L 2 U 2/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 U 5039/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 2/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Das für die wesentliche Mitverursachung einer Gesundheitsstörung (hier im Kniegelenk) erforderliche Unfallgeschehen muss als hinreichend bewiesen angesehen werden können. Diese Voraussetzung kann bei wechselnden Angaben zum Unfallhergang nicht als erfüllt angesehen werden.
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 05.11.1999 aufgehoben. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 26.08.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.04.1998 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Feststellung eines Arbeitsunfalles und daraus resultierender Gesundheitsstörungen.

Der Kläger hielt im geltend gemachten Unfallzeitpunkt 675 Schafe und war als Unternehmer bei der Beklagten versichert. Er stellte sich am Sonntag, den 09.02.1997 um 14.00 Uhr mit Beschwerden am rechten Knie im Kreiskrankenhaus Neumarkt vor. Nach dem Durchgangsarztbericht des Dr.S. vom folgenden Tage war der Kläger am 08.02.1997 gegen 10.30 Uhr beim Fangen eines Schafes mit dem rechten Knie umgeknickt und hatte zunächst weiter gearbeitet. Als Diagnose wurde ein Verdacht auf Außenmeniskusläsion rechts geäußert. Festgehalten ist ferner eine Angabe des Klägers, er habe schon öfters ähnliche Beschwerden gehabt und dann vom Orthopäden eine Spritze bekommen. In einer am 12.02.1997 von einer dritten Person ausgefertigten Unfallanzeige wurde ausgeführt, der Kläger habe sich am 08.02.1997 beim Einfangen eines Schafes im Stall das Knie verissen. Zeugen hierfür habe es nicht gegeben. Am 13.02.1997 stellte sich der Kläger wegen fortbestehender Beschwerden erneut im Kreiskrankenhaus vor. Dr.S. vermerkte in dem Ergänzungsbericht bei Verdacht auf Knieinnenschaden vom gleichen Tage u.a. als Unfallhergang, beim Fangen eines Schafes sei der Kläger mit dem rechten Knie umgeknickt. Frühere Erkrankungen an dem geschädigten Knie seien verneint worden. Der behandelnde Orthopäde Dr.K. , N. , teilte der Beklagten auf ihre Anfrage mit, der Kläger sei bei ihm zuletzt am 23.01.1997 wegen einer akuten Retropatellararthrose rechts behandelt worden. Der Kläger selbst gab in einem Fragebogen vom 03.03.1997 an, er habe vor dem Unfall keine Kniegelenksbeschwerden gehabt. Seine Verletzung sei beim Fangen eines Schafes im Stall erfolgt. Bei einer Drehung nach rechts bei gebeugtem Kniegelenk sei ein starker Schmerz entstanden, hingefallen sei er nicht.

Am 19.02.1997 erfolgte beim Kläger eine Arthroskopie mit partieller Außenmeniskusresektion. Nach Aussage des Pathologen sprach der Befund für einen kombinierten degenerativen und traumatischen Meniskusschaden mit deutlichem Überwiegen der degenerativen Veränderungen.

