Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 17 AS 6387/10
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 287/11 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Die Beschwerde gegen den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss eines Sozialgerichts ist nicht statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 € nicht übersteigt (Aufgabe der Rechtsprechung des 7. Senats). Die durch das BUK-NOG mit Wirkung zum 25.10.2013 geänderte Vorschrift des § 172 Abs. 3 SGG n.F. dient der Klarstellung.
2. Die Vorschriften der §§ 172 Abs. 1 , 73a SGG a.F. i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO finden auf vor dem 25.10.2013 eingegangene Beschwerden weiter Anwendung.
2. Die Vorschriften der §§ 172 Abs. 1 , 73a SGG a.F. i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO finden auf vor dem 25.10.2013 eingegangene Beschwerden weiter Anwendung.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 15. Februar 2011 wird verworfen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren. In diesem Verfahren stritten die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.03.2010 bis 31.05.2010.
Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beteiligten vom 14.07.2010 forderte dieser vom Kläger für den Zeitraum 01.03.2010 bis 31.05.2010 einen Betrag in Höhe von insgesamt 83,06 EUR zurück. Auf den dagegen vom Kläger am 12.08.2010 eingelegten Widerspruch erließ der Beteiligte am 31.08.2010 einen Änderungsbescheid, in dem vom Kläger für den streitigen Zeitraum nunmehr einen Betrag von nur noch 48,24 EUR (März 2010 in Höhe von 12,94 EUR, April 2010 in Höhe von 17,65 EUR und Mai 2010 in Höhe von 17,65 EUR) zurückgefordert wurde. Im Übrigen wurde der Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 01.09.2010 als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger am 30.09.2010 Klage erhoben und unter Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beantragt.
Am 03.11.2010 hat der Beteiligte im Hinblick auf die Rückforderung von Leistungen für den Monat März 2010 ein Teilanerkenntnis abgegeben, welches der Kläger am 23.12.2010 angenommen hat.
Mit Beschluss vom 15.02.2011 hat das Sozialgericht Dresden die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Nach Abgabe des Teilanerkenntnisses habe die Klage keine Aussicht auf Erfolg. Es sei insoweit tatsächliche Erledigung eingetreten. Hinsichtlich der Monate April und Mai 2010 sei die Klage wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig.
Mit der am 17.03.2011 beim Sozialgericht und am 24.03.2011 beim Sächsischen Landessozialgericht (SächsLSG) eingegangenen Beschwerde wendet sich der Kläger gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts, welcher ihm am 18.02.2011 zugestellt worden ist. Die Klage habe jedenfalls bis zur Annahme des Teilanerkenntnisses am 03.11.2010 hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt und sei nicht mutwillig gewesen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage sei die sog. Bewilligungsreife. Dies sei der Zeitpunkt, zu dem das Gericht die Prozesskostenhilfe bei einem ordnungsgemäßen unverzüglichen Geschäftsgang bewilligen musste. Dies sei der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage gewesen.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 15.02.2011 aufzuheben und dem Kläger für das Klageverfahren in der I. Instanz ab Antragstellung Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm zur vorläufigen unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte Rechtsanwalt A Z als Prozessbevollmächtigten beizuordnen.
Der Beschwerdegegner hat zuletzt mitgeteilt, dass nach seiner Ansicht die Beschwerde gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unzulässig sein dürfte. In der Sache gehe es um eine offene Rückforderung des Beklagten i.H.v. insgesamt 48,24 EUR, so dass der Beschwerdewert von mehr als 750,00 EUR nicht erreicht sei.
Dem Senat liegen die Leistungsakte des Beteiligten und die Gerichtsakte vor. Sie waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 15.02.2011 ist nicht zulässig. Die Beschwerde ist nicht statthaft. Der Kläger wendet sich in der Hauptsache gegen eine Erstattungsforderung i.H.v. 48,24 EUR.
1. Die Beschwerde des Klägers ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 73a SGG a.F. i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO mangels Erreichen der Berufungssumme nicht statthaft. Seine entgegenstehende Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 18.03.2009 - L 7 B 446/08 AS-PKH; Beschluss vom 01.10.2009 - L 7 AS 294/09 B PKH und Beschluss vom 07.10.2009 - L 7 AS 355/09 B PKH) gibt der Senat nach nochmaliger Prüfung auf. Er schließt sich damit der überwiegenden Auffassung der Senate des SächsLSG an (vgl. 1. Senat, Beschluss vom 06.12.2010 – L 1 AL 212/09 B PKH; 2. Senat, Beschluss vom 18.08.2009 – L 2 AS 321/09 B PKH; 6. Senat, Beschluss vom 22.02.2012 – L 6 P 47/11 B PKH; 8. Senat, Beschluss vom 10.01.2013 – L 8 AS 700/12 B PKH; a.A. 3. Senat, vgl. Beschluss vom 05.12.2010 – L 3 AS 240/08 B PKH).
a) Nach § 172 Abs. 1, 3 Nr. 2b SGG in der Fassung des Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-NOG) vom 19.10.2013 (BGBl. I, S. 3836 ff.), der mangels anders lautender Übergangsvorschriften gemäß Art. 17 Abs. 1 BUK-NOG seit dem Tag nach seiner Verkündung, mithin seit dem 25.10.2013 in Kraft ist, ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte.
Diese ohne Übergangsregelung zum 25.10.2013 eingeführte Fassung findet im vorliegenden Fall jedoch keine Anwendung. Die Zulässigkeit der Beschwerde richtet sich vielmehr nach §§ 172 Abs. 1, 73a Abs. 1 SGG a.F. i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO), da der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts vom 15.02.2011 stammt und dem Kläger mit einer dem bis 24.10.2013 geltendem Recht entsprechenden Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden ist. Über den Gesetzeswortlaut hinaus ist daher die Anwendung der bis 24.10.2013 geltenden Fassung der §§ 172 Abs. 1, 73a Abs. 1 SGG jedenfalls aus Gründen des Vertrauensschutzes sowie der Rechtssicherheit und -klarheit geboten. Diese dem Rechtsstaatsprinzip zugehörenden Grundsätze sind heranzuziehen, wenn der Gesetzgeber auf eine bislang gegebene verfahrensrechtliche Lage, in der sich ein Beteiligter befindet, einwirkt (vgl. BSG, Urteil vom 05.05.2010 – B 11 AL 17/09 R, juris RdNr. 15 mit Hinweis auf Bundesverfassungsgericht, BVerfGE 63, 343, 358 f; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, Vor § 143 RdNr. 10e m.w.N.).
b) Nach § 172 Abs. 1 SGG findet die Beschwerde an das Landessozialgericht (LSG) statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in seiner bis zum 24.10.2013 geltenden Fassung verweist seinerseits auf die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe, die "entsprechend gelten". § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO schließt die Prozesskostenhilfebeschwerde im Zivilprozess aus, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag nicht übersteigt und der Prozesskostenhilfeantrag mangels Erfolgsaussichten abgelehnt worden ist. Die nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG angeordnete entsprechende Anwendung im Sozialgerichtsprozess bedeutet dabei, dass die Prozesskostenhilfebeschwerde nach § 172 Abs. 1 SGG ausgeschlossen ist, wenn die Berufung in der Hauptsache nicht kraft Gesetzes eröffnet ist. Der 8. Senat des Sächsischen LSG hat hierzu in seinem Beschluss vom 10.01.2013 – L 8 AS 701/12 B PKH ausgeführt: " ( ) § 172 Abs. 1 SGG eröffnet die Beschwerde gegen Beschlüsse des SG nur, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eine solche abweichende Bestimmung trifft § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO. Danach ist eine Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH, die nicht allein auf das Fehlen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen gestützt ist, ausgeschlossen, wenn der Streitwert in der Hauptsache die Berufungssumme nicht übersteigt.
