Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 19 U 17/10
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 33/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ist eine deutliche Zäsur zwischen der betrieblichen Tätigkeit und einer privaten Tätigkeit erkennbar, so ist die Unterbrechung erheblich und der Versicherte fällt während der privaten Tätigkeit nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (hier: Durchführung eines privaten, zwei bis drei Minuten andauernden Telefonats 20 Meter vom Arbeitsplatz entfernt).
Die Unterbrechung der versicherten Tätigkeit endet nicht mit der Beendigung der privaten Tätigkeit (hier: Beendigung des Telefonats), sondern erst mit der Rückkehr an den zuvor verlassenen Arbeitsplatz.
Die Unterbrechung der versicherten Tätigkeit endet nicht mit der Beendigung der privaten Tätigkeit (hier: Beendigung des Telefonats), sondern erst mit der Rückkehr an den zuvor verlassenen Arbeitsplatz.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 14. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall.
Der 1968 geborene Kläger ist als Lagerarbeiter bei der Firma C. GmbH in C-Stadt beschäftigt. Am 8. Januar 2008 kontrollierte er an einem Tisch in der Lagerhalle Waren als er abends auf seinem Mobiltelefon einen Anruf von seiner Ehefrau erhielt, den er nicht annahm. Weil in der Lagerhalle eine schlechte Verbindung herrscht und es zu laut war, um zu telefonieren, ging der Kläger von der Lagerhalle nach draußen auf die Laderampe. Von dort aus rief er seine Ehefrau zurück, um sich nach dem Gesundheitszustand seiner Tochter zu erkundigen, die erkältet war und zu diesem Zeitpunkt zu Bett gebracht wurde. Nach Beendigung des Telefongesprächs, das nach Angaben des Klägers vor dem Sozialgericht ca. zwei bis drei Minuten gedauert hat, drehte sich der Kläger nach rechts, um in die Halle zurück zu kehren. Dabei blieb er mit dem rechten Fuß an einem an der Absturzkante der Laderampe montierten metallenen Begrenzungswinkel hängen. Er verdrehte sich das rechte Knie. Bei einer Kniegelenkspiegelung am 16. Januar 2008 wurde eine vordere Kreuzbandruptur und ein Innenmeniskuskorbhenkelriss im rechten Kniegelenk festgestellt.
Nach einer Unfalluntersuchung durch einen Mitarbeiter der Beklagten vor Ort in Anwesenheit des Klägers und des Betriebsleiters teilte die Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 10. November 2009 mit, das Ereignis vom 8. Januar 2008 werde nicht als Arbeitsunfall anerkannt, ein Anspruch auf Rente oder sonstige Leistungen der Berufsgenossenschaft bestünden nicht. Zwischen der unfallbringenden Tätigkeit und dem generell versicherten Tätigkeitsbereich des Klägers habe kein sachlicher – so genannter innerer – Zusammenhang bestanden. Der Unfall sei in Folge einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit eingetreten. Tätigkeiten wie das private Telefonieren seien grundsätzlich dem privaten Bereich zuzurechnen, denn sie fielen üblicherweise auch völlig unabhängig von der beruflichen Tätigkeit im täglichen Leben an und seien daher grundsätzlich unversichert. Die private Tätigkeit könne hier auch nicht als geringfügige Unterbrechung der Arbeitstätigkeit angesehen werden. Voraussetzung hierfür sei, dass sich der Versicherte von seiner unmittelbaren Arbeitsstelle örtlich nicht mehr als ganz geringfügig entferne und die Unterbrechung auch zeitlich sehr geringfügig sei. Der Kläger habe sich jedoch ca. 50 m von seinem Arbeitsplatz entfernt, außerdem habe das Telefonat mit der Ehefrau nach seinen Angaben ca. fünf Minuten gedauert. Sowohl in räumlicher als auch in zeitlicher Hinsicht könne nicht mehr von Geringfügigkeit gesprochen werden.
Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, nach Beendigung des Telefonats sei er von einem Kollegen gerufen worden. Deshalb habe er sich umgedreht. Das Gerufenwerden und die Reaktion darauf seien zweifelsfrei der Arbeit zuzuordnen. Im Übrigen gehöre auch die Rampe, an der sich der Unfall ereignet habe, zu seinem Arbeitsplatz. Auch wenn das Telefonat dem privaten Bereich zuzuordnen und an sich nicht versichert sei, stelle dies für die darauf folgende am Arbeitsplatz entstandene Verletzung keinen Haftungsausschluss dar. Vielmehr sei es so, dass er den Besonderheiten seines gefährlichen Arbeitsumfeldes ausgesetzt gewesen sei, als es zum Unfall kam.
Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2010 zurück. Die eigenwirtschaftliche Unterbrechung sei nicht mit Ende des Telefonates beendet gewesen. Der zur erneuten Arbeitsaufnahme zurückzulegende Weg an den Arbeitsplatz teile das Schicksal des Weges, der zum Führen des privaten Telefonats habe zurückgelegt werden müssen. Sowohl wegen der eigenwirtschaftlichen Tätigkeit als auch auf den hierzu notwendigen Wegen bestehe kein Versicherungsschutz. Auch die Tatsache, dass sich der Unfall auf dem Betriebsgelände oder in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes ereignet habe, ändere an der rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes nichts.
Der Kläger hat hiergegen am 19. Februar 2010 beim Sozialgericht Wiesbaden Klage erhoben und geltend gemacht, das Telefongespräch habe an seinem Arbeitsplatz stattgefunden, weil auch die Rampe, ebenso wie das ganze Lager, zu seinem konkreten Arbeitsplatz gehörten. Die Ausübung der versicherten Verrichtung sei sowohl in zeitlicher als auch in räumlicher Hinsicht durch die private Verrichtung, das Telefonat, nur unerheblich unterbrochen worden.
Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 14. Dezember 2010 die Klage abgewiesen und in den Gründen ausgeführt, bei dem privat geführten Telefonat habe es sich nicht nur um eine geringfügige Unterbrechung der versicherten Tätigkeit gehandelt. Der Kläger habe sich zur Führung des Telefonats nach seinen Angaben etwa 20 m von dem Tisch entfernt, an dem er zu diesem Zeitpunkt gearbeitet habe. Beim Verlassen des Arbeitsbereiches aus privaten Gründen habe der Versicherte eine deutliche Zäsur gesetzt, die eine Trennung in versicherte und unversicherte Tätigkeit ermögliche. Der Umstand, dass auch der Bereich der Laderampe Arbeitsplatz des Klägers sein könne, führe zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.
Der Kläger hat gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 30. Dezember 2010 zugestellte Urteil per Telefax am 27. Januar 2011 beim Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt Berufung eingelegt und ergänzend vorgetragen, ein Mobiltelefon werde mittlerweile bei nahezu sämtlichen Verrichtungen des täglichen Lebens von Angehörigen nahezu aller Bevölkerungs- und Berufsschichten ständig im Vorbeigehen und ganz nebenbei betätigt. Auch er habe im Vorbeigehen und ganz nebenbei das Mobiltelefon betätigt, als sich bei der Arbeit gerade die Gelegenheit ergeben habe, die Rampe aufzusuchen und von dort seine Ehefrau zurückzurufen. Es könne nicht zwischen einer versicherten und einer privaten Tätigkeit unterschieden werden. Selbst wenn man noch einen Hinweg zum Telefonat als private Verrichtung annehmen könne, so sei dies jedoch für den Rückweg nicht zu erkennen. Nach Beendigung des Telefonates sei er von einem Kollegen gerufen worden. Er könne sich nicht mehr erinnern, welcher Kollege ihn zu welcher Verrichtung gerufen habe und wohin er gerufen worden sei. Es gehöre jedoch zu seiner Tätigkeit, sich im Bereich der Halle und der Rampe aufzuhalten und von dort gerufen zu werden, um Fragen von Kollegen zu beantworten bzw. ihnen beim Kontrollieren zu helfen oder ihnen das Ergebnis seiner Kontrolle mitzuteilen. Bei einer solchen Verrichtung sei er verunfallt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 14. Dezember 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. November 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2010 aufzuheben und das Ereignis vom 8. Januar 2008 als Arbeitsunfall festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, ein Beschäftigter, der wegen einer privaten Verrichtung seine Arbeit unterbreche und sich dabei vom eigentlichen Arbeitsplatz entferne, stehe während der gesamten Unterbrechung nicht unter Unfallversicherungsschutz, auch dann nicht, wenn er wegen der privaten Unterbrechung auf betriebliche Gefahren stößt. Grundsätzlich führe eine nicht nur geringfügige Unterbrechung der Arbeit aus privaten Motiven zum Verlust des Unfallversicherungsschutzes.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die zum Verfahren beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten und das Urteil des Sozialgerichts sind rechtens, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung des Ereignisses vom 8. Januar 2008 als Arbeitsunfall.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist danach erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zum Unfallereignis geführt hat und letzteres einen Gesundheits( erst)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat.
