Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 1 U 5086/96
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 18 U 322/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 29.05.2000 und der Bescheid der Beklagten vom 25.09.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.11.1996 aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, den Unfall vom 17.06.1995 als Arbeitsunfall anzuerkennen und entsprechende Entschädigungsleistungen zu gewähren.
III. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob ein Sturz von der auf den Scheunendachboden führenden Leiter als landwirtschaftlicher Unfall anzuerkennen und zu entschädigen ist.
Der mit einem forstwirtschaftlichen Unternehmen von 0,35 ha bei der Beklagten versicherte Kläger stürzte am 17.06.1995 um 14.45 Uhr in seinem landwirtschaftlichen Anwesen von der Leiter zum Scheunendachboden. In der Unfallanzeige vom 21.09.1995 gab er an, er habe eine Schleifkette (Holzrückekette) vom Scheunendachboden holen wollen. In dem (nachträglich erstellten) Durchgangsarztbericht vom 07.11.1995 diagnostizierte Dr.K.J. eine Fersenbeintrümmerfraktur links und eine Handgelenksfraktur links. Auf die ergänzende Frage der Beklagten, warum der Unfall erst ein Vierteljahr nach dem Ereignis gemeldet worden sei, führte der Kläger am 02.10.1995 aus, er habe aus Unwissenheit überhaupt nicht an eine Berufsgenossenschaft gedacht, da er als Arbeitnehmer bei der Fa. S. beschäftigt sei. Er sei zufällig durch einen Bekannten darauf hingewiesen worden und er habe sich deswegen telefonisch um Auskunft an die Beklagte gewandt. Bei den örtlichen Ermittlungen der Beklagten am 12.10.1995 und 30.04.1996 wiederholte der Kläger sein Vorbringen, er habe am Unfalltag die Rückkette holen wollen, die sich im ersten Stock der Scheune befunden habe.
Die S.-Betriebskrankenkasse (BKK) Bad Neustadt übermittelte am 07.06.1996 der Beklagten einen Aktenvermerk über ein Gespräch einer Sachbearbeiterin mit der Ehefrau des Klägers am 21.06.1995. Dieser Vermerk lautet wie folgt: "Herr G. wollte in der Scheune eine Leiter hinaufsteigen - keine Landwirtschaft! - und ist dabei gestürzt - wollte auch nichts Bestimmtes erledigen". In einem vom Hausarzt Dr.F. an die Landesversicherungsanstalt Unterfranken (LVA) zum Antrag auf Rehabilitation am 02.08.1995 erstellten Bericht ist unter "Krankheitsvorgeschichte" angegeben: "Privater Unfall am 17.06., Sturz von der Scheune."
Die Beklagte lehnte eine Anerkennung des Ereignisses vom 17.06.1995 mit Bescheid vom 25.09.1996 als Arbeitsunfall ab. Zur Begründung gab sie an, der Kläger habe den Unfall erstmals mehr als drei Monate nach dem schädigenden Ereignis gemeldet. Weder im Notarztprotokoll, noch in den Unterlagen der erstbehandelnden Klinik seien Angaben über eine versicherte Tätigkeit enthalten; schließlich sei die Anforderung eines Unfallfragebogens durch die BKK aufgrund der Angaben der Ehefrau des Klägers am 21.06.1995 unterblieben, auch sei in den Reha-Unterlagen lediglich ein privater Unfall vermerkt. Auf dem Scheunendachboden seien zudem überwiegend private Sachen gelagert worden.
Im Widerspruchsverfahren rügte der Kläger, dass die Krankenkasse ihm nicht einen Unfallbogen übersandt habe, sondern sich auf eine angebliche Aussage seiner Ehefrau, die zufällig die BKK aufgesucht habe, gestützt habe. Seine Ehefrau sei nämlich äußerst schwerhörig und trage ihre beiden Hörgeräte im häuslichen Umfeld kaum, weshalb er über das Verrichten von Tätigkeiten mit seiner Ehefrau selten spreche. Die Beklagte hielt an ihrem ablehnenden Bescheid mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.1996 fest.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Würzburg hat der Kläger weiterhin die Anerkennung und Entschädigung des Ereignisses vom 17.06.1995 begehrt und im Wesentlichen geltend gemacht: Er sei bei der stationären Aufnahme nicht nach der unfallbringenden Tätigkeit gefragt worden, seine Ehefrau habe auf die entsprechende Frage der Sachbearbeiterin der BKK aufgrund ihrer Schwerhörigkeit keine konkrete Auskunft geben können und die Aussage des Dr.F. im Befundbericht für die LVA sei durch eine Fehlinformation des Unfallarztes zustande gekommen.
