Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 11 U 116/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 17 U 287/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Beigeladenen zu 1. gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 19.06.2001 wird zurückgewiesen.
II. Die Beigeladene zu 1. hat dem Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Endurteil vorbehalten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Ereignis vom 22.08.1998 ein Arbeitsunfall ist.
Der am 1949 geborene Kläger war Leiter des Wirtschaftsamtes in B. und ehrenamtlicher Vorsitzender und Ausbilder der Gesellschaft für den Zivilschutz in B. e.V. (GZS). Die GZS war 1970 in B. gegründet worden, da der Bundesverband für Selbstschutz (BVS) als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts in B. wegen der alliierten Vorbehaltsrechte nicht tätig werden konnte. Unfallversicherungsschutz der GZS bestand bei der Beigeladenen zu 2. bis Ende 1973, da die GZS bis zu diesem Zeitpunkt Beschäftigte hatte.
Am 22.08.1998 wollte der Kläger mit Dr.W. , einem Mitglied der GZS, auf dem Gelände des Wirtschaftsamtes B. eine Brandübung durchführen, bei der Blitzlichtpulver aus alten DDR-Beständen auf seine Verwendungsmöglichkeit für Imitationsdarstellungen (Rauchentwicklung) überprüft und ggf vernichtet werden sollte. Sie streuten aus einem Behälter Pulver auf den Betonboden und zündeten es an. Als die Menge des Pulvers - möglicherweise vom Kläger - erhöht wurde, kam es zu einer explosionsartigen Flamme. Der in unmittelbarer Nähe stehende Kläger erlitt dabei lebensgefährliche Brandverletzungen.
Die Beklagte anerkannte mit Schreiben vom 19.04.1999 an die Beigeladene zu 3. das Ereignis vom 22.08.1998 als Arbeitsunfall und entschädigte den Kläger als erstangegangener Versicherungsträger gem § 139 Sozialgesetzbuch (SGB) VII. Sie wies aber daraufhin, nach ihrer Auffassung sei die Beigeladene zu 1. zuständiger Versicherungsträger. Diese entgegnete, laut Satzung der GZS sei deren Tätigkeit auf B. begrenzt, so dass ein Unfallversicherungsträger im Landesbereich zuständig sein müsse.
Mit Bescheid vom 11.02.2000 lehnte die Beklagte die Weitergewährung von Leistungen ab. Die GZS sei keine anerkannte Einrichtung des Zivilschutzes in B. für das Land B. und nicht in die örtliche Zivilschutzorganisation eingebunden. Der Verein gehöre nicht zu den vom Land B. anerkannten Zivilschutzunternehmen. Eine Mitwirkung privater Organisationen am Zivilschutz und damit die förmliche Anerkennung als Zivilschutzunternehmen setze voraus, dass die zuständige Katastrophenschutzbehörde der Mitwirkung zugestimmt habe. Die zuständige Senatsverwaltung für Inneres, B. , habe mit Bescheid vom 13.10.1999 die förmliche Anerkennung abgelehnt, da für die Mitwirkung kein Bedarf bestehe. Damit gehöre die GZS nicht zu den nach § 2 Abs 1 Nr 12 SGB VII versicherten Unternehmen.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.04.2000 zurück.
Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und beantragt, festzustellen, dass er am 22.08.1998 einen Arbeitsunfall erlitten hat. Er hat vorgetragen, der Versicherungsschutz könne nicht davon abhängig sein, ob eine Gesellschaft tatsächlich eine anerkannte Einrichtung des Zivilschutzes sei. Für eine derartige Einschränkung lasse die gesetzliche Formulierung des § 2 Abs 1 Nr 12 SGB VII keinen Raum. Soweit das Land B. die GZS nicht als Zivilschutzunternehmen anerkannt habe, sei ein Rechtsstreit beim Verwaltungsgericht Berlin Az: 1 A 453/99 anhängig. Es sei die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit entscheidend. Die GZS sei über 30 Jahre im Zivilschutz tätig und sei im laufenden Ausbildungsplan der Verwaltungsakademie in B. aufgeführt. Er sei vom Innensenator des Landes B. mit dem Feuerwehr- und Katastrophenschutzzeichen des Landes B. ausgezeichnet worden. Die Büroräume der GZS seien ihr wegen der Wahrung von Zivilschutzaufgaben von der Bundesfinanzverwaltung kostenlos zur Verfügung gestellt worden. Nach ihrer Gründung 1970 sei die GZS mit Planstellen aus dem Haushalt des BVS ausgestattet gewesen. Der Bundesminister des Innern habe der GZS gestattet, das internationale Zivilschutzzeichen als Organisationszeichen zu nutzen. Alle Fahrzeuge der GZS seien als Zivilschutzfahrzeuge von der Kfz-Steuer befreit.
