Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 20 U 503/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 301/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 30.05.2000 wird zurückgewiesen.
II. Der Klagepartei werden DM 1.000,00 an Gerichtkosten auferlegt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist - noch - streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger wegen der im Bescheid vom 28.12.1998 als Berufskrankheit nach der Nr.2301 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung - BKVO - anerkannten Lärmschwerhörigkeit Verletztenrente zu gewähren. Dass der Kläger Anspruch auf eine Hörgeräteversorgung und Anerkennung eines Tinnitus als weitere Folge der Hörschädigung hat, ist mit dem am 15.02.2001 angenommenen Teilanerkenntnis und dem Teilvergleich vom 21.08.2001 nicht mehr streitbefangen.
Der am 1941 geborene Kläger war ab 1958 in der Seefahrt tätig, zunächst als Hilfsarbeiter und nach dem erfolgreichen Abschluss einer Lehre zum Maschinenschlosser bei der Firma M. von 1959 bis 1963 als Ingenieurassistent und ab 02.07.1970 als leitender Ingenieur. Seit Juli 1993 ist er arbeitsuchend gemeldet. 1995 musste er wegen seiner Schwerhörigkeit mit einem Hörgerät versorgt werden. In diesem Zusammenhang wandte er sich am 25.09.1995 an die Beklagte; er machte geltend, seine Schwerhörigkeit sei auf seine Arbeit im Maschinenraum seit 1963 zurückzuführen. Er fügte eine ärztliche Verordnung über eine Hörhilfe vom 04.09.1995 durch Dr.H. , eine Hörkurve vom 15.01.98 sowie Berichte vom 21.04.1975 und 28.04.1992 über Untersuchungen auf seine Seetauglichkeit bei. Die Beklagte holte eine Krankenkassenauskunft über Vorerkrankungen ein. Der Kläger legte ein von Prof. Dr.von I. am 20.09.1973 für eine private Unfallversicherung erstattetes HNO-ärztliches Gutachten vor. Darin wird die Vermutung geäußert, der symmetrische Hörabfall im hohen Frequenzbereich sei Folge einer Lärmexposition durch Schiffsmaschinenlärm; eine nennenswerte Behinderung der Lebensqualität oder der Arbeitsfähigkeit sei bei diesem Befund nicht anzunehmen. Die Schiffssicherheitsabteilung der Beklagten bescheinigte am 04.06.1998, dass der Kläger bei seiner Tätigkeit einem durchschnittlichen Schalldruckpegel von mehr als 85 dB(A) ausgesetzt war. Der beratende Arzt der Beklagten Dr.H. befürwortete zwar eine lärmbedingte Erkrankung, schätzte jedoch nach den Hörkurven von 1992 und 1998 den Hörverlust beidseits mit 0 % ein. Demgegenüber hielt der Landesgewerbearzt Dr.H. am 17.11.1998 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit - MdE - um 10 % für möglich. Es sei eine Lärmschwerhörigkeit und als Folge davon ein Ohrgeräusch anzunehmen, was aber von noch durchzuführenden qualifizierten HNO-ärztlichen Untersuchungen abhänge. Jedenfalls sei entgegen der Meinung von Dr.H. eine Progredienz der Hörverluste zwischen 1973 und 1992 nicht qualitätsgesichert darzustellen. Geringere Hörverluste in Kombination mit einem lärmbedingten Tinnitus könnten sehr wohl eine MdE von 10 % begründen. Mit Bescheid vom 28.12.1998 erkannte die Beklagte eine berufsbedingte Lärmschwerhörigkeit i.S. einer noch im Grenzbereich zwischen Normalhörigkeit und beginnender Schwerhörigkeit liegenden Hoch- toninnenohrschwerhörigkeit ohne die Notwendigkeit der Versorgung mit Hörgeräten an. Eine rentenberechtigende MdE werde nicht erreicht. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, er sei insbesondere durch den sehr lästigen Tinnitus beschwert; dies rechtfertige eine Rente. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 09.06.1999).
Dagegen hat der Kläger beim Sozialgericht München Klage erhoben. Dieses hat den HNO-Arzt Dr.S. zum Sachverständigen ernannt. In seinem Gutachten vom 13.09.1999 hat der Sachverständige dargelegt, in Anbetracht des geringen Hörverlustes sei eine Versorgung mit einem Hörgerät nicht notwendig. Als weitere Unfallfolge sei jedoch ein Tinnitus anzuerkennen und die MdE mit 15 v.H. zu bewerten. Mit Urteil vom 30.05.2000 hat das Sozialgericht die auf Entschädigung gerichtete Klage abgewiesen, weil auch nach dem Gutachten von Dr.S. allenfalls eine MdE um 15 % in Betracht komme. Ein rentenberechtigendes Ausmaß werde nicht erreicht.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und vorgebracht, nach dem zur Bewertung eines Hörschadens üblichen Verfahren von Feldmann müsse eine höhere MdE, nämlich eine solche um 30 % angenommen werden. Der Senat hat Prof.Dr.N. , ehemaliger Leiter des Funktionsbereichs Audiologie am Medizinischen Zentrum für HNO-Heilkunde der Philipps-Universität Marburg, beauftragt, ein Gutachten nach Aktenlage zu erstatten. Er hat eine geringe, nach Ausscheiden aus dem Berufsleben nicht zunehmende Schwerhörigkeit als Berufskrankheit gesehen, die allein schon eine MdE um 15 v.H. rechtfertige. Ein Tinnitus könne nur dann anerkannt werden, wenn dieser spätestens im Herbst 1993 aufgetreten sei und das jetzige Ausmaß erreicht habe. Hierzu fehlten ärztliche Befunde. Er könne dies nur anhand der Angaben des Klägers beurteilen und müsse es dem Gericht überlassen, ob diese glaubwürdig seien. Am 02.01.2001 hat die Beklagte erklärt, sie stimme insoweit dem Gutachten von Prof.Dr.N. zu, als darin die Notwendigkeit, den Kläger mit einem Hörgerät zu versorgen, bejaht werde. Der MdE Bewertung folge sie nicht, weil die Hörstörung nur eine 10 %-ige MdE verursache und die Anerkennung eines Tinnitus auch nach der Ansicht des Sachverständigen zweifelhaft sei.