Der vom SG gehörte Kläger hat ausgesagt, auf dem Dachboden der Scheune seien neben den Holzrückegeräten auch andere für die Forstbewirtschaftung nötige Geräte, zB Sägen, Beil und Seile, gelagert gewesen. Die vom SG einvernommene Tochter des Klägers, M. G. (M.G.) hat ausgesagt, sie habe am Nachmittag des Unfalltages die trockene Straße vor dem landwirtschaftlichen Anwesen gekehrt, als ihr Vater mit dem Auto nach Hause gekommen sei. Ihr Vater habe ihr auf Befragen mitgeteilt, dass er mit dem Schlepper Stämme aus dem Wald herausziehen wolle, wozu er die auf dem Scheunenboden befindliche Kette und Axt benötige. Er habe sich zuvor den Waldboden angeschaut, um festzustellen, ob der Einsatz des Traktors möglich sei. Ihr Vater sei sofort vom Pkw aus in die Scheune gegangen. Sie habe gesehen, wie er die Leiter empor gestiegen sei. Die Beklagte hat ein Gutachten des Deutschen Wetterdienstes über die Witterungsverhältnisse am 17.06.1995 in Strahlungen vorgelegt. Danach war davon auszugehen, dass am 17.06.1995 im Gebiet von Strahlungen mitunter schauerartig verstärkter Regen mit Niederschlagswerten von um 2 Liter/m² aufgetreten sei. Es sei aber zu beachten, dass Schauer und Gewitter mit einer räumlich und zeitlich sehr variablen Niederschlagsneigung verbunden seien und deshalb am Schadensort im Vergleich zu den gemessenen Werten kurzfristig und/oder kleinräumig auch noch höhere oder etwas niedrigere Niederschläge aufgetreten sein könnten.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 29.05.2000 mit der Begründung abgewiesen, es sei nicht in ausreichendem Umfang nachgewiesen, dass der Sturz von der Leiter bei einer dem forstwirtschaftlichen Unternehmen dienenden Tätigkeit geschehen sei. Zweifel an der Vornahme einer betrieblichen Tätigkeit ergäben sich vor allem deswegen, weil - unabhängig von der verspäteten Anzeige des Arbeitsunfalles - in den vorhandenen unfallzeitnahen Angaben die in Aussicht genommene Tätigkeit nicht angegeben worden sei. Dass das im Unfallzeitpunkt gewollte Vorhaben im nachträglich erstellten Durchgangsarztbericht vom 07.11.1995 erwähnt werde, erscheine für das Begründen des geltend gemachten Anspruchs nicht ausreichend. Außerdem sei das Vorbringen des Klägers, seine schwerhörige Ehefrau habe anlässlich der Vorsprache bei der BKK am 21.06.1995 von dem Zweck der Tätigkeit nichts gewusst, nicht hinreichend überzeugend. Es erscheine unwahrscheinlich, dass die Handlungsabsicht des Klägers unmittelbar nach dem Unfall noch nach der Befragung der Ehefrau des Klägers bei der BKK bzw im Familienverband bis zur späteren Antragstellung unerörtert und - wegen Schwerhörigkeit - unbekannt geblieben sein sollte. Unsicherheiten an der tatsächlichen Zuordnung der Tätigkeit ließen sich auch aus den Angaben des Klägers gegenüber dem Versorgungsamt Würzburg (in einer Schwerbehindertensache) entnehmen. Im dortigen Antrag vom 24.10.1995 und somit etwa einen Monat nach Erstellen der Unfallanzeige bei der Beklagten werde der Trümmerbruch der linken Ferse aufgrund eines häuslichen Unfalles angegeben, obwohl eine gesonderte Schlüsselzahl für Arbeitsunfall vorgesehen sei. Weitere Zweifel würden für das Gericht durch das amtliche Gutachten des Deutschen Wetterdienstes begründet. Auch wenn diese Ausführungen nicht vollständig den Vortrag des Klägers entkräften könnten, er habe am Unfalltag forstwirtschaftliche Arbeiten verrichten wollen, so begründeten sie doch angesichts der Jahreszeit und der Witterungsverhältnisse eine gewisse Ungewöhnlichkeit und damit Zweifel am inneren Bezug zu einer dem forstwirtschaftlichen Unternehmen dienlichen Verrichtung. Die somit beachtenswerten Zweifel hätten auch nicht durch die informatorische Anhörung des Klägers und die Einvernahme der Zeugin M.G. in dem rechtlich notwendigen Umfang behoben werden können.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und im Wesentlich vorgetragen, dass an der Glaubwürdigkeit der Zeugin M.G. keine Zweifel bestünden. Bezüglich der verspäteten Anzeige hat er vorgetragen, er habe es aus Unkenntnis unterlassen, den Unfall unverzüglich bei der Beklagten zu melden, da er nicht gewusst habe, dass die Beschaffung von Arbeitgerät - hier das Holen der Rückekette - vom Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst sei.
