Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 U 36/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 27/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufungen der Klägerin gegen die Urteile des Sozialgerichts Augsburg vom 13.12.2000 (Az.: S 2 U 36/00 und S 2 U 37/00) werden zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Entschädigung einer Kreuzbandruptur streitig. In dem Berufungsverfahren Az.: L 3 U 27/01 geht es um die Frage, ob die vorgenannte Gesundheitsschädigung Folge des Unfalls vom 12.08.1998 ist, hierbei insbesondere, ob es sich dabei um einen Arbeitsunfall gehandelt hat. In dem weiteren Berufungsverfahren L 3 U 28/01, das in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit dem Verfahren L 3 U 27/01 verbunden ist, begehrt die Klägerin ebenfalls die Entschädigung der Kreuzbandruptur, in diesem Fall aber unter dem Gesichtspunkt einer Folge des Unfalls vom 09.05.1996. Sie macht insoweit geltend, dass der Kreuzbandriss, der erst nach dem späteren Unfall vom 12.08.1998 festgestellt worden ist, als sogenannter Spätschaden nach dem Unfall vom 09.05.1996 zu werten sei, unter dem Gesichtspunkt, dass eine Knieschädigung bei dem Unfall vom 09.05.1996 übersehen worden sei, dass sich dann später eine Knieinstabilität hieraus entwickelt habe, die dann wahrscheinlich zu dem Unfall vom 12.08.1998 mit der Folge eines Kreuzbandrisses geführt habe.
Am 09.05.1996 hat die Klägerin bei einer Botenfahrt mit dem Pkw, als sie von der Straße abkam, einen Unfall erlitten, bei dem sie sich nach dem vom Durchgangsarzt Dr.K. am 09.05.1996 erstatteten Durchgangsarztbericht eine Commotio cerebri, multiple Prellungen, Schürfungen, Schnittwunden und eine Knochenabsprengung am rechten Außenknöchel zuzog.
Am 12.08.1998 hat die Klägerin entsprechend den Angaben ihres Vaters, ihres Arbeitgebers, beim Abstellen eines Pakets auf der Treppenstufe plötzlich einen Schmerz im Kniegelenk verspürt, bei der späteren Kernspintomographie vom 14.04.1998 sind ein Wegen dieser Gesundheitsstörungen war die Klägerin nachfolgend anlässlich einer stationären Behandlung im Krankenhaus B. operiert worden.
Die Beklagte hat zur Aufklärung des Sachverhalts hinsichtlich beider Unfälle die einschlägigen medizinischen Unterlagen und Behandlungsberichte der behandelnden Ärzte beigezogen und sodann die Orthopädin Dr.N. gehört. Diese kam in ihrem Gutachten vom 08.02.1999 hinsichtlich des ersten Unfalls vom 09.05.1996 zu der Auffassung, dass von Seiten des Sprunggelenks relevante Unfallfolgen nicht mehr bestünden. Die Kreuzbandruptur des rechten Kniegelenks stünde mit dem Unfall nicht in ursächlichem Zusammenhang. Hinsichtlich des Vorgangs vom 12.08. 1998 vertrat sie die Auffassung, dass der geschilderte Vorgang nicht dazu geeignet gewesen sei, den kernspintomographisch später festgestellten Körperschaden zu verursachen. Denn die am 14.08.1998 durchgeführte Kernspintomographie habe keine frische Verletzung gezeigt.
Mit Bescheid vom 12.04.1999 lehnte die Beklagte es ab, das Ereignis vom 12.08.1998 als Arbeitsunfall gemäß § 8 SGB VII zu werten und Entschädigungsleistungen zu gewähren. Mit einem weiteren Bescheid vom 12.04.1999 lehnte die Beklagte die Gewährung von Verletztenrente auch wegen des Unfalls vom 09.05.1996 ab: ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 09.05. 1996 und der festgestellten Kreuzbandruptur bestehe nicht.