Der sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenzen liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Bei einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherten Beschäftigten, wie dem Kläger, sind Verrichtungen im Rahmen des dem Beschäftigungsverhältnis zu Grunde liegenden Arbeitsverhältnisses Teil der versicherten Tätigkeit und stehen mit ihr im erforderlichen sachlichen Zusammenhang. Dies bedeutet nicht, dass alle Verrichtungen eines grundsätzlich versicherten Arbeitnehmers im Laufe eines Arbeitstages auf der Arbeitsstätte versicherte sind, weil nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nur Unfälle "infolge" der versicherten Tätigkeit Arbeitsunfälle sind und es einen so genannten Betriebsbann nur in der Schifffahrt (§ 10 SGB VII), nicht aber in der übrigen gesetzlichen Unfallversicherung gibt. Typischerweise und in der Regel unversichert sind höchstpersönliche Verrichtungen wie z.B. das Essen oder eigenwirtschaftliche wie das Einkaufen. Sie führen zu einer Unterbrechung der versicherten Tätigkeit und damit in der Regel zu einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes.
Maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist die Handlungstendenz des Versicherten, ob er eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung ausüben wollte.
Wird eine versicherte Tätigkeit wegen einer privaten Verrichtung unterbrochen, so wird zwischen einer erheblichen und unerheblichen Unterbrechung unterschieden. Während einer privaten Zwecken dienenden, erheblichen Unterbrechung besteht kein Versicherungsschutz. Eine privaten Zwecken dienende, unerhebliche Unterbrechung, während der der Versicherungsschutz fortbesteht, liegt dagegen vor, wenn die Unterbrechung zeitlich und räumlich nur ganz geringfügig ist und einer Verrichtung dient, die "im Vorbeigehen" und "ganz nebenher" erledigt wird. Sie darf nach natürlicher Betrachtungsweise und in Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles nur zu einer geringfügigen, tatsächlichen Unterbrechung der versicherten Tätigkeit geführt haben. Die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes in diesen Fällen findet ihre Rechtfertigung darin, dass die im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehende Verrichtung – z.B. das Zurücklegen des Weges – der wesentliche Grund dafür ist, dass der Versicherten in dieser Situation ist, in der er dann ganz nebenher oder im Vorbeigehen die private Verrichtung ausübt. Dabei wird nicht nur auf einen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang, wie z.B. die bloße Anwesenheit am Arbeitsplatz, abgestellt, sondern auch auf die praktisch andauernde Ausübung einer versicherten Verrichtung, in die eine räumliche und zeitliche unerhebliche private Verrichtung eingeschoben wird. Letztlich handelt es sich um Fallgestaltungen, in denen die versicherte Verrichtung und die private Verrichtung als tatsächliches Geschehen nur sehr schwer voneinander zu trennen sind (vgl. zum Vorstehenden BSG, Urteil vom 12.4.2005 – B 2 U 11/04 R in BSGE 94, 262 – 268).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze liegt hier eine erhebliche Unterbrechung der versicherten Tätigkeit vor: Der Kläger hat seinen Arbeitsplatz in der Lagerhalle, wo er an einem Tisch Waren kontrollierte, verlassen, um draußen an der Laderampe ein privates Telefongespräch zu führen. Dabei war seine Handlungstendenz ausschließlich auf den eigennützigen Zweck, das Telefonieren mit seiner Ehefrau gerichtet, eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung wollte der Kläger nicht ausüben. Für die private Verrichtung hat der Kläger seine Arbeitstätigkeit in der Lagerhalle nicht nur geringfügig unterbrochen. Er hat sich in räumlicher Hinsicht mindestens 20 m von seinem Arbeitsplatz entfernt. Der