L 9 AL 150/12

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 19 AL 388/11
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 AL 150/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Weiterbewilligung eines Gründungszuschusses in der zweiten Förderphase kann ermessensfehlerfrei abgelehnt werden, wenn die voraussichtlichen Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit für eine angemessene soziale Absicherung ausreichen.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.04.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Weitergewährung eines Gründungszuschusses nach Ablauf der neunmonatigen ersten Phase der Förderung.

Der am 00.00.1979 geborene Kläger ist seit dem 11.06.2010 zur Rechtsanwaltschaft von der Rechtsanwaltskammer E zugelassen. Am 03.08.2010 gründete er mit der Diplom-Kauffrau und Steuerberaterin, Frau E, eine Partnerschaftsgesellschaft, die in das Partnerschaftsregister beim Amtsgericht Essen eingetragen wurde. Der Partnerschaftsvertrag sah eine Beteiligung der beiden Partner am Gewinn und Verlust in Höhe von jeweils 50% vor. Für jeden Partner war eine Tätigkeitsvergütung als Vorabentnahme auf den Gewinnanteil in Höhe von 3.000,- Euro monatlich vereinbart. In § 10 Abs. 2 bis 4 des Vertrages war weiterhin vereinbart, dass die Gesellschaft für jeden Partner die Kosten einer privaten Krankenvollversicherung, begrenzt auf die Höhe der Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung, sowie die Beiträge zum jeweiligen Versorgungswerk bezahlt und trägt. Gegenüber dem zuständigen Finanzamt gab der Kläger einen voraussichtlichen Gewinnanteil für das Kalenderjahr 2010 in Höhe von 10.000,- Euro und für das Kalenderjahr 2011 in Höhe von 30.000,- Euro an.

Nach Arbeitslosengeldbezug ab 29.04.2010 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 11.08.2010 für die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit des Klägers als Rechtsanwalt einen Gründungszuschuss nach Maßgabe von § 57 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) - hier in der bis zum 27.12.2011 geltenden Fassung (SGB III a.F.) - für den Zeitraum vom 01.07.2010 bis 31.03.2011 in Höhe von 748,80 EUR monatlich (448,80 EUR entsprechend dem Arbeitslosengeldbezug zzgl. 300 EUR für die soziale Absicherung). Der für die Bewilligung des Gründungszuschusses bei der Beklagten eingereichte Businessplan des Klägers prognostizierte für das Kalenderjahr 2010 einen Gewinn für die Partnerschaftsgesellschaft in Höhe von 112.222,- Euro. Der Kläger veranschlagte seine Lebenshaltungskosten mit monatlich 2.200,- Euro und ging von einem Gewinnüberschuss zwischen 1.449,- und 2.934,- Euro aus.

Der Kläger beantragte die Weitergewährung des Gründungszuschusses. Nach dem in den Akten befindlichen Antragsformular wurde dem Kläger am 01.04.2011 das Formular für den Antrag auf Weitergewährung eines Gründungszuschusses ausgehändigt. Das vom Kläger ausgefüllte Formular ist in der Verwaltungsakte der Beklagten mit dem Eingangsstempel "04.Mai 2001" versehen. Auf ihm befindet sich außerdem der Stempel "Eingegangen 06. April 2011". Zusätzlich führte der Kläger aus, dass die laufenden Umsätze kontinuierlich wenigstens 15.000 Euro monatlich betrügen und er bei der Auftragsentwicklung von konstanten Umsätzen zwischen etwa 15.000 und 25.000 Euro ausgehe. Er legte seinem Antrag eine betriebswirtschaftliche Auswertung vor, aus der sich ein vorläufiges Betriebsergebnis nach Abzug der Kosten für die Zeit von Juli 2010 bis Dezember 2010 in Höhe von 62.251,23 Euro und für das erste Quartal 2011 in Höhe von 45.718,01 Euro ergab.

Mit Bescheid vom 16.05.2011 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass die Weitergewährung des Gründungszuschusses gemäß § 58 Abs. 2 SGB III a.F. in ihrem Ermessen stehe. Im Hinblick auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit müsse sie den Förderaufwand und den damit zu erreichenden Erfolg sorgfältig abwägen. Sie fördere daher für weitere sechs Monate solche Existenzgründer, deren Selbstständigkeit einerseits aufgrund des erzielten Gewinns tragfähig sei und die andererseits eine weitere Förderung zur Sicherung ihres Lebensunterhalts benötigten. Nach den von dem Kläger eingereichten Unterlagen habe sich seine Geschäftstätigkeit derart gefestigt und am Markt bewährt, dass dadurch sein Lebensunterhalt und die Aufwendungen zur sozialen Sicherung aus eigenen Mitteln bestritten werden könnten. Die Weitergewährung des Gründungszuschusses sei daher nicht möglich.