Die Beklagte hat weiterhin Zweifel am Bezug des Unfalles zu einer dem forstwirtschftlichen Unternehmen dienenden Verrichtung geäußert und sich auf die in den angefochtenen Bescheiden und im sozialgerichtlichen Urteil aufgezeigten Widersprüche bezogen.
Die vom Senat erneut einvernommene Zeugin M.G. hat ihre Aussage vor dem SG im Wesentlichen bestätigt.
Der vom Senat befragte Kläger hat angegeben, sein Waldstück, in dem er rücken wollte, sei im Wesentlichen ebenerdig. Es habe sich bei den Stämmen, die er rücken wollte, um mehrere Stämme gehandelt, da sie bereits in etwa 2x4-Meter-Stücke und 2x5-Meter-Stücke geschnitten gewesen seien. Das Waldstück erreiche man über einen Flurbereinigungsweg und anschließend über einen geschotterten Weg. Die Baumstämme lägen etwa 20 bis 30 Meter vom Schotterweg entfernt. Die Bäume stünden nicht eng, so dass man mit dem Traktor durchfahren könne. Es handle sich um Stämme von geringem Umfang mit einem Durchmesser von etwa 40 cm. Der Waldboden sei nach seiner Einschätzung befahrbar gewesen. Der Boden werde lediglich von einer kleinen Schicht Mutterboden bedeckt, die darunterliegenden Bodenschichten seien steinig. Er hole sein Holz aus dem Wald wenn er es brauche, nicht nur im Herbst und im Frühjahr.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.
Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Würzburg vom 29.05.2000 und den Bescheid der Beklagten vom 25.09.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.11.1996 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom 17.06.1995 als versicherten Arbeitsunfall anzuerkennen und dem Kläger die entsprechenden gesetzlichen Leistungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die Unfallakte der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses vom 17.06.1995 als Arbeitsunfall und Gewährung der entsprechenden gesetzlichen Leistungen. Das Urteil des SG Würzburg vom 29.05.2000 war daher aufzuheben.
Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter (§ 155 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Der Anspruch des Klägers richtet sich noch nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO), da der von ihm geltend gemachte Arbeitsunfall vor dem In-Kraft-Treten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) am 01.01.1997 eingetreten ist (§ 212 SGB VII).
Nach § 548 Abs 1 Satz 1 RVO ist Arbeitsunfall ein Unfall, der bei der versicherten Tätigkeit geschehen ist. Der Kläger war als Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebes Mitglied der Beklagten und damit nach § 539 Abs 1 Nr 5 RVO versichert. Ein bei dieser Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer erlittener Arbeitsunfall setzt weiter voraus, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist und dass diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat. Zunächst muss eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der sog innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSGE 63, 273, 274; BSG SozR 2200 § 548 Nrn 82 und 97; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 19). Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77; 61, 127, 128). Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis zu erbringen; es muss bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit im Unfallzeitpunkt als erbracht angesehen werden können (BSGE 58, 80, 83 mwN). Es muss somit sicher feststehen, dass eine auch zu diesem Zeitpunkt versicherte Tätigkeit ausgeübt wurde (BSGE 61, 127, 128 mwN). Allerdings kommt es bei Tätigkeiten als Unternehmer für die Frage, ob der Versicherte zur Unfallzeit eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, nicht auf das Abgrenzungskriterium der Handlungstendenz an. Entscheidend ist vielmehr, ob die Tätigkeit in den Bereich des eigenen Unternehmens fällt. Es kommt also darauf an, dass die zum Unfall führende Tätigkeit als solche im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit liegt (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 30 uVa Krasney in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band II, Unfallversicherungsrecht, § 8 Rdnr 12, 40, 48).
