Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 11 U 164/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 17 U 315/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 24.05.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte dem Kläger wegen Verschlimmerung der Folgen eines Arbeitsunfalles vom 14.06.1966 Verletztenrente zu gewähren hat.
Der Kläger bezog von der Beklagten auf Grund des Arbeitsunfalles vom 14.06.1966 Verletztenrente nach einer MdE von 20 vH ab 16.05.1967. Als Unfallfolgen waren anerkannt: Zustand nach Kompressionsbruch des ersten Lendenwirbelkörpers (LWK) mit seitlicher Brückenbildung zwischen dem 12. Brustwirbelkörper und dem 1. Lendenwirbelkörper links, Einschränkung der Beweglichkeit der Wirbelsäule und vermehrte Muskelspannung im Bereich der linken Lendenmuskulatur.
Mit Bescheid vom 17.04.1970 entzog die Beklagte die Rente ab Mai 1970, da eine wesentliche Besserung eingetreten sei durch Zunahme der Beweglichkeit der Wirbelsäule und Rückgang der Muskelverspannung. Neufeststellungsanträge mit dem Ziel der Wiederbewilligung einer Verletztenrente, für die der Kläger jeweils eine Verschlimmerung der Unfallfolgen behauptete, blieben ohne Erfolg (Anträge vom 18.11.1972, 21.03.1975, 23.07.1977 sowie vom 29.01.1980).
Am 03.11.1998 beantragte der Kläger die Wiedergewährung der Rente wegen Verschlimmerung. Die Beklagte holte ein Gutachten des Dr.H. vom 19.02.1999 ein, der feststellte, beim Kläger bestünden unverändert eine leichte bis mäßige Deformierung des 1. LWK und eine isolierte Einschränkung der Beweglichkeit der Wirbelsäule, die mit einer MdE von 10 vH zutreffend bewertet seien. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.03.1999 die Wiedergewährung einer Rente ab, weil keine wesentliche Änderung der Unfallfolgen eingetreten sei. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 17.05.1999).
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, spätestens ab 10.11.1998 eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 vH zu gewähren. Er hat behauptet, die unfallbedingten Gesundheitsstörungen begründeten eine MdE in rentenberechtigendem Grade und hat sich dazu auf verschiedene Röntgenaufnahmen und ärztliche Befunde bezogen. Das SG hat am 24.05.2000 ein Terminsgutachten des Dr.H. erstellen lassen, der eine Verschlimmerung der Unfallfolgen verneint hat. Nach wie vor sei der Bruch des 1. LWK unter leichter Keilwirbelbildung knöchern fest verheilt. Die daraus resultierenden gesundheitlichen Einschränkungen bedingten lediglich eine MdE von 10 vH. Dem hat sich das SG angeschlossen und mit Urteil vom 24.05.2000 die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und vorgetragen, Röntgenbilder des Dr.G. aus den Jahren 1993 und 1998 seien im terminärztlichen Gutachten nicht verwertet worden, so dass die MdE unzutreffend niedrig bewertet worden sei. Der Senat hat die Beklagtenakten, die Akten sämtlicher Vorprozesse sowie die Akten des AVF Würzburg und Röntgenaufnahmen des Dr.G. einschließlich eines Befundberichts beigezogen und ein Gutachten des Dr.M. vom 05.07.2001 eingeholt. Dieser hat festgestellt, das Gangbild des Klägers sei hinkfrei, er wirke körperlich ausgesprochen wenig beeinträchtigt, der überaus agile, bewegliche und sich im guten Allgemeinzustand befindende Kläger weise einen Zustand nach Fraktur des LWK 1 mit Höhenverlust von etwa 5 Millimeter auf, die Deckplatte dieses LWK sei eingemuldet. Neurologische Beeinträchtigungen seien nicht feststellbar. Radiologisch und funktionell liege ein ausgesprochen gutartiges Bild vor, so dass eine MdE von 10 vH weiterhin korrekt sei.
