L 3 U 303/93

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 U 23/93
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 303/93
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 23.09.1993 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Verletztenrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls des Klägers vom 09.10.1991 streitig.

Der am ...1950 geborene Kläger ist am 09.10.1991 auf dem Heimweg von seinem Betrieb vom Fahrrad gestürzt. Dabei hat der Kläger nach dem vom Durchgangsarzt Dr.E ... am 11.10. 1991 erstatteten Bericht eine Ellenbogenprellung und -schürfung rechts erlitten. Das Röntgenergebnis gab keinen Anhalt für frische, knöcherne Verletzungen. Wegen der Angaben des Klägers, stärkere Schmerzen im Ellenbogen zu haben, wurde nachfolgend auch eine neurologische Abklärung in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik M ... veranlasst. Nach dem Bericht des Dr.N ... vom 09.01.1992 bestanden keinerlei neurogene motorische oder sensible Defizite im Bereich der oberen Gliedmaßen. Die objektiven neurophysiologen Parameter des Ellennervens wurden als seitengleich beschrieben, eine strukturelle Schädigung von Nervengewebe anlässlich des Unfalls vom 09.10.1991 verneint. Eventuell später aufgetretene erneute Beschwerden im Bereich des Ellennervens rechts könnten nicht mehr mit Sicherheit auf den Unfall vom 09.10.1991 bezogen werden. Bereits am 07.07.1990 hatte der Kläger bei einem anderen Unfall einen Speichenköpfchenbruch im rechten Ellenbogen erlitten, wobei im Weiteren dieses Speichenköpfchen operativ entfernt worden war (vgl. hierzu Berufungsverfahren, Az.: L 3 U 273/95). Wegen anhaltender Beschwerden wurde zur weiteren Abklärung der Unfallfolgen vom 09.10.1991 auch eine Athroskopie des rechten Ellenbogengelenks in der BG-Unfallklinik M ... am 21.01.1992 durchgeführt. Aufgrund des klinischen, röntgenologischen und athroskopischen Befundes konnten Folgen des zweiten Unfalls (Prellung des rechten Ellenbogens) jedoch nicht objektiviert werden, alle heute noch feststellbaren Befunde am rechten Ellenbogengelenk seien Folge des ersten Unfalls vom 07.07.1990. Die Beklagte ließ den Kläger des Weiteren durch den Chirurgen Dr.G ... untersuchen und begutachten. Dieser nahm im Gutachten vom 31.03.1992 als Unfallfolge lediglich eine einfache Prellung des rechten Ellenbogengelenks mit oberflächlicher Schürfwunde an, unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit sei allenfalls bis 20.12.1991 anzunehmen. Ab dem 21.12.1991 seien keine Unfallfolgen mehr vorhanden, die MdE mit 0 v.H. einzustufen.

Gestützt hierauf hat die Beklagte sodann mit Bescheid vom 23.04.1992 die Rentengewährung abgelehnt, weil der Arbeitsunfall eine MdE im rentenberechtigendem Grade über die 13. Woche hinaus nicht hinterlassen habe.

Auf den Widerspruch des Klägers hin veranlasste die Beklagte eine nochmalige Begutachtung durch den Chirurgen Dr.P ... Dieser trat im Gutachten vom 13.10.1992 den Vorgutachtern bei, wonach Unfallfolgen aus Anlass des Unfalls vom 09.10.1991 nicht mehr vorlägen und die MdE mit 0 v.H. anzusetzen sei. Das über den 20.12.1991 hinaus fortbestehende Beschwerdebild sei nicht auf den Unfall vom 09.10.1991 zurückzuführen. Mit Einverständnis des Klägers wurde der Widerspruch sodann dem Sozialgericht Augsburg als Klage zugeleitet.

Die Beklagte hat auf Anforderung weitere medizinische Unterlagen zum Unfall vom 07.07.1990 vorgelegt. Das Sozialgericht hat sodann nach Beiziehung der einschlägigen Röntgenaufnahmen den Orthopäden Dr.L ... gehört. Dieser Sachverständige kam nach Untersuchung des Klägers in seinem Gutachten vom 03.09.1993 zu der Auffassung, dass ab 21.12.1991 beim Kläger keine Gesundheitsstörungen vorlägen, die auf den Unfall vom 09.10.1991 ursächlich - zumindest im Sinne der wesentlichen Teilursache - zurückzuführen wären. Die Folgen dieses Unfalls seien zu diesem Zeitpunkt verheilt gewesen. Die MdE betrage ab 21.12.1991 aufgrund der Folgen des Unfalls vom 09.10.1991 unter 10 v.H.

