegen einen Zusammenhang der Veränderungen an der Wirbelsäule mit den arbeitsplatzbedingten Belastungen, weil sich die angeschuldigten Hebevorgänge auf die BWS nicht auswirken. Die Lokalisation/das Verteilungsmuster der degenerativen Veränderungen sprechen somit gegen den ursächlichen Zusammenhang.
Entgegen der Auffassung der Klägerin gebietet auch nicht der Umstand, dass Prof.Dr.H. und Dr.K. zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt sind, die Einholung eines weiteren Gutachtens von Amts wegen, eines sog. Obergutachtens. Denn der Senat hat den Sachverhalt auf Grund der vorliegenden Gutachten als medizinisch ausreichend geklärt angesehen. Ein nicht überzeugendes Gutachten, wie hier das des Dr.K. , veranlasst in keinem Fall eine weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen.
Auch der Hinweis, dass zwischenzeitlich vom Versorgungsamt Regensburg ein Änderungsbescheid ergangen ist, in dem die vorliegenden Behinderungen im Bereich der Wirbelsäule mit einem höheren GdB - hier nunmehr 40 v.H. - bewertet worden sind, gibt keine Veranlassung für ein weiteres Gutachten. Auch wenn in den Behinderungen an der Wirbelsäule zwischenzeitlich eine Veränderung eingetreten sein sollte, so lassen sich daraus keine für die Anerkennung einer Berufskrankheit im vorgenannten Sinn relevanten Erkenntnisse ableiten. Denn die Feststellung des Versorgungsamtes hinsichtlich Behinderungen/eines daraus resultierenden GdBs haben keine verbindliche Wirkung für die Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit im vorgenannten Sinn.
Nach allem konnte daher die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben, sie ist unbegründet und daher zurückzuweisen gewesen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei der Klägerin eine Berufskrankheit nach der Nr.2108 der Anlage zur BKVO ("bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeit in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können") vorliegt. Die Klägerin begehrt die Entschädigung ihrer Wirbelsäulenbeschwerden als Folge einer Berufskrankheit im vorgenannten Sinn.
Die am 1943 geborene Klägerin ist gelernte Krankenschwester und über Jahre, zuletzt seit 10.05.1993 als Operationsschwester tätig. Dabei ist sie als Springerin eingesetzt, im Wesentlichen mit Springerdiensten, Instrumentieren sowie Mithilfe bei Lagerung von Patienten und dergleichen befasst. Arbeitstäglich wurden ca. fünf bis sieben operative Eingriffe durchgeführt, wobei ca. zehn bis vierzehn Umlagerungsvorgänge täglich anfielen. Am 10.06.1997 wurde von der behandelnden Ärztin der Klägerin, der Ärztin für Arbeitsmedizin Dr.Z. die Anzeige über den Verdacht des Vorliegens einer Berufskrankheit erstattet: Die Klägerin leide seit 1995 unter Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in das linke Bein, Schwächegefühl und Hypästhesien.
Nach Beiziehung der einschlägigen medizinischen Unterlagen, Erhebungen zur Arbeitstätigkeit der Klägerin etc., nahm der Technische Aufsichtsdienst des Beklagten am 16.01.1998 dahingehend Stellung, dass bei der Klägerin zwar ein Teil der zu bewegenden Wäsche- und Instrumentencontainer sowie Tischanbauten schwerer als 10 Kilo sei; darüber hinaus sei die Klägerin arbeitstäglich an ca. zehn Umlagerungsvorgängen an Patienten beteiligt gewesen, die jeweils zwischen 30 und 60 Sekunden dauern. Als Hilfsmittel stand eine Umlagerungsrutsche zur Verfügung. Damit sei insgesamt ein Heben oder Tragen schwerer Lasten mit der zur Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr.2108 erforderlichen Regelmäßigkeit und Häufigkeit jedoch nicht gegeben. Die Staatliche Gewerbeärztin Internistin und Arbeitsmedizinerin Dr.B. verneinte in ihrer Stellungnahme vom 09.03.1998 eine Berufskrankheit im vorgenannten Sinn.