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.02.2001 haben die Beteiligten ein Teil-Anerkenntnis getroffen, in dem sich die Beklagte verpflichtete, den Kläger mit Hörgeräten zu versorgen. Im Übrigen hat der Kläger vortragen lassen, er habe schon 1991 gegenüber der HNO-Ärztin Dr.D. einen Tinnitus angegeben. Der Senat hat daraufhin eine Auskunft dieser Ärztin eingeholt. Sie hat am 27.02.2001 mitgeteilt, der Kläger habe ihr gegenüber 1991 mit Sicherheit keinen Tinnitus angegeben. Ihre Behandlungskartei hat sie vorgelegt. Der Kläger hat mit Schreiben vom 15.05.2001 Atteste weiterer Ärzte, nämlich von Dr.B. vom 10.04.2001 und Dr.L. vom 27.02.2001 vorgelegt. Darin werden erste Beschwerdeangaben des Klägers über Ohrgeräusche am 15.11.1992/27.11.1992 und 28.06.1993 bestätigt. Der Senat hat daraufhin ein weiteres Gutachten auf HNO-ärztlichem Gebiet durch Prof.Dr.A. , Direktor der HNO Klinik der Technischen Universität München eingeholt. Der Sachverständige hat am 30.06.2001 dargelegt, beim Kläger liege rechts wie links jeweils ein normales bis annähernd normales Hörvermögen sowie ein beidseitiger Tinnitus vor. Zum jetzigen Zeitpunkt sei die MdE aufgrund der lärmbedingten Schwerhörigkeit ohne Berücksichtigung des Tinnitus kleiner als 10 vH. Der Tinnitus sei mit hoher Wahrscheinlichkeit Folge der Lärmexposition. Hierfür sei eine MdE bis zu 10 % angemessen. Die Gesamt-MdE hinsichtlich der lärmbedingten Schwerhörigkeit einschließlich des beidseitigen Tinnitus werde auf 10 % geschätzt. Prof.Dr.N. habe ein Gutachten nach Aktenlage erstattet und seine Einschätzung des Hörverlustes allein mit 15 % auf die bis dahin dokumentierten Messungen gestützt. Zur Vorbereitung des jetzigen Gutachtens seien am 08.05.2001 und 30.05.2001 eingehende Hörprüfungen durchgeführt worden. Im Übrigen seien solche bereits im Januar 2001 im Auftrag der Hamburg-Mannheimer Versicherung in der hiesigen Klinik vorgenommen worden. Die Beurteilung gründe sich daher auf gesicherte Messungen. Danach sei insgesamt keine höhere MdE als um 10 v.H. zu rechtfertigen. Das Gutachten ist den Beteiligten am 12.07.2001 zur Kenntnis gebracht worden. Während sich die Beklagte durch das Gutachten in ihrer Auffassung bestätigt gesehen hat, hat der Kläger am 17.08.2001 mitgeteilt, er widersetzte sich einer Verwertung des Gutachtens vom 30.07. 2001 - gemeint ist wohl vom 30.06.2001 -, da Prof.Dr.A. dieses nicht erstellt und auch nicht die Untersuchungen durchgeführt habe. Vielmehr seien diese Handlungen allein von der Oberärztin Dr.S. vorgenommen worden; gegen ihre Neutralität bestünden Einwände. Der Senat hat die an Prof. Dr.A. gerichtete Beweisanordnung mit Beschluss vom 21.08. 2001 auf Priv.Doz.Dr.S. abgeändert. Den Beteiligten wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
Im Termin am 21.08.2001 haben die Beteiligten durch Teilvergleich einen Tinnitus als Folge der Berufskrankheit festgestellt.
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 30.05.2000 und Abänderung des Bescheids vom 28.12.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.06.1999 zu verurteilen, ihm Verletztenrente wegen der anerkannten Lärmschwerhörigkeit und des Tinnitus zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 30.05.2000 zurückzuweisen.
Im Übrigen wird gemäß § 136 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - auf die Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), aber soweit der Kläger über das am 15.02.2001 angenommene Anerkenntnis und über den Teilvergleich vom 21.08.2001 hinaus Verletztenrente wegen der anerkannten Lärmschwerhörigkeit mit Tinnitus begehrt, unbegründet.
Im Ergebnis hat das Sozialgericht zu Recht die auf Gewährung von Verletztenrente gerichtete Klage abgewiesen. Es ist dem Gutachten von Dr.S. gefolgt, der eine 15 %-ige MdE für angemessen hielt, wobei er einen Tinnitus miteinbezog. Der Senat schließt sich diesem Gutachten nicht an und macht sich stattdessen die Ausführungen der Sachverständigen PD Dr.S zu eigen. Danach erreicht die anerkannte Lärmschwerhörigkeit geringen Grades beidseits nur eine MdE unter 10 v.H. Eine rentenberechtigende Höhe ist auch unter Einbezug des beidseitigen lärmbedingten Tinnitus nicht befundangemessen. Dabei konnte der Senat dahingestellt lassen, ob die vom Kläger vorgelegten Atteste von Dr.B. und Dr.L. ausreichend sind, um ein zur Berufsausübung zeitnahes Auftreten des Tinnitus zu dokumentieren. Denn die Beteiligten haben sich insoweit im Teilvergleich vom 21.08.2001 geeinigt. Gleichwohl wird ein rentenberechtigendendes Ausmaß nicht erreicht. Insoweit stützt sich der Senat auf die eingehenden Untersuchungs- und Auswertungsergebnisse der PD Dr.S. , welcher er ein ebenso großes Vertrauen in ihre medizinisch-wissenschaftliche Kompetenz wie dem zunächst beauftragten Prof.Dr.A. entgegenbringt. Schließlich ist die Sachverständige Oberärztin der Klinik. Ihr Gutachten ist zudem von Prof.Dr.A. gegengezeichnet. Glaubhaft versichert die Sachverständige, in der HNO-Klinik der TU München würden jährlich 8000 Tonaudiogramme und 2500 Sprachaudiogramme mit modernsten Geräten erstellt, was eine große Erfahrung und Qualität belegt. Dass der Kläger im Januar und Februar 2001 bereits im Auftrag der Hamburg-Mannheimer Sachversicherungs AG an dieser Klinik untersucht worden war, war dem Senat unbekannt. Der Kläger hat dies auch nicht in seinem Schriftsatz vom 07.03.2001 kundgetan, sondern eine weitere "neutrale" Begutachtung gefordert. Erst dem Gutachten vom 30.06.2001 war zu entnehmen, dass diese Untersuchungen stattgefunden hatten. Weil die damaligen Werte von den am 08.05.2001 anlässlich der gerichtlich angeordneten Begutachtung gemessenen abwichen, gab dies Anlass zu einer weiteren ton- und sprachaudiologischen Befundung am 30.05. 