Er legte ein Schreiben der Senatsverwaltung für Inneres vom 23.11.1993, den Zuwendungsbescheid der BVS vom 24.03.1993, den Überlassungsvertrag des Bundesvermögensamtes B. vom 16.03.1992, das Schreiben der B. Feuerwehr vom 30.07.1997, das Rundschreiben des BMI vom 14.07.1998, die Order der Alliierten-Kommandantur B. vom 01.10.1965, das Rundschreiben "Der Senator für Inneres B." vom 06.12.1985, den Zuwendungsbescheid der Senatsverwaltung für Inneres vom 09.05.1990, die Satzung der GZS, das Amtsblatt für B. Teil I vom 09.06.1988, Schreiben des Bayer. Gemeindeunfallversicherungsverbandes vom 19.07.2000 und das Merkblatt des BVS, Stand 01.10.1993 vor.
Die Beklagte wandte ein, mangels gesetzlichem Unfallversicherungsschutz liege kein Arbeitsunfall vor und somit keine Zuständigkeit eines Unfallversicherungsträgers. Der Kläger habe am Unfalltag keine versicherte Tätigkeit im Rahmen des Zivilschutzes ausgeübt. Nach § 2 Abs 1 Nr 12 SGB VII seien nur Personen versichert, die im Zivilschutz unentgeltlich tätig seien. Zu den versicherten Zivilschutzunternehmen gehörten nur die Einrichtungen nach dem Zivilschutzgesetz. Zwar sähe § 20 Zivilschutzneuordnungsgesetz (ZSchNeuOG) iVm § 12 Abs 2 Katastrophenschutzgesetz vom 11.02.1999 (KatSG) auch eine Beteiligung privater Organisationen am Zivilschutz vor. Eine solche Mitwirkung und damit die förmliche Anerkennung als Zivilschutzunternehmen sei aber von der zuständigen Senatsverwaltung für Inneres mit Bescheid vom 13.10.1999 abgelehnt worden. Damit gehöre die GZS nicht zu den vom Land Berlin anerkannten Zivilschutzunternehmen.
Das SG hat mit Beschluss vom 10.08.2000 die Beigeladenen zu 1. und 2. und mit Beschluss vom 09.05.2001 die Beigeladene zu 3. beigeladen. Es hat mit Teilurteil vom 19.06.2001 festgestellt, dass der Kläger am 22.08.1998 einen Arbeitsunfall erlitten hat und mit Beschluss das Verfahren gem § 114 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bis zum Abschluss des vom Kläger betriebenen Verfahrens 1 A 453.99 vor dem Verwaltungsgericht Berlin gegen die Ablehnung der Mitwirkung im Katastrophenschutz ausgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe gem § 2 Abs 1 Nr 12 SGB VII unter Versicherungsschutz gestanden. Es sei der Vorschrift nicht zu entnehmen, dass nur anerkannte Einrichtungen des Zivilschutzes unter diese Vorschrift fallen. Zur Auslegung des Begriffes Zivilschutz sei das Zivilschutzgesetz (ZSG) heranzuziehen. Wie sich aus der vorliegenden Satzung der GZS von 1975 ergebe, habe die GZS als zu ihren Aufgaben gehörig ausdrücklich den Zivilschutz definiert, da wegen des Berlinvorbehalts der Alliierten der Bund in B. nicht tätig werden konnte. Durch die Wiedervereinigung am 03.10.1990 sei der Berlinvorbehalt weggefallen. Damit gelte das ZSG auch in B ... B. habe jedoch erst am 20.02.1999 das KatSG erlassen und anschließend die Anerkennung der GZS als Zivil- und Katastrophenschutzorganisation abgelehnt. Bis dahin habe praktisch der alte Rechtszustand bestanden. Damit sei die GZS jedenfalls bis zum In-Kraft-Treten des B. KatSG unabhängig von dem laufenden Klageverfahren "wie" eine anerkannte Zivilschutzorganisation zu behandeln. Daraus ergebe sich zwangsläufig, dass der Kläger am 22.08.1998 bei der Übung und Versuchsreihe zur Branddarstellung unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz gestanden habe.