Auf den jeweils erhobenen Widerspruch der Klägerin vom 10.05. 1999 bzw. 20.05.1999 veranlasste die Beklagte die Begutachtung durch den behandelnden Orthopäden Dr.M ... Dieser hat in seinem Gutachten vom 20.09.1999 ausgeführt, dass eine Kreuzbandruptur weder beim ersten Unfallbericht des D-Arztes vom Unfalltag, noch bei der anschließenden Weiterbehandlung im Krankenhaus S. erwähnt worden sei, auch nicht bei der operativen Versorgung der Peronaeussehne am 12.03.1998. Bei dem schweren Pkw-Unfall bestehe aber eine große Wahrscheinlichkeit für eine Schädigung, trotz der unsicheren Beweislage solle die Berufsgenossenschaft einen Kompromissweg finden. Hinsichtlich des Unfalls vom 12.08.1998 kam er zu der Auffassung, dass der geschilderte Vorgang mit größter Wahrscheinlichkeit nicht geeignet gewesen sei, den festgestellten Körperschaden Kreuzbandriss zu verursachen. Denn wie auch von Dr.N. erwähnt, habe die Kernspintomographie vom 14.08.1998 keine frischen, sondern ältere zurückliegende Verletzungen ergeben. Dieser Beurteilung schloss sich der beratende Arzt der Beklagten, der Chirurg Dr.G. in seinem Gutachten vom 26.11.1999 an. Hinsichtlich der Ausführung des Dr.M. zu dem Zusammenhang zwischen Kreuzbandschaden, der möglicherweise im Gefolge des Unfalls vom 09.05.1996 übersehen worden sein könnte, führte er aus, dass dieser Auffassung nicht gefolgt werden könne. Es genüge nicht die abstrakte Eignung eines Unfallhergangs, notwendig seien objektive Befunde, aus denen sich die Wahrscheinlichkeit einer Unfallverletzung begründen ließe. Diesbezüglich fehlten aber solche. Daraufhin wies die Beklagte die Widersprüche der Klägerin jeweils mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.1999 als unbegründet zurück.
Gegen diese Bescheide hat die Klägerin nachfolgend beim Sozialgericht Augsburg Klage erhoben.
Das Sozialgericht hat zur Aufklärung des Sachverhalts zu beiden Unfällen den Orthopäden Dr.L. gehört. Dieser kam in seinem Gutachten vom 01.08.2000 zu der Beurteilung, dass nach der knöchern verheilten Aussprengung vom körperfernen Wadenbein und behandelter Durchtrennung der Sehne des langen und kurzen Wadenbeinmuskels am rechten Fuß keine wesentliche, messbare MdE mehr vorliege, die MdE wegen des Unfalls vom 09.05.1996 mit unter 10 v.H. einzuschätzen sei und der am 12.08.1998 festgestellte Kreuzbandriss nicht als Spätschaden des Unfalls vom 09.05.1996 zu werten sei. Der Kreuzbandschaden sei auch nicht Folge des weiteren Unfallereignisses vom 12.08.1998. Sofern dieses überhaupt die Kriterien eines Unfalls im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung erfülle, habe das Umknicken nur den vorbestehenden Kreuzbandschaden am Knie offenbar werden lassen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 13.12.2000 ist seitens der Klagepartei niemand erschienen.
Die Beklagte hat beantragt, jeweils die Klage abzuweisen.
Mit Urteilen vom 13.12.2000 hat das Sozialgericht die Klagen abgewiesen: Die Klägerin habe am 12.08.1998 keinen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs.1 SGB VII erlitten. Wie insbesondere im Gutachten des Dr.L. dargelegt, könne nicht festgestellt werden, ob das Umknicken mit dem Fuß die Restfasern des Kreuzbandes zum Einreißen brachte, oder ob im Rahmen des Treppengehens es zu einem Spontananriss der Restfasern des ehemaligen vorderen Kreuzbandes kam und die Klägerin deswegen umknickte und dann stürzte. Bei der letzten Alternative wäre kein Tatbestandsmerkmal des Unfallbegriffs erfüllt. In jedem Fall wäre aber ein Rentenanspruch nach § 56 Abs.1 Satz 1 SGB VII nicht gegeben, weil die Erwerbsfähigkeit der Klägerin infolge eines Versicherungsfalls nicht um wenigstens 20 v.H. gemindert sei. Aus der Kernspintomographie vom 14.08.1998 sei nach der übereinstimmenden Beurteilung aller Sachverständigen in diesem Fall auch von Dr.M. erwiesen, dass das Umknicken vom 12.08.1998 zu keinen frischen Verletzungen am Kniegelenk geführt habe. Bei der vorgenannten Kernspintomographie und der anschließenden Operation seien vielmehr Schäden festgestellt worden, die schon lange Zeit vor dem Vorfall vom 12.08.1998 entstanden sein müssen. Damit habe dem Klageantrag unter keinen Gesichtspunkt entsprochen werden können.