§ 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ist im sozialgerichtlichen Verfahren über den Verweis des § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, wonach die Vorschriften der ZPO über die PKH entsprechend gelten, anwendbar (im Ergebnis ebenso Sächsisches LSG, Beschluss vom 18.08.2009 – L 2 AS 321/09 B PKH – juris RdNr. 16 ff.; Beschluss vom 06.12.2010 – L 1 AL 212/09 B PKH – juris RdNr. 17 ff.; Bayerisches LSG, Beschluss vom 29.05.2012 – L 11 AS 283/12 B PKH – juris RdNr. 8 ff.; Beschluss vom 27.09.2010 – L 9 AL 133/10 B PKH – juris RdNr. 7 ff.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.04.2012 – L 9 AS 32/12 B – juris RdNr. 2 ff.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.03.2012 – L 29 AS 2120/11 B PKH – juris RdNr. 3 ff.; Beschluss vom 18.03.2011 – L 15 SO 42/11 B PKH – juris RdNr. 2 ff.; Beschluss vom 22.12.2010 – L 34 AS 2182/10 B PKH – juris RdNr. 5 ff.; Beschluss vom 27.09.2010 – L 20 AS 1602/10 B PKH – juris RdNr. 8 ff.; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.03.2012 – L 5 AS 323/11 B – juris RdNr. 8 ff.; Beschluss vom 26.04.2011 – L 8 B 38/08 SO – juris RdNr. 15 ff.; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 30.05.2011 – L 3 AL 65/11 B PHK – juris RdNr. 13 ff.; Hessisches LSG, Beschluss vom 25.03.2011 – L 9 AS 108/11 B – juris RdNr. 5 ff.; Beschluss vom 04.10.2010 – L 7 AS 436/10 B – juris RdNr. 2 ff.; anderer Ansicht Sächsisches LSG, Beschluss vom 15.06.2012 – L 3 AS 158/12 B PKH – juris RdNr. 11; Beschluss vom 18.03.2009 – L 7 B 446/08 AS-PKH – juris RdNr. 10; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 09.07.2012 – L 6 AS 12/12 B PKH – juris RdNr. 13 ff.; Beschluss vom 10.08.2011 – L 5 KR 213/10 B PKH – juris RdNr. 10 ff.; Thüringer LSG, Beschluss vom 18.01.2012 – L 6 B 156/08 KR – juris RdNr. 8 ff.; Bayerisches LSG, Beschluss vom 06.06.2011 – L 8 AS 770/10 B PKH – juris RdNr. 13; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.01.2011 – L 7 AS 4623/10 B – juris RdNr. 2; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.06.2010 – L 5 AS 610/10 B PKH – juris RdNr. 1; Beschluss vom 06.12.2010 – L 19 AS 1384/10 B PKH - juris RdNr. 2 f.; Beschluss vom 31.03.2010 – L 19 AS 829/09 B PKH – juris RdNr. 6 f.; Beschluss vom 29.10.2010 - L 25 B 2246/08 AS PKH – juris RdNr. 4 f.; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.03.2010 – L 6 AS 122/10 B – juris RdNr. 10 ff.; LSG Hamburg, Beschluss vom 31.03.2009 – L 5 B 187/08 PKH AL – juris RdNr. 10). Dies entspricht Wortlaut und Systematik sowie Sinn und Zweck des Gesetzes und wird weder durch die Regelungsgeschichte noch durch Verfassungsrecht in Frage gestellt.
Seinem Wortlaut nach ordnet § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG die entsprechende Geltung aller Vorschriften der ZPO über die PKH an, ohne diesbezüglich Einschränkungen zu machen (hierzu ausführlich Sächsisches LSG, Beschluss vom 18.08.2009 – L 2 AS 321/09 B PKH – juris RdNr. 20). Von dem Verweis werden weder die Vorschrift des § 127 ZPO noch die in dessen Absätzen 2 bis 4 enthaltenen Regelungen über die PKH-Beschwerde im Allgemeinen oder über deren Statthaftigkeit im Besonderen ausgenommen. Völlig unstreitig ist daher die entsprechende Anwendbarkeit der gesamten Absätze 3 und 4 des § 127 ZPO und damit auch des in dessen Absatz 3 Sätze 1 und 2 sowie Absatz 2 Satz 1 geregelten Beschwerdeausschlusses bei PKH-Bewilligungen (dazu Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 73a RdNr. 12b, 12d; Straßfeld, in: Jansen, SGG, § 73a RdNr. 46; Littmann, in: Lüdtke, SGG, § 73a RdNr. 22; Breitkreuz, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, § 73a RdNr. 15; Bayerisches LSG, Beschluss vom 05.08.2011 – L 7 AS 124/11 B PKH – juris RdNr. 7; Sächsisches LSG, Beschluss vom 04.01.2011 – L 3 AS 260/09 B PKH – juris RdNr. 16 f.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.12.2009 – L 19 B 33/09 AL – juris RdNr. 5; Thüringer LSG, Beschluss vom 29.08.2000 – L 6 B 32/00 SF – juris RdNr. 12; zur Anwendbarkeit des § 127 Abs. 4 ZPO: Leitherer, a.a.O., RdNr. 12c; Straßfeld, a.a.O., RdNr. 46; Littmann, a.a.O., RdNr. 23; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12.01.2012 – L 15 AS 305/11 B – juris RdNr. 18; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.03.2011 – L 6 R 131/11 B – juris RdNr. 3 ff.; Sächsisches LSG, Beschluss vom 04.01.2011 – L 3 AS 260/09 B PKH – juris RdNr. 25; Beschluss vom 31.03.2010 – L 19 AS 829/09 B PKH – juris RdNr. 19; Bayerisches LSG, Beschluss vom 22.10.2009 – L 7 AS 525/09 B PKH – juris RdNr. 10). Angesichts des klaren Wortlauts des § 73a Abs.1 Satz 1 SGG ist es begründungsbedürftig, wenn § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO von der Anordnung der entsprechenden Geltung nicht erfasst sein soll "
Der entsprechenden Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO steht nicht entgegen, dass diese, insbesondere hinsichtlich des dort in Bezug genommenen § 511 ZPO, eine Anpassung an die prozessualen Besonderheiten des SGG erfordert. Der Anpassungsbedarf ist der entsprechenden Anwendung einer Vorschrift nicht fremd, sondern ihr im Gegenteil immanent und daher kein durchgreifendes Argument gegen die entsprechenden Anwendung einer Vorschrift der ZPO im sozialgerichtlichen Verfahren (so aber Bienert, SGb 2010, 401, 405). Anders verhält es sich, wenn der entsprechenden Anwendung grundsätzliche Unterschiede der Verfahrensarten entgegenstehen (vgl. § 202 Satz 1 Halbsatz 2 SGG). Letzteres ist bei § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO indessen nicht der Fall. Denn das SGG kennt in seinem § 144 eine § 511 ZPO vergleichbare Bestimmung. Die in § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG angeordnete entsprechende Geltung fordert den Rückgriff auf Parallelnormen des SGG und daher gerade auf § 144 SGG (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 18.08.2009 – L 2 AS 321/09 B PKH – juris RdNr. 21; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.07.2008 – L 12 B 18/07 AL – juris RdNr. 15). Ein solche Anpassung entspricht auch Sinn und Zweck des § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO. Denn mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass im Nebenverfahren kein weiter gehender Instanzenzug als in der Hauptsache zur Verfügung steht (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 75 f.). Der dem Konvergenzgedanken entsprechende Zweck der Regelung, die PKH-Beschwerde dann auszuschließen, wenn in der Hauptsache wegen eines zu geringen Beschwerdewertes kein Rechtsmittel gegeben ist, macht auch im sozialgerichtlichen Verfahren Sinn und gebietet dort den Rückgriff auf § 144 SGG.