Kläger hat dadurch, wie das Sozialgericht zutreffende festgestellt hat, zwischen der betrieblichen Tätigkeit und seiner privaten Tätigkeit eine deutliche Zäsur gesetzt, die eine deutliche Trennung zwischen versicherter und unversicherter Tätigkeit ermöglicht. Auch in zeitlicher Hinsicht liegt nicht nur eine geringfügige Unterbrechung vor, denn allein das Telefonat mit der Ehefrau dauerte nach den Angaben des Klägers vor dem Sozialgericht zwei bis drei Minuten. In Anbetracht dieser Gesamtumstände kann das Telefonat mit der Ehefrau nicht als Verrichtung betrachtet werden, die "im Vorbeigehen" oder "ganz nebenher" erledigt wurde. Die Unterbrechung der versicherten Tätigkeit endete bei natürlicher Betrachtung nicht mit dem Ende des Telefonats, sondern erst mit der Rückkehr zu dem zuvor verlassenen Arbeitsplatz, so dass das Unfallereignis auf dem Rückweg nicht der versicherten Tätigkeit zugerechnet werden kann. Die Behauptung des Klägers, er habe von der Laderampe aus sich zu einem anderen Ort begeben wollen, weil er von einem Kollegen gerufen worden sei, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn auch bei Unterstellung, dass der Kläger nach Beendigung des Telefonats nicht zu seinem ursprünglichen Arbeitsplatz zurückkehren wollte, sondern an einem anderen Ort der Lagerhalle einem Kollegen behilflich sein wollte und es folglich auch betriebliche Gründe für diesen Rückweg gab, stand der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Gibt der Versicherte für sein Handeln sowohl versicherte als auch private Gründe an (gemischte Motivationslage oder gespaltene Handlungstendenz), ist zur Beurteilung des sachlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ebenso wie bei einer gemischten Tätigkeit darauf abzustellen, ob die Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die privaten Gründe des Handelns nicht vorgelegen hätten (BSG Urteil vom 12.5.2009 – B 2 U 12/08 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 33). Diese Frage kann hier nicht bejaht werden. Denn wenn der Kläger das Telefonat mit seiner Ehefrau nicht hätte führen wollen, hätte er sich in diesem Moment nicht an der Laderampe aufgehalten. Er hätte vielmehr von seinem ursprünglichen Arbeitsplatz aus den Weg zu seinem Kollegen angetreten.
Im vorliegenden Fall kann der Versicherungsschutz auch nicht bejaht werden, weil betriebliche Gefahren bei dem Unfall mitgewirkt haben. Wie bereits ausgeführt gibt es keinen so genannten Betriebsbann, nach dem der Versicherungsschutz im Falle der Einwirkung besonderer, dem Betrieb eigentümlicher Gefahren auch auf Unfälle bei eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten erstreckt wird. Maßgebend für den Versicherungsschutz ist daher nicht, ob der Beschäftigte bei einer privaten Verrichtung auf betriebliche Einrichtungen und daraus möglicherweise resultierende besondere Gefahren stößt. Versicherungsschutz wegen einer besonderen Betriebsgefahr nimmt das BSG in ständiger Rechtsprechung nur an, wenn auf den mit einer privaten Verrichtung befassten Versicherten im räumlich-zeitlichen Bereich seines Arbeitsplatzes eine solche Gefahr (z.B. Explosion in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes während eines privaten Telefongesprächs) einwirkt, ohne dass diese private Verrichtung wesentlich zur Bedrohung durch die zum Unfall führende Betriebsgefahr beigetragen hat (BSG, Urteil vom 19.1.1995 – 2 RU 3/94 – in SozR 3-2200 § 548 Nr. 22; BSG, Urteil vom 7.9.2004 – B 2 U 25/03 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 6 Rdnr. 18 m.w.N.). Ein solcher Fall lag hier nicht vor, weil hier die private Verrichtung, die den Kläger veranlasst hat sich an der Kante der Laderampe aufzuhalten, wesentlich zur Bedrohung durch die zum Unfall führenden Begrenzungswinkel beigetragen hat.