Mit Bescheid vom 31.03.1998 lehnte sodann der Beklagte die Gewährung einer Entschädigung der Klägerin wegen einer Berufskrankheit ab: Es liege weder eine Berufskrankheit vor, noch bestehe bzw. habe die konkrete Gefahr des Entstehens einer Berufskrankheit bestanden. Der Beklagte stütze sich vor allem auf die seiner Auffassung nach fehlenden arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit im vorgenannten Sinn.
Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg: Der Beklagte stützte sich auf das Fehlen der arbeitstechnischen und medizinischen Voraussetzungen (Widerspruchsbescheid vom 10.11.1998).
Mit ihrer beim Sozialgericht Augsburg erhobenen Klage hat die Klägerin ihr bisheriges Begehren wiederholt und darauf hingewiesen, dass sie im Krankenhausdienst oftmals Überstunden abgeleistet habe. Hierzu wurde auch eine Arbeitszeitübersicht für den Zeitraum von April 1997 bis September 1997 vorgelegt.
Das Sozialgericht hat u.a. ein radiologisches Gutachten des Dr.H. , E.-Krankenhaus K. , vom 16.05.2000 sowie ein fachorthopädisch-chirurgisches Gutachten des Prof. Dr.H. (vorgenanntes Krankenhaus) vom 09.06.2000 eingeholt. Danach liege bei der Klägerin eine Berufskrankheit nach Nr.2108 nicht vor, er bewertete das Wirbelsäulenleiden der Klägerin - an der BWS und LWS - als degenerativ; Bandscheibenvorfälle lägen nicht vor, lediglich Vorwölbungen, sog. Protrusionen. Diese seien aber nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die berufliche Exposition verursacht; es bestehe auch kein Zwang zum Unterlassen der Tätigkeit als OP-Schwester.
Auf Antrag der Klägerin - § 109 SGG - wurden sodann vom Sozialgericht die behandelnden Ärzte Dres.K. mit Erstattung eines Gutachtens beauftragt. In der gutachterlichen Stellungnahme vom 29.01.2001/14.02.2001 wurde die Auffassung vertreten, dass bei der Klägerin eine ausgeprägte Spondylarthrose vor allem der beiden unteren LWS-Segmente L 4/L 5, L 5/S 1 nachzuweisen sei. Erfahrungsgemäß könne eine Spondylarthrose, vor allem der beiden unteren Segmente, eine zwar pseudoradikuläre, doch sehr heftige lumbagoähnliche Symptomatik verursachen. Dieser Befund sei als berufsbedingte Erkrankung einzustufen. Diese habe allerdings noch nicht zu einem hochgradigen LWS-Verschleiß geführt. Die berufsbedingte Erkrankung wurde mit einer MdE um 20 v.H. bewertet.
Nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 02.04.2000 hiergegen Einwendungen erhoben hatte, hat das Sozialgericht eine ergänzende Stellungnahme des Prof.Dr.H. vom 22.06.2001 eingeholt, worin dieser an seiner bereits im Gutachten geäußerten Auffassung festhielt. Verschleißerscheinungen der BWS könnten Hinweise auf eine allgemeine Schädigung der Wirbelsäule geben. In der Akte fände sich auch die Diagnose einer Adipositas, die sicherlich einen Grund für eine vorzeitige Verschleißerkrankung der unteren Lendenwirbelsäule darstelle.
Die Klägerin hat des Weiteren eine Äußerung des Dr.K. vom 19.07.2001 zu der Stellungnahme des Prof.Dr.H. übersandt, wonach Dr.K. weiterhin aus radiologischer Sicht von einer MdE von 20 v.H. ausgehe.