Gegen dieses Urteil hat die Beigeladene zu 1. Berufung eingelegt und vorgetragen, es stehe nicht fest, dass der Kläger am 22.08.1998 einen Arbeitsunfall erlitten habe. Der Auffassung des SG, die GZS "wie" eine anerkannte Zivilschutzorganisation zu behandeln, könne sie sich nicht anschließen. Den Einwand, die Tätigkeit des Klägers habe nicht im inneren Zusammenhang mit dem Zivilschutz gestanden und die Tätigkeit habe eine selbst geschaffene Gefahr dargestellt, gab sie in der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2001 auf.
Die Beigeladene zu 1. beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 19.06.2001 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 11.02.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.04.2000 abzuweisen.
Die Beklagte und die Beigeladene zu 3. stellen keinen Antrag.
Der Kläger beantragt, die Berufung der Beigeladenen zu 1. gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 19.06.2001 zurückzuweisen.
Die Beigeladene zu 2. schließt sich dem Antrag des Klägers an.
Wegen weiterer Einzelheiten wird ergänzend auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie der Akte der Beigeladenen zu 3. Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beigeladenen zu 1. ist zulässig. Sie konnte als Beteiligte am Verfahren gem § 69 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Berufung einlegen, denn die ergangene Entscheidung hat sie insoweit beschwert, als sie bei Feststellung eines Arbeitsunfalls ggf leistungspflichtig ist. Das von der Beklagten im Verwaltungsverfahren abgegebene Anerkenntnis, dass ein Arbeitsunfall vorliegt (Schreiben vom 19.04.1999), bindet die Beigeladene zu 1. nicht, so dass sie das Berufungsverfahren selbstständig führen konnte (siehe Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz 7.Aufl, § 24 Anm 15). Der Berufung steht auch nicht entgegen, dass das SG durch Teilurteil über einen Teil des Anspruchs - Feststellung eines Arbeitsunfalles unter Außer-Acht-lassung der Höhe des Leistungsanspruchs und der Zuständigkeit des Versicherungsträgers - entschieden hat. Der Teil des Anspruchs über den entschieden wurde, war abtrennbar und das Urteil als Teilurteil selbstständig anfechtbar (Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7. Auflage, § 125 Anm 3 a und c).
Die Berufung der Beigeladenen zu 1. ist unbegründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht das Ereignis vom 22.08.1998 als Arbeitsunfall anerkannt (§§ 2 Abs 1 Nr 12, 8 Abs 1 SGB VII).
Der Kläger stand bei dem Ereignis vom 22.08.1998 gem § 2 Abs 1 Nr 12 SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Gem § 2 Abs 1 Nr 12 SGB VII sind Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen teilnehmen, kraft Gesetzes versichert.
Das Gesetz enthält keine Aussage darüber, unter welchen Voraussetzungen ein Unglückshilfeunternehmen und ein diesem gleichgestellter "Zivilschutz" iSd § 2 Abs 1 Nr 12 SGB VII angenommen werden kann. Der Senat stützt sich zur Auslegung des Begriffes "Zivilschutz" auf das Gesetz zur Neuordnung des Zivilschutzes (ZSNeuOG) vom 25.03.1997 (BGBl I 726). Danach ist es Aufgabe des Zivilschutzes durch nichtmilitärische Maßnahmen die Bevölkerung, ihre Wohnungen und Arbeitsstätten, lebens- oder ver- teidigungswichtige zivile Dienststellen, Betriebe, Einrichtungen und Anlagen sowie das Kulturgut vor Kriegseinwirkungen zu schützen und deren Folgen zu beseitigen oder zu mindern. Zum Zivilschutz gehört insbesondere der Selbstschutz (§ 1 Abs 1, Abs 2 Nr 1 ZSNeuOG).