Bei Würdigung dieser von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze besteht für den Senat kein Zweifel, dass der Unfall des Klägers gemäß § 539 Abs 1 Nr 5 RVO versichert war. Der Kläger ist entgegen der Auffassung des SG nicht bei einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit verunglückt. Die Annahme des SG, ein landwirtschaftlicher Arbeitsunfall liege nicht vor, beruht auf der gänzlich fehlenden Beweiswürdigung der Zeugin M.G. Bei der Beweiswürdigung muss das Gericht das Gesamtergebnis des Verfahrens einschließlich der Beweisaufnahme zugrundelegen (Meyer-Ladewig, SGG, 7.Auflage, § 128 Rdnr 4). Es hat nach der Überzeugungskraft der jeweiligen Beweismittel und des Beteiligten- vortrags unter Abwägung aller Umstände und insbesondere einander widersprechender Beweisergebnisse zu würdigen, ob die maßgebenden Tatsachen mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Dabei kann das Gericht seine Entscheidung auch auf einen Beteiligtenvortrag oder eine Zeugenaussage stützen, wenn diese glaubhaft sind und der Lebenserfahrung entsprechen. In den Entscheidungsgründen müssen die unbestrittenen oder festgestellten Tatsachen dargelegt werden, aus denen das Gericht seine Überzeugung herleitet (aaO).
Hieran fehlt es im Urteil des SG. Im Hinblick auf die vom SG angezogenen Gründe, die einem Anspruch des Klägers entgegen stehen, hätte Anlass bestanden, die Glaubwürdigkeit der Zeugin M.G. zu würdigen. Der Senat hält die Aussage der M.G. für glaubwürdig. Das SG hat die Ablehnung eines landwirtschaftlichen Unfalls zu Unrecht darauf gestützt, dass in den "unfallzeitnahen Angaben die in Aussicht genommene Tätigkeit nicht angegeben" worden sei. Aus dieser Nichtangabe kann bei verständiger Würdigung der Zeugenaussage der M.G. und des Vortrags des Klägers nicht geschlossen werden, dass die Tätigkeit - Besteigen der Leiter zum Dachboden - nicht in den Bereich des Unternehmens fällt. So hat der Kläger glaubhaft angegeben in den Wald gefahren zu sein, um sich zu vergewissern, dass die Bodenverhältnisse eine Rückearbeit mit dem Schlepper zuließen und er hat der Zeugin M.G. mitgeteilt, Holz rücken zu wollen.
Der Senat legt des Weiteren die Bekundungen der Zeugin M.G. seiner Entscheidung zugrunde. Danach steht zur Überzeugng des Senats fest, dass der Kläger am Unfalltag Holzrückearbeiten mit dem Schlepper verrichten und die hierzu erforderliche Holzrückekette vom Scheunendachboden holen wollte. Es gibt nicht den geringsten Anhalt, die Wahrheit der Aussage der Zeugin zu bezweifeln. Die Aussage der Zeugin ist in sich schlüssig und ohne Weiteres nachvollziehbar.
Die verspätete Unfallmeldung und die Tatsache, dass in den vorhandenen unfallzeitnahen Angaben, die in Aussicht genommene Tätigkeit vom Kläger bzw seiner Ehefrau nicht angegeben wurde, vermögen die Glaubwürdigkeit des Vortrags des Klägers und der Zeugin M.G. nicht zu entkräften. Weder die verspätete Unfallanzeige noch die Nichterwähnung eines Arbeitsunfalles im Notarztbericht und in den Unterlagen für die LVA sowie des Versorgungsamts, auch nicht die Angaben der Ehefrau des Klägers bei der BKK und die festgestellten Witterungsverhältnisse am Unfalltag sind bei objektiver Betrachtung geeignet, Zweifel an der versicherten Tätigkeit des Klägers im Unfallzeitpunkt zu begründen. Wenn der im Hauptberuf als Arbeitnehmer tätige Kläger - wie er glaubhaft vorträgt - der Meinung war, die arbeitsvorbereitende Tätigkeit erfülle noch nicht den Versicherungsschutz in der landwirtschftlichen Unfallversicherung, erklärt sich zwanglos sowohl die verspätete Antragstellung als auch die fehlende Deklarierung als Arbeitsunfall bei verschiedenen Behörden. Auch kann dahinstehen, ob die Witterungsverhältnisse am Unfalltag Holzrückearbeiten zuließen, weil Versicherungsschutz für den Kläger auch dann bestanden hätte, wenn sich die Durchführung der beabsichtigten Arbeiten als undurchführbar erwiesen hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das beabsichtigte Holzrücken nicht von vorneherein am Unfalltag im Hinblick auf die vom Wetteramt mitgeteilten Witterungsverhältnisse, die Lage des Waldstücks und den Zustand des Waldbodens völlig ausgeschlossen war.