Der Kläger hat daraufhin weitere acht Röntgenbilder vorgelegt, die allerdings nach der ergänzenden Stellungnahme des Dr.M. vom 15.08.2001 nicht die Wirbelsäule, sondern Ellenbogen, Kniegelenk, Halswirbelsäule und das Becken darstellten. Neue Erkenntnisse seien auch von weiteren Röntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule nicht zu erwarten, weil solche Aufnahmen bei der Untersuchung vorgelegen hätten.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 20.05.2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24.03.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.05.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Unfalles vom 14.06.1966 spätestens ab 10.11.1998 eine Verletztenrente nach einer MdE von wenigstens 20 vH zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 24.05.2000 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird Bezug genommen auf die Akten der Beklagten, die beigezogenen Akten der Vorprozesse (SG Würzburg S 2 U 296/70; S 2 U 43/73 - einschl.BayLSG L 11 U 151/73; S 2 U 362/75; S 2 U 346/77 - einschl. BayLSG L 8 U 225/78; S 1 U 221/80; S 11 U 331/98), die Akten des AVF Würzburg sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Verletztenrente.
Anzuwenden ist die Reichsversicherungsordnung (RVO), weil der Unfall vom 16.04.1966 vor dem In-Kraft-Treten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) liegt - Art 36 Unfallversicherungseinordnungsgesetz, § 212 SGB VII.
Ein Anspruch auf Verletztenrente setzt nach § 581 Abs 1 Nr 2 RVO voraus, dass die Erwerbsfähigkeit unfallbedingt um wenigstens ein Fünftel (= 20 vH) gemindert ist. Die Bemessung des Grades der MdE, also der nach § 581 Abs 1 RVO zu schätzende konkrete Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens ist eine tatsächliche Feststellung, die das Gericht gem § 128 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft (Ständige Rechtsprechung - BSGE 4, 147, 149; BSG vom 02.05.2001 - B 2 U 42/00 R). Neben der Beeinträchtigung des Leistungsvermögens des Betroffenen sind medizinische sowie sonstige Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens relevant. Als Ergebnis dieser Wertung ergibt sich die Erkenntnis über den Umfang der dem Versichterten versperrten Arbeitsmöglichkeiten. Hierbei kommt es stets auf die gesamten Umstände des Einzelfalles an (BSG vom 19.12.2000 - B 2 U 49/99 R). Maßgeblich ist einerseits die Schwere des Krankheitszustands sowie andererseits die nach der Erkrankung verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (Ständige Rechtsprechung vgl BSG SozR 2200 § 581 Nr 22). Die Beurteilung, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind, liegt in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet. Bei der Beurteilung der MdE sind aber auch die zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie von dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungssätze zu beachten, die zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend sind, aber Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis bilden (Ständige Rechtsprechung, vgl zuletzt BSG vom 02.05.2001 - B 2 U 24/00 R; Brackmann/Burghardt, SGB VII, § 56 RdNr 71).
Die Verletzungsfolgen des Unfalles vom 14.06.1966 bedingen entgegen der Auffassung des Klägers nach wie vor keine MdE von wenigstens 20 vH. Der Senat stützt sich insoweit auf die überzeugenden Darlegungen des Dr.M ... Er hat festgestellt, dass bei dem Kläger ein leichter Höhenverlust des LWK 1 von etwa fünf Millimeter eingetreten ist mit einer mäßigen Verkalkung des Längsbandes und einer eingemuldeten Deckplatte. Hieraus resultieren nur geringe Einschränkungen der Funktion der Wirbelsäule. Dr.M. hat ein hinkfreies Gangbild festgestellt, eine ausgesprochen geringe körperliche Beeinträchtigung, die auch eine besondere Agilität und Beweglichkeit zulässt. Neurologische Beeinträchtigungen bestehen nicht, ein leichter Muskelspasmus ist nur im Stehen festzustellen, während im Sitzen und Liegen keinerlei Muskelverspannung vorliegt. Dem schließt sich der Senat an, zumal Dr.M. die Röntgenaufnahmen, deren Nichtbeachtung in der ersten Instanz der Kläger behauptet hatte, ausgewertet und ausführlich befundet hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Röntgenaufnahmen, die der Kläger unter dem 03.08.2001 als Erwiderung auf das Gutachten des Dr.M. vorgelegt hat. Denn diese Aufnahmen betreffen nicht den unfallbedingt beeinträchtigten Bereich der Lendenwirbelsäule, sondern Ellenbogen, Knie, Halswirbelsäule und Becken.
