L 17 U 307/98

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 U 166/96
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 17 U 307/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 28.05.1998 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf Verletztenrente (Stützrente) nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um wenigstens 10 vH wegen einer als Berufskrankheit (BK) anerkannten Lärmschwerhörigkeit hat.

Der am 1946 geborene Kläger, bei dem aufgrund eines Arbeitsunfalles vom 19.12.1977 wegen Kahnbeinbruches linker Hand von der BG für Fahrzeughaltung eine MdE von 10 vH auf Dauer festgestellt wurde, machte mit Schreiben vom 16.08.1994 gegenüber der Beklagten eine berufliche Lärmschwerhörigkeit geltend, die er zu Beginn der 80-er Jahre erstmals wahrgenommen habe. Hierzu hatte der Allgemeinarzt Dr.H.E. (H.) ein ärztliches Attest vom 16.06.1994 vorgelegt, in dem Schallempfindungsstörungen beidseits angegeben werden.

Seinem beruflichen Werdegang nach war der Kläger seit 1960 als Kfz-Handwerker, Tankwart, Fahrer und Schlosser tätig. Seit April 1986 arbeitete er bei der Firma V. (W.) als Schlosser bis 05.01.1992. Hier war er dem Lärm von Schweißgeräten, Schleifmaschinen, Bohrmaschinen ausgesetzt, trug aber - nach seinen Angaben - Gehörgangsstöpsel. Der Technische Aufsichtsdienst (TAD) der Beklagten ging in seiner Stellungnahme vom 11.07.1995 davon aus, dass der Kläger insgesamt 5 3/4 Jahre bei der Firma V. einem Lärmpegel von 98 dB (A) ausgesetzt war. Bei den anderen Arbeitgebern sei er nicht lärmgefährdet beschäftigt gewesen.

Nach Beiziehung von Arztberichten des HNO-Arztes Dr.E.L. (W.) vom 25.11.1991 sowie dessen ärztlicher Anzeige über eine BK vom 16.01.1995 holte die Beklagte ein Gutachten des HNO-Arztes Dr.F.-J.N. (H.) vom 21.11.1995 ein. Der Gutachter, bei dem der Kläger angab, ab und zu Ohrgeräusche gehabt zu haben, stellte einen Hochtonschaden beidseits fest, der mit einer chronischen Lärmschädigung vereinbar sei. Die MdE beidseits sei bei einem Hörverlust beidseits von 10 % mit unter 10 vH einzuschätzen.

Nach Stellungnahme des staatl. Gewerbearztes Dr.M.S. vom 15.12.1995 erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 26.01.1996 eine beruflich verursachte Lärmschwerhörigkeit iS der Nr 2301 der Anl 1 zur BKV als BK an (beidseitiger Hörverlust im Hochtonbereich bei positivem Recruitment). Ein Anspruch auf Rente bestehe aber nicht, da bei annähernd normalem Sprachgehör die MdE unter 10 vH liege (bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 24.04.1996).

Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Würzburg erhoben und beantragt, die als BK anerkannte Lärmschwerhörigkeit (incl Tinnitus) mit einer MdE von mindestens 10 vH zu bewerten.

Nach Beiziehung der Akten der beim SG Würzburg anhängigen Schwerbehindertenstreitsache S 10 Vs 724/96 hat das SG ein Gutachten des HNO-Arztes Dr.L.D. (G.) vom 02.05.1997 veranlasst. Dr.D. hat eine beruflich verursachte Hochtoninnenschwerhörigkeit beidseits bestätigt, die MdE aber mit unter 10 vH eingeschätzt. Der Kläger gab gelegentlichen Tinnitus an. In dem auf Antrag des Klägers eingeholten Gutachten nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat Dr.M.B. (W.) am 31.10.1997 eine mittel- bis hochgradige, beruflich verursachte Innenohrschwerhörigkeit beidseits festgestellt. Den durch objektive Messmethoden nicht verifizierbaren Tinnitus hat er als glaubhaft angesehen. Die MdE auf Grund der reinen Lärmschwerhörigkeit sei mit einer MdE von unter 10 vH gerechtfertigt, auf Grund des Tinnitus sei aber eine Gesamt-MdE von 10 vH vertretbar. Die Beklagte hat dem mit der beratungsärztlichen Stellungnahme des Prof. Dr.J.T. (Hals-Nasen-Ohren-Klinik des Klinikums der Stadt N.) vom 08.12.1997 widersprochen. Da das Ohrgeräusch keinen belästigenden Charakter habe, sei auch kein MdE-Zuschlag gerechtfertigt. Die MdE sei noch unter 10 vH einzuschätzen.