Der Kläger hat vor dem Sozialgericht beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.04.1992 zu verurteilen, ihm ab dem 21.10.1991 Verletztenrente nach einer MdE um mindestens 20 v.H. zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 23.09.1993 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung von Verletztenrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 09.10. 1991, weil dieser eine MdE in rentenberechtigendem Grade über die 13. Woche nach dem Unfall hinaus nicht hinterlassen habe. Die Folgen des vorgenannten Unfalls seien ab 21.12.1991 wieder vollständig abgeklungen gewesen. Entgegen der Meinung des Klägers seien in diesem Fall die Folgen des Vorunfalls vom 07.07. 1990 von den Folgen des Unfalls vom 09.10.1991 sicher anhand der objektiven medizinischen Unterlagen abgrenzbar. Nach der völlig übereinstimmenden Beurteilung des erstbehandelnden Durchgangsarztes Dr.E ... und aller gutachtlich eingeschalteten Sachverständigen sei es am 09.10.1991 nur zu einer Prellung und Schürfung des rechten Ellenbogengelenks gekommen (vgl. im Weiteren Gutachten Dr.L ...). Durch die neurologischen Untersuchungen in der Unfallklinik M ... Anfang 1992 habe ebenfalls ausgeschlossen werden können, dass es durch den Unfall zu neurologischen Schädigungen gekommen sei. Für die Kammer sei daher die in Übereinstimmung mit Dr.G ... und Dr.P ... getroffene Gesamtbeurteilung von Dr.L ... zwingend, dass Unfallfolgen nicht mehr vorlägen. Die beim Kläger noch vorliegenden Beschwerden könnten zweifelsfrei nicht auf den Unfall vom 09.10.1991 bezogen werden, sondern allenfalls auf den Unfall vom 07.07.1990, der jedoch nicht Streitgegenstand des Klageverfahrens S 2 U 23/93 sei.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger sinngemäß Berufung eingelegt: Er rügt an den vorangegangenen Untersuchungen, dass diese nur Minuten gedauert hätten und seinem Unfallfolgezustand nicht gerecht würden. Er habe bis heute Beschwerden, es sei ihm heute noch nicht möglich, den rechten Arm zu belasten. Seinen Beruf könne er mit dieser Verletzung nicht mehr ausüben. Er bitte um nochmalige Prüfung der Angelegenheit. Er verweist im Weiteren auch auf den Schwerbehindertenbescheid vom 03.08.1994, wonach ihm ein GdB um 30 v.H. zuerkannt worden sei. Der Kläger hat im Berufungsverfahren auch noch auf verschiedene vorgelegte medizinische Unterlagen verwiesen. In dem auf den 26.09.2000 terminierten Erörterungstermin ist der Kläger nicht erschienen. Ihm wurde das Protokoll mit den darin zu beiden Rechtsstreitigkeiten niedergelegten Erwägungen und rechtlichen Hinweisen übersandt. Er hat daraufhin im Wesentlichen - wiederholt - vorgebracht, dass das Gutachten des Dr.L ..., das in wenigen Minuten zustande gekommen sei, von ihm in Frage gestellt werde und auf ein Schreiben an die Beklagte Bezug genommen werde.

Hierzu hat sich die Beklagte mit Schreiben vom 15.11.2000 dahingehend geäußert, dass der vom Kläger vorgelegte Arztbrief des Dr.Le ... vom 18.12.1995 in der Sache keine neuen Erkenntnisse bringe. Sie verweise wiederholt auf die Ergebnisse des Gutachtens des Dr.L ..., wonach der Arbeitsunfall vom 09.10.1991 zu keinen bleibenden Gesundheitsstörungen geführt habe. Sämtliche Gesundheitsstörungen des Klägers im Bereich des rechten Arms seien vielmehr auf das unversicherte Ereignis vom 07.07.1990 zurückzuführen, insofern sei in dem Arztbrief des Dr.Le ... keinerlei Differenzierung vorgenommen worden.

Der Kläger beantragt - sinngemäß -, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 23.09.1993 und des Bescheides vom 23.04.1992 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 09.10.1991 Verletztenrente nach einer MdE um mindestens 20 v.H. zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen, weil das angefochtene Urteil zutreffend sei.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts gemäß § 136 Abs.2 SGG auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie auf der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Sozialgericht hat mit Recht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von Verletztenrente - hier nach einer MdE um 20 v.H. - aus Anlass seines Arbeitsunfalls vom 09.10.1991, weil dieser eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigendem Grad nicht hinterlassen hat. Dies hat das Sozialgericht - vor allem gestützt auf die Darlegungen der Sachverständigen Dr.G ..., Dr.P ... sowie Dr.L ... - eingehend und überzeugend dargelegt. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen im vollen Umfang an und nimmt zur weiteren Begründung ergänzend gemäß § 153 Abs.2 SGG auf die Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil Bezug. Die derzeitige medizinische Situation ergibt auch keinen Anlass dafür, entgegen der Auffassung der Beklagten und des Sozialgerichts davon auszugehen, dass der vorgenannte Unfall des Klägers eine MdE in rentenberechtigendem Grad hinterlassen hat. Neue medizinische Erkenntnisse, die hierzu im Widerspruch stehen, lagen nicht vor; Veranlassung für die Einholung eines Gutachtens von Amts wegen bestand bei der oben geschilderten Sach- und Rechtslage nicht. Einen Antrag nach § 109 SGG hat der Kläger nicht gestellt.

Nach allem konnte daher die Berufung des Klägers bei dem derzeitigen Sachstand keinen Erfolg haben; sie ist unbegründet und daher zurückzuweisen gewesen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen dafür nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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