2001. Das Gutachten stützt sich damit auf ton- und sprachaudiologische Untersuchungsergebnisse an zwei unterschiedlichen Tagen. Die dabei gemessenen Werte unterscheiden sich nicht signifikant voneinander, sondern liegen im Bereich der normalen Schwankungsbreite. Den Messungen kommt somit ein hoher Beweiswert zu. Der Hörverlust für Sprache gemessen am 50 %-igen Verständnis für zweistellige Zahlwörter betrug im Rahmen regulärer Schwankungen 4 bzw. 5 Dezibel rechts und 2 bzw. 8 Dezibel links. Der Diskriminationsverlust, das ist der Prozentsatz nicht verstandener einsilbiger Prüfwörter bei optimaler Lautstärke, erreichte rechtsseitig 10 % bzw. 20 % bei 60 Dezibel, 0 % bzw. 10 % bei 80 Dezibel und 10 % bzw. 20 % bei 100 Dezibel. Auf der linken Seite betrug der Diskriminationsverlust 20 % bzw. 10 % bei 60 Dezibel, 0 % bzw. 10 % bei 80 Dezibel und 5 bzw. 15 % bei 100 Dezibel. Das einfache Gesamtwortverstehen erreichte einen Wert von 280 bzw. 250 rechts und 275 bis 265 links. Das gewichtete Gesamtwortverstehen lieferte rechts einen Wert von 280 bzw. 250 und links von 267,5. Unter Berücksichtigung des einfachen Gesamtwortverstehens sowie des gewichteten Gesamtwortverstehens ergab sich somit ein prozentualer Hörverlust (nach Böhninghaus und Rösner, 1973) von rechts und links 0 %. Demgegenüber waren in dem für die private Versicherung erstatteten Gutachten sämtliche Werte rechts sowie links etwas schlechter. Da die Berechnung des prozentualen Hörverlusts nach dem Sprachaudiogramm unter Verwendung des gewichteten Gesamtwortverstehens einen Wert von weniger als 20 % ergab, nämlich rechts 5 % und links 5 %, war auch das Tonaudiogramm (Tabelle nach Röser, 1980) heranzuziehen. Auch danach erreicht die Schwerhörigkeit nicht 20 %. Um eine das altersphysiologische Maß überschreitende Hörstörung abzugrenzen, zog die Sachverständige eine weitere Tabelle heran, in welcher der durchschnittliche altersbedingte Hörverlust eingeschätzt wird. Gemessen daran zeigte sich beim Kläger lediglich in den hohen Frequenzen eine Hörstörung, in den tiefen Frequenzen lag sein Hörvermögen sogar noch deutlich über den altersgemäßen Werten. Allein die lärmbedingte Schwerhörigkeit ohne Berücksichtigung des Tinnitus ist somit nach einer MdE unter 10 v.H. einzuschätzen. Der Senat schließt sich der Auffassung der Sachverständigen PD Dr.S. an, so dass weder das Gutachten von Dr.S. , noch das von Prof.Dr.N. ausreicht, um eine stärkere Hörstörung zu begründen. Denn Dr.S. hat den von ihm gemessenen Diskriminationsverlust nur bei 65 Dezibel abgelesen und nicht, wie aus wissenschaftlichen Gründen zu fordern, bei 60, 80 und 100 Dezibel. Das Gutachten von Dr.N. beruht, worauf die Sachverständige zutreffend hinweist, auf einer Begutachtung nach Aktenlage. Die Höreinschätzung stützt sich somit nur auf die bis dahin dokumentierten HNO-ärztlichen Werte, welche, wie bereits dargelegt, nicht den inzwischen gesicherten wissenschaftlichen Anforderungen entsprechen. Hinzu kommt, dass die Sachverständige PD Dr.S. auf Messungen zurückgreifen konnte, welche innerhalb eines knappen halben Jahres an vier verschiedenen Tagen vorgenommen worden sind. Somit ergibt sich doch ein repräsentativer Querschnitt. Der Senat hat daher keine Bedenken, sich diesem Gutachten und der MdE-Einschätzung anzuschließen. Auch die weitere Beurteilung, dass die Gesamt-MdE der lärmbedingten Schwerhörigkeit einschließlich des beidseitigen Tinnitus nur 10 v.H. erwerbsmindernd ist, ist für den Senat überzeugend dargetan. Es steht daher fest, dass die Gesundheitsstörungen der von der Beklagten anerkannten Berufskrankheit der Nr.2301 der Anlage 1 zur BKVO zu keinem Zeitpunkt ein rentenberechtigendes Ausmaß erreichten bzw. erreichen. Der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Verletztenrente gemäß der hier noch anzuwendenden Vorschriften der Reichsversicherungsordnung - RVO -, weil über einen Versicherungsfall zu entscheiden ist, der vor dem 01.01.1997 eingetreten ist, ist nicht begründet. Ein Anspruch gemäß der §§ 551, 580, 581 RVO auf Zahlung einer Verletztenrente besteht nicht. Die Berufung des Klägers war daher, soweit diese über das angenommene Anerkenntnis vom 15.02.2001 und über den Teilvergleich vom 21.08.2001 hinausgeht, als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 192 und 193 SGG. Der Senat ist zum Ergebnis gekommen, dass dem Kläger Gerichtskosten in Höhe von DM 1.000,00 aufzuerlegen waren. Eine solche Kostenüberbürdung kann das Gericht einem Beteiligten gemäß § 192 SGG auferlegen, wenn dieser durch Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung dem Gericht oder einem Beteiligten Kosten verursacht hat. Zur Auferlegung solcher "Mutwillenskosten" genügt es, wenn das Gericht aufgrund der Gesamtumstände zur Überzeugung gelangt, dass der Beteiligte die Aussichtslosigkeit des Rechtsstreits kennt und diesen trotzdem fortführt. Die Annahme von Mutwillen verlangt somit objektiv die Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung und subjektiv die Kenntnis des Fehlens