Zu keinem anderen Ergebnis führt § 172 Abs. 3 SGG, der die Beschwerde in bestimmten Konstellationen ausschließt. Die Norm stellt keine abschließende Regelung dar, die die von § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG angeordnete entsprechende Geltung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO hindert. Gegen eine abschließende Regelung des Beschwerdeausschlusses in § 172 Abs. 3 SGG spricht schon der Wortlaut des § 172 Abs. 1 SGG, der – insoweit unstreitig – die sonstigen Beschwerdeeinschränkungen des SGG (z.B. § 18 Abs. 4, § 21 Satz 4, § 22 Abs. 2 Satz 3, § 67 Abs. 4 Satz 2, § 73 Abs. 3 Satz 1, § 75 Abs. 3 Satz 3, § 98 Satz 2, § 99 Abs. 4, § 102 Abs. 3 Satz 2, § 112 Abs. 4 Satz 2, § 120 Abs. 3 Satz 2, § 139 Abs. 2 Satz 2, § 161 Abs. 2 Satz 3, § 178 Satz 1, § 178a Abs. 4 Satz 3, § 189 Abs. 2 Satz 2, § 197 Abs. 2), unberührt lässt. Folgerichtig ist in § 172 Abs. 3 SGG nicht davon die Rede, dass die Beschwerde "nur" in den dort genannten Fällen ausgeschlossen ist. Etwas anderes lässt sich für die PKH-Beschwerde auch nicht daraus ableiten, dass sie durch § 172 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGG in bestimmten Konstellationen ausgeschlossen wird. Denn diese Ausschlusstatbestände ergänzen und modifizieren die Regelung in § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO: § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG kehrt die Rückausnahme in § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO um und schließt im sozialgerichtlichen Verfahren die PKH-Beschwerde immer dann aus, wenn sie im zivilgerichtlichen Verfahren nie ausgeschlossen ist, nämlich wenn PKH allein mangels Bedürftigkeit abgelehnt wurde. § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG befasst sich mit dem in § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO nicht ausdrücklich geregelten Fall des einstweiligen Rechtsschutzes (dazu Bundesgerichtshof [BGH], Beschluss vom 23.02.2005 – XII ZB 1/03 – juris RdNr. 8 ff.) und bestätigt für diese Konstellation den § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO zugrunde liegenden Konvergenzgedanken. Als Ergänzungen und Modifikationen der Grundregelung in § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO, verdrängen die Nr. 1 und 2 des § 172 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGG diese Regelung nicht, sondern bestätigen sie vielmehr.
Die vielfach bemühte Regelungsgeschichte des § 172 Abs. 3 SGG ist demgegenüber wenig ergiebig. Dies gilt insbesondere für die Anfügung eines zweiten Halbsatzes an dessen Nr. 1 durch das Gesetz vom 05.08.2010 (BGBl. I S. 1127). Aus der dadurch erfolgten Kodifikation des Konvergenzgedanken für PKH-Beschwerden im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes kann nicht geschlussfolgert werden, dass der Gesetzgeber damit – gleichsam durch ,beredtes Schweigen – einen Rückgriff auf § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ausgeschlossen hat (so aber Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 10.08.2011 – L 5 KR 213/10 B PKH – juris RdNr. 17). Das bloße Schweigen im Rechtsverkehr – auch des Gesetzgebers – beinhaltet grundsätzlich weder eine zustimmende noch eine ablehnende, sondern keine Willensbetätigung (qui tacet consentire non videtur). Auch wenn der Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren mit Blick auf den bereits damals bestehenden Meinungsstreit vorschlug, in § 173 Abs. 3 Nr. 1 SGG klarzustellen, dass auch außerhalb des einstweiligen Rechtsschutzes für PKH-Beschwerden der Konvergenzgedanke gilt (vgl. BT-Drucks. 17/1684, S. 22 f.), und die Bundesregierung eine Prüfung dieses Vorschlags zusagte (BT-Drucks. 17/1684, S. 25), fand er in der verabschiedeten Gesetzesfassung keinen Niederschlag – und zwar ohne vorgängige Positionierung von Bundesregierung oder Bundestag. Vielmehr war der Bundesratsvorschlag bereits nicht mehr Gegenstand der Ausschussberatungen des Bundestages (BT-Drucks. 17/2169). Über die Gründe, warum eine ausdrückliche Positionierung des Gesetzgebers nicht erfolgte, kann nur spekuliert werden. Dem Schweigen jedoch die gesetzgeberische Entscheidung des Meinungsstreits – und zwar entgegen der Intention des Bundesratsvorschlags – beizumessen, geht zu weit. Ebenso gut ist denkbar, dass die Lösung der Rechtsprechung überlassen werden sollte (vgl. Röhl, jurisPR-SozR 6/2012 Anm. 6). Für die entsprechende Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO spricht dagegen die ausdrücklich geäußerte Absicht des Gesetzgebers, die Sozialgerichtsbarkeit zu entlasten (vgl. BT-Drucks. 16/7716, S. 1 f., 12 ff.). Denn ohne entsprechende Einschränkung der PKH-Beschwerde käme es dort in einem reinen Nebenverfahren zu einer intensiveren rechtlichen Prüfung und damit zu einer Belastung der Rechtspflege, die in der Hauptsache gerade ausgeschlossen sein soll (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.03.2012 – L 29 AS 2120/11 B PKH – juris RdNr. 10; Bayerisches LSG, Beschluss vom 29.05.2012 – L 11 AS 283/12 B – juris RdNr. 8).
Zudem ist es der Rechtsordnung grundsätzlich fremd, dem Rechtssuchenden in einem Nebenverfahren die Möglichkeit zu eröffnen, sein Begehren in einer weiteren Instanz einer inhaltlichen Prüfung zu stellen, obwohl eine solche Prüfung in der Hauptsache ausgeschlossen ist (zu dem Konvergenzgedanken siehe nur BGH, Beschluss vom 23.02.2005 – XII ZB 1/03 – juris RdNr. 13 m. w. N.). Dies hätte zur Folge, dass sich bezogen auf das eigentliche Rechtsschutzbegehren die Aufgabe des Rechtsmittelgerichts letztlich auf eine gutachterliche Tätigkeit für die Vorinstanz beschränkte (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.05.2010 – L 7 AS 5876/09 B – juris RdNr. 3). Soweit dem Konvergenzgedanken entgegengehalten wird, dass das PKH-Verfahren anderen Zwecken als das Hauptsacheverfahren diene, indem es den Rechtsschutz nicht gewähre, sondern erst eröffne (vgl. Bienert, SGb 2010, 401, 405), überzeugt dieser Einwand gerade für Verfahren vor den Sozialgerichten nicht. Denn das Rechtsschutzhindernis, zu dessen Beseitigung die Bewilligung von PKH dient, besteht in dem in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beteiligten wurzelnden Unvermögen, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (vgl. § 114 Satz 1 ZPO). Auf die fehlerhafte Beurteilung dieses Rechtsschutzhindernisses kann in sozialgerichtlichen Verfahren eine PKH-Beschwerde jedoch nicht gestützt werden (§ 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG). Dies rührt daher, dass Verfahren vor den Sozialgerichten grundsätzlich gerichtskostenfrei (§ 183 SGG) sind und sie daher und wegen des erst vor dem Bundessozialgericht bestehenden Vertretungszwangs (§ 73 Abs. 4 Satz 1 SGG) auch dem finanziell Unbemittelten offenstehen. Dagegen versperrt in zivilgerichtlichen Verfahren schon die dort regelmäßig bestehende Gerichtskostenpflicht den Rechtsschutz aus finanziellen Gründen. Eben aus diesem Grund sieht § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO eine Ausnahme vom Beschwerdeausschluss für den Fall vor, dass PKH ausschließlich wegen Fehlens der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen abgelehnt wurde (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.03.2012 – L 29 AS 2120/11 B PKH – juris RdNr. 14).