Hiergegen legte der Kläger am 19.05.2011 Widerspruch ein, in dem er u.a. ausführte, es komme nicht darauf an, ob er der wirtschaftlichen Förderung bedürfe. Vielmehr sei der Gesetzgeber grundsätzlich von einem 15monatigen Förderzeitraum ausgegangen. Im Übrigen habe die Beklagte seine hohen Fahrtkosten und die Liquiditätsabflüsse der Gesellschaft wegen der Anschaffung von Mobiliar und EDV-Anlage sowie auch die konkreten Kosten seiner sozialen Sicherung, die sich derzeit auf 1.200,- Euro im Monat beliefen, nicht hinreichend berücksichtigt. Er fügte seinem Widerspruch eine weitere betriebswirtschaftliche Auswertung bei, die für das Jahr 2010 betreffend die Geschäftstätigkeit von Juli bis Dezember 2010 eine Gewinn nach Abzug der Umsatzsteuer von 36.398,30 Euro und für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 30.04.2011 einen Gewinn von 45.928,27 Euro auswies. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 149 bis 159 der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.05.2011 als unbegründet zurück. Darin führte die Beklagte u.a. aus, bei der Beurteilung der "Bestreitung des Lebensunterhalts" aus der selbständigen Tätigkeit orientiere sie sich im Rahmen der Ausübung ihres Ermessens an dem Selbstbehalt der E Tabelle für Erwerbstätige (Stand 01.01.2010). Dieser Betrag belaufe sich auf monatlich 900 Euro (incl. der 300 Euro für die soziale Absicherung). Eine Anschlussförderung sei nach den durch die Agentur für Arbeit festgelegten ermessenslenkenden Weisungen nur dann möglich, wenn die Gewinnerwartung mindestens 600 Euro bzw. maximal 1.800 Euro monatlich betrage. Aufgrund der eingereichten Unterlagen habe die Tragfähigkeit im maßgeblichen Zeitraum von Januar bis März 2011 aufgrund eines durchschnittlichen Gewinns von weit über den festgelegten 1.800 Euro monatlich festgestellt werden können, so dass die Förderung zur Bestreitung der sozialen Absicherung nicht notwendig sei.

Hiergegen hat der Kläger am 27.06.2010 Klage beim Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben, mit der er zum einen seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt hat. Er hat weiterhin die Auffassung vertreten, bereits die Berufung auf ermessenslenkende Weisungen gehe am Sinn einer jeden Ermessen einräumenden Vorschrift vorbei. Darüber hinaus komme es nach dem Willen des Gesetzgebers nur darauf an, ob eine intensive und tragfähige Geschäftstätigkeit vorliege. Wenn dies, wie bei ihm, der Fall sei, reduziere sich das Ermessen auf Null. Der Verweis auf die E Tabelle sei ebenfalls sachfremd, zumal dort nur Nettobeträge genannt seien. Die Beklagte habe auch keine Ermittlungen zu seinen sonstigen Verbindlichkeiten aus diversen Krediten, die monatlich insgesamt 530,- Euro betrügen, vorgenommen und auch seine Kosten für die soziale Sicherung, die monatlich über 1.200,- Euro betrügen, nicht gewürdigt. Auch die von ihm zu zahlenden Steuern habe sie nicht berücksichtigt. Den (vorläufigen) Gewinn für 2010 hat er mit monatlich 3.033,19 Euro veranschlagt, den für Januar bis März 2011 auf monatlich 5.847,17 Euro (vor Steuern). Die Ausgaben für die soziale Sicherung hat er mit Auszügen zweier Rechnungskonten der Partnerschaftgesellschaft belegt.

Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,

1. den Bescheid der Beklagten vom 16.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2011 aufzuheben und

2. die Beklagte zu verpflichten, einen dem Antrag des Klägers vom 01.04.2011 entsprechenden stattgebenden Bescheid zu erlassen.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist bei ihrer Auffassung verblieben und hat ergänzend die Ermessensrichtlinien zu §§ 57, 58 SGB III vom 31.05.2010 in der Fassung vom 15.10.2010 vorgelegt.

Das SG hat die Beteiligten mit Schreiben vom 09.03.2012 zu dem beabsichtigten Erlass eines Gerichtsbescheides angehört. Hierzu haben die Beteiligten sich nicht geäußert.

Mit Gerichtsbescheid vom 25.04.2012 hat das SG die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Weitergewährung des Gründungszuschusses nach der Maßgabe des § 58 Abs. 2 Satz 1 SGB III a.F.

Dabei könne dahingestellt bleiben, ob ein solcher Anspruch bereits daran scheitere, dass der entsprechende Antrag erst am 04.05.2011 gestellt worden sei, obwohl der maßgebliche Leistungszeitraum bereits am 01.04.2011 begonnen habe.

Denn bei der angefochtenen Entscheidung handele es sich um eine Ermessensentscheidung ("kann ... geleistet werden"), die von dem Gericht nur eingeschränkt überprüft werden könne, nämlich dahingehend, ob zunächst die Tatbestandsvoraussetzungen der fraglichen Norm (Ermessensvoraussetzungen) geprüft worden seien und alsdann, ob die Behörde überhaupt von dem eingeräumten Ermessen im Rahmen der Grenzen der Vorschrift Gebrauch gemacht habe (Ermessensnichtgebrauch, Ermessensunterschreitung, Ermessensüberschreitung, Ermessensfehlgebrauch). Ob die Entscheidung der Beklagten dann zweckmäßig sei, sei dagegen von den Gerichten nicht zu überprüfen.