der Erfolgsaussicht. An das subjektive Tatbestandsmerkmal dürfen allerdings nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass der Beteiligte mündlich oder schriftlich zugegeben hat, die von ihm vertretene Sache sei aussichtslos. Das Handeln seines Prozessbevollmächtigten muss sich ein Beteiligter zurechnen lassen (Meyer-Ladewig, SGG, 5. Auflage, § 192 Anm.3 und 4). Bei einem rechtskundigen Bevollmächtigten ist auf dessen Rechtskenntnis und Einsichtsfähigkeit abzustellen. Dabei genügt es, wenn das Gericht aufgrund der Gesamtumstände zu der Überzeugung gelangt, dass der Beteiligte bzw. der Prozessbevollmächtigte die Aussichtslosigkeit kennt und gleichwohl den Prozess fortführt (LSG Schleswig-Holstein, MDR 1979, 886). Der Senat ist aufgrund der Gesamtumstände, insbesondere aufgrund des persönlichen Eindrucks, welchen er in den mündlichen Verhandlungen vom 15.02. und 21.08.2001 gewinnen konnte, zu der Auffassung gelangt, dass der Bevollmächtigte des Klägers die Berufung mutwillig aufrecht erhalten hat. Zum einen hatten der Kläger und sein Bevollmächtigter in den jeweils ca. einstündigen mündlichen Verhandlungen am 15.02. und 21.08.2001 hinreichend Gelegenheit, sich mit der Sach- und Rechtslage auseinanderzusetzen und zum anderen ist die Beklagte dem Kläger weitgehend entgegengekommen, indem sie die Notwendigkeit einer Hörgeräteversorgung und die Anerkennung eines Tinnitus als weitere Folge der Lärmschwerhörigkeit anerkannt hat. Das Gutachten der PD Dr.S. war dem Kläger am 12.07.2001 zur Kenntnis gegeben worden. Bis zur mündlichen Verhandlung am 21.08.2001 hatte er folglich Gelegenheit, sich damit auseinanderzusetzen. Wenn er dann lediglich vorbringt, das Gutachten überzeuge ihn deshalb nicht, weil die darin ermittelten Werte im Widerspruch zu den Werten stünden, die dieselbe Ärztin im Februar des gleichen Jahres bei der Begutachtung für die private Versicherung ermittelt habe und sie zu diesem Widerspruch keine Stellung bezogen habe und er deshalb Einräumung einer Schriftsatzfrist erbitte, so lässt dies nach Überzeugung des Senats seine Absicht erkennen, den Rechtsstreit mutwillig aufrecht zu erhalten. Denn der Bevollmächtigte des Klägers hatte hinreichend Gelegenheit, sich auf die Hinweise des Senats zum vorgenannten Gutachten zu äußern, welches ausführlich darlegt, wegen der im Januar/Februar und am 08.05.2001 ermittelten unterschiedlichen Werte sei eine erneute Untersuchung am 30.05.2001 erfolgt. Wenn der Kläger dann gleichwohl behauptet, die Sachverständige habe zu diesem Widerspruch keine Stellung bezogen, so lässt dies den fehlenden Willen, die tatsächlich vorhandene Einsicht zu zeigen, erkennen. Auch die - im Protokoll zwar nicht dokumentierte - Äußerung des Bevollmächtigten, er wolle eine Schriftsatzfrist, um mit dem Kläger die Berufungsrücknahme zu besprechen, gibt Aufschluss über die zwar vorhandene Einsicht in die Aussichtslosigkeit, der jedoch die Konsequenz im Handeln fehlt. Dies gilt umso mehr, als der Bevollmächtigte des Klägers nach Erhalt des Gutachtens noch Kontakt mit dem Kläger hatte, was seinem Schreiben vom 07.08.2001, in dem er ankündigte, der Kläger werde wegen Urlaubsabwesenheit am Termin vom 21.08.2001 nicht teilnehmen können, zu entnehmen ist. In dem Schreiben wird zudem eine Stellungnahme zum ärztlichen Gutachten bis zum Ablauf der Woche in Aussicht gestellt, was dann nicht in die Tat umgesetzt wurde. Aus der Gesamtschau dieser Umstände hat sich der Senat die Überzeugung gebildet, dass sich beim Kläger, bzw. bei seinem Bevollmächtigten, auch subjektiv die Kenntnis des Fehlens der Erfolgsaussicht manifestiert hat und er gleichwohl an der Berufung festgehalten hat. Damit liegt Mutwillen im Sinne der Vorschrift des § 192 SGG vor.
Bei der Entscheidung über die Höhe der Mutwillenskosten war zu berücksichtigen, dass unnötige Kosten nur hinsichtlich der Beratung, Verkündung und schriftlichen Abfassung des Urteils entstanden sind. Die Auferlegung von Mutwillenskosten ist in das Ermessen des Gerichts gestellt, wie dem Wort "kann" in § 192 SGG zu entnehmen ist. Die Ausübung des Ermessens hat sich dabei insbesondere an der Schwere des Verschuldens, der Höhe der entstandenen Kosten und den wirtschaftlichen Verhältnisses des Betroffenen zu orientieren. Mehr als die verursachten Kosten dürfen nicht auferlegt werden, denn es handelt sich nicht um eine Strafe, sondern um eine Art Schadensersatz bzw. Beteiligung an den Verfahrenskosten, welche der Staatskasse und damit der Allgemeinheit zur Last fallen (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 192 Anm.9). Da die Mutwillenskosten einen Schadensersatz darstellen, kann der Schaden in entsprechender Anwendung der §§ 202 SGG, 287 ZPO geschätzt werden. Hinsichtlich der Schätzung der Kosten einer Richterstunde finden sich in der Literatur Anhaltspunkte (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., § 192 Anm.9). Danach waren die Kosten im Jahr 1983 für eine Richterstunde auf DM 250,00 bis DM 300,00 anzusetzen. Der Senat hat es danach für gerechtfertigt gehalten, einen Anteil von DM 1.000,00 der so einzuschätzenden Gerichtskosten, welche in der Berufungsinstanz für drei Berufsrichter anfallen, dem Kläger aufzuerlegen. Im Übrigen waren Kosten nach § 193 SGG nicht zu erstatten.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine Gründe im Sinne des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG vorliegen.
