Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 41 U 766/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 303/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 27.01.2000 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat der Klagepartei die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der Rückforderung von überzahlten Hinterbliebenenleistungen aus Anlass des Todes des Ehemannes der Klägerin F.S. in Höhe von DM 80.080,74 streitig, die durch die Doppelzahlung von Hinterbliebenenleistungen durch die Beklagte und die Verwaltungs-BG entstanden sind.
Für den am 18.11.1995 infolge seines Arbeitsunfalls verstorbenen Ehemann der Klägerin bestanden zwei Versicherungsverhältnisse in der gesetzlichen Unfallversicherung: Als Geschäftsführer der Firma BBW Bauträger, ... -GmbH, H ..., war er bei der Verwaltungs-BG als Arbeitnehmer kraft Gesetzes versichert. Zum anderen bestand über die Ziegelmontagebau S ... GmbH eine freiwillige Versicherung als geschäftsführender Gesellschafter bei der Beklagten. Der Verstorbene war für beide Unternehmen in H ... tätig. Sowohl die Verwaltungs-BG als auch die Beklagte erhielten nach dem Tod des Versicherten gleichlautende Unfallanzeigen. Die Beklagte gewährte mit Bescheid vom 25.06.1996 Hinterbliebenenleistungen (Bl.70), die Verwaltungs-BG mit Bescheid vom 03.09.1997 (Bl.153). Die beteiligten Berufsgenossenschaften hatten bis Oktober/November 1998 keine Kenntnis davon, dass unabhängig voneinander gleichlautende Leistungsbescheide mit identischem Leistungsumfang erlassen worden waren. Die Klägerin hatte zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen, dass von zwei verschiedenen Berufsgenossenschaften Feststellungsverfahren betrieben und Leistungen gezahlt wurden. Im Rahmen der Regressnahme bei der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners wurde dieser Sachverhalt jedoch bekannt und im anschließenden Verfahren festgestellt, dass die Verwaltungs-BG zuständiger Versicherungsträger für den Arbeitsunfall vom 18.11.1995 sei (§ 135 Abs.7 SGB VII). Die Witwenrente wurde von der Verwaltungs-BG weiter bezahlt, während die Beklagte ihre Leistungen mit Ende November 1998 einstellte.
Die Beklagte hat - nach Anhörung der Klägerin mit Schreiben vom 11.11.1998 - mit Bescheid vom 09.02.1999 den Bescheid vom 25.06.1996 über Witwenrente und Sterbegeld mit Wirkung für die Vergangenheit gemäß § 45 SGB zurückgenommen und die Klägerin verpflichtet, die für den Zeitraum vom 18.11.1995 bis 30.11.1998 zu Unrecht erbrachten Leistungen in Höhe von DM 80.080,74 gemäß § 50 SGB X zurückzuerstatten. Für die Zeit vom 18.11.1995 bis 30.11.1998 habe Anspruch auf Witwenrente ausschließlich bei einer Berufsgenossenschaft, nämlich bei der Verwaltungs-BG bestanden. Die Hinterbliebenenleistungen der BG der Keramischen und Glas-Industrie für den gleichen Zeitraum seien somit zu Unrecht erbrachte Doppelleistungen. Der begünstigende Bescheid vom 25.06.1996 sei rechtswidrig, die erbrachten Leistungen wie Sterbegeld, Überführungskosten und Witwenrente zu Unrecht erbracht worden. Die Gründe für die Rückforderung seien substanziiert erläutert und dargestellt worden, weshalb im Einzelnen kein Anlass bestehe, von der Rückforderung abzusehen. Denn die Witwe hätte nach den Gesamtumständen erkennen müssen, dass an ein und demselben Versicherungsfall zwei verschiedene Berufsgenossenschaften beteiligt waren und insofern beim Empfang von beiden Leistungen ein grob fahrlässiges Verhalten gegeben war. Das Vertrauen auf das Fortbestehen der Regelung sei auch nicht schutzwürdig. Hierbei sei auf die individuelle Rechtswidrigkeitskenntnis nach Laienart abzustellen. Während des laufenden Feststellungsverfahrens habe die Witwe von beiden Unfallversicherungsträgern mehrfach Fragebögen und diverse Merkblätter erhalten, aus denen zu entnehmen war, dass Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlass eines Versicherungsfalls nur einmal zu erbringen seien. Auch sei die Witwe ihren Mitteilungspflichten eines Rentenempfängers, hinsichtlich Mitteilung der Gewährung einer weiteren Rente aus dem der gesetzlichen Unfallversicherung u.s.w., nicht nachgekommen. Die von der Beklagten vorzunehmende Ermessensabwägung der für oder gegen eine Rücknahme sprechenden Tatsachen ergebe, dass der Bescheid vom 25.1996 vollständig für die Vergangenheit zurückzunehmen sei. Die Geltendmachung und Entgegennahme von Doppelleistungen sei nur mit einem grob fahrlässigen, eventuell sogar zielgerichteten Verhalten der Witwe zu erklären. Sie habe schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt.
Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 24.08.1999): Der Bescheid vom 09.02.1999 über die Rücknahme des Verwaltungsaktes vom 25.06.1996 nach § 45 SGB X und die Rückforderung der zu Unrecht erbrachten Leistungen nach § 50 Abs.1 SGB X in Höhe von DM 80.080,74 sei zu Recht ergangen. Nach Abwägung zwischen dem Vertrauen der Begünstigten und dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme seien alle nur irgendwie erdenklichen Gesichtspunkte in Erwägung gezogen worden, eine soziale Schutzbedürftigkeit für die Witwe könne jedoch nach Würdigung aller den Einzelfall betreffenden Gesamtumstände nicht festgestellt werden. Die Aufhebung des Verwaltungsaktes und die Rückforderung stelle für die Witwe in Anbetracht der unterlassenen Mitteilungspflicht mit den sich hieraus ergebenden Folgen keine unbillige Härte dar.
Hiergegen hat die Klägerin beim Sozialgericht München Klage erhoben und hinsichtlich der Anfechtung der Bescheide klargestellt, dass die Anfechtung nur insoweit gewollt sei, als eine Regelung nach dem Wortlaut des Bescheides vom 09.02.1999 getroffen worden sei. Soweit sich der Bescheid auf die Rücknahme von Leistungen für die Zukunft beziehen könnte, sei der Bescheid nicht angefochten.
Die Klägerin hat vor dem Sozialgericht beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 09.02.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.1999 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 27.01.2000 hat das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 09.02.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.1999 aufgehoben, soweit der Bescheid vom 25.06.1996 nicht nur für die Zukunft, sondern auch für die Vergangenheit zurückgenommen wird und die Erstattung von Leistungen gefordert wird: Die Beklagte habe nach den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen die ausgesprochenen Leistungsbewilligungen nicht rückwirkend aufheben dürfen. Dieses Recht habe ihr entgegen ihrer Annahme nicht nach § 45 Abs.4 Satz 1 in Verbindung mit Abs.2 Satz 3 Nr.3 SGB X zugestanden. Denn es könne nicht angenommen werden, dass die Klägerin die Rechtswidrigkeit der Leistungserbringung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Kenntnis der Rechtswidrigkeit scheide nach dem festgestellten Sachverhalt aus. Grobe Fahrlässigkeit liege nur vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt hat. Ausgehend von dem hier maßgeblichen subjektiven Fahrlässigkeitsbegriff sei ein Verhalten grob fahrlässig bzw. schlechthin unentschuldbar, wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und daher nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (BSGE 62, 32, 35; BSGE 42, 184, 187). Dies könne im vorliegenden Fall nicht angenommen werden, vielmehr sei es nicht ohne Weiteres einleuchtend, dass bei einer zusätzlichen freiwilligen Versicherung keine zusätzlichen Leistungen erbracht werden sollten. Noch dazu könnte sich die Klägerin auf ein Schreiben ihres Rechtsanwalts R ... u.a. vom 04.12.1995 berufen.