In einem weiteren Urteil vom gleichen Tag ist auch die Klage hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Verletztenrente in Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall vom 09.05.1996 abgewiesen worden. Zwar habe die Klägerin bei diesem Unfall Verletzungen bei einer versicherten Botenfahrt erlitten. Gleichwohl bestehe ein Anspruch auf Verletztenrente nicht, weil die Erwerbsfähigkeit infolge dieses Versicherungsfalls ebenfalls nicht wenigstens um 20 v.H. gemindert sei. Denn der Unfall vom 09.05.1996 habe keine anhaltende Funktionsminderungen hinterlassen. Die Verletzungen am rechten Sprunggelenk seien abgeheilt, die Absprengung vom körperfernen Wadenbein sei knöchern verheilt. Die Verletzungen der Sehne des langen und kurzen Wadenbeinmuskels wurden im März 1998 erfolgreich operativ behandelt. Von Seiten der erwiesenen Unfallfolgen am rechten Sprunggelenk bestehe insgesamt nach übereinstimmender Beurteilung der erfahrenen Sachverständigen Dr.L. , Dr.G. und Dr.N. keine messbare Minderung der Erwerbsfähigkeit mehr. Der geltend gemachte Kreuzbandschaden am rechten Knie könne nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 09.05.1996 zurückgeführt werden. Aus den medizinischen Erstbefunden nach dem Unfall sei nicht zu ersehen, dass das rechte Knie betroffen wurde. Weder in den Berichten des Krankenhauses S. noch des behandelnden Hausarztes sei auch für die Zeit nach Abklingen der Akutsymptomatik irgendwo eine Symptomatik des rechten Kniegelenks beschrieben. Es lägen auch für die Zeit nach dem Unfall keine einschlägigen Beschwerdeangaben der Klägerin vor. Wie insbesondere Dr.L. ausführte, hätte eine unfallbedingte Kreuzbandverletzung so charakteristische Symptome verursacht, dass diese nicht von den erfahrenen erstbehandelnden Ärzten übersehen worden wären. Die Überlegungen von Dr.M. seien unfallrechtlich nicht haltbar, widersprächen den in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Wahrscheinlichkeitsanforderungen. Die Klage mit dem Begehren von Gewährung von Verletztenrente wegen des Arbeitsunfalls vom 09.05.1996 sei somit ebenfalls abzuweisen gewesen.
Hiergegen hat die Klägerin jeweils Berufung eingelegt, ohne sie bisher zu begründen. Die Klägerin ist auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht erschienen.
Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren L 3 U 27/01 sinngemäß, sie wegen einer Kreuzbandruptur als Folge eines Arbeitsunfalls vom 12.08.1998 entsprechend zu entschädigen, bzw. in der Berufungssache L 3 U 28/01 sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 13.12.2000 und des Bescheides vom 12.04.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.1999 zu verurteilen, ihr wegen einer Kreuzbandruptur als Folge des Unfalls vom 09.05.1996 Verletztenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufungen der Klägerin zurückzuweisen, weil die angefochtenen Urteile zutreffend seien.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 31.07.2000 mit Beschluss die beiden Rechtsstreite zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts gemäß § 136 Abs.2 SGG auf den Inhalt der Akten der Beklagten, sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegten Berufungen der Klägerin sind zulässig, im Ergebnis aber nicht begründet.