Die Beklagte holte ein Gutachten von dem Orthopäden Dr.H. , R. , vom 12.08.1997 ein. Danach schilderte der Kläger den Unfallhergang gegenüber dem Sachverständigen so, dass er am 08.02.1997 im Schafstall gegen 15.00 Uhr versucht habe, ein Schaf einzufangen. Nachdem es dies gelungen sei, und er es auf dem Arm getragen habe (Gewicht nach Angaben des Versicherten 100 kg!) habe es auf seinem Arm unruhig herumgezappelt, daraufhin habe es ihn mit dem ganzen Körper nach links herumgedreht. Nach diesem Ereignis seien Schmerzen im rechten Knie aufgetreten, er habe nicht mehr belasten können. Im November oder Dezember 1996 sei er in der Praxis der Orthopäden K. und B. wegen einer rechtsseitigen Kniegelenksprellung behandelt worden. Der Sachverständige führte aus, die Unfallbeschreibung enthalte keine Indizien, die auf eine gewaltsame Rotation des rechten Kniegelenkes bei feststehendem Unterschenkel oder gleichzeitigem Umknicken im Kniegelenk hindeuteten. Ein Zusammenhang zwischen den ab 09.02.1997 behandlungsbedürftigen Veränderungen des rechten Kniegelenkes und der versicherten Tätigkeit sei nicht wahrscheinlich. Lasse man die verschiedenen geschilderten Unfallhergänge des Durchgangsarztberichtes, der Unfallanzeige des Versicherten sowie des Zusatzfragebogens bei Knieverletzungen außer Acht, so indizierten weder die jetzt gemachte Schilderung des Unfallherganges noch die primär durch das Krankenhaus erhobenen Befunde eine gravierende Gewalteinwirkung auf das rechte Kniegelenk. Ein Zusammenhang zwischen dem angeschuldigten Ereignis und einem festgestellten Meniskusschaden sei in aller Regel anhand der festgestellten Begleitverletzungen zu erkennen. Die Anerkennung des isolierten Meniskusschadens als Unfallfolge setze einen ganz bestimmten Verletzungsmechanismus voraus, nämlich eine Gewalteinwirkung, die gezielt den Meniskus überbeanspruche. Hauptbeispiel hierfür bilde der sog. Drehsturz. Aus den Schilderungen des Versicherten werde eine derart ablaufende Gewalteinwirkung auf das rechte Kniegelenk nicht erkennbar, das unfallnahe Verhalten des Betroffenen selbst indiziere darüber hinaus auch keine schwere Gewalteinwirkung auf das Kniegelenk. Eine erste ärztliche Behandlung sei erst am nächsten Tag in Anspruch genommen worden, was bei einer schwereren Kniegelenksverletzung nicht zu erwarten sei. Ein punktionswürdiger Erguss sei ebenfalls nicht festgestellt worden, athroskopisch sei schließlich ein degenerativer Riss des Hinterhorns beschrieben, verletzungsspezifische frische Befunde seien hingegen ausgeschlossen worden. Die Relevanz der histologischen Untersuchung werde nicht nur dadurch eingeschränkt, dass zu wenig repräsentatives Gewebe zur Verfügung stehe und meist nur Gewebeproben unmittelbar aus der Rissstelle untersucht würden. Bestehende reparative Vorgänge könnten ebenfalls die traumatische Genese nicht sichern, da auch der degenerative Schaden reparativen Vorgängen unterliege. Die zuverlässige Beurteilung eines Meniskusrisses sei also nur möglich, wenn der gesamte Meniskus zur Untersuchung zur Verfügung stehe. Zusammenfassend könnten die vorliegenden Daten weder die Auffassung stützen, dass unter Berücksichtigung der gemachten Angaben überhaupt ein Unfall vorgelegen habe, noch indizierten athroskopische und auch histologische Befunde annähernd zweifelsfrei frische und verletzungsspezifische Befunde. Überwiegend wahrscheinlich sei, dass auch ohne das angeschuldigte Ereignis durch eine übliche Verrichtung des privaten täglichen Lebens zur etwa derselben Zeit die geschilderten Beschwerden eingetreten wären.

Mit Bescheid vom 26.08.1997 lehnte die Beklagte einen Entschädigungsanspruch aus Anlass des Ereignisses vom 08.02.1997 ab. Im anschließenden Widerspruchsverfahren gab der Kläger an, der Bericht des Krankenhauses sei am 09.02.1997, also an einem Samstag aufgenommen. Bekanntlich seien gerade an Wochenenden die aufnehmenden Ärzte jung und unerfahren, deshalb würden Unfallhergänge aus Formulierungsschwäche und fehlenden fundierten Fachkenntnissen oftmals falsch beschrieben. Dass sich der Kläger beim Einfangen eines Schafes das Knie verissen habe, gebe in etwa den tatsächlichen Unfallhergang wieder. Der Untergrund eines Schafstalles sei Schafmist, demnach feucht, weich, federnd und klebrig. Der Kläger habe Gummistiefel getragen. Dies bedinge den idealen Unfallmechanismus für den eingetreten isolierten Meniskusschaden. Auszugehen sei davon, dass der Kläger das Schaf gefangen habe, dies habe gezappelt und sich befreien wollen. der Kläger habe sein Gleichgewicht ausbalancieren müssen und deshalb in die Kniebeuge gehen. Hierbei habe er die Balance verloren und infolge dessen zur Abwendung des drohenden Sturzes den Oberkörper um den in Schafmist im Gummistiefel feststeckenden Fuß drehen müssen. Eindeutig habe der Sachverständige auch dem Kläger nicht zugehört. Denn anders lasse sich nicht erklären, dass dieser angeblich ein 100 kg schweres Schaf in den Armen gehalten habe. Hätte der Gutachter seinen Auftrag ernst genommen, hätte sich durch einfaches Nachfragen klären lassen, dass der Kläger nicht 100 kg, sondern allenfalls 100 Pfund gesagt habe.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.04.1998 als unbegründet zurück.