Mit ihrer hiergegen eingelegten Berufung macht die Beklagte - unter wiederholter Darstellung des Ablaufs der jeweiligen Verwaltungsverfahren bei ihr bzw. der Verwaltungs-BG - geltend, dass die Klägerin/Berufungsbeklagte zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen habe, dass von zwei verschiedenen Berufsgenossenschaften Feststellungsverfahren betrieben worden sind und Leistungen gezahlt wurden. Die Berufungsklägerin vertrete auch nach nochmaliger Überprüfung der Angelegenheit und unter Berücksichtigung der im angefochtenen Urteil des Sozialgerichts München mitgeteilten Gründe nach wie vor die Auffassung, dass ihre Bescheide rechtmäßig waren. Sie sei dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Berufungsbeklagte die Rechtswidrigkeit infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, da die erforderliche Sorgfalt - wie sie in eigenen Angelegenheiten entsprechend dem Rechtsgedanken "diligentia quam in suis" von ihr angewendet zu erwarten gewesen wäre - in besonders schwerem Maße verletzt wurde. Das Verhalten der Berufungsbeklagten sei deshalb grob fahrlässig, weil einfachste naheliegende Überlegungen nicht angestrengt wurden. Das erstmals im Sozialgerichtsverfahren eingeführte Schreiben von Rechtsanwalt R ... u.a. vom 04.12.1995 entlaste die Berufungsbeklagte nicht. Vielmehr hätte die Klägerin ganz naheliegende Überlegungen anstellen müssen, der Gestalt, dass eine Doppelleistung möglicherweise nicht rechtens sein könnte. Die Berufungsklägerin macht auch geltend, dass sie, was sie auch innerhalb der Vertrauenschutzabwägung geprüft habe, durch eigenes Verhalten nicht selbst eine wesentliche Ursache in der eingetretenen Überzahlung gesetzt habe (z.B. durch irreführende Antragsformulare etc., was hier aber nicht vorliege). Denn eine Befragung "ins Blaue" könne nicht verlangt werden. Sie verweist wiederholt darauf, dass die Klägerin bei Einreichen von Kopien von Bestattungsrechnungen von beiden Berufsgenossenschaften Leistungen entgegengenommen habe, die Frage der Verwaltungs-BG nach Erstattungen durch andere Leistungsträger sei offen gelassen worden. Die Berufungsklägerin habe somit nach allem zu Recht das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit im Sinne von § 45 Abs.2 Satz 3 Nr.3 SGB X bejaht, ein Ermessensfehler liege nicht vor.
Die Beklagte/Berufungsklägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 27.01.2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin/Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, weil das angefochtene Urteil zutreffend sei.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts gemäß § 136 Abs.2 SGG auf den Inhalt der Akten der Beklagten einschließlich der beigezogenen Akten der Verwaltungs-BG sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Sozialgericht hat mit Recht die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben und den von der Beklagten geltend gemachten Erstattungsanspruch für unbegründet erklärt.