Nach alledem war das Urteil des SG Würzburg aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Unfall des Klägers als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Die Beklagte wird verurteilt, den Unfall vom 17.06.1995 als Arbeitsunfall anzuerkennen und entsprechende Entschädigungsleistungen zu gewähren.
III. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob ein Sturz von der auf den Scheunendachboden führenden Leiter als landwirtschaftlicher Unfall anzuerkennen und zu entschädigen ist.
Der mit einem forstwirtschaftlichen Unternehmen von 0,35 ha bei der Beklagten versicherte Kläger stürzte am 17.06.1995 um 14.45 Uhr in seinem landwirtschaftlichen Anwesen von der Leiter zum Scheunendachboden. In der Unfallanzeige vom 21.09.1995 gab er an, er habe eine Schleifkette (Holzrückekette) vom Scheunendachboden holen wollen. In dem (nachträglich erstellten) Durchgangsarztbericht vom 07.11.1995 diagnostizierte Dr.K.J. eine Fersenbeintrümmerfraktur links und eine Handgelenksfraktur links. Auf die ergänzende Frage der Beklagten, warum der Unfall erst ein Vierteljahr nach dem Ereignis gemeldet worden sei, führte der Kläger am 02.10.1995 aus, er habe aus Unwissenheit überhaupt nicht an eine Berufsgenossenschaft gedacht, da er als Arbeitnehmer bei der Fa. S. beschäftigt sei. Er sei zufällig durch einen Bekannten darauf hingewiesen worden und er habe sich deswegen telefonisch um Auskunft an die Beklagte gewandt. Bei den örtlichen Ermittlungen der Beklagten am 12.10.1995 und 30.04.1996 wiederholte der Kläger sein Vorbringen, er habe am Unfalltag die Rückkette holen wollen, die sich im ersten Stock der Scheune befunden habe.
Die S.-Betriebskrankenkasse (BKK) Bad Neustadt übermittelte am 07.06.1996 der Beklagten einen Aktenvermerk über ein Gespräch einer Sachbearbeiterin mit der Ehefrau des Klägers am 21.06.1995. Dieser Vermerk lautet wie folgt: "Herr G. wollte in der Scheune eine Leiter hinaufsteigen - keine Landwirtschaft! - und ist dabei gestürzt - wollte auch nichts Bestimmtes erledigen". In einem vom Hausarzt Dr.F. an die Landesversicherungsanstalt Unterfranken (LVA) zum Antrag auf Rehabilitation am 02.08.1995 erstellten Bericht ist unter "Krankheitsvorgeschichte" angegeben: "Privater Unfall am 17.06., Sturz von der Scheune."
Die Beklagte lehnte eine Anerkennung des Ereignisses vom 17.06.1995 mit Bescheid vom 25.09.1996 als Arbeitsunfall ab. Zur Begründung gab sie an, der Kläger habe den Unfall erstmals mehr als drei Monate nach dem schädigenden Ereignis gemeldet. Weder im Notarztprotokoll, noch in den Unterlagen der erstbehandelnden Klinik seien Angaben über eine versicherte Tätigkeit enthalten; schließlich sei die Anforderung eines Unfallfragebogens durch die BKK aufgrund der Angaben der Ehefrau des Klägers am 21.06.1995 unterblieben, auch sei in den Reha-Unterlagen lediglich ein privater Unfall vermerkt. Auf dem Scheunendachboden seien zudem überwiegend private Sachen gelagert worden.
Im Widerspruchsverfahren rügte der Kläger, dass die Krankenkasse ihm nicht einen Unfallbogen übersandt habe, sondern sich auf eine angebliche Aussage seiner Ehefrau, die zufällig die BKK aufgesucht habe, gestützt habe. Seine Ehefrau sei nämlich äußerst schwerhörig und trage ihre beiden Hörgeräte im häuslichen Umfeld kaum, weshalb er über das Verrichten von Tätigkeiten mit seiner Ehefrau selten spreche. Die Beklagte hielt an ihrem ablehnenden Bescheid mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.1996 fest.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Würzburg hat der Kläger weiterhin die Anerkennung und Entschädigung des Ereignisses vom 17.06.1995 begehrt und im Wesentlichen geltend gemacht: Er sei bei der stationären Aufnahme nicht nach der unfallbringenden Tätigkeit gefragt worden, seine Ehefrau habe auf die entsprechende Frage der Sachbearbeiterin der BKK aufgrund ihrer Schwerhörigkeit keine konkrete Auskunft geben können und die Aussage des Dr.F. im Befundbericht für die LVA sei durch eine Fehlinformation des Unfallarztes zustande gekommen.