Aufgaben des Selbstschutzes werden von der GZS wahrgenommen. Dies ergibt sich eindeutig aus ihrer Satzung vom 17.02.1975 und aus dem Rundschreiben III Nr 106/1985 "Der Senator für Inneres" B. vom 06.12.1985. Danach hat sie die Aufgabe, das Verständnis für den Zivilschutz, insbesondere den Selbstschutz, durch Schriften, Vorträge, Veranstaltungen, Ausbildungsvorhaben usw zu fördern, die Bereitschaft zur Übernahme von Aufgaben im Zivilschutz zu wecken und Mitarbeiter für die Gesellschaft zu gewinnen, alle interessierten Bürger durch eigene Ausbildungsvorhaben und durch Entsendung zu anderen Ausbildungsstellen beim Erwerb der theoretischen und praktischen Kenntnisse im Zivilschutz zu unterstützen. Diese Aufgaben sind im Sinne der Anordnung der alliierten Kommandantur B. vom 01.10.1965 und wurden durch Senatsbeschluss Nr 3914/67 vom 14.02.1967 dem Senator für Inneres übertragen und für ihn von der GZS wahrgenommen. So hält sie Veranstaltungen für den öffentlichen Dienst in B. ab und unterrichtet an der Verwaltungsakademie über vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz. Zudem obliegt ihr die Wartung und Instandhaltung der in B. bestehenden Zivilschutzbauten, insbesondere öffentliche Schutzräume auf Veranlassung der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen. Hinzu kommt, dass vom Bund unentgeltlich Büroräume zur Verfügung gestellt wurden laut Überlassungsvertrag des Bundesvermögensamtes Berlin vom 16.03.1992 und die GZS finanzielle Zuwendungen über den BVS, einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Aufgaben sich nach dem KatSG vom 09.07.1968 BGBl I 776 richteten, laut Zuwendungsbescheid vom 24.03.1993 erhielt. Demzufolge war sie, solange sie hauptamtliche Mitarbeiter hatte, auch dem Bundesverband unter dem Gesichtspunkt des Versicherungsschutzes gleichgestellt und bei der Beigeladenen zu 2. versichert. An dem Status der GZS hatte sich vor dem Ereignis vom 22.08.1998 nichts geändert und er blieb trotz Auflösung des BVS durch Art 2 des ZSNeuOG bestehen. Der Senat ist daher der Auffassung, dass die GZS als private Organisation ein Zivilschutzunternehmen darstellt, in dem unentgeltlich Tätige dem öffentlichen Interesse und Wohl dienen mit der Folge des Versicherungsschutzes nach § 2 Nr 12 SGB VII.
Die Tatsache, dass die zuständige Katastrophenschutzbehörde des Landes B. ihrer Mitwirkung bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 20 Abs 1 ZSNeuOG iVm § 12 Abs 3 KatSG nicht zugestimmt hat und den ablehnenden Bescheid vom 13.10.1999 erlassen hat, steht dem nicht entgegen. Das KatSG vom 11.02.1999 ist zum Einen nach dem Ereignis vom 21.08.1998 erlassen worden und damit mangels Rückwirkungsklausel nicht im vorliegenden Fall anwendbar. Entscheidend aber ist vor allem, dass § 2 Abs 1 Nr 12 SGB VII nicht darauf abstellt, ob eine private Organisation durch landesrechtliche Vorschriften als Zivilschutz- und Katastrophenschutzorganisation anerkannt ist. Für den Versicherungsschutz genügt es vielmehr, wenn eine private Organisation - wie hier die GZS - im öffentlichen Interesse und mit Billigung des Landes auf dem Gebiet des Zivilschutzes tätig wird.
Die zum Unfall führende Tätigkeit des Klägers als ehrenamtlicher Mitarbeiter der GZS am 21.08.1998 stand im inzwischen auch von der Beigeladenen zu 2. nicht mehr bestrittenen inneren Zusammenhang mit dem Zivilschutz. Der Kläger hat durch diese Tätigkeit einen Gesundheitsschaden erlitten. Es liegt damit gem § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII ein Arbeitsunfall vor.