Nach § 45 Abs.2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt - hier der Bescheid der Beklagten vom 25.06.1996, in dem Hinterbliebenenleistungen aus Anlass des tödlichen Unfalls des Ehemannes der Klägerin gewährt wurden, - nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nach Satz 3 Nr.3 nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Die hinsichtlich der letztgenannten Voraussetzungen zwischen den Beteiligten unterschiedlich gesehene Verhaltensweise der Klägerin - mit daraus folgenden Konsequenzen - reicht wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, auch nach Ansicht des Senats nicht aus, um nach § 45 Abs.2, 50 SGB X die aus Anlass des tödlichen Unfalls des Ehemannes der Klägerin erbrachten Leistungen zurückzufordern. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass allenfalls frühestens ab dem Zeitpunkt des Erhalts des Bescheides der Verwaltungs-BG vom 03.09.1997 (Bl.153 BG-Akte) der Klägerin klar sein konnte/musste, dass sie wegen des tödlichen Unfalls ihres Ehemannes - neben den entsprechenden Leistungen von der Beklagten mit Bescheid vom 25.06.1996 - sogenannte Doppelleistungen erhält. Dies sagt jedoch noch nichts darüber aus, ob damit auch der Tatbestand des § 45 Abs.2 Satz 3 Ziffer 3 erfüllt ist, d.h. darüber, ob die Klägerin damit die Rechtswidrigkeit der Leistungen durch die Beklagte im Bescheid vom 25.06.1996 infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, d.h. dabei die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt hat. Im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides der Beklagten vom 25.06.1996 konnte die Klägerin, ungeachtet des Umstands, dass von einem Angestellten der beiden Firmen des Verstorbenen die entsprechende Unfallanzeige bei beiden Berufsgenossenschaften erstattet worden war, nicht davon ausgehen, dass später auch von der Verwaltungs-BG Leistungen wegen des gleichen Unfalls bewilligt werden würden. Wie sich aus dem gesamten Ablauf der Verfahren zwischen den beiden betroffenen Berufsgenossenschaften ergibt, war die Rechtslage auch für die "Insider" kompliziert. Die Klägerin hat seinerzeit im Verfahren bei der Beklagten dieser gegenüber auch nichts verschwiegen, was unter Umständen zu einer anderen Entscheidung 1996 geführt hätte. Wie sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 09.05.1996 (Bl.62 BG-Akte) ergibt, war die Klägerin seinerzeit von der Beklagten auch nur dahingehend befragt worden, ob sie bereits beim Rentenversicherungsträger Antrag auf Witwenrente gestellt habe. Dies hat die Klägerin im Schreiben vom 16.05.1996 (Bl.64) dahingehend beantwortet, dass sie - neben Übersendung einer Gehaltsbescheinigung - ausführte: "Ich habe außerdem bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Antrag auf Rente gestellt". Dabei hat sie wahrheitsgemäß die Anfrage der Beklagten beantwortet; dabei kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob sie einen - aus der Sicht der Beklagten weiteren relevanten - Hinweis auf den Umstand, dass auch bei der Verwaltungs-BG (Unfallanzeige der Bauträger, Baubetreuungs-GmbH vom 04.01.1996 erstattet worden war, bewusst verschwiegen hat, denn es ist nicht bekannt, ob sie von dieser Unfallanzeige wusste oder aber ihr keine rechtliche Bedeutung für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich ihrer Hinterbliebenenleistungen beimaß. Letzteres wäre im Hinblick auf die rechtlich schwierige Beurteilung ebenfalls gut verständlich und keinesfalls grob fahrlässig im Sinne der sogenannten Vorschriften. Auch könnte - unter Berücksichtigung des zeitlichen Ablaufs - bis zum Erhalt des weiteren Bescheides der Verwaltungs-BG vom 03.09.1997 der Klägerin kein Vorwurf dahingehend gemacht werden, dass sie gegenüber der Beklagten etwa gegen die aus dem Merkblatt für Empfänger von Renten der gesetzlichen Unfallversicherung ersichtlichen Mitteilungspflichten (vgl. Ziffer 6 über Gewährung, Änderung oder Entziehung weiterer Renten aus der gessetzlichen Unfallversicherung ...) verstoßen hätte. Aber auch ab dem Zeitpunkt der Bewilligung von Hinterbliebenenleistungen durch die Verwaltungs-BG ist nach Ansicht des Senats noch nicht davon auszugehen, dass sich der Klägerin - aus laienhafter Sicht - der Schluss aufdrängen musste, dass damit die Leistungen der Beklagten - als Doppelzahlung - rechtswidrig sein könnten, denn dabei ist zu berücksichtigen, dass die geschilderte Rechtslage im Hinblick auf die Gesamtumstände nicht einfach gelagert ist. Hinzu kommt, dass gerade deshalb, weil es sich um einen tödlichen Verkehrsunfall des Ehemannes der Klägerin gehandelt hat, eine Reihe von Leistungen in Betracht kommt, z.B. aus der Haftpflichtversicherung, aus der gesetzlichen Unfallversicherung, hier sogar durch zwei verschiedene Unfallversicherungsträger.
