Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 24 U 582/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 322/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Eine in der mündlichen Verhandlung wirksam vorgenommene Klagerücknahme
erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache mit der Folge, dass keine
Sachentscheidung mehr ergehen kann. Die vom Kläger abgegebene Erklärung kann
weder frei widerrrufen noch entsprechend den bürgerlich-rechtlichen
Vorschriften wegen Irrtums oder Drohung angefochten werden.
erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache mit der Folge, dass keine
Sachentscheidung mehr ergehen kann. Die vom Kläger abgegebene Erklärung kann
weder frei widerrrufen noch entsprechend den bürgerlich-rechtlichen
Vorschriften wegen Irrtums oder Drohung angefochten werden.
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 1. Juli 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob das vorangegangene Klageverfahren durch Rücknahme beendet oder fortzuführen ist.
Im Klageverfahren machte der Kläger Verletztenrente für die Zeit vom 15.01. bis 30.04.1996 geltend. Nach Einholung eines Gutachtens, das die medizinischen Voraussetzungen für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch nicht bestätigte, bat das Sozialgericht den Kläger um Stellungnahme, ob er die Klage zurücknehme. Dieser antwortete, das negative Ergebnis der Begutachtung sei für ihn unverständlich, er könne die Klage leider nicht zurücknehmen.
In der mündlichen Verhandlung vom 10.07.1997 erklärte der Kläger nach dem Sachvortrag und der Erörterung des Sach- und Streitverhältnisses laut Protokoll: "Ich nehme die Klage zurück". Die Erklärung wurde dem Kläger vorgelesen und von ihm genehmigt.
Am Tag darauf hat der Kläger erklärt, die eventuelle Annahme des Gerichts, dass er die Klage zurückgenommen habe, beruhe auf einem Missverständnis, wie er bereits ca. 30 Minuten nach der Verhandlung persönlich mitgeteilt habe. Am 22.07.1997 hat der Kläger erneut erklärt, die Klage sei von ihm keinesfalls zurückgenommen worden. Sie werde nach wie vor aufrechterhalten. Im Übrigen macht der Kläger Einwendungen gegen das Beweisergebnis und die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten geltend.
Nach entsprechender Ankündigung hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 01.07.1999 festgestellt, dass der Rechtsstreit durch die Klagerücknahme vom 10.07.1997 erledigt sei.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und im Wesentlichen vorgetragen, die irrtümliche Annahme, er habe die Klage zurückgenommen, sei nur durch Missverständnis und Verunsicherung und Druck durch die Vorsitzende zu Stande gekommen. Er habe immer eine Entscheidung gewünscht und keinen Grund zur Klagerücknahme gehabt.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 01.07.1999 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid vom 01.07.1999 zurückzuweisen.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind die Akten der Beklagten und die Akten des Sozialgerichts München in dem vorangegangenen Verfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG liegt nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 10.07.1997 die Klage zurückgenommen. Diese Erklärung wurde ordnungsgemäß protokolliert, vorgelesen und genehmigt (§§ 153 Abs.1, 122 SGG i.V.m. §§ 159, 160, 162, 163 Zivilprozessordnung). Damit ist die Klage wirksam zurückgenommen worden. Die Zurücknahme der Klage bewirkt gemäß § 102 Satz 2 SGG die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache mit der Folge, dass keine Sachentscheidung mehr ergehen kann (vgl. BSGE 14, 138; 19, 120).
Die vom Kläger abgegebene Erklärung kann weder frei widerrufen noch entsprechend den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften wegen Irrtums oder Drohung (§§ 119, 123 BGB) angefochten werden (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 6.Auflage, Randnr.7c zu § 102; Randnr.2 zu § 156; BSG SozR 1500 § 102 Nr.2).
Das durch Klagerücknahme rechtskräftig beendete Verfahren könnte nur entsprechend den Bestimmungen des Vierten Buches der ZPO (§ 179 SGG, §§ 579, 580 ZPO) wieder aufgenommen werden (vgl. BSG vom 24.04.1980, Az.: 9 RV 16/79). Die jeweils näher beschriebenen Voraussetzungen, wie z.B. falsche eidliche Aussagen des gegnerischen Prozessbeteiligten, Urkundenfälschung, falsches Zeugnis oder Gutachten von Zeugen oder Sachverständigen, Urteilserschleichung, strafbare Amtspflichtverletzung eines Richters oder das Auffinden einer bisher unbekannten Urkunde, sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. Das Sozialgericht hat damit zu Recht festgestellt, dass der Rechtsstreit durch Klagerücknahme vom 10.07.1997 erledigt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 SGG nicht erfüllt sind.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob das vorangegangene Klageverfahren durch Rücknahme beendet oder fortzuführen ist.