Das Sozialgericht hat im Ergebnis mit Recht die jeweilige Klage abgewiesen; denn die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Entschädigung des Kreuzbandrisses als Folge eines Arbeitsunfalls, hier des geltend gemachten Ereignisses vom 12.08.1998, weil nicht mit Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, dass diese Gesundheitsstörung Folge des vorgenannten Ereignisses ist, selbst wenn man dieses entgegen der Auffassung der Beklagten und des Sozialgerichts als Arbeitsunfall im Sinne des § 8 SGB VI werten könnte. Bei dem geschilderten Unfallereignis hat sich die Klägerin allenfalls eine Zerrung zugezogen, die allenfalls eine kurzzeitige Arbeitsunfähigkeit von ca. einer Woche zufolge gehabt hat. Es ist jedoch nicht mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass bei dem Ablauf des geschilderten betrieblichen Vorgangs ein Körperschaden im Sinne der später festgestellten Kreuzbandruptur eingetreten ist, so dass mangels unmittelbaren Körperschadens das geltend gemachte Ereignis nicht als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung gewertet werden könnte.
Soweit die Klägerin die Kreuzbandruptur auf den Unfall vom 09.05.1996 zurückführt und insoweit eine Entschädigung begehrt, hat das Sozialgericht ebenfalls mit Recht die Klage abgewiesen. Denn es kann nicht mit Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die erst längere Zeit nach dem vorgenannten Unfall festgestellte Kreuzbandruptur Folge des Unfalls vom 09.05.1996 ist. Auch dies hat das Sozialgericht, gestützt auf die übereinstimmenden Gutachten, eingehend und überzeugend ausgeführt.
Auf die Entscheidungsgründe in den angefochtenen Urteilen wird gemäß § 153 Abs.2 SGG jeweils Bezug genommen.
Da die Klägerin ihre Berufung nicht begründet hat, bestand auch keine weitere Veranlassung für zusätzliche Darlegungen.
Nach allem konnten daher die Berufungen der Klägerin keinen Erfolg haben, sie waren unbegründet und daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 160 abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Entschädigung einer Kreuzbandruptur streitig. In dem Berufungsverfahren Az.: L 3 U 27/01 geht es um die Frage, ob die vorgenannte Gesundheitsschädigung Folge des Unfalls vom 12.08.1998 ist, hierbei insbesondere, ob es sich dabei um einen Arbeitsunfall gehandelt hat. In dem weiteren Berufungsverfahren L 3 U 28/01, das in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit dem Verfahren L 3 U 27/01 verbunden ist, begehrt die Klägerin ebenfalls die Entschädigung der Kreuzbandruptur, in diesem Fall aber unter dem Gesichtspunkt einer Folge des Unfalls vom 09.05.1996. Sie macht insoweit geltend, dass der Kreuzbandriss, der erst nach dem späteren Unfall vom 12.08.1998 festgestellt worden ist, als sogenannter Spätschaden nach dem Unfall vom 09.05.1996 zu werten sei, unter dem Gesichtspunkt, dass eine Knieschädigung bei dem Unfall vom 09.05.1996 übersehen worden sei, dass sich dann später eine Knieinstabilität hieraus entwickelt habe, die dann wahrscheinlich zu dem Unfall vom 12.08.1998 mit der Folge eines Kreuzbandrisses geführt habe.
Am 09.05.1996 hat die Klägerin bei einer Botenfahrt mit dem Pkw, als sie von der Straße abkam, einen Unfall erlitten, bei dem sie sich nach dem vom Durchgangsarzt Dr.K. am 09.05.1996 erstatteten Durchgangsarztbericht eine Commotio cerebri, multiple Prellungen, Schürfungen, Schnittwunden und eine Knochenabsprengung am rechten Außenknöchel zuzog.