Ausgehend von den geringen Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Wirbelsäule hat Dr.M. zutreffend festgestellt, dass eine MdE von 10 vH begründet werden kann. Die Einschätzung des Dr.M. , die allein von der Funktionsbeeinträchtigung ausgeht, weicht zwar von zwei üblichen Einschätzungsmethoden ab. Die MdE-Grade nach Erdmann ergäben bei einem Wirbelkörperbruch, der stabil verheilt ist, eine MdE von unter 10 vH (vgl Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 6.Aufl, S 500). Unter Berücksichtigung des Segmentprinzips ergäbe die Verletzung im Segment L 1/2 einen Wert von 3,3, der wegen der Eindellung der Deckplatte auf 6,6 zu verdoppeln wäre. Dies bedarf jedoch keiner weiteren Erörterung, weil die von Dr.M. angenommene MdE nach jeder Schätzungsmethode deutlich unter dem rentenberechtigenden Grad von 20 vH bleibt. Das Ergebnis des Rechtsstreits entspricht damit dem der vorangegangenen Verfahren. Der Kläger kann wegen der Folgen des Unfalles vom 16.04.1966 nach wie vor keine Verletztenrente beanspruchen.
Kosten: § 193 SGG.
Gründe zur Zulassung der Revision liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte dem Kläger wegen Verschlimmerung der Folgen eines Arbeitsunfalles vom 14.06.1966 Verletztenrente zu gewähren hat.
Der Kläger bezog von der Beklagten auf Grund des Arbeitsunfalles vom 14.06.1966 Verletztenrente nach einer MdE von 20 vH ab 16.05.1967. Als Unfallfolgen waren anerkannt: Zustand nach Kompressionsbruch des ersten Lendenwirbelkörpers (LWK) mit seitlicher Brückenbildung zwischen dem 12. Brustwirbelkörper und dem 1. Lendenwirbelkörper links, Einschränkung der Beweglichkeit der Wirbelsäule und vermehrte Muskelspannung im Bereich der linken Lendenmuskulatur.
Mit Bescheid vom 17.04.1970 entzog die Beklagte die Rente ab Mai 1970, da eine wesentliche Besserung eingetreten sei durch Zunahme der Beweglichkeit der Wirbelsäule und Rückgang der Muskelverspannung. Neufeststellungsanträge mit dem Ziel der Wiederbewilligung einer Verletztenrente, für die der Kläger jeweils eine Verschlimmerung der Unfallfolgen behauptete, blieben ohne Erfolg (Anträge vom 18.11.1972, 21.03.1975, 23.07.1977 sowie vom 29.01.1980).
Am 03.11.1998 beantragte der Kläger die Wiedergewährung der Rente wegen Verschlimmerung. Die Beklagte holte ein Gutachten des Dr.H. vom 19.02.1999 ein, der feststellte, beim Kläger bestünden unverändert eine leichte bis mäßige Deformierung des 1. LWK und eine isolierte Einschränkung der Beweglichkeit der Wirbelsäule, die mit einer MdE von 10 vH zutreffend bewertet seien. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.03.1999 die Wiedergewährung einer Rente ab, weil keine wesentliche Änderung der Unfallfolgen eingetreten sei. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 17.05.1999).