II. Der Klagepartei werden DM 1.000,00 an Gerichtkosten auferlegt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist - noch - streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger wegen der im Bescheid vom 28.12.1998 als Berufskrankheit nach der Nr.2301 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung - BKVO - anerkannten Lärmschwerhörigkeit Verletztenrente zu gewähren. Dass der Kläger Anspruch auf eine Hörgeräteversorgung und Anerkennung eines Tinnitus als weitere Folge der Hörschädigung hat, ist mit dem am 15.02.2001 angenommenen Teilanerkenntnis und dem Teilvergleich vom 21.08.2001 nicht mehr streitbefangen.
Der am 1941 geborene Kläger war ab 1958 in der Seefahrt tätig, zunächst als Hilfsarbeiter und nach dem erfolgreichen Abschluss einer Lehre zum Maschinenschlosser bei der Firma M. von 1959 bis 1963 als Ingenieurassistent und ab 02.07.1970 als leitender Ingenieur. Seit Juli 1993 ist er arbeitsuchend gemeldet. 1995 musste er wegen seiner Schwerhörigkeit mit einem Hörgerät versorgt werden. In diesem Zusammenhang wandte er sich am 25.09.1995 an die Beklagte; er machte geltend, seine Schwerhörigkeit sei auf seine Arbeit im Maschinenraum seit 1963 zurückzuführen. Er fügte eine ärztliche Verordnung über eine Hörhilfe vom 04.09.1995 durch Dr.H. , eine Hörkurve vom 15.01.98 sowie Berichte vom 21.04.1975 und 28.04.1992 über Untersuchungen auf seine Seetauglichkeit bei. Die Beklagte holte eine Krankenkassenauskunft über Vorerkrankungen ein. Der Kläger legte ein von Prof. Dr.von I. am 20.09.1973 für eine private Unfallversicherung erstattetes HNO-ärztliches Gutachten vor. Darin wird die Vermutung geäußert, der symmetrische Hörabfall im hohen Frequenzbereich sei Folge einer Lärmexposition durch Schiffsmaschinenlärm; eine nennenswerte Behinderung der Lebensqualität oder der Arbeitsfähigkeit sei bei diesem Befund nicht anzunehmen. Die Schiffssicherheitsabteilung der Beklagten bescheinigte am 04.06.1998, dass der Kläger bei seiner Tätigkeit einem durchschnittlichen Schalldruckpegel von mehr als 85 dB(A) ausgesetzt war. Der beratende Arzt der Beklagten Dr.H. befürwortete zwar eine lärmbedingte Erkrankung, schätzte jedoch nach den Hörkurven von 1992 und 1998 den Hörverlust beidseits mit 0 % ein. Demgegenüber hielt der Landesgewerbearzt Dr.H. am 17.11.1998 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit - MdE - um 10 % für möglich. Es sei eine Lärmschwerhörigkeit und als Folge davon ein Ohrgeräusch anzunehmen, was aber von noch durchzuführenden qualifizierten HNO-ärztlichen Untersuchungen abhänge. Jedenfalls sei entgegen der Meinung von Dr.H. eine Progredienz der Hörverluste zwischen 1973 und 1992 nicht qualitätsgesichert darzustellen. Geringere Hörverluste in Kombination mit einem lärmbedingten Tinnitus könnten sehr wohl eine MdE von 10 % begründen. Mit Bescheid vom 28.12.1998 erkannte die Beklagte eine berufsbedingte Lärmschwerhörigkeit i.S. einer noch im Grenzbereich zwischen Normalhörigkeit und beginnender Schwerhörigkeit liegenden Hoch- toninnenohrschwerhörigkeit ohne die Notwendigkeit der Versorgung mit Hörgeräten an. Eine rentenberechtigende MdE werde nicht erreicht. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, er sei insbesondere durch den sehr lästigen Tinnitus beschwert; dies rechtfertige eine Rente. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 09.06.1999).
Dagegen hat der Kläger beim Sozialgericht München Klage erhoben. Dieses hat den HNO-Arzt Dr.S. zum Sachverständigen ernannt. In seinem Gutachten vom 13.09.1999 hat der Sachverständige dargelegt, in Anbetracht des geringen Hörverlustes sei eine Versorgung mit einem Hörgerät nicht notwendig. Als weitere Unfallfolge sei jedoch ein Tinnitus anzuerkennen und die MdE mit 15 v.H. zu bewerten. Mit Urteil vom 30.05.2000 hat das Sozialgericht die auf Entschädigung gerichtete Klage abgewiesen, weil auch nach dem Gutachten von Dr.S. allenfalls eine MdE um 15 % in Betracht komme. Ein rentenberechtigendes Ausmaß werde nicht erreicht.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und vorgebracht, nach dem zur Bewertung eines Hörschadens üblichen Verfahren von Feldmann müsse eine höhere MdE, nämlich eine solche um 30 % angenommen werden. Der Senat hat Prof.Dr.N. , ehemaliger Leiter des Funktionsbereichs Audiologie am Medizinischen Zentrum für HNO-Heilkunde der Philipps-Universität Marburg, beauftragt, ein Gutachten nach Aktenlage zu erstatten. Er hat eine geringe, nach Ausscheiden aus dem Berufsleben nicht zunehmende Schwerhörigkeit als Berufskrankheit gesehen, die allein schon eine MdE um 15 v.H. rechtfertige. Ein Tinnitus könne nur dann anerkannt werden, wenn dieser spätestens im Herbst 1993 aufgetreten sei und das jetzige Ausmaß erreicht habe. Hierzu fehlten ärztliche Befunde. Er könne dies nur anhand der Angaben des Klägers beurteilen und müsse es dem Gericht überlassen, ob diese glaubwürdig seien. Am 02.01.2001 hat die Beklagte erklärt, sie stimme insoweit dem Gutachten von Prof.Dr.N. zu, als darin die Notwendigkeit, den Kläger mit einem Hörgerät zu versorgen, bejaht werde. Der MdE Bewertung folge sie nicht, weil die Hörstörung nur eine 10 %-ige MdE verursache und die Anerkennung eines Tinnitus auch nach der Ansicht des Sachverständigen zweifelhaft sei.