S 20 SO 98/13

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 20 SO 98/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 SO 467/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Erstattung von 2.460,15 EUR hat, die sie zur Deckung von Heimkosten für die Zeit von Mai bis Juli und (anteilig) August 2013 aus ihrem Vermögen bezahlt hat.

Die 0000 geborene Klägerin ist verwitwet und hat drei Kinder, denen sie (Vorsorge-)Vollmacht erteilt hat. Sie ist als Schwerbehinderte anerkannt nach einem Grad der Behinderung von 50 (Merkzeichen G). Sie bezieht zwei Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, eine Altersrente, die seit Juli 2013 monatlich 405,54 EUR beträgt (davor: 404,54 EUR), und eine Witwenrente, die seit Juli 2013 monatlich 782,47 EUR beträgt (davor: 780,47 EUR). Desweiteren erhält die Klägerin Leistungen der Pflegeversicherung wegen Schwerpflegebedürftigkeit nach Pflegestufe II, monatlich 1.279,00 EUR, und (seit Januar 2013) Pflegewohngeld in Höhe von 727,04 EUR. Die Klägerin lebt seit 27.10.2011 in einem Alten- und Pflegeheim; die Heimkosten betragen monatlich ca. 3.800,00 EUR.

Am 23.04.2013 beantragte die Klägerin die Übernahme der ungedeckten Heimkosten aus Mitteln der Sozialhilfe ab 01.05.2013. Ihr Guthaben auf dem Girokonto betrug zu diesem Zeitpunkt 4.565,85 EUR.

Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 08.05.2013 ab. Zur Begründung führte sie aus, nach Einsatz des Einkommens seien ca. 633,00 EUR ungedeckt; zur Begleichung der Restheimkosten stehe der Klägerin Vermögen oberhalb des Vermögensschonbetrages von 2.600,00 EUR zur Verfügung.

Dagegen legte die Klägerin am 13.05.2013 durch ihren Bevollmächtigten Widerspruch ein. Dieser trug vor, bei einer Vorsprache im Januar 2013 habe ihm eine Mitarbeiterin der Beklagten die Auskunft erteilt, dass seine Mutter einen Vermögensfreibetrag von 2.600,00 EUR und einen Bestattungskostenfreibetrag von 5.500,00 EUR habe. Lege man diese Beträge als richtig zugrunde, sei das einzusetzende Vermögen aufgebraucht.

Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 06.06.2013 zurück. Zwar könne unter Härtegesichtspunkten ein weiterer Vermögensfreibetrag für Bestattungsvorsorge berücksichtigt werden; die Klägerin verfüge jedoch über keinen entsprechenden Bestattungsvorsorgevertrag.

Dagegen hat die Klägerin am 24.06.2013 Klage erhoben.

Am 08.07.2013 hat die Klägerin einen weiteren Antrag auf Übernahme ungedeckter Heimkosten für die Zeit ab 01.08.2013 gestellt. Sie hatte bis dahin die nach dem Einsatz ihres Einkommens verbleibenden Restheimkosten aus dem auf ihrem Girokonto befindlichen Vermögen beglichen. Das Girokonto wies zum Zeitpunkt der Antragstellung einen Stand von 2.858,82 EUR auf. Durch Bescheid vom 12.07.2013 hat die Beklagte dem Antrag entsprochen mit der Maßgabe, dass die Klägerin für August 2013 noch 258,82 EUR, ab September 2013 jedoch keinen Betrag mehr aus ihrem Vermögen einzusetzen hat.