Die Klägerin hat vor dem Sozialgericht beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 31.03.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.1998 aufzuheben und ihr Verletztenrente wegen einer Berufskrankheit nach Nr.2108 der Anlage 1 zur BKVO zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 31.07.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente wegen einer Berufskrankheit nach Nr.2108 der Anlage 1 zur BKVO. Ein entsprechender Anspruch scheitere bereits am Fehlen der arbeitstechnischen Voraussetzungen. Dabei sei die Tätigkeit vom Krankenpflegepersonal zu unterscheiden von der Tätigkeit als OP-Schwester, deren Aufgabe vor allem die Arbeit am OP-Tisch sei. Das Heben und Tragen von Patienten sowie schweren Gegenständen sei dabei (Hinweis auf die Ermittlungen des TAD des Beklagten) von untergeordneter Rolle. Dies gelte selbst dann, wenn man berücksichtige, dass die Klägerin, wie von ihr vorgebracht, oftmals Überstunden geleistet habe. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen auf medizinischem Gebiet sei aber ebenfalls die notwendige Kausalität zu verneinen (Hinweis auf Ausführungen von Prof.Dr.H.). Bei der Klägerin liege ein degeneratives Wirbelsäulenleiden der Brust- und Lendenwirbelsäule vor. Vorwölbungen der Bandscheiben im LWS-Bereich seien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht durch die berufliche Exposition verursacht. Es zeige sich ein gleichmäßiger Verschleiß des gesamten Achsenorgans. Verschleißerscheinungen der BWS geben Hinweise auf eine allgemeine Schädigung der WS und somit auch der LWS. Die gestellte Diagnose Adipositas gebe einen Grund für eine vorzeitige Verschleißerkrankung der unteren LWS. Die vorliegenden Bandscheibenbeschwerden, wie insbesondere auch die Vorwölbung, seien daher insgesamt nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die berufliche Exposition verursacht. Das Gutachten des Prof.Dr.H. sei in Befunderhebung, Diagnose und Beurteilung umfassend und gründlich; es basiere auf einer ambulanten Untersuchung der Klägerin und unter Einbezug eines fachradiologischen Zusatzgutachtens des Dr.H ... Dagegen habe das Gutachten des Dr.K. , der von einer bandscheibenbedingten Erkrankung der LWS gemäß § 2108 ausgehe, nicht überzeugen können.
Hiergegen hat die Klägerin, unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Begehrens, Berufung eingelegt. Sie nimmt zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen von Dr.K. Bezug, der ihrer Auffassung nach überzeugend eine berufsbedingte Funktionsminderung der Wirbelsäule - mit einer MdE um 20 v.H. - dargelegt und die anderweitigen Aussagen von Prof.Dr.H. im Einzelnen widerlegt habe. Das Sozialgericht habe sich fälschlicherweise den Ausführungen des Prof.Dr.H. angeschlossen und sei zu dem fehlerhaften Ergebnis gelangt, dass eine Berufskrankheit nicht vorliege. Sowohl Prof.Dr.H. wie auch das Sozialgericht hätten die massive Überlastung der Klägerin in ihrer Tätigkeit als OP-Schwester im Kreiskrankenhaus S. , insbesondere in der Zeit zwischen April 1997 und September 1997, außer Acht gelassen. Sie verweist auf entsprechende Dienstpläne und Zeugnis des Herrn M. B ... Des Weiteren sei von Bedeutung, dass das Versorgungsamt Regensburg mittlerweile mit Änderungsbescheid vom 23.02.2001 vornehmlich auf Grund der Funktionsbehinderung der Wirbelsäule und der Nervenwurzelreizerscheinungen den Grad der Behinderung ab dem 09.01.2001 mit 40 v.H. bemessen habe. Auf Grund der mittlerweile eingetretenen Veränderungen einerseits, auf Grund der Widersprüche zwischen den Gutachten von Prof.Dr.H. und Dr.K. andererseits, werde die Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens bzw. Obergutachtens für unerlässlich gehalten.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 31.07.2001 und des Bescheides vom 31.03.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.1998 zu verurteilen, ihr unter Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr.2108 der Anlage 1 zur BKVO Verletztenrente zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, weil das angefochtene Urteil zutreffend sei.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts gemäß § 136 Abs.2 SGG auf den Inhalt der Akten des Beklagten sowie der Gerichtsakten 1. und 2. Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Sozialgericht hat mit Recht die Klage abgewiesen. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung ihres Wirbelsäulenleidens als Berufskrankheit nach der Nr.2108 der Anlage 1 zur BKVO und dementsprechende Entschädigung im Wege der Gewährung von Verletztenrente. Denn bei den Wirbelsäulenveränderungen der Klägerin - hier insbesondere im LWS-Bereich - handelt es sich nicht um eine Berufskrankheit im vorgenannten Sinn. Dies hat das Sozialgericht - vor allem gestützt auf die Ausführungen von Dr.H. (radiologisches Gutachten vom 16.05.2000) und Prof.Dr.H. (Gutachten vom 09.06.2000 in Verbindung mit ergänzender Stellungnahme vom 22.06.2001) eingehend und überzeugend dargelegt und des Weiteren auch gut nachvollziehbar begründet, weshalb sich auf die gegenteilige Auffassung des nach § 109 SGG gehörten Sachverständigen Dr.K. der geltend gemachte Anspruch nicht gründen lässt. Der Senat schließt sich der Auffassung des Sozialgerichts in vollem Umfang an und nimmt zur weiteren Begründung auf die Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil gemäß § 153 Abs.2 SGG ergänzend Bezug.