Am 12.08.1998 hat die Klägerin entsprechend den Angaben ihres Vaters, ihres Arbeitgebers, beim Abstellen eines Pakets auf der Treppenstufe plötzlich einen Schmerz im Kniegelenk verspürt, bei der späteren Kernspintomographie vom 14.04.1998 sind ein Wegen dieser Gesundheitsstörungen war die Klägerin nachfolgend anlässlich einer stationären Behandlung im Krankenhaus B. operiert worden.
Die Beklagte hat zur Aufklärung des Sachverhalts hinsichtlich beider Unfälle die einschlägigen medizinischen Unterlagen und Behandlungsberichte der behandelnden Ärzte beigezogen und sodann die Orthopädin Dr.N. gehört. Diese kam in ihrem Gutachten vom 08.02.1999 hinsichtlich des ersten Unfalls vom 09.05.1996 zu der Auffassung, dass von Seiten des Sprunggelenks relevante Unfallfolgen nicht mehr bestünden. Die Kreuzbandruptur des rechten Kniegelenks stünde mit dem Unfall nicht in ursächlichem Zusammenhang. Hinsichtlich des Vorgangs vom 12.08. 1998 vertrat sie die Auffassung, dass der geschilderte Vorgang nicht dazu geeignet gewesen sei, den kernspintomographisch später festgestellten Körperschaden zu verursachen. Denn die am 14.08.1998 durchgeführte Kernspintomographie habe keine frische Verletzung gezeigt.
Mit Bescheid vom 12.04.1999 lehnte die Beklagte es ab, das Ereignis vom 12.08.1998 als Arbeitsunfall gemäß § 8 SGB VII zu werten und Entschädigungsleistungen zu gewähren. Mit einem weiteren Bescheid vom 12.04.1999 lehnte die Beklagte die Gewährung von Verletztenrente auch wegen des Unfalls vom 09.05.1996 ab: ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 09.05. 1996 und der festgestellten Kreuzbandruptur bestehe nicht.
Auf den jeweils erhobenen Widerspruch der Klägerin vom 10.05. 1999 bzw. 20.05.1999 veranlasste die Beklagte die Begutachtung durch den behandelnden Orthopäden Dr.M ... Dieser hat in seinem Gutachten vom 20.09.1999 ausgeführt, dass eine Kreuzbandruptur weder beim ersten Unfallbericht des D-Arztes vom Unfalltag, noch bei der anschließenden Weiterbehandlung im Krankenhaus S. erwähnt worden sei, auch nicht bei der operativen Versorgung der Peronaeussehne am 12.03.1998. Bei dem schweren Pkw-Unfall bestehe aber eine große Wahrscheinlichkeit für eine Schädigung, trotz der unsicheren Beweislage solle die Berufsgenossenschaft einen Kompromissweg finden. Hinsichtlich des Unfalls vom 12.08.1998 kam er zu der Auffassung, dass der geschilderte Vorgang mit größter Wahrscheinlichkeit nicht geeignet gewesen sei, den festgestellten Körperschaden Kreuzbandriss zu verursachen. Denn wie auch von Dr.N. erwähnt, habe die Kernspintomographie vom 14.08.1998 keine frischen, sondern ältere zurückliegende Verletzungen ergeben. Dieser Beurteilung schloss sich der beratende Arzt der Beklagten, der Chirurg Dr.G. in seinem Gutachten vom 26.11.1999 an. Hinsichtlich der Ausführung des Dr.M. zu dem Zusammenhang zwischen Kreuzbandschaden, der möglicherweise im Gefolge des Unfalls vom 09.05.1996 übersehen worden sein könnte, führte er aus, dass dieser Auffassung nicht gefolgt werden könne. Es genüge nicht die abstrakte Eignung eines Unfallhergangs, notwendig seien objektive Befunde, aus denen sich die Wahrscheinlichkeit einer Unfallverletzung begründen ließe. Diesbezüglich fehlten aber solche. Daraufhin wies die Beklagte die Widersprüche der Klägerin jeweils mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.1999 als unbegründet zurück.
Gegen diese Bescheide hat die Klägerin nachfolgend beim Sozialgericht Augsburg Klage erhoben.