Nach allem kann daher die Berufung der Beklagten keinen Erfolg haben, sie ist unbegründet und daher zurückzuweisen gewesen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
II. Die Beklagte hat der Klagepartei die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der Rückforderung von überzahlten Hinterbliebenenleistungen aus Anlass des Todes des Ehemannes der Klägerin F.S. in Höhe von DM 80.080,74 streitig, die durch die Doppelzahlung von Hinterbliebenenleistungen durch die Beklagte und die Verwaltungs-BG entstanden sind.
Für den am 18.11.1995 infolge seines Arbeitsunfalls verstorbenen Ehemann der Klägerin bestanden zwei Versicherungsverhältnisse in der gesetzlichen Unfallversicherung: Als Geschäftsführer der Firma BBW Bauträger, ... -GmbH, H ..., war er bei der Verwaltungs-BG als Arbeitnehmer kraft Gesetzes versichert. Zum anderen bestand über die Ziegelmontagebau S ... GmbH eine freiwillige Versicherung als geschäftsführender Gesellschafter bei der Beklagten. Der Verstorbene war für beide Unternehmen in H ... tätig. Sowohl die Verwaltungs-BG als auch die Beklagte erhielten nach dem Tod des Versicherten gleichlautende Unfallanzeigen. Die Beklagte gewährte mit Bescheid vom 25.06.1996 Hinterbliebenenleistungen (Bl.70), die Verwaltungs-BG mit Bescheid vom 03.09.1997 (Bl.153). Die beteiligten Berufsgenossenschaften hatten bis Oktober/November 1998 keine Kenntnis davon, dass unabhängig voneinander gleichlautende Leistungsbescheide mit identischem Leistungsumfang erlassen worden waren. Die Klägerin hatte zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen, dass von zwei verschiedenen Berufsgenossenschaften Feststellungsverfahren betrieben und Leistungen gezahlt wurden. Im Rahmen der Regressnahme bei der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners wurde dieser Sachverhalt jedoch bekannt und im anschließenden Verfahren festgestellt, dass die Verwaltungs-BG zuständiger Versicherungsträger für den Arbeitsunfall vom 18.11.1995 sei (§ 135 Abs.7 SGB VII). Die Witwenrente wurde von der Verwaltungs-BG weiter bezahlt, während die Beklagte ihre Leistungen mit Ende November 1998 einstellte.
Die Beklagte hat - nach Anhörung der Klägerin mit Schreiben vom 11.11.1998 - mit Bescheid vom 09.02.1999 den Bescheid vom 25.06.1996 über Witwenrente und Sterbegeld mit Wirkung für die Vergangenheit gemäß § 45 SGB zurückgenommen und die Klägerin verpflichtet, die für den Zeitraum vom 18.11.1995 bis 30.11.1998 zu Unrecht erbrachten Leistungen in Höhe von DM 80.080,74 gemäß § 50 SGB X zurückzuerstatten. Für die Zeit vom 18.11.1995 bis 30.11.1998 habe Anspruch auf Witwenrente ausschließlich bei einer Berufsgenossenschaft, nämlich bei der Verwaltungs-BG bestanden. Die Hinterbliebenenleistungen der BG der Keramischen und Glas-Industrie für den gleichen Zeitraum seien somit zu Unrecht erbrachte Doppelleistungen. Der begünstigende Bescheid vom 25.06.1996 sei rechtswidrig, die erbrachten Leistungen wie Sterbegeld, Überführungskosten und Witwenrente zu Unrecht erbracht worden. Die Gründe für die Rückforderung seien substanziiert erläutert und dargestellt worden, weshalb im Einzelnen kein Anlass bestehe, von der Rückforderung abzusehen. Denn die Witwe hätte nach den Gesamtumständen erkennen müssen, dass an ein und demselben Versicherungsfall zwei verschiedene Berufsgenossenschaften beteiligt waren und insofern beim Empfang von beiden Leistungen ein grob fahrlässiges Verhalten gegeben war. Das Vertrauen auf das Fortbestehen der Regelung sei auch nicht schutzwürdig. Hierbei sei auf die individuelle Rechtswidrigkeitskenntnis nach Laienart abzustellen. Während des laufenden Feststellungsverfahrens habe die Witwe von beiden Unfallversicherungsträgern mehrfach Fragebögen und diverse Merkblätter erhalten, aus denen zu entnehmen war, dass Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlass eines Versicherungsfalls nur einmal zu erbringen seien. Auch sei die Witwe ihren Mitteilungspflichten eines Rentenempfängers, hinsichtlich Mitteilung der Gewährung einer weiteren Rente aus dem der gesetzlichen Unfallversicherung u.s.w., nicht nachgekommen. Die von der Beklagten vorzunehmende Ermessensabwägung der für oder gegen eine Rücknahme sprechenden Tatsachen ergebe, dass der Bescheid vom 25.1996 vollständig für die Vergangenheit zurückzunehmen sei. Die Geltendmachung und Entgegennahme von Doppelleistungen sei nur mit einem grob fahrlässigen, eventuell sogar zielgerichteten Verhalten der Witwe zu erklären. Sie habe schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt.
Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 24.08.1999): Der Bescheid vom 09.02.1999 über die Rücknahme des Verwaltungsaktes vom 25.06.1996 nach § 45 SGB X und die Rückforderung der zu Unrecht erbrachten Leistungen nach § 50 Abs.1 SGB X in Höhe von DM 80.080,74 sei zu Recht ergangen. Nach Abwägung zwischen dem Vertrauen der Begünstigten und dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme seien alle nur irgendwie erdenklichen Gesichtspunkte in Erwägung gezogen worden, eine soziale Schutzbedürftigkeit für die Witwe könne jedoch nach Würdigung aller den Einzelfall betreffenden Gesamtumstände nicht festgestellt werden. Die Aufhebung des Verwaltungsaktes und die Rückforderung stelle für die Witwe in Anbetracht der unterlassenen Mitteilungspflicht mit den sich hieraus ergebenden Folgen keine unbillige Härte dar.
Hiergegen hat die Klägerin beim Sozialgericht München Klage erhoben und hinsichtlich der Anfechtung der Bescheide klargestellt, dass die Anfechtung nur insoweit gewollt sei, als eine Regelung nach dem Wortlaut des Bescheides vom 09.02.1999 getroffen worden sei. Soweit sich der Bescheid auf die Rücknahme von Leistungen für die Zukunft beziehen könnte, sei der Bescheid nicht angefochten.
Die Klägerin hat vor dem Sozialgericht beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 09.02.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.1999 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 27.01.2000 hat das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 09.02.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.1999 aufgehoben, soweit der Bescheid vom 25.06.1996 nicht nur für die Zukunft, sondern auch für die Vergangenheit zurückgenommen wird und die Erstattung von Leistungen gefordert wird: Die Beklagte habe nach den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen die ausgesprochenen Leistungsbewilligungen nicht rückwirkend aufheben dürfen. Dieses Recht habe ihr entgegen ihrer Annahme nicht nach § 45 Abs.4 Satz 1 in Verbindung mit Abs.2 Satz 3 Nr.3 SGB X zugestanden. Denn es könne nicht angenommen werden, dass die Klägerin die Rechtswidrigkeit der Leistungserbringung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Kenntnis der Rechtswidrigkeit scheide nach dem festgestellten Sachverhalt aus. Grobe Fahrlässigkeit liege nur vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt hat. Ausgehend von dem hier maßgeblichen subjektiven Fahrlässigkeitsbegriff sei ein Verhalten grob fahrlässig bzw. schlechthin unentschuldbar, wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und daher nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (BSGE 62, 32, 35; BSGE 42, 184, 187). Dies könne im vorliegenden Fall nicht angenommen werden, vielmehr sei es nicht ohne Weiteres einleuchtend, dass bei einer zusätzlichen freiwilligen Versicherung keine zusätzlichen Leistungen erbracht werden sollten. Noch dazu könnte sich die Klägerin auf ein Schreiben ihres Rechtsanwalts R ... u.a. vom 04.12.1995 berufen.