Dagegen enthalten die Darlegungen der Klägerin in dem Berufungsbegründungsschriftsatz nichts, was geeignet wäre, eine andere Entscheidung herbeizuführen. Sie ergeben auch keine Veranlassung für eine weitere Sachaufklärung seitens des Senats, sei es in arbeitstechnischer oder medizinischer Hinsicht. Zwar macht die Klägerin geltend, dass entgegen der Auffassung des Beklagten, der den geltend gemachten Anspruch zunächst allein mit dem Fehlen der arbeitstechnischen Voraussetzungen abgelehnt hatte, in ihrem Beruf als OP-Schwester sehr wohl, insbesondere unter Berücksichtigung der geleisteten Überstunden und dergleichen, die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr.2108 vorgelegen hätten. Zum Beweis hierfür hat sie die Beiziehung von Dienstplänen und eine Zeugeneinvernahme beantragt. Diesen Anträgen brauche jedoch nicht gefolgt zu werden, weil eine weitere Aufklärung der arbeitstechnischen Voraussetzungen hier nicht entscheidungserheblich ist. Denn, wie Dr.B. in ihrer gewerbeärztlichen Stellungnahme sowie der vorgenannte Sachverständige Prof.Dr.H. überzeugend dargelegt haben, fehlen im vorliegenden Fall auch die medizinischen Voraussetzungen für eine Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr.2108. Bei der Klägerin handelt es sich nämlich um einen generalisierten, degenerativen Verschleißprozess im Bereich der gesamten Wirbelsäule, insbesondere auch entsprechende Veränderungen an der Brustwirbelsäule sprechen gegen einen Zusammenhang der Veränderungen an der Wirbelsäule mit den arbeitsplatzbedingten Belastungen, weil sich die angeschuldigten Hebevorgänge auf die BWS nicht auswirken. Die Lokalisation/das Verteilungsmuster der degenerativen Veränderungen sprechen somit gegen den ursächlichen Zusammenhang.
Entgegen der Auffassung der Klägerin gebietet auch nicht der Umstand, dass Prof.Dr.H. und Dr.K. zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt sind, die Einholung eines weiteren Gutachtens von Amts wegen, eines sog. Obergutachtens. Denn der Senat hat den Sachverhalt auf Grund der vorliegenden Gutachten als medizinisch ausreichend geklärt angesehen. Ein nicht überzeugendes Gutachten, wie hier das des Dr.K. , veranlasst in keinem Fall eine weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen.
Auch der Hinweis, dass zwischenzeitlich vom Versorgungsamt Regensburg ein Änderungsbescheid ergangen ist, in dem die vorliegenden Behinderungen im Bereich der Wirbelsäule mit einem höheren GdB - hier nunmehr 40 v.H. - bewertet worden sind, gibt keine Veranlassung für ein weiteres Gutachten. Auch wenn in den Behinderungen an der Wirbelsäule zwischenzeitlich eine Veränderung eingetreten sein sollte, so lassen sich daraus keine für die Anerkennung einer Berufskrankheit im vorgenannten Sinn relevanten Erkenntnisse ableiten. Denn die Feststellung des Versorgungsamtes hinsichtlich Behinderungen/eines daraus resultierenden GdBs haben keine verbindliche Wirkung für die Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit im vorgenannten Sinn.
Nach allem konnte daher die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben, sie ist unbegründet und daher zurückzuweisen gewesen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
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