Die Klägerin behauptet, sie sei bei der Auskunft über einen Bestattungskostenfreibetrag nicht darüber aufgeklärt worden, dass dieser nur bei Bestehen eines Bestattungsvorsorgevertrages berücksichtigt werden könne. Wenn Mitarbeiter der Beklagten etwas anderes aussagten, sei dies falsch. Die Klägerin meint, mit 2.600,00 EUR lasse sich vielleicht eine Tierbestattung, aber keine menschenwürdige Personenbestattung durchführen; realistisch seien hierfür 3.500,00 EUR bis 4.000,00 EUR. Sie habe keine Gelegenheit gehabt, einen Bestattungsvorsorgevertrag abzuschließen. Es gehe primär um die Frage der Angemessenheit einer Bestattungsvorsorge.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.05.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2013 zu verurteilen, ihr die für die Monate Mai bis Juli und (anteilig) August 2013 aus ihrem Vermögen selbst bezahlten Heimkosten in Höhe von 2.460,14 EUR aus Mitteln der Sozialhilfe zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, der Klägerin sei kein Anerkenntnis erteilt worden, dass sie über Schonvermögen von 2.600,00 EUR und zusätzlich Bestattungsvorsorge in Höhe von 5.000,00 EUR verfügen dürfe. Vielmehr sei der Bevollmächtigte bei der Antragstellung am 23.04.2013 mündlich darauf hingewiesen worden, dass die Klägerin zunächst ihr den Freibetrag von 2.600,00 EUR übersteigendes Geldvermögen zur Deckung der Heimkosten einzusetzen habe. Sie hat dazu Stellungnahmen von zwei ihrer Mitarbeiter zu den erteilten Auskünften vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Die Klägerin wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind. Soweit sie für die Monate Mai bis Juli und (anteilig) August 2013 Heimkosten, die nach dem Einsatz ihres Einkommens aus Altersrente, Witwenrente, Pflegegeld und Pflegewohngeld noch offen waren, aus ihrem Geldvermögen in Höhe von 2.460,15 EUR beglichen hat, kann sie deren Erstattung aus Mitteln der Sozialhilfe nicht von der Beklagten beanspruchen.

Der Klägerin steht für die Monate Mai bis Juli 2013 kein und für August 2013 über die bewilligte Sozialhilfe hinaus kein weiterer Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach § 61 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu, weil sie insoweit nicht bedürftig gewesen ist. Denn sie hatte Vermögen, welches vorrangig zur Deckung der (Rest-)Heimkosten, die nach dem Einsatz ihres Vermögens offen geblieben waren, einzusetzen war.

Gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII wird u.a. Hilfe zur Pflege geleistet, soweit den Leistungsberechtigten die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des 11. Kapitels des SGB XII nicht zuzumuten ist. Das 11. Kapitel regelt den Einsatz des Einkommens und des Vermögens. Nach § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Nach Abs. 2 darf die Sozialhilfe jedoch nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung bestimmter Vermögensgegenstände, die unter den Ziffern 1 bis 9 aufgelistet sind. Gem. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte abhängig gemacht werden. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII sind kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte im Sinne dieser Vorschrift bei den Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel des SGB XII, zu denen die Hilfe zur Pflege gehört, 2.600,00 EUR.

Die Klägerin hatte Anfang August 2013 noch 2.858,82 EUR auf ihrem Girokonto. Nach Abzug des Vermögensschonbetrages nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 der Durchführungsverordnung in Höhe von 2.600,00 EUR verblieben noch 258,82 EUR, die die Klägerin zur Deckung der Heimkosten vorrangig vor der Sozialhilfe einzusetzen hatte. Dies hat die Beklagte zutreffend in dem Bewilligungsbescheid vom 12.07.2013 dargelegt, und sie gewährt dementsprechend die nach dem Einsatz von Einkommen ungedeckt bleibenden Heimkosten ab 01.08.2013 nach Einsatz des oben genannten Restvermögens von 258,82 EUR und ab 01.09.2013 ohne Vermögenseinsatz aus Mitteln der Sozialhilfe.

Soweit die Klägerin geltend macht, ihr müsse ein höherer Vermögensschonbetrag als 2.600,00 EUR – insbesondere unter dem Aspekt der Bestattungsvorsorge – belassen werden mit der Folge, dass die aus dem Girokontovermögen oberhalb von 2.600,00 EUR bezahlten Heimkosten aus Mitteln der Sozialhilfe zu erstatten sind, fehlt es für einen solchen Anspruch an einer rechtlichen Grundlage.