Der Verweis auf § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist auch hinreichend normenklar (vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 06.07.2009 – L 9 B 274/08 AS – juris RdNr. 18; anderer Ansicht etwa Sächsisches LSG, Beschluss vom 29.02.2012 – L 3 AL 237/10 B PKH – juris RdNr. 8). Nach dem Gebot der Rechtsmittelklarheit muss dem Rechtsuchenden der Weg zu einer Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen durch die gesetzliche Ausgestaltung des Verfahrens hinreichend klar vorgezeichnet werden. Er muss insbesondere erkennen können, welches Rechtsmittel in Betracht kommt und unter welchen rechtlichen Voraussetzungen es zulässig ist (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 09.08.1978 - 2 BvR 831/76 – juris RdNr. 37; Beschluss vom 07.07.1992 – 2 BvR 1631/90 u.a. – juris RdNr. 46; Plenarbeschluss vom 30.04.2003 – 1 PBvU 1/02 – juris RdNr. 69; Beschluss vom 07.10.2003 - 1 BvR 10/99 – juris RdNr. 15). Allerdings folgt nicht aus jeder von einer Verfahrensvorschrift aufgeworfenen Rechtsfrage eine verfassungsrechtlich angreifbare Ausgestaltung des Rechtsschutzsystems (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.01.2004 – 1 BvR 864/03 – juris RdNr. 19 ff.). Das Bestimmtheitsgebot ist nicht verletzt, wenn sich der betroffenen Vorschrift unter Beachtung der herkömmlichen juristischen Auslegungsmethoden ihr Regelungsgehalt hinreichend deutlich entnehmen lässt und für den Rechtsuchenden daher voraussehbar ist, welches Verfahrensrecht anzuwenden und ob danach der Zugang zu einer weiteren Instanz eröffnet ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.11.2009 – 1 BvR 2298/09 – juris RdNr. 17; Kammerbeschluss vom 11.02.2009 – 1 BvR 3582/08 – juris RdNr. 17). Ausgehend hiervon ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, sich der Verweisungstechnik zu bedienen und Normen anderer Verfahrensordnungen ,nur für entsprechend anwendbar zu erklären. Auch dann wird der Rechtsuchende ausreichend in die Lage versetzt, die Rechtslage erkennen zu können. Folgerichtig wird – wie bereits erwähnt wurde – auch nicht die Meinung vertreten, der in § 127 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO für PKH-Bewilligungen geregelte Beschwerdeausschluss gelte nicht über § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend (vgl. nur Sächsisches LSG, Beschluss vom 04.01.2011 – L 3 AS 260/09 B PKH – juris RdNr. 16 f.). Dann kann aber auch der Verweis auf § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO nicht gegen das Gebot der Rechtsmittelklarheit verstoßen. Denn dieser Regelung ist hinreichend deutlich der Grundsatz zu entnehmen, dass PKH-Ablehnungen in Hauptsachen, in denen kein Rechtsmittel gegeben ist, nicht beschwerdefähig sind.
Dem schließt sich der erkennende Senat nach eigener Prüfung nunmehr an. Denn für eine solche Auslegung spricht jetzt auch die Entstehungsgeschichte der Neuregelung des § 172 Abs. 3 SGG. Die Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks. 17/12297, S. 40) führt hierzu aus: " ( ) Mit der Überarbeitung des Absatzes 3 wird eine übersichtliche und klare Regelung geschaffen, mit der im Zusammenhang mit der Änderung des § 73a SGG ( ) erreicht wird, dass die teilweise bestehenden Unsicherheiten bezüglich der Statthaftigkeit von Beschwerden beseitigt werden. ( ) In Buchstabe b wird geregelt, dass Beschwerden gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen sind, wenn in der Hauptsache der in § 144 Abs. 1 SGG geregelte Berufungsstreitwert nicht erreicht wird. Derzeit ist in der Rechtsprechung umstritten, ob in diesen Fällen die Beschwerde gegen Prozesskostenhilfe-Entscheidungen zulässig ist. Die Landessozialgerichte entscheiden hier nicht einheitlich. Der Ausschluss der Beschwerde in diesen Fällen ist sachgerecht. Der Rechtsschutz gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe reicht zukünftig nicht weiter als der Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren. Eine unangemessene Beeinträchtigung der Interessen der Recht Suchenden ist damit nicht verbunden. Im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache wird das Gericht auch berücksichtigen, ob gegebenenfalls die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder beabsichtigt ist, von obergerichtlicher Rechtsprechung abzuweichen, und in diesen Fällen Prozesskostenhilfe gewähren, sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben sind."
Aus dieser Begründung des Gesetzentwurfs folgt, dass mit der Novellierung des § 172 Abs. 3 SGG im Hinblick auf die Zulässigkeit der Beschwerde gegen ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidungen der Sozialgerichte lediglich eine Klarstellung beabsichtigt war, in der Rechtsprechung teilweise bestehende Unsicherheiten zu beseitigen. Soweit dabei ausgeführt wird, dass der Rechtsschutz gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe "künftig" nicht weiter reicht, als der Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren, bezieht sich diese Formulierung erkennbar auf die zuvor konstatierte uneinheitliche Entscheidungspraxis der Landessozialgerichte. Nur so ist auch zu erklären, dass die gesetzliche Neuregelung des § 172 Abs. 3 SGG bereits am Tage nach der Verkündung des BUK-NOG, dem 25.10.2013, ohne eine Übergangsregelung in Kraft treten konnte. Eine solche wäre jedoch im Falle einer beabsichtigten (von der bisherigen Regelung abweichenden) Neuregelung des Beschwerdeausschlusses sowohl zur Klarstellung der Einführung der Neuregelung als auch der Behandlung solcher (anhängiger bzw. nach Inkrafttreten der Neuregelung anhängig werdender) Beschwerdeverfahren, die sich gegen Beschlüsse der Sozialgerichte nach bisher geltendem Recht richten, erforderlich gewesen.
Angesichts dieser Erwägungen ist die Beschwerde des Klägers bereits nach der vor dem 25.10.2013 gültigen Rechtslage nicht statthaft, weil der Beschwerdewert mit 48,24 EUR den Betrag von 750,00 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG) und mit diesem Betrag lediglich die (teilweise) Rückzahlung von Arbeitslosengeld II für drei Monate geltend gemacht wurde. Etwaige rechtliche oder tatsächliche Folgewirkungen bleiben außer Ansatz (BSG, Beschluss vom 26.09.2013 – B 14 AS 148/13 B, juris m.w.N.)
2. Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht die seit 25.10.2013 geltende Neuregelung des § 172 Abs. 3 SGG.
Nach dem seit dem 25.10.2013 in Kraft getretenen § 172 Abs. 1, 3 Nr. 2b SGG n.F. ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG bedarf auch nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die – wie vorliegend – eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, den Betrag von 750,00 EUR nicht übersteigt und es sich nicht um wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr handelt.
Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben ist die Beschwerde vorliegend auch nach § 172 Abs. 3 Nr. 2b SGG n.F. nicht statthaft, da der Beschwerdewert mit 48,24 EUR den Betrag von 750,00 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG) und es sich nicht um wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr handelt.
3. Die Zulässigkeit der Beschwerde des Klägers folgt schließlich auch nicht aus der Rechtsmittelbelehrung des SG. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann ein nicht statthaftes Rechtsmittel nicht zu einem statthaften machen (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, Vor § 143, Rdnr. 14 b).