Das Sozialgericht hat zur Aufklärung des Sachverhalts zu beiden Unfällen den Orthopäden Dr.L. gehört. Dieser kam in seinem Gutachten vom 01.08.2000 zu der Beurteilung, dass nach der knöchern verheilten Aussprengung vom körperfernen Wadenbein und behandelter Durchtrennung der Sehne des langen und kurzen Wadenbeinmuskels am rechten Fuß keine wesentliche, messbare MdE mehr vorliege, die MdE wegen des Unfalls vom 09.05.1996 mit unter 10 v.H. einzuschätzen sei und der am 12.08.1998 festgestellte Kreuzbandriss nicht als Spätschaden des Unfalls vom 09.05.1996 zu werten sei. Der Kreuzbandschaden sei auch nicht Folge des weiteren Unfallereignisses vom 12.08.1998. Sofern dieses überhaupt die Kriterien eines Unfalls im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung erfülle, habe das Umknicken nur den vorbestehenden Kreuzbandschaden am Knie offenbar werden lassen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 13.12.2000 ist seitens der Klagepartei niemand erschienen.
Die Beklagte hat beantragt, jeweils die Klage abzuweisen.
Mit Urteilen vom 13.12.2000 hat das Sozialgericht die Klagen abgewiesen: Die Klägerin habe am 12.08.1998 keinen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs.1 SGB VII erlitten. Wie insbesondere im Gutachten des Dr.L. dargelegt, könne nicht festgestellt werden, ob das Umknicken mit dem Fuß die Restfasern des Kreuzbandes zum Einreißen brachte, oder ob im Rahmen des Treppengehens es zu einem Spontananriss der Restfasern des ehemaligen vorderen Kreuzbandes kam und die Klägerin deswegen umknickte und dann stürzte. Bei der letzten Alternative wäre kein Tatbestandsmerkmal des Unfallbegriffs erfüllt. In jedem Fall wäre aber ein Rentenanspruch nach § 56 Abs.1 Satz 1 SGB VII nicht gegeben, weil die Erwerbsfähigkeit der Klägerin infolge eines Versicherungsfalls nicht um wenigstens 20 v.H. gemindert sei. Aus der Kernspintomographie vom 14.08.1998 sei nach der übereinstimmenden Beurteilung aller Sachverständigen in diesem Fall auch von Dr.M. erwiesen, dass das Umknicken vom 12.08.1998 zu keinen frischen Verletzungen am Kniegelenk geführt habe. Bei der vorgenannten Kernspintomographie und der anschließenden Operation seien vielmehr Schäden festgestellt worden, die schon lange Zeit vor dem Vorfall vom 12.08.1998 entstanden sein müssen. Damit habe dem Klageantrag unter keinen Gesichtspunkt entsprochen werden können.
In einem weiteren Urteil vom gleichen Tag ist auch die Klage hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Verletztenrente in Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall vom 09.05.1996 abgewiesen worden. Zwar habe die Klägerin bei diesem Unfall Verletzungen bei einer versicherten Botenfahrt erlitten. Gleichwohl bestehe ein Anspruch auf Verletztenrente nicht, weil die Erwerbsfähigkeit infolge dieses Versicherungsfalls ebenfalls nicht wenigstens um 20 v.H. gemindert sei. Denn der Unfall vom 09.05.1996 habe keine anhaltende Funktionsminderungen hinterlassen. Die Verletzungen am rechten Sprunggelenk seien abgeheilt, die Absprengung vom körperfernen Wadenbein sei knöchern verheilt. Die Verletzungen der Sehne des langen und kurzen Wadenbeinmuskels wurden im März 1998 erfolgreich operativ behandelt. Von Seiten der erwiesenen Unfallfolgen am rechten Sprunggelenk bestehe insgesamt nach übereinstimmender Beurteilung der erfahrenen Sachverständigen Dr.L. , Dr.G. und Dr.N. keine messbare Minderung der Erwerbsfähigkeit mehr. Der geltend gemachte Kreuzbandschaden am rechten Knie könne nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 09.05.1996 zurückgeführt werden. Aus den medizinischen Erstbefunden nach dem Unfall sei nicht zu ersehen, dass das rechte Knie betroffen wurde. Weder in den Berichten des Krankenhauses S. noch des behandelnden Hausarztes sei auch für die Zeit nach Abklingen der Akutsymptomatik irgendwo eine Symptomatik des rechten Kniegelenks beschrieben. Es lägen auch für die Zeit nach dem Unfall keine einschlägigen Beschwerdeangaben der Klägerin vor. Wie insbesondere Dr.L. ausführte, hätte eine unfallbedingte Kreuzbandverletzung so charakteristische Symptome verursacht, dass diese nicht von den erfahrenen erstbehandelnden Ärzten übersehen worden wären. Die Überlegungen von Dr.M. seien unfallrechtlich nicht haltbar, widersprächen den in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Wahrscheinlichkeitsanforderungen. Die Klage mit dem Begehren von Gewährung von Verletztenrente wegen des Arbeitsunfalls vom 09.05.1996 sei somit ebenfalls abzuweisen gewesen.