§ 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII bestimmt, dass die Sozialhilfe ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden darf, soweit dieses für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeutet würde. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Verwertung eines Vermögens, das der Bestattungsvorsorge dient, eine unzumutbare Härte nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII darstellen kann (BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 – 5 C 84/02; BSG, Urteil vom 18.03.2008 – B 8/9b SO 9/06 R). Jedoch kommt eine sozialhilferechtlich relevante Anerkennung als Schonvermögen nur dann in Betracht, wenn eine eindeutige vermögensrechtliche Zweckbestimmung – hier: Bestattungsvorsorge – vorliegt. Eine solche Zweckbestimmung kann zur Vermeidung von Missbrauchsfällen und um zu gewährleisten, dass eine andere Zweckverwendung des Vermögens ausgeschlossen oder zumindest wesentlich erschwert ist, in der Regel nur dann anerkannt werden, wenn vor dem Beginn des Leistungszeitraums, für den Sozialhilfe begehrt wird, - die ausschließliche Zweckbestimmung von dem Heimbewohner eindeutig und für ihn verbindlich getroffen, - der diesbezügliche Vermögensteil aus dem übrigen Vermögen eindeutig ausgegliedert und - die Zweckbestimmung in einer zum Nachweis geeigneten Form textlich niedergelegt worden ist (OVG NRW, Urteil vom 16.11.2009 – 12 A 1363/09; Beschluss vom 27.02.2013 – 12 A 1255/12; LSG Thüringen, Urteil vom 23.05.2012 – L 8 SO 85/11). Die Zweckbestimmung muss objektiv für die Bestattung nachweisbar sein; eine subjektive Zweckbestimmung genügt nicht (LSG Thüringen, a.a.O.). Diese Voraussetzungen werden in der Regel durch einen so genannten Bestattungsvorsorgevertrag erfüllt, können aber auch auf andere Weise nachgewiesen werden, z.B. durch Abtretung eines Sparbuchs an ein Bestattungsunternehmen zur in der Zukunft liegenden Erfüllung eines Bestattungsvertrages. Im Fall der Klägerin fehlt es aber für den streitbefangenen Zeitraum an einer objektiv nachweisbaren Zweckbestimmung des auf dem Girokonto befindlichen Vermögens für die Bestattungsvorsorge. Die Klägerin hatte keinen Bestattungsvorsorgevertrag abgeschlossen; sie hatte auch nicht auf andere Weise Vermögen für die Bestattungsvorsorge festgelegt und aus ihrem sonstigen Vermögen für sie unantastbar ausgegliedert. Das – allein nach Auskunft ihres Bevollmächtigten für eine Bestattungsvorsorge vorgesehene – Geld lag auf dem Girokonto und war dort für alle möglichen Zwecke einsetzbar. Die Zweckbindung "Bestattungsvorsorge" war eine rein subjektive. Eine solche Geldanlage genügt nicht, um gem. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII eine besondere Härte und einen entsprechenden weiteren Vermögensschonbetrag unter dem Aspekt der Bestattungsvorsorge zu begründen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Angemessenheit der Höhe eines Bestattungsvorsorgefreibetrages hier nicht entscheidungserheblich. Ohnehin sind Bestattungsvorsorgeverträge, die einen Vermögenswert von 4.000,00 bis 6.000,00 EUR (und mehr) beinhalten, von der Rechtsprechung als weiteres Schonvermögen im Sinne von § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII ("Härte") anerkannt (vgl. nur beispielhaft: BSG, Urteil vom 18.03.2008 – B 8/9b SO 9/06 R; SG Aachen, Urteil vom 15.09.2009 – S 20 SO 28/09; OVG NRW, Beschluss vom 16.11.2009 – 12 A 1363/09).

Soweit die Klägerin meint, dass der allgemeine Vermögensschonbetrag für kleinere Barbeträge und sonstige Geldwerte gem. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung mit 2.600,00 EUR zu niedrig bemessen ist und in einem Umfang erhöht werden muss, dass hierdurch z.B. auch eine menschenwürdige Bestattung finanziert werden kann, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Der Vermögensschonbetrag von 2.600,00 EUR betrifft ausschließlich das Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII ("kleinere Barbeträge und sonstige Geldwerte") und soll von dem bedürftigen Menschen ohne Zweckbindung nach seinen freien Willen eingesetzt werden können. Zu diesem Zweck ist ein Betrag von 2.600,00 EUR nicht in verfassungswidrig zu geringem Maße bemessen. Für die Bestattungsvorsorge kann darüberhinausgehend Schonvermögen gebildet werden, soweit dessen Zweckbestimmung eindeutig ist. Die hierzu von der Rechtsprechung vorgestellten Grundsätze hält die Kammer für sachdienlich und zweckmäßig und keinesfalls für verfassungswidrig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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