Danach sei die Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden. Sowohl in dem streitigen Ausgangsbescheid als auch in dem Widerspruchsbescheid habe die Beklagte ausdrücklich auf den Charakter der Anspruchsnorm als Ermessensvorschrift hingewiesen sowie darauf, dass sie eine Ermessensentscheidung zu treffen habe. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung sei es nicht sachwidrig gewesen, sich inhaltlich auf sog. ermessenslenkende Weisungen/Richtlinien zu beziehen und dabei die Weiterzahlung des Gründungszuschusses auch von Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten abhängig zu machen. Da § 58 Abs. 2 SGB III keine eigenständigen Kriterien für die Ermessensausübung benenne, sei u.a. auf allgemeine Kriterien wie den in § 7 SGB III verankerten Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zurückzugreifen. Dies bedeute für den vorliegenden Sachverhalt: Da der Gründungszuschuss zur Sicherung des Lebensunterhalts und der sozialen Absicherung diene (Verweis auf BT-Drucksache 16/1696 Seite 30), bedürfe es einer solchen Absicherung nicht (mehr), wenn diese schon über die eigenen Einnahmen aus der geförderten Geschäftstätigkeit gewährleistet werden könne (Verweis auf SG Berlin, Urteil vom 08.02.2010 - S 70 AL 3675/07 - Orientierungssatz und Rdnr. 19). Hiervon sei vorliegend auszugehen. Der Kläger selbst gehe von erheblichen (vorläufigen) Gewinnen aus seiner selbständigen Tätigkeit aus, nämlich von durchschnittlich monatlich 3.000 Euro im Jahr 2010 und von etwa 5.800 Euro monatlich in den ersten 3 Monaten des Jahres 2011. Dass sich hieran in der Folgezeit etwas zu Ungunsten des Klägers ändern würde, habe er nicht vorgetragen. Selbst unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen des Klägers für die soziale Absicherung (ca. 1.200 Euro) verblieben ihm deutlich mehr als die notwendigen Mittel zum Lebensunterhalt. Damit komme aber - wie von der Beklagten zutreffend entschieden - eine weitere Gewährung des Gründungszuschusses nach Maßgabe des § 58 Abs. 2 SGB III nicht in Betracht; dies wäre wegen eines Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsgebot ermessensfehlerhaft.

Soweit demgegenüber in der Literatur vereinzelt der Eindruck vermittelt werde, für eine weitere Förderung komme es alleine darauf an, dass der Existenzgründer seine erfolgreiche Geschäftstätigkeit dargelegt habe, so entspriche dies nicht der gesetzlichen Regelung. Die (erfolgreiche) Geschäftstätigkeit sei vielmehr bereits Tatbestandsvoraussetzung. Sie eröffne erst die Ermessensbetätigung durch die Beklagte. Diese sei grundsätzlich nicht eingeschränkt. Denn der Gesetzgeber habe die Vorschrift gerade nicht als sog. "Soll-Vorschrift" konzipiert.

Gegen diesen ihm am 28.04.2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 24.05.2012 Berufung eingelegt. Er nimmt auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug und trägt ergänzend vor, der Beklagten sei es unmöglich gewesen, ihr Ermessen auszuüben, da keinerlei Ermittlungen zu dem ihm zur Verfügung stehenden Einkommen erfolgt seien. Sein Nettoeinkommen im Jahre 2010 sei unbekannt gewesen, da der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 erst im Mai 2012 erlassen worden sei. Die Beklagte habe auch keine Auskünfte zu den tatsächlichen Kosten der sozialen Sicherung und den tatsächlichen Lebenshaltungskosten eingeholt. Ohne entsprechende Ermittlungen sei es gar nicht möglich, eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen. Die Beklagte dürfe sich auch nicht allein auf ihre ermessenslenkenden Weisungen berufen, ohne sich mit den Besonderheiten des Sachverhalts auseinanderzusetzen. Im Übrigen dürfe die Förderung nach dem Willen des Gesetzgebers nicht mit der Begründung abgelehnt werden, eine Förderung scheide aus, wenn der Förderungsempfänger die Kosten seiner sozialen Sicherung selbst tragen könne. Vielmehr sei nur eine erfolgreiche selbstständige Tätigkeit förderungsfähig. Auf fehlende finanzielle Ausstattung dürfe sich die Beklagte nicht berufen. Im Übrigen sei die exakte Höhe seines Einkommens irrelevant. Er begehre die kostenpflichtige Rückverweisung und Neubescheidung. An einer Abänderung der Entscheidung durch die Beklagte habe er kein Interesse. In der mündlichen Verhandlung hat er dann klargestellt, dass es ihm ausschließlich um die Leistung gehe.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.04.2012 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 16.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2011 zu verurteilen, seinen Antrag auf Weiterbewilligung des Gründungsschusses für weitere sechs Monate ab dem 01.04.2011 unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für rechtmäßig.

Der Kläger hat auf Verlangen des Senats eine Einnahmen-Überschussrechnung seiner Partnerschaftsgesellschaft für das Kalenderjahr 2011 eingereicht. Hieraus ergibt sich ein vorläufiger Gewinn nach Abzug von Umsatzsteuer in Höhe von 117.693,14 Euro.

Der Senat hat den Kläger ferner in der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2013 angehört. Der Kläger hat dabei u.a. angegeben, im Jahre 2011 habe er durchschnittlich 3000,- Euro monatlich zur Verfügung gehabt. Dabei sei die soziale Sicherung bereits geleistet worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf die Prozessakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die nach Klarstellung des Begehrens in der mündlichen Verhandlung zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die zulässige Verpflichtungsklage im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. SGG zu Recht abgewiesen, weil sie unbegründet ist. Dem Kläger steht der nach seinem eindeutigen Begehren im Sinne von § 123 SGG allein geltend gemachte Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Weitergewährung des Gründungszuschusses für die Dauer von sechs Monaten ab dem 01.04.2011 nicht zu.

Es kann dahinstehen, ob dem Anspruch des Klägers bereits die Vorschrift des § 324 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) entgegen steht, wonach Leistungen der Arbeitsförderung nur erbracht werden, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. Es braucht insoweit nicht geklärt werden, ob § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III auf die Weitergewährung eines Gründungszuschusses anwendbar ist (vgl. hierzu Link, in Eicher/Schlegel, SGB III, § 58 Rn. 32, Stand: März 2011, einerseits und Winkler, in: Gagel, SGB II/SGB III, § 94 SGB III Rn. 9, Stand: April 2012, andererseits) und wann genau der Kläger die Weitergewährung beantragt hat. Ebenso wenig muss entschieden werden, ob eine etwaige verspätete Antragstellung gemäß § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III zur Vermeidung unbilliger Härten zuzulassen wäre, z.B. weil der Kläger auf das etwaige Erfordernis der Stellung eines Weitergewährungsantrags vor Ablauf der ersten Förderungsphase am 31.03.2011 nicht ausreichend hingewiesen worden ist.

Auch unabhängig von der Vorschrift des § 324 Abs. 1 SGB III ist der Kläger durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG beschwert. Die Beklagte hat den Antrag des Klägers in jedem Fall ermessensfehlerfrei und damit rechtmäßig abgelehnt, so dass der Kläger auch nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG beschwert ist.

1. Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 58 Abs. 2 SGB III in der hier anwendbaren, bis zum 27.12.2011 geltenden Fassung (SGB III a.F.). Danach kann der Gründungszuschuss für weitere sechs Monate in Höhe von monatlich 300 Euro geleistet werden, wenn die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegt. Bestehen begründete Zweifel, kann die Agentur für Arbeit die erneute Vorlage einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.

2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 SGB III a.F. liegen vor. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten seine (erfolgreiche) Geschäftstätigkeit durch geeignete Unterlagen dargelegt.

3. Auf der Rechtsfolgenseite sieht § 58 Abs. 2 SGB III jedoch Ermessen vor, d.h. trotz des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen kann die Beklagte die Weitergewährung des Gründungszuschusses ablehnen. Das Gericht kann die Entscheidung der Beklagten nur im Sinne einer Rechtskontrolle daraufhin überprüfen, ob die Beklagte ihr Ermessen entsprechend den Vorgaben von § 39 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) rechtmäßig ausgeübt hat oder ob ein Ermessensfehler im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG vorliegt und der Kläger hierdurch beschwert ist. Es hat jedoch keine eigenen Ermessens- und Zweckmäßigkeitserwägungen anzustellen (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 54 Rn. 28). Die Beklagte hat hier ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt.

Aus § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I und § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG ergeben sich zwei Schranken der Ermessensausübung: Das Ermessen ist entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens sind einzuhalten. Hieraus haben Rechtsprechung und Literatur verschiedene Kategorien von Ermessensfehlern (Ermessensnichtgebrauch, Ermessensüberschreitung, Ermessensunterschreitung, Ermessensfehlgebrauch) entwickelt, wobei die Begrifflichkeiten und Unterteilung in die einzelnen Fallgruppen z.T. nicht einheitlich vorgenommen wird (vgl. insoweit BSG, Urt. v. 18.03.2008 - B 2 U 1/07 R -, juris Rn. 16; Keller, a.a.O., Rn. 27). Keiner dieser Ermessensfehler liegt hier vor.

a) Von einem Ermessensnichtgebrauch oder Ermessensausfall kann entgegen der Auffassung des Klägers keine Rede sein. Die Beklagte hat ihr Ermessen ausweislich der Begründung der angefochtenen Bescheide tatsächlich ausgeübt und sich nicht nur mit formelhaften Erwägungen begnügt. Sie hat sich zwar auf ermessenslenkende Weisungen berufen. Dies ist jedoch nach der Rechtsprechung des BSG zulässig, wenn nicht sogar zur Gewährleistung einer dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) entsprechenden Ermessensausübung geboten. Entscheidend ist, dass die Behörde neben ihren internen Weisungen die Besonderheiten des Einzelfalles beachtet (vgl. zum Ganzen BSG, Urt. v. 16.06.1999 - B 9 V 4/99 R -, juris Rn. 27 m.w.N.). Dies hat die Beklagte getan, indem sie entscheidend darauf abgestellt hat, dass das konkret vom Kläger erzielte Einkommen aus der geförderten selbstständigen Tätigkeit zur sozialen Absicherung ausreicht.

b) Ebenso wenig liegt eine Ermessensunter- oder überschreitung vor. Die Beklagte hat keine Rechtsfolge gesetzt, die im Gesetz nicht vorgesehen ist. Sie war sich auch dessen bewusst, dass sie den Gründungszuschuss hätte weiterbewilligen können und hat ihr Ermessen folglich auch nicht zu eng ausgelegt.

c) Der Beklagten kann schließlich auch kein Ermessensfehlgebrauch vorgeworfen werden.

Ein Ermessensfehlgebrauch liegt zum einen vor, wenn die Behörde ein unsachliches Motiv oder einen sachfremden Zweck verfolgt (Ermessensmissbrauch). Zum anderen liegt der Fehlgebrauch als Abwägungsdefizit vor, wenn sie nicht alle Ermessensgesichtspunkte, die nach der Lage des Falls zu berücksichtigen sind, in die Entscheidungsfindung einbezogen hat. Der Fehlgebrauch kann zudem als Abwägungsdisproportionalität vorliegen, wenn die Behörde die abzuwägenden Gesichtspunkte rechtlich fehlerhaft gewichtet hat. Des Weiteren kann ein Fehlgebrauch erfolgt sein, wenn die Behörde ihrer Ermessensbetätigung einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Deshalb haben die Tatsacheninstanzen in tatsächlicher Hinsicht zu überprüfen, ob die Behörde die Tatsachen, die sie ihrer Ermessensentscheidung zugrunde gelegt hat, zutreffend und vollständig ermittelt hat (vgl. zum Ganzen BSG, Urt. v. 09.11.2010 - B 2 U 10/10 R -, juris Rn. 15). Das Gericht darf dabei die maßgebenden Tatsachen anders feststellen und Beweismittel anders würdigen. Ist die Behörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen oder hat sie andere vom Gericht festgestellten Tatsachen nicht berücksichtigt, ist die Entscheidung der Behörde aufzuheben, wenn dadurch die Ermessensentscheidung beeinflusst wurde oder hätte beeinflusst werden können (vgl. Keller, a.a.O., Rn. 28b).

Ein Ermessenfehlgebrauch in diesem Sinne kann der Beklagten nicht zu Last gelegt werden.

aa) Indem die Beklagte darauf abgestellt hat, ob der Kläger mit den Einnahmen aus seiner selbstständigen Tätigkeit seinen Lebensunterhalt und die für ihn notwendige soziale Sicherung sicherstellen konnte, hat sie einen legitimen, der Teleologie des § 58 Abs. 2 SGB III a.F. entsprechenden Zweck verfolgt und damit ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung ausgeübt (in diesem Sinne auch SG Berlin, Urt. v. 08.02.2010 - S 70 AL 3675/07 -, juris Rn. 19 f.; Winkler, in: Gagel, SGB II/SGB III, § 94 SGB III, Rn. 11, Stand: April 2012).

Ziele der zweiten Förderphase des Gründungszuschusses sind die Stärkung der Nachhaltigkeit der Gründung und die soziale Absicherung der Gründerinnen und Gründer (BT-Drucks 17/6277, S. 86). Mit der Pauschale von 300,- Euro soll die Absicherung der Existenzgründer in der Sozialversicherung ermöglicht werden, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass nach Abschluss der ersten Förderungsphase das Unternehmen derart gefestigt ist, dass der Lebensunterhalt aus den Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit bestritten werden kann und (allenfalls) noch ein Bedürfnis für die Gewährung von Leistungen zur sozialen Absicherung besteht (vgl. BT-Drucks 16/1696, S. 31). Wenn der Gesetzgeber in Anbetracht dieser Erwägungen die Weitergewährung des auf die pauschale soziale Absicherung reduzierten Gründungszuschusses in das Ermessen der Beklagten stellt, so entspricht es dem Sinn und Zweck dieser Ermächtigung, dass die Weitergewährung abgelehnt werden kann, wenn die Absicherung schon über die eigenen Einnahmen aus der geförderten Geschäftstätigkeit gewährleistet werden kann (vgl. SG Berlin, a.a.O., Rn. 19 a.E.).

Entgegen der Auffassung des Klägers gebietet der Zweck des § 58 Abs. 2 SGB III a.F. gerade nicht, bei der Ermessensentscheidung allein auf die Tragfähigkeit sowie den bisherigen und den zukünftig zu erwartenden Erfolg der geförderten Tätigkeit abzustellen. Die Gesetzgebungsmaterialien enthalten insoweit keine Anhaltspunkte. Soweit es in der Begründung des Entwurfs zu § 58 SGB III a.F. heißt, Gründungen sollten nur weiter gefördert werden, wenn eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten vorlägen, beziehen sich diese Ausführungen eindeutig auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 SGB III, wonach die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darzulegen hat. Die fehlende Tragfähigkeit des Unternehmens ist nach dem Willen des Gesetzgebers vielmehr ein negatives Ausschlusskriterium, das jedenfalls im Rahmen der Ermessensentscheidung zur Ablehnung der Weitergewährung des Gründungszuschusses führen kann oder sogar im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null führen muss. Ist das Unternehmen tragfähig, bedeutet dies jedoch nicht zwangsläufig, dass der reduzierte Gründungszuschuss weiterzuzahlen ist.

Es kann noch nicht einmal davon ausgegangen werden, dass das Ermessen in diesem Fall im Sinne einer Weitergewährung intendiert ist. Dagegen spricht bereits der Wortlaut des § 58 Abs. 2 SGB III a.F., wonach der Gründungszuschuss weitergewährt werden "kann" und nicht "soll". Aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt sich nichts anderes. Mit der Normierung einer maximalen Gesamtförderungsdauer von 15 Monaten ist der Gesetzgeber zwar davon ausgegangen, dass dieser Förderungszeitraum sowohl ausreichend als auch im Regelfall erforderlich ist, um den Erfolg einer Existenzgründung zu sichern. Er hat darüber hinaus angenommen, dass ein Existenzgründer nach Ablauf der ersten Förderungsphase regelmäßig noch Förderungsbedarf im Hinblick auf die soziale Absicherung haben wird. Wenn dies jedoch nicht der Fall ist, weil der Existenzgründer ein hohes Einkommen aus der geförderten selbstständigen Tätigkeit erzielt, sind die Regelannahmen des Gesetzgebers widerlegt. Gerade um diesen Fällen Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber der Beklagten Ermessen eingeräumt. Der Gründungszuschuss ist gerade nicht als Belohnung für eine erfolgreiche Tätigkeit gedacht, sondern impliziert einen Förderungsbedarf, der dann nicht besteht, wenn das erzielte Einkommen zur sozialen Sicherung ausreicht.

Dass die Beklagte darauf abgestellt hat, dass dem Kläger eine ausreichende soziale Absicherung aus seinem Einkommen aus seiner selbstständigen Tätigkeit möglich ist, verstößt schließlich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht gegen höherrangiges Recht. Der aus Sicht der Beklagten maßgebliche ermessensleitende Gesichtspunkt findet seine rechtliche Grundlage im gesetzlichen Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. § 7 Satz 1 SGB III) und ergibt sich unmittelbar aus den Gesetzgebungsmaterialien. Von Willkür kann deshalb ebenso wenig die Rede sein wie von einem Verstoß gegen rechtsstaatliche Prinzipien. Vertrauensschutzgesichtspunkten zugunsten der Geförderten wird dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass vor der Entscheidung über den Weiterbewilligungsantrag in Gestalt einer Prognose geprüft wird, ob das Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit voraussichtlich zur sozialen Absicherung ausreicht.

bb) Die Beklagte hat auch keinen Abwägungsfehler gemacht. Ein für die Weiterbewilligung sprechender Gesichtspunkt, der mindestens ebenso gewichtig wäre wie der für die Ablehnung maßgebliche Gesichtspunkt der ausreichenden Möglichkeiten des Klägers, aus dem Einkommen aus seiner selbstständigen Tätigkeit die Aufwendungen für die soziale Absicherung zu tragen, ist nicht ersichtlich. Dass sich die Tätigkeit des Klägers in der ersten Förderungsphase als tragfähig und erfolgreich erwiesen hat, stand der Ablehnung der Weiterbewilligung nicht entgegen, da die zweite Förderungsphase nach den vorstehenden Ausführungen dazu dient, eine ausreichende soziale Absicherung zu gewährleisten, jedoch keine Belohnung für erfolgreiches Wirtschaften darstellt.

cc) Die Beklagte ist schließlich auch nicht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen.

(1) Ein unvollständiger Sachverhalt liegt nicht bereits deshalb vor, weil die Beklagte das genaue Nettojahreseinkommen des Klägers unter Berücksichtigung der maßgeblichen Jahressteuerlast im Jahre 2011 bei Erlass des Bescheides vom 16.05.2011 nicht kannte, da sogar der Steuerbescheid für das Jahr 2010 erst im Jahre 2012 erlassen wurde. Die Beklagte hatte vielmehr von vornherein eine Prognose darüber zu treffen, welche Einnahmen der Kläger voraussichtlich in der möglichen zweiten Förderungsphase vom 01.04.2011 bis zum 30.09.2011 zur Verfügung haben würde und ob diese voraussichtlich verfügbaren Einnahmen für eine angemessene soziale Absicherung ausreichen würden. Für die Richtigkeit dieser Prognose kam es nicht auf das tatsächlich zu versteuernde Gesamtjahreseinkommen oder sogar den Steuerbescheid für das Jahr 2011 an. Vielmehr konnten allein die bei Erlass des Bescheids vom 16.05.2011 bzw. des Widerspruchsbescheids vom 23.05.2011 (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt für eine Prognoseentscheidung BSG, Urt. v. 03.07.2003 - B 7 AL 66/02 R -, juris Rn. 24 f. m.w.N.) bekannten Umstände Grundlage für die Prognoseentscheidung der Beklagten sein.

(2) Die Prognose der Beklagten, dass das Einkommen des Klägers aus seiner selbstständigen Tätigkeit zur sozialen Absicherung im möglichen sechsmonatigen Förderungszeitraum vom 01.04.2011 bis zum 30.09.2011 ausreichen würde, beruhte auf einer hinreichend sicheren Tatsachengrundlage und war im Ergebnis auch zutreffend.

Dies folgt schon daraus, dass der Kläger nach dem Partnerschaftsgesellschaftvertrag eine Vorabentnahme auf seinen Gewinnanteil in Höhe von 3.000,- Euro brutto monatlich zu erhalten hatte und die Gesellschaft nach § 10 Abs. 2 bis 4 des Vertrages darüber hinaus die Kosten für eine private Vollversicherung bis zur Höhe der Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung und die Beiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte zu tragen und zu zahlen hatte. Der Kläger hatte dementsprechend aus seinem zu erwartenden privaten Monatseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit in Gestalt der Vorabentnahme in Höhe von 3.000,- Euro gar keine Aufwendungen für seine soziale Sicherung mehr zu bestreiten.

Diese vertraglichen Regelungen konnten nach der wirtschaftlichen Lage der Partnerschaftsgesellschaft, wie sie sich im Zeitpunkt der Entscheidungen der Beklagten darstellte, im Jahre 2011 auch voraussichtlich umgesetzt werden. Aus den bei der Beklagten zuletzt eingereichten Unterlagen des Klägers, die mit den im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen übereinstimmen, ergab sich im Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 31.03.2011 ein vorläufiger Gesellschaftsgewinn im ersten Quartal von 35.083,- Euro, bei dessen Ermittlung allerdings die Kosten für die Krankenversicherung und die Altersversorgung des Klägers offensichtlich nicht berücksichtigt wurden. Für den Kläger ergab sich damit ein rechnerischer Bruttogewinn von monatlich 5847,17 Euro. Nach Abzug der Beiträge zur Krankenversicherung und zum Versorgungswerk (rund 1.200,- Euro) betrug der verbleibende Bruttogewinn 4.647,17 Euro. Hiervon waren dann noch die quartalsweise abzuführenden Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer abzuziehen. Diese wurden im Jahre 2011, da noch kein Einkommensteuerbescheid vorlag, offensichtlich auf der Grundlage des vom Kläger gegenüber dem zuständigen Finanzamt angegebenen voraussichtlichen Jahresgewinns in Höhe von 30.000 Euro festgesetzt. Ausgehend von dem im Internet veröffentlichten Einkommensteuerrechner des Bundesfinanzministeriums (https://www.bmf-steuerrechner.de/ekst/ekst.jsp) ergab sich bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 30.000,- Euro im Jahre 2011 eine Jahressteuerlast inklusive Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer von 6.468,43 Euro im Jahr und 539,04 Euro im Monat. Selbst unter Berücksichtigung der Einkommensteuervorauszahlungen verblieb dem Kläger deshalb ausgehend von den bei Entscheidung der Beklagten vorliegenden Daten ein voraussichtlicher Nettogewinn, der die vertraglich vereinbarten monatlichen Vorabentnahmen deutlich überstieg.

Der Einwand des Klägers, die vorläufige Gewinnberechnung sei allein nach steuerrechtlichen Vorschriften erfolgt, die die realen Betriebsausgaben nicht hinreichend spiegelten, führt zu keiner anderen Bewertung.

Zum einen hat der Kläger insoweit bereits nicht schlüssig vorgetragen. Es trifft zwar zu, dass größere Anschaffungen, z.B. Einrichtungsgegenstände für das Büro der Partnerschaftsgesellschaft, nicht mit ihrem Kaufpreis als Betriebsausgaben anzusetzen sind, sondern über Jahre hinweg mit Teilbeträgen abzuschreiben sind. Der Kläger hat jedoch auch auf Befragen des Senats in der mündlichen Verhandlung nicht ansatzweise darzulegen vermocht, welche tatsächlichen Ausgaben ihm und seiner Partnerin in Bezug auf abzuschreibende Gegenstände im Jahre 2011 tatsächlich entstanden sind. Die wesentlichen Einrichtungsgegenstände, wie z.B. die EDV-Anlage, dürfte der Kläger bereits im Jahre 2010 angeschafft haben. Dies hat der Kläger auf Befragen des Senats auch zunächst so bestätigt. Hieraus wären im Jahre 2011 aber nur dann Belastungen erwachsen, wenn der Kläger für die Anschaffung ein Darlehen hätte aufnahmen müssen. Nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger jedoch insoweit kein Darlehen aufgenommen. Der Kläger hat sodann seinen Vortrag ergänzt und behauptet, er habe aus den laufenden Einnahmen auch im Jahre 2011 weitere Gegenstände für die Gesellschaft angeschafft. Er hat seinen Vortrag insoweit jedoch nicht konkretisiert. Nicht zuletzt deshalb drängt sich dem Senat der Eindruck auf, dass der Kläger seinen Vortrag dem jeweiligen Verfahrensstand entsprechend anpasst, um eine für ihn günstige Entscheidung zu erhalten.

Zum anderen und vor allem hat der Kläger auf Befragen des Senats ausdrücklich angegeben, er habe im Jahre 2011 nach Abzug der Ausgaben für die soziale Sicherung durchschnittlich 3000,- Euro monatlich zur Verfügung gehabt. Damit hat der Kläger in der Sache bestätigt, dass die Vereinbarungen aus dem Gesellschaftvertrag im Jahre 2011 auch tatsächlich umgesetzt wurden. Seine Einwände gegen die Heranziehung der vorläufigen Gewinnermittlung als Grundlage der Ermessensentscheidung sind deshalb unerheblich.

Ob der dem Kläger vertraglich zustehende und auch offensichtlich tatsächlich ausgezahlte Gewinnanteil von 3000,- Euro monatlich ausreichte, um den Lebensunterhalt des Klägers - ohne die soziale Absicherung - sicherzustellen, ist nach den maßgeblichen Ermessenerwägungen der Beklagten und auch nach dem unter aa) dargelegten Zweck der Ermessenregelung nicht relevant, da der Gründungszuschuss in der zweiten Förderungsphase nicht mehr der Sicherstellung des Lebensunterhaltes dient.

Im Übrigen konnte der Kläger seinen Lebensunterhalt offensichtlich aus den monatlichen Gewinnentnahmen decken. Selbst unter Berücksichtigung der oben errechneten Einkommensteuervorauszahlungen ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens 2.400,- Euro. Dies übersteigt die vom Kläger in dem bei der Beklagten eingereichten Businessplan in Höhe von 2.200,- Euro monatlich veranschlagten Lebenshaltungskosten einschließlich 500,- Euro monatlich Fahrtkosten und 400,- Euro monatlich Kreditkosten deutlich.

(3) Die Entscheidung der Beklagten ist entsprechend den vorstehenden Ausführungen auch nicht wegen etwaiger unzureichender Ermittlungen in tatsächlicher Hinsicht ermessensfehlerhaft. Die Beklagte hat zwar die Regelungen im Partnerschaftsgesellschaftsvertrag übersehen und bei ihrer Entscheidung augenscheinlich nur auf den rechnerischen monatlichen Bruttogewinnanteil des Klägers abgestellt. Dem Kläger ist auch zuzugeben, dass die Beklagte bei dieser Vorgehensweise konsequenterweise Überlegungen und Ermittlungen zu dem verfügbaren Nettoeinkommen des Klägers und seinen tatsächlichen Ausgaben für die soziale Sicherung hätte anstellen müssen. Der Kläger ist hierdurch aber nicht beschwert, denn nach den vorstehenden Ausführungen zu (2) war die Prognose der Beklagten im Ergebnis zutreffend. Der Senat ist an die Methode der Beklagten zur Ermittlung, ob der Kläger aus seinem Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit eine angemessene soziale Absicherung bewerkstelligen kann, nicht gebunden, sondern ist nicht nur berechtigt, sondern gemäß § 103 SGG auch verpflichtet, eigene Ermittlungen anzustellen. Erweist sich, wie hier, der von der Beklagten im Rahmen ihrer Ermessenentscheidung angenommene Sachverhalt nach den gerichtlichen Ermittlungen als zutreffend, scheidet eine Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung aus, weil die Beklagte aufgrund des durch die gerichtlichen Ermittlungen im Ergebnis bestätigten Sachverhalts die Weiterbewilligung wiederum deshalb ablehnen könnte und würde, weil der Kläger wegen ausreichender Möglichkeiten der sozialen Absicherung aus seiner selbstständigen Tätigkeit keiner weiteren Förderung bedurfte. Im Übrigen war das Ermessen der Beklagten deshalb auch im Sinne einer Ablehnung der Weiterbewilligung auf Null reduziert.

(4) Aus den gleichen Erwägungen kann auch dahinstehen, ob die von der Beklagten angenommenen Grenzbeträge rechtmäßig sind, denn auf sie kommt es im vorliegenden Fall nicht an.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

5. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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