Mit ihrer hiergegen eingelegten Berufung macht die Beklagte - unter wiederholter Darstellung des Ablaufs der jeweiligen Verwaltungsverfahren bei ihr bzw. der Verwaltungs-BG - geltend, dass die Klägerin/Berufungsbeklagte zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen habe, dass von zwei verschiedenen Berufsgenossenschaften Feststellungsverfahren betrieben worden sind und Leistungen gezahlt wurden. Die Berufungsklägerin vertrete auch nach nochmaliger Überprüfung der Angelegenheit und unter Berücksichtigung der im angefochtenen Urteil des Sozialgerichts München mitgeteilten Gründe nach wie vor die Auffassung, dass ihre Bescheide rechtmäßig waren. Sie sei dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Berufungsbeklagte die Rechtswidrigkeit infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, da die erforderliche Sorgfalt - wie sie in eigenen Angelegenheiten entsprechend dem Rechtsgedanken "diligentia quam in suis" von ihr angewendet zu erwarten gewesen wäre - in besonders schwerem Maße verletzt wurde. Das Verhalten der Berufungsbeklagten sei deshalb grob fahrlässig, weil einfachste naheliegende Überlegungen nicht angestrengt wurden. Das erstmals im Sozialgerichtsverfahren eingeführte Schreiben von Rechtsanwalt R ... u.a. vom 04.12.1995 entlaste die Berufungsbeklagte nicht. Vielmehr hätte die Klägerin ganz naheliegende Überlegungen anstellen müssen, der Gestalt, dass eine Doppelleistung möglicherweise nicht rechtens sein könnte. Die Berufungsklägerin macht auch geltend, dass sie, was sie auch innerhalb der Vertrauenschutzabwägung geprüft habe, durch eigenes Verhalten nicht selbst eine wesentliche Ursache in der eingetretenen Überzahlung gesetzt habe (z.B. durch irreführende Antragsformulare etc., was hier aber nicht vorliege). Denn eine Befragung "ins Blaue" könne nicht verlangt werden. Sie verweist wiederholt darauf, dass die Klägerin bei Einreichen von Kopien von Bestattungsrechnungen von beiden Berufsgenossenschaften Leistungen entgegengenommen habe, die Frage der Verwaltungs-BG nach Erstattungen durch andere Leistungsträger sei offen gelassen worden. Die Berufungsklägerin habe somit nach allem zu Recht das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit im Sinne von § 45 Abs.2 Satz 3 Nr.3 SGB X bejaht, ein Ermessensfehler liege nicht vor.
Die Beklagte/Berufungsklägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 27.01.2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin/Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, weil das angefochtene Urteil zutreffend sei.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts gemäß § 136 Abs.2 SGG auf den Inhalt der Akten der Beklagten einschließlich der beigezogenen Akten der Verwaltungs-BG sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Sozialgericht hat mit Recht die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben und den von der Beklagten geltend gemachten Erstattungsanspruch für unbegründet erklärt.
Nach § 45 Abs.2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt - hier der Bescheid der Beklagten vom 25.06.1996, in dem Hinterbliebenenleistungen aus Anlass des tödlichen Unfalls des Ehemannes der Klägerin gewährt wurden, - nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nach Satz 3 Nr.3 nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Die hinsichtlich der letztgenannten Voraussetzungen zwischen den Beteiligten unterschiedlich gesehene Verhaltensweise der Klägerin - mit daraus folgenden Konsequenzen - reicht wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, auch nach Ansicht des Senats nicht aus, um nach § 45 Abs.2, 50 SGB X die aus Anlass des tödlichen Unfalls des Ehemannes der Klägerin erbrachten Leistungen zurückzufordern. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass allenfalls frühestens ab dem Zeitpunkt des Erhalts des Bescheides der Verwaltungs-BG vom 03.09.1997 (Bl.153 BG-Akte) der Klägerin klar sein konnte/musste, dass sie wegen des tödlichen Unfalls ihres Ehemannes - neben den entsprechenden Leistungen von der Beklagten mit Bescheid vom 25.06.1996 - sogenannte Doppelleistungen erhält. Dies sagt jedoch noch nichts darüber aus, ob damit auch der Tatbestand des § 45 Abs.2 Satz 3 Ziffer 3 erfüllt ist, d.h. darüber, ob die Klägerin damit die Rechtswidrigkeit der Leistungen durch die Beklagte im Bescheid vom 25.06.1996 infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, d.h. dabei die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt hat. Im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides der Beklagten vom 25.06.1996 konnte die Klägerin, ungeachtet des Umstands, dass von einem Angestellten der beiden Firmen des Verstorbenen die entsprechende Unfallanzeige bei beiden Berufsgenossenschaften erstattet worden war, nicht davon ausgehen, dass später auch von der Verwaltungs-BG Leistungen wegen des gleichen Unfalls bewilligt werden würden. Wie sich aus dem gesamten Ablauf der Verfahren zwischen den beiden betroffenen Berufsgenossenschaften ergibt, war die Rechtslage auch für die "Insider" kompliziert. Die Klägerin hat seinerzeit im Verfahren bei der Beklagten dieser gegenüber auch nichts verschwiegen, was unter Umständen zu einer anderen Entscheidung 1996 geführt hätte. Wie sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 09.05.1996 (Bl.62 BG-Akte) ergibt, war die Klägerin seinerzeit von der Beklagten auch nur dahingehend befragt worden, ob sie bereits beim Rentenversicherungsträger Antrag auf Witwenrente gestellt habe. Dies hat die Klägerin im Schreiben vom 16.05.1996 (Bl.64) dahingehend beantwortet, dass sie - neben Übersendung einer Gehaltsbescheinigung - ausführte: "Ich habe außerdem bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Antrag auf Rente gestellt". Dabei hat sie wahrheitsgemäß die Anfrage der Beklagten beantwortet; dabei kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob sie einen - aus der Sicht der Beklagten weiteren relevanten - Hinweis auf den Umstand, dass auch bei der Verwaltungs-BG (Unfallanzeige der Bauträger, Baubetreuungs-GmbH vom 04.01.1996 erstattet worden war, bewusst verschwiegen hat, denn es ist nicht bekannt, ob sie von dieser Unfallanzeige wusste oder aber ihr keine rechtliche Bedeutung für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich ihrer Hinterbliebenenleistungen beimaß. Letzteres wäre im Hinblick auf die rechtlich schwierige Beurteilung ebenfalls gut verständlich und keinesfalls grob fahrlässig im Sinne der sogenannten Vorschriften. Auch könnte - unter Berücksichtigung des zeitlichen Ablaufs - bis zum Erhalt des weiteren Bescheides der Verwaltungs-BG vom 03.09.1997 der Klägerin kein Vorwurf dahingehend gemacht werden, dass sie gegenüber der Beklagten etwa gegen die aus dem Merkblatt für Empfänger von Renten der gesetzlichen Unfallversicherung ersichtlichen Mitteilungspflichten (vgl. Ziffer 6 über Gewährung, Änderung oder Entziehung weiterer Renten aus der gessetzlichen Unfallversicherung ...) verstoßen hätte. Aber auch ab dem Zeitpunkt der Bewilligung von Hinterbliebenenleistungen durch die Verwaltungs-BG ist nach Ansicht des Senats noch nicht davon auszugehen, dass sich der Klägerin - aus laienhafter Sicht - der Schluss aufdrängen musste, dass damit die Leistungen der Beklagten - als Doppelzahlung - rechtswidrig sein könnten, denn dabei ist zu berücksichtigen, dass die geschilderte Rechtslage im Hinblick auf die Gesamtumstände nicht einfach gelagert ist. Hinzu kommt, dass gerade deshalb, weil es sich um einen tödlichen Verkehrsunfall des Ehemannes der Klägerin gehandelt hat, eine Reihe von Leistungen in Betracht kommt, z.B. aus der Haftpflichtversicherung, aus der gesetzlichen Unfallversicherung, hier sogar durch zwei verschiedene Unfallversicherungsträger.
Nach allem kann daher die Berufung der Beklagten keinen Erfolg haben, sie ist unbegründet und daher zurückzuweisen gewesen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
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