Der Umstand, dass der Bereich der Laderampe auch Arbeitsplatz des Klägers sein kann, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Hierauf hat bereits das Sozialgericht hingewiesen. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist allein die konkrete Situation zum Unfallzeitpunkt.
Die erstinstanzliche Entscheidung war folglich zu bestätigen und die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG, die über die Nichtzulassung der Revision aus § 160 SGG.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall.
Der 1968 geborene Kläger ist als Lagerarbeiter bei der Firma C. GmbH in C-Stadt beschäftigt. Am 8. Januar 2008 kontrollierte er an einem Tisch in der Lagerhalle Waren als er abends auf seinem Mobiltelefon einen Anruf von seiner Ehefrau erhielt, den er nicht annahm. Weil in der Lagerhalle eine schlechte Verbindung herrscht und es zu laut war, um zu telefonieren, ging der Kläger von der Lagerhalle nach draußen auf die Laderampe. Von dort aus rief er seine Ehefrau zurück, um sich nach dem Gesundheitszustand seiner Tochter zu erkundigen, die erkältet war und zu diesem Zeitpunkt zu Bett gebracht wurde. Nach Beendigung des Telefongesprächs, das nach Angaben des Klägers vor dem Sozialgericht ca. zwei bis drei Minuten gedauert hat, drehte sich der Kläger nach rechts, um in die Halle zurück zu kehren. Dabei blieb er mit dem rechten Fuß an einem an der Absturzkante der Laderampe montierten metallenen Begrenzungswinkel hängen. Er verdrehte sich das rechte Knie. Bei einer Kniegelenkspiegelung am 16. Januar 2008 wurde eine vordere Kreuzbandruptur und ein Innenmeniskuskorbhenkelriss im rechten Kniegelenk festgestellt.
Nach einer Unfalluntersuchung durch einen Mitarbeiter der Beklagten vor Ort in Anwesenheit des Klägers und des Betriebsleiters teilte die Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 10. November 2009 mit, das Ereignis vom 8. Januar 2008 werde nicht als Arbeitsunfall anerkannt, ein Anspruch auf Rente oder sonstige Leistungen der Berufsgenossenschaft bestünden nicht. Zwischen der unfallbringenden Tätigkeit und dem generell versicherten Tätigkeitsbereich des Klägers habe kein sachlicher – so genannter innerer – Zusammenhang bestanden. Der Unfall sei in Folge einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit eingetreten. Tätigkeiten wie das private Telefonieren seien grundsätzlich dem privaten Bereich zuzurechnen, denn sie fielen üblicherweise auch völlig unabhängig von der beruflichen Tätigkeit im täglichen Leben an und seien daher grundsätzlich unversichert. Die private Tätigkeit könne hier auch nicht als geringfügige Unterbrechung der Arbeitstätigkeit angesehen werden. Voraussetzung hierfür sei, dass sich der Versicherte von seiner unmittelbaren Arbeitsstelle örtlich nicht mehr als ganz geringfügig entferne und die Unterbrechung auch zeitlich sehr geringfügig sei. Der Kläger habe sich jedoch ca. 50 m von seinem Arbeitsplatz entfernt, außerdem habe das Telefonat mit der Ehefrau nach seinen Angaben ca. fünf Minuten gedauert. Sowohl in räumlicher als auch in zeitlicher Hinsicht könne nicht mehr von Geringfügigkeit gesprochen werden.
Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, nach Beendigung des Telefonats sei er von einem Kollegen gerufen worden. Deshalb habe er sich umgedreht. Das Gerufenwerden und die Reaktion darauf seien zweifelsfrei der Arbeit zuzuordnen. Im Übrigen gehöre auch die Rampe, an der sich der Unfall ereignet habe, zu seinem Arbeitsplatz. Auch wenn das Telefonat dem privaten Bereich zuzuordnen und an sich nicht versichert sei, stelle dies für die darauf folgende am Arbeitsplatz entstandene Verletzung keinen Haftungsausschluss dar. Vielmehr sei es so, dass er den Besonderheiten seines gefährlichen Arbeitsumfeldes ausgesetzt gewesen sei, als es zum Unfall kam.
Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2010 zurück. Die eigenwirtschaftliche Unterbrechung sei nicht mit Ende des Telefonates beendet gewesen. Der zur erneuten Arbeitsaufnahme zurückzulegende Weg an den Arbeitsplatz teile das Schicksal des Weges, der zum Führen des privaten Telefonats habe zurückgelegt werden müssen. Sowohl wegen der eigenwirtschaftlichen Tätigkeit als auch auf den hierzu notwendigen Wegen bestehe kein Versicherungsschutz. Auch die Tatsache, dass sich der Unfall auf dem Betriebsgelände oder in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes ereignet habe, ändere an der rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes nichts.
Der Kläger hat hiergegen am 19. Februar 2010 beim Sozialgericht Wiesbaden Klage erhoben und geltend gemacht, das Telefongespräch habe an seinem Arbeitsplatz stattgefunden, weil auch die Rampe, ebenso wie das ganze Lager, zu seinem konkreten Arbeitsplatz gehörten. Die Ausübung der versicherten Verrichtung sei sowohl in zeitlicher als auch in räumlicher Hinsicht durch die private Verrichtung, das Telefonat, nur unerheblich unterbrochen worden.
Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 14. Dezember 2010 die Klage abgewiesen und in den Gründen ausgeführt, bei dem privat geführten Telefonat habe es sich nicht nur um eine geringfügige Unterbrechung der versicherten Tätigkeit gehandelt. Der Kläger habe sich zur Führung des Telefonats nach seinen Angaben etwa 20 m von dem Tisch entfernt, an dem er zu diesem Zeitpunkt gearbeitet habe. Beim Verlassen des Arbeitsbereiches aus privaten Gründen habe der Versicherte eine deutliche Zäsur gesetzt, die eine Trennung in versicherte und unversicherte Tätigkeit ermögliche. Der Umstand, dass auch der Bereich der Laderampe Arbeitsplatz des Klägers sein könne, führe zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.
Der Kläger hat gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 30. Dezember 2010 zugestellte Urteil per Telefax am 27. Januar 2011 beim Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt Berufung eingelegt und ergänzend vorgetragen, ein Mobiltelefon werde mittlerweile bei nahezu sämtlichen Verrichtungen des täglichen Lebens von Angehörigen nahezu aller Bevölkerungs- und Berufsschichten ständig im Vorbeigehen und ganz nebenbei betätigt. Auch er habe im Vorbeigehen und ganz nebenbei das Mobiltelefon betätigt, als sich bei der Arbeit gerade die Gelegenheit ergeben habe, die Rampe aufzusuchen und von dort seine Ehefrau zurückzurufen. Es könne nicht zwischen einer versicherten und einer privaten Tätigkeit unterschieden werden. Selbst wenn man noch einen Hinweg zum Telefonat als private Verrichtung annehmen könne, so sei dies jedoch für den Rückweg nicht zu erkennen. Nach Beendigung des Telefonates sei er von einem Kollegen gerufen worden. Er könne sich nicht mehr erinnern, welcher Kollege ihn zu welcher Verrichtung gerufen habe und wohin er gerufen worden sei. Es gehöre jedoch zu seiner Tätigkeit, sich im Bereich der Halle und der Rampe aufzuhalten und von dort gerufen zu werden, um Fragen von Kollegen zu beantworten bzw. ihnen beim Kontrollieren zu helfen oder ihnen das Ergebnis seiner Kontrolle mitzuteilen. Bei einer solchen Verrichtung sei er verunfallt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 14. Dezember 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. November 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2010 aufzuheben und das Ereignis vom 8. Januar 2008 als Arbeitsunfall festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, ein Beschäftigter, der wegen einer privaten Verrichtung seine Arbeit unterbreche und sich dabei vom eigentlichen Arbeitsplatz entferne, stehe während der gesamten Unterbrechung nicht unter Unfallversicherungsschutz, auch dann nicht, wenn er wegen der privaten Unterbrechung auf betriebliche Gefahren stößt. Grundsätzlich führe eine nicht nur geringfügige Unterbrechung der Arbeit aus privaten Motiven zum Verlust des Unfallversicherungsschutzes.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die zum Verfahren beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten und das Urteil des Sozialgerichts sind rechtens, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung des Ereignisses vom 8. Januar 2008 als Arbeitsunfall.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist danach erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zum Unfallereignis geführt hat und letzteres einen Gesundheits( erst)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat.