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, spätestens ab 10.11.1998 eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 vH zu gewähren. Er hat behauptet, die unfallbedingten Gesundheitsstörungen begründeten eine MdE in rentenberechtigendem Grade und hat sich dazu auf verschiedene Röntgenaufnahmen und ärztliche Befunde bezogen. Das SG hat am 24.05.2000 ein Terminsgutachten des Dr.H. erstellen lassen, der eine Verschlimmerung der Unfallfolgen verneint hat. Nach wie vor sei der Bruch des 1. LWK unter leichter Keilwirbelbildung knöchern fest verheilt. Die daraus resultierenden gesundheitlichen Einschränkungen bedingten lediglich eine MdE von 10 vH. Dem hat sich das SG angeschlossen und mit Urteil vom 24.05.2000 die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und vorgetragen, Röntgenbilder des Dr.G. aus den Jahren 1993 und 1998 seien im terminärztlichen Gutachten nicht verwertet worden, so dass die MdE unzutreffend niedrig bewertet worden sei. Der Senat hat die Beklagtenakten, die Akten sämtlicher Vorprozesse sowie die Akten des AVF Würzburg und Röntgenaufnahmen des Dr.G. einschließlich eines Befundberichts beigezogen und ein Gutachten des Dr.M. vom 05.07.2001 eingeholt. Dieser hat festgestellt, das Gangbild des Klägers sei hinkfrei, er wirke körperlich ausgesprochen wenig beeinträchtigt, der überaus agile, bewegliche und sich im guten Allgemeinzustand befindende Kläger weise einen Zustand nach Fraktur des LWK 1 mit Höhenverlust von etwa 5 Millimeter auf, die Deckplatte dieses LWK sei eingemuldet. Neurologische Beeinträchtigungen seien nicht feststellbar. Radiologisch und funktionell liege ein ausgesprochen gutartiges Bild vor, so dass eine MdE von 10 vH weiterhin korrekt sei.
Der Kläger hat daraufhin weitere acht Röntgenbilder vorgelegt, die allerdings nach der ergänzenden Stellungnahme des Dr.M. vom 15.08.2001 nicht die Wirbelsäule, sondern Ellenbogen, Kniegelenk, Halswirbelsäule und das Becken darstellten. Neue Erkenntnisse seien auch von weiteren Röntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule nicht zu erwarten, weil solche Aufnahmen bei der Untersuchung vorgelegen hätten.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 20.05.2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24.03.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.05.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Unfalles vom 14.06.1966 spätestens ab 10.11.1998 eine Verletztenrente nach einer MdE von wenigstens 20 vH zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 24.05.2000 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird Bezug genommen auf die Akten der Beklagten, die beigezogenen Akten der Vorprozesse (SG Würzburg S 2 U 296/70; S 2 U 43/73 - einschl.BayLSG L 11 U 151/73; S 2 U 362/75; S 2 U 346/77 - einschl. BayLSG L 8 U 225/78; S 1 U 221/80; S 11 U 331/98), die Akten des AVF Würzburg sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Verletztenrente.
Anzuwenden ist die Reichsversicherungsordnung (RVO), weil der Unfall vom 16.04.1966 vor dem In-Kraft-Treten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) liegt - Art 36 Unfallversicherungseinordnungsgesetz, § 212 SGB VII.