Die Berufung der Beigeladenen zu 1. war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Es handelt sich hier lediglich um eine Teilkostenentscheidung über die Berufung gegen das Teilurteil (Meyer-Ladewig aaO § 193, 2 b).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
II. Die Beigeladene zu 1. hat dem Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Endurteil vorbehalten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Ereignis vom 22.08.1998 ein Arbeitsunfall ist.
Der am 1949 geborene Kläger war Leiter des Wirtschaftsamtes in B. und ehrenamtlicher Vorsitzender und Ausbilder der Gesellschaft für den Zivilschutz in B. e.V. (GZS). Die GZS war 1970 in B. gegründet worden, da der Bundesverband für Selbstschutz (BVS) als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts in B. wegen der alliierten Vorbehaltsrechte nicht tätig werden konnte. Unfallversicherungsschutz der GZS bestand bei der Beigeladenen zu 2. bis Ende 1973, da die GZS bis zu diesem Zeitpunkt Beschäftigte hatte.
Am 22.08.1998 wollte der Kläger mit Dr.W. , einem Mitglied der GZS, auf dem Gelände des Wirtschaftsamtes B. eine Brandübung durchführen, bei der Blitzlichtpulver aus alten DDR-Beständen auf seine Verwendungsmöglichkeit für Imitationsdarstellungen (Rauchentwicklung) überprüft und ggf vernichtet werden sollte. Sie streuten aus einem Behälter Pulver auf den Betonboden und zündeten es an. Als die Menge des Pulvers - möglicherweise vom Kläger - erhöht wurde, kam es zu einer explosionsartigen Flamme. Der in unmittelbarer Nähe stehende Kläger erlitt dabei lebensgefährliche Brandverletzungen.
Die Beklagte anerkannte mit Schreiben vom 19.04.1999 an die Beigeladene zu 3. das Ereignis vom 22.08.1998 als Arbeitsunfall und entschädigte den Kläger als erstangegangener Versicherungsträger gem § 139 Sozialgesetzbuch (SGB) VII. Sie wies aber daraufhin, nach ihrer Auffassung sei die Beigeladene zu 1. zuständiger Versicherungsträger. Diese entgegnete, laut Satzung der GZS sei deren Tätigkeit auf B. begrenzt, so dass ein Unfallversicherungsträger im Landesbereich zuständig sein müsse.
Mit Bescheid vom 11.02.2000 lehnte die Beklagte die Weitergewährung von Leistungen ab. Die GZS sei keine anerkannte Einrichtung des Zivilschutzes in B. für das Land B. und nicht in die örtliche Zivilschutzorganisation eingebunden. Der Verein gehöre nicht zu den vom Land B. anerkannten Zivilschutzunternehmen. Eine Mitwirkung privater Organisationen am Zivilschutz und damit die förmliche Anerkennung als Zivilschutzunternehmen setze voraus, dass die zuständige Katastrophenschutzbehörde der Mitwirkung zugestimmt habe. Die zuständige Senatsverwaltung für Inneres, B. , habe mit Bescheid vom 13.10.1999 die förmliche Anerkennung abgelehnt, da für die Mitwirkung kein Bedarf bestehe. Damit gehöre die GZS nicht zu den nach § 2 Abs 1 Nr 12 SGB VII versicherten Unternehmen.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.04.2000 zurück.
Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und beantragt, festzustellen, dass er am 22.08.1998 einen Arbeitsunfall erlitten hat. Er hat vorgetragen, der Versicherungsschutz könne nicht davon abhängig sein, ob eine Gesellschaft tatsächlich eine anerkannte Einrichtung des Zivilschutzes sei. Für eine derartige Einschränkung lasse die gesetzliche Formulierung des § 2 Abs 1 Nr 12 SGB VII keinen Raum. Soweit das Land B. die GZS nicht als Zivilschutzunternehmen anerkannt habe, sei ein Rechtsstreit beim Verwaltungsgericht Berlin Az: 1 A 453/99 anhängig. Es sei die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit entscheidend. Die GZS sei über 30 Jahre im Zivilschutz tätig und sei im laufenden Ausbildungsplan der Verwaltungsakademie in B. aufgeführt. Er sei vom Innensenator des Landes B. mit dem Feuerwehr- und Katastrophenschutzzeichen des Landes B. ausgezeichnet worden. Die Büroräume der GZS seien ihr wegen der Wahrung von Zivilschutzaufgaben von der Bundesfinanzverwaltung kostenlos zur Verfügung gestellt worden. Nach ihrer Gründung 1970 sei die GZS mit Planstellen aus dem Haushalt des BVS ausgestattet gewesen. Der Bundesminister des Innern habe der GZS gestattet, das internationale Zivilschutzzeichen als Organisationszeichen zu nutzen. Alle Fahrzeuge der GZS seien als Zivilschutzfahrzeuge von der Kfz-Steuer befreit.