Der vom SG gehörte Kläger hat ausgesagt, auf dem Dachboden der Scheune seien neben den Holzrückegeräten auch andere für die Forstbewirtschaftung nötige Geräte, zB Sägen, Beil und Seile, gelagert gewesen. Die vom SG einvernommene Tochter des Klägers, M. G. (M.G.) hat ausgesagt, sie habe am Nachmittag des Unfalltages die trockene Straße vor dem landwirtschaftlichen Anwesen gekehrt, als ihr Vater mit dem Auto nach Hause gekommen sei. Ihr Vater habe ihr auf Befragen mitgeteilt, dass er mit dem Schlepper Stämme aus dem Wald herausziehen wolle, wozu er die auf dem Scheunenboden befindliche Kette und Axt benötige. Er habe sich zuvor den Waldboden angeschaut, um festzustellen, ob der Einsatz des Traktors möglich sei. Ihr Vater sei sofort vom Pkw aus in die Scheune gegangen. Sie habe gesehen, wie er die Leiter empor gestiegen sei. Die Beklagte hat ein Gutachten des Deutschen Wetterdienstes über die Witterungsverhältnisse am 17.06.1995 in Strahlungen vorgelegt. Danach war davon auszugehen, dass am 17.06.1995 im Gebiet von Strahlungen mitunter schauerartig verstärkter Regen mit Niederschlagswerten von um 2 Liter/m² aufgetreten sei. Es sei aber zu beachten, dass Schauer und Gewitter mit einer räumlich und zeitlich sehr variablen Niederschlagsneigung verbunden seien und deshalb am Schadensort im Vergleich zu den gemessenen Werten kurzfristig und/oder kleinräumig auch noch höhere oder etwas niedrigere Niederschläge aufgetreten sein könnten.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 29.05.2000 mit der Begründung abgewiesen, es sei nicht in ausreichendem Umfang nachgewiesen, dass der Sturz von der Leiter bei einer dem forstwirtschaftlichen Unternehmen dienenden Tätigkeit geschehen sei. Zweifel an der Vornahme einer betrieblichen Tätigkeit ergäben sich vor allem deswegen, weil - unabhängig von der verspäteten Anzeige des Arbeitsunfalles - in den vorhandenen unfallzeitnahen Angaben die in Aussicht genommene Tätigkeit nicht angegeben worden sei. Dass das im Unfallzeitpunkt gewollte Vorhaben im nachträglich erstellten Durchgangsarztbericht vom 07.11.1995 erwähnt werde, erscheine für das Begründen des geltend gemachten Anspruchs nicht ausreichend. Außerdem sei das Vorbringen des Klägers, seine schwerhörige Ehefrau habe anlässlich der Vorsprache bei der BKK am 21.06.1995 von dem Zweck der Tätigkeit nichts gewusst, nicht hinreichend überzeugend. Es erscheine unwahrscheinlich, dass die Handlungsabsicht des Klägers unmittelbar nach dem Unfall noch nach der Befragung der Ehefrau des Klägers bei der BKK bzw im Familienverband bis zur späteren Antragstellung unerörtert und - wegen Schwerhörigkeit - unbekannt geblieben sein sollte. Unsicherheiten an der tatsächlichen Zuordnung der Tätigkeit ließen sich auch aus den Angaben des Klägers gegenüber dem Versorgungsamt Würzburg (in einer Schwerbehindertensache) entnehmen. Im dortigen Antrag vom 24.10.1995 und somit etwa einen Monat nach Erstellen der Unfallanzeige bei der Beklagten werde der Trümmerbruch der linken Ferse aufgrund eines häuslichen Unfalles angegeben, obwohl eine gesonderte Schlüsselzahl für Arbeitsunfall vorgesehen sei. Weitere Zweifel würden für das Gericht durch das amtliche Gutachten des Deutschen Wetterdienstes begründet. Auch wenn diese Ausführungen nicht vollständig den Vortrag des Klägers entkräften könnten, er habe am Unfalltag forstwirtschaftliche Arbeiten verrichten wollen, so begründeten sie doch angesichts der Jahreszeit und der Witterungsverhältnisse eine gewisse Ungewöhnlichkeit und damit Zweifel am inneren Bezug zu einer dem forstwirtschaftlichen Unternehmen dienlichen Verrichtung. Die somit beachtenswerten Zweifel hätten auch nicht durch die informatorische Anhörung des Klägers und die Einvernahme der Zeugin M.G. in dem rechtlich notwendigen Umfang behoben werden können.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und im Wesentlich vorgetragen, dass an der Glaubwürdigkeit der Zeugin M.G. keine Zweifel bestünden. Bezüglich der verspäteten Anzeige hat er vorgetragen, er habe es aus Unkenntnis unterlassen, den Unfall unverzüglich bei der Beklagten zu melden, da er nicht gewusst habe, dass die Beschaffung von Arbeitgerät - hier das Holen der Rückekette - vom Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst sei.