In der anschließend erhobenen Klage hat der Kläger zur Begründung dieselben Ausführungen zum Unfall wie im Widerspruchsverfahren gemacht.

Das Sozialgericht hat ein Gutachten von dem Chirurgen Dr.S. , P. , vom 19.09.1998 eingeholt. Dieser gibt an, er habe den Kläger nochmals ausführlich über den Unfallhergang befragt und dieser habe geschildert, er habe eine Mutterschaf im Stall einfangen wollen und hierbei das Schaf mit beiden Armen um den Kopf und um die Hinterfüße genommen und sei hierbei in die Knie gegangen. Hierbei habe das sich sträubende Schaf "herumgezuckelt". Er sei beim Aufrichten in die Senkrechte ausgerutscht und habe das rechte Bein verdreht und sei hingestürzt. Er habe bei dieser Aktion Gummistiefel getragen, die Stiefel seien im Stallboden fest fixiert gewesen. Der Stallboden, der auf einem Betonboden liege, sei mit Mist und Kot auf eine Dicke von ca. 5 bis 10 cm bedeckt. Das Gewicht des Mutterschafes sei mit ca. 100 kg jederzeit reell, so seine noch eindeutige Aussage. Er gebe weiter an, dass z.B. auch ein Lamm ein Gewicht von ca. 60 kg haben könne, so dass das Gewicht von 100 kg bei einem Mutterschaf nichts außergewöhnliches sei. Der Kläger habe bedeutet, dass z.B. ein Schafbock bis zu 150 kg haben könne. Dem Sachverständigen erscheinen nach seinen Ausführungen diese Angaben für die Beurteilung eines haftungsausfüllenden kausalen Zusammenhanges sehr von Bedeutung. Er führt aus, ob es sich bei der Verletzung des rechten Kniegelenkes um eine Zerrung oder Verstauchung gehandelt habe, sei retrospektiv aufgrund der Unfallangaben nicht sicher auszumachen. Sozialrechtlich könne auch bei Vorschäden das Unfallereignis eine wesentlich rechtliche Mitursache der Körperverletzung sein. Ihm erscheine, dass bei einem 100 kg schweren Schaf, das der Versicherte in der Hocke mit beiden Armen aufheben wolle, dieses sich wehrende Schaf mit seinen 100 kg jederzeit in der Lage sei, ein Verdrehen des Körpers bei fixiertem rechtem Bein (Schlamm, Stroh) zu bewirken und hiermit eine rechtlich wesentliche Mitursache der Körperverletzung darstelle. Dr.H. habe ausführlich über den Unfallmechanismus geschrieben, der erforderlich sei, um einen Unfallschaden im Sinn einer Meniskusläsion zu bewirken. Im Gegensatz hierzu scheine jedoch das Unfallereignis in der Lage gewesen zu sein, die von Dr.H. beschriebenen Bedingungen zu erfüllen. Der Kläger habe sich bei dem Unfall eine Distorsion des rechten Kniegelenkes mit Außenmeniskusriss zugezogen. Die MdE aufgrund dieser Verletzungsfolgen sei mit dem Ende der Arbeitsunfähigkeit bis Ende des Jahres 1998 mit 20 v.H. zu bewerten. Danach sei eine nochmalige Nachuntersuchung und Überprüfung erforderlich.