Er legte ein Schreiben der Senatsverwaltung für Inneres vom 23.11.1993, den Zuwendungsbescheid der BVS vom 24.03.1993, den Überlassungsvertrag des Bundesvermögensamtes B. vom 16.03.1992, das Schreiben der B. Feuerwehr vom 30.07.1997, das Rundschreiben des BMI vom 14.07.1998, die Order der Alliierten-Kommandantur B. vom 01.10.1965, das Rundschreiben "Der Senator für Inneres B." vom 06.12.1985, den Zuwendungsbescheid der Senatsverwaltung für Inneres vom 09.05.1990, die Satzung der GZS, das Amtsblatt für B. Teil I vom 09.06.1988, Schreiben des Bayer. Gemeindeunfallversicherungsverbandes vom 19.07.2000 und das Merkblatt des BVS, Stand 01.10.1993 vor.
Die Beklagte wandte ein, mangels gesetzlichem Unfallversicherungsschutz liege kein Arbeitsunfall vor und somit keine Zuständigkeit eines Unfallversicherungsträgers. Der Kläger habe am Unfalltag keine versicherte Tätigkeit im Rahmen des Zivilschutzes ausgeübt. Nach § 2 Abs 1 Nr 12 SGB VII seien nur Personen versichert, die im Zivilschutz unentgeltlich tätig seien. Zu den versicherten Zivilschutzunternehmen gehörten nur die Einrichtungen nach dem Zivilschutzgesetz. Zwar sähe § 20 Zivilschutzneuordnungsgesetz (ZSchNeuOG) iVm § 12 Abs 2 Katastrophenschutzgesetz vom 11.02.1999 (KatSG) auch eine Beteiligung privater Organisationen am Zivilschutz vor. Eine solche Mitwirkung und damit die förmliche Anerkennung als Zivilschutzunternehmen sei aber von der zuständigen Senatsverwaltung für Inneres mit Bescheid vom 13.10.1999 abgelehnt worden. Damit gehöre die GZS nicht zu den vom Land Berlin anerkannten Zivilschutzunternehmen.
Das SG hat mit Beschluss vom 10.08.2000 die Beigeladenen zu 1. und 2. und mit Beschluss vom 09.05.2001 die Beigeladene zu 3. beigeladen. Es hat mit Teilurteil vom 19.06.2001 festgestellt, dass der Kläger am 22.08.1998 einen Arbeitsunfall erlitten hat und mit Beschluss das Verfahren gem § 114 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bis zum Abschluss des vom Kläger betriebenen Verfahrens 1 A 453.99 vor dem Verwaltungsgericht Berlin gegen die Ablehnung der Mitwirkung im Katastrophenschutz ausgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe gem § 2 Abs 1 Nr 12 SGB VII unter Versicherungsschutz gestanden. Es sei der Vorschrift nicht zu entnehmen, dass nur anerkannte Einrichtungen des Zivilschutzes unter diese Vorschrift fallen. Zur Auslegung des Begriffes Zivilschutz sei das Zivilschutzgesetz (ZSG) heranzuziehen. Wie sich aus der vorliegenden Satzung der GZS von 1975 ergebe, habe die GZS als zu ihren Aufgaben gehörig ausdrücklich den Zivilschutz definiert, da wegen des Berlinvorbehalts der Alliierten der Bund in B. nicht tätig werden konnte. Durch die Wiedervereinigung am 03.10.1990 sei der Berlinvorbehalt weggefallen. Damit gelte das ZSG auch in B ... B. habe jedoch erst am 20.02.1999 das KatSG erlassen und anschließend die Anerkennung der GZS als Zivil- und Katastrophenschutzorganisation abgelehnt. Bis dahin habe praktisch der alte Rechtszustand bestanden. Damit sei die GZS jedenfalls bis zum In-Kraft-Treten des B. KatSG unabhängig von dem laufenden Klageverfahren "wie" eine anerkannte Zivilschutzorganisation zu behandeln. Daraus ergebe sich zwangsläufig, dass der Kläger am 22.08.1998 bei der Übung und Versuchsreihe zur Branddarstellung unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz gestanden habe.