Nach alledem ist die Beschwerde zu verwerfen. Auf die Frage, ob die Beschwerde auch begründet ist, da die Klage zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe am 30.09.2010 jedenfalls teilweise Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, kommt es daher im Fall nicht mehr an.
Der Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Dr. Anders Weinholtz Brügmann
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren. In diesem Verfahren stritten die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.03.2010 bis 31.05.2010.
Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beteiligten vom 14.07.2010 forderte dieser vom Kläger für den Zeitraum 01.03.2010 bis 31.05.2010 einen Betrag in Höhe von insgesamt 83,06 EUR zurück. Auf den dagegen vom Kläger am 12.08.2010 eingelegten Widerspruch erließ der Beteiligte am 31.08.2010 einen Änderungsbescheid, in dem vom Kläger für den streitigen Zeitraum nunmehr einen Betrag von nur noch 48,24 EUR (März 2010 in Höhe von 12,94 EUR, April 2010 in Höhe von 17,65 EUR und Mai 2010 in Höhe von 17,65 EUR) zurückgefordert wurde. Im Übrigen wurde der Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 01.09.2010 als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger am 30.09.2010 Klage erhoben und unter Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beantragt.
Am 03.11.2010 hat der Beteiligte im Hinblick auf die Rückforderung von Leistungen für den Monat März 2010 ein Teilanerkenntnis abgegeben, welches der Kläger am 23.12.2010 angenommen hat.
Mit Beschluss vom 15.02.2011 hat das Sozialgericht Dresden die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Nach Abgabe des Teilanerkenntnisses habe die Klage keine Aussicht auf Erfolg. Es sei insoweit tatsächliche Erledigung eingetreten. Hinsichtlich der Monate April und Mai 2010 sei die Klage wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig.
Mit der am 17.03.2011 beim Sozialgericht und am 24.03.2011 beim Sächsischen Landessozialgericht (SächsLSG) eingegangenen Beschwerde wendet sich der Kläger gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts, welcher ihm am 18.02.2011 zugestellt worden ist. Die Klage habe jedenfalls bis zur Annahme des Teilanerkenntnisses am 03.11.2010 hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt und sei nicht mutwillig gewesen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage sei die sog. Bewilligungsreife. Dies sei der Zeitpunkt, zu dem das Gericht die Prozesskostenhilfe bei einem ordnungsgemäßen unverzüglichen Geschäftsgang bewilligen musste. Dies sei der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage gewesen.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 15.02.2011 aufzuheben und dem Kläger für das Klageverfahren in der I. Instanz ab Antragstellung Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm zur vorläufigen unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte Rechtsanwalt A Z als Prozessbevollmächtigten beizuordnen.
Der Beschwerdegegner hat zuletzt mitgeteilt, dass nach seiner Ansicht die Beschwerde gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unzulässig sein dürfte. In der Sache gehe es um eine offene Rückforderung des Beklagten i.H.v. insgesamt 48,24 EUR, so dass der Beschwerdewert von mehr als 750,00 EUR nicht erreicht sei.
Dem Senat liegen die Leistungsakte des Beteiligten und die Gerichtsakte vor. Sie waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 15.02.2011 ist nicht zulässig. Die Beschwerde ist nicht statthaft. Der Kläger wendet sich in der Hauptsache gegen eine Erstattungsforderung i.H.v. 48,24 EUR.
1. Die Beschwerde des Klägers ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 73a SGG a.F. i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO mangels Erreichen der Berufungssumme nicht statthaft. Seine entgegenstehende Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 18.03.2009 - L 7 B 446/08 AS-PKH; Beschluss vom 01.10.2009 - L 7 AS 294/09 B PKH und Beschluss vom 07.10.2009 - L 7 AS 355/09 B PKH) gibt der Senat nach nochmaliger Prüfung auf. Er schließt sich damit der überwiegenden Auffassung der Senate des SächsLSG an (vgl. 1. Senat, Beschluss vom 06.12.2010 – L 1 AL 212/09 B PKH; 2. Senat, Beschluss vom 18.08.2009 – L 2 AS 321/09 B PKH; 6. Senat, Beschluss vom 22.02.2012 – L 6 P 47/11 B PKH; 8. Senat, Beschluss vom 10.01.2013 – L 8 AS 700/12 B PKH; a.A. 3. Senat, vgl. Beschluss vom 05.12.2010 – L 3 AS 240/08 B PKH).
a) Nach § 172 Abs. 1, 3 Nr. 2b SGG in der Fassung des Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-NOG) vom 19.10.2013 (BGBl. I, S. 3836 ff.), der mangels anders lautender Übergangsvorschriften gemäß Art. 17 Abs. 1 BUK-NOG seit dem Tag nach seiner Verkündung, mithin seit dem 25.10.2013 in Kraft ist, ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte.
Diese ohne Übergangsregelung zum 25.10.2013 eingeführte Fassung findet im vorliegenden Fall jedoch keine Anwendung. Die Zulässigkeit der Beschwerde richtet sich vielmehr nach §§ 172 Abs. 1, 73a Abs. 1 SGG a.F. i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO), da der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts vom 15.02.2011 stammt und dem Kläger mit einer dem bis 24.10.2013 geltendem Recht entsprechenden Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden ist. Über den Gesetzeswortlaut hinaus ist daher die Anwendung der bis 24.10.2013 geltenden Fassung der §§ 172 Abs. 1, 73a Abs. 1 SGG jedenfalls aus Gründen des Vertrauensschutzes sowie der Rechtssicherheit und -klarheit geboten. Diese dem Rechtsstaatsprinzip zugehörenden Grundsätze sind heranzuziehen, wenn der Gesetzgeber auf eine bislang gegebene verfahrensrechtliche Lage, in der sich ein Beteiligter befindet, einwirkt (vgl. BSG, Urteil vom 05.05.2010 – B 11 AL 17/09 R, juris RdNr. 15 mit Hinweis auf Bundesverfassungsgericht, BVerfGE 63, 343, 358 f; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, Vor § 143 RdNr. 10e m.w.N.).
b) Nach § 172 Abs. 1 SGG findet die Beschwerde an das Landessozialgericht (LSG) statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in seiner bis zum 24.10.2013 geltenden Fassung verweist seinerseits auf die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe, die "entsprechend gelten". § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO schließt die Prozesskostenhilfebeschwerde im Zivilprozess aus, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag nicht übersteigt und der Prozesskostenhilfeantrag mangels Erfolgsaussichten abgelehnt worden ist. Die nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG angeordnete entsprechende Anwendung im Sozialgerichtsprozess bedeutet dabei, dass die Prozesskostenhilfebeschwerde nach § 172 Abs. 1 SGG ausgeschlossen ist, wenn die Berufung in der Hauptsache nicht kraft Gesetzes eröffnet ist. Der 8. Senat des Sächsischen LSG hat hierzu in seinem Beschluss vom 10.01.2013 – L 8 AS 701/12 B PKH ausgeführt: " ( ) § 172 Abs. 1 SGG eröffnet die Beschwerde gegen Beschlüsse des SG nur, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eine solche abweichende Bestimmung trifft § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO. Danach ist eine Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH, die nicht allein auf das Fehlen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen gestützt ist, ausgeschlossen, wenn der Streitwert in der Hauptsache die Berufungssumme nicht übersteigt.