In der mündlichen Verhandlung vom 25.09.1998 hat der Vorsitzende zu Protokoll zu verstehen gegeben, dass er aufgrund seiner eigenen Sachkenntnisse in der Schafhaltung durchaus der Auffassung sei, dass es seinerzeit zu einem Arbeitsunfall gekommen sei, den die Beklagten zu entschädigen habe. Beim Einfangen eines Schafes im Schafstall, bspw. um die Klauen wegen Moderhinke zu behandeln, sei es auch möglich, dass ein selbst kleines Lamm, das versuche dem Griff des Schäfers zu entgegehen, den Schäfer, der dabei nicht mehr in aufrechter Körperhaltung sei, aus dem Gleichgewicht bringe, was wiederum zur Folge haben könne, dass der in Beugehaltung fixierte Unterschenkel umknicke und es dabei zu einem Einriss des Meniskus komme. Beim Kläger müsse andererseits aber auch berücksichtigt werden, dass ein erhebliches Übergewicht offensichtlich zu degenerativen Veränderungen im Bereich des Kniegelenks geführt habe. Deshalb sei von der Beklagten durchaus zu prüfen, ob es zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung eines verschleißbedingten Leidens gekommen sei.

Die Beklagte hat hierzu mit einem Gutachten nach Aktenlage des Chirurgen Dr.W. , M. , vom 12.10.1998 Stellung genommen. Dr.W. weist zunächst auf die unterschiedlichen Unfallschilderungen des Klägers hin. Er führt sodann aus, es sei nicht schlüssig, dass der Unterschenkel festgestellt und dann im Kniegelenk unter Aufrichten rotiert worden sei. Von der geschilderten Bodenbeschaffenheit her könne eine solche Fixation nicht unterstellt werden. Es spreche praktisch alles gegen die Bejahung der Kausalität betreffend den Außenmeniskuseinriss. Aussagefähig sei der histophathologische Untersuchungsbefund wenige Tag nach dem angeschuldigten Ereignis. Der intraoperative Befund rechtfertige bei restrospektiver Betrachtung die Annahme, dass ein Teil der vor dem Unfall bestehenden Beschwerden wohl nicht einer aktivierten Retropatellararthrose zuzuordnen gewesen sei, sondern wohl bereits damals seine Ursache teilweise in der Außenmeniskusdegeneration gehabt habe. Der Meniskuskomplexeinriss habe seine Ursache ganz überwiegend in der vorbestehenden Degeneratio, eine gleichwertige Ursache des Ereignisablaufes könne er hier nicht erkennen.

Mit Urteil vom 05.11.1999 hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide dahingehend abgeändert, dass die Beklagte dem Kläger wegen seiner Bewegungseinschränkung infolge des am 08.02.1997 zugezogenen Meniskusschadens Entschädigung zu gewähren habe. Da die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden das geltend gemachte Unfallereignis lediglich als Gelegenheitsursache angesehen habe, habe sie gleichzeitig anerkannt, dass das Ereignis einen geeigneten Unfallmechanismus für das Zustandekommen eines isolierten traumatischen Meniskusschadens dargestellt habe. Nach Erörterung der seiner Meinung nach bis dahin unzulänglichen Unfalldarstellungen und Darlegung eigenen Wissens über das Einfangen von Schafen führt das Gericht aus, angesichts der Tatsache, dass ein Schaf üblicherweise versuche, sich aus einer Umklammerung zu befreien, sei es nicht zu umgehen, dass das Schaf den Schäfer mitunter aus dem Gleichgewicht bringe, insbesondere dabei sein Rumpf aus der Senkrechten über dem Standbein herausgedreht werde und dass es daraufhin in seinem, in der Strohaufschüttung, die mit Mist durchsetzt sei, einige cm eingesunkenen Bein, zu einer starken Drehbewegung im Kniegelenk bei fixiertem Unterschenkel komme, die selbst bei einem ansonsten gesunden Kniegelenk zu einem Meniskusschaden führen könne. Werde zudem berücksichtigt, dass die Stallarbeit, insbesondere das Füttern von Tieren nicht um Stunden verschoben werden könne, erkläre sich, dass der Kläger trotz dieser Verletzung die Arbeit nicht sofort eingestellt habe. Das Ereignis vom 08.02.1997 sei neben der erheblichen degenerativen Vorschädigung eine wesentliche Mitursache, weil beide Ursachen etwa annähernd gleichwertig für den Einriss im Außenmeniskus des rechten Kniegelenkes seien.