Gegen dieses Urteil hat die Beigeladene zu 1. Berufung eingelegt und vorgetragen, es stehe nicht fest, dass der Kläger am 22.08.1998 einen Arbeitsunfall erlitten habe. Der Auffassung des SG, die GZS "wie" eine anerkannte Zivilschutzorganisation zu behandeln, könne sie sich nicht anschließen. Den Einwand, die Tätigkeit des Klägers habe nicht im inneren Zusammenhang mit dem Zivilschutz gestanden und die Tätigkeit habe eine selbst geschaffene Gefahr dargestellt, gab sie in der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2001 auf.
Die Beigeladene zu 1. beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 19.06.2001 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 11.02.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.04.2000 abzuweisen.
Die Beklagte und die Beigeladene zu 3. stellen keinen Antrag.
Der Kläger beantragt, die Berufung der Beigeladenen zu 1. gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 19.06.2001 zurückzuweisen.
Die Beigeladene zu 2. schließt sich dem Antrag des Klägers an.
Wegen weiterer Einzelheiten wird ergänzend auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie der Akte der Beigeladenen zu 3. Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beigeladenen zu 1. ist zulässig. Sie konnte als Beteiligte am Verfahren gem § 69 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Berufung einlegen, denn die ergangene Entscheidung hat sie insoweit beschwert, als sie bei Feststellung eines Arbeitsunfalls ggf leistungspflichtig ist. Das von der Beklagten im Verwaltungsverfahren abgegebene Anerkenntnis, dass ein Arbeitsunfall vorliegt (Schreiben vom 19.04.1999), bindet die Beigeladene zu 1. nicht, so dass sie das Berufungsverfahren selbstständig führen konnte (siehe Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz 7.Aufl, § 24 Anm 15). Der Berufung steht auch nicht entgegen, dass das SG durch Teilurteil über einen Teil des Anspruchs - Feststellung eines Arbeitsunfalles unter Außer-Acht-lassung der Höhe des Leistungsanspruchs und der Zuständigkeit des Versicherungsträgers - entschieden hat. Der Teil des Anspruchs über den entschieden wurde, war abtrennbar und das Urteil als Teilurteil selbstständig anfechtbar (Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7. Auflage, § 125 Anm 3 a und c).
Die Berufung der Beigeladenen zu 1. ist unbegründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht das Ereignis vom 22.08.1998 als Arbeitsunfall anerkannt (§§ 2 Abs 1 Nr 12, 8 Abs 1 SGB VII).
Der Kläger stand bei dem Ereignis vom 22.08.1998 gem § 2 Abs 1 Nr 12 SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Gem § 2 Abs 1 Nr 12 SGB VII sind Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen teilnehmen, kraft Gesetzes versichert.
Das Gesetz enthält keine Aussage darüber, unter welchen Voraussetzungen ein Unglückshilfeunternehmen und ein diesem gleichgestellter "Zivilschutz" iSd § 2 Abs 1 Nr 12 SGB VII angenommen werden kann. Der Senat stützt sich zur Auslegung des Begriffes "Zivilschutz" auf das Gesetz zur Neuordnung des Zivilschutzes (ZSNeuOG) vom 25.03.1997 (BGBl I 726). Danach ist es Aufgabe des Zivilschutzes durch nichtmilitärische Maßnahmen die Bevölkerung, ihre Wohnungen und Arbeitsstätten, lebens- oder ver- teidigungswichtige zivile Dienststellen, Betriebe, Einrichtungen und Anlagen sowie das Kulturgut vor Kriegseinwirkungen zu schützen und deren Folgen zu beseitigen oder zu mindern. Zum Zivilschutz gehört insbesondere der Selbstschutz (§ 1 Abs 1, Abs 2 Nr 1 ZSNeuOG).