§ 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ist im sozialgerichtlichen Verfahren über den Verweis des § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, wonach die Vorschriften der ZPO über die PKH entsprechend gelten, anwendbar (im Ergebnis ebenso Sächsisches LSG, Beschluss vom 18.08.2009 – L 2 AS 321/09 B PKH – juris RdNr. 16 ff.; Beschluss vom 06.12.2010 – L 1 AL 212/09 B PKH – juris RdNr. 17 ff.; Bayerisches LSG, Beschluss vom 29.05.2012 – L 11 AS 283/12 B PKH – juris RdNr. 8 ff.; Beschluss vom 27.09.2010 – L 9 AL 133/10 B PKH – juris RdNr. 7 ff.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.04.2012 – L 9 AS 32/12 B – juris RdNr. 2 ff.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.03.2012 – L 29 AS 2120/11 B PKH – juris RdNr. 3 ff.; Beschluss vom 18.03.2011 – L 15 SO 42/11 B PKH – juris RdNr. 2 ff.; Beschluss vom 22.12.2010 – L 34 AS 2182/10 B PKH – juris RdNr. 5 ff.; Beschluss vom 27.09.2010 – L 20 AS 1602/10 B PKH – juris RdNr. 8 ff.; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.03.2012 – L 5 AS 323/11 B – juris RdNr. 8 ff.; Beschluss vom 26.04.2011 – L 8 B 38/08 SO – juris RdNr. 15 ff.; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 30.05.2011 – L 3 AL 65/11 B PHK – juris RdNr. 13 ff.; Hessisches LSG, Beschluss vom 25.03.2011 – L 9 AS 108/11 B – juris RdNr. 5 ff.; Beschluss vom 04.10.2010 – L 7 AS 436/10 B – juris RdNr. 2 ff.; anderer Ansicht Sächsisches LSG, Beschluss vom 15.06.2012 – L 3 AS 158/12 B PKH – juris RdNr. 11; Beschluss vom 18.03.2009 – L 7 B 446/08 AS-PKH – juris RdNr. 10; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 09.07.2012 – L 6 AS 12/12 B PKH – juris RdNr. 13 ff.; Beschluss vom 10.08.2011 – L 5 KR 213/10 B PKH – juris RdNr. 10 ff.; Thüringer LSG, Beschluss vom 18.01.2012 – L 6 B 156/08 KR – juris RdNr. 8 ff.; Bayerisches LSG, Beschluss vom 06.06.2011 – L 8 AS 770/10 B PKH – juris RdNr. 13; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.01.2011 – L 7 AS 4623/10 B – juris RdNr. 2; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.06.2010 – L 5 AS 610/10 B PKH – juris RdNr. 1; Beschluss vom 06.12.2010 – L 19 AS 1384/10 B PKH - juris RdNr. 2 f.; Beschluss vom 31.03.2010 – L 19 AS 829/09 B PKH – juris RdNr. 6 f.; Beschluss vom 29.10.2010 - L 25 B 2246/08 AS PKH – juris RdNr. 4 f.; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.03.2010 – L 6 AS 122/10 B – juris RdNr. 10 ff.; LSG Hamburg, Beschluss vom 31.03.2009 – L 5 B 187/08 PKH AL – juris RdNr. 10). Dies entspricht Wortlaut und Systematik sowie Sinn und Zweck des Gesetzes und wird weder durch die Regelungsgeschichte noch durch Verfassungsrecht in Frage gestellt.
Seinem Wortlaut nach ordnet § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG die entsprechende Geltung aller Vorschriften der ZPO über die PKH an, ohne diesbezüglich Einschränkungen zu machen (hierzu ausführlich Sächsisches LSG, Beschluss vom 18.08.2009 – L 2 AS 321/09 B PKH – juris RdNr. 20). Von dem Verweis werden weder die Vorschrift des § 127 ZPO noch die in dessen Absätzen 2 bis 4 enthaltenen Regelungen über die PKH-Beschwerde im Allgemeinen oder über deren Statthaftigkeit im Besonderen ausgenommen. Völlig unstreitig ist daher die entsprechende Anwendbarkeit der gesamten Absätze 3 und 4 des § 127 ZPO und damit auch des in dessen Absatz 3 Sätze 1 und 2 sowie Absatz 2 Satz 1 geregelten Beschwerdeausschlusses bei PKH-Bewilligungen (dazu Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 73a RdNr. 12b, 12d; Straßfeld, in: Jansen, SGG, § 73a RdNr. 46; Littmann, in: Lüdtke, SGG, § 73a RdNr. 22; Breitkreuz, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, § 73a RdNr. 15; Bayerisches LSG, Beschluss vom 05.08.2011 – L 7 AS 124/11 B PKH – juris RdNr. 7; Sächsisches LSG, Beschluss vom 04.01.2011 – L 3 AS 260/09 B PKH – juris RdNr. 16 f.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.12.2009 – L 19 B 33/09 AL – juris RdNr. 5; Thüringer LSG, Beschluss vom 29.08.2000 – L 6 B 32/00 SF – juris RdNr. 12; zur Anwendbarkeit des § 127 Abs. 4 ZPO: Leitherer, a.a.O., RdNr. 12c; Straßfeld, a.a.O., RdNr. 46; Littmann, a.a.O., RdNr. 23; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12.01.2012 – L 15 AS 305/11 B – juris RdNr. 18; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.03.2011 – L 6 R 131/11 B – juris RdNr. 3 ff.; Sächsisches LSG, Beschluss vom 04.01.2011 – L 3 AS 260/09 B PKH – juris RdNr. 25; Beschluss vom 31.03.2010 – L 19 AS 829/09 B PKH – juris RdNr. 19; Bayerisches LSG, Beschluss vom 22.10.2009 – L 7 AS 525/09 B PKH – juris RdNr. 10). Angesichts des klaren Wortlauts des § 73a Abs.1 Satz 1 SGG ist es begründungsbedürftig, wenn § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO von der Anordnung der entsprechenden Geltung nicht erfasst sein soll "
Der entsprechenden Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO steht nicht entgegen, dass diese, insbesondere hinsichtlich des dort in Bezug genommenen § 511 ZPO, eine Anpassung an die prozessualen Besonderheiten des SGG erfordert. Der Anpassungsbedarf ist der entsprechenden Anwendung einer Vorschrift nicht fremd, sondern ihr im Gegenteil immanent und daher kein durchgreifendes Argument gegen die entsprechenden Anwendung einer Vorschrift der ZPO im sozialgerichtlichen Verfahren (so aber Bienert, SGb 2010, 401, 405). Anders verhält es sich, wenn der entsprechenden Anwendung grundsätzliche Unterschiede der Verfahrensarten entgegenstehen (vgl. § 202 Satz 1 Halbsatz 2 SGG). Letzteres ist bei § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO indessen nicht der Fall. Denn das SGG kennt in seinem § 144 eine § 511 ZPO vergleichbare Bestimmung. Die in § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG angeordnete entsprechende Geltung fordert den Rückgriff auf Parallelnormen des SGG und daher gerade auf § 144 SGG (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 18.08.2009 – L 2 AS 321/09 B PKH – juris RdNr. 21; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.07.2008 – L 12 B 18/07 AL – juris RdNr. 15). Ein solche Anpassung entspricht auch Sinn und Zweck des § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO. Denn mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass im Nebenverfahren kein weiter gehender Instanzenzug als in der Hauptsache zur Verfügung steht (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 75 f.). Der dem Konvergenzgedanken entsprechende Zweck der Regelung, die PKH-Beschwerde dann auszuschließen, wenn in der Hauptsache wegen eines zu geringen Beschwerdewertes kein Rechtsmittel gegeben ist, macht auch im sozialgerichtlichen Verfahren Sinn und gebietet dort den Rückgriff auf § 144 SGG.