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.02.2001 haben die Beteiligten ein Teil-Anerkenntnis getroffen, in dem sich die Beklagte verpflichtete, den Kläger mit Hörgeräten zu versorgen. Im Übrigen hat der Kläger vortragen lassen, er habe schon 1991 gegenüber der HNO-Ärztin Dr.D. einen Tinnitus angegeben. Der Senat hat daraufhin eine Auskunft dieser Ärztin eingeholt. Sie hat am 27.02.2001 mitgeteilt, der Kläger habe ihr gegenüber 1991 mit Sicherheit keinen Tinnitus angegeben. Ihre Behandlungskartei hat sie vorgelegt. Der Kläger hat mit Schreiben vom 15.05.2001 Atteste weiterer Ärzte, nämlich von Dr.B. vom 10.04.2001 und Dr.L. vom 27.02.2001 vorgelegt. Darin werden erste Beschwerdeangaben des Klägers über Ohrgeräusche am 15.11.1992/27.11.1992 und 28.06.1993 bestätigt. Der Senat hat daraufhin ein weiteres Gutachten auf HNO-ärztlichem Gebiet durch Prof.Dr.A. , Direktor der HNO Klinik der Technischen Universität München eingeholt. Der Sachverständige hat am 30.06.2001 dargelegt, beim Kläger liege rechts wie links jeweils ein normales bis annähernd normales Hörvermögen sowie ein beidseitiger Tinnitus vor. Zum jetzigen Zeitpunkt sei die MdE aufgrund der lärmbedingten Schwerhörigkeit ohne Berücksichtigung des Tinnitus kleiner als 10 vH. Der Tinnitus sei mit hoher Wahrscheinlichkeit Folge der Lärmexposition. Hierfür sei eine MdE bis zu 10 % angemessen. Die Gesamt-MdE hinsichtlich der lärmbedingten Schwerhörigkeit einschließlich des beidseitigen Tinnitus werde auf 10 % geschätzt. Prof.Dr.N. habe ein Gutachten nach Aktenlage erstattet und seine Einschätzung des Hörverlustes allein mit 15 % auf die bis dahin dokumentierten Messungen gestützt. Zur Vorbereitung des jetzigen Gutachtens seien am 08.05.2001 und 30.05.2001 eingehende Hörprüfungen durchgeführt worden. Im Übrigen seien solche bereits im Januar 2001 im Auftrag der Hamburg-Mannheimer Versicherung in der hiesigen Klinik vorgenommen worden. Die Beurteilung gründe sich daher auf gesicherte Messungen. Danach sei insgesamt keine höhere MdE als um 10 v.H. zu rechtfertigen. Das Gutachten ist den Beteiligten am 12.07.2001 zur Kenntnis gebracht worden. Während sich die Beklagte durch das Gutachten in ihrer Auffassung bestätigt gesehen hat, hat der Kläger am 17.08.2001 mitgeteilt, er widersetzte sich einer Verwertung des Gutachtens vom 30.07. 2001 - gemeint ist wohl vom 30.06.2001 -, da Prof.Dr.A. dieses nicht erstellt und auch nicht die Untersuchungen durchgeführt habe. Vielmehr seien diese Handlungen allein von der Oberärztin Dr.S. vorgenommen worden; gegen ihre Neutralität bestünden Einwände. Der Senat hat die an Prof. Dr.A. gerichtete Beweisanordnung mit Beschluss vom 21.08. 2001 auf Priv.Doz.Dr.S. abgeändert. Den Beteiligten wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
Im Termin am 21.08.2001 haben die Beteiligten durch Teilvergleich einen Tinnitus als Folge der Berufskrankheit festgestellt.
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 30.05.2000 und Abänderung des Bescheids vom 28.12.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.06.1999 zu verurteilen, ihm Verletztenrente wegen der anerkannten Lärmschwerhörigkeit und des Tinnitus zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 30.05.2000 zurückzuweisen.
Im Übrigen wird gemäß § 136 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - auf die Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), aber soweit der Kläger über das am 15.02.2001 angenommene Anerkenntnis und über den Teilvergleich vom 21.08.2001 hinaus Verletztenrente wegen der anerkannten Lärmschwerhörigkeit mit Tinnitus begehrt, unbegründet.
Im Ergebnis hat das Sozialgericht zu Recht die auf Gewährung von Verletztenrente gerichtete Klage abgewiesen. Es ist dem Gutachten von Dr.S. gefolgt, der eine 15 %-ige MdE für angemessen hielt, wobei er einen Tinnitus miteinbezog. Der Senat schließt sich diesem Gutachten nicht an und macht sich stattdessen die Ausführungen der Sachverständigen PD Dr.S zu eigen. Danach erreicht die anerkannte Lärmschwerhörigkeit geringen Grades beidseits nur eine MdE unter 10 v.H. Eine rentenberechtigende Höhe ist auch unter Einbezug des beidseitigen lärmbedingten Tinnitus nicht befundangemessen. Dabei konnte der Senat dahingestellt lassen, ob die vom Kläger vorgelegten Atteste von Dr.B. und Dr.L. ausreichend sind, um ein zur Berufsausübung zeitnahes Auftreten des Tinnitus zu dokumentieren. Denn die Beteiligten haben sich insoweit im Teilvergleich vom 21.08.2001 geeinigt. Gleichwohl wird ein rentenberechtigendendes Ausmaß nicht erreicht. Insoweit stützt sich der Senat auf die eingehenden Untersuchungs- und Auswertungsergebnisse der PD Dr.S. , welcher er ein ebenso großes Vertrauen in ihre medizinisch-wissenschaftliche Kompetenz wie dem zunächst beauftragten Prof.Dr.A. entgegenbringt. Schließlich ist die Sachverständige Oberärztin der Klinik. Ihr Gutachten ist zudem von Prof.Dr.A. gegengezeichnet. Glaubhaft versichert die Sachverständige, in der HNO-Klinik der TU München würden jährlich 8000 Tonaudiogramme und 2500 Sprachaudiogramme mit modernsten Geräten erstellt, was eine große Erfahrung und Qualität belegt. Dass der Kläger im Januar und Februar 2001 bereits im Auftrag der Hamburg-Mannheimer Sachversicherungs AG an dieser Klinik untersucht worden war, war dem Senat unbekannt. Der Kläger hat dies auch nicht in seinem Schriftsatz vom 07.03.2001 kundgetan, sondern eine weitere "neutrale" Begutachtung gefordert. Erst dem Gutachten vom 30.06.2001 war zu entnehmen, dass diese Untersuchungen stattgefunden hatten. Weil die damaligen Werte von den am 08.05.2001 anlässlich der gerichtlich angeordneten Begutachtung gemessenen abwichen, gab dies Anlass zu einer weiteren ton- und sprachaudiologischen Befundung am 30.05. 