Mit Urteil vom 28.05.1998 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat sich dabei auf das Gutachten des Dr.D. gestützt.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt mit der Begründung, dass unter Berücksichtigung des Tinnitus eine MdE von 10 vH erreicht werde. Er habe seiner Familie gegenüber immer wieder erklärt, dass er schreckliches Pfeifen im Ohr habe.

Der Senat hat nach Beiziehung der Schwerbehindertenakte des Versorgungsamtes Würzburg, der Rentenakte der LVA Unterfranken, der Konkursakte des Amtsgerichts Würzburg (über den früheren Arbeitgeber des Klägers), eines Befundberichtes des HNO-Arztes Dr.L. vom 05.10.1998 sowie der arbeitsmedizinischen Unterlagen des ehemaligen Arbeitgebers des Klägers, den HNO-Arzt Dr.V.H. (N.) mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. In dem Gutachten vom 15.06.1999 hat Dr.H. eine recruitment-positive Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits mit einem sprachaudiometrischen Hörverlust von 20 % beidseits sowie ein rezidivierendes Ohrgeräusch beidseits als im Wesentlichen berufsbedingte Erkrankungen bezeichnet. Die MdE hat er mit unter 10 vH angenommen.

Mit Schreiben vom 07.07.1999/21.09.1999 hat der Kläger den Gutachter Dr.H. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt auf Grund dessen Gutachtenstätigkeit für die Berufsgenossenschaften. Nach Stellungnahme des Dr.H. vom 10.09.1999 hat der Senat mit Beschluss vom 17.01.2001 den Befangenheitsantrag abgelehnt.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des SG Würzburg vom 28.05.1998 sowie unter Abänderung des Bescheids vom 26.01.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.04.1996 zu verurteilen, ihm Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 10 vH (Stützrente) wegen der als BK anerkannten Lärmschwerhörigkeit (incl Tinnitus) zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Würzburg vom 28.05.1998 zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten, der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie der Akte des Amtsgerichts Würzburg (N 141/92) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), jedoch unbegründet.

Die als BK Nr 2301 der Anl 1 zur BKV anerkannte Lärmschwerhörigkeit bedingt keine rentenberechtigende MdE in Höhe von mindestens 10 vH (Stützrente) gem §§ 551 Abs 1 Nr 3, 581 Abs 1 Nr 2, Abs 3 Reichsversicherungsordnung (RVO).

Der Anspruch des Klägers ist nach den Vorschriften der RVO zu beurteilen, da die BK vor dem In-Kraft-Treten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) am 01.01.1997 eingetreten ist (Art 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes, § 212 SGB VII).

Die Entscheidung der Frage, in welchem Grad die Erwerbsfähigkeit eines Verletzten gemindert ist, ist eine tatsächliche Feststellung, die das Gericht gem § 128 Abs 1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft (BSGE 4, 147, 149; 6, 267, 268; BSG vom 23.04.1987 - 2 RU 47/86). Die Bemessung des Grades der unfallbedingten MdE richtet sich nach dem Umfang der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens des Verletzten durch die Unfallfolgen und nach dem Umfang der dem Verletzten damit verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Die Beurteilung, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind, betrifft in erster Linie das ärztlich-wissenschaftliche Gebiet. Doch ist die Frage, welche MdE vorliegt, eine Rechtsfrage. Sie ist ohne Bindung an ärztliche Gutachten unter Berücksichtigung der Einzelumstände nach der Lebenserfahrung zu entscheiden (vgl Lauterbach-Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3.Aufl, Anm 5 d zu § 581 RVO). Ärztliche Meinungsäußerungen hinsichtlich der Bewertung der MdE sind auch eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richtige Einschätzung des Grades der MdE, vor allem, soweit sich diese darauf bezieht, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzen durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind (BSG in SozR § 581 Nrn 23, 27). Darüberhinaus sind bei der Beurteilung der MdE auch die von der Rechtssprechung sowie von dem versicherungsrechtlichen und -medizinischen Schrifttum herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungsgrundsätze - entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft -, insbesondere das sog "Königsteiner Merkblatt" zu beachten. Zwar sind diese nicht im Einzelfall bindend, aber sie sind geeignet, die Grundlage für eine gleiche und gerechte Beurteilung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis zu bilden (BSG vom 23.04.1987 aaO; BSG in SozR 1200 § 581 Nr 27).

Da bei dem Kläger mit Bescheid vom 26.01.1996 wegen des Arbeitsunfalles vom 19.12.1977 eine MdE auf Dauer von 10 vH festgestellt wurde, genügt wegen der anerkannten Lärmschwerhörigkeit nach Nr 2301 der Anl 1 BKV in diesem Verfahren bereits eine MdE von 10 vH, um nach § 581 Abs 3 RVO einen Rentenanspruch zu begründen (Stützrente).

Die Voraussetzungen hierfür liegen aber nicht vor. Auf Grund der Ausführungen der Sachverständigen Dr.H. (Gutachten vom 15.06.1999), Dr.D. (Gutachten vom 02.05.1997) und Dr.N., dessen im Auftrag der Beklagten erstattetes Gutachten vom 21.11.1995 im anhängigen Rechtsstreit berücksichtigt werden kann (BSG SozR Nr 66 zu § 128 SGG), steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch die Folgen der als BK anerkannten Lärmschwerhörigkeit einschl. des Tinnitus auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens nicht um 10 vH gemindert ist. Ohne Zweifel liegt bei dem Kläger eine berufsbedingte beidseitige Schwerhörigkeit im Hochtonbereich bei positivem Recruitment vor sowie ein rezidivierender beidseitiger Tinnitus. Die beidseitige recruitment-positive Schallempfindungsschwerhörigkeit beginnt - bei beidseits reizlosen Trommelfellen - in den tiefen Frequenzen mit Schrägabfall und Betonung der hohen Frequenzen. Nach dem Sprachaudiogramm errechnet sich dabei ein Hörverlust von beidseits 20 %. Auffällig ist, dass sich zwischen dem Audiogramm des Dr.L. vom 05.11.1991 und der Begutachtung durch Dr.N. am 21.11.1995 keine Veränderung zeigt. Beide Hörkurven stellen sich im Wesentlichen identisch dar. Für die Zeit danach, dh ab 1995, ist aber eine Zunahme der Schwerhörigkeit zu verzeichnen, so Dr.D. (im Tieftonbereich) und auch Dr.B. (tonschwellenaudiometrisch). Bei der Begutachtung durch Dr.H. am 11.03.1999 ist eine weitere deutliche Zunahme im Tieftonbereich, auch im Mittelfrequenzbereich, um 2 kHz nachweisbar. Während 1995 das Hörvermögen beidseits im Sprachaudiogramm nur einen Hörverlust von 10 % aufwies, beträgt dieser nunmehr beidseits 20 %. Die nach 1995 eingetretene Zunahme in der Hörstörung ist als lärmunabhängig zu bewerten, da seit 1992 keine Lärmexposition mehr stattfand. Ist die Lärmexposition beendet, kann die Schwerhörigkeit nicht mehr berufsbedingt, sondern nur noch altersentsprechend fortschreiten (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 6.Aufl S 389).

Das Sprachaudiogramm anlässlich der Begutachtung durch Dr.D. am 21.11.1995 hat einen prozentualen Hörverlust beidseits von 10 % erbracht. Liegt der prozentuale Hörverlust aber unter 20 %, ist das Tonaudiogramm unter Verwendung der 3-Frequenz-Tabelle für die Bewertung heranzuziehen (Schönberger aaO, S 404). Nach der 3-Frequenz-Tabelle von Röser 1980 errechnet sich beidseits jeweils ein prozentualer Hörverlust von 5 bzw 10 %. Danach liegt die MdE allein für die berufsbedingte Lärmschwerhörigkeit nach dem Königsteiner Merkblatt unter 10 vH.

Zusätzlich leidet der Kläger an einem Ohrensausen (Tinnitus) beidseits. Dieses Ohrgeräusch ist nicht ständig vorhanden, es tritt rezidivierend auf. Aus den anamnestischen Angaben des Klägers lässt sich keine Beeinträchtigung ableiten, die man auch als psychisch belästigend werten könnte. Insbesondere zu den Zeitpunkten der Begutachtungen, auch bei Dr.H., konnte es nicht festgestellt werden. Der Kläger hat bei der Untersuchung durch Dr.N. das Ohrgeräusch als mäßig belastend, im Sinne eines Rauschens, beschrieben. Bei Dr.D. gab er an, dass es etwa alle drei bis vier Tage für die Dauer von einigen Sekunden vorhanden sei. Es sei hochtonig und mäßig belästigend. Bei Dr.H. hat er vorgebracht, dass es dann, wenn es vorhanden sei, als Pfeifen mit einer Dauer von ein bis zwei Minuten wirke. Die Gutachter kommen zwar übereinstimmend zu dem Schluss, dass das Ohrgeräusch bereits während der Lärmtätigkeit entstanden ist und auch mit audiometrischen Methoden bei der Begutachtung des Dr.B. dargestellt werden konnte, so dass es als berufsbedingt anzusehen ist. Eine wesentliche Belästigung stellt es aber nicht dar, da es nur gelegentlich, und dann nur kurzfristig auftritt. Der lärmbedingte Tinnitus ist bei der Bewertung des Gesamtschadenbildes aber nur dann zu berücksichtigen, wenn es sich um ein dauerndes Ohrgeräusch im Frequenzbereich der Schädigung handelt (Mehrtens/Perlebach, Die Berufskrankheitenverordnung, M 2301, S 39). Aus diesem Grunde ist auch die Einvernahme von Zeugen nicht erforderlich, da das Ohrgeräusch gegenüber der eigentlichen Hörstörung eine deutlich untergeordnete Rolle einnimmt. Eine eigenständige MdE ist nicht zu Grunde zu legen.

Die berufsbedingte Gesamt-MdE für die anerkannte Lärmschwerhörigkeit ist deshalb nur nach dem beidseitigen sprachaudiometrischen Hörverlust vom 21.11.1995 (10 %) einzuschätzen und zwar mit einer MdE von unter 10 vH. Selbst bei einem beidseitigem Hörverlust bis zu 20 % fiele noch keine rentenberechtigende MdE an. Der vorliegende Tinnitus wirkt sich bei der MdE-Einschätzung nicht aus.

Nicht zu folgen vermag der Senat der Auffassung des Dr.B. hinsichtlich der Bewertung des Tinnitus. Vorweg ist festzustellen, dass sich in seinem Gutachten keine anamnestischen Angaben zum Tinnitus selbst sowie zum subjektiven Charakter des Ohrgeräusches finden. Die von ihm vorgenommene Charakterisierung des Ohrgeräusches auf der rechten Seite mit audiometrischen Mitteln bei 2 kHz und 50 dB stellt lediglich eine audiometrische Beschreibung dar. Sie lässt keine Rückschlüsse auf eine evtl Störwirkung des Ohrgeräusches zu, zumal noch eine Verdeckungskurve des Ohrgeräusches fehlt. Es ist auch nicht ersichtlich, nach welchen Kriterien Dr.B. die Bewertung des Tinnitus vornahm. Er spricht zwar von einem psychisch stark belastenden Tinnitus, der sich als extremes Pfeifen, manchmal auch als Pochen und Klopfen äußert. Worin die psychisch starke Belastung liegen soll, ist aus dem Gutachten aber nicht ersichtlich.

Da eine MdE von 10 vH nicht erreicht wird, muss das Rechtsmittel des Klägers erfolglos bleiben. Eine Stützrente nach § 581 Abs 3 RVO lässt sich nicht realisieren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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