Ein Anspruch auf Verletztenrente setzt nach § 581 Abs 1 Nr 2 RVO voraus, dass die Erwerbsfähigkeit unfallbedingt um wenigstens ein Fünftel (= 20 vH) gemindert ist. Die Bemessung des Grades der MdE, also der nach § 581 Abs 1 RVO zu schätzende konkrete Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens ist eine tatsächliche Feststellung, die das Gericht gem § 128 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft (Ständige Rechtsprechung - BSGE 4, 147, 149; BSG vom 02.05.2001 - B 2 U 42/00 R). Neben der Beeinträchtigung des Leistungsvermögens des Betroffenen sind medizinische sowie sonstige Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens relevant. Als Ergebnis dieser Wertung ergibt sich die Erkenntnis über den Umfang der dem Versichterten versperrten Arbeitsmöglichkeiten. Hierbei kommt es stets auf die gesamten Umstände des Einzelfalles an (BSG vom 19.12.2000 - B 2 U 49/99 R). Maßgeblich ist einerseits die Schwere des Krankheitszustands sowie andererseits die nach der Erkrankung verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (Ständige Rechtsprechung vgl BSG SozR 2200 § 581 Nr 22). Die Beurteilung, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind, liegt in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet. Bei der Beurteilung der MdE sind aber auch die zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie von dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungssätze zu beachten, die zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend sind, aber Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis bilden (Ständige Rechtsprechung, vgl zuletzt BSG vom 02.05.2001 - B 2 U 24/00 R; Brackmann/Burghardt, SGB VII, § 56 RdNr 71).
Die Verletzungsfolgen des Unfalles vom 14.06.1966 bedingen entgegen der Auffassung des Klägers nach wie vor keine MdE von wenigstens 20 vH. Der Senat stützt sich insoweit auf die überzeugenden Darlegungen des Dr.M ... Er hat festgestellt, dass bei dem Kläger ein leichter Höhenverlust des LWK 1 von etwa fünf Millimeter eingetreten ist mit einer mäßigen Verkalkung des Längsbandes und einer eingemuldeten Deckplatte. Hieraus resultieren nur geringe Einschränkungen der Funktion der Wirbelsäule. Dr.M. hat ein hinkfreies Gangbild festgestellt, eine ausgesprochen geringe körperliche Beeinträchtigung, die auch eine besondere Agilität und Beweglichkeit zulässt. Neurologische Beeinträchtigungen bestehen nicht, ein leichter Muskelspasmus ist nur im Stehen festzustellen, während im Sitzen und Liegen keinerlei Muskelverspannung vorliegt. Dem schließt sich der Senat an, zumal Dr.M. die Röntgenaufnahmen, deren Nichtbeachtung in der ersten Instanz der Kläger behauptet hatte, ausgewertet und ausführlich befundet hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Röntgenaufnahmen, die der Kläger unter dem 03.08.2001 als Erwiderung auf das Gutachten des Dr.M. vorgelegt hat. Denn diese Aufnahmen betreffen nicht den unfallbedingt beeinträchtigten Bereich der Lendenwirbelsäule, sondern Ellenbogen, Knie, Halswirbelsäule und Becken.
Ausgehend von den geringen Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Wirbelsäule hat Dr.M. zutreffend festgestellt, dass eine MdE von 10 vH begründet werden kann. Die Einschätzung des Dr.M. , die allein von der Funktionsbeeinträchtigung ausgeht, weicht zwar von zwei üblichen Einschätzungsmethoden ab. Die MdE-Grade nach Erdmann ergäben bei einem Wirbelkörperbruch, der stabil verheilt ist, eine MdE von unter 10 vH (vgl Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 6.Aufl, S 500). Unter Berücksichtigung des Segmentprinzips ergäbe die Verletzung im Segment L 1/2 einen Wert von 3,3, der wegen der Eindellung der Deckplatte auf 6,6 zu verdoppeln wäre. Dies bedarf jedoch keiner weiteren Erörterung, weil die von Dr.M. angenommene MdE nach jeder Schätzungsmethode deutlich unter dem rentenberechtigenden Grad von 20 vH bleibt. Das Ergebnis des Rechtsstreits entspricht damit dem der vorangegangenen Verfahren. Der Kläger kann wegen der Folgen des Unfalles vom 16.04.1966 nach wie vor keine Verletztenrente beanspruchen.
Kosten: § 193 SGG.
Gründe zur Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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