2001. Das Gutachten stützt sich damit auf ton- und sprachaudiologische Untersuchungsergebnisse an zwei unterschiedlichen Tagen. Die dabei gemessenen Werte unterscheiden sich nicht signifikant voneinander, sondern liegen im Bereich der normalen Schwankungsbreite. Den Messungen kommt somit ein hoher Beweiswert zu. Der Hörverlust für Sprache gemessen am 50 %-igen Verständnis für zweistellige Zahlwörter betrug im Rahmen regulärer Schwankungen 4 bzw. 5 Dezibel rechts und 2 bzw. 8 Dezibel links. Der Diskriminationsverlust, das ist der Prozentsatz nicht verstandener einsilbiger Prüfwörter bei optimaler Lautstärke, erreichte rechtsseitig 10 % bzw. 20 % bei 60 Dezibel, 0 % bzw. 10 % bei 80 Dezibel und 10 % bzw. 20 % bei 100 Dezibel. Auf der linken Seite betrug der Diskriminationsverlust 20 % bzw. 10 % bei 60 Dezibel, 0 % bzw. 10 % bei 80 Dezibel und 5 bzw. 15 % bei 100 Dezibel. Das einfache Gesamtwortverstehen erreichte einen Wert von 280 bzw. 250 rechts und 275 bis 265 links. Das gewichtete Gesamtwortverstehen lieferte rechts einen Wert von 280 bzw. 250 und links von 267,5. Unter Berücksichtigung des einfachen Gesamtwortverstehens sowie des gewichteten Gesamtwortverstehens ergab sich somit ein prozentualer Hörverlust (nach Böhninghaus und Rösner, 1973) von rechts und links 0 %. Demgegenüber waren in dem für die private Versicherung erstatteten Gutachten sämtliche Werte rechts sowie links etwas schlechter. Da die Berechnung des prozentualen Hörverlusts nach dem Sprachaudiogramm unter Verwendung des gewichteten Gesamtwortverstehens einen Wert von weniger als 20 % ergab, nämlich rechts 5 % und links 5 %, war auch das Tonaudiogramm (Tabelle nach Röser, 1980) heranzuziehen. Auch danach erreicht die Schwerhörigkeit nicht 20 %. Um eine das altersphysiologische Maß überschreitende Hörstörung abzugrenzen, zog die Sachverständige eine weitere Tabelle heran, in welcher der durchschnittliche altersbedingte Hörverlust eingeschätzt wird. Gemessen daran zeigte sich beim Kläger lediglich in den hohen Frequenzen eine Hörstörung, in den tiefen Frequenzen lag sein Hörvermögen sogar noch deutlich über den altersgemäßen Werten. Allein die lärmbedingte Schwerhörigkeit ohne Berücksichtigung des Tinnitus ist somit nach einer MdE unter 10 v.H. einzuschätzen. Der Senat schließt sich der Auffassung der Sachverständigen PD Dr.S. an, so dass weder das Gutachten von Dr.S. , noch das von Prof.Dr.N. ausreicht, um eine stärkere Hörstörung zu begründen. Denn Dr.S. hat den von ihm gemessenen Diskriminationsverlust nur bei 65 Dezibel abgelesen und nicht, wie aus wissenschaftlichen Gründen zu fordern, bei 60, 80 und 100 Dezibel. Das Gutachten von Dr.N. beruht, worauf die Sachverständige zutreffend hinweist, auf einer Begutachtung nach Aktenlage. Die Höreinschätzung stützt sich somit nur auf die bis dahin dokumentierten HNO-ärztlichen Werte, welche, wie bereits dargelegt, nicht den inzwischen gesicherten wissenschaftlichen Anforderungen entsprechen. Hinzu kommt, dass die Sachverständige PD Dr.S. auf Messungen zurückgreifen konnte, welche innerhalb eines knappen halben Jahres an vier verschiedenen Tagen vorgenommen worden sind. Somit ergibt sich doch ein repräsentativer Querschnitt. Der Senat hat daher keine Bedenken, sich diesem Gutachten und der MdE-Einschätzung anzuschließen. Auch die weitere Beurteilung, dass die Gesamt-MdE der lärmbedingten Schwerhörigkeit einschließlich des beidseitigen Tinnitus nur 10 v.H. erwerbsmindernd ist, ist für den Senat überzeugend dargetan. Es steht daher fest, dass die Gesundheitsstörungen der von der Beklagten anerkannten Berufskrankheit der Nr.2301 der Anlage 1 zur BKVO zu keinem Zeitpunkt ein rentenberechtigendes Ausmaß erreichten bzw. erreichen. Der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Verletztenrente gemäß der hier noch anzuwendenden Vorschriften der Reichsversicherungsordnung - RVO -, weil über einen Versicherungsfall zu entscheiden ist, der vor dem 01.01.1997 eingetreten ist, ist nicht begründet. Ein Anspruch gemäß der §§ 551, 580, 581 RVO auf Zahlung einer Verletztenrente besteht nicht. Die Berufung des Klägers war daher, soweit diese über das angenommene Anerkenntnis vom 15.02.2001 und über den Teilvergleich vom 21.08.2001 hinausgeht, als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 192 und 193 SGG. Der Senat ist zum Ergebnis gekommen, dass dem Kläger Gerichtskosten in Höhe von DM 1.000,00 aufzuerlegen waren. Eine solche Kostenüberbürdung kann das Gericht einem Beteiligten gemäß § 192 SGG auferlegen, wenn dieser durch Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung dem Gericht oder einem Beteiligten Kosten verursacht hat. Zur Auferlegung solcher "Mutwillenskosten" genügt es, wenn das Gericht aufgrund der Gesamtumstände zur Überzeugung gelangt, dass der Beteiligte die Aussichtslosigkeit des Rechtsstreits kennt und diesen trotzdem fortführt. Die Annahme von Mutwillen verlangt somit objektiv die Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung und subjektiv die Kenntnis des Fehlens der Erfolgsaussicht. An das subjektive Tatbestandsmerkmal dürfen allerdings nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass der Beteiligte mündlich oder schriftlich zugegeben hat, die von ihm vertretene Sache sei aussichtslos. Das Handeln seines Prozessbevollmächtigten muss sich ein Beteiligter zurechnen lassen (Meyer-Ladewig, SGG, 5. Auflage, § 192 Anm.3 und 4). Bei einem rechtskundigen Bevollmächtigten ist auf dessen Rechtskenntnis und Einsichtsfähigkeit abzustellen. Dabei genügt es, wenn das Gericht aufgrund der Gesamtumstände zu der Überzeugung gelangt, dass der Beteiligte bzw. der Prozessbevollmächtigte die Aussichtslosigkeit kennt und gleichwohl den Prozess fortführt (LSG Schleswig-Holstein, MDR 1979, 886). Der Senat ist aufgrund der Gesamtumstände, insbesondere aufgrund des persönlichen Eindrucks, welchen er in den mündlichen Verhandlungen vom 15.02. und 21.08.2001 gewinnen konnte, zu der Auffassung gelangt, dass der Bevollmächtigte des Klägers die Berufung mutwillig aufrecht erhalten hat. Zum einen hatten der Kläger und sein Bevollmächtigter in den jeweils ca. einstündigen mündlichen Verhandlungen am 15.02. und 21.08.2001 hinreichend Gelegenheit, sich mit der Sach- und Rechtslage auseinanderzusetzen und zum anderen ist die Beklagte dem Kläger weitgehend entgegengekommen, indem sie die Notwendigkeit einer Hörgeräteversorgung und die Anerkennung eines Tinnitus als weitere Folge der Lärmschwerhörigkeit anerkannt hat. Das Gutachten der PD Dr.S. war dem Kläger am 12.07.2001 zur Kenntnis gegeben worden. Bis zur mündlichen Verhandlung am 21.08.2001 hatte er folglich Gelegenheit, sich damit auseinanderzusetzen. Wenn er dann lediglich vorbringt, das Gutachten überzeuge ihn deshalb nicht, weil die darin ermittelten Werte im Widerspruch zu den Werten stünden, die dieselbe Ärztin im Februar des gleichen Jahres bei der Begutachtung für die private Versicherung ermittelt habe und sie zu diesem Widerspruch keine Stellung bezogen habe und er deshalb Einräumung einer Schriftsatzfrist erbitte, so lässt dies nach Überzeugung des Senats seine Absicht erkennen, den Rechtsstreit mutwillig aufrecht zu erhalten. Denn der Bevollmächtigte des Klägers hatte hinreichend Gelegenheit, sich auf die Hinweise des Senats zum vorgenannten Gutachten zu äußern, welches ausführlich darlegt, wegen der im Januar/Februar und am 08.05.2001 ermittelten unterschiedlichen Werte sei eine erneute Untersuchung am 30.05.2001 erfolgt. Wenn der Kläger dann gleichwohl behauptet, die Sachverständige habe zu diesem Widerspruch keine Stellung bezogen, so lässt dies den fehlenden Willen, die tatsächlich vorhandene Einsicht zu zeigen, erkennen. Auch die - im Protokoll zwar nicht dokumentierte - Äußerung des Bevollmächtigten, er wolle eine Schriftsatzfrist, um mit dem Kläger die Berufungsrücknahme zu besprechen, gibt Aufschluss über die zwar vorhandene Einsicht in die Aussichtslosigkeit, der jedoch die Konsequenz im Handeln fehlt. Dies gilt umso mehr, als der Bevollmächtigte des Klägers nach Erhalt des Gutachtens noch Kontakt mit dem Kläger hatte, was seinem Schreiben vom 07.08.2001, in dem er ankündigte, der Kläger werde wegen Urlaubsabwesenheit am Termin vom 21.08.2001 nicht teilnehmen können, zu entnehmen ist. In dem Schreiben wird zudem eine Stellungnahme zum ärztlichen Gutachten bis zum Ablauf der Woche in Aussicht gestellt, was dann nicht in die Tat umgesetzt wurde. Aus der Gesamtschau dieser Umstände hat sich der Senat die Überzeugung gebildet, dass sich beim Kläger, bzw. bei seinem Bevollmächtigten, auch subjektiv die Kenntnis des Fehlens der Erfolgsaussicht manifestiert hat und er gleichwohl an der Berufung festgehalten hat. Damit liegt Mutwillen im Sinne der Vorschrift des § 192 SGG vor.
Bei der Entscheidung über die Höhe der Mutwillenskosten war zu berücksichtigen, dass unnötige Kosten nur hinsichtlich der Beratung, Verkündung und schriftlichen Abfassung des Urteils entstanden sind. Die Auferlegung von Mutwillenskosten ist in das Ermessen des Gerichts gestellt, wie dem Wort "kann" in § 192 SGG zu entnehmen ist. Die Ausübung des Ermessens hat sich dabei insbesondere an der Schwere des Verschuldens, der Höhe der entstandenen Kosten und den wirtschaftlichen Verhältnisses des Betroffenen zu orientieren. Mehr als die verursachten Kosten dürfen nicht auferlegt werden, denn es handelt sich nicht um eine Strafe, sondern um eine Art Schadensersatz bzw. Beteiligung an den Verfahrenskosten, welche der Staatskasse und damit der Allgemeinheit zur Last fallen (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 192 Anm.9). Da die Mutwillenskosten einen Schadensersatz darstellen, kann der Schaden in entsprechender Anwendung der §§ 202 SGG, 287 ZPO geschätzt werden. Hinsichtlich der Schätzung der Kosten einer Richterstunde finden sich in der Literatur Anhaltspunkte (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., § 192 Anm.9). Danach waren die Kosten im Jahr 1983 für eine Richterstunde auf DM 250,00 bis DM 300,00 anzusetzen. Der Senat hat es danach für gerechtfertigt gehalten, einen Anteil von DM 1.000,00 der so einzuschätzenden Gerichtskosten, welche in der Berufungsinstanz für drei Berufsrichter anfallen, dem Kläger aufzuerlegen. Im Übrigen waren Kosten nach § 193 SGG nicht zu erstatten.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine Gründe im Sinne des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG vorliegen.
Rechtskraft
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