Aufgaben des Selbstschutzes werden von der GZS wahrgenommen. Dies ergibt sich eindeutig aus ihrer Satzung vom 17.02.1975 und aus dem Rundschreiben III Nr 106/1985 "Der Senator für Inneres" B. vom 06.12.1985. Danach hat sie die Aufgabe, das Verständnis für den Zivilschutz, insbesondere den Selbstschutz, durch Schriften, Vorträge, Veranstaltungen, Ausbildungsvorhaben usw zu fördern, die Bereitschaft zur Übernahme von Aufgaben im Zivilschutz zu wecken und Mitarbeiter für die Gesellschaft zu gewinnen, alle interessierten Bürger durch eigene Ausbildungsvorhaben und durch Entsendung zu anderen Ausbildungsstellen beim Erwerb der theoretischen und praktischen Kenntnisse im Zivilschutz zu unterstützen. Diese Aufgaben sind im Sinne der Anordnung der alliierten Kommandantur B. vom 01.10.1965 und wurden durch Senatsbeschluss Nr 3914/67 vom 14.02.1967 dem Senator für Inneres übertragen und für ihn von der GZS wahrgenommen. So hält sie Veranstaltungen für den öffentlichen Dienst in B. ab und unterrichtet an der Verwaltungsakademie über vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz. Zudem obliegt ihr die Wartung und Instandhaltung der in B. bestehenden Zivilschutzbauten, insbesondere öffentliche Schutzräume auf Veranlassung der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen. Hinzu kommt, dass vom Bund unentgeltlich Büroräume zur Verfügung gestellt wurden laut Überlassungsvertrag des Bundesvermögensamtes Berlin vom 16.03.1992 und die GZS finanzielle Zuwendungen über den BVS, einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Aufgaben sich nach dem KatSG vom 09.07.1968 BGBl I 776 richteten, laut Zuwendungsbescheid vom 24.03.1993 erhielt. Demzufolge war sie, solange sie hauptamtliche Mitarbeiter hatte, auch dem Bundesverband unter dem Gesichtspunkt des Versicherungsschutzes gleichgestellt und bei der Beigeladenen zu 2. versichert. An dem Status der GZS hatte sich vor dem Ereignis vom 22.08.1998 nichts geändert und er blieb trotz Auflösung des BVS durch Art 2 des ZSNeuOG bestehen. Der Senat ist daher der Auffassung, dass die GZS als private Organisation ein Zivilschutzunternehmen darstellt, in dem unentgeltlich Tätige dem öffentlichen Interesse und Wohl dienen mit der Folge des Versicherungsschutzes nach § 2 Nr 12 SGB VII.
Die Tatsache, dass die zuständige Katastrophenschutzbehörde des Landes B. ihrer Mitwirkung bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 20 Abs 1 ZSNeuOG iVm § 12 Abs 3 KatSG nicht zugestimmt hat und den ablehnenden Bescheid vom 13.10.1999 erlassen hat, steht dem nicht entgegen. Das KatSG vom 11.02.1999 ist zum Einen nach dem Ereignis vom 21.08.1998 erlassen worden und damit mangels Rückwirkungsklausel nicht im vorliegenden Fall anwendbar. Entscheidend aber ist vor allem, dass § 2 Abs 1 Nr 12 SGB VII nicht darauf abstellt, ob eine private Organisation durch landesrechtliche Vorschriften als Zivilschutz- und Katastrophenschutzorganisation anerkannt ist. Für den Versicherungsschutz genügt es vielmehr, wenn eine private Organisation - wie hier die GZS - im öffentlichen Interesse und mit Billigung des Landes auf dem Gebiet des Zivilschutzes tätig wird.
Die zum Unfall führende Tätigkeit des Klägers als ehrenamtlicher Mitarbeiter der GZS am 21.08.1998 stand im inzwischen auch von der Beigeladenen zu 2. nicht mehr bestrittenen inneren Zusammenhang mit dem Zivilschutz. Der Kläger hat durch diese Tätigkeit einen Gesundheitsschaden erlitten. Es liegt damit gem § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII ein Arbeitsunfall vor.
Die Berufung der Beigeladenen zu 1. war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Es handelt sich hier lediglich um eine Teilkostenentscheidung über die Berufung gegen das Teilurteil (Meyer-Ladewig aaO § 193, 2 b).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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