Hiergegen hat die Klägerin jeweils Berufung eingelegt, ohne sie bisher zu begründen. Die Klägerin ist auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht erschienen.
Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren L 3 U 27/01 sinngemäß, sie wegen einer Kreuzbandruptur als Folge eines Arbeitsunfalls vom 12.08.1998 entsprechend zu entschädigen, bzw. in der Berufungssache L 3 U 28/01 sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 13.12.2000 und des Bescheides vom 12.04.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.1999 zu verurteilen, ihr wegen einer Kreuzbandruptur als Folge des Unfalls vom 09.05.1996 Verletztenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufungen der Klägerin zurückzuweisen, weil die angefochtenen Urteile zutreffend seien.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 31.07.2000 mit Beschluss die beiden Rechtsstreite zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts gemäß § 136 Abs.2 SGG auf den Inhalt der Akten der Beklagten, sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegten Berufungen der Klägerin sind zulässig, im Ergebnis aber nicht begründet.
Das Sozialgericht hat im Ergebnis mit Recht die jeweilige Klage abgewiesen; denn die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Entschädigung des Kreuzbandrisses als Folge eines Arbeitsunfalls, hier des geltend gemachten Ereignisses vom 12.08.1998, weil nicht mit Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, dass diese Gesundheitsstörung Folge des vorgenannten Ereignisses ist, selbst wenn man dieses entgegen der Auffassung der Beklagten und des Sozialgerichts als Arbeitsunfall im Sinne des § 8 SGB VI werten könnte. Bei dem geschilderten Unfallereignis hat sich die Klägerin allenfalls eine Zerrung zugezogen, die allenfalls eine kurzzeitige Arbeitsunfähigkeit von ca. einer Woche zufolge gehabt hat. Es ist jedoch nicht mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass bei dem Ablauf des geschilderten betrieblichen Vorgangs ein Körperschaden im Sinne der später festgestellten Kreuzbandruptur eingetreten ist, so dass mangels unmittelbaren Körperschadens das geltend gemachte Ereignis nicht als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung gewertet werden könnte.
Soweit die Klägerin die Kreuzbandruptur auf den Unfall vom 09.05.1996 zurückführt und insoweit eine Entschädigung begehrt, hat das Sozialgericht ebenfalls mit Recht die Klage abgewiesen. Denn es kann nicht mit Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die erst längere Zeit nach dem vorgenannten Unfall festgestellte Kreuzbandruptur Folge des Unfalls vom 09.05.1996 ist. Auch dies hat das Sozialgericht, gestützt auf die übereinstimmenden Gutachten, eingehend und überzeugend ausgeführt.
Auf die Entscheidungsgründe in den angefochtenen Urteilen wird gemäß § 153 Abs.2 SGG jeweils Bezug genommen.
Da die Klägerin ihre Berufung nicht begründet hat, bestand auch keine weitere Veranlassung für zusätzliche Darlegungen.
Nach allem konnten daher die Berufungen der Klägerin keinen Erfolg haben, sie waren unbegründet und daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 160 abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
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