Zu keinem anderen Ergebnis führt § 172 Abs. 3 SGG, der die Beschwerde in bestimmten Konstellationen ausschließt. Die Norm stellt keine abschließende Regelung dar, die die von § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG angeordnete entsprechende Geltung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO hindert. Gegen eine abschließende Regelung des Beschwerdeausschlusses in § 172 Abs. 3 SGG spricht schon der Wortlaut des § 172 Abs. 1 SGG, der – insoweit unstreitig – die sonstigen Beschwerdeeinschränkungen des SGG (z.B. § 18 Abs. 4, § 21 Satz 4, § 22 Abs. 2 Satz 3, § 67 Abs. 4 Satz 2, § 73 Abs. 3 Satz 1, § 75 Abs. 3 Satz 3, § 98 Satz 2, § 99 Abs. 4, § 102 Abs. 3 Satz 2, § 112 Abs. 4 Satz 2, § 120 Abs. 3 Satz 2, § 139 Abs. 2 Satz 2, § 161 Abs. 2 Satz 3, § 178 Satz 1, § 178a Abs. 4 Satz 3, § 189 Abs. 2 Satz 2, § 197 Abs. 2), unberührt lässt. Folgerichtig ist in § 172 Abs. 3 SGG nicht davon die Rede, dass die Beschwerde "nur" in den dort genannten Fällen ausgeschlossen ist. Etwas anderes lässt sich für die PKH-Beschwerde auch nicht daraus ableiten, dass sie durch § 172 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGG in bestimmten Konstellationen ausgeschlossen wird. Denn diese Ausschlusstatbestände ergänzen und modifizieren die Regelung in § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO: § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG kehrt die Rückausnahme in § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO um und schließt im sozialgerichtlichen Verfahren die PKH-Beschwerde immer dann aus, wenn sie im zivilgerichtlichen Verfahren nie ausgeschlossen ist, nämlich wenn PKH allein mangels Bedürftigkeit abgelehnt wurde. § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG befasst sich mit dem in § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO nicht ausdrücklich geregelten Fall des einstweiligen Rechtsschutzes (dazu Bundesgerichtshof [BGH], Beschluss vom 23.02.2005 – XII ZB 1/03 – juris RdNr. 8 ff.) und bestätigt für diese Konstellation den § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO zugrunde liegenden Konvergenzgedanken. Als Ergänzungen und Modifikationen der Grundregelung in § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO, verdrängen die Nr. 1 und 2 des § 172 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGG diese Regelung nicht, sondern bestätigen sie vielmehr.
Die vielfach bemühte Regelungsgeschichte des § 172 Abs. 3 SGG ist demgegenüber wenig ergiebig. Dies gilt insbesondere für die Anfügung eines zweiten Halbsatzes an dessen Nr. 1 durch das Gesetz vom 05.08.2010 (BGBl. I S. 1127). Aus der dadurch erfolgten Kodifikation des Konvergenzgedanken für PKH-Beschwerden im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes kann nicht geschlussfolgert werden, dass der Gesetzgeber damit – gleichsam durch ,beredtes Schweigen – einen Rückgriff auf § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ausgeschlossen hat (so aber Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 10.08.2011 – L 5 KR 213/10 B PKH – juris RdNr. 17). Das bloße Schweigen im Rechtsverkehr – auch des Gesetzgebers – beinhaltet grundsätzlich weder eine zustimmende noch eine ablehnende, sondern keine Willensbetätigung (qui tacet consentire non videtur). Auch wenn der Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren mit Blick auf den bereits damals bestehenden Meinungsstreit vorschlug, in § 173 Abs. 3 Nr. 1 SGG klarzustellen, dass auch außerhalb des einstweiligen Rechtsschutzes für PKH-Beschwerden der Konvergenzgedanke gilt (vgl. BT-Drucks. 17/1684, S. 22 f.), und die Bundesregierung eine Prüfung dieses Vorschlags zusagte (BT-Drucks. 17/1684, S. 25), fand er in der verabschiedeten Gesetzesfassung keinen Niederschlag – und zwar ohne vorgängige Positionierung von Bundesregierung oder Bundestag. Vielmehr war der Bundesratsvorschlag bereits nicht mehr Gegenstand der Ausschussberatungen des Bundestages (BT-Drucks. 17/2169). Über die Gründe, warum eine ausdrückliche Positionierung des Gesetzgebers nicht erfolgte, kann nur spekuliert werden. Dem Schweigen jedoch die gesetzgeberische Entscheidung des Meinungsstreits – und zwar entgegen der Intention des Bundesratsvorschlags – beizumessen, geht zu weit. Ebenso gut ist denkbar, dass die Lösung der Rechtsprechung überlassen werden sollte (vgl. Röhl, jurisPR-SozR 6/2012 Anm. 6). Für die entsprechende Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO spricht dagegen die ausdrücklich geäußerte Absicht des Gesetzgebers, die Sozialgerichtsbarkeit zu entlasten (vgl. BT-Drucks. 16/7716, S. 1 f., 12 ff.). Denn ohne entsprechende Einschränkung der PKH-Beschwerde käme es dort in einem reinen Nebenverfahren zu einer intensiveren rechtlichen Prüfung und damit zu einer Belastung der Rechtspflege, die in der Hauptsache gerade ausgeschlossen sein soll (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.03.2012 – L 29 AS 2120/11 B PKH – juris RdNr. 10; Bayerisches LSG, Beschluss vom 29.05.2012 – L 11 AS 283/12 B – juris RdNr. 8).
Zudem ist es der Rechtsordnung grundsätzlich fremd, dem Rechtssuchenden in einem Nebenverfahren die Möglichkeit zu eröffnen, sein Begehren in einer weiteren Instanz einer inhaltlichen Prüfung zu stellen, obwohl eine solche Prüfung in der Hauptsache ausgeschlossen ist (zu dem Konvergenzgedanken siehe nur BGH, Beschluss vom 23.02.2005 – XII ZB 1/03 – juris RdNr. 13 m. w. N.). Dies hätte zur Folge, dass sich bezogen auf das eigentliche Rechtsschutzbegehren die Aufgabe des Rechtsmittelgerichts letztlich auf eine gutachterliche Tätigkeit für die Vorinstanz beschränkte (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.05.2010 – L 7 AS 5876/09 B – juris RdNr. 3). Soweit dem Konvergenzgedanken entgegengehalten wird, dass das PKH-Verfahren anderen Zwecken als das Hauptsacheverfahren diene, indem es den Rechtsschutz nicht gewähre, sondern erst eröffne (vgl. Bienert, SGb 2010, 401, 405), überzeugt dieser Einwand gerade für Verfahren vor den Sozialgerichten nicht. Denn das Rechtsschutzhindernis, zu dessen Beseitigung die Bewilligung von PKH dient, besteht in dem in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beteiligten wurzelnden Unvermögen, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (vgl. § 114 Satz 1 ZPO). Auf die fehlerhafte Beurteilung dieses Rechtsschutzhindernisses kann in sozialgerichtlichen Verfahren eine PKH-Beschwerde jedoch nicht gestützt werden (§ 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG). Dies rührt daher, dass Verfahren vor den Sozialgerichten grundsätzlich gerichtskostenfrei (§ 183 SGG) sind und sie daher und wegen des erst vor dem Bundessozialgericht bestehenden Vertretungszwangs (§ 73 Abs. 4 Satz 1 SGG) auch dem finanziell Unbemittelten offenstehen. Dagegen versperrt in zivilgerichtlichen Verfahren schon die dort regelmäßig bestehende Gerichtskostenpflicht den Rechtsschutz aus finanziellen Gründen. Eben aus diesem Grund sieht § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO eine Ausnahme vom Beschwerdeausschluss für den Fall vor, dass PKH ausschließlich wegen Fehlens der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen abgelehnt wurde (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.03.2012 – L 29 AS 2120/11 B PKH – juris RdNr. 14).