Im Klageverfahren machte der Kläger Verletztenrente für die Zeit vom 15.01. bis 30.04.1996 geltend. Nach Einholung eines Gutachtens, das die medizinischen Voraussetzungen für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch nicht bestätigte, bat das Sozialgericht den Kläger um Stellungnahme, ob er die Klage zurücknehme. Dieser antwortete, das negative Ergebnis der Begutachtung sei für ihn unverständlich, er könne die Klage leider nicht zurücknehmen.
In der mündlichen Verhandlung vom 10.07.1997 erklärte der Kläger nach dem Sachvortrag und der Erörterung des Sach- und Streitverhältnisses laut Protokoll: "Ich nehme die Klage zurück". Die Erklärung wurde dem Kläger vorgelesen und von ihm genehmigt.
Am Tag darauf hat der Kläger erklärt, die eventuelle Annahme des Gerichts, dass er die Klage zurückgenommen habe, beruhe auf einem Missverständnis, wie er bereits ca. 30 Minuten nach der Verhandlung persönlich mitgeteilt habe. Am 22.07.1997 hat der Kläger erneut erklärt, die Klage sei von ihm keinesfalls zurückgenommen worden. Sie werde nach wie vor aufrechterhalten. Im Übrigen macht der Kläger Einwendungen gegen das Beweisergebnis und die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten geltend.
Nach entsprechender Ankündigung hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 01.07.1999 festgestellt, dass der Rechtsstreit durch die Klagerücknahme vom 10.07.1997 erledigt sei.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und im Wesentlichen vorgetragen, die irrtümliche Annahme, er habe die Klage zurückgenommen, sei nur durch Missverständnis und Verunsicherung und Druck durch die Vorsitzende zu Stande gekommen. Er habe immer eine Entscheidung gewünscht und keinen Grund zur Klagerücknahme gehabt.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 01.07.1999 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid vom 01.07.1999 zurückzuweisen.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind die Akten der Beklagten und die Akten des Sozialgerichts München in dem vorangegangenen Verfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG liegt nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 10.07.1997 die Klage zurückgenommen. Diese Erklärung wurde ordnungsgemäß protokolliert, vorgelesen und genehmigt (§§ 153 Abs.1, 122 SGG i.V.m. §§ 159, 160, 162, 163 Zivilprozessordnung). Damit ist die Klage wirksam zurückgenommen worden. Die Zurücknahme der Klage bewirkt gemäß § 102 Satz 2 SGG die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache mit der Folge, dass keine Sachentscheidung mehr ergehen kann (vgl. BSGE 14, 138; 19, 120).
Die vom Kläger abgegebene Erklärung kann weder frei widerrufen noch entsprechend den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften wegen Irrtums oder Drohung (§§ 119, 123 BGB) angefochten werden (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 6.Auflage, Randnr.7c zu § 102; Randnr.2 zu § 156; BSG SozR 1500 § 102 Nr.2).
Das durch Klagerücknahme rechtskräftig beendete Verfahren könnte nur entsprechend den Bestimmungen des Vierten Buches der ZPO (§ 179 SGG, §§ 579, 580 ZPO) wieder aufgenommen werden (vgl. BSG vom 24.04.1980, Az.: 9 RV 16/79). Die jeweils näher beschriebenen Voraussetzungen, wie z.B. falsche eidliche Aussagen des gegnerischen Prozessbeteiligten, Urkundenfälschung, falsches Zeugnis oder Gutachten von Zeugen oder Sachverständigen, Urteilserschleichung, strafbare Amtspflichtverletzung eines Richters oder das Auffinden einer bisher unbekannten Urkunde, sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. Das Sozialgericht hat damit zu Recht festgestellt, dass der Rechtsstreit durch Klagerücknahme vom 10.07.1997 erledigt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved