L 18 AL 285/12

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 58 AL 3007/12
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AL 285/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. August 2012 geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit die Beklagte zur Gewährung von Insolvenzgeld auf der Grundlage von mehr als neun Zwölfteln der der Klägerin arbeitsvertraglich für 2010 zustehenden Zuwendung nach § 46 des Bundes-Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt verurteilt worden ist. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin neun Zehntel der außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Insolvenzgeld (Insg) für weitere 10/12 einer Jahressonderzahlung 2010.

Sie ist bei der Arbeiterwohlfahrt (AWO) I-W-Krankenhaus N gGmbH (AWO-Nk) beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis werden die Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der AWO (BTM-AW II/BTM-AW/O) angewandt. § 46 BTM-AW II stellt die Gewährung einer Jahressonderzahlung (Zuwendung) unter folgende Bedingungen:

1. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss am 1. Dezember mit Anspruch auf Entgelt für diesen Monat in einem Arbeitsverhältnis zur AWO stehen; 2. die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss seit 1. Oktober ununterbrochen im Dienst der AWO oder im laufenden Kalenderjahr insgesamt 6 Monate bei der AWO im Arbeitsverhältnis stehen oder gestanden haben; und 3. nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausgeschieden sein.

Die Höhe der zwischen dem 15. November und 15. Dezember zu zahlenden Zuwendung richtet sich nach der Grundvergütung oder dem Monatslohn zuzüglich der tariflichen Zuschläge und Zulage (§ 47 Abs. 2 BTM-AW II).

Nach § 47 Abs. 3 BTM-AW II vermindert sich die Zuwendung um 1/12 für jeden Kalendermonat, indem die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgeltes hat. Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, die wegen Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst keine Vergütung gezahlt wurde, wenn die Mitarbeiter den Grundwehr- oder Zivildienst vor dem 1. Dezember beendet und die Beschäftigung unverzüglich wieder aufgenommen haben oder wenn wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats des Kindes kein Entgelt gezahlt wurde.

Die Klägerin erhielt seit November 2010 von der AWO-Nk, für die am 17. November 2010 ein Insolvenzantrag gestellt worden war, kein Arbeitsentgelt mehr. Den Anspruch auf den insolvenzgeldfähigen Teil des Nettoarbeitsentgelts für November 2010 in Höhe von (i.H.v.) 1.333,91 EUR verkaufte und übertrug die Klägerin mit Zustimmung der Beklagten gegen Zahlung dieses Nettoarbeitsentgeltes an die Sachsenbank in Leipzig (Forderungskaufvertrag [FKV] vom 25./26. November 2010). Entsprechend wurde hinsichtlich der ausstehenden Arbeitsentgelte i.H.v. 1.464,69 EUR für Dezember 2010 (FKV vom 21./27. Dezember 2010) und i.H.v. insgesamt 1.576,13 EUR (1.536,09 EUR + 40,04 EUR) für Januar 2011(FKV vom 24./26. Januar 2011 bzw. 18./23. März 2011) verfahren. Der vorfinanzierte Betrag für November und Dezember 2010 enthielt je 1/12 der der Klägerin zustehenden Sonderzuwendungen von 121,03 EUR pro Monat. Das Amtsgericht C (AG) eröffnete mit Beschluss vom 1. Februar 2011 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der AWO-Nk.

Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 17. März 2011 die Auszahlung ihrer "Weihnachtszuwendung i.H.v. 10/12 = 1452,40 EUR brutto" als Insg. Mit Bescheid vom 27. März 2012 "bewilligte" die Beklagte unter Festsetzung eines Auszahlungsbetrages von 0,- EUR der Klägerin Insg in Höhe des von der SB vorfinanzierten Betrages von 4.374,73 EUR und führte aus: Die Zuwendung könne nur zu drei Zwölfteln berücksichtigt werden. Nach § 47 Abs. 3 BTM-AW II sei davon auszugehen, dass mit der Zuwendung auch eine zusätzliche Vergütung der Arbeitsleistung verbunden sei. Dementsprechend könne die Zuwendung nur in dem Umfang berücksichtigt werden, in dem sie während des Insg-Zeitraums erarbeitet worden sei. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit dem am 25. April 2012 abgesandten Widerspruchsbescheid vom 24. April 2012 zurückgewiesen. Maßgebend sei, dass die zugrundeliegende arbeitsrechtliche Regelung ausdrücklich eine anteilige Zahlung im Falle der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsehe.

Im Klageverfahren hat die rechtskundig vertretene Klägerin zunächst "weitere 9/12" Insg begehrt. Mit dem am 12. Juli 2012 eingegangenen Schriftsatz vom 6. Juli 2012 hat sie sodann die Klage auf "10/12 Sonderzahlung" umgestellt, weil nach einer Mitteilung des Insolvenzverwalters die Sonderzahlung für 2011 bereits zu einem Zwölftel durch das (vorfinanzierte) Insg gedeckt gewesen sei. Sie hat vorgetragen: Bei der Zuwendung habe es sich nach § 46 BTM-AW II um eine reine Treueprämie gehandelt, die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in vollem Umfang insolvenzgeldgesichert sei, da sie im Insolvenzgeldzeitraum zu zahlen gewesen wäre. Das Sozialgericht Berlin (SG) hat die Beklagte mit Urteil vom 17. August 2012 unter Aufhebung des Bescheides vom 27. März 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2012 verurteilt, der Klägerin Insg für weitere 10/12 der Zuwendung nach §§ 46, 47 BTM-AW II zu gewähren. Zur Begründung ist ausgeführt: Die zulässige Klage sei begründet. Die Klägerin habe Anspruch auf weiteres Insolvenzgeld i.H.v. 10/12 der Zuwendung. Gemäß § 183 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung (SGB III aF) hätten Arbeitnehmer Anspruch auf Insg, wenn sie im Inland beschäftigt gewesen seien, ein Insolvenzereignis vorgelegen habe und die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch offene Ansprüche auf Arbeitsentgelt bestanden hätten. Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehörten alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis, darunter auch Sonderzuwendungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Das BSG habe zum Insolvenzschutz von Jahressonderzahlungen ein differenziertes System entwickelt. Danach seien Sondervergütungen mit reinem Entgeltcharakter, die ausschließlich die tatsächliche erbrachte Arbeitsleistung im Bezugsjahr belohnten, wie das laufende Arbeitsentgelt im jeweiligen Abrechnungsmonat erarbeitet, jedoch aufgespart und erst am vereinbarten Fälligkeitstag auszuzahlen. Bei einer Sondervergütung, mit der hingegen ausschließlich erwiesene oder künftige Betriebstreue bzw. Betriebszugehörigkeit belohnt werden solle - was in der Regel dadurch umgesetzt werde, dass der Anspruch auf die Sonderzuzahlung nur dann bestehe, wenn das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Stichtag fortbestehe (sogenannte Stichtagsregelung) -, sei die gesamte Leistung des insolvenzgeldgesichert, wenn der Stichtag in den Insolvenzgeldzeitraum falle. Für die in der Praxis vor allem im Rahmen tarifvertraglicher Regelungen sehr häufigen Jahressonderzahlungen mit Mischcharakter- welche auch hier vorlägen - sei nach dem Gesamtcharakter der Zuwendungsregelung zu beurteilen, ob es sich um eine volle oder nur eine anteilig gesicherte Insolvenzgeldforderung handele. Belohne die Zuwendung sowohl die in Bezugsjahren erbrachte Arbeitsleistung als auch die erwiesene oder künftige Betriebstreue, habe das BSG in gefestigter Rechtsprechung maßgeblich darauf abgestellt, ob der Tarifvertrag eine Regelung hinsichtlich eines zeitanteiligen Anspruchs auf die Zuwendung bei vorherigem, unterjährigen Ausscheiden enthalte. Sei dies nicht der Fall - wie hier - ändere alleine eine Bestimmung wie im § 47 Abs. 3 BMT-AW II den Stichtagscharakter der Sonderzuwendung nicht. Besonderheiten, die vorliegend gegen eine Einräumung einer Stichtagsregelung sprechen, weise der BTM-AW II nicht aus; im Gegenteil belege die Gewährung der vollen Zuwendung trotz Nichtarbeitens wegen Krankheit mit Entgeltfortzahlung oder in den in § 46 Abs. 3 BMT-AW II genannten Fällen den Charakter der Zuwendung als Betriebstreueprämie.

Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen das Urteil und trägt vor: Die streitige Jahressondervergütung belohne die Betriebstreue und sei auch ein zusätzliches Entgelt für die geleistete Arbeit. Ein Anspruch auf Sonderzuwendung bestehe nur für die Zeit, für die auch ein Anspruch auf Bezüge aus einem der in § 46 BMT-AW II genannten Rechtsverhältnisse bestehe. Die Sonderzuwendung werde anteilig um 1/12 für jeden Monat gekürzt, in dem kein Anspruch auf Bezüge bestehe. Diese Regelungen zeigten, dass die Jahressondervergütung in einem engen Verhältnis zur jeweils erbrachten Arbeitsleistung stehe. Bei der jährlichen Sonderzahlung handele es sich damit um eine Sonderzahlung mit Mischcharakter. Sonderzuwendungen, die aufgrund der maßgebenden arbeitsrechtlichen Regelung für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis anteilig beansprucht werden können, seien als zusätzliche Vergütung für die erbrachte Arbeitsleistung anzusehen und dementsprechend mit einem Anteil von maximal 3/12 der Sonderzuwendung beim Insg zu berücksichtigen, wenn der anteilige Anspruch arbeitsrechtlich entstanden sei. Vorliegend habe die Klägerin deshalb nur insolvenzgeldfähige Ansprüche auf 2/12 der Jahressondervergütung für das Kalenderjahr 2010.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. August 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor: Bei der Zuwendung handele es sich nicht um eine Zahlung, die für die Arbeitsleistung des vergangenen Jahres erbracht werde. In einem solchen Fall hätten die Tarifvertragsparteien dieses im Tarifvertrag ausdrücklich regeln müssen. Da es eine solche Regelung nicht gebe, müsse davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsleistung für die Zahlung der tariflichen Zuwendung nicht erforderlich sei. Dies ergebe sich insbesondere auch daraus, dass für den Anspruch auf Zuwendung nur die Zahlung von Entgelt erforderlich sei. Aus welchem Grund das Entgelt gezahlt werde, sei für die Frage der Zahlung der Zuwendung nicht ausschlaggebend. Der Tarifvertrag sehe keine Staffelung der Zahlungen vor, weshalb diese auch durch die Beklagte nicht vorgenommen werden dürfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die Gerichtsakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten hat nur im tenorierten Umfang Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet und war zurückzuweisen.

Die Berufung ist begründet, soweit die Klägerin über die mit der Klage zunächst erstrebte Gewährung von Insg für weitere 9/12 der der Klägerin arbeitsvertraglich für 2010 zustehenden Zuwendung nach § 46 des BTM-AW II hinaus mit Schriftsatz vom 6. Juli 2012 insgesamt Insg auf der Grundlage von 10/12 der Zuwendung begehrt hat. Diese nach Ablauf der Klagefrist von einem Monat erfolgte Klageerweiterung um "1/12" erweist sich als unzulässig, da insoweit der Bescheid vom 27. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2012, mit dem die Gewährung von Insg an die Klägerin ungeachtet des missverständlichen Wortlauts des Ausgangsbescheides der Sache nach abgelehnt worden ist, mangels Klageerhebung binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (§ 87 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG-) bestandskräftig geworden ist (§ 77 SGG). Der am 25. April 2012 abgesandte Widerspruchsbescheid vom 24. April 2012 war der Klägerin am 28. April 2012 bekannt gegeben worden (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -). Die rechtskundig vertretene Klägerin hatte mit der am 10. Mai 2012 eingegangenen Klageschrift lediglich Insg auf der Grundlage von 9/12 der ihr zustehenden Zuwendung und nur insoweit die Änderung des angegriffenen Bescheides verlangt. Daher konnte mit der erst am 12. Juli 2012 vorgenommenen Klageerweiterung (Schriftsatz vom 6. Juli 2012) die am Dienstag nach Pfingsten, dem 29. Mai 2012 (vgl. § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 SGG), abgelaufene Klagefrist nicht mehr gewahrt werden.

Im Übrigen ist die Berufung der Beklagten unbegründet.