Der Verweis auf § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist auch hinreichend normenklar (vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 06.07.2009 – L 9 B 274/08 AS – juris RdNr. 18; anderer Ansicht etwa Sächsisches LSG, Beschluss vom 29.02.2012 – L 3 AL 237/10 B PKH – juris RdNr. 8). Nach dem Gebot der Rechtsmittelklarheit muss dem Rechtsuchenden der Weg zu einer Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen durch die gesetzliche Ausgestaltung des Verfahrens hinreichend klar vorgezeichnet werden. Er muss insbesondere erkennen können, welches Rechtsmittel in Betracht kommt und unter welchen rechtlichen Voraussetzungen es zulässig ist (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 09.08.1978 - 2 BvR 831/76 – juris RdNr. 37; Beschluss vom 07.07.1992 – 2 BvR 1631/90 u.a. – juris RdNr. 46; Plenarbeschluss vom 30.04.2003 – 1 PBvU 1/02 – juris RdNr. 69; Beschluss vom 07.10.2003 - 1 BvR 10/99 – juris RdNr. 15). Allerdings folgt nicht aus jeder von einer Verfahrensvorschrift aufgeworfenen Rechtsfrage eine verfassungsrechtlich angreifbare Ausgestaltung des Rechtsschutzsystems (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.01.2004 – 1 BvR 864/03 – juris RdNr. 19 ff.). Das Bestimmtheitsgebot ist nicht verletzt, wenn sich der betroffenen Vorschrift unter Beachtung der herkömmlichen juristischen Auslegungsmethoden ihr Regelungsgehalt hinreichend deutlich entnehmen lässt und für den Rechtsuchenden daher voraussehbar ist, welches Verfahrensrecht anzuwenden und ob danach der Zugang zu einer weiteren Instanz eröffnet ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.11.2009 – 1 BvR 2298/09 – juris RdNr. 17; Kammerbeschluss vom 11.02.2009 – 1 BvR 3582/08 – juris RdNr. 17). Ausgehend hiervon ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, sich der Verweisungstechnik zu bedienen und Normen anderer Verfahrensordnungen ,nur für entsprechend anwendbar zu erklären. Auch dann wird der Rechtsuchende ausreichend in die Lage versetzt, die Rechtslage erkennen zu können. Folgerichtig wird – wie bereits erwähnt wurde – auch nicht die Meinung vertreten, der in § 127 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO für PKH-Bewilligungen geregelte Beschwerdeausschluss gelte nicht über § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend (vgl. nur Sächsisches LSG, Beschluss vom 04.01.2011 – L 3 AS 260/09 B PKH – juris RdNr. 16 f.). Dann kann aber auch der Verweis auf § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO nicht gegen das Gebot der Rechtsmittelklarheit verstoßen. Denn dieser Regelung ist hinreichend deutlich der Grundsatz zu entnehmen, dass PKH-Ablehnungen in Hauptsachen, in denen kein Rechtsmittel gegeben ist, nicht beschwerdefähig sind.
Dem schließt sich der erkennende Senat nach eigener Prüfung nunmehr an. Denn für eine solche Auslegung spricht jetzt auch die Entstehungsgeschichte der Neuregelung des § 172 Abs. 3 SGG. Die Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks. 17/12297, S. 40) führt hierzu aus: " ( ) Mit der Überarbeitung des Absatzes 3 wird eine übersichtliche und klare Regelung geschaffen, mit der im Zusammenhang mit der Änderung des § 73a SGG ( ) erreicht wird, dass die teilweise bestehenden Unsicherheiten bezüglich der Statthaftigkeit von Beschwerden beseitigt werden. ( ) In Buchstabe b wird geregelt, dass Beschwerden gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen sind, wenn in der Hauptsache der in § 144 Abs. 1 SGG geregelte Berufungsstreitwert nicht erreicht wird. Derzeit ist in der Rechtsprechung umstritten, ob in diesen Fällen die Beschwerde gegen Prozesskostenhilfe-Entscheidungen zulässig ist. Die Landessozialgerichte entscheiden hier nicht einheitlich. Der Ausschluss der Beschwerde in diesen Fällen ist sachgerecht. Der Rechtsschutz gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe reicht zukünftig nicht weiter als der Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren. Eine unangemessene Beeinträchtigung der Interessen der Recht Suchenden ist damit nicht verbunden. Im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache wird das Gericht auch berücksichtigen, ob gegebenenfalls die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder beabsichtigt ist, von obergerichtlicher Rechtsprechung abzuweichen, und in diesen Fällen Prozesskostenhilfe gewähren, sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben sind."
Aus dieser Begründung des Gesetzentwurfs folgt, dass mit der Novellierung des § 172 Abs. 3 SGG im Hinblick auf die Zulässigkeit der Beschwerde gegen ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidungen der Sozialgerichte lediglich eine Klarstellung beabsichtigt war, in der Rechtsprechung teilweise bestehende Unsicherheiten zu beseitigen. Soweit dabei ausgeführt wird, dass der Rechtsschutz gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe "künftig" nicht weiter reicht, als der Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren, bezieht sich diese Formulierung erkennbar auf die zuvor konstatierte uneinheitliche Entscheidungspraxis der Landessozialgerichte. Nur so ist auch zu erklären, dass die gesetzliche Neuregelung des § 172 Abs. 3 SGG bereits am Tage nach der Verkündung des BUK-NOG, dem 25.10.2013, ohne eine Übergangsregelung in Kraft treten konnte. Eine solche wäre jedoch im Falle einer beabsichtigten (von der bisherigen Regelung abweichenden) Neuregelung des Beschwerdeausschlusses sowohl zur Klarstellung der Einführung der Neuregelung als auch der Behandlung solcher (anhängiger bzw. nach Inkrafttreten der Neuregelung anhängig werdender) Beschwerdeverfahren, die sich gegen Beschlüsse der Sozialgerichte nach bisher geltendem Recht richten, erforderlich gewesen.
Angesichts dieser Erwägungen ist die Beschwerde des Klägers bereits nach der vor dem 25.10.2013 gültigen Rechtslage nicht statthaft, weil der Beschwerdewert mit 48,24 EUR den Betrag von 750,00 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG) und mit diesem Betrag lediglich die (teilweise) Rückzahlung von Arbeitslosengeld II für drei Monate geltend gemacht wurde. Etwaige rechtliche oder tatsächliche Folgewirkungen bleiben außer Ansatz (BSG, Beschluss vom 26.09.2013 – B 14 AS 148/13 B, juris m.w.N.)
2. Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht die seit 25.10.2013 geltende Neuregelung des § 172 Abs. 3 SGG.
Nach dem seit dem 25.10.2013 in Kraft getretenen § 172 Abs. 1, 3 Nr. 2b SGG n.F. ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG bedarf auch nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die – wie vorliegend – eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, den Betrag von 750,00 EUR nicht übersteigt und es sich nicht um wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr handelt.
Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben ist die Beschwerde vorliegend auch nach § 172 Abs. 3 Nr. 2b SGG n.F. nicht statthaft, da der Beschwerdewert mit 48,24 EUR den Betrag von 750,00 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG) und es sich nicht um wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr handelt.
3. Die Zulässigkeit der Beschwerde des Klägers folgt schließlich auch nicht aus der Rechtsmittelbelehrung des SG. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann ein nicht statthaftes Rechtsmittel nicht zu einem statthaften machen (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, Vor § 143, Rdnr. 14 b).
Nach alledem ist die Beschwerde zu verwerfen. Auf die Frage, ob die Beschwerde auch begründet ist, da die Klage zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe am 30.09.2010 jedenfalls teilweise Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, kommt es daher im Fall nicht mehr an.
Der Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Dr. Anders Weinholtz Brügmann
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