Die Beklagte hat weiterhin Zweifel am Bezug des Unfalles zu einer dem forstwirtschftlichen Unternehmen dienenden Verrichtung geäußert und sich auf die in den angefochtenen Bescheiden und im sozialgerichtlichen Urteil aufgezeigten Widersprüche bezogen.
Die vom Senat erneut einvernommene Zeugin M.G. hat ihre Aussage vor dem SG im Wesentlichen bestätigt.
Der vom Senat befragte Kläger hat angegeben, sein Waldstück, in dem er rücken wollte, sei im Wesentlichen ebenerdig. Es habe sich bei den Stämmen, die er rücken wollte, um mehrere Stämme gehandelt, da sie bereits in etwa 2x4-Meter-Stücke und 2x5-Meter-Stücke geschnitten gewesen seien. Das Waldstück erreiche man über einen Flurbereinigungsweg und anschließend über einen geschotterten Weg. Die Baumstämme lägen etwa 20 bis 30 Meter vom Schotterweg entfernt. Die Bäume stünden nicht eng, so dass man mit dem Traktor durchfahren könne. Es handle sich um Stämme von geringem Umfang mit einem Durchmesser von etwa 40 cm. Der Waldboden sei nach seiner Einschätzung befahrbar gewesen. Der Boden werde lediglich von einer kleinen Schicht Mutterboden bedeckt, die darunterliegenden Bodenschichten seien steinig. Er hole sein Holz aus dem Wald wenn er es brauche, nicht nur im Herbst und im Frühjahr.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.
Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Würzburg vom 29.05.2000 und den Bescheid der Beklagten vom 25.09.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.11.1996 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom 17.06.1995 als versicherten Arbeitsunfall anzuerkennen und dem Kläger die entsprechenden gesetzlichen Leistungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die Unfallakte der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses vom 17.06.1995 als Arbeitsunfall und Gewährung der entsprechenden gesetzlichen Leistungen. Das Urteil des SG Würzburg vom 29.05.2000 war daher aufzuheben.
Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter (§ 155 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Der Anspruch des Klägers richtet sich noch nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO), da der von ihm geltend gemachte Arbeitsunfall vor dem In-Kraft-Treten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) am 01.01.1997 eingetreten ist (§ 212 SGB VII).
Nach § 548 Abs 1 Satz 1 RVO ist Arbeitsunfall ein Unfall, der bei der versicherten Tätigkeit geschehen ist. Der Kläger war als Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebes Mitglied der Beklagten und damit nach § 539 Abs 1 Nr 5 RVO versichert. Ein bei dieser Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer erlittener Arbeitsunfall setzt weiter voraus, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist und dass diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat. Zunächst muss eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der sog innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSGE 63, 273, 274; BSG SozR 2200 § 548 Nrn 82 und 97; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 19). Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77; 61, 127, 128). Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis zu erbringen; es muss bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit im Unfallzeitpunkt als erbracht angesehen werden können (BSGE 58, 80, 83 mwN). Es muss somit sicher feststehen, dass eine auch zu diesem Zeitpunkt versicherte Tätigkeit ausgeübt wurde (BSGE 61, 127, 128 mwN). Allerdings kommt es bei Tätigkeiten als Unternehmer für die Frage, ob der Versicherte zur Unfallzeit eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, nicht auf das Abgrenzungskriterium der Handlungstendenz an. Entscheidend ist vielmehr, ob die Tätigkeit in den Bereich des eigenen Unternehmens fällt. Es kommt also darauf an, dass die zum Unfall führende Tätigkeit als solche im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit liegt (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 30 uVa Krasney in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band II, Unfallversicherungsrecht, § 8 Rdnr 12, 40, 48).