Der sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenzen liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Bei einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherten Beschäftigten, wie dem Kläger, sind Verrichtungen im Rahmen des dem Beschäftigungsverhältnis zu Grunde liegenden Arbeitsverhältnisses Teil der versicherten Tätigkeit und stehen mit ihr im erforderlichen sachlichen Zusammenhang. Dies bedeutet nicht, dass alle Verrichtungen eines grundsätzlich versicherten Arbeitnehmers im Laufe eines Arbeitstages auf der Arbeitsstätte versicherte sind, weil nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nur Unfälle "infolge" der versicherten Tätigkeit Arbeitsunfälle sind und es einen so genannten Betriebsbann nur in der Schifffahrt (§ 10 SGB VII), nicht aber in der übrigen gesetzlichen Unfallversicherung gibt. Typischerweise und in der Regel unversichert sind höchstpersönliche Verrichtungen wie z.B. das Essen oder eigenwirtschaftliche wie das Einkaufen. Sie führen zu einer Unterbrechung der versicherten Tätigkeit und damit in der Regel zu einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes.
Maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist die Handlungstendenz des Versicherten, ob er eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung ausüben wollte.
Wird eine versicherte Tätigkeit wegen einer privaten Verrichtung unterbrochen, so wird zwischen einer erheblichen und unerheblichen Unterbrechung unterschieden. Während einer privaten Zwecken dienenden, erheblichen Unterbrechung besteht kein Versicherungsschutz. Eine privaten Zwecken dienende, unerhebliche Unterbrechung, während der der Versicherungsschutz fortbesteht, liegt dagegen vor, wenn die Unterbrechung zeitlich und räumlich nur ganz geringfügig ist und einer Verrichtung dient, die "im Vorbeigehen" und "ganz nebenher" erledigt wird. Sie darf nach natürlicher Betrachtungsweise und in Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles nur zu einer geringfügigen, tatsächlichen Unterbrechung der versicherten Tätigkeit geführt haben. Die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes in diesen Fällen findet ihre Rechtfertigung darin, dass die im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehende Verrichtung – z.B. das Zurücklegen des Weges – der wesentliche Grund dafür ist, dass der Versicherten in dieser Situation ist, in der er dann ganz nebenher oder im Vorbeigehen die private Verrichtung ausübt. Dabei wird nicht nur auf einen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang, wie z.B. die bloße Anwesenheit am Arbeitsplatz, abgestellt, sondern auch auf die praktisch andauernde Ausübung einer versicherten Verrichtung, in die eine räumliche und zeitliche unerhebliche private Verrichtung eingeschoben wird. Letztlich handelt es sich um Fallgestaltungen, in denen die versicherte Verrichtung und die private Verrichtung als tatsächliches Geschehen nur sehr schwer voneinander zu trennen sind (vgl. zum Vorstehenden BSG, Urteil vom 12.4.2005 – B 2 U 11/04 R in BSGE 94, 262 – 268).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze liegt hier eine erhebliche Unterbrechung der versicherten Tätigkeit vor: Der Kläger hat seinen Arbeitsplatz in der Lagerhalle, wo er an einem Tisch Waren kontrollierte, verlassen, um draußen an der Laderampe ein privates Telefongespräch zu führen. Dabei war seine Handlungstendenz ausschließlich auf den eigennützigen Zweck, das Telefonieren mit seiner Ehefrau gerichtet, eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung wollte der Kläger nicht ausüben. Für die private Verrichtung hat der Kläger seine Arbeitstätigkeit in der Lagerhalle nicht nur geringfügig unterbrochen. Er hat sich in räumlicher Hinsicht mindestens 20 m von seinem Arbeitsplatz entfernt. Der Kläger hat dadurch, wie das Sozialgericht zutreffende festgestellt hat, zwischen der betrieblichen Tätigkeit und seiner privaten Tätigkeit eine deutliche Zäsur gesetzt, die eine deutliche Trennung zwischen versicherter und unversicherter Tätigkeit ermöglicht. Auch in