Die Klägerin hat Anspruch auf die Gewährung von weiterem Insg auf der Grundlage von neun Zwölfteln der der Klägerin arbeitsvertraglich für 2010 zustehenden Zuwendung nach § 46 des BMT-AW.

Anspruch auf Insg haben nach § 183 Satz 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB III aF Arbeitnehmer, wenn sie bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers (Insolvenzereignis) für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Nach § 183 Abs. 1 Satz 2 SGB III aF gehören zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis. Nicht zweifelhaft ist, dass es sich bei der Jahressonderzahlung um Arbeitsentgelt iS von § 183 Abs. 1 SGB III aF handelt. Hierbei kann unentschieden bleiben, ob der Anspruch auf diese aus der Tarifgebundenheit von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, auf Grund ausdrücklicher arbeitsvertraglicher Einbeziehung oder auf Grund betrieblicher Übung besteht. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, die Jahressonderzahlung im hier zulässig geltend gemachten Umfang in die Insg-Berechnung einzubeziehen, denn die Zahlung ist dem Insg-Zeitraum als nicht einzelnen Monaten zuzurechnende und in den letzten drei Monaten des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Insolvenzereignisses fällige Zuwendung in voller Höhe zuzuordnen. Die Jahressonderzahlung als Leistung, die nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt wird (vgl. § 23b Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -), begründet nur dann einen Insg-Anspruch in Höhe des auf den Insg-Zeitraum entfallenden Anteils, wenn arbeitsrechtliche Vereinbarungen oder (tarifvertragliche) Regelungen für den Arbeitnehmer auch bei vorherigem Ausscheiden einen zeitanteiligen Anspruch vorsehen. Lässt sich eine Sondervergütung nicht einzelnen Monaten zurechnen, so ist sie in voller Höhe beim Insg zu berücksichtigen, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzereignis hätte ausgezahlt werden müssen. So liegt der Fall hier. Die Jahressonderzahlung kann dem Insg-Zeitraum, der hier auf Grund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Februar 2011 die Zeit vom 1. November 2010 bis 31. Januar 2011 umfasst, zugeordnet werden. Die Klägerin hatte entsprechend § 47 Abs. 2 BMT-AW Anspruch auf Zahlung der betrieblichen Sonderzahlung im Zeitraum vom 15. November bis 15. Dezember 2010. Diese Zeitspanne liegt innerhalb des Insg-Zeitraumes. Das SG hat zutreffend angenommen, dass sich unter Berücksichtigung der einschlägigen, gefestigten Rechtsprechung des BSG (SozR 4100 § 141b Nr. 8, BSG SozR 3-4100 § 141b Nr. 21, BSG, SozR 4-4300 § 183 Nr. 3, BSG, Urteil vom 23. März 2006 - B 11a AL 65/05 R -, juris) diese Jahressonderzahlung nach den Regelungen des hier einschlägigen BMT-AW nicht anteilig den einzelnen Monaten des Jahres zuordnen lässt, weil die angeführte tarifvertragliche Regelung gerade keinen Anspruch auf (anteilige) Zahlung der Zuwendung bei einem unterjährigen, vorherigen Ausscheiden des Arbeitnehmers vorsieht. Zu Recht hat das SG ferner darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf die Sonderzuwendung vorliegend nicht (in jedem Fall) von einer Arbeitsleistung abhängig ist und mithin diese Sonderzahlung nicht nur die im Bezugsjahr erbrachte Arbeitsleitung, sondern vielmehr auch die erwiesene oder künftige Betriebstreue belohnen soll. Soweit vereinzelt im Schrifttum in Fällen der anteilmäßigen Kürzungen bei Fehlzeiten - wie sie auch hier nach § 47 Abs. BMT-AW vorgesehen ist - eine zeitanteilige Zuordnung für angebracht gehalten wird (etwa Peters-Lange, in: Gagel, SGB III, Stand: Juni 2012, § 165 Rn. 108 ), entspricht dies - ebenso wie die Argumentation der Beklagten, wonach ein "enges Verhältnis" der Zuwendung zur jeweils erbrachten Arbeitsleistung für eine zeitanteilige Zuordnung genügen soll - nicht der angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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