Mit ihrer Berufung beantragt die Beklagte,
das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 05.11.1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Sie weist auf die unterschiedlichen Angaben des Klägers, die Arthroskopie-Befunde und die Gutachten des Dr.H. und Dr.W. hin.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen und stützt sich auf die Gründe des angefochtenen Urteils.

Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akte der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts Regensburg in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt und das Ergebnis der Beweisaufnahme wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die von der Beklagten form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.

Die Berufung ist auch begründet, denn es ist nicht nachgewiesen, dass der Kläger am 08.02.1997 einen von der Beklagten zu entschädigenden Arbeitsunfall erlitten hat.

Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs.1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Dabei bedürfen alle für die Annahme eines Arbeitsunfalles rechtserheblichen Tatsachen des vollen Beweises der Gestalt, dass sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorgelegen haben (vgl. BSGE 45, 285, 286). Dies betrifft in erster Linie den Unfallvorgang selbst. Für die Annahme eines Arbeitsunfalles ist darüber hinaus erforderlich, dass die Arbeitsverrichtung und die mit ihr verbundene äußere Einwirkung auf den Körper des Versicherten wesentlich ursächlich oder wenigstens mitursächlich für eine Gesundheitsstörung gewesen ist.

Das Ergebnis der Beweisaufnahme ist im vorliegenden Fall nicht geeignet, den notwendigen Nachweis für den Ablauf des Unfalls zu führen.

Sowohl der Sachverständige Dr.H. als auch der Sachverständige Dr.S. sind sich darin einig, dass nur ein ganz bestimmter Unfallmechanismus geeignet war, eine wesentliche Ursache oder wenigstens Mitursache für die beim Kläger danach festgestellten Gesundheitsstörungen zu bilden. Nach beiden Sachverständigen wäre dies die gewaltsame Rotation des Kniegelenkes bei feststehendem Unterschenkel oder gleichzeitigem Umknicken im Kniegelenk. Die Darstellungen des Klägers, die hier als einziges Beweismittel zur Verfügung stehen, können keine entsprechende Überzeugung des Gerichts zu seinen Gunsten begründen. Der Mangel an einer nachvollziehbaren und überzeugenden Darstellung bleibt auch dann bestehen, wenn ein entsprechendes Darstellungsvermögen des Klägers fehlt und Dritte möglicherweise seine Aussagen nicht richtig dargestellt haben. Auch in diesem Fall kann der Nachweis des Sachverhalts nicht durch solche plausible Darstellungen ersetzt werden, die geeignet waren, eine Knieverletzung wesentlich mitzuverursachen. Der Kläger hat zunächst nur angegeben, dass er das Schaf eingefangen habe, nicht aber, dass er es hoch gehoben habe. Dem folgten unterschiedliche Angaben über das Gewicht von zunächst 100 kg, dann 100 Pfund und dann wiederum von 100 kg. Weiter bestehen unterschiedliche Angaben zur Körperhaltung beim angeblichen Unfall. Bei einer der Schilderungen wäre die Knieverletzung beim Aufrichten aus der Hocke geschehen, bei der anderen beim Heruntergehen in die Hocke zum Ausgleich der Bewegungsausschläge des Schafes. Widersprüchlich sind auch die Angaben über die Auswirkungen der Bodenbeschaffenheit des Stalles auf die Haltung des rechten Beines. Beim Sachverständigen Dr.S. ist erstmals die Rede davon, der Kläger sei beim Aufrichten ausgerutscht. Im Widerspruch hierzu geht der Sachverständige bei seiner Beurteilung davon aus, dass das rechte Bein in Schlamm und Stroh fixiert gewesen sei. Beides ist schlecht miteinander in Einklang zu bringen.

Das für die wesentliche Mitverursachung einer Gesundheitsstörung im rechten Kniegelenk erforderliche Unfallgeschehen hat deshalb nach Überzeugung des Senats nicht als hinreichend bewiesen angesehen werden können. Die Beklagte hat es deshalb zu Recht abgelehnt, gesetzliche Leistungen nach dem geltend gemachten Unfallereignis zu gewähren.

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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