Bei Würdigung dieser von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze besteht für den Senat kein Zweifel, dass der Unfall des Klägers gemäß § 539 Abs 1 Nr 5 RVO versichert war. Der Kläger ist entgegen der Auffassung des SG nicht bei einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit verunglückt. Die Annahme des SG, ein landwirtschaftlicher Arbeitsunfall liege nicht vor, beruht auf der gänzlich fehlenden Beweiswürdigung der Zeugin M.G. Bei der Beweiswürdigung muss das Gericht das Gesamtergebnis des Verfahrens einschließlich der Beweisaufnahme zugrundelegen (Meyer-Ladewig, SGG, 7.Auflage, § 128 Rdnr 4). Es hat nach der Überzeugungskraft der jeweiligen Beweismittel und des Beteiligten- vortrags unter Abwägung aller Umstände und insbesondere einander widersprechender Beweisergebnisse zu würdigen, ob die maßgebenden Tatsachen mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Dabei kann das Gericht seine Entscheidung auch auf einen Beteiligtenvortrag oder eine Zeugenaussage stützen, wenn diese glaubhaft sind und der Lebenserfahrung entsprechen. In den Entscheidungsgründen müssen die unbestrittenen oder festgestellten Tatsachen dargelegt werden, aus denen das Gericht seine Überzeugung herleitet (aaO).
Hieran fehlt es im Urteil des SG. Im Hinblick auf die vom SG angezogenen Gründe, die einem Anspruch des Klägers entgegen stehen, hätte Anlass bestanden, die Glaubwürdigkeit der Zeugin M.G. zu würdigen. Der Senat hält die Aussage der M.G. für glaubwürdig. Das SG hat die Ablehnung eines landwirtschaftlichen Unfalls zu Unrecht darauf gestützt, dass in den "unfallzeitnahen Angaben die in Aussicht genommene Tätigkeit nicht angegeben" worden sei. Aus dieser Nichtangabe kann bei verständiger Würdigung der Zeugenaussage der M.G. und des Vortrags des Klägers nicht geschlossen werden, dass die Tätigkeit - Besteigen der Leiter zum Dachboden - nicht in den Bereich des Unternehmens fällt. So hat der Kläger glaubhaft angegeben in den Wald gefahren zu sein, um sich zu vergewissern, dass die Bodenverhältnisse eine Rückearbeit mit dem Schlepper zuließen und er hat der Zeugin M.G. mitgeteilt, Holz rücken zu wollen.
Der Senat legt des Weiteren die Bekundungen der Zeugin M.G. seiner Entscheidung zugrunde. Danach steht zur Überzeugng des Senats fest, dass der Kläger am Unfalltag Holzrückearbeiten mit dem Schlepper verrichten und die hierzu erforderliche Holzrückekette vom Scheunendachboden holen wollte. Es gibt nicht den geringsten Anhalt, die Wahrheit der Aussage der Zeugin zu bezweifeln. Die Aussage der Zeugin ist in sich schlüssig und ohne Weiteres nachvollziehbar.
Die verspätete Unfallmeldung und die Tatsache, dass in den vorhandenen unfallzeitnahen Angaben, die in Aussicht genommene Tätigkeit vom Kläger bzw seiner Ehefrau nicht angegeben wurde, vermögen die Glaubwürdigkeit des Vortrags des Klägers und der Zeugin M.G. nicht zu entkräften. Weder die verspätete Unfallanzeige noch die Nichterwähnung eines Arbeitsunfalles im Notarztbericht und in den Unterlagen für die LVA sowie des Versorgungsamts, auch nicht die Angaben der Ehefrau des Klägers bei der BKK und die festgestellten Witterungsverhältnisse am Unfalltag sind bei objektiver Betrachtung geeignet, Zweifel an der versicherten Tätigkeit des Klägers im Unfallzeitpunkt zu begründen. Wenn der im Hauptberuf als Arbeitnehmer tätige Kläger - wie er glaubhaft vorträgt - der Meinung war, die arbeitsvorbereitende Tätigkeit erfülle noch nicht den Versicherungsschutz in der landwirtschftlichen Unfallversicherung, erklärt sich zwanglos sowohl die verspätete Antragstellung als auch die fehlende Deklarierung als Arbeitsunfall bei verschiedenen Behörden. Auch kann dahinstehen, ob die Witterungsverhältnisse am Unfalltag Holzrückearbeiten zuließen, weil Versicherungsschutz für den Kläger auch dann bestanden hätte, wenn sich die Durchführung der beabsichtigten Arbeiten als undurchführbar erwiesen hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das beabsichtigte Holzrücken nicht von vorneherein am Unfalltag im Hinblick auf die vom Wetteramt mitgeteilten Witterungsverhältnisse, die Lage des Waldstücks und den Zustand des Waldbodens völlig ausgeschlossen war.
Nach alledem war das Urteil des SG Würzburg aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Unfall des Klägers als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
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