zeitlicher Hinsicht liegt nicht nur eine geringfügige Unterbrechung vor, denn allein das Telefonat mit der Ehefrau dauerte nach den Angaben des Klägers vor dem Sozialgericht zwei bis drei Minuten. In Anbetracht dieser Gesamtumstände kann das Telefonat mit der Ehefrau nicht als Verrichtung betrachtet werden, die "im Vorbeigehen" oder "ganz nebenher" erledigt wurde. Die Unterbrechung der versicherten Tätigkeit endete bei natürlicher Betrachtung nicht mit dem Ende des Telefonats, sondern erst mit der Rückkehr zu dem zuvor verlassenen Arbeitsplatz, so dass das Unfallereignis auf dem Rückweg nicht der versicherten Tätigkeit zugerechnet werden kann. Die Behauptung des Klägers, er habe von der Laderampe aus sich zu einem anderen Ort begeben wollen, weil er von einem Kollegen gerufen worden sei, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn auch bei Unterstellung, dass der Kläger nach Beendigung des Telefonats nicht zu seinem ursprünglichen Arbeitsplatz zurückkehren wollte, sondern an einem anderen Ort der Lagerhalle einem Kollegen behilflich sein wollte und es folglich auch betriebliche Gründe für diesen Rückweg gab, stand der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Gibt der Versicherte für sein Handeln sowohl versicherte als auch private Gründe an (gemischte Motivationslage oder gespaltene Handlungstendenz), ist zur Beurteilung des sachlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ebenso wie bei einer gemischten Tätigkeit darauf abzustellen, ob die Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die privaten Gründe des Handelns nicht vorgelegen hätten (BSG Urteil vom 12.5.2009 – B 2 U 12/08 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 33). Diese Frage kann hier nicht bejaht werden. Denn wenn der Kläger das Telefonat mit seiner Ehefrau nicht hätte führen wollen, hätte er sich in diesem Moment nicht an der Laderampe aufgehalten. Er hätte vielmehr von seinem ursprünglichen Arbeitsplatz aus den Weg zu seinem Kollegen angetreten.
Im vorliegenden Fall kann der Versicherungsschutz auch nicht bejaht werden, weil betriebliche Gefahren bei dem Unfall mitgewirkt haben. Wie bereits ausgeführt gibt es keinen so genannten Betriebsbann, nach dem der Versicherungsschutz im Falle der Einwirkung besonderer, dem Betrieb eigentümlicher Gefahren auch auf Unfälle bei eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten erstreckt wird. Maßgebend für den Versicherungsschutz ist daher nicht, ob der Beschäftigte bei einer privaten Verrichtung auf betriebliche Einrichtungen und daraus möglicherweise resultierende besondere Gefahren stößt. Versicherungsschutz wegen einer besonderen Betriebsgefahr nimmt das BSG in ständiger Rechtsprechung nur an, wenn auf den mit einer privaten Verrichtung befassten Versicherten im räumlich-zeitlichen Bereich seines Arbeitsplatzes eine solche Gefahr (z.B. Explosion in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes während eines privaten Telefongesprächs) einwirkt, ohne dass diese private Verrichtung wesentlich zur Bedrohung durch die zum Unfall führende Betriebsgefahr beigetragen hat (BSG, Urteil vom 19.1.1995 – 2 RU 3/94 – in SozR 3-2200 § 548 Nr. 22; BSG, Urteil vom 7.9.2004 – B 2 U 25/03 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 6 Rdnr. 18 m.w.N.). Ein solcher Fall lag hier nicht vor, weil hier die private Verrichtung, die den Kläger veranlasst hat sich an der Kante der Laderampe aufzuhalten, wesentlich zur Bedrohung durch die zum Unfall führenden Begrenzungswinkel beigetragen hat.
Der Umstand, dass der Bereich der Laderampe auch Arbeitsplatz des Klägers sein kann, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Hierauf hat bereits das Sozialgericht hingewiesen. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist allein die konkrete Situation zum Unfallzeitpunkt.
Die erstinstanzliche Entscheidung war folglich zu bestätigen und die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG, die über die Nichtzulassung der Revision aus § 160 SGG.
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